VwGH 2010/07/0074

VwGH2010/07/007430.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft N in L, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. April 2010, Zl. LAS - 987/9-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde L, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §35 Abs2;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §68;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
FlVfLG Tir 1996 §73;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1928;
GdO Tir 1966;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §35 Abs2;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §68;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §72 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §72;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
FlVfLG Tir 1996 §73;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1928;
GdO Tir 1966;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beantragte beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Schriftsatz vom 9. August 2009 die Erlassung eines Feststellungsbescheides

1. dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996, in eventu kein Gemeindegut im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, Zl. B 464/07, sei,

2. dass Satzung und Regulierungsplan der Agrargemeinschaft nicht im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, abzuändern seien, weil die politische Ortsgemeinde keinerlei Beteiligung an der Agrargemeinschaft disponiere.

Mit Bescheid der AB vom 1. Dezember 2009 wurden die Feststellungsbegehren der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Liegenschaft EZ 49 KG L mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Tirol vom 9. Juli 1936 der Agrargemeinschaft ins Eigentum übertragen worden sei, vorher sei diese Liegenschaft entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll und aktenkundiger historischer Grundbuchsauszüge im Eigentum der "Gemeinde Fraktion N" gestanden. Diese sei eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 7. September 1934, womit das Verfahren auf Spezialteilung der Fraktionsweide und Regulierung des Fraktionswaldes eingeleitet worden sei und wo die Feststellung erfolgt sei, dass das Gebiet als Fraktionsgut ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung mit der Begründung, das Regulierungsgebiet sei wahres Eigentum der historischen Agrargemeinde gewesen und eine Quasi-Erbschaft durch die politische Ortsgemeinde habe nie stattgefunden. Insbesondere habe die politische Ortsgemeinde nicht auf Grund einer Waldservitutenablösungsmaßnahme auf Basis der Tiroler Waldzuweisung gemäß Patent vom 6. Februar 1847 Eigentum erworben.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 modifizierte die Agrargemeinschaft ihre Feststellungsanträge dahingehend, dass festzustellen sei, dass

1. am Regulierungsgebiet kein gemeinsames Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehe, sondern das Regulierungsgebiet im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehe,

2. die politische Ortsgemeinde keinen Rechtsanspruch am Regulierungsgebiet, insbesondere nicht auf die Substanz des Regulierungsgebietes oder die Nutzungen aus der Substanz besitze,

3. die politische Ortsgemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei und keinerlei Mitgliedschaftsrechte besitze, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Ausschusssitzungen, kein Recht auf Teilnahme an den Vollversammlungen und kein Recht auf Teilnahme an Ausschüttungen, und

4. der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft nicht durch die TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7/2010, von Gesetzes wegen geändert worden sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 8. April 2010 legte die Agrargemeinschaft mehrere Urkunden vor und stellte verschiedene Beweisanträge.

Die belangte Behörde gab mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2009 im Umfang des Abspruches über den Eventualantrag Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Umfang. Im Übrigen wurde die Berufung gegen den Bescheid der AB vom 1. Dezember 2009 als unbegründet abgewiesen.

Dies begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1934 bezüglich des Fraktionsgutes von N das Verfahren auf Spezialteilung der Fraktionsweide und auf Regulierung des Fraktionswaldes eingeleitet und die Landeshauptmannschaft für Tirol mit der Durchführung desselben betraut worden sei.

In der Begründung dieses Erkenntnisses sei ausgeführt worden, dass das Gebiet als Fraktionsgut ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. sei. Im Jahr 1936 sei der Bescheid "Liste der Parteien" betreffend die Einzelteilung und Regelung der Fraktionsweide von N erlassen worden. Mit diesem Bescheid sei das Teilungs- und Regelungsgebiet festgelegt und der Kreis der Parteien bestimmt worden. Aus dem damaligen Ermittlungsverfahren sei erwähnenswert, dass die erhobene Regelung der Teilnahme an den Nutzungen des Fraktionsgutes auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 1904 beruhe, welcher laut Erlass des Landesausschusses vom 28. November 1904 rechtskräftig geworden sei.

Mit Bescheid der AB vom 9. Juli 1936 (Verzeichnis der Anteilsrechte) sei das Teilungsgebiet sowie das Regelungsgebiet festgelegt worden und schließlich das Eigentum der Agrargemeinschaft am gemeinschaftlichen Gebiet festgestellt worden. Mit Einzelteilungsplan der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 8. November 1937 sei das Teilungsgebiet nochmals genau festgestellt worden und in weiterer Folge 39 Parteien Grundabfindungen zugeteilt worden. Mit Regulierungsplan vom 18. März 1949 sei das Regulierungsgebiet genau bestimmt, die Nutzungsmöglichkeiten festgelegt und die Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder fixiert worden. Der politischen Gemeinde sei kein Anteilsrecht zuerkannt worden, sie habe die Bauparzelle .398 aus dem Gemeinschaftsgebiet ins Eigentum übertragen erhalten. Schließlich sei das gemeinschaftliche Gebiet als ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 qualifiziert.

Die belangte Behörde fuhr fort, dass sich insgesamt ein Gesamtbild ergebe, dass das Gemeinschaftsgebiet zwar teilweise durch die Nutzungsberechtigten selbst verwaltet worden sei, aber die politische Ortsgemeinde auf Grund ihrer Eigentümerstellung wiederholt auf die Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlich genutzten Grundstücke Einfluss genommen habe (z.B. Prozessführung gegen das Ärar, Einleitung eines Agrarverfahrens, Darlehensaufnahme bei der Sparkasse der Stadt I mit Hypothekenbelastung des Gemeinschaftsgebietes etc.). Die Einflussnahme der politischen Ortsgemeinde sei dabei einmal mehr und einmal weniger stark ausgeprägt gewesen. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien feststellungsgemäß sehr wesentlich auch für öffentlich-rechtliche Zwecke (Bachinstandhaltungen, Wasserversorgung, Wegerhaltung, etc.) verwendet worden, womit bezüglich des Gemeinschaftsgebietes neben der Abdeckung verschiedener Bedürfnisse der Nutzungsberechtigten auch eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bestanden habe, was als entscheidendes Kriterium für die Qualifizierung als Fraktionsbzw. Gemeindegut zu bewerten sei. Insoweit im Rahmen des Teilungs- und Regulierungsverfahrens Eigentum am Fraktions- bzw. Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 11. Juni 2008, B 464/07, Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei.

Soweit mit der gänzlichen Abweisung des Antragsbegehrens mit dem in Berufung gezogenen Bescheid auch über den Eventualantrag abgesprochen worden sei, habe die Erstbehörde aber eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die erst mit dem Eintritt des Eventualfalles, sohin der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages, gegeben sei. In diesem Umfang sei der angefochtene Bescheid daher aufzuheben gewesen.

In Bezug auf das Feststellungsbegehren 4 gemäß dem Schriftsatz vom 6. April 2010 sei festzuhalten, dass dieses nicht in Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahren gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 gebracht werden könne; dieser Antrag könne auch nicht als Antragsmodifikation angesehen werden, da er vom Inhalt her auf etwas völlig anderes abziele als die ursprünglichen Antragsbegehren im Schriftsatz vom 9. August 2009. Der Antrag Nr. 4 sei daher als gänzlich neues Antragsbegehren zu bewerten, welches nicht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung als Antragsmodifikation einer Behandlung unterzogen werden könne, sondern vielmehr der Erstbehörde zur Erledigung zuzuleiten sei.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, es sei zusammenfassend festzustellen, dass eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes gezeigt habe, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der politischen Ortsgemeinde gestanden sei und auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Das Regulierungsgebiet stelle unverändert Gemeindegut dar. Es erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge weit vor der Regulierung betreffe, da jedenfalls im Regulierungszeitpunkt bezüglich des Gemeinschaftsgebietes Gemeindegut vorgelegen und dieses so auch in den grundlegenden Bescheiden des Teilungs- und Regulierungsverfahrens festgestellt worden sei. Aus diesem Grund erübrige sich auch die Aufnahme der beantragten Beweise, insbesondere eines rechtshistorischen Sachbefundes. Dies gelte auch für die bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gestellten zusätzlichen Beweisanträge. Zur Beurteilung und Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragestellung, ob das Regulierungsgebiet Gemeindegut darstelle oder nicht, sei eine Befassung mit den Vorgängen anlässlich der Waldzuweisung bzw. Waldservituten-Ablösung ab dem Jahre 1847 oder mit noch früheren Rechtsakten jedenfalls im konkreten Berufungsfall nicht erforderlich. Dies deshalb, weil das Gemeinschaftsgebiet vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde L gestanden sei und diese auf die Verwaltung und Nutzung des Fraktionsgutes auch entsprechend Einfluss aus dem Titel des Eigentums genommen habe, wobei diese Einflussnahme einmal weniger (augenscheinlich habe zeitweise eine gewisse Selbstverwaltung der Nutzungsberechtigten bestanden) und einmal stärker (ab dem Jahre 1938) ausgeprägt gewesen sei. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien sehr wesentlich auch für öffentlichrechtliche Zwecke verwendet worden, womit die Qualifizierung des Gemeinschaftsgebietes in den grundlegenden Bescheiden des Regulierungsverfahrens als Gemeindegut rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 30. November 2010, B 642/10, die Beschwerde wegen formaler Mängel zurückwies.

Parallel dazu hatte die Agrargemeinschaft auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Im Zusammenhang mit einer Anfrage nach § 41 VwGG kam es zu einem weiteren Schriftwechsel der Verfahrensparteien (siehe dazu unten Punkt 2.3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die mitbeteiligte Gemeinde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, die Agrargemeinschaft hätte in ihrer Beschwerde den Beschwerdepunkt verfehlt, mache sie doch eine Verletzung ihres Rechtes auf "Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" geltend. Darüber hinaus wäre der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig, weil die Novellierung des TFLG die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Neuregulierung zwar in einfachgesetzlichen Bestand überführe, allerdings bezögen sich die Anträge der Agrargemeinschaft in ihrer modifizierten Fassung allein auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes B 464/07; dieses sei daher Antragsgegenstand. Dort habe sich der Verfassungsgerichtshof aber nur auf Verfassungsrecht gestützt, und dessen Vollzug bzw. Prüfung obliege nicht der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes.

1.1. Zum letztgenannten Argument ist zu bemerken, dass es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde handelt, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof offensteht. Der Instanzenzug ist hier erschöpft; es liegt keine der Angelegenheiten des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 vor, die einen Rechtszug zum Oberster Agrarsenat öffnen würden.

Die von der Gemeinde angestellten Überlegungen einer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nachvollziehbar. Auch wenn sich der in Beschwerde gezogene Bescheid inhaltlich auch mit Fragen des Verständnisses eines Verfassungsgerichtshofserkenntnisses befasst, der verfahrensauslösende Antrag verschiedentlich darauf Bezug nimmt, und auch die nach der TFLG-Novelle 2010 anzuwendende Rechtslage auf dieses Erkenntnis maßgeblich zurückzuführen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Überprüfung der Frage zuständig, ob dieser Bescheid Rechte der Agrargemeinschaft verletzt oder nicht.

1.2. Auch der Beschwerdepunkt wurde im vorliegenden Fall nicht verfehlt. Die Agrargemeinschaft erachtete sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" gemäß Erkenntnis VfSlg. 18446/2008 verletzt.

Die mitbeteiligte Gemeinde verkennt mit ihrem Vorbringen, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).

Im vorliegenden Fall wurde zwar keine Feststellung bestimmter Grundstücke als Gemeindegut getroffen, sondern Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft (im Instanzenzug) abgewiesen. Nun steht aber die Abweisung der Feststellungsanträge vom 9. August 2009 in der Fassung der Anträge Nr. 1 bis 3 vom 6. April 2010, die allesamt im Ergebnis auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei, inhaltlich im Zusammenhang mit dem von der Agrargemeinschaft ins Spiel gebrachten Restitutionsanspruch der Gemeinde, bezieht sich dieser doch gerade auf Grundstücke, die aus Gemeindegut reguliert wurden.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (implizit) auch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde. Es liegt daher (unter einem auch) eine Entscheidung über den Restitutionsanspruch vor, durch die die Agrargemeinschaft in ihren Rechten verletzt werden konnte.

Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Verletzung im "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde") im Rahmen des § 28 VwGG ihre Deckung findet.

1.3. Die mitbeteiligte Partei meint weiters, die Agrargemeinschaft habe ihre Anträge anders verstanden und moniere selbst, dass darüber keine Entscheidung ergangen wäre. Wäre dies der Fall, so wäre nicht die Bescheidbeschwerde, sondern die Säumnisbeschwerde das richtige Mittel zur Rechtsverfolgung. Schließlich bewegten sich die modifizierten Anträge vom 6. April 2010 außerhalb der Sache des Verfahrens.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 10. Dezember 2010, B 639/10 , 640/10, mit dem Verständnis von ähnlichen Anträgen auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass damit der Sache nach stets die Feststellung begehrt werde, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008, also Gemeindegut, seien.

Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde wichen die Anträge der Agrargemeinschaft während des Verfahrens, insbesondere die Anträge 1 bis 3 im ergänzenden Schriftsatz vom 6. April 2010 inhaltlich nicht vom Feststellungsbegehren der Anträge vom 9. August 2009 ab und bewegten sich demgemäß auch nicht außerhalb der Sache, über die mit dem Bescheid der AB vom 1. Dezember 2009 abgesprochen worden war.

Es trifft zwar zu, dass die Agrargemeinschaft die Nichterledigung ihrer Anträge moniert hat. Die Abweisung der Anträge der Agrargemeinschaft in der Fassung der Anträge Nr. 1 bis 3 vom 6. April 2010 stellt aber inhaltlich eine Entscheidung über diese Anträge dar. Die genannte Rüge der Agrargemeinschaft ist daher nicht nachvollziehbar.

Angesichts dessen, dass die Agrargemeinschaft aber in der Beschwerde auch Rechtsverletzungen rügt, die mit der Abweisung ihrer Anträge durch den angefochtenen Bescheid einhergehen, liegt eine gesetzeskonform ausgeführte Beschwerde vor.

1.4. Über den modifizierten Antrag Nr. 4 vom 6. April 2010 wurde zwar mit dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen; dieser Antrag wurde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 6 AVG an die Behörde erster Instanz weitergeleitet.

Mangels einer einer Säumnisbeschwerde entsprechenden Antragstellung in der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit diesem Antrag geht der Verwaltungsgerichtshof aber nicht davon aus, dass die Agrargemeinschaft in Bezug auf Antrag 4 vom 6. April 2010 eine solche Beschwerde erheben wollte.

Die Bescheidbeschwerde richtet sich - auch deshalb, weil sich gegen Spruchpunkt A, erster Satz, keine Beschwerdeausführungen finden - bei vernünftigem Verständnis (allein) gegen die (abweisliche) Erledigung der Anträge vom 9. August 2009 in der Fassung der Anträge 1 bis 3 vom 6. April 2010.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden (im Instanzenzug) die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft abgewiesen.

Die belangte Behörde ging von einer Zuständigkeit für einen solchen Ausspruch bzw. für die Abweisung von darauf gerichteten Feststellungsanträgen nach § 73 lit. d TFLG 1996 aus. Die Agrargemeinschaft rügt in diesem Zusammenhang im Zuge ihrer Beschwerde, die belangte Behörde hätte sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 73 lit. d TFLG 1996 gestützt.

2.1. § 73 lit. d TFLG hat folgenden Wortlaut:

"Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

  1. a)
  2. d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,

    e) …"

2.2. Zur grundsätzlichen Eignung des § 73 lit. d TFLG 1996 als verfahrensrechtliche Grundlage von (positiven oder negativen) Feststellungen von Gemeindegut ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter Punkt 3 getroffenen Erwägungen zu verweisen.

Im Unterscheid zu dem dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid aber keine Feststellung von Gemeindegut getroffen, sondern (im Instanzenzug) Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft abgewiesen. Insoweit in der Beschwerde mit näherer Begründung vorgebracht wird, § 73 lit. d TFLG 1996 trage in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung von Gemeindegut nicht, geht dieses Vorbringen am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides vorbei.

Die Zitierung des § 73 lit. d TFLG 1996 in dem die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft abweisenden angefochtenen Bescheid verletzte keine Rechte der Agrargemeinschaft (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0090).

2.3. Zu diesem Thema tritt im vorliegenden Verfahren (und im Verfahren der Agrargemeinschaft U - vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0075, 2011/07/0010) aber folgende Besonderheit:

Der Verwaltungsgerichtshof hatte den hier einschreitenden Verfahrensparteien im Rahmen einer Anfrage nach § 41 VwGG vorgehalten, dass in Bezug auf die Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund eines näher dargestellten Schreibens der AB möglicherweise bescheidmäßig ein Regulierungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieser Vorhalt erfolgte deshalb, weil § 73 erster Satz TFLG 1996 ausdrücklich vorsieht, dass die Agrarbehörden zu einer solchen Feststellung nur "außerhalb eines Verfahrens (§ 72)" zuständig sind. Ein (Neu)regulierungsverfahren wäre aber ein solches Verfahren nach § 72, in welchem die Klärung der Frage, um welche Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken es sich hier handelt, ebenfalls erfolgen könnte. Die Wahl der Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung (§ 73 TFLG 1996 - außerhalb eines Regulierungsverfahrens; § 72 TFLG - innerhalb eines solchen Verfahrens) hätte aber auch gegebenenfalls Auswirkungen auf den Instanzenzug (vgl. dazu § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950).

Die Agrargemeinschaft erstattete dazu mehrere Stellungnahmen; die mitbeteiligte Gemeinde gab mit Schriftsatz vom 18. April 2011 und die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. April 2011 eine Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies, dass sie ein Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zur Abänderung eines Regulierungsplanes durchführe.

Ein solches Verfahren nach § 69 TFLG 1996 fällt aber nicht unter die in § 72 leg. cit. genannten Flurbereinigungs-, Regulierungs-, und Teilungsverfahren und ist insbesondere nicht einem (Neu)regulierungsverfahren nach § 62ff TFLG 1996 gleichzuhalten. Dafür spricht neben der Gesetzessystematik, die die Bestimmung des § 69 TFLG 1996 nach dem bescheidmäßigen Abschluss des Regulierungsverfahrens (§ 68 leg.cit.) und somit schon systematisch außerhalb eines solchen Verfahrens anordnet, dass es sich bei einem solchen Verfahren (lediglich) um eine Abänderung des Regulierungsplanes in einem untergeordneten Ausmaß handelt. Bei dieser Art des Abänderungsverfahren erweist sich zB. die Inanspruchnahme der Sonderkompetenzen der Agrarbehörde, die ihr in einem Regulierungsverfahren nach §§ 62ff TFLG 1996 sonst zur Verfügung stehen (wie etwa die Generalkompetenz in Zusammenhang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten, vgl. § 72 Abs. 5 TFLG 1996) nicht als notwendig.

Es kann daher dahinstehen, ob das in der Anfrage zitierte Schreiben der AB, in dem von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens nach § 69 TFLG 1996 die Rede ist, einen - in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 gar nicht vorgesehenen - Einleitungsbescheid darstellt oder nicht, weil selbst eine bescheidmäßige Einleitung eines Verfahrens nach § 69 leg. cit. die Anwendbarkeit des § 73 lit. d TFLG 1996 nicht hinderte.

Die Bezugnahme auf § 73 lit. d TFLG 1996 im angefochtenen Bescheid verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

3. Im hier vorliegenden Fall ist - wie bereits dargestellt - die Besonderheit gegeben, dass die von der Agrargemeinschaft gestellten Feststellungsanträge abgewiesen wurden. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass für eine Feststellung, wonach das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996 sei und daher keine Notwendigkeit zur Abänderung von Satzung und Regulierungsplan bestehe, keine Rechtsgrundlage bestand und der Antrag daher abzuweisen war.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher keine Feststellung dahingehend getroffen, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut reguliert worden und ein solches nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sei (vgl. zu den Rechtswirkungen der Abweisung eines Feststellungsantrages das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, 2001/12/0113, mit weiteren Nachweisen).

3.1. Die bescheidmäßig verfügte Abweisung der Anträge verletzte dann keine Rechte der Agrargemeinschaft, wenn die genannten Grundstücke tatsächlich solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 wären.

Nun ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, es läge bei den genannten Grundstücken Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idgF vor.

3.2. § 33 TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010:

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus

und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs2 litc Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. "

§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.

3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.

Es ist unstrittig, dass vorliegendenfalls keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1934 wurde in Bezug auf das "Fraktionsgut von N" das Spezialteilungs- und Regulierungsverfahren eingeleitet. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass das Gebiet ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. (Fraktionsgut) sei und, soweit es die Weide anbelange, nach dem Ergebnisse der Instruierung zur Teilung und Umwandlung in höheren Kulturgrund geeignet sei.

Weder diesem Bescheid noch dem Bescheid der AB aus dem Jahr 1936 (ohne Datum), mit dem die Liste der Parteien und die Feststellung des Regulierungsgebietes erfolgte, oder dem Bescheid der AB über das Verzeichnis der Anteilsrechte mit Bescheid vom 9. Juli 1936 ist eine spruchmäßige Feststellung der Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu entnehmen.

Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Einleitungsbescheides, dass es sich bei dem dort verwendeten Begriff des Fraktionsgutes bei gleichzeitiger Beziehung auf § 5 Abs. 3 T.R.L.G. um Gemeindegut bzw. Fraktionsgut im gemeinderechtlichen Sinn handelte (vgl. zum näheren Verständnis des § 5 Abs. 3 leg. cit. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091). Mit diesem Verständnis in Übereinstimmung steht die Begründung des Bescheides aus dem Jahr 1936, mit dem die Liste der Parteien und die Feststellung des Regulierungsgebietes erfolgte. In der dortigen Begründung heißt es, dass die Regelung der Teilnahme an den Nutzungen des Fraktionsgutes auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 1904 beruhe, welche laut Erlass des Landesausschusses vom 28. November 1904, Zl. 26.676 rechtskräftig sei. Aus dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens, wie aus dem gesamten Vorbringen sei festzustellen, dass es sich im Gegenstande um eine Nutzung von Fraktionsgut handle und dass die Mitbeteiligung daran für das A-Gut auf Grund der Mitgliedschaft in der Gemeinde behauptet werde. An einer anderen Stelle heißt es ebenfalls, dass "die Fraktion einen Teil der Gemeinde bilde" bzw. "dass die Nutzungsrechte am Fraktionsgute gemäß § 120 der Gemeindeordnung an den berechtigten Liegenschaften hafteten".

Diese Begründungserwägungen zeigen auf, dass die bescheidverfassende Behörde im Bescheid aus dem Jahr 1936 offenbar vom Verständnis des Fraktionsgutes nach der Gemeindeordnung (also als Gemeindegut) ausging. Dies steht in Übereinstimmung mit der Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 T.R.L.G. in der Begründung des Bescheides vom 7. September 1934.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1936 (Verzeichnis der Anteilsrechte) findet sich unter Spruchpunkt III die Feststellung, dass das gemeinschaftliche Gebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe. Auch hier findet sich keine auf den Bestimmungen des TFLG 1935 gründende Qualifikation des agrargemeinschaftlichen Gebietes.

Eine solche findet sich erstmals im Regulierungsplan vom 18. März 1949, in dem festgestellt wird, dass das agrargemeinschaftliche Gebiet ein solches nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 darstellt.

§ 33 Abs. 2 Z. 2 lit. c TFLG 1996 spricht von der Übertragung von Eigentum von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft. Im vorliegenden Fall ist der diesbezüglich entscheidende Zeitpunkt der der Bescheiderlassung vom 9. Juli 1936, findet sich doch erstmals in dem damals ergangenen Verzeichnis der Anteilsrechte die Feststellung, die Eigentümerin des Regulierungsgebietes sei die Agrargemeinschaft.

Bei der Beurteilung der Frage, in wessen Eigentum in diesem Zeitpunkt die das Regulierungsgebiet umfassenden Grundstücke standen, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an. Vor dem Hintergrund des dargestellten Verständnisses des Begriffes "Fraktionsgut" im Einleitungsbescheid vom 7. September 1934 ergibt sich das Bild, dass es sich bei diesen Grundstücken um Fraktionsgut im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen und damit um Gemeindegut handelte.

Ein gleiches Bild, wonach im vorliegenden Fall unter Fraktionsgut Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde verstanden wurde, bieten die weiteren, von der belangten Behörde dargestellten Vorgänge vor der Übertragung der Grundstücke an die Agrargemeinschaft (wie zB. der Teilwälder-Abtretungsvertrag vom 7. Mai 1912 oder andere, näher beschriebene Rechtsgeschäfte um die damalige Jahrhundertwende); die Ansicht der belangten Behörde, es sei damals Gemeindegut vorgelegen, begegnet daher keinen Bedenken.

Dieses Fraktionsgut (Gemeindegut) stand aber nach den Bestimmungen der damals geltenden Tiroler Gemeindeordnung im Eigentum der Gemeinde und wurde infolge des Bescheides vom 9. Juli 1936 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen.

An dieser Rechtsansicht ändert auch der Umstand nichts, dass das Regulierungsgebiet im Regulierungsplan vom 18. März 1949 als ein solches nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 festgestellt wurde. Diese Feststellung bildete den neu geschaffenen Zustand ab, dass nämlich nunmehr - als Folge der Feststellung im Bescheid vom 9. Juli 1936 - das Regulierungsgebiet im Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten im Sinne des in § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1935 stand. Diese Qualifikation bezog sich daher nicht auf den Zeitraum vor bzw. den Zeitpunkt bei der Übertragung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft (zur Relevanz dieses Zeitpunktes vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, 640/10), sondern auf einen späteren Zeitpunkt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 klar darstellte, kann das Ende der Qualifikation agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut nur durch eine Hauptteilung (oder einen einer Hauptteilung gleichzuhaltenden Akt, bei dem es ebenfalls zu einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde kommt) eintreten. Die Feststellung im Regulierungsplan vom 18. März 1949 stellt aber keinen solchen Akt dar, sodass nicht anzunehmen ist, dass damit das Ende der Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut eingetreten ist.

Auch im hier vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 1928 durch den Bescheid vom 9. Juli 1936 in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde. Eine der Folgen einer solchen Vorgangsweise ist aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996.

5. Demzufolge konnte die Abweisung der Anträge der Agrargemeinschaft vom 9. August 2009 ihre Rechte nicht verletzen, war doch nicht davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei; infolge dessen konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft aus agrarischen Grundstücken nach § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 reguliert worden wäre.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die seitens der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Umsatzsteuer und Eingabegebühr; der Ersatz dieser Kosten ist im pauschalierten Aufwandersatz bereits erhalten.

Wien, am 30. Juni 2011

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