Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs6 lita;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs6 lita;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. über den Antrag der mitbeteiligten Partei, das mit dem Beschluß vom 20. September 1995, Zl. AW 95/10/0032, abgeschlossene Verfahren über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wiederaufzunehmen, den Beschluß gefaßt:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Zu 1.:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Waldgrundstückes Nr. 541 der KG A.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im folgenden: Agrarbehörde) stellte bei der BH gemäß § 19 Abs. 2 lit. c ForstG den Antrag auf Bewilligung der Rodung einer Teilfläche von 3600 m2 des Grundstückes Nr. 541 zur Errichtung eines Almweges zwecks Erschließung der K-Alm. Die Agrarbehörde verwies dabei auf ihren Bescheid vom 14. November 1988, mit dem sie dem Mitbeteiligten antragsgemäß zugunsten seiner näher bezeichneten, zur K-Alm gehörenden Grundstücke gemäß den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. für Tirol Nr. 40/1970, ein Bringungsrecht auf dem Grundstück Nr. 541 mit der Berechtigung zur Errichtung, Erhaltung und Benützung eines nicht öffentlichen Weges ("K-Almweg") nach Maßgabe des näher bezeichneten Projektes ihrer Außenstelle in L auf Dauer eingeräumt hatte. Dieser Bescheid erwuchs infolge Bekämpfung durch die Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft.
Der Mitbeteiligte stellte den Antrag auf Rodungsbewilligung für den über seine Waldgrundstücke Nr. 542 und 543/1 der KG A führenden Teil des K-Almweges.
Mit Spruchpunkt II des im Instanzenzug erlassenen Bescheides vom 15. November 1991 erteilte die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung.
Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992, Zl. 92/10/0002, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; zur weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses verwiesen.
Mit Bescheid vom 5. November 1992 behob die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. April 1991 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bewilligte der Landeshauptmann von Tirol mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 4. November 1994 dem Mitbeteiligten gemäß § 17 Abs. 2 ForstG die dauernde Rodung einer Teilfläche von 3600 m2aus dem Grundstück Nr. 541 der KG A sowie einer Teilfläche von 1200 m2 aus dem Grundstück 542 und einer Teilfläche von 660 m2 aus dem Grundstück Nr. 543/1 nach Maßgabe der genehmigten Projektsunterlagen unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Erörterung der Rechtslage u.a. folgendes dargelegt: Der im Eigentum des Mitbeteiligten stehende K-Hof weise eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 15,3 ha auf. Der Hof werde als Aufzuchtbetrieb geführt. Es würden bis zu 40 Jungrinder, 3 bis 4 Kühe und 4 Perde gehalten. Einen integrierenden Bestandteil des Hofes bilde die im kesselförmigen Abschluß eines Hochtales in den L-Dolomiten gelegene K-Alm. Sie habe ein Gesamtausmaß von 250,76 ha. Die Alm biete eine ausreichende Futterbasis für den Auftrieb von 2 Kühen, 59 Jungrindern und 6 Pferden und zähle damit zu den größeren Almen Osttirols. Die Almperiode dauere rund drei Monate. Für die Betreuung der Tiere sorge ein eigener Hirte. An Objekten seien eine Hirtenhütte und ein Stall vorhanden. Die Zufahrt zur Alm verlaufe vom Hof aus zunächst über Landes- und Bundesstraße (ca. 2,5 km), sodann über einen LKW-befahrbaren Forstweg, den sogenannten S-Weg, bis zur N-Brücke (ca. 4,6 km) über einen nur traktorbefahrbaren Weg ins K-Almtal, der nach 3,8 km beim B-Graben auf 1550 m Seehöhe ende. Von dort führe nur noch ein schmaler, teilweiser sehr steiler, im Klapfbereich ausgesetzter Triebweg bis zum Almgatter. Im weiteren Verlauf bis zu den Almgebäuden auf etwa 1850 m Seehöhe führe der Triebweg über flachen bis mäßig geneigten Almboden. Der rund 1,5 km lange Triebweg sei selbst mit Einachsschleppern nicht befahrbar. Sämtliche Güter für die Almbewirtschaftung müßten ab dem Ende des Fahrweges zeit- und kostenaufwendig getragen oder mit Pferden gesäumt werden. Baumaterial müsse vorwiegend per Hubschrauber geliefert werden. Dieser Triebweg solle durch den verfahrensgegenständlichen, mit Traktor befahrbaren Weg ersetzt werden, der bis zum Beginn des eigentlichen Almgebietes eine Länge von ca. 1820 m erreiche. In der Folge solle der weiterführende Triebweg bis zum Almgebäude im wesentlichen unter Beibehaltung der Linienführung mit geringem Aufwand so weit verbessert werden, daß eine Befahrung möglich sei. Die K-Alm könne - aus näher dargelegten Gründen - nur in der gegenwärtigen Form wirtschaftlich weitergeführt werden. Sie bilde einen unverzichtbaren Bestandteil des Hofes. Ganz allgemein sei die Sicherung der Almbewirtschaftung aus Gründen der Pflege und Bewahrung der alpinen Landschaft in steigendem Maße auch ein öffentliches Anliegen. Die mit der Alpung maßgebliche Erhaltung gesunder, genetisch nicht degenerierter Viehrassen sei von zunehmend allgemeinem Interesse. Für die K-Alm ergäben sich aus der Errichtung des gegenständlichen Fahrweges und der damit verbundenen Vollerschließung zahlreiche Vorteile: Der Auf- und Abtrieb der Tiere werde einfacher und gefahrloser. Die benötigten Güter könnten vom Eigentümer selbst jederzeit unmittelbar bis zu den Almgebäuden gebracht werden. Damit wäre eine massive Zeitersparnis und ein Entfall der teuren Säum- und Hubschrauberlieferungen verbunden. Die Zugangszeit zur Alm würde durch einen Fahrweg um bis zu einer Stunde verkürzt. Kranke Tiere könnten leichter per Fahrzeug abgeliefert und am Hof besser und kostengünstiger betreut werden. Kranke und abgestürzte Tiere könnten rascher ärztlich versorgt oder ihren Leiden früher ein Ende gesetzt werden. Der Almanger könne durch Maschineneinsatz intensiver genutzt und damit die Heuzulieferung vom Tal aus reduziert werden. Durch eine Vollerschließung könnten der Almanger und Teile des Weidegebietes besser gegen den laufenden Humusabtrag und Vermurungen durch den M-Bach geschützt werden. Vom forsttechnischen Standpunkt wäre der zur Rodung beantragte Weg nicht notwendig. Die forstlichen Nutzungen im Bereich des beanspruchten Waldgrundstückes bezögen sich auf Zufallsnutzungen bzw. die Nutzung von Schadholz. Das Schutzwaldsanierungs- und Hochlagenaufforstungsprojekt im Bereich der K-Alm sei im wesentlichen abgeschlossen. Bei dem betroffenen Wald handle es sich um einen extremen Schutzwald, der zum überwiegenden Teil aus Latschen bestehe. Die Nutzwirkung sei sehr gering. Der Wald habe hier jedoch überwirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Die Erholungswirkung werde sicher nur vorübergehend während der Bauzeit beeinträchtigt werden. Die Schutzwirkung des Waldes sei in Anbetracht der Tatsache, daß es sich überwiegend um einen latschenreichen Bestand handle, auf den Schutz vor Bodenerosion und nicht vor Lawinen beschränkt. Die Wohlfahrtswirkung sei zu vernachlässigen. Durch die beantragte Rodung seien keine forstlichen Nachteile für den verbleibenden Bestand, insbesondere keine Erhöhung der Windwurfgefahr für die zwischen den Serpentinen verbleibenden Bestände zu erwarten. Durch die Errichtung des Weges werde vielmehr eine Art Bermenwirkung entstehen, wodurch das Aufkommen von Jungpflanzen in den unterhalb der Rodefläche gelegenen Waldgebieten erleichtert werde, da eine Sicherung vor Schneeschub eintrete. Die nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung aus. Durch die beantragte Rodung werde die Waldausstattung der Gemeinde in keiner Weise beeinträchtigt; denn einerseits liege das Bewaldungsprozent der Gemeinde mit 53 % deutlich über dem Landesdurchschnitt, andererseits sei das Ausmaß der Rodefläche sehr geringfügig. Durch die beantragte Rodung seien keinerlei nachteilige Einflüsse auf die Wirkungen des Waldes zu erwarten.
In der gegen Spruchpunkt II des erwähnten Bescheides erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, das Projekt könne auf "der mit dem bekämpften Bescheid genehmigten Rodungsfläche" gar nicht errichtet werden. Der Rodungsantrag gehe - bezogen auf das Grundstück Nr. 541 - von einer Weglänge von 1200 m und einer "Rodungsbreite" von 3 m aus. Das Projekt sehe eine Fahrbahnbreite von 2,5 m und ein Bankett von 0,3 m vor. Darauf, daß die Böschungen als "vorübergehende Rodungsflächen" beantragt werden müßten, nehme das Projekt nicht Bedacht. Die Behörde habe sich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten und dem in erster Instanz erstatteten forstfachlichen Gutachten, auf deren Inhalt näher hingewiesen wird nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab; eine Nebenbestimmung hob sie ersatzlos auf. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens dargelegt, die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des bekämpften Bescheides an, wonach durch die Errichtung des beantragten Weges eine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG erreicht werde. Das Rodungsvorhaben trage zur Steigerung der Produktivität des Betriebes des Rodungswerbers und dadurch zur Sicherung der Bewirtschaftung der K-Alm bei. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten seien nicht geeignet, die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen zu entkräften, da sie einerseits natur- und landschaftsschutzrechtliche Argumente, andererseits Ausführungen zur Zweckmäßigkeit des Erschließungsprojektes enthielten. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Weges aus forstwirtschaftlicher Sicht sei aber im Verfahren über einen Rodungsantrag, mit dem das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung geltend gemacht werde, kein Entscheidungskriterium. Es sei zutreffend, daß sich die Rodungsbewilligung auf die für den gegenständlichen Weg dauernd beanspruchten Flächen beziehe. Dies korrespondiere mit den Rodungsanträgen, die nach Maßgabe des Projektes auf die dauernd beanspruchten Flächen gerichtet seien. Die sich für das Grundstück Nr. 541 aus der zur Rodung bewilligten Teilfläche von 3600 m2 bei einer Weglänge von 1200 m im Bereich dieses Grundstückes ergebende dauernde Rodungsbreite von 3 m entspreche den technischen Ausführungen des Wegprojektes, das eine Regelwegbreite von 2,80 m (Fahrbahnbreite von 2,50 m + 0,30 m breiter bergseitiger Entwässerungsgraben) sowie eine Fläche von 240 m2 für "Verbreiterungen pauschal" vorsehe. Die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung für vorübergehend zur Errichtung von Wegböschungen beanspruchte Waldflächen sei nicht beantragt worden. Für die zusätzliche Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung bestehe somit keine Grundlage. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Erhaltung des Waldes auf dem Grundstück Nr. 541 dadurch verletzt sein könne, daß kein weitergehender, auch vorübergehend beanspruchte Flächen erfassender Rodungsantrag gestellt worden sei. Eine derartige Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen, weil der Rodungswerber durch den angefochtenen Bescheid nur berechtigt werde, eine Teilfläche von 3600 m2 nach Maßgabe der genehmigten Projektsunterlagen, aus denen sich eine Rodungsbreite von höchstens 3 m ergebe, zu roden. Zur vorübergehenden Inanspruchnahme darüber hinausgehender Waldflächen sei der Rodungswerber auf Grund des angefochtenen Bescheides nicht berechtigt, dem stehe das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG entgegen. Die Beschwerdeführerin sei daher aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise verpflichtet, über das bewilligte Ausmaß hinausgehende Rodungen auf ihrem Grundstück zu dulden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach das Projekt eine zu rodende Fläche von weit mehr als 3600 m2 in Anspruch nehme, einen Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen § 59 Abs. 1 AVG geltend. Damit sei auch der Interessenabwägung, auf der der angefochtene Bescheid aufbaue, der Boden entzogen, weil das - die verkehrsmäßige Aufschließung der K-Alm bezweckende - Projekt auf der bezeichneten Fläche nicht verwirklicht werden könne.
Zur eben erwähnten Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, nur dann dem Gesetz entspricht, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, daß jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannte Fläche erstreckt (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1985, Zl. 82/07/0163, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im erwähnten Zusammenhang ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß der Rodungsantrag nach § 19 Abs. 3 ForstG (u.a.) das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche zu enthalten hat. Eine Bewilligung auf Grund eines Antrages, der diesen Anforderungen nicht entspricht, ist inhaltlich rechtswidrig (vgl. die Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 81/07/0215, und vom 23. Juli 1987, Zl. 87/10/0091).
Im angefochtenen Bescheid wird - in Form der Übernahme des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. November 1994 durch die Abweisung der Berufung - die Bewilligung zur dauernden Rodung (u.a.) einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 541 von 3600 m2 nach Maßgabe der Projeksunterlagen erteilt. Damit werden die erwähnten, mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (technischer Bericht, Lagepläne und Regelprofile) Bestandteil des Spruches. Inhalt des Spruches ist weiters die Festlegung des Ausmaßes der "dauerhaft" zu rodenden Fläche von 3600 m2. Die Festlegung von Ausmaß und Lage der zu rodenden Fläche durch die Inhalt des Spruches darstellenden Projektsunterlagen ist unter den oben dargelegten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Festlegung des Ausmaßes der zu rodenden Fläche mit 3600 m2 im Spruch des angefochtenen Bescheides im Einklang mit jenem Ausmaß der zu rodenden Fläche steht, das sich aus den erwähnten Projektunterlagen ergibt.
Das ForstG spricht von der "zur Rodung beantragten Fläche" (§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 3 19 Abs. 6 lit. a); das "Ausmaß der zu rodenden Fläche" ergibt sich daher auf Grund der natürlichen Gegebenheiten, wie sie vor Durchführung allfälliger Geländeveränderungen, die mit der Rodungsmaßnahme verbunden sein mögen, vorhanden sind. Maßgeblich ist, welche vor der Rodungsbewilligung und den Rodungsmaßnahmen Waldboden darstellende Fläche der Waldkultur entzogen (vgl. § 17 Abs. 1 ForstG) werden soll.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt, daß die belangte Behörde die in den Spruch des Bescheides übernommenen Angaben des Antrages über das Ausmaß der zu rodenden Fläche von 3600 m2 deshalb als zutreffend angesehen hat, weil sich dies aus der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Wegstrecke von 1200 m, einer "Regelwegbreite" von 2,80 m und einer Fläche von 240 m2 für "Verbreiterungen pauschal" ergebe. Daraus wird deutlich, daß sich die belangte Behörde bei der Ermittlung des Flächenmaßes ebenso wie der Antragsteller an den Gegebenheiten nach der plangemäßen Ausführung von Geländeveränderungen, nämlich insbesondere der Breite der hergestellten Fahrbahn und des Entwässerungsgrabens, orientiert hat, und nicht an den natürlichen Gegebenheiten vor Durchführung der Geländeveränderungen. Das Ausmaß der "zur Rodung beantragten Fläche" kann im Fall von Wegbaumaßnahmen - insbesondere im Gelände mit starker Querneigung - nicht ohne weiteres durch Multiplikation von Weglänge und Fahrbahnbreite ermittelt werden; denn das Ausmaß der Fläche, die durch Geländeveränderungen und die Benützung als Weg dauernd der Waldkultur entzogen wird, kann insbesondere im Gelände mit starker Querneigung nicht mit der hergestellten Fahrbahnfläche gleichgesetzt werden. Zu ermitteln ist vielmehr, welche vor den Wegbaumaßnahmen, insbesondere Abtragungen und Aufschüttungen, Waldboden darstellenden Flächen durch die Wegbaumaßnahmen und die Benützung des Weges der Waldkultur entzogen werden. Mit der Frage, in welchem Ausmaß Waldboden darstellende Flächen bei der - projektgemäßen - Herstellung eines insgesamt 2,8 m breiten, ein Quergefälle zur Bergseite von 4 % aufweisenden Wegplanums im Gelände mit einer Querneigung von 40 bis 70 % und bei Errichtung von Böschungen mit einer Regelneigung von 90 % bergseitig, 80 % talseitig der Waldkultur entzogen werden, hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht auseinandergesetzt, obwohl dies im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die die Auffassung vertreten hatte, auf der "zur Rodung bewilligten Fläche" von 3600 m2 könne das Vorhaben nicht projektgemäß ausgeführt werden, geboten gewesen wäre. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich ist, indem er einerseits das Ausmaß der zu rodenden Fläche mit 3600 m2 festsetzt und andererseits Projektunterlagen zum Bestandteil des Spruches erhebt, aus denen sich ein vom genannten Flächenmaß wesentlich abweichendes Ausmaß von Flächen ergibt, die der Waldkultur entzogen werden würden. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre; denn ihre Auffassung, daß das Interesse an der Agrarsturkturverbesserung im Beschwerdefall jenes an der Walderhaltung überwiege, beruht u.a. auf der vom angefochtenen Bescheid übernommenen Auffassung, daß "das Ausmaß der Rodefläche sehr geringfügig" sei.
Der Hinweis des angefochtenen Bescheides, der Mitbeteiligte sei nur berechtigt, eine Teilfläche von 3600 m2 nach Maßgabe der genehmigten Projektsunterlagen, aus denen sich eine "Rodungsbreite" von höchstens 3 m ergebe, zu roden, beruht auf der - nach dem Gesagten nicht auf einer gesetzmäßigen Begründung beruhenden - Gleichsetzung der Breite des Wegplanums mit der Breite der der Waldkultur entzogenen Fläche. Im Hinblick auf den aufgezeigten Widerspruch zwischen dem im Bescheid bezeichneten Flächenmaß und den einen Bestandteil des Spruches darstellenden Projektunterlagen kann nicht eindeutig ermittelt werden, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin Rodungsmaßnahmen zu dulden hat. Es ist daher auch der Hinweis des angefochtenen Bescheides nicht zielführend, daß die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, über das bewilligte Ausmaß hinausgehende Rodungen auf ihrem Grundstück zu dulden.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; auf das übrige Beschwerdevorbringen mußte nicht eingegangen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil dem obsiegenden Beschwerdeführer nur jene Stempelgebühren zu ersetzen sind, die er zu entrichten verpflichtet war.
Zu 2.:
Mit der Beschwerde war ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete der Mitbeteiligte eine am 19. August 1995 zur Post gegebene Stellungnahme. Mit Beschluß vom 20. September 1995 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
Der Mitbeteiligte beantragt, das Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 45 Abs. 1 lit. b (gemeint offenbar: Z. 2) VwGG wiederaufzunehmen, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin übergangen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 257, wiedergegebene Rechtsprechung). Im Hinblick auf die zu 1. getroffene Entscheidung könnte somit selbst im Falle der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine neuerliche Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergehen. Damit fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Beziehung auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über diesen Antrag; diesem war daher nicht stattzugeben.
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