European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0240DS00003.20F.0618.000
Spruch:
In Stattgebung der Berufung wird über *****, eine Geldbuße von 3.000 Euro als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. Juli 2018, AZ D 24/17, verhängt.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis – das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem weiteren Vorwurf enthält – wurde Rechtsanwalt *****, der Disziplinarvergehen (zu a) der Verletzung von Berufspflichten und (zu a und b) der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
Danach hat er (in *****)
a) durch die Verfassung zweier Schreiben vom 11. und 19. August 2016, die er direkt an seinen ehemaligen Mandanten Erich (richtig:) W***** richtete, der zu diesen Zeitpunkten durch Rechtsanwalt Dr. Wa***** vertreten wurde, gegen das in § 19 RL-BA 2015 normierte Umgehungsverbot verstoßen und
b) durch die im zu a) genannten Schreiben vom 19. August 2016 bekanntgegebene Kostenforderung von 29.430 Euro, „wobei die darin bekanntgegebenen Leistungen vollkommen divergierend zu den im Verfahren ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Ansprüchen waren“, gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Abrechnung iSd § 19 RAO verstoßen.
Über den Beschuldigten wurde hiefür eine Geldbuße von 3.500 Euro verhängt. Der Disziplinarrat wertete dabei keinen Umstand als erschwerend. Er erachtete eine Geldbuße von 4.500 Euro als angemessen und reduzierte diese unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB; Art 6 Abs 1 MRK) auf 3.500 Euro (vgl RIS-Justiz RS0114926 [T3]).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Strafe.
Ihr zuwider kommt dem Beschuldigten der Umstand, dass W***** zuvor sein Mandant gewesen war, nicht als mildernd zugute. Auch ist bei Disziplinarvergehen, deren Vollendung einen Schadenseintritt nicht erfordert (hier § 19 Abs 1 RAO und § 19 RL‑BA 2015), der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd (RIS‑Justiz RS0091022).
Soweit die (Straf-)Berufung die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt in Zweifel zieht, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Schuldspruch (§ 295 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt; vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 15).
Zutreffend reklamiert der Rechtsmittelwerber hingegen die Berücksichtigung des Milderungsgrundes der – vor allen zur Verurteilung gelangten Taten gegebenen (vgl Ebner in WK2 StGB § 34 Rz 6) – disziplinären Unbescholtenheit. Als erschwerend fallen dem Beschuldigten jedoch die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen zur Last.
Bei der nunmehrigen Strafbemessung ist gemäß § 16 Abs 5 DSt (§§ 31, 40 StGB) auf das gegen den Beschuldigten ergangene Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. Juli 2018, AZ D 24/17, welches durch Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. September 2019, AZ 24 Ds 3/19d, in Rechtskraft erwachsen ist (Geldbuße 1.000 Euro), Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090964 [T2]; RS0054840).
Im Hinblick auf Tatunrecht, Täterschuld und Präventionserwägungen kommen weder ein Absehen von einer Zusatzstrafe noch ein bloßer Verweis in Betracht. Vielmehr ist – unter (bereits zweifach erfolgter [vgl 24 Ds 3/19d]) Berücksichtigung des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer – nunmehr eine insgesamte Geldbuße von 4.000 Euro sachgerecht, woraus eine Zusatzstrafe von 3.000 Euro resultiert. Der Berufung kommt daher in diesem Umfang im Ergebnis Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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