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§ 9 EisbEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

§ 9.

(1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Festsetzung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab der Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Festsetzung des zu leistenden Kapitalsbetrags begehrt werden.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046967

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