VwGH 91/03/0056

VwGH91/03/005616.10.1991

Der Verwaltungsgrichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der NN in W, verteten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Dezember 1990, Zl. 231524/6-II/3-1990, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: B Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §364a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §58;
VwRallg;
ABGB §364a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
EisenbahnG 1957 §19 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §58;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den generellen Umbau der Kitzbüheler Hornbahn, I. und II. Teilstrecke, von Kitzbühel über die Pletzeralm zum Alpenhaus (beide Teilstrecken sollen als Einseilumlaufbahnen mit geschlossenen Fahrbetriebsmitteln für je sechs Personen ausgeführt werden) und die Erteilung der dazu erforderlichen Rodungsbewilligung für die Errichtung der II. Teilstrecke.

Die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin einer im Bauverbotsbereich liegenden Liegenschaft ist, erhob mit Schreiben vom 12. November 1990 gegen das Projekt Einwendungen. Nach § 19 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957 (im folgenden kurz als "EG" bezeichnet), habe das Eisenbahnunternehmen alle Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Bau, Bestand und Betrieb der Eisenbahn (Seilbahn) keine Schäden an privatem Gut entstünden. Die Beschwerdeführerin habe als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft einen Anspruch auf größtmöglichste Schonung. Es dürfe nur ein solches Projekt genehmigt werden, das so wenig wie möglich in die Sphäre der Anrainer eingreife. Gebe es mehrere Möglichkeiten der technischen Ausführung, so sei jene zu wählen, die am meisten die Interessen der Anrainer schütze. Die mitbeteiligte Partei habe zwar die Pläne für das neue Projekt vorgelegt, nicht aber die derzeit gültigen Bestandspläne. Diese seien unbedingt erforderlich, weil erst durch den Vergleich der bestehenden und der geplanten Trassenführung offenkundig werde, in welchem Ausmaß das eingereichte Projekt schutzwürdige Anrainerinteressen verletze. Es sei vorgesehen, in einem Seitenabstand von etwa 7 m neben ihrer Grundstücksgrenze einen Mast von etwa 18 m Höhe zu errichten, wodurch die neue Trassenführung des Tragseils wesentlich tiefer als bisher zu liegen komme. Das bedeute für die Beschwerdeführerin, daß mit der durchaus erreichbaren Förderleistung von bloß 1200 Personen in der Stunde 200 Kabinen in jeder Fahrtrichtung diesen Mast und die Rollen des Tragwerkes passieren müßten, womit eine andauernde Geräuschentwicklung verbunden sei, die jedes zumutbare Ausmaß übersteige, daß sich ferner die Kabinen bei der Annäherung und Vorbeifahrt auf der Höhe der Wohnräume im Obergeschoß ihres Hauses befänden und die Benützer der Kabinen ungehinderte Sicht in ihre Räume hätten, und daß schließlich der Ausblick, vor allem zum Wilden Kaiser, auf das Schwerste beeinträchtigt werde. Diese Nachteile führten zu einer wesentlichen Minderung des Wertes ihrer Liegenschaft und damit zu einem Schaden im Sinne des § 19 Abs. 2 EG. Diese Nachteile würden vermieden, wenn die Trasse auch bei einer Erneuerung der Anlage in der bisherigen Höhe geführt werde, was auch technisch machbar sei. Durch die größere Breite der Kabinen und die dadurch notwendige weit ausladende Konstruktion des Tragwerks des Mastes neben ihrem Grundstück würden sich die Kabinen im unteren (talseitigen) Bereich ihres Grundstückes über diesem befinden. Sie habe einer solchen Benützung ihres Grundstückes und des Luftraumes darüber nicht zugestimmt. Die mitbeteiligte Partei sei dem Auftrag der Behörde, mit den durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Grundeigentümern bis zum Verhandlungstermin schriftliche Vereinbarungen zu treffen, ihr gegenüber nicht nachgekommen, obwohl eine Benützung ihres Grundstückes beabsichtigt sei. Die vom Seilbahnunternehmen vorgelegten Pläne ließen das Ausmaß dieser Benützung nicht klar erkennen, weshalb sie beantrage, der mitbeteiligten Partei jedenfalls für den Bereich ihres Grundstückes die Vorlage von Detailplänen in einem größeren Maßstab aufzutragen.

Die Beschwerdeführerin verwies in der Bauverhandlung auf ihre schriftlichen Einwendungen und gab keine weitere Erklärung ab.

Bei der Bauverhandlung führte der seilbahntechnische Amtssachverständige aus, daß die neu zu errichtende Kitzbüheler Hornbahn in der I. Teilstrecke auf der Trasse der bestehenden Zweiseilumlaufbahn verlaufen werde. Er wies ferner darauf hin, daß im Zuge der Bauverhandlungen Einwendungen von betroffenen Grundbesitzern und Anrainern der I. Teilstrecke vorgebracht worden seien, deren Berücksichtigung Änderungen der Seilführung erforderten. Diese Änderungen seien in der Verhandlung im Konzept skizziert worden. Daraus sei zu entnehmen, daß diese Änderungen grundsätzlich möglich erschienen. Eine endgültige Beurteilung könne jedoch erst an Hand von Austauschunterlagen zum Bauentwurf erfolgen. Im übrigen stünden der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Kitzbüheler Hornbahn, I. und II. Teilstrecke, bei Einhaltung bestimmter Bedingnisse und Auflagen keine Bedenken entgegen.

Die Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärten zu den Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung, daß im Sinne eines guten Einvernehmens mit allen Betroffenen diesen Bedenken Rechnung getragen werde, in dem eine Überarbeitung des Längenschnittes vorgenommen werde.

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 11. Dezember 1990 erteilte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der mitbeteiligten Partei für das Projekt der neuen Kitzbüheler Hornbahn, I. und II. Teilstrecke, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 35 und 36 EG und unter einem die Genehmigung der Abtragung der nicht mehr Verwendung findenden Anlagenteile der noch bestehenden Kitzbüheler Hornbahn, I. und II. Teilstrecke, unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt VII. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 EG auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil damit nach der Begründung des Bescheides ausnahmslos zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht worden seien. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben und den Gegenstand einer gemäß § 35 Abs. 3 EG vorzunehmenden Interessenabwägung gebildet hätten, seien - so wird in der Begründung weiter dargelegt - von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Ein subjektiv öffentliches Recht sei ein Recht, das dem einzelnen gegenüber dem Staat im Bereich der Hoheitsverwaltung zustehe. Einwendungen, mit denen z.B. Immissionen, insbesondere Lärm oder optische Beeinträchtigungen geltend gemacht würden, hätten keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt. Ebenso seien Schadenersatzansprüche aus dem Haftungsgrund des § 19 Abs. 2 zweiter Satz EG privatrechtlicher Natur und nicht von der Eisenbahnbehörde durchzusetzen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar insoweit, als der mitbeteiligten Partei für das Projekt der I. Teilstrecke der neuen Kitzbüheler Hornbahn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erstattete eine weitere Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven öffentlichen Rechten auf gesetzmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens und auf größtmöglichen Schutz und Schonung ihres Eigentums verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, aus § 37 AVG ergebe sich das subjektiv-öffentliche Recht der Partei auf umfassende Klärung des Sachverhaltes und auf Wahrung des Parteiengehöres, das als wesentliche Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens anzusehen sei und damit das fundamentale Recht der Partei darstelle. Die belangte Behörde habe es unterlassen, der mitbeteiligten Partei die Vorlage der derzeit gültigen Bestandspläne aufzutragen und einen Vergleich der derzeitigen und der geplanten Trassenführung anzustellen. Die belangte Behörde habe ferner der mitbeteiligten Partei keinen Auftrag zur Vorlage von Austauschplänen und eines überarbeiteten Längenschnittes erteilt, obwohl die mitbeteiligte Partei bereit gewesen wäre, den Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die geplante Seilführung - eine Änderung der Seilführung sei nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Seilbahntechnik grundsätzlich möglich - durch eine Überarbeitung des Längenschnittes Rechnung zu tragen. Die belangte Behörde habe vielmehr das Projekt auf Grund der eingereichten Planentwürfe genehmigt. Durch dieses Vorgehen der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt worden. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei im Zuge des Verwaltungsverfahrens davon gesprochen worden, daß die derzeit vorhandene Seilbahn am Ende ihrer technischen Lebensdauer angelangt und daher zum Schutze der Sicherheit der Benützer eine Neuherstellung erforderlich sei. Insofern sei von einem öffentlichen Interesse auszugehen, dem allerdings durch eine Neuherstellung der Seilbahn in der derzeitigen Form unter Beibehaltung der Seiltrassenführung und der Frequenz Genüge getan werde. Das eingereichte Projekt beschränke sich jedoch nicht darauf, die Seilbahn in der derzeitigen Form neu herzustellen, sondern sehe sowohl eine Änderung der Trassenführung durch eine erhebliche Tieferlegung der Tragseile und eine Steigerung der Förderkapazität auf die vierfache und später sechsfache Anzahl der Passagiere vor. Dies werde zu einer Verbreiterung vorhandener und Schaffung zusätzlicher Abfahrten und Pisten führen, wodurch in erheblicher und nicht wiedergutzumachender Weise in die Natur der Alpenregion eingegriffen werde, was dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Natur und der Umwelt widerspreche, sodaß ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht vorliege. Als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft habe sie einen Rechtsanspruch auf größtmögliche Schonung ihrer Rechte. Bestünden für ein Projekt zwei oder mehrere technische Lösungen - wie im Beschwerdefall -, so sei stets jene zu wählen, durch die am wenigsten in die Rechte der Anrainer eingegriffen werde. Das Projekt der mitbeteiligten Partei sei für den Bereich ihrer Liegenschaft von Nachteil, weil unmittelbar neben ihrem Grundstück ein Stützmast errichtet und die Tragseile wesentlich tiefer als bisher geführt würden. Der Stützmast mit seinen insgesamt vier Rollenbatterien mit je vier Rollen stelle im Zusammenhang mit der auf das Vierfache gesteigerten Frequenz eine ständige Geräuschbelästigung dar, die jedes zumutbare Ausmaß bei weitem übersteige. Den vorgelegten technischen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, daß die Stütze vier eine unbedingte technische Notwendigkeit sei und daß die Tragseile nicht etwa ohne diese Stütze in der bisherigen, erheblich größeren Höhe geführt werden könnten. Obwohl andere technische Möglichkeiten bestünden, habe die belangte Behörde das eingereichte Projekt genehmigt. Dadurch habe sie gegen das subjektive öffentliche Recht der Beschwerdeführerin auf größtmögliche Schonung in grober Weise verstoßen. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin keineswegs ausnahmslos zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 34 Abs. 4 EG sind im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren insbesondere die Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Gemäß § 35 Abs. 2 EG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst im Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind nach § 35 Abs. 3 EG als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das im Bauverbotsbereich liegt und über dem sich ihrer Behauptung zufolge "im unteren (talseitigen) Bereich" die Kabinen der Seilbahn befinden werden. Sie war demnach als Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 4 EG berechtigt, entsprechend den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 35 EG im Verwaltungsverfahren einerseits zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen und andererseits Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135).

Wenn sich die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der belangten Behörde in ihren nach § 37 AVG zustehenden Rechten wegen ungenügender Berücksichtigung ihrer Einwendungen verletzt erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Die in dieser Bestimmung eingeräumten prozessualen Rechte stehen der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung. Eine Verletzung dieser Rechte stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert war, ihrem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A). Voraussetzung dafür, daß im Beschwerdefall in der Mißachtung dieser Norm - wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird - überhaupt ein Verfahrensmangel erblickt werden könnte, ist demnach, daß von der Beschwerdeführerin gegen das Projekt Einwendungen erhoben wurden, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte im Sinne der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum Inhalt haben.

Dies trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0038, und die weitere darin angeführte Vorjudikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) haben Einwendungen, mit denen Immissionen, insbesondere Lärm, geltend gemacht werden - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - keine Verletzung der den Parteien nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte zum Inhalt, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern

- allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits im Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 90/03/0026, ausgesprochen, daß dem Eigentümer einer im § 34 Abs. 4 EG angeführten Liegenschaft kein aus dem Eisenbahngesetz ableitbares Recht zusteht, in seiner Aussicht nicht beeinträchtigt zu werden. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, daß sich die Kabinen bei der Annäherung und der Vorbeifahrt auf Höhe ihrer Wohnräume im Obergeschoß des Hauses befänden und dadurch die Benützer der Kabinen ungehinderte Sicht in ihre Räume hätten und daß neben ihrer Grundstücksgrenze ein Mast errichtet werde. Auch damit wird nicht eine Verletzung eines nach dem Eisenbahngesetz zustehenden subjektiven öffentlichen Rechtes geltend gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die mit der Ausführung des Projektes für sie verbundenen Nachteile führten zu einer wesentlichen Minderung des Wertes ihrer Liegenschaft und damit zu einem Schaden im Sinne des § 19 Abs. 2 EG, der zu unterbleiben habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß Schadenersatzansprüche aus dem Haftungstatbestand des § 19 Abs. 2 zweiter Satz EG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 29. April 1987, Zl. 86/03/0050, ausgesprochen hat, privatrechtlicher Natur sind. Mit dem Einwand schließlich, daß es wegen der Erhöhung der Beförderungskapazität der Seilbahnanlage zwangsläufig zu einer größeren Inanspruchnahme der Abfahrten durch die Schifahrer kommen werde, welchem Zustand man nur durch Verbreiterung vorhandener und Schaffung zusätzlicher Abfahrten und Pisten begegnen könne, was dem im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Umwelt widerspreche, übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Schiabfahrten nicht Gegenstand des Verfahrens über die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind und eine diesbezüglich gemäß § 35 Abs. 3 EG vorzunehmende Interessenabwägung überdies die Erhebung von Einwendungen voraussetzen würde, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1987, Zl. 86/03/0050, und dasjenige vom 27. April 1988, Zl. 87/03/0170). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung im Beschwerdefall gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG, wie dies von der Beschwerdeführerin angeregt wurde, abzugehen.

Ausgehend davon ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie dem - vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung geeigneten - Projekt auf Grund der Bauentwürfe die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilte und die Einwendungen der Beschwerdeführerin insgesamt auf den Zivilrechtsweg verwies. In Hinsicht auf die keine subjektiven öffentlichen Rechte zum Inhalt habenden Einwendungen der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde auch nicht gehalten, der mitbeteiligten Partei eine Änderung des Längenschnittes und die Vorlage der derzeit gültigen Bestandspläne aufzutragen, einen Vergleich der derzeitigen mit der geplanten Trassenführung anzustellen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zu dem von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0135, erstatteten Vorbringen, daß der Eigentümer einer von einem Eisenbahnprojekt betroffenen Liegenschaft einen Rechtsanspruch auf größtmögliche Schonung seiner Rechte habe, weshalb die Behörde nur ein solches Projekt genehmigen dürfe, das am wenigsten in seine Rechte eingreife, ist zu bemerken, daß sich diese Aussage nur auf die dem Eigentümer einer Liegenschaft nach dem Eisenbahngesetz zustehenden subjektiven öffentlichen Rechte bezieht.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der belangten Behörde waren die Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen. Für die Äußerung der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebührt kein Schriftsatzaufwand, weil dieser nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen ist, nicht jedoch für Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen. Das darauf gerichtete Kostenersatzbegehren war daher gemäß § 58 VwGG abzuweisen. Die der Äußerung der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung angeschlossenen Beilagen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weshalb die darauf entfallende Beilagengebühr ebenfalls nicht zuzusprechen war.

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