VwGH 2011/07/0166

VwGH2011/07/016623.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft U, 2. des M H, 3. des L W,

  1. 4. des E O, 5. des St L, 6. des K H, 7. des H H, 8. des M N und
  2. 9. des J O, alle in U, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd

A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b (hg. Zl. 2011/07/0166), und der Gemeinde Unterperfuss, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 8/1 (hg. Zl. 2012/07/0046), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2011, Zl. LAS - 1080/7/10, betreffend Angelegenheiten des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (mitbeteiligte Partei zu Zl. 2011/07/0166: Gemeinde U, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 8/1; mitbeteiligte Parteien zu Zl. 2012/07/0046: die zu Zl. 2011/07/0166 auftretenden Beschwerdeführer, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b),

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §1;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §1;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

1.1. Die Beschwerde der Gemeinde gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt (und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eines Anteiles von mindestens 60 % nicht gefolgt) wurde, wird zurückgewiesen.

1.2. Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides im Umfang der Aufrechterhaltung des Spruchpunktes I des Erstbescheides richten, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

1.3. Soweit sich die Beschwerde der zu 2011/07/0166 einschreitenden Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A lit. b des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

2.1. Soweit sich die zu 2011/07/0166 erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gegen die Aufrechterhaltung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides durch Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides wendet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2.2. In Stattgebung beider Beschwerden wird Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

3. Das Land Tirol hat den zu Zl. 2011/07/0166 auftretenden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der zu Zl. 2012/07/0046 beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) leitete mit Erledigung vom 18. November 2008 das Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der (zu Zl. 2011/07/0166) erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft auf der Rechtsgrundlage des § 69 Abs. 1 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2008, B 464/07, von Amts wegen ein.

In diesem Verfahren sprach sich die Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 28. November 2008 gegen die Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes vom 20. Juni 1953 aus, weil es sich beim heutigen, aus EZ 39 bestehenden Liegenschaftsbesitz nicht um ehemaliges Gemeindegut handle.

Im Zuge des vor der AB durchgeführten Ermittlungsverfahrens beantragten die Agrargemeinschaft und acht Mitglieder der Agrargemeinschaft (die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer; in weiterer Folge werden die zu Zl. 2011/07/0166 einschreitenden Beschwerdeführer der leichteren Lesbarkeit halber als "die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder" bezeichnet) die Feststellung, dass der politischen Gemeinde gegen die Agrargemeinschaft kein Restitutionsanspruch zustehe, in eventu dass die Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei, in eventu, dass die politische Gemeinde kein Mitglied der Agrargemeinschaft sei.

Die (zu Zl. 2012/07/0046) beschwerdeführende Gemeinde (in weiterer Folge: Gemeinde) begehrte im Zuge dieses Verfahrens eine umfassende Festlegung ihrer Substanzwertberechtigung, insbesondere auch betreffend den sogenannten Überling der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und die Zuerkennung einer Anteilsberechtigung an den über den Haus- und Gutsbedarf der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder hinausgehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes. Weiters beantragte sie eine Prüfung auf der Grundlage des § 54 Abs. 6 TFLG 1996 dahingehend, ob Anteilsrechte von Mitgliedern der Agrargemeinschaft erloschen seien.

Mit Bescheid vom 9. November 2010 stellte die AB im Spruchabschnitt I a fest, dass näher genannte, in EZ 39 vorgetragene Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellten, während unter Spruchpunkt I b das ebenfalls in EZ 39 vorgetragene Grundstück Nr. .78 als nicht zum Gemeindegut gehörig festgestellt wurde.

In Spruchpunkt II wurde die Agrargemeinschaft zur Bezahlung eines Betrages von EUR 65.209,14 aus Rücklagen an die Gemeinde verpflichtet. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen bis zum 31. Dezember 2007 abgegolten werden.

In Spruchabschnitt III a und III b wurde gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 von Amts wegen der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 20. Juni 1953 durch den nachfolgenden Anhang II abgeändert und ergänzt:

"Anhang II

Zum Regulierungsplan vom 20.6.1953 Zl. III b -448/19

a)

Der Abschnitt A/Haupturkunde, Unterabschnitt II 'Nutzungen und Ertrag' hat zu lauten:

Die üblichen, regelmäßigen Nutzungen sind derzeit:

  1. 1.

    Holznutzung

  2. 2.

    Weidenutzung

  3. 3. Obstbau und
  4. 4. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.

    Der Substanzwert gemäß Punkt 4 steht der Gemeinde U zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996).

    b)

    Im Abschnitt III der Haupturkunden 'Beteiligte und Anteilsrechte' wird nach der Aufzählung der berechtigten Stammsitzliegenschaften (als erster Satz auf Seite vier) nachfolgender Satz eingefügt:

    Die Gemeinde U ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 TFLG 1996 anteilsberechtigt."

    Weiters wurde in Spruchabschnitt III c eine neue Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft erlassen, womit insbesondere die Rechtsposition der Gemeinde innerhalb der agrargemeinschaftlichen Organisation sowie bei der Willensbildung der Agrargemeinschaft in den den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten gestärkt wurde (z.B. Zustimmungserfordernis der substanzberechtigten Gemeinde in bestimmten Angelegenheiten, Auftragserteilungsrecht der Gemeinde an Organe der Agrargemeinschaft in Substanzwert-Angelegenheiten, Herausgabeverpflichtung der Agrargemeinschaft in Ansehung von Gemeindegutsgrundstücken für Zwecke der Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben und Anlagen etc.).

    Mit Spruchabschnitt IV des Erstbescheides wurden die Anträge der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches der Gemeinde, der Nichtregulierung der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut sowie der Nichtmitgliedschaft der politischen Gemeinde bei der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

    In Spruchabschnitt V wurde schließlich der Antrag der Gemeinde, die Agrarbehörde möge ermitteln und feststellen, dass bei jenen Stammsitzliegenschaften, zu denen weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehörten, das mit diesen Stammsitzliegenschaften verbundene Anteilsrecht erloschen sei, als unzulässig zurückgewiesen.

    Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder Berufung, die sich erkennbar nicht gegen Spruchpunkt I b und Spruchpunkt V des Erstbescheides richtete. Zusätzlich stellten sie den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches, der Nichtanwendbarkeit des Gemeindegutsregales, in eventu der Nichtregulierung der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut; weiters beantragten sie die ersatzlose Aufhebung der der Agrargemeinschaft auferlegten Zahlungspflicht sowie der Abänderungen des Regulierungsplanes und der Satzung.

    Die Berufung wurde mit Eingaben der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder vom 26. April 2011 sowie vom 2. Mai 2011 ergänzt.

    Die Gemeinde wandte sich ebenfalls mit Berufung gegen den Erstbescheid und beantragte, das unter Spruchpunkt I b als Nichtgemeindegut festgestellte Grundstück .78 als Gemeindevermögen festzustellen und die Agrargemeinschaft zur Zahlung eines Betrages von EUR 150.000,-- an die Gemeinde zu verpflichten. Weiters beantragte sie die Abänderung des Spruchpunktes III des Erstbescheides dahingehend, dass der Gemeinde ein Anteilsrecht von mindestens 60 % zukomme oder zumindest der Gemeinde die über die Nutzungsrechte der anderen Mitglieder hinausgehenden Erträgnisse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit zuzusprechen. Schließlich wurde auch die Aufhebung des zurückweisenden Spruchpunktes V des Erstbescheides beantragt.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2011 gab die belangte Behörde der Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder teilweise Folge und behob die beiden mit Spruchpunkt III c des Erstbescheides neu erlassenen Satzungsbestimmungen des § 10 Abs. 2 sowie des § 14 Abs. 3 zweiter Satz (Spruchpunkt A lit. a) sowie Spruchpunkt IV des angefochtenen Erstbescheides (Spruchpunkt A lit. b) ersatzlos.

    Mit Spruchpunkt B wurde der Berufung der Gemeinde teilweise und insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt V des Erstbescheides behoben wurde.

    Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurde in Stattgebung aller Berufungen Spruchpunkt II des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

    Mit Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

    Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass gegen die Spruchpunkte A und D eine Berufung an den Obersten Agrarsenat als zulässig erachtet wurde; gegen die in Spruchpunkt B und C enthaltenen Aussprüche des angefochtenen Bescheides stehe hingegen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr offen.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 2011/07/0166 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte A lit. b, C und D des angefochtenen Bescheides.

    Die Gemeinde wandte sich gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, und zwar gegen dessen Spruchpunkte A, C und D, insoweit damit Spruchpunkt I b des Erstbescheides bestätigt worden war.

    Mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 668/11-24, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde, soweit sie gegen Spruchpunkt A lit. a (Aufhebung von Satzungsbestimmungen) des angefochtenen Bescheides gerichtet war, zurück, lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

    Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass es sich bei Spruchpunkt A lit. a des angefochtenen Bescheides um eine abändernde Entscheidung in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 handle und der Bescheid noch mit Berufung an den Obersten Agrarsenat angefochten werden könnte. Der Instanzenzug sei daher nicht erschöpft und die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen.

    Im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beschwerde führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass es ihm verwehrt sei, auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 36 Abs. 2 TFLG 1996 einzugehen, weil die belangte Behörde hinsichtlich der Berechnung des Substanzwertanspruches der Gemeinde (Spruchpunkt II) keine Sachentscheidung getroffen habe. Soweit es die beschwerdeführende Gemeinde als verfassungswidrig erachte, dass § 33 Abs. 5 letzter Satz TFLG 1996 auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bzw. § 36 Abs. 2 TFLG 1996 auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit abstelle, während § 33 Abs. 5 erster Satz TFLG 1996 der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend den Substanzwert unter Bedachtnahme auf die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte definiere, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des TFLG 1996 über den Substanzwert einer einheitlichen, mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien.

    Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich aus der unterschiedlichen Wortwahl nicht.

    Über Aufforderung ergänzte die Gemeinde ihre an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene und zu 2012/07/0046 protokollierte Beschwerde. Dort heißt es, dass Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides und Spruchpunkt D, soweit damit unter anderem auch Spruchpunkt I b des Erstbescheides bestätigt werde, in Beschwerde gezogen würden. Soweit mit Spruchpunkt D die inhaltlich nicht ausdrücklich zusammen mit Spruchpunkt A lit. b verfügte Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gemeinde auf Festsetzung ihres Anteiles mit mindestens 60 % bestätigt worden sei, werde auch dieser Spruchpunkt bekämpft.

    Die jeweils gegenbeteiligten Verfahrensparteien erstatteten zu den vorliegenden Beschwerden Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerden beantragten.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und inhaltlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1. Zur Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges:

1.1. § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 hatte folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

  1. 1. ...
  2. 2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,

    3. ..."

1.2. Gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides, und zwar gegen dessen lit. b richtet sich die Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder. Mit Spruchpunkt A lit. b war der Spruchpunkt IV des Erstbescheides ersatzlos behoben worden.

Spruchpunkt IV des Erstbescheides beinhaltete seinerseits die Abweisung von Anträgen der Agrargemeinschaft sowie ihrer Mitglieder auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches, der Nichtregulierung der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut sowie der Nichtmitgliedschaft der Gemeinde bei der Agrargemeinschaft. Die begehrten Feststellungen (und damit auch die Abweisung der darauf gerichteten Anträge) betreffen nicht die Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950.

Der Instanzenzug war daher erschöpft; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich als zulässig.

1.3. Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde - in Bezug auf Spruchpunkt II des Erstbescheides -

nach § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen war, wurde sowohl von der Gemeinde, als auch von der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern in Beschwerde gezogen.

Ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter Berufungsbescheid des Landesagrarsenates ist kein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0085, und vom 19. September 1994, 91/07/0103).

Die Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt erweisen sich daher ebenfalls als zulässig.

1.4. Im Spruchpunkt D wurden die Berufungen "im Übrigen" abgewiesen, somit keine den Erstbescheid abändernden Entscheidungen getroffen. Spruchpunkt D bezog sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes I und eines Teils des Spruchpunktes III. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs war daher in diesem Umfang ebenfalls zulässig.

Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt III c des Erstbescheides (neue Satzung) zum einen näher genannte Bestimmungen aufgehoben wurden (Spruchpunkt A lit a des angefochtenen Bescheides), die Berufung gegen die übrigen Satzungsbestimmungen aber abgewiesen wurde (Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Satzung - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten ist. Selbst wenn zum Großteil eine abweisende (somit nicht abändernde) Entscheidung der belangten Behörde vorliegt, so bewirkt doch die Aufhebung bestimmter Satzungsbestimmungen eine Abänderung des Gesamtinhaltes der Satzung. Daraus folgt, dass gegen Spruchpunkt A lit. a und Spruchpunkt D, soweit sich dieser auf Spruchpunkt III c des Erstbescheides bezog, ein weiteres Rechtsmittel, nämlich die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen stand. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0260, 0261).

Nun werden zwar auch in den Spruchpunkten III a und III b des Erstbescheides Änderungen des Regulierungsplanes verfügt; diese sind aber untereinander und von der mit Spruchpunkt III c erlassenen neuen Satzung trennbar. In Bezug auf den Teil des Spruchpunktes D, mit dem die Berufung gegen die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides abgewiesen wurde, ist angesichts des Fehlens eines abändernden Erkenntnisses im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG davon auszugehen, dass der Rechtszug in diesen Fällen bei der belangten Behörde endete.

2. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich erstmals in der Ausführung der ergänzten Beschwerde auch gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm der Antrag der Gemeinde auf Festsetzung ihres Anteiles mit mindestens 60 % (durch Bestätigung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides) abgewiesen worden sei.

Bei einer Sukzessivbeschwerde kommt es für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1979, VwSlg 9970 A/1979, und u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unzulässig. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozesshindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0194).

Soweit sich die Beschwerde der Gemeinde gegen Spruchpunkt D (im genannten Umfang) des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zu den Beschwerden betreffend die Feststellung von Gemeindegut bzw. Nichtgemeindegut (Spruchpunkte I a und I b des Erstbescheides, mit Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides aufrechterhalten):

3.1. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass mit Bescheid der AB vom 25. März 1947 das Verfahren zur Regelung der Benützung und Verwaltung der Agrargemeinschaft eingeleitet worden und in der Begründung des Einleitungsbescheides darauf hingewiesen worden sei, es handle sich um Liegenschaften im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. b und 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935.

Mit dem Bescheid der AB "Verzeichnis der Anteilsrechte" vom 23. August 1950 sei das Regulierungsgebiet als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 qualifiziert worden. Diese Klassifizierung sei mit Regulierungsplan vom 20. Juni 1953 wiederholt und die Feststellung des Eigentums zugunsten der Agrargemeinschaft getroffen worden.

Nach Darstellung des aktuellen Grundbuchstandes und der Situation im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung, wo die Gemeinde als Eigentümerin der Liegenschaften eingetragen gewesen sei, hielt die belangte Behörde fest, dass die im Spruchpunkt I a des Erstbescheides als Gemeindegut festgestellten Grundstücke bereits damals zum Gutsbestand der Regulierungsliegenschaften gehört hätten bzw. Abfindungsgrundstücke aus einem Zusammenlegungsverfahren darstellten; hingegen habe das in Spruchpunkt I b des Erstbescheides angeführte Grundstück .78 damals noch nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört und sei nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens gewesen. Dieses Grundstück sei von der Agrargemeinschaft im Jahr 1973 käuflich erworben worden.

Es ergebe sich auch kein Anhaltspunkt für eine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vor Durchführung des Regulierungsverfahrens. Auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner Teilung des Gemeinschaftsgebietes gekommen. Nach weiteren Hinweisen auf die Eigentümerposition der Gemeinde auch bereits im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung führte die belangte Behörde weiter aus, insoweit mit dem Bescheid vom 23. August 1950 und dann mit Regulierungsplan vom 20. Juni 1953 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.

3.2. Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall mehrfach rechtskräftige Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Gebietes als ein solches nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 bzw. TFLG 1952 vorliegen, die Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde standen und mit dem Regulierungsplan von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse je vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, sowie 2010/07/0092 und 2010/07/0075, 2011/07/0010 und andere) kein Zweifel an der zutreffenden Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut.

Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das erst später von der Agrargemeinschaft erworbene Grundstück Nr. .78 stelle kein Gemeindegut dar, bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2012, VfSlg 19.262, und das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken. Die belangte Behörde ist auch dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dies gilt auch für das von der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern in Frage gestellte Schicksal von Gemeindegutsgrundstücken nach einem Zusammenlegungsverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2012/07/0162).

In den Beschwerden werden in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Behandlung dieses Teils der Beschwerden der Agrargemeinschaft und der Mitglieder zum einen und der Gemeinde zum anderen abzulehnen.

4. Zur Bekämpfung der mit Spruchpunkt A lit. b des angefochtenen Bescheides vorgenommenen ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes IV des Erstbescheides:

Mit Spruchpunkt IV des Erstbescheides waren bestimmte Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder abgewiesen worden.

Die Erstbehörde hatte dies damit begründet, dass diese Anträge bereits mit anderen Spruchpunkten erledigt worden seien, insbesondere mit der Feststellung von Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft als Gemeindegut.

Die belangte Behörde begründete die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes des Erstbescheides damit, dass die Erstbehörde zusätzlich zur Feststellungsentscheidung über das Vorliegen von Gemeindegut eine gesonderte Antragsabweisung im Umfang der genannten Anträge vorgenommen habe. Gesonderte Feststellungen über Restitutionsansprüche, gemeinsames Eigentum der politischen Gemeinde und der Nutzungsberechtigten sowie Mitberechtigungen am Regulierungsgebiet im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes 18.446/2008 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, wenn - so wie hier - die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Aus diesem Grund sei Spruchpunkt IV des Erstbescheides ersatzlos zu beheben gewesen.

Auch in diesem Zusammenhang weicht die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. auch dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, und vom gleichen Tag, 2010/07/0074, ua).

In der Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder werden in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Behandlung auch dieses Teils der Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder abzulehnen.

5. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gegen Spruchpunkt D des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides aufrecht erhalten wurden:

Zu diesem Teil des von der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern angefochtenen Spruchpunktes D des angefochtenen Bescheides finden sich keine Ausführungen in der Beschwerde.

Eine Rechtsverletzung der zu 2011/07/0166 auftretenden Beschwerdeführer durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides ist auch nicht offenkundig; die Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des Spruchpunktes II des Erstbescheides und Zurückverweisung an die AB):

Mit Spruchpunkt II des Erstbescheides war der Agrargemeinschaft eine Zahlungsverpflichtung aus den Rücklagen im Betrag von EUR 65.209,14 an die Gemeinde auferlegt worden, und zwar zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen bis zum 31. Dezember 2007.

Die Aufhebung und Zurückverweisung dieses Spruchpunktes begründete die belangte Behörde vor dem Hintergrund eingeholter forstfachlicher Gutachten damit, dass die von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise zur Bestimmung des der politischen Gemeinde aus dem Titel ihrer Substanzberechtigung zustehenden Anteils an den Rücklagen nicht richtig sei. Richtigerweise müsse das im Zuge der neuen Anteilsfeststellung "vorhandene Vermögen" der Agrargemeinschaft zum Gegenstand der bekämpften Prüfung und Entscheidung gemacht werden, jedoch nicht - wie geschehen - die zum Stichtag 31. Dezember 2007 bestanden habende Rücklage, von welcher der vom forstfachlichen Gutachter vorgeschlagene Betrag von EUR 20.000,-- in Abzug gebracht worden sei, um eine Mindestrücklage von EUR 20.000,-- zu erhalten und damit die weitere ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der gewählte Stichtag 31. Dezember 2007 insofern schon unrichtig, als mit Rücksicht auf den auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vertrauensgrundsatz, der den Schutz in das Vertrauen auf eine durch rechtkräftige Bescheide geschaffene Rechtslage gebiete, jedenfalls ein Stichtag vor dem 11. Juni 2008 (Erkenntnis VfSlg 18.446/2008) nicht in Betracht kommen könne.

Zum "vorhandenen Vermögen" sei im Verfahren erster Instanz allerdings keine ausreichende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden, da dieses nicht die zum Stichtag 31. Dezember 2007 bestandene Rücklage sein könne. Anhand der aktenkundigen Unterlagen lasse sich daher nicht feststellen, ob bei Bezahlung des festgesetzten Betrages von EUR 65.209,14 aus den Rücklagen an die politische Gemeinde überhaupt der vom forstfachlichen Gutachter für die gesicherte Fortführung des Forstbetriebes notwendig erachtete Betrag noch in der Rücklage vorhanden wäre oder etwa gar ein größerer Betrag.

Weil Gegenstand eines Berufungsverfahrens nur das sein könne, was Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, würde bei einer rechtsrichtigen Entscheidung über das "vorhandene Vermögen" der Entscheidungsgegenstand im erstbehördlichen Verfahren ("Substanzansprüche bis zum 31. Dezember 2007" anstelle des "vorhandenen Vermögens") und die damit gesetzten Grenzen des vorliegenden Berufungsverfahrens verlassen werden. Eine Abänderung der erstbehördlichen Zahlungsentscheidung in Spruchpunkt II des Erstbescheides auf Berufungsebene hätte daher nicht erfolgen können, weshalb der entsprechende Spruchteil der Erstinstanz zu beheben gewesen sei.

Die Begründung der belangten Behörde in diesem Spruchpunkt ist inhaltlich ident mit der Begründung eines gleichlautenden Spruchpunktes des Bescheides, der Gegenstand der mit hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, 2011/07/0182, entschiedenen Beschwerde war. Der Verwaltungsgerichtshof behob diesen Spruchpunkt des dort angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen deshalb, weil er die Ansicht der belangten Behörde, es lägen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor und die Behörde müsse daher jedenfalls nach § 66 Abs. 2 AVG aufheben und zurückverweisen und könne nicht in der Sache selbst entscheiden, nicht teilte.

Die gleiche Situation liegt auch hier vor.

Die Erstbehörde hatte in der Begründung des Erstbescheides zu dessen Spruchpunkt II dargelegt, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 646/07 die Prüfung angeordnet habe, wie sich eine neue Anteilsfestsetzung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirke. Das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft manifestiere sich insbesondere in ihren Rücklagen. Rücklagen, abzüglich der aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Überschüsse, stünden der Gemeinde zu. Durch die Rückabwicklung dürfe aber die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft in Hinblick auf ihre land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gefährdet werden. Zur Feststellung des zu zahlenden Betrages aus den Rücklagen an die Gemeinde seien ein forstfachliches Gutachten eingeholt und die Erträge aus land- und forstwirtschaftsfremder Tätigkeit bewertet worden. Als relevanter Zeitpunkt wäre der 31. Dezember 2007 zu bestimmen, zumal auf diesen Zeitpunkt der letzte Jahresabschluss der Agrargemeinschaften vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, datiere. Allein der Jahresabschluss beinhalte eine abschließende vollständige und gesamthafte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, nur der Jahresabschluss gewährleiste eine aussagekräftige Feststellung über die Höhe der Rücklagen der Agrargemeinschaft (wird vor dem Hintergrund eines eingeholten Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen ziffernmäßig näher dargestellt). Aus der Gegenüberstellung der Haushaltsabrechnung und der Plandaten lasse sich demnach ableiten, dass die Agrargemeinschaft als reiner Forstbetrieb nicht überlebensfähig sei; ihr solle der errechnete Jahresaufwand (von rund EUR 7.415,--) zur Erhaltung eines gesunden Wirtschaftskörpers und zur nachhaltigen und planvollen Bewirtschaftung des Forstbetriebes in rund dreifacher Höhe, nämlich zumindest mit EUR 20,000,-- als Rücklage erhalten bleiben. Dies erscheine auch der AB für den auch im öffentlichen Interesse liegenden Weiterbestand der Agrargemeinschaft als Forstbetrieb gerechtfertigt. Nach Darstellung der Kostendeckung des Alm- und Weidebetriebes, der Bewertung von land- und forstwirtschaftsfremden Einnahmen aus Immobilien und näheren Hinweisen auf einzelne Finanzierungen von Bauobjekten und der Herkunft der dazu verwendeten Mittel heißt es, dass der tatsächlich an die Gemeinde abzuführende Rückzahlungsbetrag durch die die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft garantierende Rücklage gedeckelt sei. Weiters vertrat die Erstbehörde näher begründet die Ansicht, die Jagdpacht zähle zu den Substanznutzungen; die Agrargemeinschaft habe daraus lediglich geringe Einnahmen lukriert. Allerdings falle sie nicht zur Gänze an die Gemeinde, sondern seien die mit der Jagdnutzung für die Agrargemeinschaft verbundenen Lasten zu bewerten, was von sachverständiger Seite auch getan worden sei. Der Überling hingegen zähle nicht zu den Substanznutzungen (wird näher begründet). Vor dem Hintergrund der eingeholten Gutachten ergebe sich der in Spruchpunkt II vorgeschriebene Betrag von EUR 65.209,14.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gegenstand der von Spruchpunkt II erfassten erstinstanzlichen Entscheidung die Abgeltung des Substanzwertes der Gemeinde war und dass den diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde das gesamte Vermögen und sämtliche Einkommensquellen der Agrargemeinschaft zu Grunde lagen. Die AB ging davon aus, dass das gesamte vorhandene Vermögen zu berücksichtigen sei, welches sich "insbesondere in den Rücklagen der Agrargemeinschaft manifestiere." Aus diesem Grund bezog sich die Vorschreibung (und der der Agrargemeinschaft verbleibende Betrag) auf die Rücklage; dessen ungeachtet sollte die Vorschreibung die Abgeltung des Wertes der Substanznutzungen aus dem gesamten Vermögen der Agrargemeinschaft darstellen. Gegenstand des Erstbescheides war also ebenfalls die Beurteilung des vorhandenen Vermögens der Agrargemeinschaft, wobei die Erstbehörde einen bestimmten Stichtag als Begrenzung wählte.

Die belangte Behörde legte dar, dass sie in zeitlicher Hinsicht (Stichtag nicht vor 11. Juni 2008) und in materieller Hinsicht (Relevanz des "vorhandenen Vermögens") der Abgeltung des Substanzwertes andere Parameter zu Grunde legen würde als die Erstbehörde. Auch bei Heranziehung der von der belangten Behörde genannten anderen Grundlagen in zeitlicher und materieller Hinsicht würde aber in der hier vorliegenden Konstellation der Verfahrensgegenstand des Erstbescheides nicht überschritten.

Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens über den Gegenstand des Erstbescheides hinausginge und damit die Sache des Verfahrens verlassen würde (vgl. dazu auch Punkt 3.3. des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 20. März 2013, 2011/07/0182). Wie im dortigen Fall kann auch hier die Ansicht nicht geteilt werden, dass zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vorlägen. Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass das von der Erstbehörde abgeführte Verfahren einen anderen Verfahrensgegenstand betroffen habe als den Verfahrensgegenstand, der nach Ansicht der belangten Behörde richtigerweise zu beurteilen wäre, und dass in einem solchen Fall einer Überschreitung der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG jedenfalls zulässig wäre, hat die belangte Behörde die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG für eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde nicht geprüft.

Die mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufhebung des Spruchpunktes II nach § 66 Abs. 2 AVG erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, (Rz 41 und Rz 43) bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, 2012/07/0104, 0158 und 0159, verwiesen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. April 2014

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