VwGH 2012/07/0104

VwGH2012/07/010420.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler,

über die zu 2012/07/0104 protokollierte Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1,

über die zu 2012/07/0158 protokollierte Beschwerde der

  1. 1. TB in I, 2. BB, 3. AB, 4. OD, 5. ED, 6. HE, 7. EE, 8. WE,
    1. 9. HE, 10. IE, 11. JE, 12. HF, 13. EF, 14. AF, alle in S, 15. NF in L, 16. FF, 17. AG, 18. AG, 19. Dipl. Ing. JG, 20. PG, 21. TG,
    2. 22. SG, 23. AG, 24. JG, 25. EH, 26. JH, 27. CH, 28. HH, 29. RK,
    3. 30. JM, 31. AM, 32. JM, 33. WM, 34. AN, 35. DN, 36. BN, 37. KP,
    4. 38. AP, 39. RP, 40. AP, 41. EP, 42. JP, 43. AR, 44. AR, 45. BR,
    5. 46. HR, 47. KR, 48. Dr. PR, 49. DR, 50. BR, 51. JR, 52. RR,
    6. 53. GR, 54. WS, 55. GS, 56. AS, 57. VS, 58. JS, 59. PS, 60. SS,
    7. 61. TS, 62. AS, 63. FS, 64. SS, 65. TS, 66. KS, 67. RS,
    8. 68. Mag. AT, 69. AT, 70. ST, alle in S, 71. PT in L, 72. OT in Z,
    9. 73. AU, 74. JAV, 75. KV, 76. BV, 77. RV, 78. RV, 79. RV, 80. RV,
    10. 81. WV, 82. RW, 83. AW, 84. AGW, alle in S, 85. Mag. KW in I,
    11. 86. DW, 87. SZ, beide in S, 88. MS in S, 89. MNS in E, 90. GH,
    12. 91. KS, 92. AA, alle in S, 93. TH in S, und 94. HG in S, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b,

      über die zu 2012/07/0159 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft S, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b,

      jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2012, Zl. LAS -751/66-02, betreffend Feststellung von Gemeindegut, Abänderung eines Regulierungsplanes und Abweisung von Anträgen (mitbeteiligte Parteien zu 2012/07/0104: die zu 2012/07/0158 und 0159 auftretenden Beschwerdeführer, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b; zu 2012/07/0158 und 0159: die zu 2012/07/0104 beschwerdeführende Gemeinde, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1),

      A) den Beschluss gefasst:

1. Insoweit sich alle Beschwerden gegen die Feststellung von Gemeindegut bzw. von Nichtgemeindegut wenden (Spruchpunkt I des aufrecht erhaltenen Erstbescheides) wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

2. Insoweit sich die Beschwerden zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes II des Erstbescheides richten, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

3. Die Beschwerde der zu 2012/07/0158 auftretenden Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Erst-, 90.- und 91.- Beschwerdeführer - und der Agrargemeinschaft (2012/07/0159) gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III 1 des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Soweit sich die zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 erhobenen Beschwerden gegen die im Instanzenzug aufrecht erhaltene Abweisung der Anträge der Gemeinde (restlicher Spruchpunkt IV des Erstbescheides) wenden, werden sie als unzulässig zurückgewiesen.

5. Insoweit sich die Beschwerden zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufrechterhaltung der Spruchpunkte V und VI des Erstbescheides richten, wird ihre Behandlung nach § 33a VwGG abgelehnt.

B) zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §21;
FlVfGG §23 Abs1;
FlVfGG §23 Abs2;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §29;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs2;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §54 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §54;
FlVfLG Tir 1996 §62;
FlVfLG Tir 1996 §63;
FlVfLG Tir 1996 §65;
FlVfLG Tir 1996 §68;
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §72;
StGG Art2;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §21;
FlVfGG §23 Abs1;
FlVfGG §23 Abs2;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §29;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs2;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §54 Abs6;
FlVfLG Tir 1996 §54;
FlVfLG Tir 1996 §62;
FlVfLG Tir 1996 §63;
FlVfLG Tir 1996 §65;
FlVfLG Tir 1996 §68;
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §72;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde der zu 2012/07/0158 auftretenden Erst-, 90.-

und 91.-Beschwerdeführer gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III 1 des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 erhobenen Beschwerden gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides) richten, werden sie als unbegründet abgewiesen.

3. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides) wird in Stattgebung der Beschwerde der Gemeinde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4. Die Beschwerde der Gemeinde wird, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Abweisung ihrer Anträge in den Spruchpunkten IV 2, IV 5 und IV 6 des Erstbescheides wendet, als unbegründet abgewiesen.

C) 1. Das Land Tirol hat der zu 2012/07/0104 beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Gemeinde wird abgewiesen.

2. Die zu 2012/07/0159 beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die zu 2012/07/0158 auftretenden Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2010 sowie vom 6. Juni 2011 beantragten die Agrargemeinschaft S (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) sowie eine Reihe von Agrargemeinschaftsmitgliedern (in weiterer Folge: Agrargemeinschaftsmitglieder) beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, dass der politischen Gemeinde S (in weiterer Folge: Gemeinde) kein Restitutionsanspruch gemäß VfSlg. 18.446/2008 zustehe, das Gemeindegutsregal gemäß TFLG-Novelle 2010 gegen die Agrargemeinschaft nicht angewandt werden könne und der Gemeinde kein Anspruch auf den Substanzwert der Agrargemeinschaft zustehe. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Eigenschaft als Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 aufgrund der im Zuge des Regulierungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen zwischen der Ortsgemeinde und der nicht regulierten Agrargemeinschaft untergegangen sei und das Regulierungsgebiet zur Gänze nicht aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 reguliert worden sei.

Demgegenüber beantragte die Gemeinde mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 eine umfassende Festlegung ihrer Substanzwertberechtigung einschließlich der ihr zustehenden Verwaltungsrechte in Bezug auf die Agrargemeinschaft. Insbesondere stellte die Gemeinde den Antrag auf Aufnahme bestimmter (in sieben Punkten näher dargestellter) Regelungsinhalte in den Regulierungsplan.

2. Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 stellte die AB im Spruchabschnitt I. fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft in der Liegenschaft in EZ. 112 Gemeindegut darstellten (Spruchpunkt I. 1.), während verschiedene genau bezeichnete Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft in den Liegenschaften in EZ. 112, EZ. 332 sowie in EZ. 623 als nicht zum Gemeindegut gehörig festgestellt wurden (Spruchpunkt I. 2.).

Im Spruchabschnitt II. wurden die Anträge der Agrargemeinschaft sowie verschiedener Agrargemeinschaftsmitglieder auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches der Gemeinde gemäß Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, der Nichtanwendbarkeit des Gemeindegutsregals gemäß TFLG-Novelle 2010 sowie des Nichtbestehens eines Anspruches der Gemeinde auf den Substanzwert der Agrargemeinschaft abgewiesen, dagegen wurden die Eventualanträge dieser Verfahrensparteien auf Feststellung des Untergangs der Eigenschaft als Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 aufgrund der im Zuge des Regulierungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sowie der Nichtregulierung des gesamten Verfahrensgebietes aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Im Spruchabschnitt III. des Erstbescheides wurden auf Antrag der Gemeinde die Anteilsrechte dreier Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft auf der Grundlage der Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 für erloschen erklärt (Spruchpunkt III. 1.).

Mit Spruchpunkt III. 2. wurde zudem auf Antrag der Gemeinde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft durch den nachfolgenden Anhang II. abgeändert und ergänzt:

Anhang II.

zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft ... vom

23.08.1966 i.d.g.F.

1. Abschnitt II. der Haupturkunde "Nutzungen und Ertrag" hat zu lauten :

Die üblichen und regelmäßigen Nutzungen sind:

  1. 1. Holznutzung,
  2. 2. Weidenutzung,
  3. 3. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.

    Der Substanzwert gemäß Pkt. 3. steht der Gemeinde ... zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996).

    2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde "Parteien und Anteilsrechte" hat der erste Satz zu lauten :

    Die Gemeinde ... ist als substanzberechtigte Gemeinde im

    Sinne des § 34 Abs. 1 TFLG 1996 anteilsberechtigt.

An den Erträgen und Lasten aus der land- und

forstwirtschaftlichen Tätigkeit am Regulierungsgebiet sind, soweit

im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die

Gemeinde ... sowie die jeweiligen Eigentümer der nachgenannten

Stammsitzliegenschaften der KG ... zu den hiebei ausgewiesenen

Anteilsrechten anteilsberechtigt und zwar:

(...)

3. Die Anteilsrechte lfd. Nr. 66 (EZ. 148 II mat. Anteil II GB ...), lfd. Nr. 68 (EZ. 73 II GB ...) und lfd. Nr. 71 (EZ. 75 II GB ...) sind zu streichen .

4 . Pkt. 5. der Nutzungsrichtlinien "Allgemeine Bezugsrichtlinien" hat nach der Überschrift "Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt" (S. 9 des Bescheides vom 22.2.1973, Zl. IIIb1-506R/170) zu lauten :

Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt :

1) Vom Erlös der ruhenden und der landwirtschaftlichen Anteile.

2) Von den Berechtigten, verhältnismäßig nach den Anteilen, wobei der Ausschuss entscheidet, ob die Kosten in Geld oder durch Zurücklassen einer gleichwertigen Holzmenge gedeckt werden.

(...)

5. Im Abschnitt IV. "Sonderbestimmungen über den Gemeindeanteil" hat der zweite Satz zu entfallen.

Schließlich wurde im Spruchabschnitt IV. des Erstbescheides abweislich über die von der Gemeinde begehrte Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte (Punkte 1 bis 7) in den Regulierungsplan entschieden.

Weiters wurde von der Erstbehörde für die Agrargemeinschaft im Spruchabschnitt V. eine neue Verwaltungssatzung erlassen, womit insbesondere die Rechtsposition der Gemeinde innerhalb der agrargemeinschaftlichen Organisation sowie bei der Willensbildung der Agrargemeinschaft in den den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten gestärkt wurde.

Letztlich wurde im Bescheid der AB in Spruchpunkt VI.

angekündigt, dass nach Rechtskraft des Bescheides die Ersichtlichmachung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" in den Eigentumsblättern der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften veranlasst werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Gemeinde, die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder Berufung.

Die Berufung der Gemeinde richtete sich gegen die Spruchpunkte I.2., III.2, und IV. Die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder wandten sich in ihren Berufungen gegen die Spruchpunkte I.1, II., III., V. und VI.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise und insofern Folge, als

A) gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Spruchpunkte

5.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde die zu 2012/07/0104 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Gemeinde wandte sich in ihrer Beschwerde gegen den die Berufung abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides und darüber hinaus gegen die Aufhebung in den Spruchpunkten A III 2, A) IV 1 und IV 4 und B 2), insoweit nur die beiden dort genannten Grundstücke, nicht aber weitere in Spruchpunkt I 2 angeführte Grundstücke als Gemeindegutsgrundstücke qualifiziert worden waren.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

5.2. Die Agrargemeinschaftsmitglieder und die Agrargemeinschaft wandten sich gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. Juni 2012, B 519/12-3 und B 520/12-4, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Unter anderem heißt es, dass - insoweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berührten, also die "Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" behauptet werde - das Beschwerdevorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen ließen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten, weil nicht dargelegt worden sei, welche Bestimmung aus welchen Gründen verfassungswidrig sein sollten.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder und der Agrargemeinschaft sind zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 protokolliert.

Diese beiden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden richten sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze.

Zu diesen Beschwerden erstattete die belangte Behörde ebenfalls je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und personellen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:

Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die vorliegende Entscheidung folgt in ihrem Aufbau der Struktur des durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten Erstbescheides (Spruchpunkte I bis VI).

1. Zur Feststellung von Gemeindegut (Spruchpunkt I des Erstbescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstbescheid, der bestimmte Grundstücke als Gemeindegut bzw. als Nichtgemeindegut qualifiziert hatte, in Bezug auf die Zuordnung von zwei näher genannten Grundstücken verändert und diese als zum Gemeindegut gehörig festgestellt.

Gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides und gegen die Aufrechterhaltung der Qualifikation der übrigen Grundstücke wie im Erstbescheid wenden sich die Beschwerden der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder. Die Gemeinde wiederum wendet sich deshalb gegen diesen Spruchteil, weil nur die beiden genannten Grundstücke, nicht aber alle Grundstücke als Gemeindegut qualifiziert wurden.

1.1. Die belangte Behörde stellte der von ihr aufrecht erhaltenen bzw. neu getroffenen Zuordnung der Grundstücke der Agrargemeinschaft die Feststellung des Verfahrensganges des historischen Regulierungsverfahrens voran.

1.1.1. Demnach war mit dem Bescheid der AB vom 4. März 1955 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte im Gemeindewald S eingeleitet worden, wobei sich diese Einleitung auf die in EZ. 112 vorgetragenen Grundstücke bezogen hatte. Nach der Begründung dieses Einleitungsbescheides stehe der Gemeindewald im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde und sei nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 1949 (TGO 1949) in Form des gemeinschaftlichen Holzbezuges zum Haus- und Gutsbedarf sowie in Form der Weide mit Nutzungsteilnahme der Gemeinde für öffentlich-rechtliche Zwecke genützt worden, sodass der Gemeindewald unzweifelhaft Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 der TGO 1949 und in weiterer Folge ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstelle.

Nach Erlassung des Bescheides der AB "Liste der Parteien" vom 20. August 1957 sei der Bescheid der AB "Verzeichnis der Anteilsrechte" vom 15. November 1962 ergangen, darin sei die Qualifizierung des Regulierungsgebietes in EZ. 112 als Gemeindegut im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 vorgenommen und das Verfahrensgebiet mit den in EZ. 112 vorgetragenen Grundstücken festgelegt worden, dies mit Ausnahme der als Gemeindevermögen festgestellten und im Einzelnen angeführten Grundstücke.

Zur Klärung des Gemeindeanteiles habe am 8. April 1966 eine Besprechung stattgefunden, in welcher der Gemeindevertreter klarstellt habe, dass die Gemeinde wertmäßig ein Fünftel des Wertes des Regulierungsgebietes anstrebe, dies unter Hinweis auf die Bestimmung des § 51 TFLG 1952. Bei der Besprechung sei davon ausgegangen worden, dass die politische Gemeinde nicht mit 20 % an den Holznutzungen beteiligt werden könnte, ohne die Bedeckung des Haus- und Gutsbedarfes der festgestellten Stammsitzliegenschaften zu gefährden. Der politischen Gemeinde sollten daher nur die nach den bisherigen Erfahrungen notwendigen Holzbezüge zur Abdeckung öffentlicher Erfordernisse zugebilligt werden; als Ausgleich für die Zuregulierung eines geringeren Holzbezugsrechtes sollten der politischen Gemeinde aber eine Reihe bereits näher bezeichneter Grundstücke als unbelastetes Gemeindevermögen bei Ausscheidung dieser Grundstücke aus dem Regulierungsgebiet zugeteilt werden.

Am 25. Mai 1966 habe vor der Regulierungsbehörde eine Verhandlung mit dem Ziel des Abschlusses eines Parteienübereinkommens zwischen den Nutzungsberechtigten und der politischen Gemeinde über die Art und Höhe des Gemeindeanteiles stattgefunden; in dem Übereinkommen sei man davon ausgegangen, dass die Gemeinde bisher im Durchschnitt nur etwa 4 bis 6 % des Gesamtholzeinschlages für sich bezogen habe. Weil der Gemeinde aber wertmäßig mindestens 20 % zukommen sollte, sie jedoch mit einem geringeren Prozentsatz an den Holzbezügen teilnehme, erhalte sie dafür einen Wertausgleich durch Ausscheidung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ins Gemeindevermögen.

In Punkt 1) des Übereinkommens seien schließlich die Grundstücke festgelegt worden, die aus dem Regulierungsgebiet als Gemeindevermögen für die Gemeinde auszuscheiden gewesen wären, darunter etwa das Grundstück 971/1 mit dem Hinweis "S Siedlungsgebiet" sowie ein ca. 30 ha großes Trennstück aus dem Grundstück 2005. In Punkt 2) des Übereinkommens sei die Nutzungsteilnahme der Gemeinde mit 8 % des jeweiligen Ertrages festgelegt worden, davon abweichend aber ein Anteil von 20 % an den Jagdpachterträgen und weiters die Nichtteilnahme der Gemeinde an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes G. Bezüglich der Lastentragung sei in Punkt 4) vereinbart worden, dass die Gemeinde ausgehend davon, dass die ihr zukommenden Leistungen und die zu ihren Gunsten erfolgten Rechtsfestlegungen wertmäßig einen Prozentsatz von ca. 20 % jedenfalls erreichten, zukünftig als Mitglied der Agrargemeinschaft 20 % der Lasten zu tragen habe. Letztlich sei in Punkt 5) vereinbart worden, dass die Überschreibung des Eigentums am Regulierungsgebiet mit Erlassung des Regulierungsplanes erfolge.

Mit Regulierungsplan vom 23. August 1966 sei das Regulierungsgebiet durch Aufzählung der einzelnen Grundstücke der Liegenschaft in EZ. 122 im Ausmaß von ca. 1.317 ha festgelegt und die Ausscheidung von Grundstücken als Gemeindevermögen aus dem Regulierungsgebiet verfügt worden, wobei nach dem ursprünglich erhobenen Gemeindevermögen und dem aufgrund des Übereinkommens vom 25. Mai 1966 aus dem Gemeindegut neu zu schaffenden Gemeindevermögen unterschieden worden sei. Die Grundstücksklassifikation als Gemeindegut im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 sei für das verbleibende Regulierungsgebiet wiederholt und daran das Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellt worden. Der Gemeindeanteil sei im Regulierungsplan entsprechend den Vereinbarungen vom 25. Mai 1966 festgelegt worden, ebenso die Kostentragungsverpflichtung für die Gemeinde im Umfang von 20 %. Schließlich seien mit dem Regulierungsplan Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft erlassen worden.

In weiterer Folgen seien ein Nachhang zum Regulierungsplan mit Bescheid der AB vom 9. Jänner 1967 und im Bescheid vom 29. November 1968 in einem Anhang I verschiedene im Regulierungsplan vom 23. August 1966 festgelegte Grundstücksveränderungen (Teilungen, Vereinigungen, Abschreibungen) auf der Grundlage amtlicher Planunterlagen vollzogen worden, wobei aufgrund eines weiteren Übereinkommens zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde vom 23. Februar 1968 hinsichtlich des ins Gemeindevermögen zu überführenden Gemeinschaftsgebietes noch Änderungen vorgenommen worden seien, u. a. sei ein zusätzliches Grundstück der Gemeinde ins Gemeindevermögen überlassen worden. Außerdem sei die Teilung des Ertrages aus der Schotternutzung am "Fallenden Bach" je zur Hälfte zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde vereinbart worden.

Nach Verbücherung des rechtskräftigen Regulierungsergebnisses (Beschluss des Bezirksgerichtes L am 17. Oktober 1969) sei der Regulierungsplan von der AB mit Berichtigungsbescheid vom 4. August 1970 in Ansehung des aus dem Gemeindegut neu zu schaffenden Gemeindevermögens abermals um eine Grundparzelle ergänzt worden.

Mit Bescheid der AB vom 20. Oktober 1971 sei das Verfahren zur Regulierung des Gemeindegutes S abgeschlossen worden.

Dagegen habe die Gemeinde das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung erhoben, dass ein weiteres Grundstück, welches von der Gemeinde während des Agrarverfahrens im Tauschwege erworben worden sei, als Gemeindevermögen auszuscheiden sei. Diesem Berufungsansinnen der Gemeinde sei von der AB mit Bescheid vom 29. November 1971 entsprochen worden.

Mit Kundmachung vom 4. November 1971 sei der Abschluss des Verfahrens bekannt gegeben worden.

Im weiteren Verlauf sei mit Bescheid der AB vom 22. Februar 1973 eine "Neugestaltung der Anteilsrechte" an der Agrargemeinschaft durchgeführt worden, wobei der Gemeinde ein Anteilsrecht von 8 % und den Eigentümern der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ein Gesamtanteilsrecht von 92 % in Bezug auf die Erträgnisse und Lasten des Regulierungsgebietes zugeordnet worden seien, insoweit nicht abweichende Regelungen vorgenommen worden seien. Die Feuerrechte der Stammliegenschaftsbesitzer seien in prozentmäßige Anteilsrechte verwandelt und den einzelnen Stammsitzliegenschaften unterschiedliche fixe Anteilsrechte zugeordnet worden, unterteilt in Nutz- und Brennholzbezüge für Haus und Landwirtschaft.

Für den Gemeindeanteil seien Sonderbestimmungen erlassen worden, wonach der Gemeinde abweichend von ihrem 8 %-Anteil 20 % des jährlichen Jagdpachtschillings zustünden, zudem 50 % an den Erträgnissen aus der Schotternutzung am "Fallenden Bach". Bezüglich der Erträgnisse aus dem Ziegel- und Schotterwerk G. seien der politischen Gemeinde keine Erträgnisse zureguliert worden. Zur Lastentragung sei die Gemeinde mit einem Anteil von 20 % verpflichtet worden.

Mit einem weiteren Bescheid vom 16. November 1983 habe die AB gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 festgestellt, dass die Gemeinde an der Agrargemeinschaft statt mit bisher 8 % nur mehr mit 6,57 % anteilsberechtigt sei, dies auf der Grundlage übereinstimmender Beschlüsse der Agrargemeinschaft und der Gemeinde zur teilweisen Abgeltung der von der Agrargemeinschaft zum Zweck der Errichtung verschiedener Sportstätten an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen.

Mit dem Bescheid der AB vom 1. Dezember 1995 sei in Anwendung der Bestimmung des § 69 TFLG 1996 eine Änderung der Holzbezugsrichtlinien vorgenommen worden; mit Bescheid der AB vom 6. März 1998 sei eine neue Satzung für die Agrargemeinschaft in Kraft gesetzt und schließlich mit Bescheid der AB vom 3. August 1999 eine Neuordnung der Weiderechte im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft L- und Lgalpe sowie im Zusammenhang mit der Fraktion O durchgeführt worden.

1.1.2. Anschließend an die Darstellung dieser Vorgänge hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, ein Vergleich des aktuellen Grundbuchsstandes für die Agrargemeinschaft mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den Regulierungsgrundstücken auf die Agrargemeinschaft zeige, dass die im Spruchpunkt I. 1. des Erstbescheides als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits dazumal zum Gutsbestand der Regulierungsliegenschaft in EZ 112 gehörten bzw. aus Teilungen dieser Grundstücke hervorgegangen seien oder Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren für in das Verfahren eingebrachte Gemeindegutsgrundstücke darstellten.

Hingegen hätten die im Spruchpunkt I. 2. des bekämpften Bescheides angeführten Grundstücke im Zeitpunkt des Regulierungsverfahrens noch nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört und seien daher auch nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens, dies mit Ausnahme der beiden Grundstücke 2291 sowie 2294, welche im Zuge des Autobahnbaues aus Gemeindegutsgrundstücken neu gebildet worden seien.

1.1.3. Ihre rechtliche Beurteilung begann die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf, dass im Regulierungsplan vom 23. August 1966 betreffend die Agrargemeinschaft, mit welchem die Eigentumsübertragung der Regulierungsgrundstücke auf die Agrargemeinschaft erfolgt sei, die Gemeinschaftsgrundstücke als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 festgestellt worden seien, auch vorher sei im Regulierungsverfahren eine durchgängige Klassifikation der Verfahrensgrundstücke als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 erfolgt. Im Einleitungsbescheid vom 4. März 1955 sei insbesondere auch das Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 mit dem Gemeindegut nach § 73 Abs. 3 TGO 1949 gleichgesetzt worden.

Dass die Qualifizierung der Regulierungsliegenschaft in EZ. 112 als Gemeindegut im Rahmen des Regulierungsverfahrens durchaus zutreffend gewesen sei, werde durch die feststehende Nutzungsteilnahme der Gemeinde eindrucksvoll erhärtet. Ein typisches Merkmal des Gemeindegutes sei nämlich, dass es zwar vorrangig dem Zweck der Bedarfsdeckung der nutzungsberechtigten Liegenschaften gewidmet sei, aber auch Bedürfnissen der Gemeinde diene. Schließlich habe die Gemeinde auch einen Anteil an den Holznutzungen der Agrargemeinschaft erhalten. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde näher begründet aus, dass die bescheidmäßig als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 qualifizierten Regulierungsgrundstücke der Agrargemeinschaft rechtskräftig bindend auch für die Zukunft als Gemeindegut der Gemeinde festgestellt worden seien.

Das vormalige Eigentum der Gemeinde an der Regulierungsliegenschaft in EZ. 112 sei aber nicht nur von der Regulierungsbehörde etwa in ihrem Einleitungsbescheid vom 4. März 1955 sowie in ihrer Verhandlungsniederschrift vom 25. Februar 1955 festgehalten worden, sondern ergebe sich dieses auch eindrucksvoll aus verschiedenen aktenkundigen Vertragsgeschäften betreffend die Regulierungsliegenschaft, die von Organen der Gemeinde unterfertigt und bezüglich derer entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien (werden beispielhaft angeführt).

Insoweit also in Ansehung der nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 qualifizierten Regulierungsgrundstücke mit dem Regulierungsplan vom 23. August 1966 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, Eigentum an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.

1.1.4. In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit der Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde im Zuge der Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt und damit die Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut beendigt worden sei oder nicht.

Entscheidend dafür sei das Verständnis des Parteienübereinkommens vom 25. Mai 1966, in dem die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder eine einer Hauptteilung gleichzusetzende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft erblickten; demgegenüber ging die Gemeinde sowie die erstinstanzliche Behörde vom Gegenteil aus, nämlich vom Fortbestehen der Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes der Agrargemeinschaft als Gemeindegut.

Wörtlich heißt es dazu im angefochtenen Bescheid:

"Vorweg ist der Erstbehörde zuzustimmen, dass die Ausscheidung von (bereits bestehendem) Gemeindevermögen aus dem Verfahrensgebiet im Zuge eines Regulierungsverfahrens nicht mit einer Aufteilung des Gemeindegutes im Sinne einer Hauptteilung verwechselt werden darf. Diese Ansicht hat der Landesagrarsenat bereits in mehreren Entscheidungen vertreten und ist die Richtigkeit dieser Auffassung durch mehrere VwGH-Erkenntnisse als klargestellt anzusehen. So legte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0079, unmissverständlich dar, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichzusetzender Akt voraussetzt, dass alle davon betroffenen Grundstücke Gemeindegut waren; lag hingegen Gemeindevermögen vor und wurde es deshalb der Gemeinde belassen, so könnte dieses Verfahrensergebnis nicht mit dem Ergebnis eines Hauptteilungsverfahrens gleichgesetzt werden. Nach den Überlegungen des VwGH hat sich eine gemeindegutsbeendende Hauptteilung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 auf das Gemeindegut und nicht auf bereits feststehendes Gemeindevermögen zu beziehen, nur ein rechtskräftiger Akt - welchen Namens auch immer - erfülle die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, mit dem das ursprünglich gegebene Gemeindegut zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft aufgeteilt wurde (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2011, 2011/07/0183).

Im konkreten Fall der Agrargemeinschaft ... ergibt sich nun

nach Überzeugung des Landesagrarsenates aus der Verhandlungsniederschrift vom 14.06.1955 ganz eindeutig, dass bei dieser Verhandlung bereits bestehendes Gemeindevermögen festgestellt wurde, das in der Regulierungsliegenschaft in EZ 112 vorhanden war. Die Ausscheidung dieser Grundstücke des Gemeindevermögens aus dem Regulierungsverfahren und die Belassung dieser Grundstücke im Eigentum der politischen Gemeinde ... konnten daher selbstredend keine Hauptteilung (des Gemeindegutes) im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellen.

Anders verhält es sich allerdings bezüglich jener Grundstücke, die aufgrund des in der agrarbehördlichen Verhandlung vom 25.05.1966 abgeschlossenen Parteienübereinkommens der

politischen Gemeinde ... aus dem Regulierungsgebiet ins

unbelastete Gemeindevermögen zugeführt worden sind. Diese Grundstücke waren nämlich bereits mit dem Bescheid 'Verzeichnis der Anteilsrechte' vom 15.11.1962 rechtskräftig als Gemeindegut gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 festgestellt worden. Auch lässt die Verhandlungsniederschrift vom 25.05.1966 keine Zweifel darüber aufkommen, dass es bei diesen Grundstücken um Gemeindegut ging, wenn in der Verhandlungsniederschrift wörtlich von der "Ausscheidung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ins Gemeindevermögen" zur Erfüllung eines wertmäßigen Gemeindeanteiles von 20 % die Rede ist. Es kann daher nach Dafürhalten des Landesagrarsenates bezüglich der auf der Grundlage des Übereinkommens vom 25.05.1966 als Gemeindevermögen ausgeschiedenen Regulierungsgrundstücke nur der Schluss gezogen werden, dass diese Grundstücke mit agrarischen Nutzungsrechten belastetes Gemeindegut waren, die ins unbelastete Gemeindevermögen

der politischen Gemeinde ... überführt wurden.

Ob mit diesem Vorgang nun eine Hauptteilung im Sinne des Verständnisses des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 erreicht werden konnte, bedarf jedoch weitergehender Überlegungen, dies mit Rücksicht darauf, dass nach dem Ergebnis des durchgeführten Agrarverfahrens die aus dem Gemeindegut ins Gemeindevermögen überführten Grundstücke einen Teil des wertmäßigen Anteiles der Gemeinde von 20 % am Regulierungsgebiet bildeten und die politische Gemeinde bis heute einen Lastenanteil von 20 % an der Agrargemeinschaft zu tragen hat.

Interessant ist im gegebenen Zusammenhang die über Auftrag

der Regulierungsbehörde von der Bezirksforstinspektion L erstellte

Aufstellung vom 19.12.1960, wonach die politische Gemeinde ... im

Zeitraum von 1906 bis 1959 aus dem Regulierungsgebiet insgesamt

1.670 fm von der Gesamtnutzung von 41.687 fm für sich verwendet

hat, während der andere Teil der Holznutzungen an die

Eingeforsteten abgegeben wurde. Die politische Gemeinde ... war

sohin im genannten Zeitraum lediglich mit 4 % an den Holznutzungen des Gemeindegutes beteiligt. Damit korrespondiert die Verhandlungsniederschrift vom 25.05.1966, in welcher festgehalten wurde, dass die Gemeinde bisher im Durchschnitt nur etwa 4 bis 6 % des Gesamtholzeinschlages für sich bezogen habe.

Dennoch sollte im Rahmen des Regulierungsverfahrens der politischen Gemeinde wertmäßig zumindest ein Anteil von 20 % zukommen. Auf der Grundlage eines wertmäßigen Anteiles der politischen Gemeinde von 20 % erfolgte schließlich das Parteienübereinkommen vom 25.05.1966 zwischen Gemeinde und Nutzungsberechtigten, welches in weiterer Folge der Festlegung des Gemeindeanteiles im Regulierungsplan vom 23.08.1966 zugrunde gelegt worden ist. Der wertmäßige Anteil der politischen Gemeinde von 20 % wurde dabei dadurch erreicht, dass

a) der Gemeinde ein Anteilsrecht von 8 % an den Nutzungen des Regulierungsgebietes zureguliert wurde,

b) eine Reihe von Grundstücken aus dem bereits rechtskräftig festgestellten Gemeindegut für die Gemeinde aus dem Regulierungsgebiet ins unbelastete Gemeindevermögen ausgeschieden wurde und

c) der Gemeinde 20 % am jährlich anfallenden Jagdpachtschilling, dagegen keine Beteiligung an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes G. zugestanden wurden.

Mit dem erhaltenen Wert von ca. 20 % des Regulierungsgebietes korrespondierend wurde die politische Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft zur Lastentragung mit 20 % verpflichtet, an welcher Lastenbeteiligung sich bis heute nichts geändert hat.

Daraus folgt bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung aller

Umstände der für die Agrargemeinschaft ... durchgeführten

Regulierung nach Meinung des Landesagrarsenates, dass die

politische Gemeinde ... mit dem Regulierungsplan vom 23.08.1966

auch eine Abgeltung für den damals vorhandenen Substanzwert des

Regulierungsgebietes erhalten hat, wofür insbesondere spricht,

dass Teil des Parteienübereinkommens vom 25.05.1966 und der darauf

beruhenden Festlegung des Gemeindeanteiles im Regulierungsplan vom

23.08.1966 u.a. das Grundstück 971/1 mit der Anmerkung

'S Siedlungsgebiet' sowie die Erträgnisse des Ziegel- und

Schotterwerkes G. gewesen sind. Dies zeigt ganz offensichtlich,

dass nicht nur die land- und forstwirtschaftlichen

Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftsgebietes Gegenstand der

Verhandlungen und des Parteienübereinkommens über den

Gemeindeanteil waren. Aktenkundig ist, dass von Seiten der

politischen Gemeinde ... noch während des laufenden

Regulierungsverfahrens aus dem Grundstück 971/1 eine Reihe von

Baugrundstücken an Siedlungswerber verkauft worden sind.

Insgesamt ist im Fall der Regulierung der Agrargemeinschaft

... bereits im Regulierungszeitpunkt eine Berücksichtigung des

dazumal vorhandenen Substanzwertes geschehen und wurde bei der

Bemessung des Anteilsrechtes der politischen Gemeinde ... nicht

nur auf die vormalige Nutzungsteilnahme der Gemeinde am

Gemeinschaftsgebiet abgestellt, sondern auch auf vorhandene

Substanzwerte. Was heute in vielen anderen Fällen aufgrund der

Judikatur des VfGH, insbesondere angesichts der deutlichen

Ausführungen im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, nachzuholen ist,

wurde im Fall der Agrargemeinschaft ... schon im Zuge des

Regulierungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.

Allerdings ist die politische Gemeinde ... mit ihrem

Substanzanteil bzw. mit ihren Substanzansprüchen in der Agrargemeinschaft als Mitglied verblieben und nicht in Form einer Hauptteilung oder eines hauptteilungsgleichen Vorganges mit ihren Substanzansprüchen aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden, was ganz klar dadurch deutlich wird, dass die politische Gemeinde bis heute 20 % der Lasten entsprechend dem ihr im Zuge des Regulierungsverfahrens zugemessenen (wertmäßigen) Anteilsrechtes von 20 % zu tragen hat.

Die Ausscheidung von Grundstücken des Gemeindegutes ins unbelastete Gemeindevermögen wurde laut dem Übereinkommen vom 25.05.1966 und dem Regulierungsplan vom 23.08.1966 auch klar als Anteilsrecht konzipiert, konnte doch nur so die Lastentragungsverpflichtung von 20 % der politischen Gemeinde begründet werden. Wörtlich wurde diesbezüglich in Punkt 4) des Übereinkommens vom 25.05.1966 festgehalten, dass die Leistungen und Rechtsfestlegungen "für die Gemeinde wertmäßig einen Prozentsatz von ca. 20 % jedenfalls erreichen und nimmt die Gemeinde zukünftig als Mitglied der Agrargemeinschaft an der Lastentragung mit jeweils 20 % teil". Wäre die politische

Gemeinde ... mit ihren Substanzansprüchen aufgrund der Zuteilung

von unbelastetem Gemeindevermögen aus dem vorher mit agrarischen Nutzungsrechten belasteten Gemeindegut endgültig und uneingeschränkt aus der Gemeinschaft ausgeschieden, so wäre nicht erklärbar, weshalb sie "als Mitglied der Agrargemeinschaft" eine Lastentragungsverpflichtung von 20 % auferlegt bekommen hat.

Gerade diese bis heute zum Tragen kommende Verpflichtung der Gemeinde ..., an der Lastentragung der Agrargemeinschaft mit 20 % beizutragen, übersehen die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, wenn sie in ihren Schriftsätzen, zuletzt mit Eingabe vom 13.03.2012, argumentieren, es habe eine gemeindegutsbeendende Hauptteilung im Rahmen der Regulierung stattgefunden. Die politische Gemeinde ist eben nicht mit einem Teil ihrer Ansprüche, nämlich ihrem Substanzwertanspruch, aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden, sondern vielmehr mit dem gesamten auch den (seinerzeitigen) Substanzanspruch enthaltenden (wertmäßigen) Anteilsrecht von 20 % samt korrespondierendem Lastenanteil von ebenfalls 20 % als Mitglied in der Agrargemeinschaft bis heute verblieben.

Davon ausgehend kann auch nicht von einer rechtsirrigen Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 infolge Nichtberücksichtigung der vorausgehenden Hauptteilung die Rede sein, ..., zumal gegenständlich in Wirklichkeit keine Hauptteilung mit Ausscheiden der politischen Gemeinde mit ihrem Substanzanspruch am Gemeinschaftsgebiet stattgefunden hat.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den Landesagrarsenat

zusammenfassend der Schluss, dass die politische Gemeinde ... mit

ihren Substanzansprüchen weiterhin in der Agrargemeinschaft verblieben ist und die Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut nicht beendigt wurde, wenn auch bei Festlegung des Gemeindeanteiles der im Regulierungszeitpunkt vorhandene Substanzwert entsprechend berücksichtigt wurde. Welche Auswirkungen diese Schlussfolgerungen auf die von der Erstbehörde

vorgenommene Neuregulierung der Agrargemeinschaft ... haben, wird

im Weiteren noch entsprechend darzulegen sein."

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den die Qualifikation als Gemeindegut betreffenden Einwendungen der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder und legte unter neuerlichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass es auf die Fragen, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Tiroler Forstregulierung 1847 oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestaltet haben und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, im vorliegenden Berufungsfall nicht ankomme und die Aufnahme der sich auf rechtshistorische Fragen beziehenden Beweise (etwa historischer und rechtshistorischer Sachbefund zum vermeintlich wahren Eigentum einer historischen Agrargemeinde am Gemeinschaftsgebiet) gar nicht notwendig sei.

Insoweit fünf Agrargemeinschaftsmitglieder in der Berufung schließlich eingewandt hätten, dass die im Rahmen der Grundstückszusammenlegung von der Agrargemeinschaft erworbenen Grundstücke, etwa die Grundparzellen 2738/1, 2738/2, 2606, 2607 sowie 2608, nicht zum Gemeindegut gezählt werden könnten, weil durch die AB im Zuge der Neuzuordnung des Eigentumsrechtes konstitutiv entschieden worden sei und es die Ortsgemeinde hier verabsäumt habe, ihr Substanzrecht geltend zu machen, sei darauf hinzuweisen, dass Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren an die Stelle der in das Verfahren eingebrachten Altgrundstücke träten. Die Durchführung eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens beende nicht die Eigenschaft der in dieses Verfahren einbezogenen Grundstücke als Gemeindegut.

Eine Durchsicht der Unterlagen über die Grundstücksveränderungen anlässlich des Autobahnbaues, welcher auch Agrargemeinschaftsgrund betroffen habe, habe ergeben, dass die Erstbehörde grundsätzlich richtig die Grundstückszuordnung zum Gemeindegut bzw. zum Nichtgemeindegut durchgeführt habe. Jedoch habe die erstinstanzliche Behörde übersehen, dass die beiden als Nichtgemeindegut festgestellten Grundstücke 2291 sowie 2294, beide vorgetragen in EZ. 112, aus regulierten Gemeindegutsgrundstücken gebildet worden seien, und zwar das Grundstück 2291 aus dem Gemeindegutsgrundstück 2007 sowie das Grundstück 2294 aus dem Gemeindegutsgrundstück 1001/16. Richtigerweise hätte daher die Erstbehörde diese beiden Grundstücke als zum Gemeindegut gehörig feststellen müssen; in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides seien die beiden Grundstücke mit dem vorliegenden Bescheid der zutreffenden Kategorie des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 zuzuzählen.

Zu den Einwänden der Gemeinde, wonach Grundstücke, die nicht zum Gutsbestand der Regulierungsliegenschaften gehört hätten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Agrargemeinschaft eigentumsmäßig erworben worden seien, quasi als Surrogat des Gemeindegutes auch als solches festgestellt werden oder zumindest wie Gemeindegut behandelt werden müssten, hielt die belangte Behörde fest, dass Grundstücke, die nie im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden und dabei der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hätten, zweifelsohne nicht in die Kategorie des Gemeindegutes fallen könnten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im vom 10. Dezember 2010 zu B 640/10-11).

1.2. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 33 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle 2010, LGBl Nr. 7, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere

...

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut).

(3) ..."

1.3. Zur Beschwerde der Gemeinde:

Die Gemeinde wendet sich gegen die Qualifizierung bestimmter Grundstücke als Nichtgemeindegut. Diese Grundstücke seien mit Geldmitteln der Agrargemeinschaft aus dem Substanzerlös erworben worden, die grundsätzlich der Gemeinde zustünden, weshalb auch die erworbenen Grundstücke Gemeindegut seien. Weiters könne aus einem Vergleich des Grundbuchstandes nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den fraglichen Grundstücken nicht um solche handle, die sehr wohl und auch schon vor 1966 gemeinschaftlich genutzt wurden oder später von der Agrargemeinschaft mit Geldmitteln aus Substanzerlösen angeschafft worden seien.

Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit diesem Teil des angefochtenen Bescheides nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10- 11).

In der Beschwerde werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukämen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Behandlung dieses Teils der Beschwerde der Gemeinde abzulehnen.

1.4. Zu den Beschwerden der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder:

Im Mittelpunkt der auf die Feststellungsentscheidung bezogenen Ausführungen steht zum einen die Bestreitung der Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut und zum anderen die Behauptung, dass - bejahendenfalls - im Parteienübereinkommen vom 25. Mai 1966 eine Hauptteilung zu erblicken sei. Weiters vertritt die Agrargemeinschaft den Standpunkt, atypisches Gemeindegut könne nicht aus einer Grundzusammenlegungsgemeinschaft (gemeint wohl: aus einem Grundzusammenlegungsverfahren) hervorgehen.

Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit diesen Aspekten des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zur Qualifizierung von Gemeindegut die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, uvm; zu den Voraussetzungen einer Hauptteilung im Verständnis des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2011, 2010/07/0106, vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0001, und vom gleichen Tag, 2011/07/0079, vom 10. November 2011, 2010/07/0216, vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0183; und zur Wirkung des Ergebnisses eines Zusammenlegungsverfahrens auf die Eigenschaft als Gemeindegut das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2012/07/0162).

In der Beschwerde werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Behandlung dieses Teiles der Beschwerden der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder abzulehnen.

2. Zur Aufhebung des Spruchpunktes II des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid:

2.1. Mit Spruchpunkt II des Erstbescheides waren Anträge der Agrargemeinschaft und einer Reihe ihrer Mitglieder, wonach seitens der Behörde auszusprechen sei, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch gemäß Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 zustehe, dass das Gemeindegutsregal gemäß TFLG-Novelle 2010 gegen die Agrargemeinschaft nicht angewandt werden könne und dass der politischen Gemeinde kein Anspruch auf den Substanzwert der Agrargemeinschaft zukomme, abgewiesen worden.

Die belangte Behörde begründete die Aufhebung dieses Spruchpunktes des Erstbescheides unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass ein gesonderter Abspruch über diesen Feststellungsantrag nicht notwendig gewesen wäre, weil mit der zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vorgenommenen Feststellungsentscheidung gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 auch diese Feststellungsbegehren erledigt worden seien. Mit der Feststellung von Gemeindegut werde auch die Rechtsfrage geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde Substanzrechte am Regulierungsgebiet zukämen, da aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Erscheinungsform des Gemeindegutes der Gemeinde zukomme. Eine gesonderte Feststellung des Bestehens von Substanzrechten am Gemeindegut für die politische Ortsgemeinde sei demnach nicht nur entbehrlich, sondern gar nicht zulässig.

2.2. Die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder zogen jeweils auch diesen Teil des angefochtenen Bescheides in Beschwerde.

In den Beschwerden werden in diesem Zusammenhang aber keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr fehlen in den Beschwerden nähere Ausführungen zur tragenden Begründung der belangten Behörde, wonach die genannten Feststellunganträge bereits durch die Spruchpunkt I getroffene Feststellung mitentschieden worden seien.

Die von der belangten Behörde diesbezüglich vertretene Rechtsansicht steht zudem in Übereinstimmung mit der Rechtslage (vgl. die hg. vom 4. Februar 2009, 2008/12/0209, vom 7. November 2005, 2000/17/0229, und vom 15. September 2011, 2010/07/0140, 2011/07/0041).

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat daher beschlossen, die Behandlung auch dieses Teiles der Beschwerden der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaftsmitglieder abzulehnen.

3. Zu den Spruchpunkten III, IV und V allgemein:

Diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stützen sich auf § 69 TFLG 1996 und beziehen sich auf das Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes.

Nach § 7 Abs. 1 AgrBehG endet der Instanzenzug gegen solche Bescheide beim Landesagrarsenat, also der belangten Behörde. Im Fall einer den Erstbescheid abändernden Entscheidung wäre der weitere Rechtsmittelzug an den Obersten Agrarsenat (§ 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG) offen gestanden.

Angesichts dessen, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Spruchpunkten III bis V des Erstbescheides entweder die Berufungen abgewiesen oder nach § 66 Abs. 2 AVG mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde vorgegangen ist, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine abändernde Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG darstellt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0085, und vom 19. September 1994, 91/07/0103), war der Instanzenzug erschöpft.

Die Beschwerden gegen diese Teile des angefochtenen Bescheides erweisen sich als zulässig.

3. 1. Zum Erlöschen der Anteilsrechte dreier Stammsitzliegenschaften (Spruchpunkt III 1 und Teil des Spruchpunktes III 2 des Erstbescheides)

3.1.1. Gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides wenden sich die Beschwerden der zu 2012/07/0158 einschreitenden Beschwerdeführer und die Agrargemeinschaft.

Lediglich in der Beschwerde der Agrargemeinschaftsmitglieder wird auch inhaltlich auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, wenn es heißt (Seite XXV), der Bescheid verletze die Erstbeschwerdeführerin, den 90.- und den 91.-Beschwerdeführer jeweils in ihren Mitgliedschaftsrechten aus den agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten.

Eine Verletzung von Rechten der übrigen Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt wurde weder behauptet noch ist eine solche Verletzung erkennbar. Dies gilt auch für die Beschwerde der Agrargemeinschaft.

Die Beschwerden der übrigen, zu 2012/07/0158 auftretenden Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft (2012/07/0159) gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides waren daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.2. Die belangte Behörde begründete die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III 1 durch den angefochtenen Bescheid damit, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Entwicklung von Stammsitzliegenschaften dahin, dass es keinen (leistungsfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb mehr gibt, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG dargelegt habe, dass das Gesetz solche Verhältnisse bis zu einem gewissen Grad zwar toleriere, dies aber keineswegs bedeute, dass die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften zu stellenden Anforderungen nicht an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gälten, sohin keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe (durch Teilungen von Stammsitzliegenschaften) erhalten bzw. erzielt werden sollten. Der Landesgesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 die Mindesterfordernisse für eine Stammsitzliegenschaft festgelegt, damit diese ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht halten könne. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke ..." habe zur Folge, dass sich entweder das eine oder das andere Tatbestandsmerkmal finden müsse, um das Fortbestehen des Anteilsrechtes zu sichern.

Im konkreten Fall seien die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften in EZ. 62 (ehemals materieller Anteil II aus EZ. 148 II), EZ 73 und EZ. 75, als erloschen erklärt worden. Nach Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 162, sei Rechtsträger des gebundenen Anteilsrechtes eine Stammsitzliegenschaft, wobei sich zum Begriff der Stammsitzliegenschaft keine Definition im TFLG finde. Unter dem Begriff "Stammsitzliegenschaft" werde regelmäßig eine bestimmte wirtschaftliche Einheit von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und erforderlichen Gebäuden, von denen aus diese Grundstücke bewirtschaftet würden, verstanden. Die Frage, was in einem bestimmten Fall unter dem Begriff "Stammsitzliegenschaft" zu verstehen sei, könne daher nicht allgemein, sondern nur aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles unter Bedachtnahme auch auf die historische Entwicklung sowie auf eine bestimmte Übung in der betreffenden Gegend beantwortet werden.

Entsprechend dem rechtskräftigen Regulierungsergebnis für die Agrargemeinschaft seien als anteilsberechtigte Stammsitzliegenschaften genau bezeichnete Grundbuchseinlagen der Katastralgemeinde festgelegt, womit rechtskräftig klargestellt sei, dass die in den Regulierungsbescheiden angeführten Einlagezahlen die Stammsitzliegenschaften der Agrargemeinschaft bildeten. Dies entspreche der Vorgangsweise in fast allen Regulierungsverfahren. Folglich sei für die Anwendung der Gesetzesbestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 von entscheidender Bedeutung, welcher Gutsbestand in den in Frage kommenden Einlagezahlen vorgetragen sei.

Nach den vorliegenden Grundbuchsauszügen und den sonst vorhandenen Unterlagen im Akt verfüge die Stammsitzliegenschaft in EZ. 62 über einen Gutsbestand von einem Grundstück mit einem Flächenausmaß von 359 m2 ohne Gebäudebestand, die beiden Stammsitzliegenschaften in EZ. 73 sowie EZ. 75 bestünden hingegen gar nicht mehr. Der Gutsbestand der EZ. 73 sei zu TZl. 158/2012 in die EZ. 90041 vorgetragen, jener der EZ. 75 zu TZl. 4384/2011 in die EZ. 90035. Zuvor - also im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - habe der Gutsbestand der EZ. 73 zwei Grundstücke mit einem Gesamtflächenbestand von 3.941 m2 ohne Gebäudebestand aufgewiesen und habe schließlich die Liegenschaft in EZ. 75 mit einem darin vorgetragenen Grundstück über eine Flächenausstattung von 503 m2 verfügt.

Angesichts der dargelegten Gegebenheiten bei den Stammsitzliegenschaften in EZ. 62, EZ. 73 sowie EZ. 75 seien die Voraussetzungen des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 erfüllt, wiesen diese doch weder landwirtschaftliche Grundstücke im geforderten Ausmaß noch ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf. Bei der in Ansehung der Stammsitzliegenschaft in EZ. 62 gegebenen geringen Flächenausstattung von deutlich unter 5.000 m2 habe auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage verzichtet werden können, ob mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Grundstücken eine Großvieheinheit gehalten werden könnte, da als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass dies bei einer derart geringen Flächenausstattung von lediglich 359 m2 gar nicht möglich sei.

Da die Stammsitzliegenschaften in EZ. 73 sowie in EZ. 75 gar nicht mehr bestünden, könnten mit ihnen selbstredend auch keine agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte verbunden sein. Ein sozusagen "schwebendes" Anteilsrecht könne es nämlich rechtlich nicht geben; ein Anteilsrecht teile vielmehr das Schicksal der berechtigten Liegenschaft (siehe dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 161). Die erstinstanzliche Entscheidung sei sohin auch bezüglich der beiden Liegenschaften in EZ. 73 sowie in EZ. 75, im Ergebnis jedenfalls richtig. In jedem Fall seien die Regulierungsbestimmungen, die den beiden Stammsitzliegenschaften in EZ. 73 sowie in EZ. 75 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft zuordneten, nicht (mehr) zutreffend, da die beiden Stammsitzliegenschaften nicht mehr existierten, weshalb die in Rede stehenden Anteilsrechte für erloschen zu erklären seien.

Die beiden Eigentümer der Stammsitzliegenschaften in EZ. 73 sowie in EZ. 75 seien im Schriftsatz vom 13. März 2012 selbst davon ausgegangen, dass die beiden genannten Stammsitzliegenschaften über keine Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft mehr verfügten, sondern diese nunmehr mit den beiden Liegenschaften in EZ. 90041 sowie in EZ. 90035 verbunden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf aufmerksam zu machen, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur die Frage sei, ob die Erklärung des Erlöschens der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften in EZ. 73 sowie in EZ. 75 zu Recht erfolgt sei, nicht aber die Frage, ob die strittigen Anteilsrechte nunmehr mit den Liegenschaften in EZ. 90041 sowie in EZ. 90035 verbunden seien.

Soweit in den Berufungen behauptet werde, § 54 Abs. 6 TFLG 1996 sei auf rechtskräftig regulierte Anteilsrechte im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation gar nicht anwendbar, so sei zu erwidern, dass sich eine solche Anwendungseinschränkung aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesregelung nicht entnehmen lasse. Es wäre auch nicht einsichtig, dass einmal festgesetzte Anteilsverhältnisse aufgrund eines rechtskräftigen Regulierungsergebnisses gar nicht mehr an völlig veränderte Verhältnisse angepasst werden könnten. Die Regelungen des TFLG 1996 sähen vielmehr die Möglichkeit der Anpassung rechtskräftiger Regulierungsergebnisse an veränderte Gegebenheiten ausdrücklich vor. Schließlich könnten auch "außerbücherlich" erworbene Grundflächen keine Berücksichtigung finden.

3.1.3. Die (zu 2012/07/0158 einschreitenden) 1.,- 90.-, und 91.-Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, dass die Anteilsrechte dem Eigentumsschutz unterlägen, wenn sie einmal rechtskräftig festgestellt worden seien. Die Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 betreffe nicht den Zustand nach rechtskräftiger Regulierung eines Anteilsrechtes, insofern sei die Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Die belangte Behörde nehme auf diese Differenzierung keine Rücksicht und wende insofern das Gesetz falsch bzw. verfassungswidrig an. § 54 Abs. 6 TFLG 1996 sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass diese Bestimmung auf den Zeitraum nach rechtskräftiger Feststellung von Anteilsrechten nicht (mehr) anwendbar sei.

3.1.4. § 54 TFLG 1996 findet sich im Abschnitt über die Regulierungen und Teilungen von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, und zwar im Abschnitt über das Ermittlungsverfahren bei Einzelteilungen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Feststellung der Anteilsrechte

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.

(3) Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:

a

a) hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;

b

b) hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit. a) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);

c

c) hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.

  

(4) Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes an Holznutzungen sind die nach der Bonität möglichen Erträge eigener, vor dem Jahr 1930 erworbener oder zur ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wälder nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Anrechnung im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen über das Gemeindegut ortsüblich ist.

(5) Das Ruhen von Nutzungsrechten ist entsprechend der örtlichen Übung zu verfügen.

(6) Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären.

(7) Mit Zustimmung ihrer Eigentümer können außer den agrargemeinschaftlichen auch im Einzeleigentum stehende Grundstücke in das Regulierungsverfahren einbezogen, bewertet und in Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden."

§ 54 TFLG 1996 kommt im Einzelteilungsverfahren zur Anwendung und stellt einen Teil dieses Verfahrens dar. Die demnach festgestellten Anteilsrechte werden daraufhin bewertet (Bewertungsplan) und liegen der Abfindungsberechnung bzw. dem Abfindungsausweis zugrunde.

Die Bestimmung des § 54 leg. cit. ist nach § 64 TFLG 1996 auch im Regulierungsverfahren (mit bestimmten, hier nicht interessierenden Modifikationen) anzuwenden.

Im vorliegenden Fall fand weder ein Einzelteilungsverfahren noch ein (ordentliches) Regulierungsverfahren statt.

Fraglich ist, ob § 54 Abs. 6 leg. cit. auch in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zur Anwendung gelangt; nach der Begründung des Erstbescheides lag diese Bestimmung auch diesem Teil des Spruchpunktes III zugrunde. Von der Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise ging die belangte Behörde insofern aus, als sie die in Spruchpunkt III 2 des Erstbescheides vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes durch Streichung der Anteilsrechte der drei genannten Stammsitzliegenschaften - im Gegensatz zum übrigen Teil dieses Spruchpunktes - ausdrücklich aufrecht erhielt.

Nach § 69 Abs. 1 erster Satz TFLG steht die Abänderung von Regulierungsplänen außerhalb eines Regulierungsverfahrens, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, nur der Agrarbehörde zu.

Ein Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen nach § 69 TFLG 1996 fällt nicht unter die in § 72 TFLG 1996 genannten Flurbereinigungs-, Regulierungs-, und Teilungsverfahren und ist insbesondere nicht einem (Neu)regulierungsverfahren nach den §§ 62ff TFLG 1996 gleichzuhalten. Dafür spricht neben der Gesetzessystematik, die die Bestimmung des § 69 TFLG 1996 nach dem Abschluss des Regulierungsverfahrens (§ 68 TFLG 1996) und somit schon systematisch außerhalb eines solchen Verfahrens anordnet, dass es sich bei einem solchen Verfahren (lediglich) um eine Abänderung des Regulierungsplanes in einem untergeordneten Ausmaß handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/07/0192, ua).

Nun ergibt sich aus § 69 Abs. 1 erster Satz TFLG 1996, dass ein solches Abänderungsverfahren zB bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Agrargemeinschaften zum Tragen kommen kann. Bei einem solchen Verfahren werden regelmäßig Anteilsrechte von Stammsitzliegenschaften neu bestimmt, übertragen, verändert oder angepasst; dabei, also beim in § 69 leg. cit. ausdrücklich genannten Anwendungsfall kann und muss es zu einer Überprüfung der Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 kommen.

Daraus ergibt sich aber, dass das Erlöschen eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der in § 54 Abs. 6 TFLG 1996 genannten Voraussetzungen eine Abänderung des Regulierungsplanes darstellt, die in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 vorgenommen werden kann. Die Aktualisierung von Anteilsrechten dient der optimalen, am Letztstand der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften orientierten Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft. Zur Klärung der Frage, ob ein Erlöschenstatbestand vorliegt, ist es zudem nicht notwendig, die Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach §§ 62ff TFLG 1996 sonst zur Verfügung stehen (wie etwa die Generalkompetenz im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten, vgl. § 72 Abs. 5 TFLG 1996) in Anspruch zu nehmen.

Auch diese Überlegung spricht dafür, die Änderung der Anteilsrechte im Sinne einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 als zulässig zu erachten. Dass diese Bestimmung nach dem Ende eines (ordentlichen) Regulierungsverfahrens überhaupt nicht mehr anwendbar wäre, wie die Beschwerdeführer meinen, ist daher dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Vom Nichtvorliegen eines im Ausscheiden einer solchen Stammsitzliegenschaft liegenden verfassungswidrigen Vorgangs ging bereits der Verfassungsgerichtshof aus (vgl. den den vorliegenden Bescheid betreffenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, B 519/12-3 und B 520/12-4).

Der Verwaltungsgerichtshof hat seinerseits bereits zu § 54 TFLG 1978 (damals zu Teilungen von Stammsitzliegenschaften) die Ansicht vertreten, dass die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften zu stellenden Anforderungen an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gelten, wie dies auch in § 33 Abs. 1 TFLG 1978 zum Ausdruck komme. Dass dabei auf die gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen sei - die nicht gegen die Landwirtschaft und Forstwirtschaft gerichtet verstanden werden dürften - und dass keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe erhalten bzw erzielt werden sollten, sei nur konsequent und sachlich gerechtfertigt, weshalb die diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen verfassungsgesetzlich unbedenklich erschienen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, 89/07/0109).

An diesem Grundgedanken ist aber auch das Verfahren nach § 69 TFLG 1996 ausgerichtet; eine verfassungskonforme Reduktion dieser Bestimmung im Sinne des Beschwerdevorbringens erscheint daher nicht geboten.

3.1.5. Die Erstbeschwerdeführerin, der 90.- und der 91.- Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen der Voraussetzungen für das Erlöschen von Anteilsrechten nach § 54 Abs. 6 TFLG 1996 nicht.

3.1.6. Insoweit diese Beschwerdeführer (zu 2012/07/0158) den durch den angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Spruchpunkt III 1 (Erklärung des Erlöschens der Anteilsrechte) und den aufrecht erhaltenen Teil des Spruchpunktes III 2 (Streichung dieser Anteilsrechte in der Haupturkunde des Regulierungsplanes) in Beschwerde zogen, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Die Erstbehörde verfügte in Spruchpunkt III 2 in teilweiser Stattgebung eines entsprechenden Antrags der Gemeinde mehrere (über die Löschung der genannten Anteilsrechte - siehe dazu oben 3.1. - hinausgehende) Änderungen des Regulierungsplanes (siehe dazu die Wiedergabe auf S. 6f).

Mit Spruchpunkt IV des Erstbescheides war der Antrag der Gemeinde auf Aufnahme von bestimmten Regelungsinhalten in den Regulierungsplan abgewiesen worden, darunter auch die unter Punkt 1 und Punkt 4 genannten Inhalte. Diese Regelungsinhalte hätten vorgesehen, dass

"1. der Gemeinde ... die Substanz aller

agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes sowie alle Erträge aus den Substanzgütern zustehen, sowie dass alle Einnahmen und Erträge aus den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes, welche über die Holz- und Weidenutzung hinausgehen, als Substanzertrag zur Gänze der Gemeinde gehören, insbesondere

a) alle Pachterlöse aus älteren, aber langfristigen Verträgen mit den Firmen S GmbH (Pacht und Schotterbau), F, G, Hmast, SI; sie betrugen im Jahre 2007 zusammen mehr als EUR 120.000,

b) alle Pachterlöse aus dem im Jahre 2009 neu abgeschlossenen Vertrag mit der Fa. S GmbH betreffend Schotterabbau im Sbachtal in der Höhe von jährlich EUR 90.000 bis EUR 100.000,

c) der Pachterlös aus dem verpachteten Sägebetrieb der eigenen Säge,

  1. d) die 3 selbst genutzten Garagen beim Gemeindesaal,
  2. e) alle Erlöse aus der Eigenjagd südlich vom Inn Richtung Venetregion, in Höhe von 20.000, jährlich,
    1. 2. ...
    2. 4. die Kosten der Bewirtschaftung des Gemeindegutes in der Hand der Agrargemeinschaft auf die Mitglieder zumindest einmal jährlich umzulegen sind, die Umlage auf die Mitglieder nach Maßgabe der Bedarfsholzbezüge erfolgt, die Gemeinde an den Kosten auch nach Maßgabe des ihr verbleibenden Holzeinschlages teilzunehmen hat und für die Bewirtschaftungskosten nicht auf die

      (allein der Gemeinde ... gehörigen) Substanzerträge

      zurückgegriffen werden darf,"

      Dieser Teil des Erstbescheides wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverwiesen. Maßgebliche Begründung für diese Vorgangsweise war die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes, um das der politischen Gemeinde zustehende Substanzrecht am Gemeindegut entsprechend zur Geltung zu bringen, grundsätzlich rechtskonform erfolgt sei; allerdings sei die erstinstanzliche Behörde davon ausgegangen, dass im Regulierungsverfahren keinerlei Berücksichtigung des damals vorhandenen Substanzwertes des Regulierungsgebietes erfolgt wäre.

      Die belangte Behörde vertrete aber diesbezüglich einen anderen Standpunkt. Dass Substanzwerte, wie etwa mögliche Baulandnutzungen und Schottergewinnungsmöglichkeiten, bei den Verhandlungen betreffend den festzulegenden Gemeindeanteil für die Gemeinde sehr wohl eine wichtige Rolle gespielt hätten, zeige sich sehr deutlich aus den vorliegenden Regulierungsunterlagen. So seien etwa die Erträgnisse des Ziegel- und Schotterwerkes G. Teil des Übereinkommens zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut gewesen. Bei dem der Gemeinde aus dem mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindegut ins unbelastete Gemeindevermögen zu überlassenden Grundstück 971/1 sei beispielsweise auch der Vermerk "S Siedlungsgebiet" angebracht worden. Schließlich sei der politischen Gemeinde entsprechend dem im Zuge des Regulierungsverfahrens abgeschlossenen Übereinkommen wertmäßig ein weit über der seinerzeitigen Holznutzungsteilnahme von 4 % bis 6 % liegender Gemeindeanteil von 20 % zugedacht worden, welcher nicht unwesentliche Grundstücksflächen des Gemeindegutes als zukünftiges Gemeindevermögen beinhaltet hätte.

      Davon ausgehend, dass der im Regulierungszeitpunkt vorhandene Substanzwert des Regulierungsgebietes bei den Verhandlungen zwischen den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut und der politischen Gemeinde sehr wohl Gegenstand der Überlegungen und Vereinbarungen gewesen, und dass dieser Substanzwert weiters im Zuge des Regulierungsverfahrens zunächst im Parteienübereinkommen über den Gemeindeanteil und sodann auch im Regulierungsplan durch Zuregulierung eines Substanzwertanteiles entsprechend berücksichtigt worden sei, sei konsequenterweise die Folge gegeben, dass eine Neufestlegung bzw. Erhöhung des für die Gemeinde bereits bestehenden Substanzwertanteiles nur dann gerechtfertigt wäre, wenn sich der Substanzwert im Vergleich zu dem im Regulierungszeitpunkt bestandenen und berücksichtigten Substanzwert verändert bzw. erhöht habe, was im Fall der Agrargemeinschaft anzunehmen sei. Allerdings fehlten in dieser Hinsicht jegliche Ermittlungen durch die Erstbehörde infolge des unrichtigen Herangehens an die Bemessung des neu festzulegenden Substanzwertanteiles der Gemeinde im erstinstanzlichen Verfahren.

      Ein neues (erhöhtes) Anteilsrecht in Ansehung des Substanzwertes des Gemeindegutes könnte nämlich für die Gemeinde nur in Bezug auf den seit der Regulierung entstandenen Substanzmehrwert zugesprochen werden, nicht jedoch hinsichtlich des im Regulierungszeitpunkt bereits vorhandenen und zu Gunsten der Gemeinde bereits berücksichtigten Substanzwertes, dies insbesondere in Form der Überführung nicht unwesentlicher Grundstücksflächen des mit agrarischen Nutzungsrechten belasteten Gemeindegutes ins unbelastete Gemeindevermögen. Es wäre sicherlich nicht gerecht, würde man der Gemeinde ohne Berücksichtigung dieses Umstandes, dass sie bei der Regulierung erhebliche Grundstücksflächen aus dem mit Nutzungsrechten der Stammliegenschaftsbesitzer belasteten Gemeindegut ins davon befreite unbelastete Gemeindevermögen erhalten habe, den gesamten heute vorhandenen Substanzwert zuregulieren. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Stammliegenschaftsbesitzer bei der Regulierung der Gemeinde nicht unwesentliche Grundstücksflächen des Gemeindegutes von ihren Nutzungsrechten mit Bedachtnahme auf die Substanzansprüche der Gemeinde freigestellt hätten und heute diese in Form einer Substanzwertanteilsfestlegung zu Gunsten der Gemeinde erfolgte Vorteilszuwendung den Stammliegenschaftsbesitzern nicht mehr angerechnet würde.

      Nachdem die Gemeinde für den seinerzeit gegeben gewesenen Substanzwert schon das von ihr damals Verlangte bekommen habe, könnten sich weitere Substanzansprüche der Gemeinde gerechterweise nur auf den zwischenzeitlichen Zuwachs an Substanzwert beziehen. Eine solche Neufestlegung des Substanzwertanteiles der Gemeinde erfordere Ermittlungen zur Feststellung dieses Zuwachses an Substanzwert in Bezug auf das Regulierungsgebiet durch Gegenüberstellung der damaligen und heutigen Verhältnisse bei den Substanzwertnutzungen aus dem Gemeindegut.

      Die Ergebnisse dieser Erhebungen seien in weiterer Folge in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen, wofür eine mündliche Verhandlung den geeigneten Rahmen biete. In Bezug auf den erst noch zu erhebenden Substanzmehrwert erscheine eine kontradiktorische Verhandlung insofern unvermeidlich, als sich die Verfahrensparteien vom Entscheidungsgegenstand her betrachtet grundsätzlich in einer gegensätzlichen Position befänden, zumal die Bemessung eines neuen Substanzwertanteilsrechtes für die Gemeinde selbstredend und zwangsläufig Auswirkungen auf die Anteilsrechte der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder nach sich zöge. In Anbetracht dieser gegensätzlichen Verfahrenspositionen der Parteien erscheine es notwendig, ihnen die Gelegenheit zu bieten, auf Vorbringen der Gegenseite in einer kontradiktorischen Verhandlung eingehen zu können. Bei der gegebenen Ausgangslage vertrete daher die belangte Behörde die Ansicht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei.

      Die Spruchpunkte IV. 1. sowie IV. 4. des Bescheides der Erstbehörde betreffend die Abweisung von Anträgen der Gemeinde in Bezug auf die Kostentragungsregelungen im Regulierungsplan sowie in Bezug auf die Zuregulierung der Substanzerträge des Regulierungsgebietes mit beispielhafter Anführung bestimmter näher bezeichneter Substanzerlöse stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem zu behebenden Spruchpunkt III. 2., sodass diese kein anderes rechtliches Schicksal haben könnten als der genannte Spruchpunkt. Auch diese beiden Spruchpunkte seien sohin zu beheben gewesen.

3.2.2. Dagegen wandten sich sowohl die Beschwerden der Agrargemeinschaft, der Agrargemeinschaftsmitglieder als auch der Gemeinde.

Die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder wenden sich mit der Behauptung gegen diesen Spruchpunkt, es sei damals in Wahrheit eine gemeindegutsbeendende Hauptteilung vorgelegen, weshalb die grundlegende Ansicht der belangten Behörde jedenfalls unrichtig sei.

Diese Beschwerdeführer übersehen aber, dass diese Argumentation, träfe sie zu, bereits zur Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I 1 (Feststellung von Gemeindegut) geführt hätte. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde - wie unter Punkt 1.4. näher dargetan - aber nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Eine Hauptteilung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerden der zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 auftretenden Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides waren daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Die Gemeinde vertritt hingegen den Standpunkt, die Ansicht der belangten Behörde über die bereits erfolgte Abgeltung des (damaligen) Substanzwertes sei unrichtig; die belangte Behörde hätte zudem nicht von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch machen dürfen.

3.2.3. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof, ist doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0008).

Die Bindungswirkung eines auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2012/07/0014). Entspricht ein die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, führt dies - wegen der Bindungswirkung auch dieses Begründungselementes für das weitere Verfahren - zur Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0067).

Tragende Bindungswirkung der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides) kommt der Rechtsansicht zu, dass das Parteienübereinkommen aus dem Jahr 1966 eine Abgeltung des gesamten (damaligen) Substanzwertes für die Gemeinde mit sich brachte und sich die Ansprüche der Gemeinde auf den Substanzwert daher nur auf den Zeitraum nach dem Jahr 1966 beziehen könnten (Substanzmehrwert).

3.2.4. Das Parteienübereinkommen hatte den oben unter Punkt 1.1.1 zusammengefasst dargestellten Inhalt.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass es bei diesem Übereinkommen um das anlässlich der Regulierung (samt Übertragung des Eigentums am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft) festzulegende Anteilsrecht der Gemeinde gehen sollte. So heißt es in der Verhandlungsschrift, dass der Forderung der Gemeinde nach der Abtretung von gemeinschaftlichen Grundflächen als reines Gemeindevermögen und einem Anteil am Holzeinschlag von 15 % und am Jagdpachtschilling von 20 % die geringe Bedarfsdeckung entgegen gehalten worden sei. Man sei gewillt, der Gemeinde ohne weiteres mindestens 20 % zuzuerkennen, nur müsse bei Herabsetzung des jährlichen Holzbezugsanspruches der Gemeinde "dieser Wertausgleich in anderer Weise und zwar allenfalls durch das Ausscheiden von Grundstücken aus dem Gemeindegut ins Gemeindevermögen gesucht werden." Die Zuerkennung des ursprünglich geplanten (und der Bestimmung des auch im Regulierungsverfahren anzuwendenden § 51 TFLG 1952 entsprechenden) Gemeindeanteils von 20 % war mangels ausreichenden Bestandes nicht möglich, sodass der Gemeinde ein geringerer Anteil zugesprochen, und - sozusagen als dauernde Abgeltung wegen dieser geringeren Beanteilung - agrargemeinschaftliche Grundstücke ins Gemeindevermögen ausgeschieden wurden.

In der Vereinbarung findet sich dementsprechend der Zuspruch eines Anteils der Gemeinde an den Nutzungen in der Höhe von 8 % bzw bei der Jagd von 20 % (und der ausdrückliche Hinweis, dass die Gemeinde an den Erträgnissen des Ziegel- und Schotterwerkes G. nicht beteiligt sei). Im Gegenzug dazu wurden mehrere Grundstücke aus dem Regulierungsgebiet (dessen Waldfläche allein ca. 800 ha betrug; im Regulierungsplan wird schließlich eine Größe des gesamten Gebietes von 1317 ha angegeben) ausgeschieden, darunter das sogenannte "S Siedlungsgebiet" im Ausmaß von ca. 15 ha. Aus dem Regulierungsplan ergibt sich, dass die Gesamtgröße der anlässlich der Vereinbarung vom 25. Mai 1966 aus dem Gemeindegut ausgeschiedenen Grundstücke etwas mehr als 50 ha betrug.

Aus dem Übereinkommen geht weiter hervor, dass die Gemeinde weiterhin mit der Lastentragung für das gesamte Gebiet mitbelastet war (zu 20 %).

3.2.5. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Übereinkommen zwar keine Hauptteilung dargestellt habe, dass die Gemeinde aber für den seinerzeit gegeben gewesenen Substanzwert das von ihr damals Verlangte bereits bekommen habe; es könnten sich weitere Substanzansprüche der Gemeinde gerechterweise nur auf den zwischenzeitlichen Zuwachs an Substanzwert beziehen. Diese Ansicht stellt die nach § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde überbundene Rechtsansicht dar.

Aus der Begründung dieses Spruchpunktes geht hervor, dass die Gemeinde damals "einen Wert von 20 % des Regulierungsgebietes" erhalten habe; dies sei eine "Abgeltung für den damals vorhandenen Substanzwert des Regulierungsgebietes", wofür spreche, dass nicht nur die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftsgebietes Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei. So seien aus dem der Gemeinde übertragenen "S Siedlungsgebiet" noch während des Regulierungsverfahrens Baugrundstücke verkauft worden. Die belangte Behörde nimmt damit Bezug auf die Begründung des Regulierungsplanes, wonach "der oben beschriebene Gemeindeanteil wertmäßig 20% des Gemeinschaftsbesitzes darstellt". Ein Bezug zum Substanzwert des gesamten Regulierungsgebietes wird damit aber nicht hergestellt.

Die hinter der der Erstbehörde überbundenen Rechtsansicht stehende Überlegung, der Gemeinde sei im Jahr 1966 der gesamte Substanzwert des Regulierungsgebietes abgegolten worden, erweist sich als nicht ausreichend begründet. Für eine solche Annahme hätte es der Feststellung des gesamten damaligen Substanzwertes des Regulierungsgebietes und des Wertes der ins Gemeindevermögen abgetretenen Grundflächen bedurft. Schließlich verblieben auch der Agrargemeinschaft nach dem Parteienübereinkommen Substanznutzungen wie die Jagdpacht oder die Erträgnisse aus einem Ziegel- und Schotterwerk.

Der Überlegung der belangten Behörde, dass dieser Vorgang im Nachhinein allenfalls zu überprüfen und - für den Fall einer in die Vergangenheit zurückreichenden Aufrechnung - rechnerisch zu bewerten sein werde, kann zwar im Grundsatz nicht widersprochen werden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, damals sei bereits der Gemeinde der (damalige) Substanzwert zur Gänze zugesprochen worden und es sei - hier im Wege der Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte in den Regulierungsplan - der Gemeinde nur mehr der sich seither entwickelte Mehrwert an der Substanz zuzuerkennen, erweist sich aber als unzureichend begründet.

Insoweit sich der Punkt 1 des Antrags der Gemeinde schließlich auch auf die Jagderlöse bezog, ist für das Folgeverfahren in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, Rz 58 ff, zu verweisen, demzufolge Erlöse aus der Jagd dem Substanzwert zuzurechnen sind.

Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides war daher in Stattgebung der Beschwerde der Gemeinde gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Zur Abweisung von Anträgen der Gemeinde (Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt IV des Erstbescheides):

Die Gemeinde hatte die Aufnahme von (sieben) näher ausformulierten Regelungsinhalten in den Regulierungsplan beantragt. Dieses Antragsrecht gründet in § 69 Abs. 1 lit b TFLG 1996. Diese Bestimmung hat folgenden Inhalt:

"§ 69. (1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

  1. a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder

    c) von Amts wegen.

    Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) ...

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Berufung erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Berufung erheben.

(4) ..."

Die Gemeinde kann demnach die Abänderung des Regulierungsplanes durch die Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte beantragen; diese Anträge müssen auf einem Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans beruhen.

Verletzt die Aufnahme der vorgeschlagenen, den derzeitigen Inhalt abändernden Bestimmungen in den Regulierungsplan Rechte Dritter oder führte die Abänderung dazu, dass im solcherart abgeänderten Regulierungsplan dann einander inhaltlich widersprechende Bestimmungen enthalten wären, so hat die Behörde einen solchen Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für Abänderungsanträge, die mehr als untergeordnete Änderungen des Regulierungsplanes bewirkten, würde doch sonst der Rahmen des Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 überschritten (vgl. dazu die oben in Punkt 3.1.4 wiedergegebene Rechtsprechung).

4.1. Die Gemeinde hatte eine weitergehende Abänderung des Regulierungsplanes durch Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte beantragt.

Diese Regelungsinhalte (soweit noch von Interesse) waren darauf gerichtet, dass

  1. "1. ...
  2. 2. der Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Wäldern am ehemaligen Gemeindegut, sohin der Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgeht, der Gemeinde zusteht,
  3. 3. ...
  4. 5. Substanzerlöse, die in der Vergangenheit - seit Gründung der Agrargemeinschaft - ohne rechtliche Deckung und im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008,

    B 464/07, und VfSlg. 9336/1982 an Agrarmitglieder verteilt wurden, von der Agrargemeinschaft der Gemeinde zu ersetzen sind, wobei die Agrarbehörde den Betrag ermitteln und bescheidmäßig der Agrargemeinschaft zur Ausgleichszahlung an die Gemeinde auftragen wolle und hiebei - auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde - von sich aus berücksichtigen wolle, dass landwirtschaftliche Betriebe der Agrarmitglieder durch derartige Rückzahlungen an die Gemeinde nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden,

    6. die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, die bestehenden Rücklagen, welche zum Jahresultimo 2007 rund EUR 570.000,-- betrugen, binnen 2 Wochen bei sonstigem Zwange an die Gemeinde S herauszugeben bzw. den Guthabenswert zu bezahlen,

    7. ..."

    Diese Anträge wurden durch den Erstbescheid (Spruchabschnitt IV 2, IV 5, und IV 6) abweislich entschieden. Die belangte Behörde hielt die Abweisung dieser Anträge im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung aufrecht.

4.2. Gegen die Abweisung dieser Anträge richten sich auch die Beschwerden der Agrargemeinschaft und der einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft.

Weder die Agrargemeinschaft noch ihre Mitglieder hatten diesen Punkt des Erstbescheides in Berufung gezogen; ein Berufungsrecht kam ihnen gemäß § 69 Abs. 3 TFLG 1996 auch nicht zu. Rechte der zu 2012/07/0158 und 0159 einschreitenden Beschwerdeführer können durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides daher nicht verletzt werden.

Die Beschwerden der zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 auftretenden Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Anträge der Gemeinde waren daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

4.3. Die Beschwerde der Gemeinde richtet sich gegen die Abweisung des Antrages 2 (betreffend den "Holzüberling"), des Antrages 5 (Anspruch auf Rückforderung der Substanzerlöse) und des Antrages 6 (Verneinung des Anspruches auf Zuweisung bestehender Rücklagen in der Höhe von EUR 570.000,00).

Nun ist nicht jeder vorgeschlagene Regelungsinhalt geeignet, in einen Regulierungsplan aufgenommen zu werden. Dabei hat sich die Agrarbehörde auch in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 an den für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt zu halten. Diese Bestimmung lautet:

"Regulierungsplan

(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;

  1. b) die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1;
  2. c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;
  3. d) die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;

    e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;

    f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden."

    Fraglich erscheint, ob vor dem Hintergrund dieser Regelungen die Aufnahme von Leistungsverpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde (wie zB in Antrag 6 begehrt) in einen Regulierungsplan zulässig ist oder nicht.

    Nun soll der Regulierungsplan zwar für die Zukunft eine möglichst abgeschlossene Regelung der Nutzungen bieten; dieses vorrangige Ziel schließt es aber nicht aus, im Rahmen einer einmaligen Leistungsverpflichtung eines Mitgliedes zB offene Forderungen der Vergangenheit endgültig zu klären und diesen strittigen Bereich abzuschließen. Die Aufnahme einer Leistungsverpflichtung der Agrargemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder in einen Regulierungsplan ist daher nicht unzulässig.

4.4. Zum Antrag 2:

4.4.1. Die belangte Behörde begründete die Abweisung dieses Antrages der Gemeinde (Abänderung des Regulierungsplanes dahingehend, dass ihr der Erlös aus dem Überling der Holzbewirtschaftung aus Wäldern am Gemeindegut, sohin der Holzertrag, der über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehe, zuzukommen habe) damit, dass im vorliegenden Fall eine Fixierung der Anteile sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder an den Holznutzungen (in Form einer bescheidmäßigen Festlegung prozentmäßiger Nutzungsanteile) aus dem Regulierungsgebiet erfolgt sei. Ziel dieser in beinahe allen Regulierungsverfahren angestrebten Fixierung der Holzbezüge und der damit einhergehenden Beseitigung des Prinzips der Verteilung der Holzbezüge nach dem Haus- und Gutsbedarf sei gewesen, diese Quelle für Streitigkeiten zwischen den politischen Gemeinden einerseits und den nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften andererseits, aber auch zwischen den Nutzungsberechtigten untereinander aus der Welt zu schaffen. Die am Haus- und Gutsbedarf orientierte Zuteilung von Holznutzungen aus dem Gemeindegut an die berechtigten Stammsitzliegenschaften hätte nämlich zur Folge gehabt, dass ständig der Bedarf für die aus dem Gemeindegut abzugebenden Holzprodukte zu prüfen gewesen sei, was selbstredend streitanfällig gewesen wäre. Insbesondere im Verhältnis zur politischen Gemeinde seien derartige Streitigkeiten schon deshalb vorprogrammiert gewesen, weil die Gemeinde jenen Holznutzen, der nicht an die Stammsitzliegenschaften aufgrund ihres Haus- und Gutsbedarfes abzugeben gewesen sei, für sich verwenden hätte können, was die Gemeinden tendenziell dazu veranlasst habe, angemeldete Holzbedürfnisse kritisch zu hinterfragen und zu prüfen. Abgesehen vom enormen Verwaltungsaufwand der ständigen Prüfung des jeweiligen Bedarfes der Stammsitzliegenschaften hätten die vielen Streitigkeiten über die Bezüge aus dem Gemeindegut, die wegen der gegebenen Interessensgegensätze praktisch unausweichlich gewesen seien, dazu geführt, dass in den Regulierungsverfahren dem System fixierter Holzbezüge unter Beseitigung des Prinzips des Haus- und Gutsbedarfes der Vorzug gegeben worden sei, um endlich die vielen Streitigkeiten hintanzuhalten.

Im Übrigen bestehe nach den rechtskräftig festgelegten Verteilungsregelungen in den Regulierungsbestimmungen in Form prozentmäßiger Anteilsrechte an den Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes gar kein Überling, da der gesamte Hiebsatz an die Anteilsberechtigten entsprechend ihren Anteilsrechten zur Verteilung gelangte. Der von der politischen Gemeinde offensichtlich angestrebten Rückkehr zum Prinzip des Haus- und Gutsbedarfes bei der Verteilung der Holzerträgnisse stehe die Rechtskraft der Regulierungsbestimmungen entgegen, wie dies die Erstbehörde zutreffend erkannt habe. Die Holzbezugsrichtlinien der Agrargemeinschaft seien zuletzt mit agrarbehördlichem Bescheid vom 1. Dezember 1995 den geänderten Verhältnissen angepasst worden, wobei diese Bezugsrichtlinien eine laufende flexible Anpassung insbesondere im Bereich des Holzbezuges für landwirtschaftliche Betriebe vorsähen. Dass ein erneuter Änderungsbedarf aufgrund veränderter Verhältnisse trotz dieser flexiblen und Änderungen berücksichtigenden Holzbezugsrichtlinien seit dem Jahr 1995 eingetreten sei, der eine abermalige Abänderung der rechtskräftigen Bezugs- und Verteilungsregelungen rechtfertigen könnte, sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich und von der Gemeinde auch nicht entsprechend dargelegt worden. Einer Rückkehr zu der von der politischen Gemeinde gewünschten Verteilung der Holzerträgnisse nach dem Haus- und Gutsbedarf stünden - wie bereits aufgezeigt - im Übrigen auch nicht unbeachtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Streitanfälligkeit dieser Verteilung, enormer Verwaltungsaufwand durch die erforderliche Prüfung des jeweiligen Bedarfes) entgegen. Der sich auf den so genannten "Holzüberling" beziehende Antrag der Gemeinde sei daher abzuweisen.

4.4.2. Die Gemeinde wendet in ihrer Beschwerde ein, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften alle Beschränkungen der Nutzungsrechte durchschlügen, die sich aus dem Gemeindegut ergäben. Dies resultiere aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Eigenart des Gemeindegutes "zur Geltung zu bringen" sei. Schon im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 habe der Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut allein den Haus- und Gutsbedarf befriedigen dürften; der "Überling" stehe der Gemeinde zu. Bei den seinerzeitigen Rechtsakten handle es sich um Regulierungen, in deren Rahmen es nicht möglich wäre, die Nutzungsrechte gegenüber den Gemeinden auszuweiten. Es bestehe auch bei einer prozentuellen Zuordnung keine Rechtskraft auf Dauer, weil nach § 69 TFLG die Möglichkeit der Abänderung von Regulierungsplänen bestehe.

Das TFLG 1996 stelle auf den Haus- und Gutsbedarf ab; dies komme auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinreichend klar zum Ausdruck. Die auf Teilungen bezogene Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG (Erlöschenserklärung von Nutzungsrechten unter bestimmten Voraussetzungen) gelte auch für das Regulierungsverfahren. Die seinerzeit durch Regulierungsplan den einzelnen Stammsitzliegenschaften zugesprochenen Anteilsrechte seien weder als auf alle land- bzw forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten (die über Weide- und Holznutzung hinausgehen) bezogen zu deuten, sondern als Aufteilungsquoten auf die einzelnen Stammsitzliegenschaften aus dem jährlichen Einschlag; dies aber immer nur bezogen unter selbstverständlicher Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf. Nur so könne die geforderte Berücksichtigung der Besonderheiten des Gemeindegutes bei Gemeindegutsagrargemeinschaften realisiert werden. Der "Überling" stehe den Gemeinden zu.

4.4.3. Stand auf der Grundlage des Regulierungsplanes vom 23. August 1966 den einzelnen Nutzungsberechtigten zumindest beim Bauholz der Bezug nach dem (von einer Bauholzkommission festzustellenden) Haus- und Gutsbedarf und Brennholz je nach Feuerrecht zu, so wurde dies durch den Bescheid der AB vom 22. Februar 1973 insofern rechtskräftig abgeändert, als ausgehend von einem bestimmten Hiebsatz pro nutzungsberechtigter Liegenschaft ziffernmäßig bestimmte Anteile fixiert wurden. Für die Inanspruchnahme des aus dem Anteilsrecht resultierenden Holzertrages wurden "Nutzungsrichtlinien" als Teil des Regulierungsplanes erlassen.

Der Brenn- und (für Wohnhaus und Betrieb geteilte) Bauholzbezug wurde darin an die Nutzung und den Erhaltungsbedarf des Hauses und das Bestehen des Betriebes geknüpft. Schließlich wurden diese "Nutzungsrichtlinien" mit Bescheid der AB vom 1. Dezember 1995 (in detaillierter Form) abgeändert. Der Brennholzbezug wurde daran geknüpft, ob der Eigentümer des berechtigten Objektes in der Gemeinde wohnt; der Bauholzbezug stand den Nutzungsberechtigten bei Bestehen des berechtigten Objektes zum einen und in Bezug auf den Betrieb anhand einer zu errechnenden Ertragsmesszahl zum andern zu, wobei dem Aspekt der Viehhaltung ebenfalls Bedeutung zukam. Die genaue Vorgangsweise ist in den Nutzungsrichtlinien und dort in den Allgemeinen Bezugsrichtlinien detailliert geregelt; dies gilt auch für die fallweise gegebene Zulässigkeit des Verkaufs von Holz, für Anrechnungen und Vorausbezüge, etc.

4.4.3. Angesichts der rechtskräftig festgelegten fixen Anteile der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften zum einen und der geltenden Nutzungsrichtlinien samt Allgemeinen Bezugsrichtlinien zum anderen, die unverändert Gegenstand des Regulierungsplans blieben, würde die Aufnahme des unter Punkt 2 vorgeschlagenen Regelungsinhaltes in den Regulierungsplan zu inhaltlichen Widersprüchen und Unklarheiten führen.

Bei Aufnahme des Inhaltes des Antrages Punkt 2 in den Regulierungsplan bliebe der Anspruch der nutzungsberechtigten Liegenschaften auf die ihnen anhand ihres fixierten Anteilsrechtes zustehenden Holzbezüge nach den Vorschriften der Nutzungsregelungen unverändert bestehen; gleichzeitig bestünde darauf aber (unter Umständen) ein Anspruch der Gemeinde, und zwar dann, wenn es sich dabei um den Überling aus der Holzbewirtschaftung handeln sollte.

Die Nichtaufnahme dieses Regelungsinhaltes in den Regulierungsplan verletzte daher keine Rechte der Gemeinde.

4.4.4. Angesichts dessen kann dahin stehen, ob die vor dem Hintergrund eines - im Gegensatz zum hier gegebenen Fall - auf den Haus- und Gutsbedarf abstellenden Regulierungsplans ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Überling (Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7) auf die hier vorliegende Fallkonstellation zu übertragen ist.

Wäre diese Rechtsprechung auch auf Fälle ziffernmäßig fixierter Anteilsrechte zu übertragen, so stünde der Aufnahme des Regelungsinhaltes Punkt 2 aber weiters entgegen, dass mit dem Erlös aus dem Überling die Belastungen für die Bewirtschaftung und die Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Agrargemeinschaft gegen zu rechnen wären (vgl. Rz 43 des zitierten Erkenntnisses).

4.5. Zu den Anträgen 5 und 6:

4.5.1. Zur Rücklagenentscheidung (Antrag 6) führte die belangte Behörde aus, sie habe sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Substanzansprüche der Gemeinden auf die am 31. Dezember 2007 bei den Gemeindegutsagrargemeinschaften vorhandenen Rücklagen beziehen könnten. Die Abgrenzung des von der Gemeinde begehrten Entscheidungsgegenstandes in zeitlicher Hinsicht mit dem Jahresultimo 2007, sohin bezogen auf den damaligen Betrag von rund EUR 570.000,-- , sei dabei als grundsätzlich verfehlt beurteilt worden, und zwar aufgrund nachstehender Überlegungen:

Im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 sei dargelegt worden, dass die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme auf den Substanzwert geteilt werden dürften, sofern er bei dieser Gelegenheit erstmals zu Tage trete, gegebenenfalls müssten schon vorher die Anteilsrechte angepasst werden, da andernfalls die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortgesetzt würde. Das Höchstgericht habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es bereits längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen wäre, die Änderung der Verhältnisse bezüglich der Substanznutzungen und damit einhergehend auch die Änderung der für die Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände von Amts wegen aufzugreifen und das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinden als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung zu bringen. Auch werde entsprechend dem Höchstgericht zu prüfen sein, wie sich eine neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirke. Daraus erhelle sehr deutlich, dass das Höchstgericht eine Änderung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte aufgrund eingetretener Änderungen bei der Nutzung der Substanz der gemeinschaftlichen Grundstücke für erforderlich erachtet habe sowie eine Prüfung der Auswirkungen einer neuen Anteilsfestsetzung auf das vorhandene Agrargemeinschaftsvermögen. Auch im TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 zu LGBl. Nr. 7/2010 finde sich kein Anhaltspunkt für den von der antragstellenden Gemeinde gewünschten Entscheidungsgegenstand mit zeitlicher Begrenzung bis zum 31. Dezember 2007. Von den Ausführungen des Höchstgerichtes ausgehend müsste im gegebenen Zusammenhang richtigerweise das im Zuge der neuen Anteilsfeststellung "vorhandene Vermögen" der Agrargemeinschaft zum Gegenstand der in Rede stehenden Prüfung und Entscheidung gemacht werden, jedoch nicht - wie beantragt - die zum Stichtag 31. Dezember 2007 bestandene Rücklage.

Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der politischen Gemeinde im Zuge des Regulierungsverfahrens bereits ein Anteilsrecht zureguliert worden sei, das den im Regulierungszeitpunkt vorhandenen Substanzwert des Regulierungsgebietes berücksichtigt habe, welches Anteilsrecht u. a. die Überführung nicht unwesentlicher Grundstücksflächen des mit agrarischen Nutzungsrechten belasteten Gemeindegutes in das davon unbelastete Gemeindevermögen beinhaltet habe. Sollte es nunmehr aufgrund geänderter Verhältnisse in Ansehung der Substanzwertnutzungen des Gemeinschaftsgebietes zu einer Neubemessung des gemeindlichen Substanzwertanteilsrechtes kommen, so verstehe es sich von selbst, dass diese neue Anteilsfeststellung nicht die zum Jahresultimo 2007 bestandene Rücklage der Agrargemeinschaft im Betrag von rund EUR 570.000,-- erfassen könne. Im Hinblick auf diese Überlegungen sei daher von der Erstbehörde der sich auf die zum Jahresultimo 2007 vorhandene agrargemeinschaftliche Rücklage von rund EUR 570.000,-- beziehende Antrag der politischen Gemeinde im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

Zum mit Antrag 5 begehrten Rückersatz der in der Vergangenheit erfolgten Verteilungen von Substanzerlösen an die Agrargemeinschaftsmitglieder durch die Agrargemeinschaft hielt die belangte Behörde fest, dass die substanzberechtigte Gemeinde auf die "vorhandene Rücklage" Ansprüche geltend machen werde können, sich jedoch die anzunehmenden Ansprüche der politischen Gemeinde auf die Substanz des Gemeindegutes entsprechend dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 und den Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 nur auf das vorhandene agrargemeinschaftliche Vermögen, wozu auch die vorhandene Rücklage zu zählen sei, beziehen könnten. Die von der Gemeinde beantragte (vergangenheitsbezogene) Restitution auch in Bezug auf bereits verteiltes und daher nicht mehr vorhandenes Vermögen sei hingegen nicht vorzunehmen.

An anderer Stelle heißt es, es dürfe im gegenständlichen Fall auch nicht übersehen werden, dass die politische Gemeinde als Mitglied in der Agrargemeinschaft vertreten gewesen sei, sohin Kenntnis über Verteilungen von Ertragsüberschüssen jedenfalls gehabt habe und daran mit dem zuregulierten Anteilsrecht auch partizipiert habe, sodass die erst mit Antrag vom 28. Dezember 2010 geltend gemachten Ansprüche der Gemeinde aus dem Titel der Verteilung von Ertragsüberschüssen in der Vergangenheit, und zwar zurück bis zur Gründung der Agrargemeinschaft, nicht gerechtfertigt erschienen. Im gegebenen Zusammenhang gelte es auch den Vertrauensgrundsatz zu beachten, der den Schutz in das Vertrauen auf eine durch rechtskräftige Bescheide geschaffene Rechtslage gebiete, womit die Mitglieder der Agrargemeinschaft in ihrem Vertrauen auf ihre Dispositionsmöglichkeit über das Regulierungsgebiet und die daraus gezogenen Nutzungen auf der Grundlage eines rechtskräftigen Regulierungsergebnisses geschützt seien. Es müsse schließlich noch bedacht werden, dass wirtschaftlicher Erfolg in der Vergangenheit im Regelfall nur durch entsprechenden Einsatz der Agrargemeinschaftsmitglieder erarbeitet werden hätte können.

Im Gegenstandsfall sei überdies festzuhalten, dass die Gemeinde bei der Regulierung der Agrargemeinschaft einen den damaligen Substanzwert berücksichtigenden Anteil an der Agrargemeinschaft erhalten habe, welcher u.a. insbesondere die Zuweisung von nicht unwesentlichen Grundstücksflächen aus dem mit agrarischen Nutzungsrechten belasteten Gemeindegut in das davon unbelastete Gemeindevermögen umfasst habe, sodass das Begehren der politischen Gemeinde auf Ersatz sämtlicher in der Vergangenheit seit der Gründung der Agrargemeinschaft verteilter Substanzerlöse durch die Agrargemeinschaft nicht erfolgreich sein könne.

4.5.2. Dem hält die Gemeinde entgegen, dass es gesetzlich eben keine Sperre der Rückwirkung gäbe. Schließlich klinge in dem vom Verfassungsgerichtshof verwendeten Begriff "Restitution" das vergangenheitsbezogene, also auf das vergangene Vermögen abstellende, Element durch. Im vorhandenen Vermögen fände sich aber auch Vermögen, das aus der Vergangenheit stamme, es sei denn, es wäre nachweislich aufgebraucht worden.

Diese Überlegungen gälten auch für die Abweisung des Antrags 6; solche Erträge bzw Rücklagen, die aus Erträgen von Substanzgütern gebildet worden seien, stünden nach § 36 Abs. 2 TFLG ausschließlich der Gemeinde zu. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sollte die aktuell "bestehende Rücklage" ausbezahlt werden, welche zum Jahresultimo EUR 570.000,-- betragen habe. Es sei damit nicht genau dieser Betrag gefordert worden, mit dieser Zusatzangabe habe die Gemeinde lediglich die Größenordnung der Rücklage zu einem konkreten Stichtag zum Ausdruck gebracht.

4.5.3. Antrag 6 der Gemeinde lautete dahingehend, die Agrargemeinschaft zu verpflichten, "die bestehenden Rücklagen, welche zum Jahresultimo 2007 rund EUR 570.000,-- betrugen, binnen 2 Wochen bei sonstigem Zwange an die Gemeinde herauszugeben bzw. den Guthabenswert zu bezahlen".

Es kann dahinstehen, ob dem Antrag - wie die beschwerdeführende Gemeinde vorbringt - eindeutig zu entnehmen ist, es habe sich um die jeweils aktuell bestehenden Rücklagen gehandelt, oder - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint - um ein auf einen bestimmten Betrag (EUR 570.000,--) gerichtetes Begehren. Gleichermaßen muss hier nicht geklärt werden, wie weit in die Vergangenheit zurück die Ansprüche der Gemeinde auf Überschüsse aus der Substanznutzung reichen.

Bei den Rücklagen stellt sich nämlich generell die Frage, aus welchen Überschüssen welches Rechnungskreises sie gebildet wurden, dh ob sie sich aus den Überschüssen der Substanznutzungen und/oder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zusammensetzen. Während die Überschüsse aus der Substanznutzung der Gemeinde zustünden, wären bei den Überschüssen aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung aber - wie bereits oben dargelegt - die Belastungen der Agrargemeinschaft durch die Bewirtschaftung der bestehenden Nutzungsrechte und eine angemessene Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen durch die Agrargemeinschaft in Abzug zu bringen (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, Rz 43).

Es ist daher schon aus diesem Grund nicht auszuschließen, dass mit dem Zuspruch der geforderten Summe an die Gemeinde Rechte der Agrargemeinschaft verletzt würden. Die Abweisung des Antrages 6, in den Regulierungsplan eine Verpflichtung der Agrargemeinschaft aufzunehmen, die "bestehenden Rücklagen" an die Gemeinde zu überweisen, verletzte schon aus diesem Grund keine Rechte der Gemeinde.

4.5.4. Antrag 5 bezieht sich nun ausdrücklich auf die Vergangenheit und auf die an die Agrargemeinschaftsmitglieder damals (seit Gründung der Agrargemeinschaft) verteilten "Substanzerlöse", deren Rückerstattung die Gemeinde nun begehrt. Es geht also um die Abrechnung der der Gemeinde zum einen und der Agrargemeinschaft zum anderen zustehenden Beträge und Erlöse in der Vergangenheit.

Es kann aber auch hier dahin stehen, wie weit in die Vergangenheit zurück eine solche Aufrechnung allenfalls vorzunehmen wäre.

Der Aufnahme des mit Punkt 5 angestrebten Ausspruches in den Regulierungsplan steht nämlich bereits der Umstand entgegen, dass der Behörde damit die Erlassung eines (weiteren) Bescheides aufgetragen würde. Nach § 65 TFLG 1996 ist die Erlassung eines Bescheides mit Inhalten eines Regulierungsplanes aber nur für Wirtschaftspläne und Satzungen vorgesehen. In einem Regulierungsplan ist ein Auftrag an die Behörde, in einem bestimmten Zusammenhang einen Leistungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen, fehl am Platz.

Aber selbst wenn man einen solchen Inhalt als zulässig erachten wollte und wenn ein Rückgriff auf den Zeitpunkt der Gründung der Agrargemeinschaft (1966) zulässig wäre, so wäre das Übereinkommen vom Mai 1966 insofern einer Überprüfung zu unterziehen, als mangels näherer Ermittlungen dazu offen ist, ob der damaligen Verwandlung von Gemeindegutsflächen in Gemeindevermögen und damit einer Reduktion der von den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu nutzenden Flächen tatsächlich eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Sollte es dabei zu einem nicht gerechtfertigten Entzug von land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen gekommen sein, wäre dies wertmäßig gegenzurechnen. Die Übernahme des vorgeschlagenen Regelungsinhaltes in Punkt 5 würde diesem Gedanken aber nicht gerecht.

4.5.5. Die Beschwerde der Gemeinde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufrechterhaltung der Abweisung der Aufnahme der Regelungsinhalte Punkte 2, 5 und 6 in den abgeänderten Regulierungsplan war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Zur neuen Satzung und zur Ersichtlichmachung der Gemeindegutsbezeichnung im Grundbuch (Spruchpunkte V und VI des Erstbescheides):

5. Die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft wenden sich in ihren Beschwerden auch gegen die Aufrechterhaltung der neu erlassenen Satzung (Spruchpunkt V des Erstbescheides) durch den angefochtenen Bescheid.

Die belangte Behörde hatte dies damit begründet, dass die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut weiterhin fortbestanden habe und die Gemeinde mit einem Substanzwertanteil in der Agrargemeinschaft verblieben sei. Davon ausgehend bestünden für die Gemeinde aufgrund der Kollisionsnorm des Art. II Abs. 2 der TFLG-Novelle 2010 zu LGBl. Nr. 7/2010 (seit dem 19. Februar 2010) bereits kraft Gesetzes stärkere Verwaltungsrechte am (nach wie vor bestehenden) Gemeindegut, zumal durch die zitierte Gesetzesvorschrift Satzungsbestimmungen im Widerspruch zu den novellierten Bestimmungen des TFLG 1996 entsprechend der angeführten Gesetzesnovelle verdrängt worden seien.

Die von der Erstbehörde neu erlassene Verwaltungssatzung entspreche genau den Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zu LGBl. Nr. 7/2010. Die neue Verwaltungssatzung sehe sohin im Grunde nur das vor, was ohnehin schon kraft Gesetzes für die substanzwertberechtigte Gemeinde in Bezug auf ihre Verwaltungsrechte in der Agrargemeinschaft gelte. Grundsätzlich sei mit der Erlassung der angefochtenen Verwaltungssatzung in die Rechtsstellung der Agrargemeinschaftsmitglieder gar nicht mehr weiter eingegriffen worden, als dies mit der TFLG-Novelle 2010 zu LGBl. Nr. 7/2010 bereits geschehen sei.

Die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft wenden sich in ihren Beschwerden auch gegen die Aufrechterhaltung der Verfügung der Ersichtlichmachung der Gemeindegutsbezeichnung im Grundbuch (aufrechterhaltener Spruchpunkt VI des Erstbescheides).

Die belangte Behörde hatte dies unter Berufung auf § 84 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 TFLG 1996 damit begründet, dass der damit angesprochenen Ankündigung der Ersichtlichmachung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" im Grundbuch keine normative Kraft zukomme, sodass dieser Teil des bekämpften Bescheides folglich einer formellen Anfechtung nicht zugänglich sei.

Wie schon in der Berufung finden sich auch in den vorliegenden Beschwerden keine Ausführungen, die konkret auf einzelne neue Satzungsbestimmungen eingehen oder die Rechtsansicht der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Wirkung der Ersichtlichmachung in Zweifel zögen.

Es wurden in den Beschwerden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Behandlung dieser Teile der Beschwerden abzulehnen.

6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht angesichts der jüngsten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013,

B 550/2012, ua, B 551/12-2 und B 554/12-8, keinen Grund, dem Antrag auf Prüfung der Verfassungskonformität des § 33 Abs. 5 und § 34 Abs. 1 TFLG 1996 näher zu treten.

7. Die Agrargemeinschaft und die Mitglieder der Agrargemeinschaft stellten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal iSd Art 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, 2000/07/0047, und vom 24. November 2005, 2004/07/0190).

8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der Gemeinde (in 2012/07/0104) bezieht sich auf den begehrten Ersatz der Einbringungsgebühr, von deren Entrichtung die Gemeinde nach § 24 Abs. 3 Z 3 VwGG befreit ist.

Wien, am 20. Februar 2014

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