Normen
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §66 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;
ForstG 1975 §67 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 59/4 und Nr. 60/3 der KG K. mit einer Gesamtfläche von ca. 9 ha. Der Erschließung dieser Grundstücke soll die geplante Forststraße "S-Wiese" dienen, die von einer über Grundstücke des Peter S. verlaufenden Forststraße ihren Ausgang nehmen und in einer Länge von 329 m über die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 74 und 75 KG K. führen soll.
Mit der Begründung, daß alle Versuche der Mitbeteiligten, im Verhandlungswege eine Aufschließungsmöglichkeit zu finden, am Widerstand des Beschwerdeführers gescheitert seien, begehrten die Mitbeteiligten mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 25. Jänner 1990, den Beschwerdeführer gemäß § 66a des Forstgesetzes 1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 576/1987 (ForstG) zu verpflichten, die Errichtung einer Forststraße über seinen Grundbesitz zur Aufschließung der Waldgrundstücke der Mitbeteiligten, auf denen überfällige Arbeiten zur Aufarbeitung von Windbrüchen und zur Durchforstung durchgeführt werden müßten, zu dulden.
In einer mündlichen Verhandlung sowie in weiteren Stellungnahmen erklärte der Beschwerdeführer, dem Vorhaben nicht zuzustimmen. Die Errichtung der geplanten Forststraße werde zu einer Beeinträchtigung des Weidebetriebes führen. Eine Aufschließung der Waldgrundstücke der Mitbeteiligten sei ohne Inanspruchnahme seiner Grundstücke über bereits bestehende Forststraßen möglich.
Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Dieser führte (zusammengefaßt) aus, die bestehende Zufahrt über einen alten Servitutsweg stelle schon infolge dessen Steilheit keine zweckentsprechende Bringungsmöglichkeit dar. Die geplante Trasse (im folgenden: Variante I) nehme auf den Grundstücken des Beschwerdeführers auf einer Länge von 329 m Weg- und Böschungsflächen von insgesamt 2.859 m2 in Anspruch. Eine Gefährdung des Weidebetriebes sei nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der geplanten Weganlage selbst bereits Trassierungsarbeiten vorgenommen. Die Errichtung der Forststraße auf den Grundstücken des Beschwerdeführers werde einen Gesamtkostenaufwand von S 66.429,-- nach sich ziehen (Entschädigung für Waldbestand S 16.308,--, für Inanspruchnahme der Grundflächen S 13.855,-- und Errichtungskosten von S 36.255,--). Bestehende Forststraßen führten ausgehend von der Landesstraße über K-Weg (öffentlicher Weg), H-Domäne, T-Weg und Privatweg fast unmittelbar zur Westgrenze der Grundstücke der Mitbeteiligten (im folgenden: Variante II). Den Kostenaufwand bei Einräumung eines Bringungsrechtes nach Variante II bezifferte der Sachverständige mit insgesamt S 179.549,--.
Mit Bescheid vom 20. November 1990 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung der Forststraße "S-Wiese" entsprechend dem (näher bezeichneten) Projekt über die Grundstücke Nr. 74 und 75 der KG K. auf einer Länge von 329 lfm bei Inanspruchnahme einer Fläche von 2.859 m2 zu dulden. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die Behörde begründend unter anderem aus, der bestehende Servitutsweg sei infolge Steilheit und Hohlwegcharakters nicht geeignet, den Bringungsnotstand zu beseitigen. Der Eingriff in fremdes Eigentum sei bei der Benützung von weniger als 0,3 ha Fremdgrund (Variante I) geringer einzuschätzen als die Inanspruchnahme von 4,5 km Wegen über Fremdgrund (Variante II), die zudem über "mehrere Besitzungen" führten.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer sinngemäß insbesondere geltend, der Eingriff in fremde Rechte sei gegenüber der Neuerrichtung von Wegen auf Waldboden wesentlich geringer, wenn bestehende Wege durch einen weiteren Berechtigten benützt würden.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch und holte ein ergänzendes forsttechnisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige führte aus, die gesamte Weglänge betrage bei der Variante I (bestehende Forststraße des Peter S. und geplante Forststraße) 2,7 km, bei der Variante II 6,5 km. Bei der Variante II würden den Mitbeteiligten gegenüber der Variante I dreimal höhere Kosten entstehen; die doppelt so lange Zufahrt sei ein weiterer Nachteil. Die Variante I sei auch für den Beschwerdeführer von Vorteil, da der östliche Teil der Parzelle Nr. 75 KG K. aufgeschlossen werde. Dies überwiege den Nachteil aus der Errichtung der geplanten Forststraße bei weitem.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen die Auffassung, durch die eine wesentlich kürzere Wegstrecke beanspruchende und geringere Kosten für die Mitbeteiligten verursachende Variante I werde in fremde Rechte weniger eingegriffen als durch die Variante II, weil von dieser "weit mehr Grundeigentümer betroffen" wären und in deren Eigentum in weit größerem Ausmaß eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie der Erstmitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der durch die Forstgesetz-Novelle 1987 in das Forstgesetz
eingefügte § 66a hat folgenden Wortlaut:
"Bringungsanlagen
(1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
(2) ..."
Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Aus dem ersichtlichen Zweck der Vorschrift, die Begründung von Bringungsrechten, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer zu ermöglichen, folgt, daß das "Fehlen" oder die "Unzulänglichkeit" von Bringungsanlagen tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muß im Hinblick darauf, daß das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung "unverhältnismäßiger Kosten" erlauben, dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall von "Fehlen" bzw. "Unzulänglichkeit" einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.
Was den Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" betrifft, können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen "unverhältnismäßige Kosten" dann vor, wenn der Überschuß des Erlöses über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellt, wie er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt wird und damit als Ergebnis einer rationellen und wirtschaftlichen Nutzung gewertet werden kann (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0236, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Steht somit fest, daß keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand im soeben dargelegten Sinn benützt werden kann, und kann dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden, so kann eine Duldungsverpflichtung im Sinne des § 66a ForstG begründet werden.
Kommen dabei zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund, die jeweils nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet sind, in Betracht, ist sodann zwischen diesen die Auswahl nach dem Kriterium "Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß" (vgl. § 66a Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz ForstG) zu treffen.
Bei der Auswahl zwischen mehreren möglichen Aufschließungsvarianten im Anwendungsbereich des § 66a ForstG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Neben der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage zu dulden, ergibt sich kraft Größenschlusses auch die Verpflichtung des Grundeigentümers, die Mitbenützung einer von ihm auf seinem Grund errichteten dauernden forstlichen Bringungsanlage durch andere auf Dauer zu dulden.
2. Bei der Duldung der Mitbenützung einer bestehenden forstlichen Bringungsanlage handelt es sich im allgemeinen (Fälle einer nicht ins Gewicht fallenden Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens bzw. eines offenkundigen Mißverhältnisses zwischen neu zu errichtender und zur Mitbenützung in Anspruch genommener Bringungsanlage ausgenommen) um eine in das Eigentum in erheblich geringerem Ausmaß eingreifende Verpflichtung als bei jener zur Duldung der Errichtung und Erhaltung einer dauernden fremden Bringungsanlage auf eigenem Grund.
3. Dem Eigentümer des Grundes, auf dem eine fremde Bringungsanlage errichtet wird, gebührt eine "Entschädigung" im Sinne des § 67 Abs. 3 ForstG; dem Grundeigentümer, der eine Mitbenützung seiner bestehenden Bringungsanlage nach § 66a ForstG zu dulden hat, gebührt hingegen nach § 67 Abs. 2 ForstG ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage.
4. Bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten haben jene unberücksichtigt zu bleiben, die
a) nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG verwirklicht werden könnten,
b) unverhältnismäßige Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.
Dieser Grundsatz hat in gleicher Weise für den in § 66a Abs. 1 ForstG ausdrücklich geregelten Fall der Wahl zwischen mehreren Erschließungsvarianten über Fremdgrund wie für den Fall der Wahl zwischen einer Erschließung ausschließlich über eigenen Grund und Boden und einer Erschließung unter Inanspruchnahme von Fremdgrund zu gelten. Im ersteren Falle kommt überdies das Auswahlkriterium des "Eingriffes im geringsten Ausmaß" zum Tragen (vgl. zu Punkten 1. bis 4. das Erkenntnis vom 29. Oktober 1992, Zl. 92/10/0024, mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Der angefochtene Bescheid wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, der dargestellten Rechtslage Rechnung tragenden Begründung nicht gerecht. Die belangte Behörde geht übereinstimmend mit dem Vorbringen der Beteiligten und dem Ermittlungsergebnis davon aus, daß eine bestehende Bringungsanlage (Forststraßen) über Grundstücke Dritter bis an die Grenze der Grundstücke der Mitbeteiligten führe (Variante II). Aus welchen Gründen die belangte Behörde bei dieser Sachlage zur Annahme eines "Bewirtschaftungsnotstandes" im Sinne des § 66a ForstG erster Satz gelangte, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Es wurde nicht festgestellt, daß die vorhandenen Forststraßen der Variante II in technischer Hinsicht für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung im notwendigen Umfang nicht geeignet wären. Ebensowenig wurde festgestellt, ob den Mitbeteiligten die Benützung der in Rede stehenden Bringungsanlagen der Variante II von den Grundeigentümern verweigert würde; einziger Anhaltspunkt in dieser Richtung, der jedoch keinen Niederschlag in den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides gefunden hat, ist die Äußerung im Erhebungsbericht der BH vom 16. Februar 1990, wonach bei dieser Variante nicht geklärt sei, ob auch alle Wegeigentümer ihre Zustimmung zur Benützung ihrer Weganteile geben würden. Schließlich hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt, daß die Benützung der bestehenden Weganlage der Variante II "unverhältnismäßige Kosten" im Sinne der oben dargelegten Begriffsbestimmung verursachen würde. Zwar hat die belangte Behörde Feststellungen über die den Mitbeteiligten bei Mitbenützung der Weganlagen laut Variante II entstehenden Kosten getroffen; die hier gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob angesichts dieser Bringungskosten noch mit Erlösüberschüssen in einer Größenordnung, wie sie beim rationell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt werden, gerechnet werden könnte, fehlt jedoch. Mit der Feststellung, daß die Variante II für die Mitbeteiligten höhere Kosten verursachen werde als die Variante I, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht das Auslangen gefunden werden. Vom Instrument der zwangsweisen Begründung von Bringungsrechten nach § 66a ForstG muß wegen des damit verbundenen Eingriffes in fremdes Eigentum sparsam und nur als letztes Mittel, wenn andere Möglichkeiten fehlen, Gebrauch gemacht werden. Was die Wirtschaftlichkeit der Waldnutzung betrifft, kommt es daher nur unter dem Gesichtspunkt der "unverhältnismäßigen Kosten" im oben dargelegten Sinn in Betracht; es dient jedoch nicht dazu, dem Waldeigentümer, dessen Kostenbelastung durch die Bewirtschaftung nicht "unverhältnismäßig" im oben dargelegten Sinne ist, eine kostengünstigere oder bequemere Bringungsmöglichkeit zu verschaffen.
Der angefochtene Bescheid ist somit schon deshalb rechtswidrig, weil auf Grund der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde ausreichende Tatsachenfeststellungen fehlen, aus denen das Vorliegen eines "Bewirtschaftungsnotstandes" im Sinne des § 66a Abs. 1 ForstG hervorginge.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß sich dem angefochtenen Bescheid auch - unterstellte man das Vorliegen eines Bewirtschaftungsnotstandes - eine gesetzmäßige Begründung in der Frage des "geringeren Eingriffs in fremde Rechte" nicht entnehmen läßt. Zur Auffassung der belangten Behörde, der Eingriff in fremde Rechte sei bei der Variante II im Hinblick auf die größere Anzahl der Grundeigentümer und - offenbar - die längere betroffene Wegstrecke größer, ist darauf zu verweisen, daß es im gegebenen Zusammenhang in erster Linie auf die Intensität des Eingriffes in fremde Rechte ankommt. Dementsprechend fällt - von den oben unter 2. erwähnten Ausnahmen abgesehen - die Errichtung und dauernde Erhaltung von Weganlagen auf fremdem Grund unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes im allgemeinen stärker ins Gewicht als die Mitbenützung bestehender Weganlagen. Die Anzahl der betroffenen Eigentümer und die Länge der betroffenen Wegstrecke tritt dabei in den Hintergrund.
Soweit die belangte Behörde in eine Auseinandersetzung mit der Frage eintritt, welche der Varianten für die Mitbeteiligten kürzere Anfahrtswege und niedrigere Kosten mit sich bringt, ist darauf zu verweisen, daß diese Erörterungen keinen Beitrag zur Entscheidung der Frage leisten, in wessen Eigentum im geringsten Ausmaß eingegriffen wird. Die Bewirtschaftungskosten sind im vorliegenden Zusammenhang vielmehr, worauf schon mehrfach hingewiesen wurde, nur dann von Belang, wenn sie "unverhältnismäßig" im oben dargelegten Sinn sind. Die Variante II durfte unter dem Gesichtspunkt der Bewirtschaftungskosten somit nicht schon wegen allenfalls höherer Kosten als die Variante I, sondern nur dann außer Betracht bleiben, wenn die mit ihr für die Mitbeteiligten verbundenen Kosten unverhältnismäßig wären; dies wurde nicht festgestellt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Soweit sich das Begehren auf den Ersatz von Stempelgebühren im Zusammenhang mit Beilagen richtet, deren Vorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, war es abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)