BVwG W296 2299033-1

BVwGW296 2299033-14.2.2025

ADV §1
ADV §2
ADV §3
ADV §3 Abs7
ADV §7
ADV §7 Abs1
AuslEG 2001 §1
AuslEG 2001 §6
AZHG §15
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §1
HDG 2014 §11
HDG 2014 §12 Abs1
HDG 2014 §2
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §21 Z1
HDG 2014 §35
HDG 2014 §38 Abs1
HDG 2014 §47 Abs1
HDG 2014 §47 Abs2
HDG 2014 §50
HDG 2014 §51
HDG 2014 §52
HDG 2014 §59
HDG 2014 §6
HDG 2014 §63
HDG 2014 §65
HDG 2014 §79
HDG 2014 §80
HDG 2014 §80 Abs2
HDG 2014 §82
HDG 2014 §82 Abs9
HDG 2014 §85
KSE-BVG §1
VBG §5a
VwGVG §28 Abs2 Z2
WG 2001 §1 Abs3
WG 2001 §41 Abs3
WG 2001 §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W296.2299033.1.00

 

Spruch:

 

W296 2299033-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Dietmar KRAMMER, MA, gegen das Disziplinarerkenntnis des XXXX , vom XXXX , Zl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 7 und 7 Abs. 1 ADV und §§ 2 Abs. 1, 80 Abs. 2 und 82 Abs. 9 HDG 2014 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:„1. Sie haben am XXXX entgegen der Standard Operating Procedure „ALERT STATUS HOM POL“ 17-32 Amdt 2, der Standard Operating Procedure „Fragmentary Order“ 75-023 und entgegen dem Kontingentsbefehl XXXX , das Camp NAQOURA/LIBANON

 alleine,

 ohne Movementorder,

 ohne sich bei Ihrem Kommandanten abzumelden bzw. dessen Genehmigung einzuholen

verlassen und waren in Folge weder telefonisch noch schriftlich per WhatsApp erreichbar. Durch dieses Verhalten haben Sie sich selbst, Ihre Kameraden und die militärische Sicherheit des österreichischen Kontingents massiv gefährdet. Sie haben dadurch insbesondere folgende Dienstpflichtverletzungen begangen:

 Nichteinhaltung der Mindestpersonalanzahl von 2 Personen bei Fortbewegung außerhalb des Camps,

 unautorisiertes Verlassen des Camps und

 keine Gewährleistung der vorgeschriebenen ständigen Erreichbarkeit im Einsatzraum.

2. Sie haben am XXXX entgegen der Standard Operating Procedure „ALERT STATUS HOM POL“ 17-32 Amdt 2, der Standard Operating Procedure „Fragmentary Order“ 75-023 und entgegen dem Kontingentsbefehl XXXX , das Camp NAQOURA/LIBANON

 ohne Bewaffnung und ohne Schutzbekleidung

verlassen. Sie haben durch Ihr Verhalten bewusst gegen internationale Bestimmungen bzw. Auflagen verstoßen und damit auch die Reputation des österreichischen Kontingentes bzw. das Ansehen des Österreichischen Bundesheeres geschädigt.

3. Sie haben durch Ihr unautorisiertes Verlassen des Camp NAQOURA/LIBANON am XXXX die Standard Operating Procedure „ALERT STATUS“ HOM POL 17-32 Amdt 2, die Standard Operating Procedure „Fragmentary Order“ 75-023 und den Kontingentsbefehl XXXX , auch betreffend

 das Verhalten bei unterschiedlichen Gefahrensituationen

missachtet. In Anbetracht der Tatsache, dass nachweislich 30 Minuten vor Ihrer Rückkehr am XXXX ein Drohnenangriff in unmittelbarer Nähe des Camps NAQOURA/LIBANON stattgefunden hat, haben Sie sich selbst sowie das gesamte österreichische Kontingent einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt.

4. Sie haben gegen die äußeren Verhaltensweisen eines Soldaten verstoßen, indem Sie versucht haben, die Tatsache Ihrer Abwesenheit durch gezielte Manipulation Ihres Zimmerkameraden und Gruppenkommandanten XXXX zu verschleiern bzw. mit dieser versucht haben, Ihre unerlaubte Abwesenheit zu vertuschen.

Dadurch haben Sie vorsätzlich durch das in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 dargelegte Verhalten gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam), durch das im Anschuldigungspunkt 3 dargelegte Verhalten gegen §§ 3 Abs. 1 1. Satz und 7 Abs. 1 ADV und durch das im Anschuldigungspunkt 4 dargelegte Verhalten gegen §§ 3 Abs. 1 2. Satz und 3 Abs. 7 ADV verstoßen.

Über Sie wird daher gemäß §§ 80 Abs. 1 Z 3, 82 Abs. 9 und 50 Abs. 4 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von

€ 7.041,17

verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe in Monatsraten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Disziplinarerkenntnisses folgenden Monat kann gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 auf Ihren Antrag hin bewilligt werden.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheers (ÖBH) in einem Dienstverhältnis zum Bund. Zum Vorfallzeitpunkt war er im Rahmen eines Auslandseinsatzes zu den UNIFIL-Truppen der Vereinten Nationen im Einsatzraum Libanon entsendet.

2. Am XXXX wurde durch den „National Contingent Commander“ (NCC) des AUTCON- bzw. UNIFIL-Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp Naqoura/Libanon, XXXX , gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser das UN Headquarter Naqoura über Monate unerlaubt verlassen, bewusst fehlende Einsatzbereitschaft herbeigeführt und Kameraden zur Verschleierung von Tatsachen gezielt beeinflusst habe.

3. Am XXXX wurde im NCC-Office im Camp Naqoura/Libanon unter Leitung des Kommandanten XXXX , wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam), § 44 Abs. 1 BDG (Befolgung von Weisungen) sowie gegen § 3 Abs. 7 ADV (äußeres Verhalten) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde dem Disziplinarbeschuldigten Parteiengehör gewährt. Hierbei gab er an, er sage gar nichts mehr, es gebe keine Auskunft mehr bzw. sei er nicht draußen gewesen.

4. Am Ende der Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis verlesen, wobei sich im Protokoll dieser Verhandlung kein Ausspruch zur Strafhöhe findet.

5. Mit schriftlichem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom selben Tage, Zl XXXX , wurde über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 80 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 20 Tagen verhängt. Anstelle des nicht vollstreckbaren Teils dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 20 Tagen Ausgangsverbot wurde gemäß § 49 HDG 2014 (korrekt wohl: § 50 HDG 2014) eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 8.992,94 über den Disziplinarbeschuldigten verhängt. Er habe zusammengefasst entgegen dem Einsatzbefehl und dem Kontingentsbefehl sowie gegen geltende „Standard Operating Procedure“ („SOP“; zu Deutsch: Standardvorgehensweise) der UN am XXXX das CAMP Naqoura alleine verlassen (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er entgegen dem Einsatzbefehl und dem Kontingentsbefehl das Camp ohne Bewaffnung und ohne Schutzbekleidung verlassen und damit internationale Bestimmungen/Auflagen nicht eingehalten (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus habe er durch das unerlaubte Verlassen des Camps die Befehle und UN-SOPs missachtet, welche das Verhalten bei unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln, und dadurch sich selbst sowie das gesamte AUTCON erheblich gefährdet (Spruchpunkt 3.). Und schlussendlich habe er gegen die äußeren Verhaltensweisen eines Soldaten verstoßen, indem er versucht habe, die Tatsache seiner Abwesenheit durch gezielte Manipulation eines Kameraden zu verschleiern bzw. die unerlaubte Abwesenheit zu vertuschen (Spruchpunkt 4.). Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam), § 44 Abs. 1 BDG (Befolgung von Weisungen) sowie gegen § 3 Abs. 7 ADV (äußeres Verhalten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe angegeben, die Anschuldigungen zu Spruchpunkt 1. bis 3. würden nicht zutreffen; zu Spruchpunkt 4. habe er keine Angaben gemacht. Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und die Schwere der Pflichtverletzung sei sehr hoch. Als erschwerend wurde gewertet, dass die Stellung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der damit verbundenen Vorbildwirkung mit großer Verantwortung und Sorgfalt einhergehe. Die Kameradschaft solle in der Lage zum Entscheidungszeitpunkt hochgehalten werden. Das Vertrauen sei nachhaltig schwer geschädigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Disziplinarbeschuldigte die Beweise (Videobeweis und Zeugenaussagen) als Lügen abstreite. Milderungsgründe wurden nicht angenommen. Die verhängte Strafe erscheine aufgrund generalpräventiver Gründe als angemessen. Als Bemessungsgrundlage sei der Bruttomonatsbezug von XXXX in der Höhe von € 8.175,40 herangezogen worden. Die Uneinsichtigkeit und das Verleugnen von Tatsachen seien bei der Strafbemessung ebenso berücksichtigt worden wie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten.

6. Am XXXX erfolgte die vorzeitige Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten aus militärischen Rücksichten aufgrund des gegenständlichen Disziplinarverfahrens.

7. Aufgrund der Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten erfolgte ex lege ein Behördenübergang, weswegen der Kommandant der Auslandseinsatzbasis zum Disziplinarvorgesetzten und somit zur belangten Behörde wurde.

8. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein (Originalzitat): „Geschätzter Kamerad Ich XXXX Beschwere mich wegen der Finanziellen Bestrafung. Die von mit Geforderte Geldsumme ist aus Gründen von Hausbau und Kredit zu Hoch. Kameradschaftliche Grüße XXXX .“

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen ab Aushändigung zu verbessern, jedoch wurde nicht auf die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Verbesserung hingewiesen.

10. Mit Schreiben vom XXXX verbesserte der Disziplinarbeschuldigte binnen offener Frist wie folgt (Originalzitat): „Ich XXXX lege Beschwerde gegen die Höhe Strafe meiner Disziplinarerkenntnis ein. Ich habe mir in meiner Zeit als Soldat Gehorsam geleistet und meine Kameradschaft gepflegt. Mein Ersatzverdienst wurde ständig in meine Baustelle investiert und es ist noch immer eine Hypothek zu begleichen. Mein Vertragsbediensteten Gehalt erlaubt mir derzeit eine Zahlung von knapp 9000 Euro nicht. Hochachtungsvoll XXXX “.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , Zl XXXX , wurde ausgesprochen, die neuerliche Beschwerde vom XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX werde abgewiesen und nicht abgeändert.

Begründend wurde ausgeführt, die neuerliche Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten und vormaligen Disziplinarvorgesetzten AUTCON/UNIFIL vom XXXX werde aufgrund unzureichender bzw. keiner eingebrachten Beschwerdegründe zurückgewiesen und die Strafe bestätigt.

12. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte der nunmehr rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung seien nicht korrekt und die Beschwerde sei von ihm selbst rechtskonform eingebracht worden. Eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde ausdrücklich beantragt.

13. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.

14. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte ergänzend vor, der Bescheid werde zur Ganze bekämpft. Das Verfahren sei nichtig und mangelhaft. Der Disziplinarbeschuldigte habe keinerlei rechtliche Vergehen begangen, er habe (lediglich) seine Freizeit genutzt. Weiters sei die Bemessungsgrundlage zu hoch. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe zu reduzieren.

15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde binnen Frist entsprechend den Kriterien des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zu verbessern.

17. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte eine Verbesserung seiner Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX ein.

In dieser verwies er auf die ihm am XXXX ausgefolgte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses und führte im Wesentlichen aus, der gesamte Bescheid werde vollinhaltlich bekämpft, da er die Tat nicht begangen, sondern rechtskonform gehandelt und keinerlei Vergehen begangen habe. Er verdiene nunmehr € 2.000,-, womit die verhängte Strafe ein Vielfaches des Monatsgehaltes darstelle. Verfahrensmängel seien offenkundig. Er habe keinesfalls sich oder andere Kameraden erheblich gefährdet. Zudem seien irrtümlich keine Milderungsgründe angenommen worden, doch sei er unbescholten und habe eine Vielzahl an Schulden bzw. Sorgepflichten. Schlussendlich werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe deutlich zu reduzieren.

Angeschlossen diesem seinen Schriftsatz war das bekämpfte Disziplinarerkenntnis und sein Gehaltsnachweis von XXXX .

18. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung unter Angabe des Beweisthemas zu beantragten.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Gesamtheit seiner Vermögensverhältnisse und seinen Schuldenstand samt Tilgungsplan vorzulegen und wurde er in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und § 52 Abs. 4 HDG 2014 hingewiesen bzw. somit aufgefordert, seinen Monatsbezug vom XXXX samt der/dem in den Monaten XXXX und XXXX für den Monat XXXX nachträglich ausbezahlten Einsatzmonatsgeld, Einsatzzulage oder Auslandszulage nachzuweisen.

19. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten um Fristerstreckung bis XXXX gebeten.

20. Diesem Ersuchen wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stattgegeben.

21. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde den für die Rechtssache relevanten Kontingentsbefehl XXXX .

22. Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte nach der bewilligten Fristerstreckung Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen, ersuchte jedoch betreffend weitere Beweise in Zusammenhang mit Einkommensnachweisen und Tilgungsplänen abermals um Fristerstreckung bis XXXX .

23. Diese Fristerstreckung wurde ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abermals gewährt.

24. Am XXXX und XXXX übermittelte die belangte Behörde die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 und die UN-SOP FRAGO 75-023 und weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.

25. Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte weitere Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen.

26. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Erkenntnis am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von welcher der Disziplinarbeschuldigte unentschuldigt fernblieb, jedoch sein Anwalt seine Beschwerde nach einem Telefonat mit ihm auf die Strafhöhe einschränkte. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde in dieser Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, binnen Frist sowohl eine Krankenbestätigung für den Verhandlungstag als auch einen Nachweis über seinen aktuellen Monatsbezug zu übermitteln.

27. Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis seines aktuellen Monatsbezuges und seine Krankmeldung ab dem XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig und kinderlos, absolvierte die Volks- und Hauptschule, ist gelernter Koch und arbeitete vor dem Österreichischen Bundesheer (ÖBH) als Hilfsarbeiter und Hilfspfleger.

Seinen Präsenzdienst absolvierte er von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er Zeitsoldat beim ÖBH. Er wurde im Rahmen von Auslandseinsätzen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX beim österreichischen Bataillon auf den Golanhöhen in Syrien (AUSBATT) und von XXXX bis XXXX beim UNIFIL-Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp Naqoura/Libanon verwendet. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war er seit XXXX zum zweiten Mal zum UNIFIL-Kontingent entsendet, wo er bis XXXX als Unteroffizier im Einsatz war.

Seine Einstufung zum Zeitpunkt der Bestrafung durch seinen damaligen Kommandanten, den damaligen „National Contingent Commander“ (NCC), gestaltete sich wie folgt: Militärberufsunteroffizier – Gehaltsstufe 2 (MBUO/2). Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist er Vertragsbediensteter des ÖBH und wird beim Militärkommando XXXX in der XXXX als Oberamtswart (OAW) dienstverwendet.

Der Disziplinarbeschuldigte hatte und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und ist bislang disziplinarrechtlich unbescholten. Er hat im Zuge seines Dienstverhältnisses weder im In- noch im Ausland Belohnungen, Belobigungen, Anerkennungen oder dgl. erhalten.

Das monatliche Bruttoeinkommen des Disziplinarbeschuldigten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt des NCC € 6.401,06. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes beträgt sein Grundbezug als Vertragsbediensteter des ÖBH € 2.567,60,-.

1.1.2. Bei seiner Tätigkeit als Militärberufsunteroffizier zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung im Camp Naqoura handelte es sich um eine Vorgesetztenfunktion.

1.1.3. Er wohnt bei seiner Mutter und zahlt dieser monatlich € 400,- . Des Weiteren muss er einen Privatkredit in der Höhe von € 30.177,65 in monatlichen Raten in der Höhe von € 400,- zahlen, seine zwei Girokonten sind um € 3.995,58 und € 293,21 überzogen (Angaben mit Stand XXXX ) und er muss monatlich Prämien für fünf von ihm freiwillig abgeschlossene Privatversicherungen ( XXXX -Versicherung Nr. XXXX -Versicherung Nr. XXXX -Versicherung Nr. XXXX Nr. XXXX und XXXX ) in der Höhe von insgesamt € 181,40 begleichen.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

1.2.1. Der Disziplinarbeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bzw. der Bestrafung als Kraftfahrer beim Cargo Zug im Naqoura/Libanon tätig. XXXX , war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung als NCC sein Vorgesetzter.

1.2.2. Der Disziplinarbeschuldigte hatte am XXXX ohne Genehmigung und ohne sog. „Movementorder“ (i.e.: Marschbefehl bzw. Dienstauftrag) das Camp Naqoura in einem Privatfahrzeug verlassen. Dabei war er alleine, trug weder seine persönliche Schutzausrüstung noch seine Bewaffnung und kehrte gegen 22:50 Uhr zum Camp zurück. Während seiner Abwesenheit war er weder per WhatsApp noch trotz mehrmaliger Telefonanrufe seitens seines Zugskommandanten XXXX und seines Gruppenkommandanten und Zimmerkammeraden XXXX erreichbar.

1.2.3. Der Disziplinarbeschuldigte war sich darüber im Klaren, dass der NCC die Befugnis hatte, Befehle zu erteilen, weiters, dass er im Auslandseinsatz auch den internationalen UN-SOPs unterlag und, dass er all diese zu befolgen hatte. Auch war er sich im Klaren darüber, dass er durch sein Verhalten gegen nationale und internationale Befehle verstoßen hatte, wobei er konkret durch sein unerlaubtes Verlassen des Camp Naqoura gegen die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, die UN-SOP FRAGO 75-023 und den Kontingentsbefehl XXXX , seines damaligen NCC, welche allesamt unter anderem das Verhalten in unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln, verstieß. Es war für ihn klar erkennbar, dass eine befehlsseitig geregelte Gefahrensituation vorlag und hatte er durch sein Verhalten sich selbst sowie weitere Bedienstete des AUTCON bzw. UNIFIL-Kontingents erheblich gefährdet.

1.2.4. Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde am XXXX durch den NCC ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitet. In weiterer Folge wurde mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX über ihn die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbot in der Höhe von 20 Tagen verhängt. Anstelle des nicht vollstreckbaren Teils dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 20 Tagen Ausgangsverbot wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 8.992,94 verhängt. Das Disziplinarerkenntnis wurde am Ende der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verkündet, wobei auch die verhängte Disziplinarstrafe verlesen wurde. In der Niederschrift des verkündeten Disziplinarerkenntnisses sind die verhängte Disziplinarstrafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen allerdings nicht angeführt. In der dem Disziplinarbeschuldigten übergebenen schriftlichen Ausfertigung sind hingegen die verhängte Disziplinarstrafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen angeführt.

Gegen das Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte mit Schreiben vom XXXX Beschwerde. Der zunächst noch unvertretene Disziplinarbeschuldigte verbesserte am XXXX und sodann rechtsanwaltlich vertreten am XXXX seine Beschwerde.

Im Verfahren vor der belangten Behörde übernahm der Disziplinarbeschuldigte keine Verantwortung für sein Fehlverhalten und bestritt seine Schuld; vor dem Bundesverwaltungsgericht ließ der Disziplinarbeschuldigte, der unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben war, seine Beschwerde via seinen Anwalt auf die Strafhöhe einschränken und gestand seine Schuld ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Disziplinarbeschuldigten:

2.1.1. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Schul- und Berufsausbildung, zu den insgesamt sechs Auslandseinsätzen des Disziplinarbeschuldigten in Syrien bei AUSBATT und im Libanon bei UNIFIL, zu seiner Verwendung beim ÖBH in Österreich und zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bei UNIFIL im Naqoura/Libanon samt der jeweiligen Einstufung und damit zusammenhängenden Monatsentgelt, zur disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des und dem Nichtvorliegen von Belohnungen und Anerkennungen für den Disziplinarbeschuldigten samt fehlender Personalvertretungsfunktion ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, sowie den diesbezüglichen Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten und der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX XXXX .

Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der Bestrafung € 6.401,06 und zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes rund € 2.567,60 bezog bzw. bezieht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem mit der Beschwerdeverbesserung vorgelegten Gehaltsnachweis sowie den Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten und der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

2.2.2. Die Feststellung, dass sich es sich bei der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten als Militärberufsunteroffizier zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung im Camp Naqoura um eine Vorgesetztenfunktion handelte, folgt den Angaben der belangten Behörde im Verfahren und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , in welchen ausgeführt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte bei UNIFIL den Dienstgrad „Stabswachmeister“ geführt hatte, bei welchem es sich um einen höheren Dienstgrad bei den Unteroffizieren handelt. Die letzte Verwendung des Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Auslandseinsatz war Kraftfahrer für unterschiedliche Fahrzeugtypen und war er in Rahmen von Transporten von Personal aller Nationen bzw. von Material, das bei ausgelagerten UN-Einrichtungen im Libanon benötigt wurde, im Einsatzraum aufgrund seines Dienstgrades auch verantwortlich, Führungsfunktionen zu übernehmen. Konkret bedeutete das in seinem Fall das Führen, Leiten und Überwachen von niedrigeren Dienstgraden (Korporal, Zugsführer Wachtmeister usw.) mit Befehlsgewalt innerhalb von Transportelementen. Eine weitere Aufsichtspflicht hatte er im Rahmen der Pflege und Instandhaltung von Dienstfahrzeugen.

2.2.3 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten fußen auf seinen Stellungnahmen vom XXXX und XXXX in Zusammenhang mit seiner Wohnsitzführung im Hause seiner Mutter samt monatlicher Zahlung an diese. Darin führte er auch seinen Privatkredit samt Tilgungsplan, seine monatlichen Prämien für seine Privatversicherungen und die Überziehungen seiner zwei Girokonten aus und wurden diese Angaben vom Anwalt des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt XXXX .

2.2. Zu den Feststellungen betreffend den Sachverhalt:

2.2.1. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Unteroffizier bzw. Kraftfahrer beim Cargo Zug verwendet wurde, und, dass XXXX , sein damaliger NCC war, ergeben sich aus der Niederschrift vom XXXX .

2.2.2. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX ohne Genehmigung und ohne Movementorder das Camp Naqoura in einem Privatfahrzeug alleine und in Zivilkleidung verlassen hatte und in Folge nicht erreichbar war, stützt sich vor allem auf sein Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Feststellungen dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte am besagten Tage keine Movementorder außerhalb des Camps zu exekutieren hatte, folgen zudem den Ausführungen der belangten Behörde im Verfahren.

Die Feststellungen im materiell-inhaltlichen Sinne, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX ohne Genehmigung und ohne Schutzausrüstung das Camp Naqoura alleine in einem Privatfahrzeug verlassen hatte, basieren vor allem weiters auf den glaubhaften Zeugenaussagen seines Zimmerkammeraden und Gruppenkommandanten XXXX vom XXXX , seines damaligen dienstführenden Unteroffiziers, welcher zum Vorfallzeitpunkt Journaldienst versah, XXXX vom XXXX , des zum Zeitpunkt des Vorfalles diensthabenden Sicherheitsoffiziers XXXX vom XXXX , auf der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Zugskommandanten XXXX vom XXXX und vor allem auf dem Schuldeingeständnis des Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX XXXX . Demnach war der Disziplinarbeschuldigte am XXXX entgegen nationaler und internationaler Befehle nicht nur telefonisch und per WhatsApp unerreichbar, sondern hielt sich zudem außerhalb des Camps NAQOURA auf. Um 22:50 Uhr fuhr er von der Coastal Road (i.e. Straße aus Richtung Tyre, welches etwa 20 Kilometer nordnordöstlich des Camps liegt) mit einem Privatfahrzeug der Marke Mercedes beim Gate „Green Hill“ hinein, stellte das Auto am dortigen Parkplatz ab, verließ diesen Teil des Camps über das Personen-Gate, überquerte die Minghy Street, welche nicht Teil des Camps ist, ging in Folge über das Personen-Gate beim Campteil „Old Camp“ hinein. Die Situation stellte sich bildlich wie folgt dar:

 

[Quellen: XXXX ]

Der Disziplinarbeschuldigte versuchte somit, seinen unerlaubten Ausgang insofern zu verschleiern, als er am Ende desselben die Personen-Gates der voneinander getrennten Campteile benutzte – so als hätte er lediglich zwischen den Campteilen hin- und hergewechselt, was grundsätzlich erlaubt war. Da jedoch die Zeugen XXXX und XXXX , welche bei den jeweiligen Gates postiert waren, den Disziplinarbeschuldigten eindeutig identifizieren konnten, war offensichtlich, dass es sich bei den Angaben des Disziplinarbeschuldigten mit Bestreitung seiner Schuld im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um Schutzbehauptungen handelte, zumal er auch über Stunden nicht erreichbar war. Er nahm sich, wie schon zuvor, sohin unerlaubt Ausgang und wollte dies verheimlichen, was ihm jedoch spätestens an diesem Tage nicht mehr gelang und er dies schlussendlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung auch zugab bzw. seine Schuld via seinen Anwalt eingestand. Indirekt tat er dies bereits, allerdings damals rechtlich noch unvertreten, indem er sich in seinem, wenngleich mangelhaften, jedoch fristgerechten, Rechtsmittel gegen die seitens seines damaligen NCC verhängte Strafe lediglich über die Strafhöhe und nicht über die Bestrafung an sich alterierte und das ebenfalls auch nicht, weiterhin noch unvertreten, in seiner verbesserten Beschwerde XXXX . Auch in seinem fristgerechten Vorlageantrag relevierte, respektive replizierte der dann rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte ausschließlich die „genügend vorliegenden Milderungsgründe“ und ging nicht weiter auf die Tat an sich ein XXXX , wenngleich in einem Vorlageantrag – selbstredend und definitionsgemäß – ausschließlich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt werden musste und es keines materiellen Inhaltes bedurft hätte. Dennoch fiel bereits die materiell-inhaltliche einseitige Argumentation im Vorlageantrag ausschließlich die Strafhöhe und nicht die Schuld betreffend auf. Auch in seiner Mitteilung vom XXXX ging der Disziplinarbeschuldigte nicht auf die Fragestellung ein, ob er am XXXX das Camp NAQOURA verlassen hatte, sondern vermeinte lediglich, er habe „seine Freizeit genutzt und keine rechtlichen Verfehlungen begangen“ XXXX . Erst in seiner Stellungnahme vom XXXX aufgrund des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes wurde erstmals neben der Strafhöhe auch die Schuld des Disziplinarbeschuldigten bestritten und ausgeführt, er habe die ihm angelastete Tat nicht bzw. keinerlei Vergehen begangen, sondern vielmehr rechtskonform gehandelt, sodass die Bestrafung einerseits zu Unrecht erfolgt bzw. andererseits der verhängte Geldbetrag viel zu hoch sei XXXX . Inhaltlich war jedoch schon vor seinem Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht unstrittig, dass die Zeugenaussagen, die Videoaufzeichnung und das von der belangten Behörde vorgelegte Foto eindeutig ergaben, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX von außerhalb des Camps kommend zum Camp in NAQOURA zurückkehrte und er sich somit unautorisiert außerhalb des Camps aufgehalten hatte XXXX . Schlussendlich gab er das via seinen Anwalt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bzw. gestand alle vier im Disziplinarerkenntnis vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ein.

Die Feststellungen zu der am Tage der Dienstpflichtverletzung bzw. zu jener Zeit vorherrschenden Gefahrensituation fußen auf Dokumentationen vor Ort, respektive Zeugenaussagen: So führte XXXX aus, sie hätten von laufenden Bombardierungen durch Kampfflugzeuge und gezielte Tötungen im gesamten Bereich gewusst XXXX . Auf der vom Disziplinarbeschuldigten befahrenen Hauptbewegungslinie, der Coastal Road, war es in den Wochen vor seiner Ausfahrt zu Tötungen durch Drohnen bei privaten Fahrzeugen gekommen XXXX . Insbesondere führte XXXX aus, zirka eine halbe Stunde vor dem Eintreffen des Disziplinarbeschuldigte sei um 20:58 Uhr ein Luftschlag ausgeführt worden, weswegen er Sorge gehabt habe, dass dem Disziplinarbeschuldigten etwas zugestoßen sei XXXX . Hier gilt auch jene Aussage von XXXX hervorzuheben, dass aufgrund der allgemeinen Lage das Auto des Disziplinarbeschuldigten das einzige Auto auf der Straße gewesen sei und konnte er, XXXX , dieses deswegen umso besser sehen bzw. erkennen XXXX . Dass zu dieser Zeit generell wenig Autoverkehr zu bemerken war, bestätigte auch XXXX XXXX . Es gilt insgesamt auf das Telos aller Aussagen der befragten Zeugen, jedoch im Speziellen auf jene des Zimmerkameraden des Disziplinarbeschuldigten und Gruppenkommandanten XXXX hinzuweisen, wenn dieser meinte, es sei – zusammengefasst – derart befremdlich bzw. gar unglaubhaft gewesen, dass „jemand solche Dinge im Einsatz tatsächlich macht(e)“ XXXX , und zeigt die nachfolgende Graphik, wie gefährlich sich die Situation im Grenzgebiet des Libanon von Oktober 2023 bis September 2024 gestaltete (siehe: Der Israel-Libanon-Konflikt in fünf Grafiken – DW – 07.10.2024; Stand 07.10.2024):

Israel startete folglich in diesem Zeitraum etwa 8.300 Angriffe entlang der 120 Kilometer langen Grenze zum Libanon. Im besagten Artikel wird noch dargelegt, dass Israel damit viermal so viele Angriffe im Vergleich zu Hisbollah gestartet hatte, sodass folglich zirka 2.100 Angriffe in die Gegenrichtung der Fall waren, wobei manche von diesen nicht das israelische Staatsgebiet erreichten und im Libanon wirksam wurden. Somit gab es insgesamt in etwa 10.400 Angriff der Streitparteien und wurden zum Vorfallzeitpunkt der Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten XXXX alleine zirka 45 Angriffe Israels auf die Grenzregion zum Libanon, wo das UNIFIL Camp liegt, verzeichnet. Zur Situation an der Grenze: Als die israelischen Verteidigungsstreitkräfte ihre Bodenoffensive im Süden des Libanon begann, erklärten die israelischen Kommandeure ihre Operationen für lokal und zielgerichtet. Das Ziel sei, die Hisbollah zu zerschlagen und zu verhindern, dass die Miliz Raketen und Artillerie auf israelische Städte im Norden abfeuert. Es gab jedoch wachsende Forderungen von israelischen Hardlinern, einschließlich Regierungsvertretern, nach breiteren militärischen Zielen. Diese umfassten die Schaffung einer dauerhaften "Pufferzone" im libanesischen Territorium:

Zu erwähnen gilt weiters, dass in dieser Zeit bei israelischen Angriffen im gesamten Libanon zirka 4.047 Menschen getötet und 16.000 weitere verletzt wurden (siehe Israel/Libanon: Einsatz ungenauer Raketen durch die Hisbollah verstößt gegen das Völkerrecht | Amnesty International Österreich) und hat UNIFIL expressis verbis Israel zweimal den gezielten Angriff auf das Camp Naqoura vorgeworfen (siehe Libanon: Unifil wirft Israel Angriff auf Posten vor - ZDFheute, UNIFIL-Posten im Libanon beschossen | tagesschau.de, UN-Sicherheitsrat kritisiert Angriffe auf Blauhelmsoldaten im Libanon | tagesschau.de, Nahost-Konflikt: Unifil meldet erneut israelischen Beschuss - ZDFheute, UNIFIL: Israelische Panzer drangen in Posten ein - news.ORF.at und zahlreiche andere Quellen). Es steht somit außer Streit, dass nach dem Angriff der Hamas am 07.10.2023 auf israelischem Staatsgebiet auch und vor allem die Lage im Südlibanon und somit auch in Naqoura extrem gefährlich war und es grundsätzlich keiner nationalen und/oder internationalen Befehle bedurft hätte, Fortbewegung außerhalb des Camps – noch dazu unbewaffnet und ohne die vorgeschriebene Schutzausrüstung und alleine – zu unterbinden.

Die Feststellungen zu den nationalen und internationalen Befehlen „SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2“, „SOP FRAGO 75-023“ und Kontingentsbefehl XXXX des damaligen NCC des Disziplinarbeschuldigten, XXXX , stützen sich auf die Niederschrift bzw. das Disziplinarerkenntnis des damaligen NCC vom XXXX und auf den Vorlagen der belangten Behörde XXXX .

So normier(t)en die maßgeblichen Befehle von UNIFIL betreffend Fortbewegung im Einsatzraum und außerhalb desselben zusammengefasst, dass diese so weit wie möglich zu reduzieren war und war sie in einzelnen Fahrzeugen ausschließlich mit zweiköpfiger Crew und Genehmigung gestattet. Der Wochenendausgang in die Region in und um Tyre konnte Militärangehörigen im Rahmen einer Einzelfallprüfung und unter Einhaltung der Befehlskette gewährt werden, wobei der damalige NCC weiters befahl, dass jede Fahrt seitens des NCC, LtrStbA oder CO zu genehmigen war bzw. österreichische Soldat:innen bis spätestens 17:00 Uhr ins Camp NAQOURA zurückzukehren hatten.

Betreffend Adjustierung normier(t)en die maßgeblichen Befehle von UNIFIL, dass außerhalb des Camps die vollständige nationale Kampfuniform getragen werden musste bzw., dass innerhalb und (selbstredend) außerhalb des Einsatzraumes alle Militärangehörigen, die sich in Fahrzeugen bewegten, bewaffnet und mit Helm und Splitterschutzweste ausgestattet zu sein hatten. Im Camp selbst hatte das Personal seine Splitterschutzwesten und Helme sofort griffbereit zu haben. Bei genehmigtem Wochenendausgang zur Region in und um Tyre durfte zivile Kleidung getragen werden, doch mussten Helme und Splitterschutzwesten mitgenommen und in den Fahrzeugen sofort griffbereit verstaut werden. Der damalige NCC befahl für das österreichische Kontingent zudem, dass Angehörige desselben stets mit Uniform und Barett und Fahrer und Beifahrer mit Pistole 80 ausgestattet zu sein hatten.

Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte während seiner Abwesenheit nicht erreichbar war, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des XXXX vom XXXX . Dieser und laut seiner Aussage auch XXXX versuchten, den Disziplinarbeschuldigte mehrmals sowohl telefonisch als auch schriftlich per WhatsApp zu kontaktieren, wobei keine Reaktion erfolgte bzw. keine Kontaktaufnahme möglich war. Auch XXXX sagte aus, dass jegliche Nachschau nach dem Disziplinarbeschuldigten fehlging XXXX und wurde das von XXXX ebenso bestätigt XXXX . Durch seine Nichterreichbarkeit erzeugte er in Anbetracht der Gefahrensituation Sorge um ihn beim AUTCON Kontingent und es wurden österreichische Soldaten dazu abkommandiert, bei den Gates nach ihm Ausschau zu halten. Sein Verhalten am XXXX erschien nicht nur in Anbetracht der genannten nationalen und internationalen Befehle befremdlich, sondern ganz generell aufgrund der dargelegten Situation vor Ort zum damaligen Zeitpunkt - war doch nie ganz klar, ob dem Disziplinarbeschuldigten etwas zugestoßen war oder nicht. Gerade bei einem derart gefährlichen Auslandseinsatz hätte der Disziplinarbeschuldigte die Vorgaben hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Camps zu befolgen und seine Erreichbarkeit zu gewährleisten gehabt, was er jedoch nicht getan hatte.

Betreffend die Erreichbarkeit normier(t)en die maßgeblichen Befehle von UNIFIL, dass die Kommunikationsmöglichkeit immer sicherzustellen bzw. in allen Fahrzeugen verpflichtend war und wiederholte der damalige NCC in seinem Kontingentsbefehl, dass die Erreichbarkeit aller österreichischen Soldaten durchgehend gewährleistet zu sein hat.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte insbesondere in seiner Rolle als Kraftfahrer im Einsatzraum Kenntnis über die grundlegenden, am Einsatzort geltenden Vorschriften und Befehle hatte, musste er seine Kenntnis doch, wie jeder im Einsatzraum neu angekommene Soldat, nach einer Belehrung durch den NCC bzw. dessen Führungsstab bei Dienstantritt in einem Dokument unterfertigen und hingen alle maßgeblichen nationalen und internationalen Befehle klar und deutlich sichtbar auf diversen „Schwarzen Tafeln“ (Amtstafeln) aus. Abgesehen davon bestritt der Disziplinarbeschuldigte im gesamten Verfahren diese seine Kenntnis hierüber nicht.

2.2.3. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte sich darüber im Klaren war, dass er im Auslandseinsatz den internationalen Befehlen der UN unterlag bzw. der damalige NCC Befehlsbefugnis über ihn hatte, und weiters, dass er die genannten nationalen und internationalen Befehle zu befolgen gehabt hätte, er jedoch mit seinem Verhalten dagegen verstieß, fußen auf seinem Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht, obgleich er sein Fehlverhalten im Vorverfahren bestritten und seine Tat geleugnet hatte.

Dem Disziplinarbeschuldigten war zudem unstrittig in Anbetracht der erwähnten Umstände die konkrete Gefahrenlage bekannt, da er zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bereits auf seinem sechsten Auslandseinsatz war, weswegen er wusste, wie gefährlich sein unbedachtes Verhalten hätte sein können.

2.2.4. Die Feststellungen zum mündlich verkündeten und später schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis beruhen auf der Niederschrift der Verhandlung in NAQOURA vom XXXX und auf der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom selben Tag. Dass die verhängte Disziplinarstrafe, die in der Verhandlungsniederschrift nicht ausgeführt ist, ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich.

Die Feststellungen zur Beschwerde und deren Verbesserungen ergeben sich aus dem Akteninhalt XXXX . Dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst unvertreten war, ergibt sich aus der Vollmachtbekanntgabe vom XXXX und den Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .

Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zur Mitte der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Schuld bestritt, sich jedoch in Folge in allen vier Spruchpunkten des Disziplinarerkenntnisses für schuldig bekannte, ist aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung erlesbar XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß §§ 35 und 65 HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse nach diesem Gesetz.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 65 Abs. 3 HDG 2014 ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Schuldeingeständnisses des Disziplinarbeschuldigten fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache betreffend das Strafausmaß zu entscheiden.

Zu A) des Erkenntnisses:

3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

1.

2.

3.

3.1.

3.2.

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lauten:

„Anbringen

§ 13.

[….]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[….]

Rechtsbelehrung

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

[….]

§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

[….]“

3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), StF: BGBl. I Nr. 66/1999, idgF, lauten:

„Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.

[…]

(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:

1. Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.

[…]

3. An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.

4. Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.“

3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), StF: BGBl. I Nr. 38/1997, idgF, lauten:

„§ 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

1. zur solidarischen Teilnahme an

a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder

b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder

c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste

[…]

§ 4.

[…]

(3) Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

(4) Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d.

(5) Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden.

(7) Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs heranzutreten.“

3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), StF: BGBl. I Nr. 55/2001, idgF, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

1. Dienstverhältnisses oder

2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

[…]

Disziplinarrecht

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

a) die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und

b) § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.

2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

5. Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.

[….]“

3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Anlage MM Disziplinarweisung AUTCON/UNIFIL ZUM NATIONALEN EINSATZBEFEHL Nr. 05 lauten:

„1 Disziplinarangelegenheiten

[…]

1.2 Geltungsbereich

Die Einsatzbestimmungen des HDG 2014 sind auf die in den AuslE entsandten Soldaten ab 0000 Uhr des Entsendetages bis zum Eintreffen, zur Beendigung des Einsatzes, in ÖSTERREICH anzuwenden.

1.3 Disziplinarbehörden, Zuständigkeit

Die Disziplinarbehörde „Disziplinarkommandant“ besteht aus zwei Organen:

Einheitskommandant

Disziplinarvorgesetzter

Disziplinarbehörden können nur AUT- Offiziere sein.

Zuständig für die Einleitung von Disziplinarverfahren ist der Disziplinarkommandant, bei dem der Beschuldigte in Dienstverwendung steht.

Der Disziplinarvorgesetzte hat die Befugnisse des Einheitskommandanten über jene Soldaten, die seiner direkten Befehlsgewalt unterstehen.

Die Zuständigkeit einer Disziplinarbehörde richtet sich ausschließlich nach der nationalen Gliederung des Kontingents, kann nicht delegiert werden („gesetzlicher Richter“) und bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. dem Einsatzende des Beschuldigten bestehen.

1.4 Grundsätzliches:

1.4.1 Ltr Dion1

ist Disziplinarvorgesetzter des Vorgesetzten der entsendeten Einheit. (ausg. DGrd höher als Obst).

Der Vorgesetzte der entsendeten Einheit (VdeE) ist Disziplinarvorgesetzter für alle Soldaten der entsendeten Einheit soweit diese nicht einem nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

1.4.2 Einheitskommandanten

sind in zur Erlassung von Disziplinarverfügungen über Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Soldaten zuständig.

[…]

1.5 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren im Detail für AUTCON/EUTM MLI:

Einheitskommandanten sind ausschließlich für die Erlassung von Disziplinarverfügungen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zuständig.

Disziplinarvorgesetzte sind für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig.

[…]

1.6 Disziplinarverfahren

1.6.1 Es sind die Bestimmungen für das Kommandantenverfahren anzuwenden (§ 59 ff HDG 2014).

1.6.2 Der Einheitskommandant ist für die Erlassung von Disziplinarverfügungen im abgekürzten Verfahren zuständig, sofern

der Beschuldigte geständig ist,

eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht oder eine rechtskräftige Verwaltungs-strafe vorliegt,

der Sachverhalt ohne weitere Erhebungen geklärt ist und

mit der zustehenden Strafbefugnis das Auslangen gefunden werden kann.

1.6.3 Der Disziplinarvorgesetzte ist für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen im ordentlichen Verfahren zuständig.

[…]

1.7 Die Einsatzbestimmungen (§§ 7982 HDG 2014) sind auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die im Einsatz begangen werden (§ 79 Abs. 1 HDG 2014).

Sowohl Disziplinarverfügung als auch Disziplinarerkenntnisse können mündlich erlassen werden. Im Fall der mündlichen Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses ist eine Verhandlungsniederschrift anzulegen. Erhebungsunterlagen und Beweismittel sind dem Führungsblatt bzw. der Verhandlungsniederschrift beizulegen.

Von den Verfahrensvorschriften wird insoweit abgewichen, als

 die Verteidigung nur durch einen Soldaten möglich ist und

 die Mitteilung an die Personalvertretung, gem. § 22 HDG, entfällt.

Schriftlich müssen Geldstrafen (Ersatzgeldstrafe) und die Degradierung und Unfähigkeit zur Beförderung verhängt werden.

1.7.1 Der Beschuldigte muss jedenfalls einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu den Vorwürfen haben – Parteiengehör! Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wäre ein wesentlicher Verfahrensmangel.

[…]

1.8 Rechtsmittel

[…]

1.8.2 Beschwerde gegen Disziplinarerkenntnis

Über eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Ein Rechtsmittelverzicht ist möglich.

Eine Beschwerde ist schriftlich einzubringen. Sie hat die erlassende Behörde und den Bescheid gegen den sie sich richtet zu bezeichnen. Weiters hat sie einen Beschwerdegrund darzulegen und einen Antrag zu beinhalten.

Wird eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis eingebracht, so kann der Disziplinarvorgesetzte binnen zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Wird keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist die Beschwerde, einschl. aller Verfahrensunterlagen, über Dion1/KdoSK/DiszBW an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

[…]

1.9 Disziplinarstrafen (§ 80 HDG 2014)

1.9.1 Der Strafkatalog steht dem Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung und ist auf alle Soldaten – unabhängig von der personalrechtlichen Stellung – anzuwenden.

 Verweis

 Geldbuße – max. 20 v.H.

 Ausgangsverbot – max. 21 Tage

 Disziplinarhaft – max. 14 Tage

 Disziplinararrest – max. 14 Tage

 Disziplinarhaft/-arrest darf nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen und/oder besonders erschwerenden Umständen verhängt werden.

 Degradierung und Unfähigkeit zu Beförderung

[…]

1.12 Übergangsbestimmungen (§82 HDG 2014)

[…]

1.12.2 Wird ein Disziplinarverfahren während des Einsatzes eingeleitet und kann es, bis zum Einsatzende des Beschuldigten, nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen werden, so geht das Verfahren auf die, dem Einsatz unmittelbar folgende Disziplinarbehörde über. Das wird in der Regel der Kdt AuslEBa sein.

[…]

In beiden Fällen sind alle vorhandenen Erhebungsunterlagen/Beweismittel an die jeweils zuständige Disziplinarbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Verfahren wird in diesen Fällen nach den Friedensbestimmungen des HDG 2014 durchgeführt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist jedoch die Einsatzzulage einzubeziehen (§ 52 Abs. 4 HDG 2014).“

2.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, lauten:

„Wehrsystem

§ 1.

[…]

(3) Dem Präsenzstand gehören an

[…]

2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

[…]

c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung […].

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

[…]

Allgemeines

§ 41.

[…]

(3) Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen.

[…]

Geltung bestimmter Vorschriften

§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

[….]“

2.2.6. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), StF: BGBl. Nr. 86/1948, idgF, lautet:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

2.2.7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979, idgF, lauten:

„Geltungsbereich

§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);

2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;

3. Einsatz: Dienst

[…]

b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,

[…]

4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;

5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);

[…]

9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;

10. Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;

[…]

Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3.

[…]

(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.

[…]

Gehorsam

§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

Ablehnung von Befehlen

(2) Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

[…]

Einwände gegen einen Befehl

(5) Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen

1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,

2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder

3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.

Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.

Klarstellung von Befehlen

(6) Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.“

2.2.8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF: BGBl. I Nr. 2/2014, idgF, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1. Soldaten

[…]

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

[…]

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

[…]

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

[…]

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1. die Disziplinarkommandanten

a) als Einheitskommandanten und

b) als Disziplinarvorgesetzte

[…]

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten.

[…]

Verfahrensarten

§ 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1. Kommandantenverfahren oder

[…]

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.[…]

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

[…]

Geldbuße

§ 47. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst1. das Monatsgeld,2. die Dienstgradzulage und3. die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.

[…]

Ersatzgeldstrafe

§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:

1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und

2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

[…]

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder

2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

[…]

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62.

[…]

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

[…]

Disziplinarerkenntnis

§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder

2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

[…]

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

[…]

Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 79. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Disziplinarstrafen

§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. das Ausgangsverbot,

4. die Disziplinarhaft,

[…]

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe

a) der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und

b) des Ausgangsverbotes 21 Tage.

[…]

3. Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die Stelle

a) der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und

b) der Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße. […]

Übergangsbestimmungen

§ 82. […]

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung

1. erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder

2. bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.

(4) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.

[…]

(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

[…]

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 85. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder

2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.

[…]“

2.2.9. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Vorfalls vor Ort geltenden Norm der Vereinten Nationen betreffend Beflaggung ST/SGB/2020/4 lauten:

„Article 3

Use of the flag by the United Nations

1. The United Nations flag shall be flown:

[…]

2. The flag may also be flown from vessels and vehicles employed in the official service of the United Nations.

[…]

Article 4

Flag protocol

[…]

4. Display of the flag on a vehicle

(a) When the flag is displayed on a vehicle, it shall be flown freely from a flagstaff in a conspicuous manner above the vehicle. The flag should be attached to the chassis or clamped to the right fender or rear quarter of the vehicle;

(b) No flag other than the United Nations flag shall be flown on United Nations vehicles; and (c) When the flag is displayed on a vehicle specifically for security reasons, it should be displayed in such a manner that creates maximum visibility under the circumstances and should be larger than the normal dimensions set out for vehicle flags in article 1, paragraph 4.

[…]“

Übersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes:

„Artikel 3

Verwendung der Flagge durch die Vereinten Nationen

1. Die Flagge der Vereinten Nationen hat gehisst zu werden

[...]

2. Die Flagge hat auch auf Schiffen und Fahrzeugen gehisst zu werden, die im offiziellen Dienst der Vereinten Nationen stehen.

[…]

Artikel 4

Flaggenprotokoll

[…]

4. Hissen der Flagge auf einem Fahrzeug

(a) Wenn die Flagge auf einem Fahrzeug gehisst wird, hat sie frei an einem Fahnenmast klar erkennbar über dem Fahrzeug zu wehen. Die Flagge hat am Fahrgestell befestigt oder am rechten Kotflügel oder am hinteren Viertel des Fahrzeugs festgeklemmt zu werden.

(b) Auf Fahrzeugen der Vereinten Nationen hat keine andere Flagge als die Flagge der Vereinten Nationen gehisst zu werden.

(c) Wenn die Flagge aus besonderen Sicherheitsgründen an einem Fahrzeug angebracht wird, muss sie so angebracht sein, dass sie unter den gegebenen Umständen eine maximale Erkennbarkeit gewährleistet und sie hat größer als die in Artikel 1 Absatz 4 für Fahrzeugflaggen festgelegten normalen Abmessungen zu sein.

[…]“

2.2.10. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Vorfalls vor Ort geltenden SOP (Standing Operating Procedures) ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, lauten:

„FORCE PROTECTION MEASURES

[…]

22. According to OPORDER 6, amendment 3, Annex G, Co-ordinating instructions, the alert status will be implemented as per this SOP. There are four alert states:

(a) GREEN: Threat level low. […]

(b) YELLOW: Threat level medium. […]

(c) RED: Threat level significant. […]

(d) BLACK: Threat level high. […]

Specific Measures

23. As an exception, particular FP measures could be implemented in each alert state over the ones that are detailed in the specific table. These measures could be the ones called „relative measures“ (see the last table of the annexes from A to D).

[…]

25. In the alert states tables (annex A to D), last column assigns the corresponding weapon states […].

[…]

(Excerpt) Annex A

GREEN; Threat level low

 

GREEN

ACTIONS in AO

ACTIONS outside AO

[…]

• Single vehicle movement ist permitted with two-persons crew

[…]

• Full national combat uniform has to be worn outside the camp

• Weapons on order of local commander

• Communciation is required

• Movements inside AO controlled and authorized by Unit HQ […]

• Movements outside AO controlled and authorized by SECTOR HQ or by FHQ for Force Assets

[…]

• Movement tracking by JOC, Sectors and Units respectively

[…]

  

 

 

Übersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes:

 

„SCHUTZMASSNAHMEN für die Einsatzkräfte

[…]

22. Gemäß OPORDER 6, Änderung 3, Anhang G, Koordinierungsanweisungen, wird der Alarmstatus gemäß dieser SOP umgesetzt. Es gibt vier Alarmzustände:

(a) GRÜN: Bedrohungsstufe niedrig. […]

(b) GELB: Bedrohungsstufe mittel. […]

(c) ROT: Bedrohungsstufe erheblich. […]

(d) SCHWARZ: Bedrohungsstufe hoch. […]

Spezielle Maßnahmen

23. Ausnahmsweise können in jedem Alarmzustand bestimmte Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die über die in der jeweiligen Tabelle angeführten Maßnahmen hinausgehen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um sogenannte „Relative Maßnahmen“ (siehe letzte Tabelle der Anhänge A bis D).

[…]

25. In den Alarmzustandstabellen (Anhang A bis D) werden in der letzten Spalte die entsprechenden Waffenzustände angeordnet.

[…]

(Exzerpt) Annex A

GRÜN: Bedrohungsstufe niedrig

 

GRÜN

Für Fortbewegung im Einsatzraum

Für Fortbewegung außerhalb des Einsatzraumes

[…]

• Die Bewegung einzelner Fahrzeuge ist mit einer zweiköpfigen Besatzung gestattet

[…]

• Außerhalb des Camps muss die vollständige nationale Kampfuniform getragen werden

• Bewaffnung auf Befehl des nationalen Kommandanten

• Kommunikation ist sicherzustellen

• Fortbewegung innerhalb vom Einsatzraum wird vom Unit HQ kontrolliert und autorisiert […]

• Fortbewegung außerhalb des Einsatzraumes wird vom SECTOR HQ oder vom FHQ „Force Assets“ kontrolliert und genehmigt

[…]

• Verfolgung jeglicher Fortbewegung nach JOC, Sektoren bzw. Einheiten

[…]

  

 

2.2.11. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Vorfalls vor Ort geltenden SOP (Standing Operating Procedures) FRAGO (Fragmentary Order) 75-023 lauten:

„FRAGO 750-23: ALERT STATUS – INCREASE TO YELLOW+ AND ENHANCE PERSONNEL FP MEASURES; AMENDMENT 3:

2. MISSION

UNIFIL will implement, inside and outside UNIFIL AO, Force Protection (FP) measures as per Alert Status YELLOW+ in ordert to protect United Nations (UN) personnel, installations, and equipment In Accordance With (IAW) UNSR 1701 and UNSCR 2695.

Moreover, UNIFIL will enhance personnel FP measures in the most vulnerable areas.

[…]

b. Concept of Operation

(1) Movements outside the AO

Must be authorized by Force Commander (FC) or Director of Mission Support (DMS) with Movement Order, including the movement of small groups. All military personnel moving in vehicles outside the AO will be equipped with helmet and flak jacket.

[…]

(2) Movements inside the AO:

a) Operational Movement (all tactical Movements that are conducting the mission mandate and Logistical Movement (for the purpose of transporting equipment, material, mail, etc.) will be carried out with a minimum of two (2) vehicles with the least two (2) people on board each vehicle. All military personnel should be armed and will wear helmet und flak jacket. […] All efforts should be made to ensure that all vehicles travelled in for operational movements are armoured. This is according to UNIFIL risk assessment and vehicle availability.

b) Personnel movements (ref. E) will be reduced as much as possible. All personnel will wear helmet and flak jacket […].

[…]

d) When this option is authorized at UNIFIL level, all Military Personnel are to be authorised on a case-by-case basis through the appropriate chain of command to the Tyre Local Area for a „Walk Out“ policy. This Chain of command may include the assessment of the respective contingent commander. These trips are to be scheduled on the weekends only and civilian dress code is permitted. Weapons are not to be carried, but Helmet and Body Armour are to be brought and stored in the vehicles. The purpose is for the welfare and benefit of all ranks.

e) Movement for humanitarian, logistic, welfare or administrative purposes is permissible with the authorization through the normal chain of command.

(5) Dress Code:

(a) Inside Camp: personnel should have their flak jacket and helmet immediately at hand.

[…]

(c) Outside Camp: Flak jacket and helemt always worn. Excluding when the Walk Out Policy is applied as detailed above.

(6) Weapon Status:

(a) as required by YELLOW alert states tables (annex B), last column assigns the corresponding weapon states (provided in annex D).

[…]

(7) „MINGY STREET in NAQOURA: Military personnel may access „MINGY STREET“ only in the company of others (minimum 2 people) There is no requirement to carry a helmet and flak jacket. However, if Level 2 and/or 3 is alerted personnel will immediately return to FHQ.

[…]

(1) UNIFIL (CIVILIAN and MILITARY)

(a) All unnecessary traffic to be called back or stopped. Movements outside the AO must be authorized by FC or DMS through a Movement Order, including the movement of small groups. Any Movement in level 2 or level 3 will need to be authorized by FC or COC (or acting).

(b) Communications are required in all vehicles.

(c) Vary as much as possible itineraries, dates and times of all movement.“

 

Übersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes:

„FRAGO 750-23: ALARMSTATUS – ERHÖHUNG AUF GELB+ UND VERSTÄRKUNG DER PERSONAL-SCHUTZMASSNAHMEN; ERGÄNZUNG 3

2. MISSION

UNIFIL wird innerhalb und außerhalb des UNIFIL AO, Force Protection (FP)-Maßnahmen bei Alarmstatus GELB+ umsetzen, um Personal, Einrichtungen und Ausrüstung der Vereinten Nationen (UN) in Übereinstimmung mit (IAW) UNSR 1701 und UNSCR 2695 zu schützen.

Darüber hinaus wird UNIFIL die Schutzmaßnahmen betreffend das Personal in den am stärksten gefährdeten Gebieten verstärken.

b. Ablaufkonzeption

(1) Fortbewegung außerhalb des Einsatzraumes

Müssen vom „Force Commander“ (FC) oder „Director of Mission Support“ (DMS) mit Marschbefehl genehmigt werden, einschließlich der Bewegung kleiner Gruppen. Alle Militärangehörigen, die sich in Fahrzeugen außerhalb des Einsatzraumes bewegen, haben mit Helm und Splitterschutzweste ausgestattet zu sein.

[…]

(2) Fortbewegung innerhalb des Einsatzraumes

a) Operative Fortbewegung (jede taktische Fortbewegung zur Durchführung des Missionsmandates und logistische Fortbewegung (zum Zweck des Transports von Ausrüstung, Material, Post usw.) haben mit mindestens zwei (2) Fahrzeugen mit mindestens zwei (2) Personen an Bord jedes Fahrzeugs durchgeführt zu werden. Alle Militärangehörigen haben bewaffnet zu sein und Helme und Splitterschutzwesten zu tragen. […] Es muss jegliche Anstrengung unternommen werden um sicherzustellen, dass alle für operative Fortbewegung eingesetzten Fahrzeuge gepanzert sind. Dies erfolgt gemäß der Risikobewertung und Verfügbarkeit von Fahrzeugen seitens UNIFIL.

b) Fortbewegung des Personals (siehe E) wird so weit wie möglich reduziert. Alle Mitarbeiter tragen Helme und Splitterschutzwesten […].

[…]

d) Wenn diese Option auf UNIFIL-Ebene genehmigt wurde, kann allen Militärangehörigen im Rahmen einer Einzelfallprüfung und unter Einhaltung der Befehlskette Ausgang in die Region in und um Tyre herum genehmigt werden. Diese Befehlskette hat die Beurteilung des jeweiligen Kontingentkommandanten zu beinhalten. Diese Reisen sind nur an Wochenenden zu planen und zivile Kleidung ist zulässig. Waffen dürfen nicht getragen werden, aber Helme und Körperpanzerung müssen mitgebracht und in den Fahrzeugen verstaut werden. Der Zweck hierfür ist das Wohlergehen und der Nutzen aller Dienstgrade.

e) Fortbewegung zu humanitären, logistischen, sozialen oder administrativen Zwecken ist mit Genehmigung unter Einhaltung der Befehlskette zulässig.

(5) Kleiderordnung:

(a) Im Lager: Das Personal hat seine Splitterschutzwesten und Helme sofort griffbereit haben.

[…]

(c) Außerhalb des Lagers: Splitterschutzweste und Helm müssen immer getragen werden, außer wenn Ausgang wie oben beschrieben genehmigt wurde.

(6) Waffenstatus:

(a) wie in den Tabellen mit den GELBEN Alarmzuständen (Anhang B) dargelegt, weist die letzte Spalte die entsprechenden Bewaffnungen aus (siehe Anhang D)

[…]

(7) „MINGY STREET“ in NAQOURA: Militärangehörige dürfen die „MINGY STREET“ nur in Begleitung anderer (mindestens 2 Personen) betreten. Es besteht hier keine Pflicht, bei diesen Besuchen einen Helm oder eine Splitterschutzweste mitzuführen. Wenn jedoch Alarmstufe 2 und/oder 3 ausgelöst wird, hat das Personal sofort zum Hauptquartier zurückzukehren.

(1) UNIFIL (ZIVILISTEN und MILITÄRANGEHÖRIGE)

(a) Jegliche unnötige Fortbewegung ist zu widerrufen oder zu stoppen. Fortbewegung außerhalb des Einsatzraumes muss von FC oder DMS durch einen Marschbefehl genehmigt werden, einschließlich der Fortbewegung kleiner Gruppen. Jede Fortbewegung auf Level 2 oder Level 3 muss vom FC oder COC (oder Stellvertreter) genehmigt werden.

(b) Kommunikationsmöglichkeit bzw. Erreichbarkeit in allen Fahrzeugen ist verpflichtend.

(c) Fahrtrouten, Daten und Zeiten von Fortbewegung haben so weit wie möglich zu variieren."

2.2.12. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kontingentsbefehles XXXX des damaligen NCC XXXX , vom XXXX , XXXX , lauteten:

 Jede Fahrt ist durch NCC, LtrStbA oder CO zu genehmigen.

 mind. 1x KfZ, das geparkte KfZ ist durch einen Soldaten zu bewachen. Ausnahme nur am Parkplatz des TYR Rest House.

 Adjustierung ist Uniform und Barett, Fahrer und Beifahrer mit Pi 80.

 Aufenthalt in Restaurants ist genehmigt, Alkoholkonsum ist nicht genehmigt.

 Spätestens bis 1700 Uhr Eintreffen im Camp NAQOURA.

 Der eingeteilte Kdt legt einen Sammelplatz fest. Bei Level 2/3 wird dieser unverzüglich aufgesucht um sofort auf Lageänderungen reagieren zu können.

 die Erreichbarkeit aller Soldaten muss durchgehend gewährleistet sein!

 Aufforderungen der COMCEN sind umgehend Folge zu leisten!“

2.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

3.3.1. Zum mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis:

Zum Umstand, dass die über den Disziplinarbeschuldigten verhängte Disziplinarstrafe zwar mündlich verkündet und in der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ausgeführt wurde, in der Beurkundung der Verkündung in der Verhandlungsniederschrift jedoch nicht enthalten war, ist zunächst Folgendes auszuführen:

Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insbesondere aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Bei der Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erklärung ist insb. maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, d.h. ob sie im Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Der Spruch (im materiellen Sinn), der die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und der in Rechtskraft erwachsen kann, stellt demnach ein Essentiale des Bescheides dar. Sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des Verwaltungsaktes als „Bescheid“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus der Erledigung selbst, d.h. aus ihrem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung, zu gewinnen. Daher reichen bloße Schlüsse aus (der Erledigung iVm) den Verwaltungsakten (und den gesetzlichen Bestimmungen nicht aus, um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben. Noch viel weniger können dazu spätere Ereignisse, insb. spätere Mitteilungen an die Partei, herangezogen werden. Daher kann weder einer eindeutig normativen Erledigung die Verbindlichkeit deshalb abgesprochen werden, weil die Behörde denselben Antrag in der Folge (rechtswidriger Weise abermals) bescheidmäßig erledigt, noch kann eine für sich unverbindliche Mitteilung durch die spätere rechtsirrige (formlose) Bekanntgabe der Rechtsansicht, dass bereits entschiedene Sache vorliege, nachträglich die Eigenschaft eines Bescheides erhalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 19 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Allerdings reicht nach stRsp des VwGH das autoritative Wollen der Behörde allein noch nicht hin, um die Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung zu begründen, sondern es kommt auf die objektiven Merkmale an. Daher können – definitionsgemäß– nur solche Erledigungen Bescheide sein, die tatsächlich ein Rechtsverhältnis feststellen oder gestalten, die also subjektive Rechte und Pflichten der Partei(en) zum Gegenstand haben. Als Bescheid kann daher nur eine Erledigung angesehen werden, welche insofern unmittelbare rechtliche (Außen-)Wirkungen erzeugt, als sie die Rechtssphäre des Adressaten – zu seinem Vor- oder Nachteil, also nicht notwendigerweise in subjektive Rechte eingreifend – verändert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 21 [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Das Disziplinarerkenntnis ist als Bescheid zu qualifizieren und hat demnach alle Elemente eines Bescheids gem. AVG aufzuweisen. Hervorgehoben seien hier die Anforderungen an den Spruch: Er hat alle Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses zu erledigen und muss auf Schuldspruch oder Freispruch lauten. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Freispruch. Zwar nennt das BDG nicht explizit die Voraussetzungen eines Freispruchs, sie ergeben sich aber aus § 118 Abs. 1: Nach dem Einleitungsbeschluss haben die Einstellungsgründe des § 118 zu einem Freispruch zu führen. Aus diesem Grund genügt es nicht, wenn ein VwG ein diesbezüglich rechtswidriges Disziplinarerkenntnis bloß ersatzlos behebt: Es ist überdies ein Freispruch zu fällen (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 126 BDG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Hinsichtlich der Inhalte des Spruchs verweist der VwGH auf § 44a VStG. Dementsprechend ist zunächst die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkret zu beschreiben. Dabei muss die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen als jene im Einleitungsbeschluss, die ja bloß den Verdachtsbereich betrifft. Damit ist der Spruch des Disziplinarerkenntnisses nach Rsp des VwGH eine „weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe“. Dazu zählt jedenfalls, die begangene Tat nach Zeit und Ort hinreichend zu konkretisieren. Auf diese Weise wird der Beschuldigte davor geschützt, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können. Wird etwa vorgeworfen, eine festgesetzt Arbeitszeit verletzt zu haben, so muss konkretisiert werden, an welchem Tag die Pflichtverletzung stattgefunden haben soll (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 126 BDG Rz 4 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Im Fall eines Schuldspruchs ist im Spruch weiters die verhängte Strafe oder ein allfälliges Absehen von der Strafe gem. § 115 anzuführen. Auch eine allfällige Ratenbewilligung gem. § 127 hat im Spruch zu erfolgen. Weiters findet sich hier eine allfällige Kostenentscheidung gem. § 117 Abs. 2 (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 126 BDG Rz 4 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Ein Bescheid ohne Spruch – er allein entfaltet im Allgemeinen normative Wirkung – wäre als Bescheid absolut nichtig, ein Nicht-Akt. Zusätze außerhalb des Spruches, etwa am Ende des Bescheides (nach Begründung und Rechtsmittelbelehrung) angefügte Hinweise, was weiters „zu beachten ist“, haben keine normative Wirkung. Insb. handelt es sich dabei nicht um Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte), weil diese vom Spruch des Bescheides umfasst sein müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Von grundlegender Bedeutung ist ferner, dass §§ 58 ff AVG über Form und Inhalt der Bescheide auch für mündliche Bescheide – d.h. sowohl für ihre Verkündung als auch Beurkundung – gelten. Diese sind daher nicht nur als Bescheid zu bezeichnen, sondern haben insb. einen Spruch iSd § 59 AVG – mit allen seinen Bestandteilen –, aber auch eine Rechtsmittelbelehrung iSd § 61 AVG zu enthalten und sind grundsätzlich zu begründen. Ein bei der mündlichen Verkündung unterlaufener Begründungsmangel allein beeinträchtigt allerdings die Gültigkeit der Erlassung einer (auch ohne Begründung) als Bescheid zu wertenden Erledigung nicht. Außerdem kann der dadurch bedingte Verfahrensfehler durch die schriftliche Ausfertigung saniert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 21 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Gleichzeitig messen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts der Beurkundung iSd § 62 Abs. 2 AVG – obwohl dessen Wortlaut (arg „der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist . . . zu beurkunden“) in die gegenteilige Richtung deutet – für die Erlassung des mündlichen Bescheides wesentliche Bedeutung zu. Nach ihrer Jud hat nämlich die Unterlassung der vorschriftsgemäßen Beurkundung zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (vgl. VwGH 30.9.1985, 84/10/0228; 9.10.1990, 89/11/0124; 30.4.1992, 92/02/0003; VfSlg 15.873/2000) bzw nicht von einer wirksamen Bescheiderlassung gesprochen werden kann (VwGH 11.2.1993, 92/06/0244; 23.2.1993, 90/05/0192; 26.1.2004, 2003/17/0293; vgl. auch Rz 28; VfSlg 8359/1978). Anders gewendet erlangt ein mündlich verkündeter Bescheid erst durch seine niederschriftliche Beurkundung (Rechts-)Wirksamkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 24 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Zunächst wird ein mündlich verkündeter „Bescheid“ nur dann rechtlich existent, wenn nicht nur die Tatsache seiner Verkündung, sondern auch sein Inhalt – der zumindest die wesentlichen Bescheidmerkmale aufweisen muss – niederschriftlich festgehalten werden . Für die Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern nur jene Urkunde maßgebend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gem. § 62 Abs. 2 AVG hergestellt wurde. Lässt sich „den Akten“ des Verwaltungsverfahrens – d.h. der Verhandlungsschrift oder der besonderen Niederschrift – nicht mit Sicherheit entnehmen, dass und mit welchem Inhalt der Bescheid verkündet wurde, so kann von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides nicht die Rede sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 25 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Überhaupt knüpfen sich an den (bloß) mündlich verkündeten Bescheid nach der Rsp des VwGH die Rechtswirkungen eines Bescheides –, also insb dessen Unwiderrufbar- und Unabänderlichkeit. Er darf daher von der Behörde grundsätzlich nicht mehr von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 31 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

In diesem Licht sind auch jene Fälle zu beurteilen, in denen der normative Gehalt der schriftlichen Fassung von der für den Inhalt des mündlichen Bescheides maßgeblichen Urkunde über die mündliche Verkündung abweicht (vgl. VwSlg 15.026 A/1998; VwGH 26.2.2003, 2002/03/0158; 5.8.2004, 2001/02/0189). Diesfalls (vgl. auch VwGH 17.4.1996, 95/03/0318) ist das betreffende Dokument nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides, sondern als selbständiger Bescheid anzusehen, der wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Unwiderrufbar- und Unabänderlichkeit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist (vgl. VwSlg 15.026 A/1998; VwGH 26.2.2003, 2002/03/0158; 28.4.2004, 2003/03/0021). Ein Abweichen von der normativen Aussage des mündlich verkündeten Bescheides liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich die schriftliche Ausfertigung lediglich bezüglich des Spruchs und der Begründung formell „etwas“ (VwGH 21.1.1994, 93/09/0048) oder nur bezüglich der Begründung vom mündlich verkündeten Bescheid unterscheidet (vgl. VwGH 11.3.1988, 88/11/0031; 21.2.1991, 90/09/0064). Allerdings kann in einem Widerspruch zwischen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung und der mündlich verkündeten Begründung ein wesentlicher Begründungsmangel liegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 31 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten „in Bescheiden“. Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht nur auf den Spruch (vgl. auch VwGH 22.12.1992, 91/04/0269; 18.10.2001, 2000/07/0097; zur Zulässigkeit der Berichtigung der angewendeten Gesetzesbestimmung [§ 59 Abs. 1 AVG] siehe VwGH 24.1.1991, 89/06/0054; 20.1.1993, 92/01/0557), sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides beziehen kann. Selbst Unrichtigkeiten, welche die in (§ 58 Abs. 3 iVm) § 18 Abs. 4 AVG genannten Bescheidelemente betreffen, sind einer Berichtigung zugänglich (VwGH 20.2.2003, 2002/07/0143 mwN; vgl. auch Rz 38). Insb. kann nach der Rsp des VwGH nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezeichnung einer anderen als der zuständigen Behörde – wie auch das Unterlassen der ausdrücklichen Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde – eine iSd § 62 Abs. 4 AVG auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides darstellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 37 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Es sind also auch Fehler berichtigbar, die schon der internen Erledigung (Urschrift) anhaften. § 62 Abs. 4 AVG findet außerdem grundsätzlich auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept, mit der Urschrift des Bescheides – bzw bei Kollegialbehörden mit dem Beschluss der erkennenden Behörde – oder nach der darüber errichteten Urkunde mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133; siehe aber auch VwGH 21.1.1994, 93/09/0048) nicht übereinstimmt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 38 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach stRsp des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit (VwSlg 8554 A/1974; 13.233 A/1990; VwGH 24.9.1997, 96/12/0195; 30.1.2014, 2011/05/0008). Hingegen ist für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist ([VwGH 11.12.1990, 90/08/0136; vgl. auch Rz 49]; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 45 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 24.9.1997, 96/12/0195; 25.5.2004, 2002/11/0026), sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (VwSlg 10.749 A/1982; VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136; 21.4.2004, 2002/04/0006; 21.2.2013, 2011/06/0161; zur unrichtigen Parteibezeichnung im Besonderen vgl. § 56 Rz 50 f, 53 f, 57 ff sowie VwSlg 16.233 A/2003, 16.610 A/2005 oder VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028 und 7.8.2019, Ra 2019/02/0134). Dies folgt nach VwGH 24.9.1997, 95/12/0269, daraus, dass dieser Tatbestand nur den Schreib- und Rechenfehlern „gleichzuhaltende“ Tatbestände erfasst (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 46 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Demgemäß gestattet § 62 Abs. 4 AVG nach der Jud des VwGH lediglich die Bereinigung solcher textlicheren Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Schon aus diesen Aussagen des VwGH geht hervor, dass seiner Ansicht nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 46 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei, – klar – erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Unter „Durchschnittsbetrachter“ ist – wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt – nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 47 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. der Begründung sowie auf den Akteninhalt, wie z.B. auf den Inhalt von Projektplänen als integrierenden Bestandteil des Bescheides. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt, und die Diskrepanz für die Partei(en) erkennbar ist. Weiters kann ein Bescheid auch dann nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, wenn die Behörde auf Grund eines Antrags auf Gewährung von Notstandshilfe im Spruch den Antrag auf Arbeitslosengeld abweist, in der Begründung aber darlegt, warum der Anspruch auf Notstandshilfe nicht gegeben war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 47 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Anders gewendet darf durch die Berichtigung eines Bescheides sein Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides oder eines Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes) eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gem. § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides beseitigt werden soll. Bei der Berichtigung eines Bescheides, welche zur Änderung des Spruchinhalts führt und damit von § 62 Abs. 4 AVG nicht gedeckt ist, handelt es sich nach der Jud des VfGH um einen der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Mangel (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 49 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Die Berichtigung gem. § 62 Abs. 4 AVG setzt daher voraus, dass der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde. Vor der Erlassung stellt die Berichtigung kein nach außen in Erscheinung tretendes Problem dar, weil die Behebung von – allenfalls erst nach der Fertigung – erkannten Mängeln noch behördenintern erfolgen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 57 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass der Berichtigungs- mit dem ursprünglichen Bescheid eine Einheit bildet. Dementsprechend geht er zum einen (auch) ins Leere, wenn es der zu berichtigenden Erledigung (z.B. mangels Bezeichnung der Behörde oder mangels Spruches) an der Bescheidqualität mangelt. Zum anderen kann er für eine Partei, der gegenüber der ursprüngliche Bescheid noch nicht rechtswirksam erlassen wurde, keine (nachteiligen) Rechtswirkungen entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 57 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Die Berichtigung eines Bescheides gem. § 62 Abs. 4 AVG hat nach einhelliger Auffassung in Form eines Bescheides zu erfolgen. Ein Berichtigungsbescheid kann daher die in § 62 Abs. 4 AVG normierten Rechtsfolgen nur dann entfalten, wenn er gem. § 62 Abs. 1 AVG erlassen wurde. Die Behörde hat im Spruch des Bescheides § 62 Abs. 4 AVG als Rechtsgrundlage anzuführen. Kommt einem Bescheid aber lediglich berichtigende, nicht jedoch abändernde Wirkung zu (z.B., weil damit lediglich das Gesetzeszitat richtiggestellt wird), so ist er selbst dann als Berichtigungsbescheid iSd § 62 Abs. 4 AVG zu qualifizieren, wenn sich die Behörde darin ausdrücklich auf § 68 Abs. 2 AVG beruft (VwGH 20.1.1993, 92/01/0557). Gem. § 68 Abs. 2 AVG darf nur der Spruch und nicht (allein) die Begründung geändert werden. Wird daher die Begründung eines Bescheides unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG geändert, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG vorliegen, ist der die Begründung ändernde Bescheid inhaltlich rechtswidrig. In der Begründung des Berichtigungsbescheides ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG darzulegen und nicht etwa nur dessen Wortlaut wiederzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 60 mwN [Stand 1.3.2023, rdb.at]).

Gemäß § 46 Abs. 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, die Verfahrenshilfebelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten. Ferner ist die Fertigung des Bescheides erforderlich (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 46 Rz 9 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Im Spruch sind die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung anzuführen; sie müssen der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig zugeordnet sein. Ein Beschuldigter hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige Strafnorm angeführt wird. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG stellt eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften iSd § 52a VStG dar (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a Rz 7 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Die Bundesverfassung lässt bestimmte Merkmale erkennen, die einerseits von der einfachen Gesetzgebung als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen, wobei sich als für den Bescheid wesentliche Voraussetzungen aus der Bundesverfassung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt ergeben. In diesem Sinne kommt daher der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen ganz allgemein (§ 58 Abs. 3 AVG 1950 iVm § 18 Abs. 4 leg cit) sowie in schriftlichen Ausfertigungen eines Strafbescheides (§ 46 Abs. 2 VStG 1950) wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden und ist als solcher keiner nachträglichen Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG zugänglich (vgl. VwGH 05.06.1987, 85/18/0149).

Sind der Inhalt und die Verkündung eines mündlich verkündeten Bescheides ordnungsgemäß dem § 62 Abs. 2 AVG entsprechend beurkundet worden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündigung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. An diesen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere auch dessen Unwiderrufbarkeit. In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides darf daher nicht vom Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides abgewichen werden (vgl. VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124).

Eine gültige Erlassung eines Bescheides durch seine Verkündung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann dann nicht angenommen werden, wenn das Protokoll zwar vom Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Behörde, aber von keiner Partei des Verfahrens unterfertigt ist und entgegen § 14 Abs. 5 AVG auch keinen Hinweis betreffend deren Unterbleiben enthält. Dem – von den Parteien nicht unterfertigten – Protokoll ist bloß die Ankündigung zu entnehmen, dass die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides mit ausführlicher Begründung den Parteien zugestellt werde. Diesem Text fehlt somit – ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses – das von § 14 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift iSd § 62 Abs. 2 AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann – wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung – auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Bf und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (vgl. VwGH 30.09.2010, 2007/09/0315).

Zusammengefasst ist der zitierten Literatur und Judikatur daher Folgendes zu entnehmen:

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass ein Disziplinarerkenntnis einen Bescheid darstellt und folglich sämtliche wesentlichen Merkmale eines Bescheids aufweisen muss. Zu diesen wesentlichen Merkmalen zählt der Spruch des Bescheids, da ein Bescheid stets ein Rechtsverhältnis feststellen oder gestalten und somit einen normativen Inhalt bezüglich subjektiver Rechte und Pflichten der Partei(en) aufweisen muss. Handelt es sich bei einem Spruch um einen Schuldspruch, so ist in diesem die verhängte Strafe oder ein allfälliges Absehen von der Strafe anzuführen. Ein Bescheid ohne Spruch ist absolut nichtig.

Ein mündlich verkündeter Bescheid erlangt erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Rechtswirksamkeit. Diese schriftliche Beurkundung der Verkündung – und nicht die schriftliche Ausfertigung – ist überdies maßgeblich für die Frage, ob ein mündlich verkündeter Bescheid überhaupt vorliegt und welchen Inhalt dieser hat. Ist der Verhandlungsniederschrift nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob und mit welchem Inhalt der Bescheid verkündet wurde, liegt keine rechtswirksame Erlassung eines Bescheides vor. Fehlt ein wesentliches Merkmal dieser Niederschrift, so liegt keine rechtswirksame Verkündung vor – auch, wenn der Bescheid tatsächlich vollinhaltlich verkündet wurde.

Eine Berichtigung kommt zwar auch in Betracht, wenn wesentliche Merkmale des Bescheids betroffen sind und auch, wenn die schriftliche Ausfertigung oder die Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht mit dem Inhalt der Verkündung übereinstimmt. Dies allerdings nur, wenn es sich um eine auf einem Versehen beruhende, offenkundige Unrichtigkeit handelt. Es muss für den Durchschnittsbetrachter klar erkennbar sein, welchen Inhalt der Bescheid haben sollte. Zudem hat eine Berichtigung in Form eines Bescheids zu erfolgen, in dem die Rechtsgrundlage anzuführen und das Vorliegen der Voraussetzungen zu begründen ist. Eine Berichtigung kann auch nicht zur Beseitigung einer Rechtswidrigkeit genutzt werden und setzt voraus, dass ein Bescheid rechtlich existent wurde, was etwa nicht der Fall ist, wenn eine Erledigung mangels Vorliegen eines Spruchs keine Bescheidqualität aufweist.

Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurde das angefochtene Disziplinarerkenntnis zwar, wie oben festgestellt, tatsächlich einschließlich des vollständigen Spruchs verlesen, in der Beurkundung der Verkündung (i.e. die Verhandlungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am XXXX ) fehlen jedoch die verhängte Disziplinarstrafe und die zur Anwendung gekommenen Gesetzesbestimmungen.

Da es sich hierbei um ein wesentliches Merkmal des Spruchs handelt und die Beurkundung der Verkündung für die Frage, ob ein rechtswirksam verkündeter Bescheid vorliegt, ausschlaggebend ist, kann folglich nicht von einem durch die Verkündung rechtlich existent gewordenen Bescheid ausgegangen werden.

Die Erledigung ist folglich auch keiner Berichtigung zugänglich, zumal diese auch an der Voraussetzung der Offenkundigkeit scheitern würde, weil aus der Beurkundung überhaupt nicht hervorgeht, ob die belangte Behörde eine Strafe verhängen wollte und in welcher Höhe diese verhängt werden sollte. Da die schriftliche Ausfertigung des Bescheids den vollständigen Spruch enthält und somit von der Beurkundung der Verkündung inhaltlich abweicht, liegt ein selbstständiger Bescheid vor, der allerdings nicht gegen das Prinzip der Unwiderrufbar- und Unveränderlichkeit verstößt, da der mündlich verkündete Bescheid aufgrund der mangelhaften Beurkundung nicht rechtlich existent geworden ist.

Obgleich sowohl die belangte Behörde als auch der Disziplinarbeschuldigte augenscheinlich von einem rechtswirksam mündlich verkündeten Bescheid ausgegangen sind und sich im Zuge des Verfahrens auf diesen bezogen haben, ist offenkundig, dass die Beschwerde sich inhaltlich gegen das selbstständige, schriftlich ergangene Disziplinarerkenntnis vom selben Tage richtet. Dieses ist daher verfahrensgegenständlich.

3.3.2. Zum Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX :

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangels Rechtskraftfähigkeit (vgl. § 63 Rz 48; VwSlg 17.427 A/2008) kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gem. § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.9.2005, 2004/06/0084; ferner VwGH 2. 9. 2008, 2005/18/0513; 16. 9. 2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272).

Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.3.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088 [§ 33 Rz 12], wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15. 9. 1983, 82/06/0067; § 33 Rz 12).

Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren (VwGH 24.5.2007, 2006/07/0001; 2.9.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010; vgl. auch § 13a Rz 10; VwGH 24.9.2003, 2003/11/0003; 23.11.2010, 2009/11/0272). Nicht ausreichend ist dafür etwa (vgl. auch VwGH 31.3.2005, 2004/20/0357; 2.9.2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 3. 10. 2013, 2012/06/0185), oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde (VwSlg 15.793 A/2002). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird (selbst wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt hat, weil die Akteneinsicht einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen ist) (VwSlg 17.926 A/2010).

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist – anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG – grundsätzlich nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages [unvertreten, kein Hinweis] gestützte Zurückweisung des Antrages ist rechtswidrig (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200 Rn 4.1.).

Die belangte Behörde hat sich offenkundig im Spruch ihrer Entscheidung im Wortlaut vergriffen. Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (vgl. VwGH 29.03.2007, 2006/07/0019).

Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat den rechtlich damals noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten am XXXX zwar aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern, jedoch unterlassen, ihn auf die Folgen eines fruchtlosen Ablaufes der Frist hinzuweisen, sodass ihr im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine Zurückweisung verwehrt war. Die Beschwerde gilt nach der Verbesserung vom XXXX als ursprünglich richtig eingebracht.

Nun lautete der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX auf Abweisung der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, doch war in der Begründung von Zurückweisung die Rede, was jedoch nicht weiter von Belang ist, da ausschließlich der Spruch eines Bescheides einer Rechtskraft zugänglich ist, nicht jedoch seine Begründung (siehe VwGH vom 27.11.2014, 2012/0/0138, VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0070, VwGH vom 25.02.2016, Ro 2015/07/0031, usw.).

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX in der Fassung der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom XXXX und nicht eine etwaige Zurückweisung der Beschwerde aufgrund seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behobener Formmängel.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes war daher in die inhaltliche Prüfung der verfahrensgegenständlichen Sache einzusteigen.

3.3.3. Zum Beschwerdegegenstand:

Die am XXXX verbesserte Beschwerde richtete sich ursprünglich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen das Strafausmaß der im Kommandantenverfahren vom damaligen NCC verhängten Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 8.992,94. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde hingegen seitens des Disziplinarbeschuldigten die Schuld eingestanden und richtet sich nunmehr seine Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe.

3.3.4. Allgemeines zum Auslandskommandantenverfahren:

Unstrittig war der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen Vertragsbediensteter bzw. Soldat im Auslandseinsatz, sodass gemäß § 6 AuslEG 2001 das HDG 2014 mit Maßgaben anzuwenden ist.

Allerdings war darauf Bedacht zu nehmen, dass das 1. Hauptstück des Schlussteils des HDG 2014 („Disziplinarrecht im Einsatz“) gemäß § 82 Abs. 3 Z 2 HDG 2014 nicht zur Anwendung kommt, sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vom damaligen NCC gemäß § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 verhängte Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots konnte aufgrund der inzwischen durchgeführten Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten nicht verhängt werden. Aus diesem Grund war das angefochtene Disziplinarerkenntnis im vorliegenden Fall abzuändern, wobei gemäß § 50 HDG 2014 die verhängte Ersatzgeldstrafe nach § 80 HDG 2014 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen war.

Es galt folglich, nachdem die Schuld des Disziplinarbeschuldigten außer Streit gestellt wurde, zu prüfen, ob die verhängte Ersatzgeldstrafe abzuändern war.

3.3.5. Zu den Einstellungsgründen in §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014:

Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe der §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014 war auszuführen, dass diese weder vorgebracht wurden noch bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten waren. Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall war.

3.3.6. Zum Verbot der reformatio in peius:

Es gilt festzuhalten, dass die Regelung des § 35 Abs. 2 HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kamen, da es sich bei der vorliegenden Rechtssache um ein Kommandantenverfahren gem. §§ 59ff HDG 2014 handelte und – selbstredend mangels Disziplinaranwalt in diesem Verfahrenstypus – ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde. Demnach durfte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.

3.3.7. Zur Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:

Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl. VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem. § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG) oder das VwG gem. § 29 Abs. 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl. Hengstschläger/​Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG bzw.) vom VwG saniert werden (vgl. VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl. VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].

Angesichts der oben angeführten Literatur und Judikatur ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch eine hinreichend begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die an die Stelle des Disziplinarerkenntnisses tritt, zu sanieren sind. Da der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch die Rechtslage gedeckt ist und die belangte Behörde auch bei ausführlicherer bzw. präziser strukturierter Begründung nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen hätte, ist der Disziplinarbeschuldigte nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt oder an der Rechtsverfolgung gehindert.

3.3.8. Zur Anwendung der ADV:

Zur Frage, ob auf den Disziplinarbeschuldigten die Bestimmungen der ADV oder die des BDG 1979 und nur subsidiär die der ADV anzuwenden sind, ist auf § 46 Abs. 1 WG 2001 und § 1 2. Satz ADV hinzuweisen, welche die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften normieren. Der Disziplinarbeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung Vertragsbediensteter im Auslandseinsatz (und ist gegenwärtig auch Vertragsbediensteter des ÖBH, was hier jedoch nichts zur Sache tut), sodass auf ihn die Bestimmungen der ADV und nicht des BDG 1979 Anwendung fanden.

3.3.9. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:

Dem Disziplinarbeschuldigten wurden mit Disziplinarerkenntnis des damaligen NCC vom XXXX in den Spruchpunkten 1 bis 3 unautorisiertes Verlassen des Camps in NAQOURA in nicht entsprechender Mindestpersonenanzahl und unter nicht entsprechender Kennzeichnung seines Fahrzeuges mit UN Flagge und UN Logo, Verlassen des Camps in NAQOURA ohne Bewaffnung und Schutzausrüstung, Missachtung der Regelungen betreffend das korrekte Verhalten in Gefahrensituationen und damit bewusste Verstöße gegen den Kontingentsbefehl XXXX und der SOP FRAGO 75023/Ziffer 2 vorgeworfen und wurde darin eine vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht des § 7 ADV (und fälschlich – wie unter Punkt 3.3.5. ausgeführt – gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979) erblickt. In Spruchpunkt 4. wurde in seinem Verhalten, seinen Zimmerkameraden und Gruppenkommandanten XXXX zur Verschleierung anzuleiten, eine Verletzung von § 3 Abs. 7 ADV und § 2 Abs. 1 HDG 2014 erblickt.

3.3.9.1. Zur – zulässigen – Idealkonkurrenz:

Der Disziplinarbeschuldigte hatte am Abend des XXXX durch dieselbe Handlung gleich mehrere Bestimmungen verletzt, weswegen sein Verhalten seitens des damaligen NCC im Sinne einer zulässigen Idealkonkurrenz (siehe hierzu VwGH 05.02.2021, Ra 2019/09/0089, zu W170 2203904-1/15E) aufgrund mehrerer Dienstrechtsvorschriften bestraft wurde.

3.3.9.2. Zum Verstoß gegen Weisungen bzw. Befehle:

Gemäß § 7 Abs. 1 ADV ist der Bedienstete seinen Vorgesetzten gegenüber grundsätzlich zu Gehorsam verpflichtet, wobei Vorgesetzter jeder Organwalter ist, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten betraut ist, und Befehle gemäß § 6 Abs. 1 ADV nur im Zusammenhang mit dem Dienst erteilt werden dürfen.

Wenngleich nicht zur ADV im engeren Sinne ergangen, so ist doch die höchstgerichtliche Judikatur und Literatur zu jenen, dasselbe Telos verfolgenden Bestimmungen des BDG 1979 auch für die gegenständliche Rechtssache maßgeblich und besagen diese zusammengefasst Folgendes:

Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre (vgl. Fellner, BDG § 44 BDG E 2 [Stand 15.3.2023, rdb.at]).

Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Dabei wird eine generelle Weisung üblicherweise als Erlass bezeichnet (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 14 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen ([VwGH 21.6.2000, 99/09/0028] Fellner, BDG § 44 BDG E 18).

Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist ([VwGH 21.6.2000, 97/09/0326] Fellner, BDG § 44 BDG E 11).

Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

Dem Disziplinarbeschuldigten waren unstrittig die Befehle, wie unter Punkt 2.2. festgestellt und auch von ihm selbst im Verfahren unbestritten blieb, bekannt, musste er diese doch, wie bereits erwähnt, wie jeder neu im Einsatzraum angekommene Soldat nach einer Belehrung durch den NCC bzw. dessen Führungsstab bei Dienstantritt unterfertigen und hingen alle maßgeblichen nationalen und internationalen Befehle deutlich sichtbar aus.

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur steht außer Frage, dass es sich bei der SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, der SOP FRAGO 75-023 und beim Kontingentsbefehles XXXX , um Weisungen, genauer gesagt: um Befehle gehandelt hatte. Es war klar, dass jeweils ein nationaler oder internationaler Verwaltungsakt vorlag, der von einem über- an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan gerichtet war und eine Pflichtbefolgung auslöste, sodass den Vorgaben grundsätzlich nachzukommen war. Im Zuge des Verfahrens ist, wie bereits erwähnt, somit nicht hervorgekommen, dass die gegenständlichen Weisungen strafrechtswidrig oder willkürlich waren. Sie wurden auch nicht von unzuständigen Organen erteilt, basiert(e) doch das Mandat der UN im Rahmen der UNIFIL Truppen im Libanon auf der Resolution 425 vom 19.03.1978 und wurde mit – für die gegenständliche Rechtssache relevanter – Resolution 2650 vom 31.08.2022 und zuletzt mit Resolution 2749 vom 28.08.224 das UNIFIL-Mandat bis jedenfalls 31.08.2025 verlängert, was der Disziplinarbeschuldigte weder bestritten bzw. nicht einmal in Frage gezogen hatte, sodass keine Zweifel daran bestand, dass die UN im Rahmen von UNIFIL Befehlsbefugnis hat(te) und die SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 und SOP FRAGO 75-023 somit nicht von einem unzuständigen Organ erteilt wurden. Weiters bestand auch kein Zweifel daran und wurde dies ebenfalls nicht vom Disziplinarbeschuldigten behauptet, dass der damalige NCC als Vorgesetzter iSd § 4 Abs. 5 KSE-BVG bestellt wurde, somit ausschließlich dieser gemäß § 4 Abs. 6 KSE-BVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit Sorge zu tragen und gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten somit rechtmäßiger Disziplinarvorgesetzter war. Es bestehen daher auch keine Zweifel daran, dass der damalige NCC die Befehlsbefugnis hatte und der Kontingentsbefehl XXXX , somit ebenfalls nicht von einem unzuständigen Organ erteilt wurden. Somit ist in Subsumierung unter die ADV festzuhalten, dass die amtswegige Prüfung gem. §§ 6 und 7 ADV das Ergebnis zeitigte, dass die nationalen und internationalen Befehle SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, SOP FRAGO 75-023 und Kontingentsbefehl XXXX , entsprechend der Vorgabe der Legistik leicht verständlich formuliert waren, der Disziplinarbeschuldigte im Falle einer Unklarheit dazu verpflichtet gewesen wäre, durch Rückfragen um Klarstellung zu ersuchen, was er unterlassen hatte. Auch hatte er keine Einwände gegen die Befehle SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, SOP FRAGO 75-023 und Kontingentsbefehl XXXX erhoben oder eine schriftliche Ausfertigung dieser Befehle verlangt. Zudem lagen auch keine der beiden Varianten der Nichtbefolgung (Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde) vor und hatte der Disziplinarbeschuldigte auch nicht seine Absicht, die Befehle nicht zu befolgen, den Befehlsgeber:innen unverzüglich gemeldet, weswegen er kurz zusammengefasst die genannten Befehle zu befolgen gehabt hätte (§ 6 Abs. 1 1. Satz, § 6 Abs. 4 1. Satz, § 6 Abs. 4 2. Satz, § 6 Abs. 5 Z 2, § 7 Abs. 1 1. Satz, § 7 Abs. 2 1. Satz 1. Variante, § 7 Abs. 2 1. Satz 2. Variante, § 7 Abs. 2 2. Satz, § 7 Abs. 5 Z 2, § 7 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 6 ADV). Es lag zudem auf der Hand, dass das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am XXXX einen klaren Dienstbezug aufwies und dazu geeignet war, Bedenken an der ordnungsgemäßen Besorgung der dem Disziplinarbeschuldigten übertragenen Aufgaben auszulösen.

Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurden diese Verstöße als Dienstpflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 1 ADV (und fälschlich gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979) bzw. § 3 Abs. 7 ADV gewertet. Wie sich aus den im Spruch zitierten und der rechtlichen Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 zugrunde gelegten UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, UN-SOP FRAGO 75-023 und Kontingentsbefehl XXXX , ergibt, handelt(e) es sich bei diesen Bestimmungen um Befehle. Im Hinblick auf die oben ausgeführte Literatur und Judikatur war demnach festzuhalten, dass das dem Disziplinarerkenntnis zugrundeliegende Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am XXXX als Verstöße gegen §§ 3 und 7 Abs. 1 ADV zu werten war. Die im Spruch ersichtliche Maßgabe ist in dieser Hinsicht insofern zulässig, als damit nicht über den Beschwerdegegenstand hinausgegangen wird, da die Entscheidung sich weiterhin auf dasselbe Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am XXXX bezog und dieses lediglich eine spezifiziertere verbale Klarstellung und rechtliche Subsumption erfuhr.

3.3.9.3. Zur Frage der Schuld:

Gem. § 2 Abs. 4 HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023).

Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Beschuldigte habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd § 6 Abs. 1 HDG 1994 entscheidend ist (vgl. VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).

Der damalige NCC ist im angefochtenen Disziplinarerkenntnis von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen. Diese Rechtsansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, da dem Disziplinarbeschuldigten unstrittig bewusst war, dass sowohl die UN als auch der damalige NCC im Rahmen seines Auslandseisatzes Befehlsbefugnis über den Disziplinarbeschuldigten hatten und er durch sein Verhalten am XXXX gegen die erwähnten nationalen und internationalen Befehle verstieß.

Es war somit von einer schuldhaften, nämlich vorsätzlichen, Tatbegehung auszugehen.

3.3.9.4. Ad Spruchpunkte 1a und 1b: „Entgegen des Einsatzbefehles, des Kontingentsbefehles sowie geltender UN-SOPs haben Sie am XXXX allein das Camp NAQURA, ohne Befehl (ANNEX), ohne sich bei Ihrem Kommandanten abzumelden oder in der Ausgangsliste auszutragen verlassen. Durch diese Verhalten haben Sie sich und Ihre Kameraden erheblich gefährdet. [erg.: Dienstpflichtverletzungen:] a) unautorisiertes Verlassen, b) Mindestpersonalanzahl 2 Personen“

Die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 normiert(e) in Punkt 22 die vier Alarmzustände und werden diese entsprechend Punkt 25 in den Tabellen der Anhänge A bis D näher erläutert. Auch, wenn der genaue Alarmstatus am besagten Tage nicht mehr eruiert werden konnte, fand sich bereits in der Tabelle betreffend den niedrigsten Alarmzustand „Grün“ (Anhang A zur UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32) der Befehl, dass jegliche Fortbewegung von Fahrzeugen im Einsatzraum ausschließlich mit einer zweiköpfigen Besatzung gestattet und vom Unit HQ zu genehmigen war. Allen voran war jedoch schon beim niedrigsten Alarmzustand ständige Kommunikation zu gewährleisten. Für Fortbewegung außerhalb des Einsatzraumes war normiert, dass diese vom SECTOR HQ oder vom FHQ „Force Assets“ kontrolliert und genehmigt werden musste und diese von JOC usw. zu kontrollieren war. In Ausführung der UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 normiert(e) die UN-SOP FRAGO 750-23 in Punkt 2. lit. b. Abs. 1 1. Satz, dass jegliche Fortbewegung außerhalb des Einsatzraumes vom „Force Commander“ (FC) oder „Director of Mission Support“ (DMS) mit Marschbefehl zu genehmigen war. Gemäß Punkt 2. lit. b. Abs. 2 lit. a 1. Satz der leg.cit. war jede Fortbewegung innerhalb des Einsatzraumes mit mindestens zwei Fahrzeugen und einer Mindestbelegung von zwei Personen an Bord jedes Fahrzeugs durchzuführen, wobei gemäß Punkt. 2. Abs. 2 lit. e der leg.cit. Fortbewegung zu humanitären, logistischen, sozialen oder administrativen Zwecken mit Genehmigung unter Einhaltung der Befehlskette zulässig war. Und die nationale Norm hierzu, der Kontingentsbefehles XXXX , sah hierzu vor, dass jede Fahrt eines Soldaten seitens des NCC, LtrStbA oder CO zu genehmigen war, eine Rückkehr bis 17:00 Uhr zu erfolgen hatte und vor allem normierte (auch) dieser nationale Befehl, dass die Erreichbarkeit aller Soldaten durchgehend gewährleistet sein musste.

Für die vorliegende Rechtssache ergab sich daraus Folgendes:

Der Disziplinarbeschuldigte hatte am XXXX ohne Genehmigung bzw. Marschbefehl der zuständigen Stellen der UN und/oder der für ihn national zuständigen Stellen vor Ort ohne Begleitung bzw. alleine das Camp der UNIFIL in NAQOURA verlassen, weswegen er gegen den UN-Befehl SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, gegen den UN-Befehl SOP FRAGO 750-23 und gegen den nationalen Kontingentsbefehles XXXX , verstoßen hatte, wobei es zu betonen gilt, dass am verfahrensgegenständlichen Tage aufgrund der bereits relevierten Situation eine höhere als die niedrigste Alarmstufe ausgerufen wurde und die Befehle, Bewaffnung usw. entsprechend den Anhängen B ff der UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 gelautet hatten.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde im Rahmen seiner Karriere beim ÖBH vier Mal zum AUSBAT Kontingent in Syrien und zwei Mal zum AUTCON Kontingent in den Libanon entsendet, wusste sohin, dass er mit Ankunft im jeweiligen Einsatzraum sowohl die jeweils geltenden Befehle der UN als auch nationale Befehle zu beachten hatte, was er – mittlerweile von ihm eingestanden – nicht getan hatte.

Der Disziplinarbeschuldigte war folglich zusammengefasst in Kenntnis über die entsprechenden nationalen und internationalen Befehle und verstieß dagegen, womit er eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 1 ADV begangen hatte.

3.3.9.5. Ad Spruchpunkt 1c: „Entgegen des Einsatzbefehles, des Kontingentsbefehles sowie geltender UN-SOPs haben Sie am XXXX allein das Camp NAQURA, ohne Befehl (ANNEX), ohne sich bei Ihrem Kommandanten abzumelden oder in der Ausgangsliste auszutragen verlassen. Durch diese Verhalten haben Sie sich und Ihre Kameraden erheblich gefährdet. [erg.: Dienstpflichtverletzung:] c) Kein UN gekennzeichnetes KFZ mit UN Flagge und UN Logo“:

Art. 3 Z 2 der UN-Beflaggungsnorm ST/SGB/2020/4 normiert, dass die UN-Flagge auf Fahrzeuge gehisst zu sein hat(te), die im offiziellen Dienst der Vereinten Nationen stehen und sind in dieser Norm sogleich die Art und Weise der Beflaggung auf offiziellen Dienstfahrzeugen samt detaillierter Beschreibung ersichtlich.

Für die vorliegende Rechtssache ergab sich daraus Folgendes:

Der Disziplinarbeschuldigte war am spruchgegenständlichen Tage – wenngleich unerlaubterweise – in einem Privatfahrzeug unterwegs, sodass er dieser Norm nicht unterlag, weswegen er nicht gegen diesen Befehl verstieß.

3.3.9.6. Ad Spruchpunkt 2: „Entgegen des Einsatzbefehles, des Kontingentsbefehles sowie geltender UN-SOPs haben Sie das Camp NAQURA ohne Bewaffnung und ohne Schutzbekleidung verlassen. Sie haben durch ihr Verhalten internationale Bestimmungen/Auflagen im Camp NAQOURA LIBANON nicht eingehalten und somit die Reputation des österreichischen Kontingentes und somit das Ansehen des Bundesheeres geschädigt. Sie haben bewusst gegen geltende Bestimmungen verstoßen.“

Die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 Anhang A 1. Spalte normiert(e) schon bei der niedrigsten Alarmstufe, dass außerhalb des Camps die vollständige nationale Kampfuniform zu tragen war. In Ausführung der UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 normiert(e) die UN-SOP FRAGO 750-23 in Punkt 2. lit. b. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 2. Satz, dass sich alle Militärangehörigen, die sich in Fahrzeugen innerhalb und außerhalb des Einsatzraumes beweg(t)en, mit Helm und Splitterschutzweste auszustatten hatten. Einzig Reisen nach Tyre bzw. dessen näherem Umland, welche ausschließlich am Wochenende stattfinden durften, konnten gemäß Punkt 2 Abs. 2 lit. d der leg.cit. in Zivilkleidung angetreten werden, wenn dieser Ausgang unter Einhaltung der Befehlskette genehmigt worden war. Bei diesen Ausgängen mussten Waffen nicht getragen werden, doch waren Helme und Körperpanzerung mitzuführen und in den Fahrzeugen zu verstauen. Der nationale Kontingentsbefehl XXXX , spezifizierte hierzu, dass bei jeglichen Ausfahrten vom Fahrer und Beifahrer Uniform, Barett und die Pistole 80 zu tragen waren.

Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

Auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorlegten Fotos und dem übermittelten Video war ersichtlich, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX mit einem Fahrzeug von der Coastal Road, welche außerhalb des Camps NAQOURA liegt, um 22:50 Uhr in das Camp einbog. Er trug dabei Zivilkleidung und handelte es sich bei dem XXXX um einen Tag unter der Woche, sohin nicht um einen Tag am Wochenende, sodass er verpflichtet gewesen wäre, bei dieser Ausfahrt seine Uniform, seinen Helm und seine Splitterschutzweste zu tragen, was nicht der Fall war.

Der Disziplinarbeschuldigte war folglich in Kenntnis über die entsprechenden nationalen und internationalen Befehle und verstieß dagegen, womit er eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 7 Abs. 1 ADV begangen hatte.

3.3.9.7. Ad Spruchpunkt 3: „Sie haben durch das unerlaubte Verlassen des Camp NAQORA die Befehle und UN-SOPs missachtet, welche das Verhalten bei unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln. Durch dieses Verhalten haben sie Sie sich selbst sowie das gesamte AUTCON erheblich gefährdet. In Anbetracht der Tatsache, dass 30 min vor Ihrer Rückkehr am XXXX ein Drohnenangriff in unmittelbarer Nähe des Camps stattgefunden hat, haben Sie sich einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt.“

Die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 Anhang A 1. Spalte normiert(e) schon bei der niedrigsten Alarmstufe, dass ständige Kommunikation sicherzustellen war. Die UN-SOP FRAGO 75-023 normiert(e) ebenso in Punkt 2. im Unterpunkt 1 lit. b, dass die Kommunikationsmöglichkeit bzw. Erreichbarkeit verpflichtend sicherzustellen war und sah das wortident auch der nationale Kontingentsbefehl XXXX , vor. Insbesondere normiert auch § 3 Abs. 1 1. Satz ADV, dass der Soldat auf Grund seiner Verantwortung jederzeit bereit zu sein hat, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen.

Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

Der Disziplinarbeschuldigte war nach den Zeugenaussagen von XXXX und XXXX am Abend des XXXX weder telefonisch noch schriftlich per WhatsApp trotz mehrmaliger Versuche erreichbar. Allein die Tatsache, dass kurz vor seiner Rückkehr am XXXX um 20:58 Uhr ein Drohnenangriff in unmittelbarer Nähe des Camps stattgefunden hatte, zeigte die Gefahr, welcher sich der Disziplinarbeschuldigte durch seine Missachtung dieser Befehle ausgesetzt hatte. Durch dieses Verhalten gefährdete er nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Angehörige des Bundesheeres, welche bei seiner Abwesenheit zu handeln hatten, allen voran XXXX und XXXX , welche nach Rücksprache mit dem NCC Nachschau nach dem Disziplinarbeschuldigten zu halten hatten, sich daher auf dem Gelände des Camps bewegen und sich schlussendlich bei diversen Gates positionieren mussten. Es lag somit unstrittig eine für den Disziplinarbeschuldigten klar erkennbare Gefahrensituation zum Zeitpunkt seiner Abwesenheit vor, doch entsprach sein Verhalten jedenfalls nicht den in einer solchen Situation angeordneten nationalen und internationalen Vorgaben; durch dieses gefährdete er sich und seine Kollegen.

Der Disziplinarbeschuldigte war folglich auch in diesem Sachverhalt in Kenntnis über die entsprechenden nationalen und internationalen Befehle und die Bestimmungen der ADV und verstieß dagegen, womit er eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 3 Abs. 1 1. Satz und 7 Abs. 1 ADV begangen hatte.

3.3.9.8. Ad Spruchpunkt 4: „Sie haben gegen die äußeren Verhaltensweisen eines Soldaten verstoßen, indem Sie versucht haben die Tatsache Ihrer Abwesenheit durch gezielte Manipulation eines Kameraden zu verschleiern. Sie haben versucht Ihre unerlaubte Abwesenheit zu vertuschen.“

Gemäß § 3 Abs. 1 2. Satz ADV hat ein Soldat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres beeinträchtigen könnte. Gemäß § 3 Abs. 7 ADV hat auch das äußere Verhalten des Soldaten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert und ist der Soldat zu einem solchen Verhalten gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil ist.

Für die vorliegende Rechtssache ergibt sich daraus Folgendes:

Der Zimmerkamerad und Gruppenkommandant des Disziplinarbeschuldigten, XXXX , sagte in seiner Vernehmung am XXXX aus, dieser sei sehr oft, zirka ein bis zwei Mal pro Woche (wobei dies nicht jede Woche gewesen sei, jedoch in etwa alle zwei Wochen), gegen 20:00 Uhr in Zivilkleidung weggegangen und führte XXXX weiter aus, er sei gegen 02:00 Uhr immer wieder munter geworden, doch sei der Disziplinarbeschuldigte zu dieser Zeit nicht in der Unterkunft gewesen. Auf vier- bis sechsmalige Nachfrage des XXXX hatte der Disziplinarbeschuldigte sodann gemeint, er sei bei seiner Freundin, welche eine Wohnung in Tyre habe, gewesen. Der Zeuge gab weiters an, dass ihn der Disziplinarbeschuldigte ab XXXX im freundschaftlichen Ton aufgefordert habe, das Erzählte für sich zu behalten, was der Zeuge auch tat.

Die Allgemeinheit durfte und darf von einem Unteroffizier des ÖBH im Auslandseinsatz erwarten, dass er einen Kameraden nicht im eigenen Interesse und um eigene Dienstpflichtverletzungen zu verheimlichen zur Verschleierung bestimmt. Auch musste dem Disziplinarbeschuldigten als Unteroffizier mit Vorgesetztenfunktion in höherem Ausmaß klar sein, dass ein solches Verhalten seiner Stellung nicht angemessen war, insbesondere in Anbetracht der im Bundesheer gebotenen Befehlstreue. Gerade bei der Tätigkeit als Mitglied des ÖBH im Ausland war und ist es erforderlich, die Einhaltung von militärischen Regeln genauestens zu wahren und Kamerad:innen zu deren Einhaltung anzuspornen. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten erzeugte begründeten Zweifel an seiner Einstellung in Anbetracht der Befehlskette. Dieses sein Verhalten, nämlich die Bestimmung seines Kollegen zur Verschleierung, ziemte sich folglich entsprechend der relevierten Normen nicht für einen Soldaten; es ging nämlich nicht an, dass ein Soldat nicht nur nationale und internationale Befehle brach, sondern zwecks Verschleierung dann auch noch fortwährend seinen Zimmerkameraden dazu aufforderte, seine Rechtsbrüche zu verschleiern und dieser sich aus Kollegialität dem Disziplinarbeschuldigte gegenüber naturgemäß schwer tat, seinen Zimmerkameraden zu denunzieren.

Als Vertragsbediensteter des ÖBH war (und ist) der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst in Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen der ADV und verstieß dagegen, womit er Dienstpflichtverletzungen gemäß § 3 Abs. 1 2. Satz und Abs. 7 ADV begangen hatte.

3.3.

3.3.10. Zur Ermessungsentscheidung iZm der Strafbemessung:

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 80 HDG ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. zum BDG VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).

Es war daher in weiterer Folge die Ermessensübung der damals strafenden Behörde, des damaligen NCC, zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall ging der damalige NCC, wie bereits erwähnt, von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. Die Schwere der Pflichtverletzung wurde als sehr hoch eingestuft. Auf spezial- und generalpräventive Aspekte wurde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht näher eingegangen. Als Erschwerungsgründe wurde gewertet, dass mit der Stellung des Beschuldigten aufgrund seines Dienstgrades eine Vorbildwirkung einhergehe, weshalb ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Weiters war das Leugnen bei den vorliegenden Beweisen erschwerend hinzugekommen und wurden keine Milderungsgründe angenommen.

Das Ermessen des damaligen NCC wurde nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht im Sinne des Gesetzes geübt, da dieser in seinem Disziplinarerkenntnis keinen Strafrahmen gebildet und in weiterer Folge die Strafe auch nicht unter Bedachtnahme auf Erschwernis- und Milderungsgründe nachvollziehbar festgesetzt hatte. Daher erwies sich die Strafbemessung des damaligen NCC als nicht dem Gesetz entsprechend und war diese vom Bundesverwaltungsgericht zu wiederholen, ohne an den Ausspruch der Behörde gebunden zu sein, wobei das Bundesverwaltungsgericht zwar hinsichtlich der Strafhöhe nicht an die Anträge der Parteien gebunden war, das Disziplinarerkenntnis jedoch, wie bereits erwähnt, gemäß § 35 Abs. 2 HDG 2014 auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abändern durfte.

3.3.11. Zur Strafbemessung:

Wenngleich abermals nicht expressis verbis zur ADV ergangen, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht partiell im Folgenden wiederum an den Bestimmungen des BDG 1979 und die hierzu ergangene Literatur bzw. Judikatur zu orientieren:

Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).

Ferner sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

3.3.11.1. Zur Bemessungsgrundlage:

Einleitend ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Diese kann sich gemäß § 47 Abs. 2 HDG 2014 nur auf das Gehalt des Monats XXXX – zu diesem Zeitpunkt wurde das Disziplinarerkenntnis erlassen – beziehen. Damit ist aber nicht der Bezug gemeint, der im Juni zur Auszahlung gekommen ist, sondern jener Bezug samt Zulagen, die einen zeitlichen Bezug zu XXXX haben. Zudem werden gemäß § 52 Abs. 4 HDG 2014 ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, idgF, in die Bemessungsgrundlage für eine Ersatzgeldstrafe einbezogen, wenn die der Rechtssache zugrundeliegende Dienstpflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen wird, für den ein Anspruch auf die genannten Geldleistungen bestanden hat und gilt dies auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Dienstpflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

Wie oben festgestellt wurde, betrug im XXXX der Grundbezug des Disziplinarbeschuldigten € 1.037,67, seine Zulagen gemäß § 3 Z 3 AZHG € 3.044,09, gemäß § 5 Z 3 AZHG € 289,91, gemäß § 6 AZHG € 289,91 und gemäß § 7 Z 1 AZHG € 1.739,48, weswegen die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe € 6.401,06 beträgt.

3.3.11.2. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

In objektiver Hinsicht ist im Anlassfall hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 3 des Disziplinarerkenntnisses von an sich sehr schweren Pflichtverletzungen auszugehen, weil im Bereich der Landesverteidigung der Gehorsamspflicht bereits grundsätzlich eine hohe Bedeutung zukommt, da sie für das Funktionieren des militärischen Dienstbetriebs und damit für die militärische Landesverteidigung von zentraler Bedeutung ist (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213). Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass militärischer Ungehorsam in § 12 Militärstrafgesetz sogar als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipiert ist.

Aufgrund der vorsätzlichen bzw. sogar – jedenfalls – wissentlichen Tatbegehung sind die vorliegenden Pflichtverletzungen auch in subjektiver Hinsicht als extrem schwerwiegend zu werten.

Sind dienstliche Weisungen bzw. Befehle erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o.ä. (VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).

Insbesondere im Bereich der als (Unter)Offiziere dienstleistenden Soldat:innen, müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den gesamten militärischen Dienstbetrieb gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass die vorsätzliche oder sogar wissentliche Nichtbefolgung eines Befehles ohne entsprechende schwere Sanktion bliebe.

Aus der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind. Im Bereich der Landesverteidigung haben der Befehl und die komplementäre Gehorsamspflicht eine zentrale Bedeutung. Dies ist aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 41 Abs. 3 und 5 WG 2001, des § 3 ADV – wonach der Soldat im Rahmen des Treueverhältnisses zur Republik Österreich, insbesondere zur Verteidigung der Demokratie, der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet ist – und den speziellen Vorschriften der §§ 6 und 7 ADV zu erkennen.

In der gegenständlichen Rechtssache war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte wissentlich bzw. vorsätzlich gehandelt hatte und der Befolgung von Befehlen (vor allem im Auslandseinsatz) eine bedeutende Wichtigkeit zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzungen auszugehen.

Als schwerste Dienstpflichtverletzung war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Anschuldigungspunkt 1 des Disziplinarerkenntnisses zu werten, wobei aber auch die Dienstpflichtverletzungen der Anschuldigungspunkte 2 bis 4 des Disziplinarerkenntnisses nichts an Schwere missen ließen.

3.3.11.3. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:

In spezialpräventiver Hinsicht ist in der gegenständlichen Rechtssache hervorzuheben, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz Videoaufzeichnung und eindeutiger Zeugenaussagen bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Verantwortung für sein Verhalten vom XXXX übernehmen wollte und auch dort noch, da unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben, via seinen Anwalt zu Beginn ausrichten ließ, nicht schuldig und damit nicht bereit zu sein, sich von dem ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren. Erst in Folge der weiteren Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ließ er über seinen Anwalt die Schuldeinsicht ausrichten.

Der Disziplinarbeschuldigte, welcher weiterhin in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum ÖBH steht, wird zukünftig weiterhin – wenn auch unter Umständen vorerst nicht im Rahmen eines Auslandseinsatzes – Weisungen bzw. Befehle zu befolgen haben.

Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Disziplinarbeschuldigten damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldat:innen – vor allem im Zuge eines Auslandseinsatzes unter derart gefährlichen Bedingungen – vor Augen zu führen ist.

Auch in generalpräventiver Hinsicht war eine Strafhöhe zu wählen, die der wesentlichen Bedeutung der Befolgung von Befehlen durch Soldat:innen Rechnung trug, um zu verhindern, dass derartige Dienstpflichtverletzungen von Soldat:innen im Allgemeinen als banal angesehen und womöglich sogar zur Gewohnheit werden. Auch galt es zu verhindern, dass andere Soldat:innen zu Verstößen gegen Befehle verleitet werden, da andernfalls die ihnen gesetzlich auferlegte und überaus wichtige Gehorsamspflicht untergraben werden würde.

3.3.12. Allgemeines zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

3.3.12.1. Zu den einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründen:

3.3.12.1.1. Zu den Erschwerungsgründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können..

Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde – an verschiedenen Stellen – zusammengefasst ausgeführt, die Vorbildwirkung aufgrund des Dienstgrades, die Tatsache, dass der Beschuldigte Kraftfahrer sei und die Movementorder verletzt habe, und, dass der Beschuldigte die Beweise als Lügen abstreite, seien erschwerend zu werten.

Festzuhalten ist, dass die besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie Abs. 2 und 3 StGB offenkundig nicht vorliegen und von der damals strafenden Behörde zu Recht nicht angenommen wurden.

Zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist auszuführen, dass dieser vorliegt, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hatte mit seiner Tat am XXXX gleich mehrere nationale und internationale Befehle in Idealkonkurrenz verletzt, sodass dieser Erschwerungsgrund als vorliegend angesehen hätte werden können, was jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zu seinen Lasten gewertet werden durfte.

Zu dem von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrund, wonach dem Disziplinarbeschuldigten eine Vorbildwirkung zukomme, ist auszuführen, dass dies tatsächlich ein in Betracht kommender Erschwerungsgrund ist, sodass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung schwerer wiegt als beispielsweise ein vergleichbares Verhalten eines auszubildenden Bediensteten, dem solche Verfehlungen aus Unerfahrenheit oder Übermut eher unterlaufen können. Eine solche Vorbildwirkung ist bei der Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung folglich entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVwG vom 30.10.2019, XXXX 2121416-1; BVwG vom 09.04.2019, W170 2203904-1; BVwG vom 21.09.2018, XXXX 2107491-1). Gerade aufgrund seiner Führungsverantwortung als Unteroffizier musste ihm die Wichtigkeit des Gehorsams und die Tatsache, dass er mit seinem Verhalten seine eigene und die Sicherheit des Kontingents gefährdete – insbesondere im Rahmen eines gefährlichen Auslandseinsatzes – bewusst gewesen sein. Dieser Erschwerungsgrund wurde folglich zurecht der Strafbemessung zugrunde gelegt.

Das von der belangten Behörde als Erschwerungsgrund angenommene Faktum, dass der Disziplinarbeschuldigte als Kraftfahrer die Movementorder bewusst überging, war ebenfalls als zutreffend anzusehen, da die Aufzählung der Erschwerungsgründe im StGB lediglich demonstrativer Natur und kein Grund ersichtlich war, der der Annahme dieses Umstands als Erschwerungsgrund entgegenstand. Die Movementorder im weiten Sinne besagt nämlich, dass der Disziplinarbeschuldigte für seinen Ausgang einen Marschbefehl hätte haben müssen, es sei denn, er hätte für einen Wochenendtag eine Ausgangserlaubnis seines NCC gehabt. Weder hatte er einen Marschbefehl noch eine Ausgangserlaubnis, sodass dieser Erschwerungsgrund ebenfalls zurecht angenommen wurde.

Leugnen und mangelnde Schuldeinsicht waren jedoch keine Erschwerungsgründe; beide bewirkten nur, dass dem Disziplinarbeschuldigten der Milderungsgrund eines zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnisses fehlte (vgl. Ris-Justiz RS0090912). Diesbezüglich ist insbesondere auch auf den Grundsatz hinzuweisen, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen. Dieser Erschwerungsgrund wurde folglich seitens des damaligen NCC zu Unrecht der Strafbemessung zugrunde gelegt.

3.3.12.1.2. Zu den Milderungsgründen:

Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in § 34 StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis 6, Z 8 bis 11, Z 14, Z 16, Z 18 und Z 19 sowie Abs. 2 StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.

Seitens der damals strafenden Behörde wurden keine Milderungsgründe angenommen.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegengestanden wären. Der Disziplinarbeschuldigte wies keine nachweislichen disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf und es gab keine Hinweise darauf, dass er zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte oder dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch stand. Dieser Milderungsgrund war gegenständlich folglich als vorliegend zu werten und wurde er zu Unrecht der Strafbemessung nicht zugrunde gelegt.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18). Im vorliegenden Fall hatte der Disziplinarbeschuldigte zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend gehandelt, sondern jedenfalls intendiert (und das über einen längeren Zeitraum, was jedoch hier nicht spruchgegenständlich war, da es ausschließlich um sein Verhalten am XXXX ging) gegen die ihm erteilten nationalen und internationalen Befehle verstoßen. Dieser Milderungsgrund wurde von der damals strafenden Behörde folglich zu Recht nicht angenommen.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kam gegenständlich nicht in Betracht, da der Disziplinarbeschuldigte, wie bereits festgestellt, sehr wohl wusste, dass er die ihm erteilten nationalen und internationalen Befehle zu befolgen hatte und durch sein Verhalten dagegen verstieß. Ein Rechtsirrtum lag folglich nicht vor und wurde dieser Milderungsgrund von der damals strafenden Behörde ebenso zu Recht nicht angenommen.

Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei den gegenständlichen Verstößen gegen die dem Disziplinarbeschuldigten erteilten nationalen und internationalen Befehle handelte es sich zweifellos um solche Ungehorsamsdelikte, welche das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzten. Der genannte Milderungsgrund lag folglich nicht vor.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB liegt vor, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung keinen Schadenseintritt voraussetzt, sondern bereits durch die Verletzung der Gehorsamspflicht verletzt wurde. Bei einem Delikt, das den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Auch dieser Milderungsgrund war gegenständlich somit nicht vorliegend.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB lag schlussendlich ab Mitte der Beschwerdeverhandlung vor, in welcher sich der Disziplinarbeschuldigte letztendlich schuldig bekannte. Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung konnte im Verhalten des Disziplinarbeschuldigten im gesamten Verfahren nicht erblickt werden, da sämtliche Umstände der gegenständlichen Pflichtverletzungen ohne sein Zutun erhoben werden konnten.

Letztlich kamen daher dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich die Gründe gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB und zu guter Letzt der Z 17 der leg.cit. zugute. Darüber hinaus sind im Zuge des Verfahrens keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen.

Bei einer Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe im vorliegenden Fall war folglich kein Überwiegen der Milderungsgründe zu erkennen. Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es zudem vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung und nicht bloß auf einen rechnerischen Vergleich der Anzahl der Milderungs- und Erschwernisgründe an (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017), abgesehen davon überwiegen in der vorliegenden Rechtssache auch rein rechnerisch schon nicht die Milderungsgründe, geschweige denn kann von einer qualitativen Erheblichkeit des Überwiegens derselben gesprochen werden, da die Handlung des Disziplinarbeschuldigten am XXXX vor allem gleich gegen vier nationale und internationale Befehle gleichzeitig verstieß, sich seine Handlung als extrem gefährlich für ihn selbst bzw. seine berufliche Umgebung herausstellte und er schlussendlich zudem noch seinen Zimmerkameraden zur Verschleierung anstiftete. Im Ergebnis erwies sich daher die Strafbemessung des NCC als in Summe zutreffend, wenngleich nicht ordnungsgemäß im Disziplinarerkenntnis, wie erwähnt, ausgeführt, respektive dargelegt.

3.3.13. Zur Strafhöhe bzw. zur Berechnung der Strafe:

Gemäß § 80 Abs. 2 HDG 2014, welcher nach § 82 Abs. 9 HDG 2014 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, sind auf die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots die §§ 47 bis 50 HDG 2014 anzuwenden. Nach § 50 Abs. 4 Z 2 HDG 2014 beträgt die Ersatzgeldstrafe 10%, zuzüglich 5% für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

Gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Die Bemessungsgrundlage betrug in der gegenständlichen Rechtssache, wie bereits ausgeführt, € 6.401,06.

Im vorliegenden Fall ergab sich bei 20 Tagen Ausgangsverbot unter Annahme der oben ausgeführten Bemessungsgrundlage somit eine Ersatzgeldstrafe in Höhe von € 7.041,17 (10% der Bemessungsgrundlage von € 6.401,06 – ist gleich 640,106 – plus 5% pro Tag des Ausgangsverbotes – ist gleich € 320,053 – multipliziert mit 20, was in Summe € 7.041,17 ergab).

Mit der gegenständlich verhängten Ersatzgeldstrafe hatte die belangte Behörde folglich den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten, weswegen der Spruch des Disziplinarerkenntnisses somit nicht bloß aufgrund der Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten abzuändern, sondern die verhängte Geldstrafe auch auf ein gesetzmäßiges Maß zu reduzieren war.

Angesichts der vorliegenden Erschwerungsgründe, denen lediglich zwei Milderungsgründe gegenüberstehen, sowie angesichts der spezial- und generalpräventiven Überlegungen konnte jedoch aber auch nicht erkannt werden, dass von dem heranzuziehenden Vergleichsmaßstab nach unten hin abgewichen hätte werden können und war insbesondere die relevierten spezialpräventiven Gründe zu beachten, weswegen die vom Disziplinarbeschuldigten beantragte Strafmilderung allein deswegen schon nicht angebracht erschien. Das verhängte Ausgangsverbot erschien im Hinblick auf sämtliche gegenständlich relevanten Umstände somit in der Gesamtbetrachtung nicht überhöht, sodass auch der davon abzuleitende Vergleichsmaßstab schuld- und tatangemessen und die im Spruch ersichtliche Geldstrafe in Höhe dieses Vergleichsmaßstabs zu verhängen war. Da diese deutlich unter der von der damals strafenden Behörde verhängten Ersatzgeldstrafe lag, war der Beschwerde folglich mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

3.3.14. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014:

In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten (monatlicher Grundbezug in der von Höhe von € 2.567,60 monatliche Fixkosten in der Höhe von rund € 982,- (i.e. Mietzahlungen an die Mutter, Kreditrückzahlungsraten und Versicherungsprämien für fünf von ihm freiwillig abgeschlossenen Privatversicherungen, relativ geringfügig überzogene Konten, keine weiteren Schulden, keine Sorgepflichten usw.) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch ist.

Es steht außer Frage, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird. Zudem ist auf § 77 Abs. 4 HDG 2014 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen und hat der Vertreter der belangten Behörde bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, der Disziplinarbeschuldigte möge sich wegen der Ratenzahlung, die ihm selbstredend zugestanden werden würde, an ihn persönlich wenden.

3.3.15. Zu etwaigen Verfahrenskosten:

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Disziplinarbeschuldigten vorliegt, war dem Disziplinarbeschuldigten mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.

3.3.16. Conclusio:

Der Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , war teilweise stattzugeben und der Spruch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, betreffend die Strafhöhe unter Angabe der korrekten Normen umzuformulieren.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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