Normen
AVG §37;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1987 wurde der MDH - Mülldeponie Halbenrain Ges.m.b.H. - der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei - die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. März 1977, ergänzt durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. September 1985 genehmigten Abfalldeponie auf Grundstück Nr. 597/24 der KG Halbenrain nach Maßgabe der Projektbeschreibung und bei Einhaltung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die Projektsbeschreibung im Spruchabschnitt A dieses Bescheides enthält folgenden Passus:
"Das Projekt sieht eine Vergrößerung der im Gemeindegebiet von Halbenrain gelegenen, für eine Grundfläche von drei Hektar und ein Schüttvolumen von 450.000 m3 wasserrechtlich bewilligten Deponie auf 8 ha Grundfläche und ein Schüttvolumen von 1,27 Mio m3 vor."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1998 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1987 dahingehend berichtigt, dass die im ersten Absatz der Projektsbeschreibung angegebenen Flächen- und Volumsmaße der Deponie zu lauten haben:
"... auf rund 10 ha Grundfläche und ein Schüttvolumen von ca. 1.725.000 m3 ...".
In der Begründung heißt es, mit dem im Spruch genannten Bescheid sei die Erweiterung der Mülldeponie Halbenrain rechtskräftig genehmigt worden. In der Projektsbeschreibung dieses Bescheides werde die durch den Altbestand und die Erweiterung insgesamt in Anspruch zu nehmende Fläche mit 8 ha und das Müllvolumen mit 1,27 Mio. m3 angegeben. Projektsunterlagen seien dem Bescheid nicht angeschlossen. Nun hätten Vermessungen ergeben, dass die nach diesem Bescheid rechtmäßig in Anspruch zu nehmende Fläche in der Natur etwa 10 ha betrage, woraus sich bei der genehmigten Schütthöhe ein Deponievolumen von rund 1,725.000 m3 ergebe. Eine auf Grund dieser Vermessungsergebnisse durchgeführte Aktenrevision habe ergeben:
Dem seinerzeitigen Antrag auf Bewilligung der gegenständlichen Deponieerweiterung seien Pläne beigelegen, die eindeutig die Projektsabsicht hätten erkennen lassen, das Deponieareal auf der gesamten Breite zwischen Aufschließungsstraße im Nordwesten und dem Forstweg Pz. Nr. 602/12 im Südosten für die Deponie zu nutzen. Auch der Technische Bericht spreche von der Nutzung der gesamten Breite des Teilgrundstückes; die im Plan angegebene Breite von 155 m sei mangels Anbindung an den bereits genehmigten ersten Teil der Deponie nicht nachvollziehbar. Der Technische Bericht spreche in der Folge von einer neuen Gesamtbasisfläche von rund 80.000 m2 und einem Volumen von rund 1,270.000 m2. Diese letzteren Zahlenangaben seien im gesamten Verfahren - das im zitierten Bescheid näher dargestellt werde - verwendet worden, darunter auch u.a. in der Verhandlungskundmachung vom 23. April 1986, die allerdings zusätzlich den Hinweis auf die zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Projektsunterlagen enthalte, denen die geplante Inanspruchnahme der gesamten Grundstücksbreite zweifelsfrei entnommen werden könne. Der Bescheid selbst nenne eine Gesamtfläche von 8 ha und ein Schüttvolumen von 1,27 Mio. m3, nehme aber auf die Projektsunterlagen nicht mehr ausdrücklich Bezug. Daraus folge, dass diese im Bescheid vom 19. November 1987 enthaltenen Angaben der dem Bewilligungsantrag beigegebenen Projektsbeschreibung dem technischen Bericht entnommen gewesen seien. Sie seien erkennbar vom Projektanten aus dem ebenfalls dem Projekt angeschlossenen Katasterplan errechnet worden, wobei eine Nachmessung in der Natur offensichtlich unterblieben sei. Auch die Behörde habe für eine Nachmessung der Projektsdaten im Verfahren keinen Anlass gesehen und es sei eine solche Nachmessung auch von keinem Beteiligten begehrt worden. Dabei sei allerdings übersehen worden, dass nach der Judikatur des OGH ein Katasterplan keine verbindliche Auskunft über die Ausmaße eines Grundstückes zu geben vermöge. Davon abgesehen gebe außerdem eine Flächenangabe allein noch keine Auskunft über die Konfiguration der vorgesehenen Deponieaufstandsfläche. Insoweit sei der Bescheid vom 19. November 1987 somit in sich widersprüchlich. Einerseits habe er die Deponieaufstandsfläche auf die gesamte reale Grundstücksbreite antragsgemäß genehmigt, andererseits die sich daraus ergebende Fläche und Volumen nicht richtig angegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides maßgebend, wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen sei. Mit zu berücksichtigen seien hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen worden seien (VwGH vom 21. Mai 1991, 91/07/0027). Zur Auslegung eines unklaren Konsenses sei u.a. der diesem Konsens zugrundeliegende Antrag heranzuziehen (VwGH vom 18. Februar 1992, 90/07/0139).
Den hier dem Bewilligungsantrag zugrundeliegenden - und damit diesen präzisierenden - Projektsunterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass durch die geplante Erweiterung antragsgemäß die gesamte Fläche des Deponiegrundstückes zwischen der nordwestlich gelegenen Zufahrtsstraße und dem südöstlich gelegenen Forstweg Parz. Nr. 602/12 in Anspruch genommen werden sollte. Dies sei für alle am Verfahren Beteiligten aus den aufgelegten Projektsunterlagen klar ersichtlich gewesen und sei auch nie in Zweifel gezogen worden. Mit dem Bescheid vom 19. Juni 1987 sei dieser Bewilligungsantrag zur Gänze positiv erledigt worden. Daraus folge, dass die mit diesem Bescheid bewilligte Deponieaufstandsfläche sich auf die gesamte Grundstücksbreite zwischen der nordwestlich gelegenen Zufahrtsstraße und dem südöstlich gelegenen Forstweg erstrecke. Die nunmehr nachgeholte Vermessung durch Dipl. Ing. P. habe ergeben, dass die dementsprechend beanspruchte Grundstücksbreite in der Natur um etwa 40 m größer sei als die vom Projektanten seinerzeit aus dem Katasterplan entnommene und seiner damaligen Berechnung zugrundegelegte Grundstücksbreite. Die im Jahre 1985 im Vermessungsamt aufgelegene Katastralmappe habe das Grundstück Nr. 597/24 um etwa 40 m zu schmal dargestellt, was diesem Amt bereits im Jahr 1990 mitgeteilt worden sei. Aus dieser Differenz ergebe sich die nun angegebene Fläche und aus dieser bei Berechnung nach Höhenschichtenlinien bei einer Schütthöhe von 25 m das nunmehrige Deponievolumen.
Die geschilderten Unstimmigkeiten im Bescheid vom 19. November 1987 könnten an sich im Auslegungsweg gelöst werden. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kollaudierung von Deponien (VwGH vom 11. Juli 1996, 95/07/0020) und der regionalen Bedeutung der Deponie liege jedoch eine ausdrückliche Klarstellung des Bewilligungsumfanges der Deponie im öffentlichen Interesse. § 62 Abs. 4 AVG ermögliche für Fehler wie hier eine Bescheidberichtigung.
Anzumerken sei, dass eine Erhöhung des Deponievolumens an sich zwar zu einem größeren Schadstoffpotenzial führe, dies aber bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und technischen Anforderungen keine Vergrößerung potenzieller Emissionen ins Grundwasser bewirke und daher ein Eingriff in fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht zu erwarten wäre.
Da mit dem vorliegenden Bescheid aber lediglich der tatsächliche Bewilligungsumfang des Bescheides aus 1987 klargestellt (korrigiert) worden, somit eine rechtliche Erweiterung der Deponie nicht erfolgt sei, sei ein Eingriff in fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht denkbar.
Parteiengehör habe unterbleiben können, da durch die Berechtigung die gegebene Rechtslage nicht verändert werde.
Dieser Bescheid wurde u.a. den beschwerdeführenden Parteien zugestellt.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. September 1999, B 258/99-3, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrem "Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde" führten die beschwerdeführenden Parteien aus, der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch aktenwidrige Sachverhaltsannahme bzw. Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.
Dazu wurde näher ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ihr Recht auf Parteiengehör nach den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG nicht wahren können, da mit dem angefochtenen Bescheid faktisch über eine Deponieerweiterung von 8 ha auf 10 ha und von 1,270 Mio. m3 auf 1,725 Mio. m3 auf dem östlichen Teil des Grundstückes Nr. 597/24 (neu 597/27) der KG Halbenrain abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten schon im wasserrechtlichen Verfahren, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1987 abgeschlossen worden sei, Parteistellung gehabt.
Auf diese Erweiterung sei das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz anzuwenden. Dadurch, dass ein Verfahren nach diesem Gesetz nicht durchgeführt worden sei, hätten die beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung nach § 19 Abs. 1 leg. cit. nicht wahren können. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen irgendwelcher Art zu erheben.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz nicht anwendbar gewesen wäre, wäre jedenfalls ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Z. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) durchzuführen gewesen. In diesem Verfahren hätten die beschwerdeführenden Parteien Parteistellung gehabt. Dadurch, dass kein Verfahren nach dem AWG durchgeführt worden sei, sei das Parteiengehör verletzt worden.
Schließlich erachten sich die beschwerdeführenden Parteien auch in ihrem aus § 62 Abs. 4 AVG resultierenden Recht verletzt, wonach ein rechtskräftiger Bescheid nur bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen abgeändert werden dürfe. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle lägen aber im Beschwerdefall nicht vor.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, das Verfahren wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages einzustellen, in eventu der Beschwerde keine Folge zu geben.
Als Begründung für den Antrag auf Einstellung des Verfahrens bringt die mitbeteiligte Partei vor, ihr seien lediglich die dem Verbesserungsschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien angeschlossenen Beilagen zugestellt worden, nicht aber die der Verfassungsgerichtshofbeschwerde angeschlossenen Beilagen. Sofern der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert habe, eine weitere Ausfertigung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorzulegen, hätten die beschwerdeführenden Parteien diesen Verbesserungsauftrag offenkundig nicht erfüllt, dass sie zwar die Beschwerde, nicht aber auch deren Beilagen vorgelegt hätten.
In der Sache selbst meint die mitbeteiligte Partei, Parteiengehör hätte vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides nicht gewährt werden müssen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1989, 89/18/0033). Abgesehen davon hätten die beschwerdeführenden Parteien die behauptete Relevanz einer Verletzung des Parteiengehörs nicht dargetan. Da im vorliegenden Fall kein Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz und dem AWG durchgeführt worden sei, könnten die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Recht auf Wahrung ihrer Parteistellung in einem solchen Verfahren verletzt sein. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG seien vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den beschwerdeführenden Parteien wurde aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen. Diesem Auftrag sind die beschwerdeführenden Parteien nachgekommen. Die Beibringung der der ursprünglichen Beschwerde angeschlossenen Beilagen wurde nicht aufgetragen. Ein Grund für eine Einstellung des Verfahrens liegt nicht vor.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Parteiengehör nach verschiedenen Gesetzen verletzt.
Das Recht auf Parteiengehör stellt ein prozessuales Recht dar. Prozessuale Rechte stehen der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung materieller Rechte zur Verfügung. Eine Verletzung dieser Rechte stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert ist, ihrem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, 91/03/0056 u.a.). Prozessuale Rechte einer Partei dienen nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte und können daher nicht weiter gehen als diese (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1990, 90/05/0070 u.a.). Für alle Verfahrensrügen gilt der Grundsatz, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurde.
Welche materiellen Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die behauptete Verletzung prozessualer Rechte beeinträchtigt sein sollen, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Die behauptete Verletzung prozessualer Rechte vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich auch in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG verletzt.
§ 62 Abs. 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. § 62 Abs. 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird. Dass auf § 62 Abs. 4 AVG gestützte Bescheide auch dann nicht zwangsläufig in Rechte einer Partei eingreifen müssen, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, ist einfach zu belegen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass die Behörde eine in einem Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage, die lediglich dem öffentlichen Interesse, nicht aber der Wahrung von Rechten anderer Parteien dient, unter rechtswidriger Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG aus dem Bescheid entfernt. Es ist offenkundig, dass ein solcher Bescheid andere Parteien des Verfahrens als den Konsensinhaber in keiner Weise berührt. Eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG stellt daher nicht für sich allein eine Rechtsverletzung dar, sondern nur in Verbindung mit einem materiellen Recht. Welches materielle Recht durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden soll, legen die beschwerdeführenden Parteien aber nicht dar.
Nichts zu gewinnen ist für die beschwerdeführenden Parteien bei der Konstellation des Beschwerdefalles auch aus der Behauptung, es hätte ein Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, allenfalls nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführt werden müssen.
Im Beschwerdefall wurde ein auf einem wasserrechtlichen Verfahren basierendes Verfahren nach § 62 Abs. 4 AVG durchgeführt. In diesem Verfahren hatten die beschwerdeführenden Parteien Parteistellung. Diese wurde ihnen von der belangten Behörde auch nicht abgesprochen, sondern durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides anerkannt. Die beschwerdeführenden Parteien hatten daher - wenn auch erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - die Möglichkeit, eine Verletzung ihrer materiellen Rechte geltend zu machen und dadurch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erreichen. Dass der angefochtene Bescheid eine Verletzung ihrer Rechte bewirke, haben die beschwerdeführenden Parteien aber nicht einmal im Ansatz dargetan. Damit geht aber auch der Hinweis auf ein Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz oder nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ins Leere, zumal in diesem Zusammenhang wieder nur die Verletzung prozessualer Rechte, nämlich des Parteiengehörs, geltend gemacht wird.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Eingabegebühr von S 2.500,-- war von der mitbeteiligten Partei nicht zu entrichten. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 13. April 2000
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