§ 1.
Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
- 1. zur solidarischen Teilnahme an
- a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
- b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
- c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
- d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowie
- 2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).
Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001504
Dokumentnummer
NOR12016463
alte Dokumentnummer
N1199761437J
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