VwGH 93/09/0048

VwGH93/09/004821.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. November 1992, Zl. 1-028/92/E2, betreffend Ermahnung nach § 21 VStG wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;
VStG §49 Abs1;
VStG §51 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 21. August 1991 stellte das Arbeitsamt Feldkirch (im folgenden Arbeitsamt) bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (im folgenden BH) den Antrag, gegen die Firma A ein Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuleiten. Die genannte Firma habe es verabsäumt, den Antrag auf Verlängerung der Arbeitsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen G. fristgerecht beim Arbeitsamt einzureichen. Die Arbeitsbewilligung für G. sei mit 30. Juni 1991 abgelaufen, der Verlängerungsantrag sei erst am 13. August 1991 eingereicht worden.

Auf Grund dieser Anzeige des Arbeitsamtes wurde dem Beschwerdeführer im Beschuldigten-Ladungsbescheid der BH vom 29. August 1991 folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeitraum: 30.6.1991 - 13.8.1991

Ort: W

Fa. A

Begangene Tat und dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift:

Als gem. § 9 VStG verantwortl. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der obigen Firma Ausländer beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis od. ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

G, geb.10.06.1962 (türk. StA)

Übertretung gemäß §§ 28/1 Z.1 lit.a + 3 Ausländerbeschäftigungsges."

Laut Niederschrift vom 10. September 1991 hat der Beschwerdeführer (heute) ein volles Geständnis abgelegt, die in der Anzeige dieses Aktes näher beschriebene Tat am 30. Juni 1991 bis 13. August 1991 begangen zu haben. Ferner wird in dieser Niederschrift die Verkündung des Straferkenntnisses wie folgt beurkundet:

"Der Beschuldigte hat durch die von ihm begangene(n) Tat(en) folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 VStG iVm § 28 Abs. 1 lit. a u. § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz

Über den Beschuldigten wird unter Bedachtnahme auf § 19 VStG gem. § 9 VStG iVm § 28 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 5.000,-- ... und im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe von zehn Tagen festgesetzt

...

Begründung

Auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten wird als erwiesen angenommen, daß er die ihm zur Last gelegte(n) Tat(en) begangen hat. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten sowie der Umstand, daß die Übertretung nicht vorsätzlich begangen wurde."

Ferner enthält die Beurkundung eine Rechtsmittelbelehrung sowie den im Vordruck angekreuzten Hinweis, der Beschwerdeführer habe nach Verkündung des Straferkenntnisses keine Erklärung abgegeben und auf die Verlesung der Niederschrift verzichtet. Die Niederschrift ist sowohl vom Leiter der Amtshandlung als auch vom Beschwerdeführer gefertigt.

Innerhalb offener Frist stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Beschwerdevertreter gemäß § 62 Abs. 3 AVG den Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.

Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, was in der Folge dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Jedenfalls erhob er mit Schreiben vom 4. November 1991 "gegen den Bescheid der BH Feldkirch vom 10.09.1991, Zl. X-15448/91, dessen schriftliche Ausfertigung über Antrag am 22.10.1991 zugestellt wurde" Berufung. In diesem (ersten) Berufungsschriftsatz rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen, weder dem Spruch noch der Begründung sei zu entnehmen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt werde. Er sei einer der beiden einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Firma A Ges.m.b.H. & Co, die 110 Arbeitnehmer (davon 40 Gastarbeiter) beschäftige. Die Wahrung sämtlicher Personalangelegenheiten obliege Herrn Sch., der diese Agenden seit 25 Jahren ohne Beanstandungen ausübe. Der Beschwerdeführer habe daher darauf vertrauen können, daß Sch. die ihm übertragenen Personalaufgaben ordnungsgemäß erfülle. Sch. habe nach Zustellung des Beschuldigten-Ladungsbescheides die Behörde erster Instanz hievon telefonisch in Kenntnis gesetzt, daß er auch für die Einhaltung des AuslBG verantwortlich sei. Ihm sei daraufhin erklärt worden, daß dann die Angelegenheit anders als im Beschuldigten-Ladungsbescheid angenommen, zu behandeln sei. Bei der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 10. September 1991 sei ihm aber mitgeteilt worden, die Herrn Sch. gegebene Auskunft sei falsch gewesen, der Beschwerdeführer sei verantwortlich und müsse daher bestraft werden. In der Folge sei der angefochtene Bescheid mündlich verkündet worden. Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, den unvertretenen Beschwerdeführer darüber zu belehren, daß bei Vorliegen eines Zustimmungsnachweises des Sch. zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer nicht bestraft werden könne. Trotz Kenntnis der Aufgaben, die Sch. zu besorgen habe, sei dieser Umstand nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Zum Tathergang führte der Beschwerdeführer aus, für G., der am 7. Jänner 1991 bei seinem Betrieb eingestellt worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung (für einen anderen Betrieb) erteilt gewesen (Laufdauer: 8. Oktober 1990 bis 30. September 1991). Auf Grund des Arbeitsplatzwechsels von G. sei von Sch. ordnungsgemäß eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt beantragt worden, die allerdings befristet bis zum 30. Juni 1991 erteilt worden sei. Sch. habe es in der Folge unterlassen, rechtzeitig eine Verlängerung dieser befristeten Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, weil er davon ausgegangen sei, G. verfüge bis zum 30. September 1991 über eine solche.

In der Folge übermittelte die BH dem Beschwerdeführer ein

mit 3. Dezember 1991 datiertes Straferkenntnis

(Zl. X-15448-1991), das wie folgt lautet:

"Gegen Sie, Herrn A, wird folgendes Straferkenntnis erlassen:

Zeitraum: 30.06.1991 bis 13.08.1991

Ort: W

Fa. A

Als gem. § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der obigen Firma Ausländer beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. G, geb.10.06.1962 (türk. StA)

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

Übertretung gemäß §§ 28/1 Z. 1 lit.a + 3 Ausländerbeschäftigungsges.

Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 5.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Verfahrenskosten ...

Begründung

Die Übertretung wird aufgrund der Feststellungen des Arbeitsamtes Feldkirch und aufgrund Ihres mündlichen Geständnisses als erwiesen angenommen. Das Strafausmaß ist schuld- und vermögensangemessen, wobei Ihr Geständnis als strafmildernd zu berücksichtigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

Auch gegen diesen Bescheid (datiert mit 3. Dezember 1991) erhob der Beschwerdeführer Berufung (zweiter Berufungsschriftsatz vom 19. Dezember 1991). Er begründete dies im wesentlichen damit, die Erlassung des zweiten Bescheides sei deshalb rechtswidrig, weil "entschiedene Sache" vorliege: Ihm sei bereits zuvor auf Grund seines Antrages eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 zugestellt worden, gegen den er bereits berufen habe. § 68 Abs. 2 und 3 AVG seien im VStG nicht anzuwenden. Sollte jedoch der nunmehr bekämpfte Bescheid zulässigerweise ergangen sein, dürfe er nicht unter dem Titel der Berichtigung (§ 62 Abs. 4 AVG) nachträgliche Änderungen am Inhalt vornehmen. In diesem Zusammenhang wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 10. September 1991 bereits in seinem ersten Berufungsschriftsatz vom 4. November 1991 vorgetragenen Bedenken.

Im folgenden führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Über Aufforderung, einen aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammenden Zustimmungsnachweis des Sch. zu seiner Bestellung als veranwortlicher Beauftragter vorzulegen, übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg - WIFI - vom 24. Juli 1980 (Vorbereitung auf die Klausur vom 5. und 6. September 1980). Die angeschlossenen Unterlagen enthalten eine Darstellung der derzeit wahrgenommenen Tätigkeiten, nach der Sch. u.a. für die "Personalverwaltung, Kontakte mit Arbeitsamt" verantwortlich ist. Dieses "Organigramm" sei aus Anlaß der Klausur von Sch. und den Geschäftsführern des Unternehmens akzeptiert worden. Sch. habe dem ausdrücklich zugestimmt. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Darstellung beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Sch. sowie des damaligen Klausurleiters.

In seiner Einvernahme vom 22. April 1992 gab Sch. an, er sei seit 1980 verantwortlicher Beauftragter und damit für die im Beschwerdefall zur Last gelegte Tat veranwortlich. Er erfülle auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG. Er habe der vereinbarten Aufgabenverteilung am 6. September 1980 zugestimmt. Eine Unterschrift auf dem Organigramm sei jedoch nicht erfolgt. Weitere Urkunden, die diese Übertragung nachweisen könnten und die aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammten, seien seines Wissens nicht vorhanden. Es gebe jedoch schon Zeugen, die die damalige Übertragung bestätigen könnten. Sch. bestätigte auch im wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers, wie es zum Versehen gekommen sei. Bisher sei es unüblich gewesen, daß türkische Staatsangehörige nur eine Beschäftigungsbewilligung für einen so kurzen Zeitraum ausgestellt erhalten hätten. Üblicherweise seien im Betrieb keine saisonalen Arbeitnehmer beschäftigt. In der Regel würden Beschäftigungsbewilligungen für "Dauerbeschäftigungen" mit der Laufzeit von einem Jahr erteilt werden. Aus diesem Grund habe er bisher auf so kurzfristige Termine nicht achtgeben müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1992 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, daß anstelle der von der BH verhängten Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen und das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend präzisiert wurde, daß als Tatzeitraum der 1. Juli 1991 bis 13. August 1991 zu gelten habe, sowie der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der A GesmbH & Co., W, für diese Übertretung verantwortlich sei.

Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, der Einwand des Beschwerdeführers, der schriftlich ausgefertigte Bescheid vom 3. Dezember 1991 stelle wegen "entschiedener Sache" gar keinen Bescheid dar, treffe nicht zu: Mit der am 22. Oktober 1991 zugestellten Erledigung sei offensichtlich zunächst lediglich eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Straferkenntnis - dies stelle keinen Bescheid dar - übermittelt worden. Anschließend sei sodann am 6. Dezember 1991 die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des (irrtümlich mit 3. Dezember 1991 datierten) Straferkenntnisses erfolgt. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, daß die VOR der am 6. Dezember 1991 erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses eingebrachte Berufung vom 4. November 1991 (erster Berufungsschriftsatz) zunächst unzulässig gewesen sei, daß diese Unzulässigkeit aber durch die spätere Zustellung des angefochtenen Bescheides beseitigt worden sei. Die belangte Behörde qualifizierte den zweiten Berufungsschriftsatz lediglich als ergänzende Ausführung des ursprünglichen (ersten) Berufungsvorbringens. Sch. könne nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG angesehen werden. Das Organigramm vom September 1980, das als Vorbereitungsunterlage für eine Klausur von Mitarbeitern des Unternehmens gedient habe, sei keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Diese Unterlage allein bestätige keine Übertragung der Verantwortlichkeit nachweislich; auch führe eine allfällige zwischen Geschäftsführer und Angestellten erfolgte zusätzliche "willentliche Übertragung" zu keiner Veränderung im Verantwortungsbereich nach außen. Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genüge auch nicht, daß sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des "verantwortlichen Beauftragten" berufe, mit der diesem die Zustimmung zur Bestellung bewiesen werden solle. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei ein Ungehorsamsdelikt, bei der von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters bestehe, welches aber von ihm widerlegt werden könne. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang im Betrieb stehende Verwaltungsübertretungen werde durchaus anerkannt, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme. Ob der Unternehmer trotzdem persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, daß er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis könne nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen werde. Daß dies dem Beschwerdeführer gelungen sei, könne aber nicht bestätigt werden. Der Hinweis allein darauf, daß die ihn treffende Verantwortung von einem verläßlichen Angestellten getragen worden sei, genüge nämlich nicht. Es seien auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, ob und auf welche Art und in welchem Umfang diesbezüglich wirksame Kontrollen durchgeführt worden seien. Allein der Hinweis, der betreffende Angestellte habe diese Agenden bereits 25 Jahre klaglos ausgeübt, genüge in diesem Zusammenhang nicht. Im übrigen begründete die Behörde näher, weshalb sie § 21 Abs. 1 VStG angewendet und warum sie die Modifikationen im Spruch vorgenommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (Abs. 2 leg. cit.).

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwotliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt (erster Satz).

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland verantwortlicher Beauftragter sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die ihm am 22. Oktober 1991 übermittelte Urkunde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 dar, gegen den er seine erste Berufung eingebracht habe. Diese Urkunde enthalte alle wesentliche Merkmale, die das Gesetz für einen Bescheid vorsehe (einschließlich Begründung und Rechtsmittelbelehrung) und sei daher ein Bescheid. Die Ausfertigung vom 3. Dezember 1991 sei als Erlassung eines weiteren Bescheides zu werten, die wegen bereits "entschiedener Sache" rechtswidrig sei. Auch dagegen habe der Beschwerdeführer berufen. Die belangte Behörde habe lediglich über eine der erhobenen Berufungen gegen zwei Bescheide entschieden; sie hätte aber über beide Rechtsmittel entscheiden müssen. Selbst wenn der (zweite) Bescheid vom 3. Dezember 1991 zulässigerweise ergangen sein sollte, hätte er unter dem Titel der Berichtigung (§ 62 Abs. 4 AVG) keine nachträglichen Änderungen im Inhalt eines Bescheides vornehmen dürfen. Die bereits in seiner ersten Berufung aufgezeigten Fehler des mündlich verkündeten Bescheides (kein Tatort, keine Tathandlung; Adressierung an den Beschwerdeführer persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der A GesmbH & Co; mangelhafte Begründung) seien einer Berichtigung nicht zugänglich.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Unbestritten ist, daß die BH das erstinstanzliche Straferkenntnis am 10. September 1991 dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündet und dies in einer Niederschrift beurkundet hat. In der Niederschrift vom 10. September 1991 wurden bei der Umschreibung des Spruches nicht etwa in unbestimmter Form auf andere Aktenteile, sondern ausdrücklich auf die Anzeige in den Verwaltungsakten verwiesen und ausdrücklich der Tatzeitraum 30. Juni 1991 bis 13. August 1991 genannt. Es kann in Verbindung mit der in der Niederschrift enthaltenen rechtlichen Bewertung der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß damit die Anzeige des Arbeitsamtes Feldkirch gemeint und damit jene Tat erfaßt ist, die auch im Beschuldigten-Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde. Die Anzeige des Arbeitsamtes enthält die Tathandlung, den Tatort (der mit dem Sitz des Unternehmens, von dem aus hätte gehandelt werden müssen - hier: durch rechtzeitige Stellung des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung - zusammenfällt; siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 92/09/0377) und die Tatzeit; die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Beschuldigter sowie die übrigen Elemente nach § 44a VStG ergeben sich aus der Niederschrift. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wird dargelegt, daß mit dieser in der Niederschrift vorgenommenen Beurkundung der Verlauf und der Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (Verkündung des Straferkenntnisses einschließlich des Schuld- und Strafausspruches) unrichtig wiedergegeben worden wäre. Das der Beurkundung entsprechende erstbehördliche Straferkenntis wurde somit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, sodaß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde dieses Straferkenntnis zum Gegenstand einer meritorischen Berufungsentscheidung gemacht hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 87/03/0236).

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Februar 1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG von Bedeutung. Wird ein Bescheid mündlich verkündet und auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so beginnt nämlich die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der Ausfertigung. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. D.h.: Wenngleich die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 7. September 1990, Zl. 86/18/0207, und vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122). Der Zweck der Normierung der Berufungsfrist liegt nämlich darin, daß ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, daß nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und, daß - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach § 68 AVG - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (so ausdrücklich der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1988, Zl. 88/11/0031, zu einer vergleichbaren Problematik mit Bezug auf § 26 VwGG, übernommen für § 49 VStG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988, Zl. 87/03/0263).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. September 1991 bereits mit seiner Verkündigung an diesem Tag rechtlich existent wurde. Die vom Beschwerdeführer rechtzeitig begehrte schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde ihm erst am 6. Dezember 1991 (Straferkenntnis der BH datiert mit 3. Dezember 1991) zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Annahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit der ihm am 22. Oktober 1991 zugestellten Erledigung sei ihm offensichtlich lediglich eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses vom 10. September 1991 zugestellt worden, nicht bestritten und diese Erledigung nur rechtlich anders als die belangte Behörde gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 1991 eine Abschrift der Niederschrift vom 10. September 1991 zugestellt wurde, wofür auch der Aufbau des (ersten) Berufungsschriftsatzes vom 4. November 1991 spricht. Die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift vom 10. September 1991 stellt aber schon mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom gleichen Tag dar (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122).

Dennoch war der Beschwerdeführer nach den obigen Darlegungen berechtigt, schon vor der Zustellung einer rechtzeitig beantragten schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides eine Berufung gegen diesen selbst zu erheben. Der von ihm am 4. November 1991 eingebrachten Berufung stand daher nicht der Umstand entgegen, daß ihm eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides erst am 6. Dezember 1991 zugestellt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der ihm am 6. Dezember 1991 zugestellten Bescheidausfertigung, datiert mit 3. Dezember 1991, auch nicht um die Erlassung eines selbständigen (zusätzlich und unabhängig vom mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 10. September 1991) ergangenen Bescheides, sondern um die erstmalige schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 (im Sinne des § 62 Abs. 3 AVG). Der mit Datum vom 3. Dezember 1991 schriftlich ausgefertigte Bescheid ist in seinem normativen Inhalt völlig mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 10. September 1991 identisch. Daß die schriftliche Ausfertigung vom 3. Dezember 1991 in Spruch und Begründung lediglich formell etwas abweichend vom mündlich verkündeten Bescheid vom 10. September 1991 gestaltet wurde, ändert daran nichts. Es liegt daher kein Problem der "res iudicata" vor (das im übrigen die Rechtskraft des im Beschwerdefall aber mit einer zulässigen Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 10. September 1991 vorausgesetzt hätte); auch ist kein Fall einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG gegeben, weil sich die lediglich präzisierende Ausfertigung vom 3. Dezember 1991 im Rahmen des mündlich verkündeten Bescheides vom 10. September 1991 hält und kein wesentliches Element, das nicht bereits in diesem mündlich verkündeten Bescheid (in der Form wie er beurkundet wurde) enthalten ist, hinzufügt oder ein solches inhaltlich abändert.

Gegen den Bescheid einer Behörde steht einer Partei jedoch nur EINE Berufung zu. Bringt die Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, ein, so sind diese als eine Berufung anzusehen und hat daher die Berufungsbehörde darüber (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gemäß § 59 Abs. 1 AVG vorliegen) in einem zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Slg. Nr. 11943/A). Da im Beschwerdefall die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides vom 10. September 1991 am 6. Dezember 1991 zu laufen begann, ist die "Berufung" des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1991 als eine noch innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte Ergänzung seiner Berufung vom 4. November 1991 anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0122).

Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde (wenn auch mit einer anderen - nicht in allen Punkten zutreffenden - Begründung) beide Berufungsschriftsätze des Beschwerdeführers als EINE Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. September 1991 wertete und einer meritorischen Erledigung zuführte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im "angefochtenen Bescheid" als Verantwortlicher der "Fa A" und nicht als Verantwortlicher der "Fa A GesmbH & Co" bezeichnet worden, weshalb dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht Rechnung getragen worden sei, ist er darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde diese Klarstellung im Spruch vorgenommen hat. Sollte der Beschwerdeführer jedoch mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid meinen, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde zu dieser Richtigstellung nach § 66 Abs. 4 AVG berechtigt und verpflichtet war. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, Sch. sei der Personalchef der Firma A GesmbH & Co. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß anläßlich der Klausurtagung vom 6. September 1980 eine Aufgabenverteilung im Sinne des § 9 VStG vorgenommen worden sei, der Sch. zugestimmt habe. Damals seien Sch. unter dem Titel "Kontakte mit Arbeitsamt" alle Personalanforderungen, Anträge um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie auch Anträge auf Verlängerung derselben mit seiner Zustimmung zugewiesen worden (Hinweis auf die Zeugeneinvernahme von Sch. laut Niederschrift vom 22. April 1992).

Auch dieses Vorbringen trifft nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0084, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A) ist, um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, gemäß Abs. 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunde (Vorbereitungsunterlage für die Klausur vom 5. und 6. September 1990) stammt zwar aus der Zeit vor der Begehung der Tat: Die im angeschlossenen Organigramm enthaltene Umschreibung der Aufgaben von Sch. (unter anderem "Personalverwaltung, Kontakte mit Arbeitsamt") enthält jedoch nicht die nach dem Gesetz erforderliche nachweisliche Zustimmung des Sch. zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die im Berufungsverfahren beantragten (bzw. durchgeführten) Zeugeneinvernahmen hätten diesem Mangel nicht abhelfen können. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher weder in inhaltlicher noch in verfahrensmäßiger Hinsicht vor.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Nachweis erbracht, Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Er sei im Verwaltungsverfahren nicht hiezu befragt worden, ob und welche Kontrollen er in bezug auf Sch. durchgeführt habe. Wäre er befragt worden, hätte er nachweisen können, daß Sch. regelmäßig und wirksam kontrolliert worden sei, er über seine Arbeit Bericht erstatten mußte und dabei keinerlei Unzukömmlichkeiten zutage getreten seien.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" ist, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihm die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, ob er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Die dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 leg. cit. obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung kann nicht allein durch die Bescheinigung erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist) übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr der weiteren Glaubhaftmachung, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, hat er aber im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Das Vorbringen, Sch. habe die ihm übertragenen Aufgaben 25 Jahre hindurch ohne Beanstandung ausgeübt, ist für sich allein nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, den (im übrigen rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer zu den von ihm nicht einmal ansatzweise behaupteten Kontrollen zu befragen.

Die Beschwerde erweist sich aus den oben dargestellten Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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