VwGH 2011/10/0191

VwGH2011/10/019123.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des FR in N, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 2011, Zl. 5-N-B1181/211-2011, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §21a Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §21a Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. September 2011 hat die Burgenländische Landesregierung dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung "für die Errichtung von Zu- und Umbauten beim bestehenden Pfahlbau (Seehütte) auf dem Grundstück Nr. … bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens" erteilt. Dazu wurden die Auflagen erteilt, die Aluminiumprofile des Wintergartens braun zu beschichten und die Sanierung und Erweiterung der Steganlage in Material, Form und Farbe wie die bestehende Steganlage auszuführen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die "Errichtung eines Zubaues eines Wintergartens sowie Erweiterung, Umbau und Sanierung des Holzplateaus des bestehenden Pfahlbaues (Seehütte)" angesucht habe. Der Zubau solle in Form einer offenen Pergola mit einem Pultdach in der Größe von etwa 6,50 x 6,50 x 4,0 m ausgeführt werden. Weiters seien Erweiterungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Holzplateau der Seehütte geplant. Hinsichtlich der konkreten Ausführung werde "auf die Planunterlagen" hingewiesen.

Das gegenständliche Grundstück befinde sich im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee und im Natura 2000-Gebiet Neusiedlersee. Es sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Bauland - Erholung und Fremdenverkehr" ausgewiesen. Gemäß § 3 der Verordnung, mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt worden seien, LGBl. Nr. 22/1980, bedürften Bauvorhaben aller Art einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass auf Grund der Lage inmitten einer Feriensiedlung bei plan- und befundgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der Auflagen keine nachteiligen Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Landschaftscharakter zu erwarten seien. Naturschutzinteressen würden auf Grund der naturfernen Vornutzungssituation nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung lägen somit vor.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Beschwerde richte sich nicht gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung, sondern gegen die Auflagen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides den gesamten Bescheid, wenn die Nebenbestimmungen - wie die vorliegenden Auflagen - mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0104).

Die vorliegende Beschwerde erfasst somit den ganzen Bescheid, was dem Beschwerdeführer offensichtlich auch bewusst ist, beantragt er doch primär die Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Bescheides und nur hilfsweise die Aufhebung "in Bezug auf die … Auflagen".

Das gegenständliche Projekt befindet sich unstrittig im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedler See. Gemäß § 21a Abs. 1 und § 23 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), iVm § 3 der Verordnung, mit der diese Unterschutzstellung erfolgte, LGBl. Nr. 22/1980, bedürfen Bauvorhaben aller Art einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Für das gegenständliche Bauvorhaben ist daher eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach den von ihm vorgelegten Plänen weder der Wintergarten noch die von der belangten Behörde als solche bezeichnete "Pergola" mit einem Pultdach ausgestattet seien. Beide Objekte hätten in Wahrheit ein Satteldach. Die vorgeschriebene braune Beschichtung des Wintergartens sei sinnlos, weil das gesamte Projekt in naher Zukunft eine weiße Wärmeschutzfassade bekomme. Überdies werde der Wintergarten projektgemäß zur Gänze überdacht. Die von der belangten Behörde als "Pergola" bezeichnete Holzkonstruktion sei in Wirklichkeit die Unterkonstruktion für ein Dach. "Zwecks Übersichtlichkeit" sei die geplante Dachdeckung nicht abgebildet worden. Die Auflage, die Erweiterung der Steganlage in Form und Farbe dem Bestand anzugleichen, sei nicht durchführbar, weil der Bestand auf Grund der Verwitterung sehr dunkel sei und das neue Holz aus wasserrechtlichen Gründen nicht gestrichen werden dürfe.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss aus dem Spruch eines Bescheides klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 86 zu § 59). Es muss daher jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch in eindeutiger Weise verweist, und der zur Auslegung eines undeutlichen Spruches heranzuziehenden Begründung ersichtlich sein, welcher Auftrag erteilt bzw. welches Vorhaben bewilligt worden ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0188 (zur Entscheidung über einen Rodungsantrag), vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0189 (zu einem naturschutzbehördlichen Auftrag), vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0042 (zu einer Duldungsverpflichtung gemäß § 66a Forstgesetz) und vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0085 (zu einem baupolizeilichen Auftrag)).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung für "die Errichtung von Zu- und Umbauten beim bestehenden Pfahlbau … bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Damit wird das bewilligte Projekt nicht verbal umschrieben, sondern auf Pläne verwiesen ("planmäßig"). In der Begründung findet sich lediglich der Hinweis, dass der Zubau in Form einer offenen Pergola mit einem Pultdach in einer Größe von etwa 6,5 x 6,5 x 4,0 m ausgeführt werden solle. Weiters seien Erweiterungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Holzplateau geplant. Dazu wird auf "die Planunterlagen" verwiesen.

Auf welche Pläne verwiesen wird, ist jedoch aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig ersichtlich. Die im Akt erliegende Urschrift des angefochtenen Bescheides erklärt keinen Plan zu ihrem Bestandteil. Es ist ihr auch kein Plan angeschlossen.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt es daher an ausreichender Bestimmtheit, weil er weder eine verbale Umschreibung des bewilligten Projekts noch einen eindeutigen Verweis auf Pläne enthält.

Auch aus dem übrigen Akteninhalt lässt sich nicht eindeutig klären, welches Projekt mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch die belangte Behörde - den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Errichtung eines "Windfanges/Wintergartens" (im Folgenden: Wintergarten) in Glas- /Aluminiumbauweise mit den Abmessungen "2,0 x 4,0 x 3,0 m" gestellt. Dazu hat er mehrere Pläne vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass auf der südseitigen überdachten Terrasse des bestehenden Gebäudes ein Wintergarten mit Satteldach errichtet werden soll, der sich zur Gänze unter dem bestehenden Pultdach befindet. Diese Pläne sind der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angeschlossen.

Ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (für eine Pergola bzw. einen Überbau oder für die Erweiterung der Steganlage) - für den das Bgld. NSchG gemäß § 50 Abs. 1 Schriftlichkeit erfordert - ist nicht aktenkundig. Bei den Verwaltungsakten befindet sich jedoch ein Schriftsatz vom 31. März 2011, mit dem der Beschwerdeführer zur vom Sachverständigen vorgeschlagenen Beschichtung des Wintergartens Stellung nimmt und u.a. auch Folgendes vorbringt:

"Gemäß unseres fm Gespräches von heute Vormittag übermittle ich ihnen die gewünschten weiteren Unterlagen, aus denen die genauen Abmessungen der sanierten Stegflächen hervorgehen. Auf diesen Unterlagen ist auch ersichtlich, dass das vorhanden gewesene Pultdach, welches im Zuge der Errichtung des Wintergartens auf eine Länge von ca. 3 m entfernt werden musste, jedoch in dieser Form nicht wiederhergestellt werden kann (Wintergartengiebel ist höher als das Pultdach) und daher aus funktionalen und optischen Gründen durch ein Satteldach ersetzt werden soll."

Dazu hat der Beschwerdeführer u.a. zwei Darstellungen des Objekts vorgelegt, auf denen ein pergolaartiger Überbau über der südlichen Terrasse, dem Wintergarten und einem Teil der bestehenden Hütte mit einem Grundriss von 6,5 x 6,5 m und einem Satteldach mit Firsthöhe 4 m eingezeichnet ist. Weiters ist darauf eine Erweiterung der Steganlage mit Maßangaben sowie auf einem der Bilder ein Überbau über der westlichen Eingangstür eingezeichnet. Das nach den zum Antrag vom 10. Februar 2011 vorgelegten Plänen den Wintergarten überragende Pultdach ist auf diesen Bildern nicht vorhanden. Nach dem Beschwerdevorbringen waren auch diese Bilder der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angeschlossen. Nach seinem weiteren Vorbringen hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mündlich mitgeteilt, dass es sich bei der auf den Bildern eingezeichneten Holzkonstruktion nicht um eine Pergola, sondern um die Unterkonstruktion für ein zu errichtendes Dach handle, wobei die - nicht näher konkretisierte - Dachdeckung nicht eingezeichnet worden sei.

Da somit auch unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes nicht genau ersichtlich ist, wofür die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, mangelt es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Bestimmtheit.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach Erteilung entsprechender Aufträge an den Beschwerdeführer - zunächst zu klären haben, was - schriftlich - beantragt ist. Sollte sie eine Bewilligung erteilen und dabei auf Pläne verweisen, so wird sie diese zu einem Bestandteil ihres Bescheides zu erklären und der Urschrift sowie den Ausfertigungen anzuschließen haben. Weiters wird zu beachten sein, dass die bisher vorgelegten Pläne insofern nicht miteinander im Einklang stehen, als nach den mit dem Antrag vom 10. Februar 2011 vorgelegten Plänen der Wintergarten unter dem zum Altbestand gehörenden Pultdach Platz findet, während nach den später vorgelegten Plänen das Pultdach entfernt wird, weil der Wintergarten nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers darunter nicht Platz findet.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Oktober 2012

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