Normen
AVG §52;
AVG §56;
AVG §60;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4 litb;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §21 Abs11 Z4;
ROG NÖ 1976 §22;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §60;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4 litb;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
ROG NÖ 1976 §21 Abs11 Z4;
ROG NÖ 1976 §22;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Absicht mit, das örtliche Raumordnungsprogramm zu ändern.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Bereich handle es sich um das Erholungsgebiet "Badehüttensiedlung" am linken Donauufer des Gemeindegebietes. Derzeit sei das Areal als "Grünland Land- und Forstwirtschaft" gewidmet und mit Badehütten (Stelzenhäusern) bebaut. Die Gebäude wiesen eine Größe von maximal 80 m2 auf. Das Gebiet liege innerhalb des 100-jährlichen Hochwassers der Donau und im Natura 2000-Schutzgebiet.
Ziel der Abänderung sei die Umwidmung der Widmungsart "Grünland Land- und Forstwirtschaft" auf "erhaltenswerte Gebäude im Grünland". Die bestehenden Gebäude sollten als erhaltenswerte Gebäude im Grünland (Geb) mit dem Verwendungszweck als Badehütte gewidmet werden und hinsichtlich der Kubatur auf maximal 350 m3 und eine bebaute Fläche von maximal 80 m2 eingeschränkt werden, um eine Ausuferung der Bebauung zu verhindern. Die Funktionsbeschreibung der Badehütte laute folgendermaßen:
"Badehütten sind Bauten die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen sondern nur zeitweise, insbesondere in der warmen Jahreszeit, zu Aufenthalten während der Freizeit für Erholungszwecke verwendet werden."
Im Entwicklungskonzept der Beschwerdeführerin seien die Gebäude als "Geb" vorgesehen. Daher entspreche die Umwidmung der Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes und es sei somit ein Änderungsanlass im Sinn des § 22 Z 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG) gegeben.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die unter Beiziehung eines Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung erfolgte Prüfung ergeben habe, dass sich die Badehütten innerhalb der Anschlaglinie des 100-jährlichen Hochwassers befänden, wobei der gegenständliche Bereich in den letzten 15 Jahren zweimal überflutet worden sei. Eine Gefährdung des Bestandes der Gebäude bzw. der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit der Gebäude könne daher nicht ausgeschlossen werden. Der Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sich durch die geplante Widmungsänderung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergäben, könne daher nicht gefolgt werden.
In mehreren Verfahrensschritten legte die Beschwerdeführerin jeweils nach Aufforderung der belangten Behörde ergänzende Unterlagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen und hinsichtlich des Vorliegens baubehördlicher und wasserrechtlicher Bewilligungen vor.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Überarbeitung ihres Entwurfes hinsichtlich des Vorliegens baubehördlicher Bewilligungen des Bestandes, des Entfalls einer strategischen Umweltprüfung sowie der Bestands- und Nutzungsgefährdung der Gebäude aufgetragen.
Den vorgelegten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden sei als Auflage zu entnehmen, dass von der anteiligen Grundbzw. Pachtfläche maximal 50 m2 verbaut sein dürften. Die zur Widmung anstehenden Gebäude seien laut Erläuterungsbericht des Ortsplaners auf eine maximal bebaute Fläche von 80 m2 eingeschränkt. Es sei offensichtlich, dass die Auflage der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide von einer Verbauung im Bereich des Wasserabflusses ausgehe. Demnach wäre es erforderlich, die maximal bebaute Fläche im Erläuterungsbericht und in den Planunterlagen entsprechend zu konkretisieren, um diesbezügliche Widersprüchlichkeiten hintanzuhalten.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 setzte das von der Beschwerdeführerin beauftragte Planungsbüro die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass die öffentliche Auflegung der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zur Umwidmung von "Grünland Land- und Forstwirtschaft" auf "erhaltenswerte Gebäude im Grünland (Geb)" in der Zeit von 16. Juli 2008 bis 27. August 2008 geplant sei. Neben der Beschreibung der örtlichen Situation, des Änderungsanlasses und des Planungsinhaltes finden sich in diesem Schreiben auch Ausführungen zur Frage des Vorliegens von Baubewilligungen sowie von wasserrechtlichen Bewilligungen hinsichtlich der von der Umwidmung betroffenen Gebäude. Der Vorlage wurden der entsprechende Verordnungsentwurf, das zugehörige Plandokument, ein Kundmachungsschreiben über die öffentliche Auflage sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T vom 31. März 2008, wonach sich aus den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ausschließlich die Genehmigungspflicht der Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich ergebe, die Benützbarkeit eines wasserrechtlich bewilligten Vorhabens dagegen nicht von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilen sei und seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gegen den weiteren Bestand von konsensgemäß errichteten Anlagen im gegenständlichen Hochwasserabflussgebiet derzeit keine Bedenken bestünden, angeschlossen.
Die belangte Behörde holte dazu das Gutachten der Amtssachverständigen für Raumordnung und Raumplanung, DI P.-G., ein. Darin führte die Sachverständige aus, beim Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass jene Gebäude, welche als erhaltenswerte Gebäude im Grünland ausgewiesen werden sollten, als Hauptgebäude zu beurteilen seien und mit den vorliegenden Geb-Datenblättern übereinstimmten. Diese Gebäude verfügten laut den vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführerin jeweils sowohl über eine wasserrechtliche als auch über eine baubehördliche Bewilligung.
Der Nachweis, dass der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit durch Hochwasser nicht gefährdet sei, solle nach der Meinung der Beschwerdeführerin einerseits durch die erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen und andererseits durch ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft T vom 31. März 2008 erbracht werden. Aus raumordnungsfachlicher Sicht reichten diese Unterlagen nicht aus, diesen Nachweis zu erbringen. So seien die wasserrechtlichen Bewilligungen teils befristet, teils gegen Widerruf erteilt worden. Eine korrespondierende befristete Widmung als "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" sei dagegen im ROG nicht vorgesehen. Die wasserrechtlichen Bewilligungen sähen eine Größenbeschränkung mit der Begründung vor, dass durch eine Behinderung des Hochwasserabflusses infolge fortschreitender Verbauung größere Flächen höher und häufiger überflutet würden als bisher und daher dementsprechend Hochwasserschäden zunehmen würden. Aus raumordnungsfachlicher Sicht sei daher nicht nachvollziehbar, warum noch zusätzliche Ausbaumöglichkeiten auf 80 m2 im Oberbaubereich bzw. auf 350 m3 Kubatur festgelegt werden sollten. In solch sensiblen Bereichen sei eine Größeneinschränkung auf den derzeit bewilligten Bestand vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin plane, lediglich jene Gebäude als erhaltenswerte Gebäude im Grünland auszuweisen, welche über die entsprechenden Bewilligungen verfügten und konsensgemäß ausgeführt worden seien. Im Hochwasserabflussbereich befinde sich allerdings noch eine Vielzahl an Baulichkeiten, deren ehemals bewilligter Zustand nicht wiederhergestellt worden sei. Durch diese nicht wasserrechtlich genehmigten Baumaßnahmen könnten Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss nicht ausgeschlossen werden. Aus der Stellungnahme der BH T vom 31. März 2008 könne nicht abgeleitet werden, dass der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit der Gebäude nicht gefährdet sei.
Schließlich lägen keine Aussagen dazu vor, ob im Fall einer Überflutung der Zufahrtsstraßen eine für erhaltenswerte Gebäude im Grünland erforderliche Verkehrserschließung gewährleistet werden könne.
Dieses Gutachten der Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 mit dem Bemerken zur Stellungnahme übermittelt, dass davon ausgehend ein Nachweis, der den Ausschluss einer Gefährdung des Bestandes oder der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit der einzelnen Gebäude dokumentiere, noch zu erbringen sei. Sollten die Gebäude nicht auf deren Bestand eingeschränkt werden, müsste dies bei der Beurteilung entsprechend berücksichtigt werden. Inwiefern in diesem Fall bauliche Erweiterungen von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst seien, wäre abzuklären.
Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin beschloss am 7. Dezember 2009 die in Rede stehende Verordnung, beruhend auf dem Planungsstand laut dem Schreiben vom 26. Juni 2008 und legte diese samt Beilagen der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 mit dem Ersuchen um aufsichtsbehördliche Genehmigung vor. Für alle von der Umwidmung betroffenen Gebäude sieht die Verordnung eine maximal bebaute Fläche von 80 m2 für den Oberbaubereich und eine maximale Kubatur von 350 m3 vor. Die Funktionsbeschreibung einer Badehütte laute folgendermaßen:
Badehütten sind Bauwerke, die Erholungszwecken dienen und die durch die Abweichungen zum 3. Teil der NÖ BTV 1997, insbesondere des Wärmeschutzes und der Beheizung (§ 116 NÖ BTV 1997), eine eingeschränkte Nutzung haben.
Nach neuerlicher Befassung der Amtssachverständigen für Raumordnung und Raumplanung, DI P.-G., teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2010 mit, dass sie anlässlich der Verordnungsvorlage nicht ausreichend auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 17. September 2009 eingegangen sei. Sämtliche Gebäude, die laut Beschlussfassung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin als erhaltenswert im örtlichen Raumordnungsprogramm ausgewiesen werden sollten, befänden sich innerhalb der Anschlaglinie des 100-jährlichen Hochwassers. Demnach seien entsprechend fundierte Nachweise erforderlich, aus denen einwandfrei hervorgehe, dass sowohl der Bestand als auch die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit jedes einzelnen dieser betroffenen Gebäude durch Hochwasser nicht gefährdet seien. Eine weitere Voraussetzung des Gesetzgebers für diese Widmungsart im Grünland sei die Genehmigung der erforderlichen Verkehrserschließung für den Verwendungszweck des jeweiligen Gebäudes. Die Gutachten der Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung vom 17. September 2009 und vom 15. April 2010 ließen nachvollziehbar erkennen, dass die angeführten Gefährdungen für die sich im Hochwasserabflussbereich befindlichen Gebäude unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht auszuschließen seien, weshalb eine Unzulässigkeit der Widmung "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG vorliege.
Am 24. Juni 2010 fasste der Gemeinderat der Beschwerdeführerin den Beschluss, grundsätzlich auf seinem Verordnungsbeschluss vom 7. Dezember 2009 zu beharren, die der belangten Behörde bereits zur Genehmigung vorgelegte Verordnung jedoch dahingehend abzuändern, dass "die Beschränkung der Kubatur und der bebauten Fläche auf den bewilligten Bestand" vorgenommen werde. Mit dieser Abänderung werde der Empfehlung des Gutachtens der Amtssachverständigen für Raumordnung und Raumplanung vom 17. September 2009 entsprochen.
Der entsprechende Beschluss wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 8. Juli 2010 vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen, DI F., vom März 2010 übermittelt, wonach eine Bestandsgefährdung der gegenständlichen Gebäude nicht vorliege, wenn sichergestellt sei, dass die Statik und Dauerhaftigkeit den Gegebenheiten entsprächen. Im überfluteten Teil seien wasserbeständige Werkstoffe für tragende Teile, die im Bereich der Überflutung lägen, zu verwenden; Konstruktion und Statik müssten entsprechend ausgelegt sein. Diese Punkte seien baurechtlich Voraussetzung für die Erlangung der Baubewilligung, und das Bauwerk sei entsprechend instandzuhalten. Im nicht überfluteten Teil seien keine über die "normalen" Vorschriften hinausgehenden nötig. Eine Beschränkung des Bauvolumens auf 80 m2 bzw. 350 m3 sei sinnvoll.
Der Gutachter führte weiter aus, die "Benützbarkeit" sei für den definierten Verwendungszweck gegeben. Im Elementarereignisfall sei dies nicht nötig. Der vorliegende Katastrophenschutzplan sehe entsprechende Maßnahmen bis hin zur Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft zur Evakuierung des Gebietes vor. Hinsichtlich der Verkehrserschließung gelte grundsätzlich das Gleiche. Unter der Voraussetzung des definierten Verwendungszwecks und des Vorliegens der wasserrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungen für die Badehütten seien die Vorgaben des § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG erfüllt.
Ergänzend zur Vorlage vom 8. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 28. Juli 2010 mit, dass die Badehütten schon eine größere Anzahl an Hochwässern überstanden hätten, ohne Schäden zu erleiden. Bei der Errichtung der Badehütten sei die Gefährdung durch Hochwasser bekannt gewesen, sodass bei der bautechnischen Ausführung entsprechend vorgesorgt worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Badehütten sei die Strömungsgeschwindigkeit der Hochwässer um ein Vielfaches höher gewesen als dies nunmehr seit der Errichtung des Kraftwerkes G der Fall sei. Da bei Errichtung der Badehütten die Hochwassergefährdung bekannt gewesen sei, seien die Badehütten selbstverständlich nicht nur zu Land, sondern auch zu Wasser zu erreichen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Badehütten setze quasi voraus, dass diese möglichst nah am Wasser stünden. Hinsichtlich der von der Amtssachverständigen angeführten Hochwasserrichtlinie werde die Meinung vertreten, dass auf Grund des Tatbestandes, dass die Badehütten bereits vor dem EU-Beitritt Österreichs bestanden hätten, keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen für die Unterlieger und Länder entstehen könnten. Die vorgesehenen Widmungsmaßnahmen dienten allein der Erhaltung des Bestandes. Eine Erweiterung sowohl der Anzahl als auch der Größe der Bauten sei durch die Begrenzung auf den Bestand ohnedies nicht möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2010 versagte die belangte Behörde die aufsichtsbehördliche Genehmigung der "Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2009", mit der in der Katastralgemeinde L.-O. auf den Grundstücken Nrn. 1386, 1387 und 1393 für insgesamt 211 Gebäude die Widmung "Grünland - erhaltenswerte Gebäude im Grünland" festgelegt werden sollte. Nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass der Gemeinderat der Beschwerdeführerin insgesamt 211 Änderungspunkte zum örtlichen Raumordnungsprogramm beschlossen habe. In jedem einzelnen Änderungspunkt sollten Gebäude im Bereich der Widmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" jeweils mit der Grünlandwidmung "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" versehen werden. Dementsprechend seien die erforderlichen Widmungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG nur so zu verstehen, dass eine entsprechend fundierte Prüfung dieser Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu erfolgen habe, könne doch schon aufgrund der Lage der Gebäude, der Anordnung zueinander sowie der nicht gänzlich einheitlichen Ausgestaltung der Bauwerke nicht eine generelle konkrete Beurteilung erfolgen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass für die Gebäude bzw. den gesamten Bereich befristete oder gegen Widerruf erteilte wasserrechtliche Bewilligungen nach § 38 Wasserrechtsgesetz (WRG) vorlägen. Wie bereits aus dem Erläuterungsbericht des Raumplanungsbüros S. vom 26. Juli 2008 sowie aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft T vom 31. März 2008 hervorgehe, ziele die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG auf den ungestörten Hochwasserabfluss ab, nicht jedoch auf die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 4 lit b NÖ ROG. Daher sei es Aufgabe der Gemeinde, den konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gefährdung des Bestandes oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit jedes einzelnen Gebäudes - somit bei jeder einzelnen Widmungsmaßnahme - auszuschließen sei. Dem Argument der Beschwerdeführerin, die Frage der Bestandssicherheit der Gebäude bei Hochwasser sei bereits in den einzelnen Bauverfahren geklärt worden, sei nicht zu folgen, da den verfahrensgegenständlichen Unterlagen keine ausführliche Befassung mit der Bestandssicherheit der zu bewilligenden Bauwerke entnommen werden könne. Im Übrigen habe der Gesetzgeber sowohl das Erfordernis eines baubehördlich bewilligten Hauptgebäudes als auch die notwendige Prüfung der Bestandsgefährdung und die weiteren Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG für erforderlich erachtet. Die Amtssachverständige habe festgestellt, dass sich im Hochwasserabflussbereich noch eine Vielzahl an Baulichkeiten befinde, deren ehemals bewilligter Zustand nicht wieder hergestellt worden sei, sodass von diesen ausgehende Auswirkungen auf den gesamten Hochwasserabfluss nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit sei auch eine weitere Auswirkung auf die Gefährdung der Bestandssicherheit der verfahrensgegenständlichen Objekte nicht auszuschließen. Die allfällige Gefährdung sei im Einzelnen zu beurteilen.
Laut den vorgelegten baubehördlichen Bewilligungsbescheiden sei jeweils der "Umbau einer Badehütte" genehmigt worden. Bei einer "Badehütte" handle es sich nicht um einen im NÖ Baurecht verankerten bzw. definierten Begriff. Baubehördlich bewilligt seien Gebäude mit großteils mehreren Aufenthaltsräumen, wie etwa Wohn-, Schlafräumen und Wohnküchen. Nutzungseinschränkungen für diese Aufenthaltsräume seien den baubehördlichen Bewilligungen nicht zu entnehmen; vielmehr würde dafür sogar eine rechtliche Grundlage im Rahmen der NÖ Bauordnung fehlen. Die Gemeinde definiere im Flächenwidmungsplan Badehütten als Bauwerke, die Erholungszwecken dienten und die durch Abweichungen zum dritten Teil der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV), insbesondere des Wärmeschutzes und der Beheizung, eine eingeschränkte Nutzung aufwiesen. Eine ausreichend konkretisierte und vor allem wirksame Einschränkung der Nutzung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung sei damit allerdings nicht verankert, zumal einerseits die großteils im Jahr 1987 ausgestellten Baubewilligungen noch keine baulich zulässigen Abweichungen zum dritten Teil der NÖ BTV hätten berücksichtigen können, sie ohne entsprechende objektiv nachvollziehbare Einschränkungen des Verwendungszwecks erteilt worden seien sowie andererseits die Begriffe "Bauwerke, die Erholungszwecken dienen" sowie "eine eingeschränkte Nutzung" unklar seien. Eine Einschränkung des Verwendungszwecks sei lediglich im baubehördlichen Verfahren anzuwenden und vor allem nur dort durchsetzbar. Wie die gegenständlich vorgeschlagene Nutzungsbeschränkung baurechtlich bzw. baupolizeilich umgesetzt werden solle, müsse dahingestellt bleiben.
Die belangte Behörde definiere den Begriff "Badehütte" folgendermaßen:
"Eine Badehütte ist dem Wesen nach ein Funktionsgebäude für die Freizeitgestaltung, das dem Namen entsprechend dem Freibadenden als Umkleide- und Unterstandsmöglichkeit dienen soll. Ein Aufenthaltsraum und gegebenenfalls ein Abstellraum können als erforderlich angesehen werden. Eine Notwendigkeit von Toilettenanlagen für jede einzelne Hütte wird nicht grundsätzlich gesehen, da diese - ähnlich Campingplätzen - in Gemeinschaftsanlagen eingerichtet werden können. Ein ständiges 'Bewohnen' einer Badehütte ist demnach aus den beschriebenen Funktionen in keiner Weise ableitbar. Badehütten sind nach dem Zweck, den Klimagegebenheiten und der Hüttencharakteristik zum saisonalen und nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt."
Die im Rahmen der Baubewilligungen konsentierte bauliche Ausgestaltung sei dem Verwendungszweck der einzelnen Gebäude nach offensichtlich nicht auf die fachlich-objektive Funktion einer Badehütte eingeschränkt. Mit der gegenständlich getroffenen Einschränkung des Verwendungszwecks gelinge es dem Gemeinderat der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht jedenfalls nicht, nachweislich sicher zu stellen, dass die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit jedes zur Ausweisung vorgesehenen Gebäudes durch Hochwasser nicht gefährdet sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass weder eine Gefährdung des Bestandes der Gebäude, die sich innerhalb der Anschlaglinie des 100-jährlichen Hochwassers befänden und als "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" gewidmet werden sollten, noch eine Gefährdung der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit dieser Gebäude durch Hochwasser ausgeschlossen werden könne, weshalb das Widmungsverbot auf Grund des Widerspruchs zu § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG zum Tragen komme. Da die Argumente der Beschwerdeführerin aus fachlicher und rechtlicher Sicht nicht geeignet gewesen seien, die aufgezeigten Versagungsgründe nach §§ 19 Abs. 2 Z 4 lit. b und 21 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG zu entkräften, sei die begehrte Genehmigung zu versagen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Erstbeschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2011 berichtigte die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid dahingehend, dass dem Zitat der Verordnung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 die Wortfolge "abgeändert durch den Beschluss des Gemeinderates vom 24. Juni 2010 TOP 6 A) c)" anzufügen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Zweitbeschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit den Anträgen, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Zur Versagung der Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes:
Für die Genehmigungsfähigkeit des beschlossenen örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Zeitpunkt seiner Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Beschwerdeführerin maßgebend (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0217, und vom 16. März 1993, Zl. 93/05/0040). Verfahrensgegenständlich ist das NÖ ROG daher in der Fassung LGBl. 8000-23 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 19
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:
o zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,
o für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.
Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.
...
4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen.
b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit. a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken.
...
§ 21
Verfahren
(1) ...
(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht,
2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 17, 18, 19, 19a, 20 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, 22 und 30 Abs. 6 und 8 widerspricht. Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen. Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.
(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.
(13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11) mitgeteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde aufgrund einer Aufforderung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall läuft die 6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen der Unterlagen.
(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
§ 22
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
- 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
- 3. wegen Löschung des Vorbehaltes,
- 4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muss,
5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,
6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die 11a Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird.
...
(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß.
Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
1. Wenn die Änderung
o einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder
o voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,
ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
2. Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
..."
§ 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bestimmt, dass alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, durch Bescheide zu treffen sind.
Gemäß § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Beschwerde bringt vor, der angefochtene Bescheid würde den Anforderungen des § 60 AVG nicht entsprechen. Im vorliegenden Fall seien in völlig unübersichtlicher Weise Schriftstücke aus dem Akt der Aufsichtsbehörde wiedergegeben worden, wobei oft nicht einmal erkennbar sei, inwieweit es sich um Zitate aus dem Akt und inwieweit es sich um aktuelle rechtliche Erwägungen der Aufsichtsbehörde handle. Hinzu komme, dass die zitierten Schriftstücke bis zu fünf Jahre alt seien und sich zu einem erheblichen Teil nicht auf jene Verordnung bezögen, über die die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid zu entscheiden gehabt hätte (Beschluss des Gemeinderates vom 7. Dezember 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juni 2010). Es könnten damit nur Mutmaßungen über die Gründe für die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung angestellt werden, was keineswegs den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheidbegründung entspreche.
Der angefochtene Bescheid genügt den Anforderungen des § 60 AVG nicht. Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenzufassen, sodass erkennbar ist, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht auch dann, wenn der Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben ist (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 18, angeführte hg. Judikatur). Der Mangel der Bescheidbegründung kann nach ständiger hg. Rechtsprechung auch nicht durch die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift behoben werden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 14, zitierte hg. Judikatur). Der angefochtene Bescheid stellt in seiner Begründung zuerst in ausführlicher Weise den bisherigen Verfahrensgang dar (Seiten 1 bis 38), dem rechtliche Erwägungen angeschlossen sind (Seiten 38 bis 44). Auch wenn die belangte Behörde "aus raumordnungsrechtlicher Sicht feststellte", nahm sie nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen rechtliche Beurteilungen vor, sodass es sich diesbezüglich nicht um Sachverhaltsfeststellungen in dem von § 60 AVG geforderten Sinn handelt. Die belangte Behörde machte somit nicht deutlich, welchen konkreten Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zu Grunde legte, sodass insofern ein Begründungsmangel vorliegt.
Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel jedoch nur dann zur Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist anzunehmen, wenn der Begründungsmangel entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 35, zitierte hg. Judikatur).
Wenn auch im vorliegenden Fall eine klare Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgt ist, ist dennoch der Begründung der belangten Behörde deutlich zu entnehmen, dass diese davon ausging, dass das Vorliegen der Widmungsvoraussetzungen für die Umwidmung von 211 Gebäuden im Bereich der Widmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" in "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" hinsichtlich jedes einzelnen Gebäudes zu prüfen sei, worauf gegenüber dem Gemeinderat in Schreiben sowie gegenüber Gemeindevertretern im Rahmen einiger Besprechungen im Lauf des Verfahrens, großteils schon vor Beschlussfassung der in Rede stehenden Verordnung, mehrfach verwiesen worden sei. Die hinsichtlich der einzelnen Gebäude vorliegenden baubehördlichen und wasserrechtlichen Bewilligungen könnten die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Bestandssicherheit der Gebäude bzw. der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit nicht ersetzen. Damit legte die belangte Behörde dar, dass die im Hinblick auf die Widmungsvoraussetzung des § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichend ermittelt worden seien. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsansicht, die die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben gemäß § 21 Abs. 12 NÖ ROG vom 25. Mai 2010 bereits mitgeteilt hatte ("Demnach sind entsprechend fundierte Nachweise erforderlich, aus denen einwandfrei hervorgeht, dass sowohl der Bestand als auch die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit jedes einzelnen dieser betroffenen Gebäude durch Hochwasser nicht gefährdet ist.)".
Da der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gegeben worden war, welcher Versagungsgrund aus Sicht der belangten Behörde vorliege, und sich die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise auch im angefochtenen Bescheid auf den gleichen Versagungsgrund stützt, kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen des Mangels der klaren Sachverhaltsfeststellung in der Bescheidbegründung an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert gewesen wäre.
Die weitere Verfahrensrüge, es sei nicht erkennbar, inwieweit es sich um Zitate aus dem Akt oder um aktuelle rechtliche Erwägungen der Aufsichtsbehörde handle, ist unzutreffend, da die Begründung - wenngleich diese einleitend nicht mit "Verfahrensgang" tituliert ist - erkennbar lediglich den Lauf des Verfahrens wiedergibt, während die gegenständliche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unter der Überschrift "Die Landesregierung stellt dazu aus raumordnungsrechtlicher Sicht fest" zu finden ist.
Dass die zitierten Schriftstücke bis zu fünf Jahre alt sind, stellt für sich keinen Verfahrensmangel dar, sondern ist lediglich Ausdruck eines sich über viele Jahre erstreckenden Projektes. Ob die in der Darstellung des Verfahrensganges zitierten Schriftstücke letztlich entscheidungswesentlich für die beschlossene Verordnung waren, ist nicht erheblich, sodass in der Anführung eines in weiterer Folge nicht entscheidungsrelevanten Schriftstückes kein Verfahrensmangel liegen kann.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die von der belangten Behörde geforderten Nachweise hinsichtlich jedes einzelnen, von der Umwidmung betroffenen Gebäudes nicht vorgelegt worden seien, sie vermeint jedoch, eine Gefährdung aller gegenständlichen Gebäude im Hochwasserfall könne ausgeschlossen werden, da die in Rede stehenden Gebäude schon jahrzehntelang bestünden und die diesbezüglichen Grundflächen, auf denen sie errichtet worden seien, in diesem Zeitraum wiederholt überflutet gewesen seien, wobei die möglichen schädlichen Wirkungen eines Hochwassers bis zur Errichtung des Donaukraftwerks G in den Jahren 1981 bis 1985 wesentlich größer gewesen seien als in der Zeit seither. Unter den heute vorherrschenden Rahmenbedingungen sei es in den vergangenen 15 Jahren zweimal zu einer Überflutung des gegenständlichen Teils des Gemeindegebiets gekommen. Dass die Badehütten an der Donau durch mehrere Hochwässer nicht in ihrem Bestand beeinträchtigt worden seien, sei eine amtsbekannte Tatsache, die vom Gemeinderat der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei.
Von einer einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen im Hinblick auf die durch Hochwasser gefährdete Bestandssicherheit oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit der Gebäude kann schon deshalb nicht abgesehen werden, weil - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - aufgrund der Unterschiede in Bezug auf die Lage, die Anordnung zueinander sowie die Ausgestaltung der von der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes erfassten 211 Gebäude nicht ohne nähere Auseinandersetzung damit davon ausgegangen werden kann, dass pauschale Aussagen zur Hochwassergefährdung für alle betroffenen Häuser gleichermaßen Gültigkeit haben. Die in der Beschwerde als "amtsbekannt" bezeichnete Ausführung, diese Gebäude hätten schon eine größere Anzahl an Hochwässern ohne Schäden überstanden, vermag eine Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Häufigkeit und Intensität der aufgetretenen Hochwässer und deren Auswirkungen auf die zu beurteilenden Gebäude, insbesondere unter Berücksichtigung deren Lage und Anordnung - insofern kann das Vorhandensein rechtswidriger, und daher von der vorliegenden Verordnung nicht erfasster, Bauten, die allenfalls störende Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ausüben, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin von Relevanz sein - sowie deren bautechnischer Ausführung, und darauf aufbauender Schlussfolgerungen nicht zu ersetzen.
Auch die Beurteilung der belangten Behörde, das Vorliegen entsprechender wasserrechtlicher und baurechtlicher Bewilligungen hinsichtlich der umzuwidmenden Gebäude sei kein tauglicher Nachweis der mangelnden Gefährdung des Bestandes und der Benützbarkeit der Badehütten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG stelle lediglich auf den ungestörten Hochwasserabfluss ab. Der Beurteilung, dass weder den vorgelegten baubehördlichen Bewilligungen noch den Baubeschreibungen eine ausführliche Befassung mit der Bestandssicherheit der Gebäude zu entnehmen sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die belangte Behörde führte auch zutreffend die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG ins Treffen, wonach die Umwidmung in "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" neben dem Vorliegen eines baubehördlich bewilligten Hauptgebäudes (lit. a) das Nichtvorliegen einer Gefährdung des Bestandes oder der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit des Gebäudes durch (u.a.) Hochwasser voraussetze (lit. b), sodass das Vorliegen einer Baubewilligung die Prüfung der Voraussetzungen der lit. b leg. cit. nicht entbehrlich mache.
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Annahme einer Hochwassergefährdung - die im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen Lage der Badehüttensiedlung im Hochwasserabflussbereich gegeben sind - hat die Behörde einen entsprechenden Sachverständigen für die Frage der Hochwassergefährdung beizuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2005/06/0101). Dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen Sachverständigen DI F. hält die belangte Behörde unwidersprochen entgegen, sein Gutachten berücksichtige ebensowenig wie die im Verfahren bereits vorgelegten sonstigen Eingaben die Notwendigkeit eines ausreichend fundierten Nachweises zu den Widmungsvoraussetzungen hinsichtlich jedes einzelnen Gebäudes. Zu Recht hat die belangte Behörde dieses "Gutachten" als nicht geeignet erachtet, die Nichtgefährdung des Bestandes oder der Benützbarkeit der betroffenen Gebäude durch Hochwasser darzutun, entbehrt dieses doch jeglichen Befundes sowohl in Bezug auf die Gebäude als auch hinsichtlich der Hochwassersituation sowie konkreter Schlussfolgerungen, ob bzw. in welchem Ausmaß hinsichtlich dieser Gebäude die in Rede stehende Gefährdung vorliegt.
Wenn die belangte Behörde daher die diesbezüglichen, ihr vorgelegten Grundlagen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erachtet hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Die belangte Behörde hat sich zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im vorliegenden Fall zu Recht auf § 21 Abs. 11 Z 4 iVm § 19 Abs. 2 Z 4 lit. b NÖ ROG gestützt. Auf diesen Versagungsgrund kann sich die belangte Behörde auch dann berufen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die von der antragstellenden Gemeinde vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien für die Flächenwidmung erweisen (vgl. hinsichtlich eines mangelhaften Gutachtens in einem Verfahren nach dem Salzburger ROG das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2012, Zl. 2010/06/0248).
Wenngleich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschränkung des Verwendungszwecks der umzuwidmenden Bauwerke für nicht ausreichend konkretisiert und nicht wirksam hält, hat sie ihre Entscheidung nicht darauf gestützt, was insbesondere aus der zusammenfassenden Feststellung, dass weder eine Gefährdung des Bestandes der Gebäude, die sich innerhalb der Anschlaglinie des 100-jährlichen Hochwassers befänden und als "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" gewidmet werden sollten, noch eine Gefährdung der dem Verwendungszweck entsprechenden Benützbarkeit dieser Gebäude durch Hochwasser ausgeschlossen werden könnten, deutlich wird. Auf die die wesentliche Bescheidbegründung verfehlenden Beschwerdeausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Da die beschwerdeführende Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes somit in keinem Recht verletzt ist, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid (siehe unten) war der erstangefochtene Bescheid in seiner berichtigten Fassung einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Einem Berichtigungsbescheid kommt nämlich nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097, mwN).
Zum Berichtigungsbescheid:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Eine Verletzung der Verfahrensbestimmung des § 62 Abs. 4 AVG stellt nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0203). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Änderungsbeschluss der Beschwerdeführerin sei nachträglich zum Gegenstand der abweisenden Entscheidung gemacht worden; die Beschwerdeführerin müsse die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch hinsichtlich des Beschlusses vom 24. Juni 2010 gegen sich gelten lassen. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig.
Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 45, zitierte hg. Judikatur). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der belangten Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Berichtigungsfähig sind -
gleichgültig ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269).
Die Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung lagen im gegenständlichen Fall vor:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde die Zitierung des Änderungsbeschlusses des Gemeinderates der Beschwerdeführerin im Wege einer Berichtigung vornehmen durfte, weil das Fehlen des Zitats nur infolge eines Versehens unterblieb, der Abänderungsbeschluss des Gemeinderates jedoch Gegenstand der internen Willensbildung der belangten Behörde war, ist auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt Bedacht zu nehmen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 47, zitierte hg. Judikatur).
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der berichtigte Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Änderungsbeschluss des Gemeinderates enthält, sondern diesen lediglich im Zuge des Verfahrensganges darstellt. Damit ist jedenfalls ersichtlich, dass der in Rede stehende Beschluss der belangten Behörde als Aktenbestandteil vorlag.
Die rechtliche Beurteilung des berichtigten Bescheides durch die belangte Behörde erhellt, dass sich die belangte Behörde darin - entsprechend § 21 Abs. 11 NÖ ROG - ausschließlich mit dem Vorliegen von Versagungsgründen auseinandersetzte. Ausführungen zu Tatbestandselementen, die einer Genehmigung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes nicht entgegenstehen, finden sich im erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde dagegen nicht.
Der Begründung des Abänderungsbeschlusses des Gemeinderates, mit dem die Beschränkung der Kubatur und der bebauten Fläche der Badehütten auf den jeweils bewilligten Bestand vorgenommen wurde, ist zu entnehmen, dass mit der Größenbeschränkung der Gebäude einer entsprechenden Forderung der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen gefolgt werden sollte. Die Beschwerdeführerin wollte mit dieser Beschlussfassung sichtlich einen allfälligen Versagungsgrund hintanhalten.
Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass der Änderungsbeschluss des Gemeinderates seitens der belangten Behörde nicht beanstandet werden würde, wogegen bei Beibehaltung der ursprünglich festgelegten Größe der Badehütten - wie im bisherigen Verfahren - eine Auseinandersetzung damit im Rahmen der Prüfung allfälliger (weiterer) Versagungsgründe zu erwarten gewesen wäre. Gerade die fehlende Beanstandung durch die belangte Behörde musste daher der Beschwerdeführerin zu erkennen geben, dass Gegenstand der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung die Verordnung in der mit Beschluss vom 24. Juni 2010 geänderten, den Bedenken der Amtssachverständigen Rechnung tragenden Form war, sodass iSd zitierten Judikatur sowohl eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides, die bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, als auch deren Offenkundigkeit zu bejahen sind.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aF abzuweisen waren.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. Jänner 2014
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