VwGH 2005/10/0042

VwGH2005/10/004229.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Dr. E W in Seeboden, vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 43, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. Jänner 2005, Zl. 11-FOB-134/1-2005, betreffend Einräumung von Rechten gemäß § 66a des Forstgesetzes 1975 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft Forststraße G in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59;
ForstG 1975 §66a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59;
ForstG 1975 §66a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) "die Einräumung von Bringungsrechten gemäß § 66a Forstgesetz 1975" (ForstG) über Teilflächen der im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden und im Grundbuch mit der Benützungsart "Weg" ausgewiesenen Grundstücke Nr. 728/33 (Länge ca. 8 m, Breite max. 3 m), 728/35 (Länge ca. 8 m, Breite max. 3 m); 728/44 (zwei Inanspruchnahmen, jeweils Länge ca. 9 m, Breite max. 3 m) sowie 728/39 (Einbindung in die darüber verlaufende bestehende Forststraße) (im Folgenden: Duldungsflächen).

Die Duldungsflächen würden für die Errichtung der von der mitbeteiligten Partei geplanten drei Forststraßen (Zubringer Fütterungsweg, Zubringer Vorderwieselweg und Zubringer Fürstenwaldweg) insgesamt höchstens im Ausmaß von 110 m2 in Anspruch genommen werden.

In der von der BH anberaumten mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 legte nach Ausweis der Verwaltungsakten die mitbeteiligte Partei einen Lageplan des DI. N. vom 3. Dezember 2003 im Maßstab von 1 : 5000 vor. Darin sind die von der mitbeteiligten Partei geplanten Forststraßen und Duldungsflächen dargestellt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden die Duldungsflächen auf den Grundstücken Nr. 728/33, 728/35 und 728/39 (Bereich Zubringer Fütterungsweg und Zubringer Vorderwieselweg) besichtigt und in diesen Bereichen Auszeigen in der Form von eingeschlagenen Holzpflöcken vorgenommen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Grundinanspruchnahme wurde "eine Breite der Anlage zwischen 8 m und 10 m angesetzt." Da das Grundstück Nr. 728/44 im Bereich der Duldungsflächen (Zubringer Fürstenwaldweg) in der Natur nicht erkennbar war, unterblieb eine Auspflockung dieser Flächen. Dennoch "wurde die Grundinanspruchnahme nach Maßgabe des vorliegenden Lageplanes mit dem dort dargestellten Forststraßenverlauf begehrt und das Breitenausmaß der Anlage mit 10 m vorgesehen."

In seiner Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der BH erklärte der forstfachliche Amtssachverständige DI. H., die Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. 728/33, 728/35 und 728/44 seien in der Natur großteils verwachsen und auf Grund ihrer starken Neigung sowie ihres derzeitigen Zustandes nicht befahrbar. Ein Ausbau dieser Wege sei aus forstfachlicher Sicht nicht sinnvoll. Da diese Wege netzartig angelegt seien, sei eine alternative Trassenführung der geplanten Forststraßen (Zubringer Fütterungsweg, Zubringer Vorderwieselweg und Zubringer Fürstenwaldweg) ohne Inanspruchnahme der Duldungsflächen nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin rügte anlässlich dieser mündlichen Verhandlung, Ausmaß und Lage der Duldungsflächen seien in der Natur nicht erkennbar. Auch komme der mitbeteiligten Partei kein Fahrrecht über die den drei Zubringern jeweils vorgelagerte Forststraße auf dem Grundstück Nr. 728/39 zu.

In ihrer Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung verwies die mitbeteiligte Partei auf ein ihr zukommendes Fahrrecht über die Grundstücke Nr. 728/33, 728/35, 728/39 und 728/44, welches aus einer Urkunde des kk. Localkommissärs für agrarische Organisationen vom 30. Dezember 1892 hervorgehe.

In seinem Gutachten vom 13. Februar 2004 erklärte der forstfachliche Amtssachverständige DI. H. ua., der Verlauf des Zubringers Vorderwieselweg im Bereich der Duldungsfläche auf dem Grundstück Nr. 728/35 erfolge in der Natur im Vergleich zur Darstellung im Lageplan "tatsächlich etwas weiter westlich". Die Trassenbreite werde ca. 10 m betragen. Die Einbindung der geplanten Forststraßen in die Weggrundstücke der Beschwerdeführerin erfolge "im stumpfen bzw. rechten Winkel", sodass die Grundinanspruchnahme pro Querung der durchschnittlichen Breite der Wege entspreche. Im Bereich der Grundstücke Nr. 728/44 und 728/33 seien dies 3,5 m und im Bereich des Grundstückes Nr. 728/35 4,3 m. Daraus resultierten Duldungsflächen auf den Grundstücken Nr. 728/33 und 728/35 im Ausmaß von ca. 80 m2 und auf dem Grundstück Nr. 728/44 von ca. 70 m2. Für die Einbindung in die bestehende Forststraße auf dem Grundstück Nr. 728/39 (Zubringer Fütterungsweg) werde keine Fläche in Anspruch genommen. Insgesamt sei von einem Ausmaß der Duldungsflächen von 150 m2 auszugehen.

Mit Bescheid der BH vom 11. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66a ForstG verpflichtet, zugunsten der mitbeteiligten Partei die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung der forstrechtlich angemeldeten Forststraßen "Zubringer Fütterungsweg", "Zubringer Vorderwieselweg" und "Zubringer Fürstenwaldweg" nach Maßgabe des Lageplanes vom 3. Dezember 2003 auf den Grundstücken 728/39, 728/33, 728/35 und 728/44 im notwendigen Umfang zu dulden (Spruchpunkt I.).

Die Entscheidung über Grund und Höhe einer der Beschwerdeführerin gemäß § 67 ForstG zustehenden Entschädigung für das unter Spruchpunkt I. eingeräumte Recht zur Grundinanspruchnahme wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Spruchpunkt II.).

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung und ergänzte, die ihr aufgetragene Duldungsverpflichtung gemäß § 66a ForstG ermögliche der mitbeteiligten Partei nicht die Bringung, weil den über die Duldungsflächen führenden geplanten Forststraßen die Forststraße auf dem Grundstück Nr. 728/39 vorgelagert sei. Auf dieser Forststraße habe die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei aber kein Fahrrecht eingeräumt. Zudem hätte die Erstbehörde ihre Entscheidung über die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung gemäß § 67 ForstG nicht einem gesonderten Bescheid vorbehalten dürfen.

Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. M. vom 27. Juli 2004 ein. Diesem zufolge sollten die drei Zubringer der gänzlichen bzw. teilweisen forstlichen Erschließung der Grundstücke Nr. 728/4, 728/7 bis 728/18, 728/57 und 728/58 dienen. Die in Betracht gezogenen Grundstücke definierten ein gut arrondiertes, nahezu einen quadratischen Grundriss aufweisendes Waldareal, dessen westliche Abgrenzung eine in gestreckter Linie geführte, LKWbefahrbare Forststraße bilde, von welcher auf dem Grundstück Nr. 728/27 eine weitere Forststraße in östliche Richtung abzweige, die sich entlang der nördlichen Abgrenzung mit mehreren, kurz aufeinander folgenden Kehren den Hang hinaufentwickle und im nordöstlichen Bereich des Waldareals ende. Dieses ca. 33 ha große Waldareal befinde sich zwischen 1300 und 1540 m Seehöhe und weise eine Hangneigung von zwischen 0 und 60 %, im Durchschnitt ca. 27 %, auf. Die mittel- bis tiefgründigen Böden - abgesehen von Bereichen im Süden, im Zentrum und im Nordwesten - seien durch kleine Gerinne und Vernässungen geprägt. Die Bestockung setze sich aus Fichtenrein- und Fichtenbeständen mit Lärchenbeimischung aus unterschiedlichen Altersklassen zusammen. Auf die I. Altersklasse entfielen ca. 3 ha, auf die II. und III. Altersklasse ca. 15 ha und auf die IV. bis VI. Altersklasse ca. 15 ha.

Die beiden schon bestehenden Forststraßen bildeten derzeit die Bringungsvoraussetzungen für die Nutzungen im beschriebenen Waldareal. Größere Nutzungen der letzten beiden Jahrzehnte seien in Form von Kahlhieben, die sich bis zu einer maximalen Entfernung von ca. 190 m Schrägdistanz zu den Forststraßen erstreckt hätten, erfolgt. Die Bringung sei jeweils mittels Kurzstreckenseilkran und Forstschlepper erfolgt. In den übrigen Bereichen seien nennenswerte Nutzungen unterblieben, sodass waldbaulich notwendige Maßnahmen, insbesondere die Pflege der Dickungen und Stangenhölzer, sowie kleinflächige Jungwuchsfreistellungen nicht erfolgt seien.

Der geplante Zubringer Fütterungsweg befinde sich fast zur Gänze im von der bestehenden Forststraße durch Kurzstreckenseilgeräte erreichbaren Bereich. Sein Hauptzweck liege insbesondere in der Schaffung der Voraussetzung für die Seilbringung aus dem Westteil des Grundstückes Nr. 728/10. Der Zubringer Vorderwieselweg weise auf Grund seiner zentralen Lage und günstigen Linienführung den höchsten Erschließungseffekt auf. Der Zubringer Fürstenwaldweg weise eine Kehre auf und erschließe mit dem rückläufigen Wegast Waldbestände mit geländebedingt erschwerten Bringungsverhältnissen. Die beiden letztgenannten Forststraßen seien für die Erschließung von übergeordneter Bedeutung. Auf Grund des Verlaufes "der Weggrundstücke" (gemeint: der Grundstücke Nr. 728/33, 728/35 und 728/44) seien Querungen derselben unvermeidbar bzw. wäre bei einer Vermeidung der Querung eine Erschließung mittels Forststraße nur unzureichend möglich. Auch alternative Trassenführungen ohne Fremdgrundinanspruchnahme kämen wegen einer unzureichenden Erschließung von Waldteilen nicht in Betracht.

Im Rahmen eines Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Trasse des Zubringers Vorderwieselweg das Grundstück Nr. 728/35 in der Natur nicht schleifend wie im Lageplan vom 3. Dezember 2003, sondern westlich des Grundstückes Nr. 728/58 "nahezu orthogonal" quere. Eine Änderung des Lageplanes sei jedoch nicht erfolgt. Die Duldungsflächen auf den Grundstücken Nr. 728/33 und 728/35 seien in der Natur jeweils mit vier Holzpflöcken markiert, wobei eine Grundstücksbreite von drei Metern angenommen worden sei. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 728/44 sei die Markierung mangels Erkennbarkeit des Weges in der Natur unterblieben.

Das tatsächliche Ausmaß könne nicht hinsichtlich sämtlicher Duldungsflächen festgestellt werden. Der Zubringer Fütterungsweg binde nämlich an der Westgrenze des Grundstückes Nr. 728/7 in die bestehende Forststraße ein. Es liege aber "der begründete Verdacht vor", dass sich diese Forststraße und das zugehörige Grundstück Nr. 728/39 nicht oder nur zum Teil deckten, weil die Überlagerung des Orthofotos mit dem Kataster abschnittweise Abweichungen zwischen tatsächlichem Straßenverlauf und ausgewiesenem Grundstück zeige. Die Duldungsfläche auf dem Grundstück Nr. 728/33 belaufe sich mit Rücksicht auf einen Bau- und Manipulationsbereich auf ein Ausmaß von 8 mal 4 m (gesamt: 32 m2), während jene auf dem Grundstück Nr. 728/35 ca. 24 m2 in Anspruch nehme. Das Grundstück Nr. 728/44 und das in diesem Bereich (dem Lageplan vom 3. Dezember 2003 zufolge) nahezu parallel verlaufende Weggrundstück Nr. 728/35 seien in der Natur nicht zu erkennen. Die zwischen diesen beiden Weggrundstücken geplante Errichtung der Kehre des Zubringers Fürstenwaldweg würde dazu führen, dass das Grundstück Nr. 728/44 im Bereich der Duldungsflächen zwei mal gequert würde. Dort werde ein 10 m breiter Bau- und Manipulationsbereich angenommen, woraus ein Flächenausmaß von insgesamt 82 m2 resultiere. Ob auch das Grundstück Nr. 728/35 durch die Errichtung dieser Kehre berührt werde, lasse sich ohne vorhergehende Grenzfeststellung nicht beantworten.

Unter Außerachtlassung einer mangels Grenzkenntnissen nicht nachvollziehbaren Grundinanspruchnahme auf dem Grundstück Nr. 728/39 würden die Duldungsflächen mit ca. 138 m2 "angeschätzt".

In Ansehung der alternativen Bringungsvarianten stellten sich die Lieferung des Holzes mittels Schwerkraft und Forstschlepper als mit hohen Arbeitskosten verbundene und höchst unpflegliche Maßnahmen dar. Für eine wirtschaftliche Tragseilbringung müssten größere Nutzungen getätigt werden, als sie aus nachhaltiger waldbaulicher Sicht erforderlich bzw. sinnvoll wären. Die Erschließung mittels zweckmäßig angelegten Forststraßen in Kombination mit Kurzstreckenseilanlagen sei daher nach dem derzeitigen Stand der Forsttechnik die wirtschaftlichste Erschließungsvariante für eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung. Die günstige flächenhafte Erschließungswirkung der drei Zubringer könne durch andere Trassenvarianten nicht erreicht werden. Nach deren Projektierung sei Fremdgrund möglichst wenig in Anspruch genommen worden. Lediglich der rückläufige Wegast des Zubringers Fürstenwaldweg bringe zwar einen Bringungsvorteil auf Grund dort geländebedingt erschwerter Bringungsverhältnisse, sei aber für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Erschließung nicht unbedingt erforderlich.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. Jänner 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. M. vom 27. Juli 2004. Auf Grund der vorliegenden Gelände- und Bodenverhältnisse und der aus waldbaulicher Sicht anstehenden Pflege- und Nutzungsmaßnahmen sei die nachhaltige Erschließung mittels LKW-befahrbarer Forststraße forstwirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig. Zweckmäßig angelegte Forststraßen in Kombination mit Kurzstreckenseilanlagen seien nach derzeitigem Stand der Forsttechnik die wirtschaftlichste Erschließungsvariante für eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung in kleinstrukturierten Wäldern.

Der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei habe nur die darin genannten Duldungsflächen erfasst und sich nicht auch auf die Verpflichtung zur Duldung der Mitbenützung der Forststraße auf dem Grundstück Nr. 728/39 gemäß § 66a Abs. 1 ForstG bezogen. Es sei aber auch davon auszugehen, dass der mitbeteiligten Partei ein Fahrrecht auf dieser Forststraße zukomme. Was die von der Beschwerdeführerin kritisierte unterlassene Entscheidung der Erstbehörde über die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 67 ForstG anlange, könne eine solche lediglich auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgen. Ein solcher sei aber nicht gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als kostenpflichtig beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2004) lauten (auszugsweise):

"V. ABSCHNITT

BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

Bringung

§ 58. (1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.

...

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

  1. 2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  2. 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

    ...

    B. Bringung über fremden Boden

    Befristete Bringung über fremden Boden

§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

...

Bringungsanlagen

§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.

...

Entschädigung

§ 67.

...

(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach § 66a in Anspruch genommenen Grundstückes gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile eine Entschädigung. Werden durch die Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.

(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin unstrittig keinen Antrag auf Entschädigung für durch die Duldungsverpflichtung gemäß § 66a ForstG verursachte Vermögensnachteile gestellt hat. Eine Entscheidung der Behörde über eine Entschädigung gemäß § 67 Abs. 4 ForstG durfte daher nicht ergehen.

2.2. Die Beschwerde wendet ein, dem angefochtenen Bescheid lasse sich die genaue Lage und das Ausmaß der Duldungsflächen nicht entnehmen.

Schon dieser Einwand verhilft der Beschwerde zum Erfolg.

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung nach dem ForstG auferlegt wird, muss so bestimmt (§ 59 Abs. 1 AVG) gefasst werden, dass über das Ausmaß der Verpflichtung kein Zweifel besteht und nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (vgl. das zu einem forstpolizeilichen Auftrag ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227, sowie das zu einer Duldungsverpflichtung nach § 66a ForstG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0130). Der Spruch eines Bescheides, mit dem die Verpflichtung gemäß § 66a Abs. 1 ForstG aufgetragen wird, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung von Grundstücksteilflächen zu dulden, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage dieser Teilflächen bezeichnet, dass jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Inanspruchnahme der Teilflächen auf die im Verpflichtungsbescheid genannten Flächen erstreckt (vgl. die zu § 17 ForstG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0121, und vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0188).

Diesem Bestimmtheitserfordernis wird der angefochtene Bescheid, der den erstbehördlichen Bescheid, welcher seinerseits auf den Lageplan vom 3. Dezember 2003 zurück gegriffen hat, übernimmt, nicht gerecht. Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf das bereits erwähnte Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. M. vom 27. Juli 2004 gestützten Annahme, die Querung des Grundstückes Nr. 728/35 erfolge in der Natur nicht schleifend wie im Lageplan vom 3. Dezember 2003, sondern westlich des Grundstückes Nr. 728/58 nahezu orthogonal. Eine Änderung des Lageplanes sei jedoch nicht erfolgt. Die Markierung der Duldungsflächen auf dem Grundstück Nr. 728/44 durch Auspflockung in der Natur sei mangels Erkennbarkeit dieses Grundstückes unterblieben. Da die Überlagerung der Orthofotos mit dem Kataster abschnittweise Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf der bestehenden Forstraße und dem Grundstück Nr. 728/39 zeige, sei eine Inanspruchnahme des letztgenannten Grundstückes nicht auszuschließen. Unter Außerachtlassung einer mangels Grenzkenntnissen nicht nachvollziehbaren Grundinanspruchnahme auf dem Grundstück Nr. 728/39 sei die Duldungsfläche mit ca. 138 m2 "angeschätzt" worden.

Da der angefochtene Bescheid die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Unklarheit hinsichtlich des Ausmaßes und der Lage der Duldungsflächen nicht beseitigt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.3. Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 66a ForstG grundlegend Folgendes ausgeführt:

"Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Aus dem ersichtlichen Zweck der Vorschrift, die Begründung von Bringungsrechten, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer zu ermöglichen, folgt, dass das 'Fehlen' oder die 'Unzulänglichkeit' von Bringungsanlagen tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muss im Hinblick darauf, dass das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung 'unverhältnismäßiger Kosten' erlauben, dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall vom 'Fehlen' bzw. der 'Unzulänglichkeit' einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.

Was den Begriff der 'unverhältnismäßigen Kosten' betrifft, können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen 'unverhältnismäßige Kosten' dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0236, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Steht somit fest, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand im soeben dargelegten Sinn benützt werden kann, und kann dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden, so kann eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG begründet werden."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt hat, kommen zur Abhilfe eines Bewirtschaftungsnotstandes im Sinne des § 66a Abs. 1 ForstG von vornherein nur solche Bringungsmöglichkeiten in Betracht, die

1. ohne Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG verwirklicht werden können und die

2. keine unverhältnismäßigen Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.

Dieser Grundsatz hat in gleicher Weise für den in § 66a Abs. 1 ForstG ausdrücklich geregelten Fall der Wahl zwischen mehreren Erschließungsvarianten über Fremdgrund wie für den Fall der Wahl zwischen einer Erschließung ausschließlich über eigenen Grund und Boden und einer Erschließung unter Inanspruchnahme von Fremdgrund zu gelten (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0143).

Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren ihren Ersatzbescheid auf der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende nachvollziehbare Feststellungen zu gründen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bisher ohne nähere Begründung von einem Fahrrecht der mitbeteiligten Partei auf der den Zubringern Fütterungsweg und Vorderwieselweg sowie - jedenfalls nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dem Zubringer Fürstenwaldweg vorgelagerten Forststraße auf dem Grundstück Nr. 728/39 ausgegangen ist. Für eine abschließende Beurteilung, ob durch die verfahrensgegenständliche Begründung einer Duldungsverpflichtung gemäß § 66a Abs. 1 ForstG Bringungsrechte begründet werden, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, bedarf es daher jedenfalls einer mängelfreien Feststellung, ob der mitbeteiligten Partei ein Fahrrecht über diese Forststraße zukommt. Dem angefochtenen Bescheid ist auch eine Entscheidung nach § 66 Abs. 4 ForstG nicht zu entnehmen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren wird abgewiesen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwand unter dem Titel Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 29. Jänner 2009

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