2. Abschnitt
Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung
§ 15.
(1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
(2) Auf dieses Dienstverhältnis ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
(3) Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
- 1. höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
- 2. gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
- 3. Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
- 4. mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
- eines Vertragsbediensteten gemäß § 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
- 1. mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
- 2. mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
- 3. mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
- der für sie jeweils nach Abs. 3 in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
(5) Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
(6) Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, anzuwenden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
- 1. Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
- 2. Abweichend von Abs. 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad
- a) Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,
- b) Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO,
- c) Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO,
- d) Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und
- e) Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
- einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den §§ 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
- 3. An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.
- 4. Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 683/1991
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40229866
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