Normen
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs3;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §18 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Am 13. April 1981 beantragte die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Partei zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Weidebetriebes auf der X-alm unter Bezugnahme auf einen gleichzeitig vorgelegten Lageplan die Rodung einer dort näher bezeichneten Fläche im Ausmaß von 18,9 ha. Dem Antrag trat auch die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt bei, von der schon die Anregung für den Antrag des Mitbeteiligten ausgegangen war, und verwies zur Begründung auf einen gleichzeitig vorgelegten almwirtschaftlichen Nutzungsplan für die genannte Alm.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1982 wurde für in insgesamt vier Komplexe im Ausmaß von 9 ha, 2,5 ha, 6,3 ha und 0,6 ha gegliederte, mit der Grundstücksnummer und Angaben wie "südlich", "nordöstl. Teil", jedoch ohne Erwähnung eines Lageplanes gekennzeichnete Flächen gemäß den §§ 17, 18 und 19 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), unter verschiedenen Auflagen zum Zweck der Almwirtschaftsnutzung die Bewilligung erteilt, "den forstlichen Bewuchs teilweise bzw. z. T. gänzlich zu entfernen". Der genannte Almnutzungsplan wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt. Ein näher beschriebenes Flächenstück wurde von der Rodungsbewilligung ausgenommen. In der Begründung wurde auf die Besichtigung der örtlichen Verhältnisse am 19. Mai 1981 und auf die eingehende Besprechung des Verhandlungsgegenstandes bei dieser Gelegenheit, sowie bei einer Verhandlung am 17. Juli 1981 Bezug genommen und festgestellt, die genannte Alm sei schon 1958 Gegenstand einer Ordnung von Wald und Weide gewesen und es seien in der Folge umfangreiche Aufforstungsmaßnahmen ausgeführt worden, wobei die Kulturen bereits gesichert und die aufgeforsteten Flächen vom Weidegang entlastet seien. Die schon damals vorgesehenen Almverbesserungsmaßnahmen sollten nun fortgesetzt werden. Betroffen seien dabei jene Flächen, die man schon 1958 der Beweidung zugeordnet habe, die aber in der Zwischenzeit durch natürlichen Anflug teilweise einen Überschirmungsgrad erreicht hätten, der für eine ordentliche Weidenutzung zu hoch sei. Außerdem seien die Flächen teilweise Wald geworden. Die Schwendungsflächen seien kartographisch festgehalten und erstreckten sich auf mehrere räumlich getrennte Teile. Bei ihnen handle es sich nicht zur Gänze um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Auf den Flächen seien durch natürlichen Anflug sehr unterschiedliche Bestandsverhältnisse und Überschirmungsgrade gegeben. Das genaue Ausmaß der dem Forstgesetz unterliegenden Waldfläche habe wegen der verschiedenen Altersstufen und der wechselnden Überschirmungsgrade nicht ermittelt werden können. Die genaue Feststellung dieser Fläche sei für das gegenständliche Verfahren aber, und zwar deshalb nicht erforderlich, weil der wesentliche Teil der zur Schwendung beantragten Fläche zur Verbesserung der Weide nur so weit aufgelichtet werden solle, dass eine LA-Überschirmung von 30 % bestehen bleibe. Flächen, in denen die Überschirmung derzeit unter 30 % liege, würden von keiner Fällungsmaßnahme berührt. Nur auf einer Fläche von rund 6 ha auf im einzelnen aufgezählten Grundstücken sei die gesamte Entfernung des forstlichen Bewuchses geplant, da dieses Gebiet in der Nähe der Hofstelle als Heimweide genutzt werden solle. Durch die nun in Aussicht genommene Weideverbesserung würden die angrenzenden, zum Teil bestockten Almflächen ähnlicher Beschaffenheit nicht nachteilig beeinflusst, landeskulturelle Nachteile seien nicht zu erwarten. Schutz- oder Bannwälder würden nicht in Anspruch genommen, Quell- oder Wasserschutzgebiete nicht berührt, private Rechte Dritter bestünden nicht. Von der Vorschreibung einer Ersatzaufforstung werde im Hinblick darauf, dass sich der Waldbestand der Lanzenbrunneralm in den letzten Jahrzehnten von rund 49 ha auf rund 100 ha erhöht habe, abgesehen. Die Weidewirtschaft habe für bergbäuerliche Betriebe im Zusammenhang mit extensiverer Rinderhaltung steigende Bedeutung, das in Rede stehende Almgebiet sei durch entsprechende Wege bereits erschlossen. Durch die vorgesehene Trennung von Wald und Weide werde die Betriebsstruktur des betroffenen bäuerlichen Betriebes wesentlich verbessert. Es könnten nun die vorhandenen Weideflächen intensiver bewirtschaftet und andere Flächen einer geordneten Waldbewirtschaftung zugeführt, zudem die Existenzgrundlage von Landwirten, die Zinsvieh auf die Alm auftreiben, verbessert werden. Das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung überwiege daher das Interesse an der Walderhaltung.
Gegen diesen Teil des eben genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhobene, auf § 170 Abs. 8 FG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. In ihr wird geltend gemacht, es hätte mangels Klarheit über die Kulturgattung der zur Rodung vorgesehenen Flächen ein Feststellungsverfahren, inwieweit Wald im Sinne des Forstgesetzes vorliege, durchgeführt werden müssen; es sei ungeprüft geblieben, ob es sich nach den angegebenen. Bestockungs- und Überschirmungsgraden sowie der Seehöhe (1200 bis 1600 m) nicht um eine Kampfzone des Waldes handle; als Wald werde im Flächenverzeichnis nur eine einzige Parzelle ausgewiesen, über die im Bewilligungsbescheid im übrigen nicht abgesprochen worden sei; ob insoweit ein überwiegendes Interesse für die Rodung bestünde, könne nicht nachgeprüft werden, da ein landwirtschaftliches Gutachten fehle; sollte der almwirtschaftliche Nutzungsplan als solches gewertet werden, ergebe sich die Notwendigkeit hieraus nicht schlüssig; für zwei Grundstücke werde eine Rodungsbewilligung erteilt, obwohl diese im Antrag nicht genannt seien (der Antrag bezog sich allerdings auf einen Lageplan, der diese Grundflächen für die in Aussicht genommene Rodung zeichnerisch mitumfasste); es fehle also im Beschwerdefall an der erforderlichen Bestimmtheit; entgegen § 19 Abs. 3 FG sei, folge man den Verfahrensunterlagen, auch weder ein Grundbuchsauszug noch der Grundbesitzbogen beigebracht und die Angabe der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke unterlassen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift - der Mitbeteiligte gab trotz hiezu gebotener Gelegenheit eine Äußerung nicht ab - erwogen:
Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenetnis vom 27. Jänner 1981, Zl. 07/2557/80, auf dessen Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargetan hat, ist der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, nur dann als dem Gesetz entsprechend anzusehen, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, dass jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannten Fläche erstreckt. Den eben umschriebenen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die nach Komplexen geordnete Flächenbezeichnung schließt wohl an Grundstücksnummern an, lässt aber die Begrenzung der zur Rodung bewilligten Flächen weder durch die mit Worten ausgedrückte Beschreibung noch durch einen Hinweis auf einen Lageplan - ein solcher Hinweis fehlt - klar erkennen. Aber auch dann, wenn man in der Bezugnahme des Bescheides auf den Antrag des Mitbeteiligten eine Weiterverweisung auf den jenem zugehörigen Plan erblicken wollte, wäre die Flächenangabe mit Hilfe der eingetragenen Begrenzungslinien, soweit sie sich nicht mit bereits vorhandenen Vermessungsangaben decken, ungenau und es bliebe ein nicht unerheblicher Spielraum für die Ausübung der Rodung. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht ferner hervor, dass überhaupt Zweifel bestehen, ob die in Betracht kommenden Flächen zur Gänze Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Da aber gemäß § 17 FG nur die Rodung von "Waldboden" zu bewilligen ist und die forstrechtliche Bewilligung der Rodung einer Nichtwaldfläche unzulässig wäre, kann auf die im Beschwerdefall unterlassene Klärung der Frage, welche zur Rodung beantragten bzw. bewilligten Flächen Wald sind (§§ 1 bis 5 FG), nicht verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist auch insofern beizupflichten, als zur nachprüfenden Beurteilung der Annahme, dass durch die vorgesehene Rodung eine Agrarstrukturverbesserung erzielt würde, konkrete und hinreichend begründete fachkundige Aussagen, die derzeit noch fehlen, erforderlich wären, erst hiedurch wäre die Grundlage für die Beurteilung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse der bezeichneten Art an der in Aussicht genommenen Maßnahme die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur rechtfertigt, gegeben. Ferner müsste bei der gegebenen Sachlage näher dargelegt werden, ob durch die Rodung nicht auch - so offenbar das Beschwerdevorbringen - ein Schutzwald - zu dem gemäß § 21 Abs. 2 lit. e bzw. f FG auch der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes (§§ 2, 5, 25 FG) sowie der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel gehört - betroffen wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus den bisher angeführten Gründen im bekämpften Umfang - somit nicht in Bezug auf die gleichzeitig vorgenommene Erstreckung einer Aufforstungsfrist für ein außerhalb des Rodungsgebietes liegendes Grundstück - als seinem Inhalt nach rechtswidrig, weshalb er, ohne dass auch noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 15. Jänner 1985
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