VwGH Ra 2014/07/0036

VwGHRa 2014/07/003626.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde Längenfeld, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-2014/34/0093-3, betreffend Regulierungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. E A, 2. H A, 3. H A, 4. W A, 5. J B, 6. W E, 7. M F,

  1. 8. A F, 9. H F, 10. F J G, 11. E G, 12. M G, 13. A B G, 14. S G,
  2. 15. E G, 16. J J J, 17. R K, 18. J K, 19. G K, 20. J K, 21. A K,
  3. 22. R M, 23. P N, 24. B P, 25. F P, 26. J R, 27. G S, 28. E S,
  4. 29. H S, 30. A G, alle in L, 31. E G in V, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b; 32. Agrargemeinschaft U, vertreten durch den Obmann Edmund Auer, Unterlängenfeld 190, 6444 Längenfeld), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs1 litf;
FlVfLG Tir 1996 §36;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070036.L00

 

Spruch:

I. Der Revision wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der als Beschwerde anzusehenden Berufung der revisionswerbenden Partei die Bestimmungen der §§ 10 lit. c und 19 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft folgendermaßen abgeändert werden:

"§ 10

Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst die Besorgung

nachstehender Angelegenheiten:

  1. a) ...
  2. c) die Verteilung von Ertragsüberschüssen, jedoch nicht in Bezug auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

    § 19

  1. 1) ....
  2. 2) Werden diese Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche Verteilung nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen zu erfolgen. Dies gilt nicht bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996."

    II. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

    III. Das Land Tirol hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 30. Juli 2010 wurde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke im Eigentum der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996), andere näher genannte Grundstücke hingegen kein Gemeindegut seien.

Dagegen erhobene Berufungen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft bzw. der revisionswerbenden Gemeinde wurden mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 27. Jänner 2011 abgewiesen. In weiterer Folge wurde die Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" im Grundbuch ersichtlich gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 27. Februar 2012, B 365/11-9 und B 346/11-11, der Verwaltungsgerichtshof (nach Abtretung) mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2012, Zlen. 2012/07/0089 und 2012/07/0067, die Behandlung der gegen das Erkenntnis des LAS eingebrachten Beschwerden der Gemeinde und der Agrargemeinschaft ab.

Die AB leitete vom Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft ein und führte am 24. April 2013 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Bescheid der AB vom 7. Mai 2013 wurde der geltende Regulierungsplan durch einen Anhang I. abgeändert (Spruchpunkt A lit. a).

Dieser Anhang I bezog sich auf die Abschnitte II (Z. 1) und III (Z. 2) der Haupturkunde des Regulierungsplanes.

Abschnitt II der Haupturkunde wurde in Bezug auf die Bestimmungen über die "regelmäßigen Nutzungen" dahingehend abgeändert, dass neben der Holznutzung (lit. a) und der Weidenutzung (lit. b) nun auch die Substanznutzung im Sinn des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, diese allerdings nur an den Grundstücken des Gemeindegutes, (lit. c) genannt wurde. Der Substanzwert gemäß lit. c stehe der Gemeinde zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), welche in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen habe.

Die im Regulierungsplan noch vorgesehen gewesene Jagdnutzung wurde gestrichen.

In Abschnitt III der Haupturkunde (Parteien und Anteilsrechte) wurde der erste Absatz neu formuliert. Dort heißt es nun, dass "an den Erträgnissen und Lasten des Gemeinschaftsgebietes die Gemeinde als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG sowie die jeweiligen Eigentümer nachgenannter Stammsitzliegenschaften sowie die politische Gemeinde als solche im folgenden Verhältnis teilnehmen:

  1. "a) Die Gemeinde mit 5 %, das entspricht 7,5 Anteilen
  2. b) die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften

    (...)"

    Mit Spruchpunkt A) lit. b des Bescheides der AB vom 7. Mai 2013 wurde eine neue Satzung für die Agrargemeinschaft in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1, 10 lit. c, 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 und 2 der Satzung haben folgenden Wortlaut:

    "§ 4

    1) Die substanzberechtigte Gemeinde ist über das ihr im Regulierungsplan zukommende Nutzungsrecht (vgl. Abschnitt III des Regulierungsplanes) hinaus berechtigt, die Nutzung im Ausmaß ihrer Substanzberechtigung auszuüben und in diesem Ausmaß an der Verwaltung teilzunehmen.

    2) ....

    § 10

    Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:

  1. a) ...
  2. c) Die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 16).

    § 16

  1. 1) ...
  2. 2) Es sind zwei voneinander getrennte Rechnungskreise zu führen:

    a) Rechnungskreis I für Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft.

    b) Rechnungskreis II für Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

    3) ...

    § 19

    1) Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I sind in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle zu verwenden.

    2) Werden diese Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche Verteilung nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen zu erfolgen."

    Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Verfahrensparteien Berufungen.

    Die Gemeinde führte aus, der Bescheid werde angefochten, soweit nicht die Substanznutzungen an allen Grundstücken der Agrargemeinschaft als regelmäßig in Betracht kommende Nutzungen festgestellt worden seien und sich aus dem Bescheid nicht klar ergebe, welche Nutzungen der Gemeinde zur Gänze und welche ihr nur mit 5 % zustünden. Hinsichtlich des Anteiles von 5 % ergäbe sich auch nicht klar, ob die AB auch darüber entschieden habe, welcher Anteil der Gemeinde an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf der Grundlage der jetzt bestehenden Sach- und Rechtslage zustehe oder ob die Entscheidung der AB lediglich als Teilentscheidung über die sonstigen Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Gebietes zu verstehen sei. Darüber hinaus würden aus näher dargestellten Gründen die Satzungsbestimmungen der §§ 10 lit. b, c und e, 13, 14 Abs. 1 und 2, 16 und 19 angefochten.

    Die Berufungsbehörde möge entscheiden, dass der Gemeinde hinsichtlich aller Grundstücke und sonstigen Vermögensbestandteile der Agrargemeinschaft die Substanznutzungen zustünden und sie möge den Bescheid der AB so umformulieren, dass sich daraus zweifelsfrei ergebe, dass nur über die Anteilsberechtigung der Gemeinde an den über die Land- und Forstwirtschaft hinaus anfallenden Nutzungen entschieden werde, dass aber über die Frage, welcher Anteil der Gemeinde auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zustehe, nicht entschieden werde. Es sei nicht klar, ob das ursprüngliche Anteilsrecht der Gemeinde auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage neu festgesetzt worden sei oder ob die AB nicht darüber habe entscheiden wollen, ob und in welcher Höhe die Gemeinde an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf Basis der heutigen Sach- und Rechtslage beteiligt sei. Im Fall einer Entscheidung wäre diese aber mangelhaft, habe die Behörde doch die heutige Sachlage nicht erhoben. Im Gegensatz zum Zeitpunkt des Regulierungsbescheides habe sich die Sachlage nämlich wesentlich geändert (wird näher ausgeführt). Hinsichtlich der Satzungen möge klargestellt werden, dass die die Substanz des Gemeindeguts und der sonstigen Grundstücke betreffenden Entscheidungen von der Gemeinde allein zu treffen und von den Organen der Agrargemeinschaft umzusetzen seien. Schließlich stehe der Überling der Gemeinde allein zu. Eine Verteilung von Ertragsüberschüssen an die Agrargemeinschaftsmitglieder komme nicht in Frage.

    Nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Beschwerden anzusehenden Berufungen auf das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) führte dieses am 7. Mai 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 7. Mai 2014 wies das LVwG die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien und der revisionswerbenden Gemeinde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 7. Mai 2013 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass in drei näher genannten (hier nicht interessierenden) Punkten sprachliche Berichtigungen erfolgten.

    Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

    Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass die Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei, die aus der Gemeinde mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht, der substanzberechtigten Gemeinde und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan definierten Anteilsrechten bestehe. Der Substanzwert der Grundstücke, die im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden, stünde gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 der Gemeinde zu. Die Nutzungsrechte bestünden seit jeher ausschließlich im Bezug der Naturalleistungen und seien auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

    Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans heißt es, dass die Ergänzung der bestehenden Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde auf Grund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 erforderlich gewesen sei. Gleichzeitig sei auch die Lastentragung in diesem Ausmaß angeordnet worden; diese Regelungen entsprächen § 34 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. Die Jagd, welche bisher ebenfalls als regelmäßige Nutzung in Betracht gekommen sei, sei gestrichen worden, weil Erträge aus der Jagdverpachtung als ein Teil der der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zu qualifizieren seien. Abschnitt III der Haupturkunde sei dahingehend ergänzt worden, dass die Gemeinde, und zwar als substanzberechtigte Gemeinde im Sinn des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, auch Mitglied der Agrargemeinschaft sei. Unverändert sei hingegen das walzende Anteilsrecht der Gemeinde mit 5 % (= 7,5 Anteile) geblieben. Das walzende Anteilsrecht der Gemeinde sei von ihrem Anteilsrecht als substanzberechtigte Gemeinde insofern zu unterscheiden, als sich dieses nicht auf das Substanzrecht, sondern auf die Nutzungen laut Abschnitt II (Nutzungen und Ertrag) der Haupturkunde beziehe. Diese Änderungen seien zur Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 erforderlich.

    In Hinblick auf das Vorbringen der Gemeinde sei festzuhalten, dass nicht jeder vorgeschlagene Regelungsinhalt geeignet sei, in einen Regulierungsplan aufgenommen zu werden. Die Behörde müsse sich auch in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 an den für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 näher umschriebenen Inhalt halten. Wenn sich der Substanzwertanspruch nach dem Vorbringen der Gemeinde auch auf alle Vermögenswerte erstrecken müsste, "in denen sich der ursprüngliche Substanzwert des Gemeindegutes verkörpert habe", begehre die Gemeinde die Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten und an die Agrargemeinschaftsmitglieder ausgeschütteten Substanzerlösen. Damit sollte sich die Behörde selbst zur Erlassung eines Leistungsbescheides gegenüber einem Dritten verpflichten. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zlen. 2012/07/0104, 0158 und 0159, ausgesprochen, dass ein Auftrag an die Behörde in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, in einem Regulierungsplan fehl am Platz wäre.

    In weiterer Folge begründete die belangte Behörde die Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplanes und legte näher dar, welche Satzungsbestimmungen welchen gesetzlichen Bestimmungen entsprächen.

    Zu den - allein hier noch relevanten - von der Gemeinde in Frage gestellten Bestimmungen des § 10 lit. c und § 19 der Satzung heißt es unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, VfSlg 19.802, dass diese Bestimmungen auf Gemeindegut nicht anzuwenden seien. § 36 Abs. 1 lit. f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, sei in Hinblick auf dieses Erkenntnis verfassungskonform so zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden sei. Zumal sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstrecke, würden die Bestimmungen der §§ 10 lit. c und 19 der Satzung belassen; sie seien aber auf die Gemeindegutsgrundstücke der Agrargemeinschaft nicht anzuwenden.

    Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass das LVwG bei der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden und im Übrigen die Rechtsprechung der Höchstgerichte berücksichtigt worden sei.

    Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Gemeinde richtet sich gegen das Erkenntnis des LVwG insofern, als die Berufung der Gemeinde gegen Spruchpunkt A) lit. a betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes und gegen die §§ 10 lit. c und 19 der mit Spruchpunkt A) lit. b erlassenen Satzung als unbegründet abgewiesen wurde. In der Revision werden (vier) Rechtsfragen formuliert, denen nach Ansicht der Gemeinde grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme.

    Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die AB eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

    Die mitbeteiligten Parteien nahmen am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht teil.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 leg. cit. nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

2. Vorauszuschicken ist, dass der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses noch die Rechtslage des TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 zu Grunde zu legen war.

Die außerordentliche Revision zieht die Rechtmäßigkeit zum einen der Abänderung des Regulierungsplans, zum anderen von zwei näher genannten Satzungsbestimmungen in Zweifel und formuliert vor dem Hintergrund dieses Anfechtungsumfangs vier näher dargestellte Rechtsfragen, denen ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Fragen, die in den Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG genannt und in der Begründung der Revision näher argumentiert werden, stecken thematisch den Rahmen ab, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls ihre Berechtigung zu prüfen hat. Alle Fragen sind vor dem Hintergrund des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses, also der Änderung eines Regulierungsplanes, zu verstehen.

2.1. In der ersten Frage geht es um die Substanzerlöse, deren Verwendung und rechtliche Qualifikation. Die erste Frage lautet:

"Ist bewegliches und unbewegliches Vermögen, das eine Gemeindegutsagrargemeinschaft aus der Substanz der Grundstücke des Gemeindeguts erwirtschaftet hat, Teil des Substanzwerts?"

2.1.1. Diese Frage begründet die revisionswerbende Gemeinde damit, dass die belangte Behörde und das LVwG erkennbar von der Rechtsansicht ausgingen, jene Grundstücke, die nicht Gemeindegut seien, seien auch nicht Teil des Substanzwertes. So werde der Revisionswerberin (in der Abänderung des Regulierungsplans) lediglich die Substanznutzung aus den als Gemeindegut festgestellten Grundstücken zugesprochen. Außerdem habe das LVwG die Nichtaufhebung von § 10 lit. c und § 19 der Satzung damit begründet, dass zum Vermögen der Agrargemeinschaft auch Grundstücke gehörten, die als Nicht-Gemeindegut festgestellt worden seien. Der fehlende Zugriff der Gemeinde auf den Substanzwert dieser Grundstücke stehe aber im Gegensatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013, B 550 ua /2012, VfSlg 19.802, wonach sich das Verfügungsrecht der Gemeinde auf alle Erträge erstrecke, die aus dem Substanzwert des Gemeindegutes entsprängen. Dies müsse auch für die sogenannten "Ersatzanschaffungen", also beispielsweise für Grundstücke, die aus dem Verkaufserlös von Gemeindegutsgrundstücken angeschafft worden seien, gelten.

2.1.2. Die Revisionswerberin bezieht ihre Fragestellung auf in der Vergangenheit abgeschlossene Erwerbsvorgänge ("erwirtschaftet hat") und spricht damit offenbar den Umstand an, dass im Regulierungsplan - entgegen ihrem Begehren im Verwaltungsverfahren - gerade Regelungen in Bezug auf den Zugriff auf den Substanzwert von Nicht-Gemeindegutsgrundstücken fehlen. Im Verwaltungsverfahren hatte die Revisionswerberin eine Änderung des Regulierungsplanes dahingehend begehrt, "dass der Gemeinde die Substanznutzungen auch an jenen Grundstücken zustehen, die aus Erträgnissen des Gemeindegutes oder aus Verkaufserlösen für bzw. im Tauschweg gegen Gemeindegutsgrundstücke erworben wurden."

Mit diesem Begehren (Zugriff auf den Substanzwert von in der Vergangenheit erworbenen "Ersatzgrundstücken") zielt die Gemeinde aber darauf ab, auch bei Grundstücken, die rechtskräftig nicht als Gemeindegut ausgewiesen sind, auf die Substanz zugreifen zu können. Zu diesem Thema ist sie aber auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach Grundstücke, die aus dem Vermögen, das aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschaftet wurde, erworben wurden ("Ersatzanschaffungen"), selbst nicht Gemeindegut werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, VfSlg 19.262, und die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010, vom 23. April 2014, 2011/07/0166, ua). Auf den Substanzwert dieser Grundstücke kann daher seitens der Gemeinde nicht zugegriffen werden, weil ein solches Zugriffsrecht für die Gemeinde nur in Bezug auf Grundstücke besteht, die Gemeindegut sind.

Zum Anspruch der Gemeinde auf den in der Vergangenheit für den Erwerb (einer Ersatzanschaffung) eingesetzten Substanzwerterlös hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Dezember 2010, VfSlg 19.262, die Auffassung vertreten, dass dieser Gegenstand einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde sein kann.

Auf eine solche konkrete vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt die aufgeworfene Rechtsfrage aber gar nicht ab. Die Revisionswerberin spricht vielmehr eine abstrakte Aussage an; die Nichtaufnahme einer generellen Bestimmung in den Regulierungsplan über die Qualifikation von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, das eine Gemeindegutsagrargemeinschaft aus der Substanz der Grundstücke des Gemeindeguts in der Vergangenheit erwirtschaftet hat, als Teil des Substanzwertes steht aber nicht im Widerspruch mit der Rechtslage oder der Rechtsprechung der Höchstgerichte.

2.1.3.1. Die Revisionswerberin spricht im Rahmen der Begründung der Revision auch die Bestimmungen des § 10 lit. c und § 19 der Satzung an und meint, diese Bestimmungen widersprächen ihren Rechten auf Zugriff auf die Ertragsüberschüsse (Überling), zumal die Agrargemeinschaft gar nicht über Vermögen verfüge, das nicht Teil des der Gemeinde zustehenden Substanzwertes sei.

Die Frage, ob die Agrargemeinschaft auch über Grundstücke verfüge, die nicht Gemeindegut und damit nicht Teil des der Gemeinde zustehenden Substanzwertes seien, wurde bereits rechtskräftig entschieden; die Agrargemeinschaft verfügt demnach auch über solche Grundstücke. Allerdings widersprechen die beiden genannten Satzungsbestimmungen wegen ihrer umfassenden, beide Arten von Grundstücken betreffenden Formulierung dem Recht der Gemeinde auf den Überling aus den Gemeindegutsgrundstücken. Insofern der Revision eine solche Rüge entnommen werden kann, erweist sie sich als begründet.

Das LVwG erkannte das Spannungsverhältnis der genannten beiden Bestimmungen der Satzung zum Recht der Revisionswerberin auf den Zugriff auf die Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I bzw. den Überling aus den Gemeindegutsgrundstücken und vertrat die Ansicht, diese Bestimmungen fänden nur auf solche Grundstücke Anwendung, die nicht als Gemeindegut qualifiziert worden seien. Die Satzungsbestimmungen seien in diesem Sinn verfassungskonform eingeschränkt zu interpretieren.

Damit nimmt das LVwG Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, VfSlg 19.802; demnach ist § 36 Abs. 1 lit. f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden. Dies deshalb, weil der Überling der Gemeinde und nicht der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern zustehe.

§ 36 Abs. 1 lit. f TFLG 1996 kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur solchen Satzungsbestimmungen zu Grunde liegen, die sich auf Ertragsüberschüsse von Nicht-Gemeindegutsgrundstücken beziehen.

Nun bezieht sich § 10 lit. c der von der AB verfügten Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I umfasst, eindeutig auf alle Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft und nicht nur auf diejenigen, die nicht zum Gemeindegut gehören. Demnach verteilt die Vollversammlung auch bei den Gemeindegutsgrundstücken den Ertragsüberschuss aus Rechnungskreis I; § 19 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft, der ebenfalls keine Differenzierung nach der Qualifikation der Grundstücke, aus denen die Ertragsüberschüsse erwirtschaftet wurden, beinhaltet, legt dann die Art dieser Verteilung innerhalb der Agrargemeinschaft genau fest.

Beide Satzungsbestimmungen stehen aber nur im Zusammenhang mit Ertragsüberschüssen aus den Grundstücken, denen nicht die Qualifikation eines Gemeindegutsgrundstückes zukommt, in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Die genannten Satzungsbestimmungen erweisen sich daher aus den im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes näher dargestellten Gründen in Bezug auf die Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I der Gemeindegutsgrundstücke als rechtswidrig.

2.1.3.2. Die Satzung wurde im vorliegenden Fall im Zuge der Änderung des Regulierungsplanes durch die AB gestaltet und ihre Geltung bescheidmäßig verfügt. Im Unterschied zu den Fällen, in denen eine Satzung durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossen und danach von AB bescheidmäßig genehmigt wird, liegt hier eine amtswegige Verfügung einer Satzung im Rahmen eines Regulierungsverfahrens vor.

Nun ist es dem Verwaltungsgerichtshof zwar verwehrt, eine einzelne Bestimmung der Satzung einer Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn der restliche von der Agrarbehörde genehmigte Teil der Satzung, der dann weiterhin dem Rechtsbestand angehören würde, nicht mehr dem Beschluss der Vollversammlung, der auch die aufgehobene Satzungsbestimmung umfasste, entspräche. Ein durch ihre Teilaufhebung bewirkter Eingriff in die Satzung der Agrargemeinschaft ist dem Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Fall daher nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0163).

Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um die Genehmigung einer von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossenen, sondern einer von Amts wegen durch die Behörde in Kraft gesetzten Satzung. Eine Teilaufhebung von Satzungsbestimmungen oder ihre Abänderung führte daher nicht dazu, dass ein von der Vollversammlung nicht beschlossener Text genehmigt würde, weil in dieser verfahrensrechtlichen Konstellation kein Beschluss der Vollversammlung vorliegt. Eine Teilaufhebung von Satzungsbestimmungen oder deren Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher im vorliegenden Fall zulässig.

2.1.3.3. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Entscheidung hat auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage zu erfolgen.

Die Rechtswidrigkeit der beiden Satzungsbestimmungen kann im vorliegenden Fall durch die Reduktion ihres Anwendungsbereichs allein auf Nichtgemeindegutsgrundstücke beseitigt werden. Angesichts dessen nimmt der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Anpassung der Satzung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst vor; die Bestimmungen des § 10 lit. c und § 19 Abs. 2 der Satzung waren daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Spruch des Erkenntnisses so zu formulieren, dass die oben aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht mehr besteht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke nach § 32 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, für die die genannten Satzungsbestimmungen nun keine Geltung mehr haben, angesichts der Bestimmungen der §§ 36a ff TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2014, kein Regelungsdefizit besteht.

2.1.3.4. § 19 Abs. 1 der Satzung verletzt hingegen aus den im hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2011/07/0166, unter Punkt I.2. genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, keine Recht der Revisionswerberin.

2.2. Die zweite, als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Frage der revisionswerbenden Gemeinde lautet:

"Verstößt die vom LVwG bestätigte Formulierung des geänderten Regulierungsplanes, wonach der Revisionswerberin einerseits (zumindest an den als Gemeindegut festgestellten Grundstücken) der Substanzwert und die Substanznutzungen, andererseits aber an den Erträgnissen und Lasten des Gemeindegutes nur ein Anteil von 5 % zustünde, gegen das in § 59 AVG 1991 normierte Gebot, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst deutlicher Fassung zu erledigen hätte ?"

Mit dieser Frage steht auch die vierte Frage im Zusammenhang.

Sie lautet: "Handelt es sich beim walzenden Anteilsrecht und beim Substanzwertanspruch der Gemeinde um zwei verschiedene Dinge und wenn ja, worin unterscheiden sie sich?"

2.2.1. Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, 2011/10/0191). Der Spruch muss ausreichend bestimmt sein.

Dem angefochtenen Erkenntnis (bzw. dem diesbezüglich aufrecht erhaltenen Bescheid der Verwaltungsbehörde) ist - entgegen der obgenannten Fragestellung und deren Begründung - aber in ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Gemeinde zwei unterschiedliche Arten von Anteilsrechten zukommen. Sie ist zum einen substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996; an den Gemeindegutsgrundstücken kommt ihr der Substanzwert zu. Um dies zum Ausdruck zu bringen, wurde der erste Satz des Abschnittes III der Haupturkunde ergänzt und in Abschnitt II als regelmäßige Nutzung die Substanznutzung an den Gemeindeguts- Grundstücken ergänzt. Schließlich regelt auch § 4 der Satzung (die ihrerseits Bestandteil des angefochtenen Erkenntnisses ist), dass die substanzberechtigte Gemeinde über das ihr im Regulierungsplan zukommende Nutzungsrecht (vgl. Abschnitt III des Regulierungsplanes) hinaus berechtigt ist, die Nutzung im Ausmaß ihrer Substanzberechtigung auszuüben und in diesem Ausmaß an der Verwaltung teilzunehmen.

Mit der verfahrensrechtlichen Fragestellung zeigt die Revision somit keine Rechtsverletzung der Revisionswerberin auf.

2.2.2. Während die Fragestellung der (vierten) Frage, nämlich des materiellen Unterschieds zwischen einem durch rechtskräftigen Regulierungsplan festgelegten walzenden Anteilsrecht einer Gemeinde und deren Recht auf den Substanzwert an den Gemeindegutsgrundstücken, abstrakt formuliert ist, so ergibt sich aus ihrer Begründung, dass die Gemeinde annimmt, die Festlegung von 7,5 Anteilen widerspreche ihrem Recht auf Zugriff auf die Substanz bzw. schränke dieses ein. Damit behauptet die Revisionswerberin eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung, die aber aus nachstehenden Gründen nicht vorliegt:

Die Stammsitzliegenschaften verfügen über Anteilsrechte zur Nutzung von Holz und Weide, deren Höhe im Regulierungsplan ziffernmäßig genau festgelegt ist (zB. 4,5 oder 6 Anteile) und die durch das angefochtene Erkenntnis auch nicht verändert wurde. Neben diesen Stammsitzliegenschaften kommt auch der Gemeinde ein Anteilsrecht (in der Höhe von 7,5) zu. Auch die Festlegung dieses Anteils wurde - gegenüber dem bestehenden Regulierungsplan - nicht verändert. Das der Gemeinde zustehende "walzende" Anteilsrecht von 7,5 bezieht sich auf ihren Anteil an der Holz- und Weidenutzung.

Diese Festlegung der Anteile in Bezug auf die Berechtigung der Stammsitzliegenschaften und der Gemeinde, auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken Holz und Weide zu nützen, stellt keinen Gegenstand der Abänderung des Regulierungsplanes (und damit des angefochtenen Erkenntnisses) dar. In Abänderung des Regulierungsplans wurde hingegen durch die genannten Ergänzungen klargestellt, dass der Gemeinde darüber hinaus das Recht auf den Substanzwert zukommt.

Dem Vorbringen der Gemeinde, wonach die Festlegung von 7,5 Anteilen ihrem Recht auf Zugriff auf die Substanz widerspreche bzw. dieses einschränke, ist nicht zu folgen. Wie auch aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgeht, bleibt der 7,5-Anteil der Gemeinde (walzender Anteil) an den Nutzungen (Holz- und Weidenutzung) unverändert bestehen; dazu kommt der Anteil der Substanznutzung am Gemeindegut, der keinesfalls durch den walzenden Anteil relativiert wird. Auch der Zugriff der Gemeinde auf den Überling als Ausfluss der Substanznutzung wird dadurch nicht geschmälert.

Schließlich stellt auch § 4 Abs. 1 der Satzung klar, dass die substanzberechtigte Gemeinde über das ihr im Regulierungsplan zukommende Nutzungsrecht (vgl. Abschnitt III des Regulierungsplanes) hinaus berechtigt ist, die Nutzung im Ausmaß ihrer Substanzberechtigung auszuüben und in diesem Ausmaß an der Verwaltung teilzunehmen.

Die Revision erweist sich daher auch im Umfang der vierten Rechtsfrage als unbegründet.

2.3. Die dritte Frage, die die Revisionswerberin aufwirft, lautet: "Sind die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550ua/2012 und B 551ua/2012, auch auf fixierte Anteilsrechte anwendbar ?"

In der Begründung des darauf bezogenen Teils der Zulässigkeitsgründe der Revision wird die Ansicht vertreten, dass sich das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 19.802, auch auf fixierte Anteilsrechte bezöge; genau diese Frage habe der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2012/07/0104, 0158, 0159, offen gelassen. Auch in dem in Bezug auf die mitbeteiligte Agrargemeinschaft geltenden Regulierungsplan seien die Anteile der Revisionswerberin und der übrigen Mitglieder in Form ziffernmäßig bestimmter Anteile festgelegt. Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage stelle sich daher auch hier.

Die Revisionswerberin übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 20. Februar 2014 unter fixierten Anteilsrechten (nur) solche verstand, die prozentmäßig festgelegt worden waren (vgl. Punkt 4.4. des genannten Erkenntnisses). Die Festlegung von fixierten, allesamt in %-Anteilen ausgedrückten Anteilsrechten hatte im dortigen Fall eine ursprünglich nach dem Haus- und Gutsbedarf orientierte Zuteilung von Holznutzungen abgelöst.

Nun erfolgt nach den - weder von der Revisionswerberin noch der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in Zweifel gezogenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid im vorliegenden Fall der Bezug der Nutzungen nach dem Haus- und Gutsbedarf und nicht nach prozentmäßig fixen (fixierten) Anteilsrechten. Lediglich bei der Gemeinde ist von einem Anteil von 5 % die Rede, dieser %-Satz wird aber einem Anspruch auf "7,5 Anteile" gleichgestellt. Alle anderen Nutzungsberechtigten verfügen über ziffernmäßige festgelegte Anteilsrechte (so finden sich meist 4,5 Anteilsrechte, aber auch 9, oder 3 oder 1,5).

Die Revisionswerberin übersieht bei ihrer Fragestellung, dass sich das von ihr genannte Problem im vorliegenden Fall gar nicht stellt; eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin wird damit nicht aufgezeigt.

2.4. Die Revision erweist sich somit - abgesehen von der teilweisen Aufhebung der obgenannten beiden Satzungsbestimmungen - als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 26. März 2015

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