vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Disziplinarstrafen

§ 80.

(1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. das Ausgangsverbot,
  4. 4. die Disziplinarhaft,
  5. 5. der Disziplinararrest und
  6. 6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
  1. a) der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
  2. b) des Ausgangsverbotes 21 Tage.
  1. 2. Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 49
  1. a) für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
  2. b) für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
  3. c) für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und
  4. d) für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
  1. 3. Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die Stelle
  1. a) der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
  2. b) der Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.

(3) Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(4) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.

(5) Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden

  1. 1. bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
  2. 2. bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.

(6) Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen

  1. 1. vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
  2. 2. während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.

(7) Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern

  1. 1. der Bestrafte haftuntauglich ist oder
  2. 2. geeignete Hafträume fehlen oder
  3. 3. die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.

(8) Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 50 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:

  1. 1. 30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
  2. 2. 30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160903