VwGH 2010/07/0216

VwGH2010/07/021610.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Innsbruck, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. September 2010, Zl. LAS-978/4-09, betreffend Angelegenheiten des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald V in V, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
EinforstungsrechteG Slbg 1986;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1952;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
LO Tir 1989 §11 Abs4;
VwRallg;
ABGB §365;
EinforstungsrechteG Slbg 1986;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1952;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
LO Tir 1989 §11 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Zur Vorgeschichte:

Im A2-Blatt der Grundbuchseinlagen EZ 10 II, 12 II, 35 II, 36 II, 41 II und 42 II KG V sowie EZ 47 II KG L wurde mit Beschluss zu GZ 5245/1931 auf Grund des von der Agrarbezirksbehörde I verfassten Generalaktes vom 16. Jänner 1931, bestätigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1931, das Ergebnis der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeinschafsgebiet Gemeindewald V nach dem Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz vom 19. Juni 1919 ersichtlich gemacht. Der Gemeindewald verblieb im Eigentum der Gemeinde V.

In den genannten Grundbuchseinlagen wurde auf Grund der Verordnung des Reichsstatthalters von Tirol vom 15. März 1942 (Eingemeindung der Gemeinde V) das Eigentumsrecht für die Stadt Innsbruck einverleibt.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 31. Mai 1951 wurde das Verfahren zur Hauptteilung des Gemeindewaldes V eingeleitet. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die der ehemals selbstständigen Gemeinde V zugehörigen Waldgrundstücke in den Jahren 1928 bis 1931 durch die Agrarbehörde der Regulierung unterzogen und dabei die Benützungs- und Verwaltungsrechte mit dem rechtskräftigen Generalakt vom 16. Jänner 1931 einer endgültigen Regelung zugeführt worden seien. Der Gemeindewald sei im Eigentum der politischen Gemeinde V verblieben. Dieser sei 1/10 des jährlichen Holzertrages eingeräumt worden, während die verbleibenden 9/10 des Holznutzens den 18 nutzungsberechtigten Bauern sowie der Gemeinde als Besitzerin des Armenhauses (EZ 34 II, KG V), das für sich anteilsberechtigt sei, zugesprochen worden sei. Nach der Eingemeindung von V in die Stadtgemeinde Innsbruck mit Verordnung des Reichsstatthalters vom 15. März 1942 sei auch das Eigentumsrecht am Gemeindewald zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin grundbücherlich einverleibt worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1951 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 31. Mai 1951 abgewiesen.

Mit Bescheid der AB vom 10. Juni 1953 wurde nach Durchführung einer Erörterung desselben am 22. April 1953 der Bewertungsplan für die Hauptteilung des V Waldes durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit vom 15. bis 29. Juni 1953 beim Amt der Tiroler Landesregierung erlassen. Der Bewertungsplan wurde am 14. Juli 1953 rechtskräftig.

Mit Bescheid der AB vom 28. März 1956 wurde gemäß § 54 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952 (in weiterer Folge: TFLG 1952), der Hauptteilungsplan für die Hauptteilung des Gemeinschaftsgebietes Gemeindewald V durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom

10. bis 24. April 1956 beim Magistrat der Stadt Innsbruck, Außendienststelle I, erlassen. Laut Rechtskraftbestätigung wurde der Hauptteilungsplan am 8. Mai 1956 rechtskräftig.

Die konkrete Ausgestaltung der Teilung wurde in Punkt IV des Hauptteilungsplanes geregelt. Danach wurde das Gemeinschaftsgebiet Gemeindewald V zwischen der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde V einerseits und der Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald V (im Folgenden: AG), bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der im Hauptteilungsplan angeführten Liegenschaften, andererseits geteilt. Der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde V verblieben im Eigentum als Gemeindevermögen die Grundstücke Nrn. 168/1, 514/1 und 539 KG V. Für diese Grundstücke wurde eine neue Grundbuchseinlage, EZ 121 II KG V, eröffnet. Als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ 34 II KG V ("Armenhaus") blieb die Beschwerdeführerin Mitglied der AG. In EZ 34 KG V, in der die Mitgliedschaft an der AG ersichtlich gemacht ist, ist nunmehr das Eigentumsrecht für die I Immobilien GmbH & Co KG einverleibt.

Das übrige Gemeinschaftsgebiet, also mit Ausnahme der Nrn. 168/1, 514/1 und 539 KG V wurde mit dem Hauptteilungsplan in das Eigentum der AG übertragen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Bezahlung eines Wertausgleiches von öS 98.902,-- an die AG für den Mehrwert (sowohl an Bodenwert als auch an Bestandwert) der Grundabfindung gegenüber dem Abfindungsanspruch verpflichtet.

Mit Bescheid der AB vom 15. Mai 1957 wurde das Verfahren zur Neuregulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeinschaftsgebiet der AG eingeleitet. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Gemeinschaftsgebiet der AG aus zwei Nutzungsteilen, dem Äußeren und dem Inneren Berg, bestehe, aber für die Abfindung der Beschwerdeführerin gemäß Hauptteilungsplan in der Hauptsache Grundstücke des Äußeren Berges herangezogen worden seien. Daher sei es erforderlich, zwischen den Anteilsberechtigten am Äußeren Berg und denjenigen am Inneren Berg einen Ausgleich zu treffen.

Im Zuge des Verfahrens wurde mit Bescheid der AB vom 27. November 1958 die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen. Darin scheint auch die EZ 34 II KG V als Stammsitzliegenschaft mit einer Anteilsrechtsquote von 3/100 am Äußeren Berg und 1/40 am Inneren Berg auf. Der Bescheid wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom

13. bis 27. Dezember 1958 erlassen. Eine Berufung gegen den Bescheid wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid der AB vom 23. April 1959 wurde der revidierte Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzungen betreffend die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeinschaftsgebiet der AG erlassen. Der Bescheid wurde durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit vom

11. bis 25. Mai 1959 erlassen. Eine Berufung gegen den revidierten Regulierungsplan der AG wurde nicht erhoben.

2. Zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren:

Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2009 an die AB stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, die Agrarbehörde möge den Hauptteilungsplan vom 28. März 1956, das Verzeichnis der Anteilsrechte vom 27. November 1958 und den mit Bescheid vom 23. April 1959 revidierten Regulierungsplan der AG samt Satzung aufheben, in eventu als nichtig erklären, in eventu in eine das Recht der Beschwerdeführerin auf die Substanz des Gemeindewaldes V berücksichtigende Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte abändern.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Hauptteilungsplan als Enteignungsbescheid einzustufen sei. Eine von Amts wegen oder auf Antrag eines Nichteigentümers verfügte Hauptteilung sei ein zwangsweiser Eingriff in das Eigentumsrecht der Gemeinde. Sie sei daher eine Enteignung. Darauf, was und wieviel der Enteignete für das ihm entzogene Eigentum erhalte, komme es bei der Einstufung eines Verwaltungsaktes als Enteignung nicht an. Da mit dem Hauptteilungsplan vom 28. März 1956 eine bis dorthin im Eigentum der Beschwerdeführerin gestandene Gesamtfläche von 809.540 m2 zwangsweise ins Eigentum der AG übertragen worden sei, sei dieser Bescheid als Enteignung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, VfSlg. 8981/1980, zu qualifizieren.

Enteignungen seien rückgängig zu machen, wenn deren Zweck nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen sei. Enteignungen seien nur gemäß § 365 ABGB zulässig. Daher sei zu unterstellen, dass mit dem Hauptteilungsplan eine Änderung der Bodenordnung zur Erheischung des allgemeinen Besten herbeigeführt hätte werden sollen. Die Agrarbehörde sei davon ausgegangen, dass die Hauptteilung eine im öffentlichen Interesse liegende volkswirtschaftliche Verbesserung bewirke. Die Aufrechterhaltung der Enteignungsmaßnahme sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn dieser Zweck erreicht worden wäre, wenn also die verfügte Hauptteilung - in höherem Maße als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft - dem allgemeinem Besten und der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 41 Abs. 1 TFLG 1952 diente und weder allgemein volkswirtschaftlichen Interessen noch besonderen Interessen der Landeskultur gemäß § 41 Abs. 3 TFLG 1952 widerspräche.

Gegenständlich sei der Grund der Enteignung teils niemals eingetreten und teils nachträglich weggefallen. Es werde somit beantragt, die Enteignung gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Fall der Tiroler Landesordnung (im Folgenden: TLO) aufzuheben. Selbst wenn man annehme, die Hauptteilung hätte zunächst im öffentlichen Interesse liegende Vorteile bewirkt, so habe sich die Situation inzwischen so geändert, dass dadurch der Grund für die Enteignung nachträglich weggefallen sei, dies aus den im Antrag dargelegten Gründen.

Hilfsweise werde beantragt, den Hauptteilungsplan als nichtig zu erklären, weil er die Vernichtung von Vermögen der Beschwerdeführerin anordne und deshalb einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführe. Hilfsweise werde darüber hinaus beantragt, den Hauptteilungsplan in eine das Recht der Beschwerdeführerin auf die Substanz des Gemeindewaldes V berücksichtigende Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte abzuändern, weil dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sei.

§ 68 Abs. 7 AVG schließe nur solche Abänderungs- und Aufhebungsanträge aus, die sich nur auf die Abs. 2 bis 4 leg. cit. stützten, nicht aber solche, die sich auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte stützten. Durch die gesetzes- und verfassungswidrige Hauptteilung des Gemeindewaldes V sei der unter anderem in Art. 7 B-VG festgeschriebene Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. Das Recht auf Gleichheit höre mit Erlassung eines Bescheides ebenso wenig auf wie das Recht auf Eigentum.

Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Verzeichnis der Anteilsrechte vom 27. November 1958 und der revidierte Regulierungsplan samt Satzung vom 23. April 1959 auf dem Hauptteilungsplan vom 28. März 1956 aufbauten und daher aufzuheben seien. Abschließend meinte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Ansprüche nicht nur aus § 68 AVG, sondern in erster Linie aus ihren verfassungsgesetzlich und durch die EMRK gewährleisteten Grundrechten ableite, die nicht mit der Bescheiderlassung endeten.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2009 erstattete die AG hiezu eine Stellungnahme. Darin wurde vorgebracht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der genannten Bescheide jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre.

Mit Bescheid der AB vom 8. Juli 2009 wurde unter Heranziehung von Art. 11 Abs. 4 TLO und § 68 AVG dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Begründend wurde hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Hauptteilungsplanes vom 28. März 1956 erklärt, dass eine Zusammenschau der verfassungsgerichtlichen Judikatur zum Enteignungsbegriff ergebe, dass die Hauptteilung niemals eine Enteignung darstellen könne. Vielmehr stelle die Hauptteilung eine Art von bodenreformatorischer Vermögensauseinandersetzung dar, womit jedoch nicht Eigentum entzogen oder beschränkt würde, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben zu ermöglichen. Die Zulässigkeitskriterien des § 41 Abs. 3 TFLG 1952 seien nicht auf einen künftig zu verwirklichenden Enteignungszweck gerichtet, der allenfalls nachträglich wegfallen könnte, sondern es handle sich dabei vielmehr um im Augenblick der Entscheidung abzuwägende Kriterien, nach denen die Vermögensauseinandersetzung insbesondere dann verhindert werden könne, wenn sie für die künftige Bewirtschaftung unzweckmäßig wäre. Bei der Auflösung einer agrarischen Eigentums- bzw. Nutzungsgemeinschaft stehe kein künftiger Zweck, dessen Verwirklichung oder Nichtverwirklichung sich innerhalb angemessener Zeit nachträglich beurteilen lasse, im Hintergrund. Bei einer Enteignung müsse ein konkreter Bedarf an zu entziehendem oder einzuschränkendem Recht bestehen, das Objekt müsse zur Deckung dieses Bedarfes geeignet sein und es müsse unmöglich sein, den Bedarf in anderer Weise als durch Enteignung zu decken. Gegenständlich sei kein Bedarf der Öffentlichkeit auszumachen, weshalb die Frage nach der allfälligen Eignung und eventuell der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht beurteilt werden könne. Da Teilungen somit keine Enteignungen darstellen könnten, gehe der Antrag auf Rückgängigmachung der Enteignung ins Leere.

Zum Eventualantrag, den Hauptteilungsplan als nichtig zu erklären oder abzuändern, weil er einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführe, wurde ausgeführt, dass eine Gesetzwidrigkeit des Hauptteilungsplanes nicht ersichtlich sei, da dieser entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des TFLG 1952 erlassen worden sei. Von der Beschwerdeführerin sei auch nicht dargelegt worden, gegen welche strafgesetzliche Norm der Hauptteilungsplan verstoße. Ein solcher Verstoß sei auch nicht erkennbar. Zuständig für die Nichtigerklärung eines Bescheids sei die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund nicht zulässig sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 21. Juli 2009 brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften der Flurverfassung die Hauptteilung als Eigentumseingriff einer hinlänglichen Rechtfertigung durch das öffentliche Interesse im Sinne des allgemeinen Besten bedürfe. Die Schaffung unbelasteten Gemeindeeigentums auf der einen und einer Agrargemeinschaft "ohne Gemeinde" auf der anderen Seite sei kein im öffentlichen Interesse liegender Selbstzweck. So wie bei jeder anderen Enteignung sei auch der Hauptteilung eine Zukunftsprognose zu Grunde zu legen. Diese müsse gegenständlich gelautet haben, dass in der Zeit nach der Hauptteilung die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele besser erreicht werden könnten als dies bis zur Hauptteilung der Fall gewesen wäre. Dass durch die verfügte Hauptteilung diese im öffentlichen Interesse erwünschte Wirkung erzielt worden sei, werde im angefochtenen Bescheid gar nicht behauptet.

Da Maßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 und 4 AVG zumindest auch in die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde fielen, würden somit im Rahmen der Berufung die im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich gestellten Anträge auch an die belangte Behörde gerichtet.

Die Annahme, dass der Hauptteilungsplan nicht gesetzwidrig sei, stehe im Widerspruch zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07. Die dort getroffene Aussage, dass die Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an eine Agrargemeinschaft auch damals schon offenkundig verfassungswidrig gewesen sei, gelte noch vielmehr für die hier verfügte Hauptteilung. Diese habe eine viel schlimmere Wirkung entfaltet als z.B. die im angeführten Erkenntnis gegenständliche Übertragung, da die Beschwerdeführerin die Substanz ihres Gemeindegutes an eine AG verloren habe, der sie nicht einmal mehr angehört habe. Dass die Beschwerdeführerin bei diesem Vorgang rund 1/10 ihres Gemeindegutes behalten habe dürfen, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des zwangsweisen Substanzentzuges der restlichen Fläche.

Durch die von ihr verfügte Hauptteilung habe die Agrarbehörde die ihr durch das TFLG 1952 eingeräumte Entscheidungsmöglichkeit, also ihre Amtsgewalt, zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Zweck gebraucht und diese daher missbraucht. Da die Gemeinde V bzw. später die Beschwerdeführerin dadurch einen großen Schaden erlitten habe, sei der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauches erfüllt. Darauf, ob dieser Missbrauch wissentlich und die Schadenszufügung vorsätzlich erfolgt sei, komme es für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 4 AVG nicht an. Der Hauptteilungsplan verstoße in seinen Auswirkungen immer noch gegen den objektiven Tatbestand des § 302 StGB, weil einerseits seit Verfügung der Hauptteilung keine Umstände eingetreten seien, die den durch die Hauptteilung verfügten missbräuchlichen Substanzentzug etwa nachträglich gerechtfertigt hätten und andererseits der dadurch verursachte Schaden jährlich um rund EUR 680.000,-- größer werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 2009 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab; unter Verweis auf § 68 Abs. 7 AVG wies sie die in der Berufung auf die Aufhebung des Hauptteilungsplanes, des Verzeichnisses der Anteilsrechte für die Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald V und des revidierten Regulierungsplanes gerichteten Anträge zurück.

Nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, dass aus der damaligen wie heutigen Überschrift des zweiten Abschnittes der §§ 41 ff. TFLG 1952 hervorgehe, dass der Gesetzgeber die Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Ordnungsinstrument, nicht aber als eine Maßnahme der Enteignung ansehe. Die Hauptteilung sei als Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde als Eigentümerin des Gemeindegutes einerseits und den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut andererseits zu verstehen, wobei Grundabfindungen ins Eigentum beider Seiten zugeteilt würden, allenfalls verbunden mit einem Geldausgleich für den Unterschied zwischen Abfindungsanspruch und Wert der Grundabfindung. Der Oberste Agrarsenat habe die Hauptteilung als Auseinandersetzung zwischen der Ortsgemeinde und der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten definiert, wobei die Gemeinde aus der Gemeinschaft ausscheide und diese von den Nutzungsberechtigten fortgesetzt werde. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer nicht bäuerlichen Stammsitzliegenschaft, dem sogenannten "Armenhaus", Mitglied der aus der Hauptteilung hervorgegangenen AG.

Eine Enteignung läge hier nicht vor, da die Wesensmerkmale einer Enteignung auf die Hauptteilung nicht zuträfen. In den Rahmen dieser Kriterien ließen sich die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 TFLG 1952 für die Zulässigkeit der Teilung nicht einordnen. Aus dem Vergleich der Begriffe Enteignung und Hauptteilung, vor allem im Hinblick auf deren Zweck, ergebe sich, dass das Rechtsinstitut der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach dem Flurverfassungsrecht nicht als Enteignungsmaßnahme angelegt sei. Auch zahlreiche Kommentare in Literatur und Judikatur führten aus, dass die Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften nicht unter den Begriff der Enteignung fielen.

Ob die mit dem Bescheid vom 28. März 1956 ausgesprochene Hauptteilung in jeder Hinsicht gesetzmäßig gewesen sei, entziehe sich einer nachträglichen Überprüfung, da der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446, lasse sich ebenso nicht ableiten, dass die Übertragung von Eigentum an die AG im Zuge des Verfahrens zur Hauptteilung des Gemeindewaldes V verfassungswidrig gewesen sei. Die verfassungskonforme Möglichkeit einer Hauptteilung werde vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht verneint.

Insgesamt sei somit mit dem Hauptteilungsplan vom 28. März 1956 keine Enteignung verfügt worden, sodass die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 TLO nicht in Betracht zu ziehen sei. Die Hauptteilung sei wohl ein Eigentumseingriff gewesen, aber keine Enteignung der Beschwerdeführerin.

Zu den Anträgen nach § 68 Abs. 3 und 4 AVG erklärte die belangte Behörde zunächst, dass dem Vorwurf, die Hauptteilung sei verfassungswidrig gewesen, im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen keine Berechtigung zuerkannt werden könne. Der Beurteilung der Frage, ob sie in jeder Hinsicht gesetzmäßig gewesen sei, stehe die Rechtskraft des Hauptteilungsplanes entgegen. Der Vorwurf des Amtsmissbrauches sei alleine schon im Hinblick darauf, dass die Maßnahme auf einer unbedenklichen gesetzlichen Grundlage beruht habe, haltlos. Dies gelte auch für die Folgebescheide. Es sei somit kein Grund erkennbar, vom Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch zu machen.

Aus der Begründung des Einleitungsbescheides vom 31. Mai 1951 gehe hervor, dass sich die Agrarbehörde mit der Frage der Zulässigkeit der Teilung nach § 41 Abs. 3 TFLG 1952 auseinandergesetzt habe. Auch der forstwirtschaftliche Sachverständige im damaligen Verfahren habe in seinem Gutachten keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilung vorgebracht. In der die Berufung der Beschwerdeführerin abweisenden Entscheidung vom 10. Dezember 1951 sei außerdem auf ein Gutachten der Landesforstinspektion hinsichtlich der forstlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Hauptteilung des V Gemeindewaldes hingewiesen worden, welches zum Schluss gekommen sei, dass zwar allgemeine volkswirtschaftliche Interesse nicht vorlägen, dass aber trotzdem bei Überwiegen der positiven Erfordernisse die Zulässigkeit der beabsichtigten Hauptteilung in forstlicher Hinsicht gegeben sei.

Die Anordnung im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Dezember 1951, dass die Beschwerdeführerin in einem Stück abzufinden sei, sei mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1953 dahin abgeändert worden, dass die Beschwerdeführerin im Hauptteilungsverfahren in zwei Waldkomplexen abgefunden werden könne. Im Schreiben des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. Dezember 1954 an die Agrarbehörde sei ausgeführt worden, dass im bisherigen Verlauf des Hauptteilungsverfahrens die Parteien über die Abfindung zu einer Einigung gelangt seien.

Daraus schloss die belangte Behörde, dass sowohl die AB als auch sie selbst die Frage der Zulässigkeit der Teilung im Sinne des § 41 Abs. 3 TFLG 1952 auf sachverständiger Grundlage geprüft hätten, sodass der Vorwurf eines gesetzwidrigen Verfahrens nicht gerechtfertigt sei. Außerdem habe sich die Beschwerdeführerin im Teilungsverfahren mit den anderen Parteien über die Abfindungsfrage geeinigt. An der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bestehe kein grundsätzlicher Zweifel. Der Wert der Abfindung sei sogar über dem Anspruch der Beschwerdeführerin gelegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 TFLG 1952 könne nicht aus heutiger Sicht beurteilt werden; stattdessen sei die Sichtweise im Zeitpunkt der Durchführung der Hauptteilung, also im Zeitpunkt der Erlassung des Hauptteilungsplanes, maßgebend. Daher sei auf Nutzungsänderungen im damaligen Waldteilungsgebiet, die Jahrzehnte später eingetreten seien, nicht Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich der notwendigen Voraussetzung des öffentlichen Wohles gemäß § 68 Abs. 3 AVG sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unsubstantiiert. Die Abänderung nach dieser Bestimmung sei nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuteten; unteren schweren volkswirtschaftlichen Schäden seien Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen. Im vorliegenden Fall sei dies zu verneinen.

Auch eine Nichtigerklärung aus dem in § 68 Abs. 4 Z. 2 AVG genannten Grund sei nicht in Betracht zu ziehen, da der Bescheid in einem solchen Fall gesetzwidrig sein und gegen eine strafgesetzliche Norm verstoßen müsse. Da gegenständlich dem Hauptteilungsplan die Eigenschaft eines rechtmäßigen Bescheides nicht abgesprochen werden könne, liege auch kein die Nichtigerklärung des Hauptteilungsplanes rechtfertigender Grund vor.

Schließlich führte die belangte Behörde zu den Folgebescheiden aus, dass die zum Hauptteilungsplan ausgeführten Erklärungen hinsichtlich der § 68 Abs. 3 und 4 AVG auch für diese gälten. Die Beschwerdeführerin wiederhole den an die erste Instanz gestellten Antrag auf Aufhebung, in eventu Nichtigerklärung, in eventu Abänderung der näher bezeichneten Bescheide, erbringe jedoch keine substantiierte Begründung. Die Beschwerdeführerin gehe von einem engen Konnex der Folgebescheide mit dem Hauptteilungsplan aus, sodass diesen Bescheiden durch die Aufhebung des Hauptteilungsplanes die Grundlage entzogen würde. Dies träfe auch tatsächlich zu; da aber kein die Änderung oder Behebung des Hauptteilungsplanes rechtfertigender Grund gegeben sei, habe auch die Prämisse, unter denen die Folgebescheide erlassen worden seien, weiterhin Bestand.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21. September 2010, B 1369/09-9 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom 9. November 2010, B 1369/09-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verfassungsgerichtshof vertrat in seinem erstgenannten Beschluss die Ansicht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Fehlen eines Anspruches auf amtswegige Abänderung und Behebung von Bescheiden nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG (VfSlg. 7742/1976, 8277/1978, 8495/1979, 9421/1982) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grundsätzen der Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG (VwSlg. 10.475 A/1981; VwGH 20.12.1996, 94/02/0105) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die Beschwerdeführerin ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Antrag auf Aufhebung des Hauptteilungsplanes der AB vom 28. März 1956 und der Folgebescheide:

1.1. § 11 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung (TLO), auf die sich dieser Antrag stützt, hat folgenden Wortlaut:

"§ 11. …

(4) Eine durch Landesgesetz bewirkte oder auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung ist auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist. Bei Aufhebung der Enteignung besteht Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung."

1.2. Unstrittig ist, dass der genannte Hauptteilungsplan vom 28. März 1956, der auf § 54 TFLG 1952, einem Landesgesetz, gründet, rechtskräftig ist. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung dieses Bescheides deshalb, weil mit ihm eine Enteignung ausgesprochen worden sei; diese sei nach § 11 Abs. 4 TLO rückgängig zu machen, wenn deren Zweck nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen sei.

Die Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (hier: nach dem TFLG 1952) stellt eine besondere Form der Abwicklung des agrargemeinschaftlichen Vermögens dar und beendet die Gemeinschaft mit einem auszuscheidenden Mitglied oder überhaupt die Gemeinschaft aller Mitglieder. Bereits das Reichsrahmengesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte beinhaltete Vorschriften über die Abwicklung dieser Teilungsverfahren, die dann in den Ausführungsgesetzen der Länder Anfang des 20. Jahrhunderts umgesetzt wurden (vgl. dazu für Tirol § 2 lit. A Z 3 und §§ 26 ff T.R.L.G. 1909).

Das zitierte Reichsrahmengesetz, mit dem der Begriff der "Theilung" einer agrarischen Gemeinschaft näher umschrieben wurde, wurde zeitgleich mit dem Reichsrahmengesetz vom gleichen Tag, RGBl. Nr. 92 betreffend die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Grundstücke und Nr. 93 betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgränzen geschaffen.

Diese drei Gesetze bildeten bei ihrer Schaffung eine Einheit; aus den umfangreichen Gesetzesmaterialien geht in Bezug auf alle drei Gesetze hervor, dass ihr gemeinschaftlicher Zweck darin lag, gewisse agrarische Übelstände zu beseitigen und notorische Hindernisse der allgemeinen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wege zu schaffen, hiedurch aber die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Einzelnen zu sichern, die höchste und leichteste Ausnützung des Bodens anzubahnen, das Gemeindevermögen sicherzustellen und einer rationellen Verwaltung, dann intensiven Ausnützung zuzuführen (582 der Beil zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, IX. Session, S.1). Weiters heißt es, die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches seien weder bestimmt noch auch geeignet, in diese Verhältnisse Ordnung zu bringen. Die bloße Hinweisung auf den § 825 ABGB und die darin aufgezählten Arten der Entstehung einer Gemeinschaft lasse nicht verkennen, dass rein privatrechtliche Normen dort nicht zur Anwendung gelangen könnten, wo es sich um Gemeinschaften handle, welche nach Ursprung und Entwicklung auch vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes zu beurteilen seien (aaO, S. 12).

Aus diesem Grund, weil eben die Anwendung der Normen des ABGB nicht geeignet für die geplanten Maßnahmen erschien, wurden in den drei genannten Gebieten Regelungen außerhalb des Zivilrechts für die Maßnahmen geschaffen und dafür besondere Behörden eingerichtet.

Wendet man sich vor diesem Hintergrund der Teilung einer Agrargemeinschaft zu, so ist diese auch nicht mit rein zivilrechtlichen Begriffen zu beschreiben. Es geht nicht um die zwangsweise Zuweisung von Eigentum an einen anderen im öffentlichen Interesse sondern um die bloße Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechtes in einen Anspruch auf die Zuteilung einer Grundfläche. Dieser Anspruch auf die Zuteilung einer Grundfläche in Privateigentum stellt keine "Entschädigung" für den Entzug von Eigentum im Sinne des § 365 ABGB (oder eine "Vergütung" im Sinne des § 11 Abs. 4 TLO) dar, sondern verkörpert das bestanden habende Nutzungsrecht und den damit erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil (zB durch Holzbezug) in einer anderen Gestalt (zB durch Zuweisung eines Waldgrundstückes mit vergleichbarem Ertrag). Durch eine Teilung tritt daher keine Änderung der vermögensrechtlichen Stellung des Betroffenen ein. Aus faktischen Gründen unvermeidbare Unschärfen in der Zuteilung werden durch Geldausgleichungen korrigiert.

Dass die Teilung von Agrargemeinschaften keine Enteignung darstellt, wurde auch in der einschlägigen zivilrechtlichen Literatur nie in Zweifel gezogen. Nach übereinstimmender Ansicht fallen u.a. Grundentlastung, Servitutenablösung, Gemeinschaftsteilung und Zusammenlegungen nicht unter den Begriff der Enteignung (vgl. dazu Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechtes I/22, S. 225 mit Hinweis auf die Reichsrahmengesetze 1883, Gschnitzer ,Österreichisches Sachenrecht2, 1985, S. 125, Hellbling, JBl. 1960, 357; Feil, Enteignung und Enteignungsentschädigung, Praxiskommentar, 2011, S 21, Rz 31; Eccher in KBB2 § 365 Rz 10 mwN, und Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 365, Rz 12).

Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes enthält ein Teilungsplan zwar unter anderem auch die Entziehung, Veränderung und Zuweisung von Eigentum an bestimmten Flächen, stellt aber keine Enteignung im Sinne der TLO dar.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre gegenteilige Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, VfSlg 8981. In diesem Erkenntnis befasst sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Begriff der Enteignung im Zusammenhang mit der Befugnis des Gesetzgebers, solche Bestimmungen vorzusehen und auszustatten; besonderes Augenmerk wird in diesem Erkenntnis auf die Notwendigkeit einer gesetzlich vorgesehenen Rückübereignung gelenkt. Dass eine Hauptteilung einer Agrargemeinschaft auch eine Enteignung darstellt, ist diesem Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Mit den in der Bodenreform vorgesehenen eigentumsbezogenen Maßnahmen, zu denen neben der Teilung auch die Zusammenlegung oder die Regulierung zählt, befasst sich der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat hingegen in seinem zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz ergangenen Erkenntnis vom 10. März 2005, VfSlg 17.503, ausdrücklich darauf hingewiesen (Unterstreichung nicht im Original), "dass die Ablösung überkommener Wald- und Weidenutzungsrechte in Grund und Boden eine Auseinandersetzung unter mehreren Berechtigten an ein und derselben Sache ist, auf welche die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Enteignung nicht übertragen werden können; das öffentliche Interesse an der Auflösung von mehrfachen Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums kann sie rechtfertigen; gleichwohl muss eine solche Auseinandersetzung in sachlicher Weise unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile erfolgen".

Die Ablöse eines Einforstungsrechtes und das damit bewirkte Ende einer Belastung von Grundstücken (des Einforstungsverpflichteten) mit einer solchen Berechtigung ist dem Ergebnis einer Teilung einer Agrargemeinschaft aber vergleichbar. Auch diese Maßnahme führt zum Ende einer von vielen (oder aller) Berechtigungen an ein und derselben Sache zugunsten eindeutiger Zuordnung an einen ausschließlich Berechtigten in Form des freien Eigentums (vgl. dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 278). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Aussage des Verfassungsgerichtshofes daher auch auf das Phänomen der Teilung von Agrargemeinschaften übertragbar.

Der Hauptteilungsplan der AB vom 28. März 1956 stellt daher ebenso wie die Folgebescheide keine Enteignung im Sinne des § 11 Abs. 4 der TLO dar. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Aufhebung dieser Bescheide verletzte somit keine Rechte der Beschwerdeführerin.

Ergänzend wird bemerkt, dass es - was hier auch nicht zu prüfen war - nicht darauf ankommt, ob der Hauptteilungsplan vom 28. März 1956 vor dem Hintergrund der Bestimmungen des TFLG 1952 rechtmäßig war oder nicht; auch eine rechtswidrige Hauptteilung stellt keine Enteignung dar. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem frei gestanden, diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen; dies hat sie unterlassen. Die Rechtskraft des Bescheides bindet daher nicht nur die Verfahrensparteien, sondern auch den Verwaltungsgerichtshof.

Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan beendet aber das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0126, und das in diesem Verfahren zuvor ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2011, B 719/10-14, verwiesen, demzufolge sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum atypischen Gemeindegut nach dem TFLG 1996 (siehe insbesondere VfSlg. 18.446/2008 sowie VfGH 10.12.2010, B 639/10, B 640/10) auf Hauptteilungen nicht übertragen lässt.

2. Zu den Anträgen nach § 68 Abs. 3 und 4 AVG:

Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Rechtsverletzung durch die Zurückweisung ihrer auf ein Vorgehen der belangten Behörde nach § 68 Abs. 3 und 4 AVG gerichteten Anträge (auf Abänderung bzw. Nichtigerklärung des Hauptteilungsplanes) geltend.

Diese Anträge wurden mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis Abs. 4 zustehende Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 2008, 2008/06/0003, vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0152, und vom 25. Jänner 2007, 2005/07/0157).

Mangels eines solchen ihr zustehenden Rechtes ist die Beschwerdeführerin durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung ihrer Anträge auf ein Vorgehen nach den genannten Bestimmungen in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden.

Auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin für eine solche Vorgangsweise genannten Gründe vorlägen oder nicht, war daher nicht weiter einzugehen.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf die geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Aufwandersatz bereits enthalten ist.

Wien, am 10. November 2011

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