VwGH Ro 2015/07/0031

VwGHRo 2015/07/003125.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde M, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 5. Dezember 2012, Zl. OAS.1.1.1./0103-OAS/2012, betreffend Regulierung (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft M,

  1. 2. W D, 3. J V, 4. A V, 5. K W, 6. E L, alle in M, 7. C S in L,
  1. 8. M B in E, 9. E T in A, 10. W O, 11. C W, 12. R T, 13. M M,
    1. 14. R W, 15. J W, 16. G W, 17. B W, 18. E H, alle in M, 19. J K in U, 20. G V, 21. A V, 22. A L, 23. O Z, 24. E O, 25. F F, 26. C B,
    2. 27. P O, 28. K F, 29. E P, 30. N S, alle in M, 31. R D in P,
    3. 32. O H, 33. A W, 34. P W, 35. S O, 36. A O, 37. U W, 38. R H,
    4. 39. A H, 40. J D, 41. R W, 42. O T, alle in M, 43. J Z in U,
    5. 44. S C, 45. P J, 46. R J, 47. J S, 48. R L, vertreten durch

      D B, 49. B D, alle in M, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, 50. DI T L in I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2014/070;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2014/070;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) ist grundbücherliche Eigentümerin der EZ. 49 GB M.

Auf Grund eines auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 11. Juni 2008,

B 464/07, gestützten Antrages der revisionswerbenden Gemeinde (in weiterer Folge: Gemeinde) vom 12. November 2008 auf Abänderung des für die Agrargemeinschaft bestehenden Regulierungsplanes führte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (AB) ein Ermittlungsverfahren durch.

2. Nach Abschluss desselben änderte die AB mit Bescheid vom 2. März 2009 gemäß den §§ 69 Abs. 1 lit. b und 65 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (TFLG 1996) den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft vom 19. September 1967 in der Fassung der Bescheide vom 5. Dezember 1967 (Ergänzung von Anhang I gemäß Parteienübereinkommen vom 16. November 1967), sowie vom 4. Juni 1998 (Satzungsänderung), insofern ab, als einerseits der Regulierungsplan durch einen Anhang II ergänzt und andererseits die Satzung abgeändert wurde.

Gegen den Bescheid der AB vom 2. März 2009 erhob u.a. die Gemeinde Berufung.

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 26. Mai 2011 mit (dem hier allein interessierenden)

Spruchpunkt B) den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten habe:

"Auf Antrag der Gemeinde ... wird gemäß § 69 TFLG 1996 der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindegut ..., umfassend die Liegenschaft in EZ. 49 GB ..., vom 19.9.1967, IIIb1-989/41, in der Fassung der Bescheide vom 5.12.1967, IIIb1 1656/48 (Anhang I) sowie vom 4.6.1998, IIIb1-R 779/154-1998 (Satzung), durch den folgenden Anhang II. abgeändert:

a)

Im Abschnitt III. der Haupturkunde 'Verzeichnis der Anteilsrechte', und zwar im Abschnitt A./ 'Gemeindeanteil der politischen Gemeinde ..., ist nach Punkt 1.) einzufügen:

2.) Die Gemeinde ... ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, zu.

b)

Der bisherige Punkt 2.) im Abschnitt III./A. der Haupturkunde wird zu Punkt 3.).

c)

Im Abschnitt III./C. 'Nutzungen und Lastentragung' wird nach dem ersten Absatz folgender Satz eingefügt:

Der Gemeinde ... stehen die Erträgnisse von Substanznutzungen

im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB ... vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung der

Gemeindegutsgrundstücke hat ausschließlich die Gemeinde ... zu

tragen.

d)

Im Abschnitt III./C 'Nutzungen und Lastentragung' hat der Punkt 4. der Nutzungsmöglichkeiten wie folgt neu zu lauten:

4. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes."

Mit Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Über die von der Agrargemeinschaft und der Gemeinde erhobenen Beschwerden gegen diesen Bescheid entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2013, 2011/07/0182, und 2012/07/0096. Die Beschwerden wurden - soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des Bescheides des LAS richteten - wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen.

Die Agrargemeinschaft, einige ihrer Mitglieder und die Gemeinde hatten gegen das Erkenntnis des LAS auch Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS), die hier belangte Behörde, erhoben.

Der OAS führte am 5. Dezember 2012 eine mündliche Verhandlung durch und entschied mit Erkenntnis vom gleichen Tag - soweit hier von Interesse - mit Spruchpunkt III dahingehend, dass der Berufung der Gemeinde Folge gegeben und Spruchpunkt B) d) des Bescheides des LAS folgendermaßen abgeändert werde:

"d)

Im Abschnitt III./C 'Nutzungen und Lastentragungen' haben die Nutzungsmöglichkeiten wie folgt zu lauten:

Die Nutzungen bestehen in:

  1. 1.

    Holzbezügen

  2. 2.

    Weide

  3. 3. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes."

    Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.

    Dies wurde damit begründet, dass der LAS hinsichtlich des der Regulierung unterzogenen Gemeinschaftsgebietes zu Recht von der Gemeindegutseigenschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ausgegangen sei. Dementsprechend bezögen sich die Anteilsrechte der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft nur auf die Rechte an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, das Anteilsrecht der Gemeinde - abgesehen von ihrem 20 %igen Anteilsrecht an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen - an der Agrargemeinschaft hingegen auf das Recht zur Nutzung der Substanz. Diesen Substanzwertanspruch habe die AB durch Abänderung des Regulierungsplans zur Geltung zu bringen. Der LAS habe den Substanzwertanspruch der Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch Abänderung des Regulierungsplanes gesetzeskonform zur Geltung gebracht, dies mit Ausnahme der Nutzung "Jagd" (Verpachtung des Jagdrechtes), die von der AB im erstinstanzlichen Bescheid aus dem Katalog der Nutzungen entfernt, vom LAS aber wieder eingefügt worden sei. Schließlich hätten sich auf Grund der zwischen der Entscheidung der AB und des LAS erfolgten Novelle zum TFLG, LGBl. Nr. 7/2010, verschiedene Änderungen der Haupturkunde des Regulierungsplanes wiederum als obsolet erwiesen und seien seitens des LAS zutreffend aufgehoben worden.

    Wenn die Gemeinde in diesem Zusammenhang meine, eine "Zweiteilung ihres Mitgliedrechtes" sei ungesetzlich, so verkenne sie, dass der Substanzwertanspruch und der land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechtsanspruch einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingten oder beeinflussten, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellten. Dies folge bereits aus der im § 33 Abs. 5 TFLG 1996 normierten Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches und der der Behörde zukommenden Aufgabe, im Einzelfall festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betreffe. Gegenstand des Verfahrens der Agrarbehörde sei die Umsetzung des Substanzwertanspruches der Gemeinde in Gestalt eines entsprechenden Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft gewesen; hinsichtlich der vom Substanzwert verschiedenen Anteilsrechte sei keinerlei Neuregulierung vorgenommen worden.

    In weiterer Folge ging der OAS näher auf die Jagdnutzung ein, die seines Erachtens nach kein land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht darstelle und daher Teil der Substanznutzung sei. Aus diesem Grund sei Spruchpunkt B) d) des angefochtenen Erkenntnisses des LAS entsprechend abzuändern gewesen. Die Jagd sei mittels verfassungskonformer Auslegung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 den Substanznutzungen zuzuordnen.

    Der OAS befasste sich weiters mit der Satzung der Agrargemeinschaft und mit der Argumentation des LAS, der die von der AB vorgenommenen Satzungsänderungen unter Hinweis auf Art. II Abs. 2 der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 14, ("Kollisionsnorm") aufgehoben hatte, weil nach dieser Bestimmung gesetzwidrigen Satzungsbestimmungen ohnehin derogiert werde. Dabei vertrat er die Ansicht, mit der TFLG-Novelle 2010 habe der Landesgesetzgeber umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen, die praktisch jeden Fall abdeckten, in dem im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns schlagend werden könne. Der Ansicht des LAS, auf Grund dieser Novelle die ursprünglich vorgesehenen Satzungsänderungen wieder aufheben zu können, werde beigepflichtet. Vergleiche man die von der AB mit Bescheid vom 2. März 2009 vorgenommenen Satzungsänderungen mit den auf Grund der TFLG-Novelle 2010 normierten Regelungen im Satzungsbereich, so folge daraus eine klare und eindeutige Besserstellung der Gemeinde im Rahmen der Agrargemeinschaft in Gestalt der Zuerkennung viel weitgehenderer Zustimmungs-, Einwirkungs-, Einsichtnahme-, Entnahme- und Kontrollrechte. Mit der genannten Novelle würden alle Fälle abgedeckt, in denen im Falle des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns schlagend werden könne. Hätte der LAS die Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft angepasst, so wäre er bei der Erlassung geänderter Satzungsregeln stets an die diesbezüglichen Bestimmungen gebunden und es wäre ihm überdies verwehrt, in der Satzung über das Gesetz hinausgehende Befugnisse zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde einzuräumen.

    Hinzu komme die Kollisionsregel des Art. II Abs. 2 der genannten Novelle, die die Wirkung habe, dass dem TFLG 1996 widersprechende Satzungsbestimmungen letztlich verdrängt würden. Der Landesgesetzgeber habe auf die Normierung einer Übergangsfrist für eine Anpassung widersprechender Satzungsbestimmungen verzichtet. Die Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Gemeinden unmittelbar und sofort ohne Zeitverlust auf gesetzlicher Basis an die verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen zu wollen, erscheine evident. Für eine Änderung der Satzung der Agrargemeinschaft habe daher keine zwingende rechtliche Notwendigkeit bestanden.

    In weiterer Folge führte der OAS die diesbezüglich relevanten Regelungen, die mit der TFLG-Novelle 2010 ins Gesetz aufgenommen worden waren, näher aus und meinte mit näherer Begründung, durch diese Novelle sei insbesondere sichergestellt worden, dass der Gemeinde in den Organen der Gemeindegutsagrargemeinschaft jenes Gewicht zukomme, welches ihr auf Grund des Substanzanteiles zustehe, ohne diese gleichzeitig unsachlich zu bevorzugen. Die Gemeinde könne demnach im Ergebnis jeden Beschluss betreffend Gemeindegut zumindest initiieren und einzelne auch durchsetzen; ihre Verfügungsbefugnis sei de facto nur in dem Ausmaß eingeschränkt, als es ihre Rechtsstellung als substanzberechtigte Gemeinde und Mitglied der Agrargemeinschaft eben erforderlich mache. Die Gemeinde sei wie jedes andere Mitglied den Entscheidungsstrukturen und Mechanismen der Agrargemeinschaft unterworfen und könne die gebotene Berücksichtigung des Substanzwertes nur innerhalb dieses Gefüges durchsetzen. Die von der Gemeinde geforderte unmittelbare Verfügbarkeit über ihr Anteilsrecht "Substanzwert", das begehrte alleinige Entscheidungsrecht hinsichtlich substanzwertrelevanter Angelegenheiten oder die Herausnahme dieser Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis des Ausschusses fänden in den Bestimmungen des TFLG 1996 hingegen keine Deckung und könnten auch nicht im Wege verfassungskonformer Interpretation abgeleitet werden. Solche Eingriffsrechte bevorzugten die Gemeinde einseitig und wären daher gleichheitswidrig. Auch das begehrte Weisungsrecht der Vollversammlung an den Ausschuss sei als überschießend anzusehen, wobei hinsichtlich der seitens der Gemeinde diesbezüglich begründend angeführten Überschüsse bei Holzerträgen auf die nachstehenden Ausführungen zum sogenannten "Überling" verwiesen werde.

    In weiterer Folge befasste sich der OAS mit dem Vorbringen der Gemeinde in Bezug auf den "Holzüberling". Darunter sei die Summe der Ertragsüberschüsse zu verstehen, die von den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern über die Deckung ihres Bedarfs bzw. die ihnen eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinaus erwirtschaftet würden. In der Satzung der Agrargemeinschaft finde der Überling in der Bestimmung des § 18 "Ertragsüberschüsse" Berücksichtigung (wird näher dargestellt). Bei diesen Ertragsüberschüssen könne es sich nur um Überschüsse aus dem Rechnungskreis I handeln. Überschüsse aus Rechnungskreis II betreffend Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert stünden immer der Gemeinde zu. Aus der Satzungsbestimmung des § 18 ergebe sich, dass nach der geltenden Satzung der Überling primär für gemeinschaftliche Zwecke der Agrargemeinschaften zu verwenden und der Rest an die Agrargemeinschaftsmitglieder nach ihren Anteilsrechten zu verteilen sei. Die Verteilung habe nur an die hinsichtlich Rechnungskreis I berechtigten Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte (so auch an die Gemeinde entsprechend ihrem walzenden Anteil von 20 %) zu erfolgen.

    Zur seitens der Gemeinde begehrten Streichung der auf Ertragsüberschüsse abzielenden Satzungsregelungen sei auf die Rechtslage nach dem TFLG 1996 abzustellen, da sich die Satzung nur innerhalb dieses rechtlichen Rahmens bewegen dürfe. Daraus ergebe sich, dass es sich beim Überling um Einnahmen bzw. Ertragsüberschüsse aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit handle, die sich schon begrifflich nicht den Erträgen aus den Substanznutzungen gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zuordnen lasse. Demgemäß sei der Überling als Ertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls Bestandteil der im Rechnungskreis I zu verbuchenden Einnahmen.

    In weiterer Folge stelle sich die Frage der Zuordnung der Erträge. § 36 Abs. 2 TFLG 1996 enthalte diesbezüglich nur hinsichtlich des Rechnungskreises II die Regelung, wonach die aus diesem Rechnungskreis erfließenden Erträge der substanzberechtigten Gemeinde zustünden. Hinsichtlich der Zuordnung der Erträge aus Rechnungskreis I fehle eine gesetzliche Regelung. Auf Grund der oben beschriebenen Systematik einer durchgehenden Trennung der beiden Anteilsrechte "Substanzwertanspruch" und "land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte" ergebe sich aber im Umkehrschluss aus der Zuordnung der Substanzerträge an die Gemeinde im § 36 Abs. 2 TFLG 1996, dass sämtliche aus Rechnungskreis I erfließenden Erträge den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern (somit im gegenständlichen Fall auch der Gemeinde im Ausmaß von 20 %) zukämen. Hätte der Gesetzgeber der Gemeinde auch den Überling als Teil der Einnahmen von Rechnungskreis I zuordnen wollen, so hätte er diesbezüglich jedenfalls eine explizite gesetzliche Regelung treffen müssen. Eine solche bestehe aber nicht. Da somit davon auszugehen sei, dass der Überling den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern zustehe, seien auch die Satzungsbestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 18 als gesetzeskonform zu betrachten.

    Gegen dieses Erkenntnis erhob die Gemeinde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung mit Beschluss vom 30. Juni 2015, B 225/2013-12, ab und trat sie mit Beschluss vom 11. August 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

    Die Gemeinde verbesserte ihre Beschwerde durch Ausführung einer Revision und stellte klar, dass sich diese allein gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Erkenntnisses richte. Im Sinne des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG legte sie auch gesondert dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

    Nach Ansicht der revisionswerbenden Gemeinde lägen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der OAS fälschlicherweise die Ansicht vertreten habe, der Überling komme den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, nicht aber der Gemeinde auf Grund des Substanzwertanteils zu. Als Folge davon habe der OAS der Gemeinde zwar alle Substanznutzungen am Gemeindegut zugesprochen, aber die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Regulierungsplanes, wonach sie überhaupt nicht dazu berechtigt wäre, an der Weidenutzung teilzunehmen und ihr im Übrigen nur 20 % der agrargemeinschaftlichen Erträgnisse zustünden, unverändert in Geltung belassen. Dies sei mit den Rechtssätzen der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs nicht vereinbar.

    Außerdem habe der OAS auch jene Satzungsbestimmungen unverändert in Geltung belassen, die eine Verteilung von Ertragsüberschüssen an Nutzungsberechtigte anordneten und für diese Maßnahme die Vollversammlung für zuständig erklärten.

    Schließlich sei es auch erforderlich, die Rechtsprechung an die Bestimmung des § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014 anzupassen, wonach auch Grundstücke, die selbst nicht Gemeindegut seien, zum Substanzwert gehörten, wenn sie aus dem Gemeindegut erwirtschaftet worden seien.

    Das Landesverwaltungsgericht Tirol, das an die Stelle des OAS ins Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintrat, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und stellte den Antrag, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/01/0032, ua).

Dementsprechend legte die revisionswerbende Gemeinde (im Rahmen der Ausführung zur Verbesserung ihrer ursprünglichen Beschwerde) gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Gründe gesondert dar, aus denen sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausging.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

2. Diese gesonderte Darstellung der Gründe im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zielt in erster Linie auf den Überling und dessen unrichtige Zuordnung im Rahmen des geänderten Regulierungsplans bzw. der nicht geänderten Satzung ab. Darin liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil der OAS im angefochtenen Erkenntnis in Verkennung der Rechtslage die Ansicht vertreten habe, der Überling zähle zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gebietes und nicht zur Substanzwertnutzung.

2.1. In diesem Zusammenhang spricht die Gemeinde auch die Weidenutzung an, die nach den geltenden Bestimmungen des Regulierungsplanes allein den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, nicht jedoch der Gemeinde, auch nicht im Rahmen ihres 20 %igen Anteilsrechts an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, zustehe. Sie meint, auch in dieser unverändert gebliebenen Zuweisung drücke sich die obgenannte unrichtige Rechtsansicht aus.

Damit verkennt die Gemeinde den Inhalt des Regulierungsplanes. Ursprünglich (vgl. den Regulierungsbescheid vom 19. September 1967, basierend auf einem Parteienübereinkommen vom 13. Oktober 1967) kamen der Gemeinde 20 % aller Erträgnisse und Lasten des Regulierungsgebietes zu, dazu zählte auch die Weidenutzung. Aus Anlass von Berufungen gegen diesen Bescheid wurde ein weiteres Abkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vom 16. November 1967 abgeschlossen, welches mit Bescheid vom 5. Dezember 1967 als Anhang I zum Regulierungsplan vom 19. September 1967 Rechtskraft erlangte.

Dieses Übereinkommen lautete dahingehend, dass der Gemeinde aus dem Titel des 20 %igen Gemeindeanteils (an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen) kein Recht zustehe, die Weide mit eigenem oder fremden Vieh zu bestoßen oder für nicht bestoßene Gräser Grasgeld zu verlangen. Der Gemeindevertreter beanspruchte im Gegenzug, dass die Gemeinde auch keine mit der Weide verbundenen Lasten (wie etwa Zaunkosten) zu tragen habe.

Mit diesem Übereinkommen wurde klargestellt, dass sich der 20 %ige Anteil der Gemeinde an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht auf die Weidenutzung bezieht. Die Gemeinde erklärte sich mit dem Verzicht auf die Weidenutzung einverstanden. Dies ist der rechtliche Hintergrund für die fehlende Zuweisung der Weidenutzung an die Gemeinde.

Mit der Frage, wem die nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Erträgnisse ("Überling") zuflössen, hat die Frage, ob die Gemeinde im Rahmen ihres 20 %igen Anteils an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auch zur Weidenutzung berechtigt ist, hingegen nichts zu tun.

Rechte der Gemeinde werden daher durch das Weiterbestehen der die Weidenutzung betreffenden Bestimmungen im Regulierungsplan nicht verletzt.

2.2. Hingegen steht hinter der Ansicht des OAS, wonach der Gemeinde nur 20 % des Überlings zustehe, weil ihr auch nur 20 % der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (außer der Weide) zustünden, die Annahme, der Überling komme den Mitgliedern der Agrargemeinschaft auf Grund ihres land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes, nicht aber der Gemeinde auf Grund des Substanzwertanspruches zu.

Dass diese Ansicht nicht rechtskonform ist, ergibt sich aus der - erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Demnach steht der Überling der Gemeinde als Substanzwertnutzung zu. Wie der Verfassungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, u.a., VfSlg 19802, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Überling als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der "land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft" sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte im Rechnungskreis I zu verbuchen. Allerdings sind mit dem Erlös aus dem Überling die Belastungen für die Bewirtschaftung und Abgeltung der notwendigen Aufwendung für die Agrargemeinschaft gegenzurechnen.

Die revisionswerbende Gemeinde zeigte somit grundsätzlich zutreffend auf, dass die belangte Behörde ihrer Begründung eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde legte.

2.3. Eine solche unrichtige Rechtsansicht könnte aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie sich auch im Spruch des angefochtenen Bescheides niedergeschlagen und zu einer Rechtsverletzung der revisionsführenden Gemeinde geführt hätte.

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0143, und vom 5. September 1995, 95/08/0236, mwN).

2.4. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Adaptierung des Wortlauts des Regulierungsplans vorgenommen und auf eine Anpassung der Satzungsbestimmungen verzichtet.

Abschnitt III der Haupturkunde "Verzeichnis der Anteilsrechte" hat nunmehr folgenden Wortlaut (soweit hier von Belang):

"A./Gemeindeanteil der politischen Gemeinde (...):

1.) Der politischen Gemeinde (...) steht an der Agrargemeinschaft (...) ein Anteilrecht von zwanzig Prozent zu. Sie nimmt in obigem Verhältnis ab 1.1.1970 an allen Lasten und Erträgnissen des agrargemeinschaftlichen Wirtschaftsbetriebes teil.

Auf Grund des Übereinkommens vom 16.11.1967 steht der Gemeinde aus dem Titel des Gemeindeanteils kein Recht zu, die Weide mit eigenem oder fremdem Vieh zu bestoßen oder für nicht bestoßene Gräser Grasgeld zu verlangen. Hingegen hat die Gemeinde auch keine Lasten zu tragen, die die Weide betreffen (wie etwa Zaunkosten).

...

2.) Die Gemeinde (...) ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, zu.

3.) ...

B./ Anteilsberechtigung der übrigen nutzungsberechtigten Parteien:

1.a) Den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften steht ein dem Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaft entsprechendes Anteilsrecht am Regulierungsgebiet zu.

b) ...

2. Ab dem Jahre 1970 steht den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften ein dem Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaften entsprechendes und zahlenmäßig zu fixierendes Anteilsrecht zu, das dem Verhältnis des Einzelbezugs zu dem der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten zustehenden Anteilsrecht von 80 % der Erträge und Lasten des Regulierungsgebiets in EZ 49 entspricht.

3. Nach Fixierung der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften ist eine Nutzholzabrechnung unter Gegenüberstellung der tatsächlichen Bezüge und des theoretischen Bezugsanspruches lt. Anteilsrecht für einen noch zu bestimmenden Rückrechnungszeitraum zur Ermittlung allfälliger Guthaben und Vorausbezüge durchzuführen.

C./Nutzungen und Lastentragung:

Die Gemeinde (...) und die jeweiligen Eigentümer der im Abschnitt II dieses Bescheides aufgezählten Stammsitzliegenschaften nehmen im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung an sämtlichen Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes in EZ 49 teil.

Der Gemeinde (...) stehen die Erträgnisse von Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB (...) vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung der Gemeindegutsgrundstücke hat ausschließlich die Gemeinde (...)

Die Nutzungen bestehen in:

  1. 1.

    Holzbezügen

  2. 2.

    Weide

  3. 3. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.

    Die Lasten bestehen in

  1. 1. Wirtschaftskosten (Bewirtschaftungskosten)
  2. 2.

    Verwaltungskosten

    Hinsichtlich der Weide siehe Abschnitt A I Punkt 1."

2.4.1. Der "Überling" und seine Zuweisung kommen im Regulierungsplan nicht explizit vor; die auf alle Erträgnisse des Regulierungsgebietes abzielende Bestimmung im ersten Satz des Punktes C./ wird durch die Regelung des zweiten Satzes, betreffend die Erträgnisse aus der Substanznutzung und deren alleinige Zuweisung an die Gemeinde, eingeschränkt. Entscheidend für das Verständnis der adaptierten Regelung ist daher, was konkret unter "Substanznutzung" bzw. unter "Erträgnissen aus der Substanznutzung" zu verstehen ist. Der Regulierungsplan verweist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. 2.4.2. Das Gesetz definierte in § 33 Abs. 5 TFLG 1996, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, diesen Begriff folgendermaßen:

"§ 33. (1) ...

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."

Derzeit ist diese Bestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 in Geltung und hat folgenden Wortlaut:

"§ 33. (1) ...

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu."

2.4.3. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle 2014 (Tiroler Landtag EZ 157/2014) ergibt wurde mit der Neuformulierung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 der Begriff des Substanzwertes nicht mit einem neuen Inhalt versehen, sondern - entsprechend der zwischenzeitig aufgetretenen Fallkonstellationen und der Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012 - lediglich im Sinne einer Nachschärfung klargestellt. So wurde der Überling mit dieser Novelle nicht erstmals dem Substanzwert zugerechnet, sondern es wurde mit der neuen Formulierung nur sprachlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch er zum Substanzwert gehört.

Es besteht also keine Veränderung zwischen dem Inhalt und Umfang des Substanzwertanspruches, der dem TFLG 1996 vor der Novelle 2014 zu Grunde lag, und dem Verständnis nach dieser Novelle.

2.4.4. Wenn im adaptierten Regulierungsplan nun wiederholt von den "Substanznutzungen" oder von den "Erträgnissen von Substanznutzungen" im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 die Rede ist, so fällt darunter auch der Überling, ohne dass dies sprachlich gesondert zum Ausdruck kommen müsste. Die anderslautende Begründung des angefochtenen Bescheides, der keine normative Wirkung zukommt, steht diesem Verständnis nicht entgegen.

Der Umstand, dass der OAS im Zusammenhang mit dem Überling eine unrichtige Begründung im angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, führt daher nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, schlägt sich dies doch nicht in einer Formulierung des Regulierungsplanes nieder, die geeignet wäre, Rechte der revisionswerbenden Gemeinde zu verletzen.

2.5. Schließlich meint die Gemeinde auch noch, es wäre notwendig gewesen, näher genannte Bestimmungen der Satzung zu beseitigen und entsprechend abzuändern. Auch in diesen Satzungsbestimmungen komme der Substanzwertanspruch der Gemeinde und dessen Durchsetzung nicht ausreichend zur Geltung.

Dazu ist auf Artikel II der TFLG-Novelle 2010 und auf § 87 Abs. 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2014 zu verweisen. Dort heißt es:

"Artikel II

(1) ...

(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."

"§ 87. (1) ...

(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen."

Auf den vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Satzungen aus dem Jahr 1998 unverändert in Geltung blieben und somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TFLG-Novelle 2010 galten, war daher die Bestimmung des Art. II Abs. 2 der TFLG-Novelle 2010 anzuwenden.

Daraus folgt, dass alle Satzungsbestimmungen, die dem Gesetz widersprechen, keine Geltung mehr haben und daher auch keine Rechte der Gemeinde verletzen können.

Dies gilt z.B. für die Bestimmung des § 9 Z 3 der Satzung, wonach die Verteilung aller Ertragsüberschüsse uneingeschränkt der Vollversammlung zusteht; diese Bestimmung steht sowohl mit § 36 lit. f TFLG 1996 in Widerspruch, wonach Satzungen von Gemeindegutsagrargemeinschaften keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten haben (vgl. dazu auch § 36a Abs. 2 leg. cit.) als auch mit § 36c Abs. 1 TFLG 1996, wonach der Substanzverwalter alle Verfügungen über Substanzwerterlöse und den Überling trifft. Dies gilt auch für § 18 der Satzung, der die Verwendung und Verteilung aller Ertragsüberschüsse regelt; auch diese Bestimmung widerspricht ua dem § 36 lit. f TFLG 1996, aber auch den Bestimmungen der §§ 36c Abs. 1 und 36f Abs. 1 TFLG 1996. Die genannten Satzungsbestimmungen können daher mangels Geltung keine Rechte der Gemeinde (mehr) verletzen.

3. Schließlich meint die Gemeinde als Zulässigkeitsgrund für die vorliegende Revision, es wäre auch erforderlich, die Rechtsprechung an die Bestimmung des § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014 anzupassen, wonach auch Grundstücke, die selbst nicht Gemeindegut seien, zum Substanzwert gehörten, wenn sie aus dem Gemeindegut erwirtschaftet worden seien.

Dazu gilt das bereits zum Überling Ausgeführte. Der Begriff der Substanznutzung, wie er im Regulierungsplan in der Fassung des angefochtenen Bescheides verwendet wird, umfasste und umfasst nicht nur den Überling (§ 33 Abs. 5 lit b) sondern auch die Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs. 5 lit. c TFLG 1996.

Die Notwendigkeit einer "Anpassung der Rechtsprechung" besteht aber nicht. Die Rechtsprechung vertrat und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden seien ("Ersatzanschaffungen"), selbst nicht Gemeindegut würden (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, VfSlg 19262, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010, sowie vom 23. April 2014, 2011/07/0166, uvm). Davon ist unverändert auszugehen; solche Grundstücke sind keine Gemeindegutsgrundstücke.

Es wurde in der Vergangenheit fallweise auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Gemeinde auf den in der Vergangenheit für den Erwerb (einer Ersatzanschaffung) eingesetzten Substanzwerterlös eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde betreffe (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und ua das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0036). Dem lag aber bereits die Überlegung zu Grunde, dass der eingesetzte Substanzwerterlös der Gemeinde zusteht. Eine Aussage dahingehend, dass die Ersatzgrundstücke ihrerseits nicht (als Substanzwerterlöse) zum Substanzwert zählten, ist dieser Aussage hingegen nicht zu entnehmen.

Ein Widerspruch dieser Rechtsprechung zur aktuellen Rechtslage, insbesondere zu § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996, liegt nicht vor, sodass auch kein "Anpassungsbedarf der Rechtsprechung" besteht.

4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

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