VfGH B639/10 ua

VfGHB639/10 ua10.12.2010

Keine Verletzung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft sowie einer Gemeinde in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Feststellung des Vorliegens bzw Nichtvorliegens von Gemeindegut; keine Bedenken gegen die mit der Novelle 2010 zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz neu geregelten Bestimmungen betreffend Gemeindegut und Substanzwert

Normen

Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, §33 Abs5, §73 litd
VfGG §15 Abs2, §82 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, §33 Abs5, §73 litd
VfGG §15 Abs2, §82 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5

 

Spruch:

I. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die zu B639/10 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die zu B640/10 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die zu B639/10 beschwerdeführende Agrargemeinschaft stellte am 7. September 2009 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Antrag, bescheidförmig festzustellen, dass sich das Regulierungsgebiet der Antragstellerin aus agrarischen Grundstücken gemäß §33 Abs2 lita und b TFLG 1996 sowie §33 Abs1 litb TFLG 1996 zusammensetze (in eventu, dass das Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin kein Gemeindegut im Sinn des Erkenntnisses des VfGH B464/07 vom 11.06.2008 sei), sowie dass Satzung und Regulierungsplan der Antragstellerin nicht im Sinn des Erkenntnisses B464/07 vom 11.06.2008 zu ändern seien, "weil die politische Ortsgemeinde keinerlei Beteiligung an der Antragstellerin disponiere".

1.1. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2009, AgrB-R456/213-2009, stellte die Agrarbehörde I. Instanz gemäß §73 litd TFLG 1996 fest, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen, vorgetragen in EZ 54, 55, 56, 57 und 58, GB Langkampfen, Gemeindegut vorliege. Dies wurde insbesondere wie folgt begründet:

"Bereits im Bescheid der Landesregierung vom 17.06.1949, Zl. IIIb-185/3, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Liegenschaften in Grundbuchseinlage 54 II, 55 II, 56 II, 57 II und 58 II, KG Langkampfen, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 06.06.1935, LGBl. Nr. 42, darstellen und diese im Eigentum der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen stehen.

...

Ob die Qualifikation aus Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) zu Recht vorgenommen wurde, was voraussetzt, dass die Fraktion Unterlangkampfen eine 'ehemalige' Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn war und deren Vermögen am 01.10.1938 auf die Gemeinde als Rechtsnachfolgerin überging, bedarf keiner näheren Erörterung, weil es sich um eine verbindliche Feststellung handelt, die mit einem rechtskräftigen Bescheidspruch erfolgte. Die rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut kann durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht und den Umstand, dass in der später erfolgten 'Liste der Parteien' mit Bescheid vom 10.12.1963, Zl. IIIb1-1759/61, sowie im später erfolgten Regulierungsplan vom 18.05.1966, Zl. IIIb1-637/82, ein Gemeindeanteil nicht festgestellt wurde, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden."

1.2. Gegen den Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz erhob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft am 20. Oktober 2009 Berufung. Die Berufungsanträge lauteten folgend:

"Der Landesagrarsenat möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser im angefochtenen Spruch lautet wie folgt:

I. Festgestellt wird, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen, vorgetragen in EZ 54, 55, 56, 57 und 58, Grundbuch Langkampfen, um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß §33 Abs2 lita und b TFLG 1996 sowie §33 Abs1 litb TFLG 1996 handelt.

II. Festgestellt wird, dass die Satzung und [der] Regulierungsplan der Agrargemeinschaft nicht im Sinn des Erkenntnisses B464/07 vom 11.06.2008 zu ändern sind, weil die politische Ortsgemeinde keinerlei Beteiligung an der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen disponiert.

Unter einem wird beantragt, dass Pkt II. des Bescheidantrages, nämlich 'festgestellt wird, dass der Satzung- und Regulierungsplan der Agrargemeinschaft nicht im Sinn des Erkenntnisses B464/07 vom 11.06.2008 zu ändern sind, weil die politische Ortsgemeinde keinerlei Beteiligung an der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen disponiert' modifiziert wird und zu lauten hat wie folgt:

'Festgestellt wird, dass der politischen Ortsgemeinde Langkampfen am Regulierungsgebiet keinerlei Berechtigung, insbesondere kein Substanzanteil im Sinn des Erkenntnisses B 464 vom 11.06.2008 zukommt.' "

Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen damit, dass die Feststellung der historischen Agrarbehörde, wonach das Regulierungsgebiet "Gemeindegut" sei, nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Unter einem habe die historische Agrarbehörde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Berufungswerberin stehe. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung der Rechtsqualität des Regulierungsgebietes als "Gemeindegut" zu relativieren. Sollte das Regulierungsgebiet erst im Zuge des Regulierungsverfahrens rechtswidrig als "Gemeindegut" klassifiziert worden sein, könne die Regulierung solcherart klassifizierten Eigentums in der Agrargemeinschaft niemals einen verfassungswidrigen Eingriff in wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde darstellen. Eine rechtswidrige Klassifizierung des Regulierungsgebietes als "Gemeindegut" im Rahmen des Regulierungsverfahrens begründe lediglich "Scheingemeindegut"; verfassungswidrig sei dessen Regulierung in einer Agrargemeinschaft nicht. Verfassungswidrig sei diesfalls ausschließlich die falsche Beurteilung des Regulierungsgebietes als "Gemeindegut".

Mit Eingabe vom 6. April 2010 fasste die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ihr Feststellungsbegehren abermals neu. Im Einzelnen wurden folgende Feststellungen begehrt:

"1. Am Regulierungsgebiet besteht kein gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde Langkampfen und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft, sondern steht das Regulierungsgebiet im Alleineigentum der Agrargemeinschaft.

2. Die politische Ortsgemeinde Langkampfen besitzt keinen Rechtsanspruch am Regulierungsgebiet, insbesondere nicht auf die Substanz des Regulierungsgebietes oder die Nutzungen aus der Substanz.

3. Die politische Ortsgemeinde Langkampfen ist nicht Mitglied der Agrargemeinschaft und besitzt keinerlei Mitgliedschaftsrechte, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Ausschusssitzungen, kein Recht auf Teilnahme an den Vollversammlungen und kein Recht auf Teilnahme an Ausschüttungen.

4. Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft wurde durch die TFLG-Novelle 2010, LGBl 7/2010, nicht von Gesetzes wegen geändert."

1.3. Im Spruchpunkt A des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 5. Oktober 2009, AgrB-R456/213-2009, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet:

"Festgestellt wird, dass die Grundstücke 2525/11, 723, 724, 725 und 726, alle GB Langkampfen, sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen an der Liegenschaft in EZ 444 GB Langkampfen nicht Gemeindegut darstellen, während die weiteren Grundstücke in den Einlagezahlen 55, 56, 57 und 58, alle GB Langkampfen, Gemeindegut sind."

Der Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid der Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Liegenschaften in Grundbuchseinlage 54 II, 55 II, 56 II, 57 II und 58 II, KG Langkampfen, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6.Juni 1935, LGBl. Nr. 42, seien.

Weiters führt die belangte Behörde aus:

"Ob im Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 17.06.1949 die Grundstücke des Regulierungsgebietes zu Recht als Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) qualifiziert wurden, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, weil diese bescheidmäßige Feststellung, dass die Liegenschaften in den Grundbuchseinlagen 54, 55, 56, 57 und 58, alle KG Langkampfen, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 06.06.1935 (Gemeindegut bzw. ehemaliges Ortschafts- oder Fraktionsgut) sind, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Feststellung von Gemeindegut mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 17.06.1949 auf der Grundlage des §36 Abs2 litd FLG steht überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Diese rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut kann durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht und den Umstand, dass im Regulierungsplan ein Gemeindeanteil nicht festgesetzt wurde, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.

...

Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 17.06.1949 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft Unterlangkampfen festgestellt und dieses verbüchert wurde, wurde im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, Zl. B464/07, Eigentum an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen, ohne dass dadurch

die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen ist (... 'konnte die

Wirkung nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein' ...). Damit 'ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.' Die Feststellung, dass ein Teil des Regulierungsgebietes Gemeindegut darstellt, hat keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft.

...

In einer Gesamtschau aller aufgezeigten Umstände ist wohl davon auszugehen, dass die politische Ortsgemeinde Langkampfen die Verwaltung des in ihrem Eigentum stehenden, aber mit Nutzungsrechten durch die 40 berechtigten Güter in Unterlangkampfen belasteten Gemeinschaftsgebietes zum ganz überwiegenden Teil in die Hände der Nutzungsberechtigten gelegt hatte."

Die Feststellung, dass die Grundstücke 2525/11, 723, 724, 725 und 726, alle GB Langkampfen, sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen an der Liegenschaft in EZ 444 GB Langkampfen nicht Gemeindegut darstellen, begründet die belangte Behörde damit, dass diese Grundstücke und Miteigentumsanteile erst nachträglich von der Agrargemeinschaft rechtsgeschäftlich erworben wurden.

1.4. In den Spruchpunkten B, C und D des angefochtenen Bescheides wurde über die Berufungen gegen die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 9. September 2009, AgrB-R456/208-2009 (betreffend das Verbot einer Ausschüttung), vom 15. Oktober 2009, AgrB-R456/216-2009 (betreffend die Behebung eines Beschlusses über eine Ausschüttung), und vom 29. Januar 2010, AgrB-R456/224-2009 (betreffend die Behebung eines Beschlusses über Anteilskäufe), abgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die zu B639/10 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft sowie die zu B640/10 protokollierte Beschwerde der Gemeinde.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet im Kern, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein.

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.

Die belangte Behörde erstattete sowohl im Verfahren zu B639/10 als auch im Verfahren zu B640/10 eine Gegenschrift, in der sie jeweils die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die im Verfahren zu B639/10 mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Äußerung, mit der sie die Abweisung der zu dieser Zahl protokollierten Beschwerde der Agrargemeinschaft beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

A) Über die zu B639/10 protokollierte Beschwerde:

1. Zur Zulässigkeit:

Gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 Z5 VfGG hat eine Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt dieses, leidet die Beschwerde nicht an einem (verbesserungsfähigen) Formmangel, sondern an einem inhaltlichen Fehler, der zu ihrer Zurückweisung führt (vgl. VfSlg. 11.956/1989; VfGH 16.6.2003, B387/03 ua.).

1.1. Die zu B639/10 protokollierte Beschwerde enthält zwei voneinander verschiedene Anträge: Einerseits wird beantragt, "den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Beschwerdeführerin und Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" aufzuheben (Seite 2); andererseits wird beantragt, "das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des Eigentumsrechtes und Verletzung des Gleichheitssatzes infolge Behördenwillkür" aufzuheben (Seite 33). Dieser Unterschied betrifft allerdings nicht die Frage, in welchem Umfang der bekämpfte Bescheid im Fall, dass sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweisen sollte, aufzuheben wäre (dazu VfGH 1.3.1994, B2086/93). Vielmehr wird beantragt, "den angefochtenen Bescheid" bzw. "das angefochtene Erkenntnis" jeweils in vollem Umfang (wenngleich aus unterschiedlichen Gründen) aufzuheben, wobei das zweite als vom ersten Begehren umfasst angesehen werden kann. Damit erweist sich das von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft formulierte Begehren als hinreichend bestimmt.

1.2. Allerdings stehen der Beschwerdeantrag und die Anfechtungserklärung zueinander in Widerspruch: Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft gibt in ihrer Anfechtungserklärung an, den Bescheid der belangten Behörde "in Spruchpunkt A zur Gänze" anzufechten, ihr Antrag lautet jedoch (ohne jede Einschränkung) darauf, "den angefochtenen Bescheid" bzw. "das angefochtene Erkenntnis" aufzuheben. Dieser Antrag ist allerdings angesichts des Umstandes, dass sich neben der Anfechtungserklärung auch die Beschwerdebehauptungen ausschließlich auf den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides beziehen, dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aufhebung des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides gerichtet ist.

1.3. Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet zunächst, die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) LGBl. 7/2010 sei insofern verfassungswidrig, als diese in einer den Inhalt des Erk. VfSlg. 18.446/2008 exzessiv überschießenden Art und Weise Restitutionsansprüche der politischen Ortsgemeinde zu begründen versuche, obwohl dem Rechtskraft und Eigentumsrecht bzw. sonstige dem Schutz des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK unterliegende Rechtspositionen der Agrargemeinschaft und deren Mitglieder entgegenstünden.

2.1.1. Der Sache nach richten sich die Bedenken der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gegen §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 und gegen §33 Abs5 Satz 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010. Diese Bestimmungen haben nachfolgenden Wortlaut:

"§33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) ...

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

  1. a) - b) ...
  2. c) Grundstücke, die

  1. 1. ...
  2. 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) ...

(3) - (4) ...

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs2 litc Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.

(6) - (7) ..."

2.1.2. Den Gesetzesmaterialien zufolge hat die durch LGBl. 7/2010 erfolgte Neuregelung den Zweck, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008, Rechnung zu tragen. Wörtlich wird in den Materialien ausgeführt:

"Zu Z. 1 (§33 Abs2 litc):

Hier erfolgt eine Anpassung der Definition des Begriffes Gemeindegut an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 11.06.2008, B464/07. Die Z. 1 definiert das Gemeindegut im herkömmlichen Sinn, die Z. 2 hingegen enthält die neue Begriffsbestimmung über das sog. 'atypische Gemeindegut'. Unter diese Bestimmung könnten auch Grundstücke subsumiert werden, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sofern der Verfassungsgerichtshof im eingangs erwähnten Verfahren entscheidet, dass Teilwälder zum Gemeindegut zählen.

Daran anknüpfend wird im Text der Novelle zwischen Agrargemeinschaften nach §33 Abs2 litc, welche beide Formen von Gemeindegut betreffen, und Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 auf Gemeindegut bestehen ('atypisches' Gemeindegut), differenziert.

Zu den Z. 2 und 3 (§33 Abs5, 6 und 7):

Der Begriff 'Substanzwert' eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird in einem neu einzufügenden Absatz definiert. Diese Definition hat der Verfassungsgerichtshof auch im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 11. Juni 2008 verwendet.

Die Bezugnahme auf jenen Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, soll sicherstellen, dass die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der Agrargemeinschaften erhalten bleiben muss.

Daneben wird beispielhaft angeführt, welche Tätigkeiten die Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes beinhalten. Für den Fall, dass es in der Praxis diesbezüglich dennoch zu Unklarheiten kommt, enthält der neue Abs5 auch eine ausdrückliche Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde."

2.1.3. Es ist der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft einzuräumen, dass die Anordnung in §33 Abs5 Satz 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010, wonach "der Substanzwert" der Gemeinde zusteht, im systematischen Zusammenhang mit Satz 1 leg. cit. ("Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes") so verstanden werden könnte, dass in Satz 2 leg. cit. der Substanzwert an jeglichem agrargemeinschaftlichen Grundstück (im Sinne der Definition des §33 Abs2 lita bis d leg. cit.) der Gemeinde zugeordnet wird.

Die Absicht des Gesetzgebers geht indes in eine andere Richtung: Wie die Gesetzesmaterialien deutlich machen, soll "Gemeindegut" im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 nur jenes Vermögen sein, welches der Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 18.446/2008 als "atypisches Gemeindegut" definierte.

Im Erk. VfSlg. 18.446/2008 hat der Verfassungsgerichtshof den Begriff des atypischen Gemeindegutes wie folgt umschrieben:

"Gemeindegut steht im Eigentum der Gemeinde, wird aber von allen oder bestimmten Gemeindegliedern aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt, steht daher der Gemeinde zu (vgl. VfSlg. 9336/1982). ...

Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).

..."

Auch den Begriff des "Substanzwertes" verwendet der Gesetzgeber, wie die Materialien eindeutig belegen, im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008.

2.1.4. Vor diesem Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des §33 Abs5 Satz 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 dahingehend zulässig und geboten, dass diese Vorschrift sich lediglich auf die im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 angesprochenen Fälle von Gemeindegut bezieht (ähnlich Pernthaler, Eigentum am Gemeindegut, ZfV 2010, 375 [384]). Dieses Ergebnis wird in systematischer Hinsicht durch den Umstand bestätigt, dass der Gesetzgeber die agrarbehördliche Streitentscheidungskompetenz in §33 Abs5 Satz 4 TFLG 1996 nur auf die Fälle des Abs2 litc Z2 leg. cit. bezieht.

Bei einem derartigen Verständnis der vorzitierten Bestimmungen vermag der Verfassungsgerichtshof die gegen sie erhobenen Bedenken ob ihrer Verfassungskonformität nicht zu teilen (vgl. dazu die Überlegungen in VfSlg. 18.446/2008).

2.2. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet des Weiteren, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deswegen verletzt zu sein,

"weil das aufgegliederte Bescheidbegehren Z4 gemäß Schriftsatz vom 6. April 2010 lediglich die Funktion des Feststellungsbegehrens insgesamt (Z1 bis Z4) als Antrag auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruchs gemäß Erkenntnis Slg 18.446/2008 zu verstehen ist. Die belangte Behörde hätte über dieses 'Teilbegehren' in Einem zu entscheiden gehabt, nachdem sowohl die Behörde I. Instanz, als auch die Behörde II. Instanz klar erkannt haben, worauf es der Beschwerdeführerin ankommt, nämlich auf Negativfeststellung zum Restitutionsanspruch gemäß VfGH Slg 18.446/2008."

2.2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Art83 Abs2 B-VG gewährleistet indes nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes; vielmehr wird die Zuständigkeit der Behörde und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine unrichtige behördliche Entscheidung allein nicht berührt (VfSlg. 10.379/1985, 12.035/1989, 15.240/1998, 16.268/2001 und 16.523/2002).

2.2.2. Wenn die beschwerdeführende Agrargemeinschaft der Sache nach die Feststellung begehrt, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, und der dort definierte Begriff des Gemeindegutes mit jenem des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 identisch ist (siehe 2.1.), so kann nicht zweifelhaft sein, dass die belangte Behörde mit der auf Grundlage des §73 litd TFLG 1996 getroffenen Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut über den Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft abgesprochen hat. Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass bei dieser Feststellung bereits aufgrund des §33 Abs5 TFLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der Gemeinde zukomme.

Da die belangte Behörde diese Feststellung bereits unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage (die Novelle LGBl. 7/2010 trat mit Ablauf des 18. Februar 2010 in Kraft) traf, ist implizit auch der Antrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft im Sinne der Z4 ihres Schriftsatzes vom 6. April 2010 (siehe oben 1.2.) erledigt. Es kann daher offen bleiben, ob über diesen Antrag, der in Wahrheit auf die Feststellung einer bestimmten Rechtslage abzielt, hier ausnahmsweise ein (gesonderter) Feststellungsbescheid ergehen dürfte (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich des Umfangs feststellungsfähiger Fragen Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] §56 AVG E 235 ff.). Vor diesem Hintergrund bedeutet es auch keine Verletzung des Art83 Abs2 B-VG, wenn die belangte Behörde den Antrag im Sinne der Z4 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 nicht als Antragsmodifikation, sondern als "gänzlich neues Antragsbegehren" wertet, welches sie in ihrer Entscheidung nicht behandeln könne.

2.2.3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat sohin nicht stattgefunden.

2.3. Schließlich behauptet die beschwerdeführende Agrargemeinschaft, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein.

2.3.1. Der Schutzbereich des Art5 StGG umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002).

2.3.2. Mit Bezug auf agrargemeinschaftliche Grundstücke, die als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK ist (VfSlg. 18.446/2008).

2.3.3. In gleicher Weise genießt die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft den Schutz des Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK. Sie ist in Ansehung der von der Regulierung erfassten Liegenschaften im Sinne des §431 ABGB als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Tatsache der Eintragung begründet zugleich die - widerlegbare, aber vorliegend nicht widerlegte - Vermutung, dass die Eintragung auf einem gültigen Titel beruht (vgl. OGH 30.4.1996, 5 Ob 2036/96i; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 [2006] 352). Dass der Gemeinde bei Vorliegen der unter 2.1. beschriebenen Voraussetzungen gemäß §33 Abs5 Satz 2 TFLG idF LGBl. 7/2010 der Substanzwert an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück zusteht, ändert nichts daran, dass der Agrargemeinschaft Eigentum zugeordnet ist, zu dessen Schutz sie sich auf Art5 StGG bzw. Art1 1. ZPEMRK berufen kann (vgl. auch EGMR 24.6.1993, Fall Papamichalopoulos, Appl. 14.556/89, Z39 ff.).

Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ein, weil an die Feststellung, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft um "Gemeindegut" im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 handelt, von Gesetzes wegen die Rechtsfolge geknüpft ist, dass der Substanzwert an diesen Grundstücken der Gemeinde zusteht (vgl. §33 Abs5 Satz 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 in der unter 2.1. konkretisierten Auslegung).

2.3.4. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, wobei es der Verfassungsgerichtshof für die Beantwortung der Frage nach der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffes dahinstehen lassen kann, ob die belangte Behörde zu Recht zur Feststellung gelangt, dass es sich bei den im zweiten Halbsatz des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides bezeichneten Grundstücken um "Gemeindegut" im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 handelt, weil eine Verletzung des Grundrechts unabhängig von der Richtigkeit dieser Qualifikation zu verneinen ist.

2.3.5. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die §§33 und 73 litd TFLG 1996. Er ist also keineswegs ohne jede Rechtsgrundlage ergangen. Gemäß §37 Abs7 TFLG 1996 hat über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach §33 Abs2 litc TFLG 1996 in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Gemäß §73 litd TFLG 1996 steht der Agrarbehörde (außerhalb eines Verfahrens gemäß §72 leg. cit.) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach §33 Abs2 litd TFLG 1996 handelt.

2.3.6. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (siehe oben 2.1.) könnte das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft nur durch eine denkunmögliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verletzt worden sein. Wenn die Agrargemeinschaft die behördliche Feststellung beantragt, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, so kommt es in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung an, weil die dieses Erkenntnis tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen die Übertragung von Eigentum einer (politischen) Gemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung zum Ausgangspunkt haben. Dem trägt §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 insofern Rechnung, als dort der Ausdruck "vormals" auf den Zeitpunkt vor der Regulierung bezogen wird (arg.: "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden").

2.3.6.1. Die Agrarbehörden sind bei Verfahren wie diesem mithin gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen. Maßgebliche Bedeutung wird - schon allein im Hinblick auf §431 ABGB (Intabulationsprinzip) - regelmäßig dem Grundbuchsstand beizumessen sein. Weiters ist allerdings einerseits zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können, und andererseits, dass die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (so auch OGH 11.2.2003, 5 Ob 2/03k; ebenso in Bezug auf Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften VwGH 8.7.2004, 2003/07/0087), weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.

Vor allem in Fällen wie diesem sind für die Klärung der Eigentumsverhältnisse - worauf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft selbst hinweist - auch Dokumente von rechtlicher Bedeutung, die der Grundbuchseintragung zugrunde liegende oder auch andere, gegebenenfalls länger zurückliegende Erwerbsvorgänge beurkunden. Der Verfassungsgerichtshof tritt der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft daher nicht schlechthin entgegen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass die von ihr im Verfahren relevierten Urkunden - namentlich die Urkunde über die angebliche Verleihung des Heimweidegebiets an die "Gemeind und Nachbarschaft zu Unterlangkampfen" im Jahr 1670 und die der Grundbuchsanlegung zugrunde liegenden Urkunden - für die Beurteilung der Eigentumsfrage rechtliche Relevanz haben könnten. In derartigen Fällen ist allerdings zunächst zu prüfen, ob vor der Regulierung ein Erwerbsvorgang zugunsten der politischen Gemeinde stattgefunden hat. Für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Liegenschaften Gemeindegut im Sinne des Erk. VfSlg. 18.446/2008 sind, ist in diesen Fällen die Feststellung früherer - vor dem letzten Erwerbsvorgang liegender - Eigentumsverhältnisse entbehrlich.

2.3.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vom Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, als dem der Regulierung unmittelbar vorausgehenden, für die Eigentumsverhältnisse allenfalls relevanten Akt ausgeht.

Der Spruch des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Liegenschaften in Grundbuchseinlage 54 II, 55 II, 56 II, 57 II und 58 II K.G. Langkampfen sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des §36 (2) d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935 LGBl. Nr. 42.

Sie stehen zugleich mit der Trinkwasserleitung aus dem Wald 'Huber' und dem damit betriebenen Gleichstromwerk, sowie mit der Trinkwasserleitung aus dem Bleibach und dem damit betriebenen Drehstromwerk, welche Werke im Wasserbuch unter Post 376 und 377 aufscheinen, im Eigentum der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen."

In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass die vorbezeichneten Liegenschaften von vierzig Gütern in Unterlangkampfen gemeinschaftlich in der Weise ausgenutzt wurden, dass sie aus den Wäldern Bau- und Brennholz sowie Streu nach Bedarf regelmäßig bezogen und dass die Verwaltung immer in den Händen der Besitzer dieser vierzig Güter lag. Aus der Rechtskraftbestätigung ist ersichtlich, dass dieser Bescheid am 2.7.1949 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.3.6.3. Die belangte Behörde leitet aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, ab, dass mit diesem das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt wurde. Diese Folgerung ist zwar nicht zwingend - der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff "Gemeindegut" im Sinne von "Eigentum der Agrargemeinschaft" abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) -, sie ist aber auch nicht denkunmöglich.

Die Behörde nimmt in diesem Bescheid für die Bestimmung des Begriffs Gemeindegut ausdrücklich auf §36 Abs2 litd des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, Bezug, dem zufolge zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. Ortschafts-, Fraktionsgut zu zählen ist.

Vor diesem Hintergrund nimmt die belangte Behörde - zumindest denkmöglich - an, dass der Bescheid vom 17. Juni 1949 das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt hat. Selbst die beschwerdeführende Agrargemeinschaft räumt ein, dass dieser Bescheid "Ansatzpunkte für einen Substanzvorbehalt zu Gunsten der Ortsgemeinde" biete, sie meint aber, dass diesem Bescheid durch jenen vom 18. Mai 1966 derogiert worden sei. Unabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft, vermag die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit ihrem Vorbringen keinen der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden oder sonst in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler der belangten Behörde aufzuzeigen.

2.3.6.4. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft auf Unversehrtheit des Eigentums hat daher nicht stattgefunden.

2.4. Auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger liegt nicht vor:

2.4.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (siehe oben 2.1.) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.4.2. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft habe die belangte Behörde deswegen Willkür geübt, weil sie ignoriere, dass ein Eigentumserwerb nur aufgrund eines Titels und bei Einhaltung des erforderlichen Modus (Grundbuchseintragung aufgrund eines Eigentumstitels) stattfinden könne. Die belangte Behörde werte Verwaltungstätigkeit und Streitschlichtungsfunktion sowie Vertretungsfunktion der politischen Ortsgemeinde (unter Einschaltung der Gemeindeaufsichtsbehörde) als Indizien für den Eigentumserwerb, stelle auf dieser Grundlage wahres Eigentum der politischen Ortsgemeinde fest und begründe dadurch einen Restitutionsanspruch der heutigen politischen Ortsgemeinde Langkampfen.

Mit diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Agrargemeinschaft, dass die belangte Behörde in erster Linie auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juni 1949, Zl. IIIb-185/3, als allenfalls eigentumsrelevanten Akt abstellt und dass durch agrarbehördliche Bescheide Eigentum gegebenenfalls unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes (§431 ABGB) übertragen werden kann (siehe oben 2.1.). Bei dieser Sicht erweist sich auch die Feststellung der belangten Behörde, die Fraktion sei "Rechtsvorgängerin der Gemeinde" (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), als verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie offenkundig nicht auf dem Gedanken einer "Quasi-Erbschaft" der politischen Ortsgemeinde beruht (vgl. dazu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [228 ff.]). Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit münden in die Schlussfolgerung, "dass die politische Ortsgemeinde Langkampfen die Verwaltung des in ihrem Eigentum stehenden, aber mit Nutzungsrechten durch die 40 berechtigten Güter in Unterlangkampfen belasteten Gemeinschaftsgebietes zum ganz überwiegenden Teil in die Hände der Nutzungsberechtigten gelegt hatte" (Seite 20 des angefochtenen Bescheides), und versuchen daher das Eigentum der politischen Ortsgemeinde nicht zu begründen; sie setzen es vielmehr voraus.

2.4.3. Der Verfassungsgerichtshof kann angesichts dieser Bescheidbegründung nicht finden, dass die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Auch die behaupteten Verfahrensmängel bedeuteten - selbst wenn sie vorlägen - im Lichte des zu Punkt 2.3. Gesagten kein willkürliches Vorgehen (vgl. auch VfSlg. 15.044/1997).

Aus diesen Gründen wurde die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Ob die Rechtsansicht der belangten Behörde in jeder Hinsicht mit dem (einfachen) Gesetz in Einklang steht, ist keine Frage, die der verfassungsgerichtlichen Beurteilung unterliegt.

2.5. Auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist nicht hervorgekommen. Die zu B639/10 protokollierte Beschwerde ist daher abzuweisen.

B) Über die zu B640/10 protokollierte Beschwerde:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Die beschwerdeführende Gemeinde gibt in ihrer Anfechtungserklärung an, dass der Bescheid der belangten Behörde "im Umfang des Punktes A) seines Spruches insoweit angefochten wird, als in Stattgabe der Berufung der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen darin festgestellt wird, dass die Grundstücke 2525/11, 723, 724, 725 und 726 alle GB Langkampfen sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft Unterlangkampfen an der Liegenschaft EZ 444, GB Langkampfen, nicht Gemeindegut darstellen". Der Beschwerdeantrag (vgl. §15 Abs2 und §82 Abs2 Z5 VfGG) lautet demgegenüber dahin, "den angefochtenen Bescheid" aufzuheben. Dieser Antrag ist allerdings im Lichte des Umstandes, dass sich neben der Anfechtungserklärung auch die Beschwerdebehauptungen lediglich auf den vorgenannten Teil des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides beziehen, dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aufhebung des ersten Halbsatzes des Spruchpunktes A gerichtet ist.

1.2. Einzelne Teile eines Spruchpunktes eines Bescheides können dann zulässigerweise angefochten werden, wenn der Spruchpunkt sich als teilbar darstellt (vgl. dazu VfSlg. 16.250/2001, 18.057/2007). Dies trifft auf den vorliegenden Bescheid, der in seinem Spruchpunkt A jeweils einzelne, näher bezeichnete Grundstücke und Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft als Gemeindegut feststellt, zu.

1.3. Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass die Grundstücke Nr. 2525/11, 723, 724, 725 und 726, sämtliche GB Langkampfen, sowie die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft an der Liegenschaft EZ 444, GB Langkampfen, nicht Gemeindegut darstellen, und bringt dazu vor, dass "alle im Anfechtungsumfang relevanten Liegenschaftserwerbe (...) aus Mitteln [erfolgten], die entweder unmittelbar oder zumindest mittelbar aus der Verwertung von zum Vermögen der Agrargemeinschaft gehörigen Gemeindegut generiert worden waren". Die bekämpfte Entscheidung unterstelle im Umfang von noch zum Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Gemeindegutsqualität nur insoweit, als die Gemeinde im erstmaligen Regulierungszeitpunkt bereits grundbücherlicher Eigentümer der eingebrachten Liegenschaften gewesen sei. Soweit Liegenschaften der Agrargemeinschaft allerdings erst später angeschafft worden seien, verneine die belangte Behörde die Gemeindegutseigenschaft. Unberücksichtigt bleibe dabei, inwieweit sich in derartigem später angeschafften Vermögen der Gegenwert veräußerten Gemeindegutes repräsentiere. Es erscheine als "denkunmögliche, jedenfalls aber willkürliche Gesetzesanwendung", derartige Ersatzanschaffungen nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Aus diesen Gründen erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (siehe oben 2.1.) könnte das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Gemeinde nur durch eine denkunmögliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verletzt worden sein.

Es ist nicht strittig, dass die vorgenannten Liegenschaften durch die Agrargemeinschaft rechtsgeschäftlich erworben wurden. Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt allerdings die Ansicht, die belangte Behörde hätte derartige (aus der Veräußerung von Gemeindegut finanzierte) "Ersatzanschaffungen" ebenfalls als "Gemeindegut" qualifizieren müssen.

2.3. Nach §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 sind unter "Gemeindegut" Grundstücke zu verstehen, die "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren". Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzung bei den unter 2.1. genannten Grundstücken nicht gegeben ist. Jedenfalls aber liegt in der Annahme der belangten Behörde, dass durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangte Liegenschaften nicht unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Gemeinde der Sache nach darauf abzielt, dass ihr ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse. Diese Frage betrifft indes eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

2.4. Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nicht vor.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (siehe oben 2.1.) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Gemeinde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Dies ist der belangten Behörde hier nicht zum Vorwurf zu machen. Im Lichte der Ausführungen zu Punkt 2.3. kann in der Folgerung der belangten Behörde, bei "Ersatzanschaffungen" handle es sich nicht um Gemeindegut im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010, keine Willkür erblickt werden.

2.5. Auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist nicht hervorgekommen. Die zu B640/10 protokollierte Beschwerde ist daher abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung ist in §88 VfGG begründet. Kosten sind, weil jede Partei zu jeweils gleichen Teilen obsiegt und unterliegt, nicht zuzusprechen (§43 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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