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§ 2 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Pflichtverletzungen

§ 2.

(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

  1. 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
  2. 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. 3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

  1. 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
  2. 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. 3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
  4. 4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

  1. 1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
  2. 2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
  3. 3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
  1. a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  2. b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
  3. c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160825

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