VwGH 2013/09/0027

VwGH2013/09/002712.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des K W in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 7. Dezember 2012, Zl. 96/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe eines Verweises nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §93;
B-VG Art130 Abs2;
BDG 1979 §115;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §93;
B-VG Art130 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der Betreuungsstelle T. dienstverwendet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - in diesbezüglicher Bestätigung des erstinstanzlichen, vom Beschwerdeführer bekämpften Disziplinarerkenntnisses - für schuldig erkannt, am 14. Dezember 2011 seine dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft und engagiert erfüllt zu haben, indem er einen Ordner mit drei Transportrechnungen mit zahlreichen Beilagen seinem Vorgesetzten zur Abzeichnung vorgelegt habe, obwohl lediglich die oberste Rechnung "sachlich geprüft" gestempelt gewesen sei, die übrigen Rechnungen hingegen weder sachlich noch rechnerisch richtig gestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen, weswegen über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. (Hingegen wurde er vom Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung freigesprochen.)

In ihrer Bescheidbegründung führte die Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum hier relevanten, vom Schuldspruch umfassten Faktum aus, der Beschwerdeführer habe - nach dem von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde festgestellten und vom Disziplinarbeschuldigten nicht bestrittenen Sachverhalt - seinem Vorgesetzten am 14. Dezember 2011 "einen Ordner mit drei Transportrechnungen mit zahlreichen Beilagen zur Abzeichnung vorgelegt (...), obwohl lediglich die oberste Rechnung 'sachlich geprüft' gestempelt war, die übrigen Rechnungen hingegen weder sachlich noch rechnerisch richtig gestellt waren". Diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers habe die Erstinstanz zu Recht unter § 43 Abs. 1 BDG 1979 subsumiert und als Verstoß gegen die Dienstpflicht der gewissenhaften und engagierten Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben (vgl. hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 155f) gewertet.

Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen stelle eine Dienstpflicht dar, die zweifellos erhöhte Sorgfalt erfordere, da Nachlässigkeiten und daraus resultierende Fehler bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen zu hohen finanziellen Schäden für den Dienstgeber und mithin den Steuerzahler führen könnten. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer vertrete die belangte Behörde auf Grund der Möglichkeit des Eintritts eines (unter Umständen hohen) finanziellen Schadens die Auffassung, dass es sich auch beim Prüfen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen um eine "gefahrenträchtige Aufgabe" handle, woraus eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Erbringen dieser Dienstpflicht resultiere. Gegen diese Dienstpflicht habe der Beschwerdeführer grob fahrlässig verstoßen. Dazu habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30. August 1991, 91/09/0084, mwN, ausgesprochen, dass im Einzelfall auch Fahrlässigkeit genügen könne, wenn wegen voraussehbarer erheblicher Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, welchen Umfang der/die dem damit betrauten Beamten vorgelegten Ordner aufweisen, der Beamte habe diese/n Ordner jedenfalls gewissenhaft und engagiert - also sorgfältig, genau und zuverlässig - zu prüfen. Wenn (ein) derartige(r) Ordner "mehrere hundert Seiten" aufweise, so habe der Beamte mehrere hundert Seiten sorgfältig, genau und zuverlässig zu prüfen, selbst dann, wenn er grundsätzlich nicht mit der Prüfung von Rechnungen betraut sei (sehe er sich dazu nicht in der Lage, so müsse er dies rechtzeitig seinem Vorgesetzten melden, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei). Ebenfalls unerheblich sei es, ob einzelne Abschnitte des/der Ordner/s durch Trennblätter voneinander optisch getrennt seien und wo im Ordner sich einzelne Rechnungen befänden, denn die Pflicht zur gewissenhaften und engagierten Prüfung von Rechnungen - und im vorliegenden Fall handle es sich um Rechnungen von nicht geringer Betragshöhe - bedeute, dass der Beamte jeden Ordner und jede sich darin befindliche Seite sorgfältig, genau und zuverlässig zu prüfen habe, sodass im vorliegenden Fall nicht von einem "klassischen Versehen oder Übersehen" die Rede sein könne (dies könne allenfalls dann bejaht werden, wenn lediglich einige wenige Blätter irrtümlich überblättert würden). Eines Hinweises, dass sich in einem Ordner mehrere Rechnungen befinden könnten, bedürfe es aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht.

Dass durch die nicht gewissenhafte und nicht engagierte Vorgangsweise des Beschwerdeführers kein Schaden entstehen habe können, da sein Vorgehen von seinem Vorgesetzten sogleich bemerkt und ihm der Ordner zur neuerlichen Prüfung der beiden weiteren Rechnungen zurückgegeben worden sei, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht der gewissenhaften und engagierten Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen am 14. Dezember 2011 nicht nachgekommen sei, sondern stelle allenfalls einen Milderungsgrund im Rahmen der Strafbemessung dar.

Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten trotz seines einmaligen Auftretens die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit bereits überschritten habe und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen sei.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, aus, der VwGH habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht, dem Grad des Verschuldens, dem Beweggrund der Tat, den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschwerdeführers selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukomme. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden sei, sondern es müsse die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens dürfe keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheine.

Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich beim Fehlverhalten des Beschwerdeführers um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979. Angesichts des infolge der Möglichkeit eines finanziellen Schadenseintritts nicht nur geringen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzung sei mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis sei der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der moderaten Disziplinarstrafe des Verweises trotz des Freispruches zum weiteren Faktum jedoch nicht in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen, denn er habe den Rahmen des auch ihm zukommenden Ermessensspielraumes bei der Strafzumessung nicht überschritten.

Dem Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde weiterals mildernd bei der Strafbemessung zugute zu halten, dass er disziplinarrechtlich unbescholten sei, den vorliegenden Sachverhalt nicht bestritten habe und es zu keinem Schadenseintritt gekommen sei. Diesen Milderungsgründen stünde kein Erschwerungsgrund gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 gegenüber, sodass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe per definitionem überwiegen würden. Auf Grund des seitherigen Bemühens des Beschwerdeführers um ein auftragsgemäßes Vorgehen und eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten bedürfe es daher aus spezialpräventiven Gründen des Ausspruches der Disziplinarstrafe des Verweises über den Disziplinarbeschuldigten nicht.

Der erstinstanzliche Disziplinarsenat messe jedoch generalpräventiven Erwägungen nicht die ihnen seit 1. Jänner 2009 zukommende erhebliche Bedeutung zu. So habe der VwGH in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/09/0105, unter Hinweis auf die Gesetzeserläuterungen zum Verhältnis von Spezial- zu Generalprävention ausgeführt, es sei

"durch die Dienstrechts-Novelle 2008 (…) im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt (worden). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr ein derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten."

Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG 1979 habe seit dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund von spezialpräventiven Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen sei.

In Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen Judikatur des VwGH könne im vorliegenden Fall eine niedrigere als die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarstrafe des Verweises auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer geringeren Sanktion als der des Verweises vorgegangen werden, dann könnte nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei einem grob fahrlässigen Vorgehen im Zusammenhang mit der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von vorliegendenfalls betraglich nicht unerheblichen Rechnungen - auch wenn es sich dabei um das erste Mal handle - eine geringere Disziplinarstrafe als die des Verweises verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedürfe daher dieser Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert werde. Dieses generalpräventive Erfordernis habe die erstinstanzliche Disziplinarkommission zwar unberücksichtigt gelassen, jedoch mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe des Verweises ihren Ermessensspielraum bei der Strafbemessung nicht überschritten, weshalb diese Strafhöhe von der belangten Behörde im Hinblick auf die nunmehr vorgenommenen generalpräventiven Erwägungen zu bestätigen gewesen sei; infolgedessen hätten auch § 115 sowie § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 nicht zur Anwendung kommen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde, die sich inhaltlich ausschließlich gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Bescheides richtet, wird eine unrichtige Anwendung von § 43 Abs. 1 und von § 115 BDG 1979 geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, Anschuldigungspunkt sei nicht die mangelhafte Prüfung einer Rechnung durch den Beschwerdeführer sondern der Vorwurf gewesen, es sei von ihm übersehen worden, dass sich in einem aus mehreren hundert Seiten bestehenden A4-Ordner neben der einen vom Beschwerdeführer geprüften Rechnung noch zwei weitere befunden hatten, ist ihm zu entgegnen, dass sowohl in der bezughabenden Disziplinaranzeige als auch im gegenständlichen Spruch (in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldausspruches) dem Beschwerdeführer mit der Formulierung, dass "die übrigen Rechnungen hingegen weder sachlich noch rechnerisch richtig gestellt waren", erkennbar die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Prüfung der beiden weiteren Rechnungen in jenem Ordner (die ihren Abschluss in einem entsprechenden Vermerk gehabt hätte) zum Vorwurf gemacht wurde.

Nach den unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen habe der Zeuge S angegeben, dass die Rechnungen - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - voneinander durch entsprechende Einlageblätter getrennt gewesen seien; überdies sei ausschließlich

die erste - als oberste - Rechnung abgezeichnet gewesen und

hätten ansonsten weder die Beilagen noch die weiteren beiden Rechnungen einen Vermerk aufgewiesen. Eine Einsicht in den diesbezüglich übermittelten Akt habe ergeben, dass die Rechnungen sehr wohl optisch durch Einlage eines Trennblattes voneinander getrennt gewesen seien (daher sei die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers, diese seien voneinander nicht getrennt gewesen, weshalb er diese übersehen habe, von der Erstinstanz als Schutzbehauptung und nicht glaubwürdig qualifiziert worden).

Bei dieser Sachlage erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Behörde die Unterlassung der erforderlichen Prüfung nicht als bloßes Versehen wertet, sondern darin vor dem Hintergrund des - angesichts der Risikogeneigtheit und der möglichen finanziellen Folgen einer unterlassenen oder unrichtigen Prüfung von betraglich nicht unerheblichen Rechnungen - hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten sieht - und zwar selbst dann, wenn dieser grundsätzlich nicht mit der Prüfung von Rechnungen betraut ist (der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, diese Tätigkeit nicht verrichten zu können; auch das Vorhandensein mehrerer Rechnungen in einem Ordner kann ohne diesbezüglichem vorherigen Hinweis nicht zu seiner Exculpierung führen) - und auch mit diesem einmaligen Verhalten die "Schwelle der disziplinären Erheblichkeit" als überschritten erachtet.

Auch das Vorbringen, der angefochtene Bescheid enthalte keine Überlegungen zu § 115 BDG 1979, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

Gemäß § 115 BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw. im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, 2012/09/0043).

Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachgekommen. Sie hat die Schwere der Tat begründet, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat dargelegt, die Erschwerungs- und Milderungsgründe beurteilt und einander gegenübergestellt und ausgeführt, warum aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises geboten erscheint. Mit ihren Ausführungen zur Generalprävention hat sie nachvollziehbar die erstgenannte Voraussetzung in § 115 BDG 1979, dass durch das Absehen von der Strafe dienstliche Interessen nicht verletzt werden, verneint. Ein konkreteres Vorbringen gegen die Richtigkeit der Erwägungen zur Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. November 2013

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