VfGH B642/10

VfGHB642/1030.11.2010

Zurückweisung einer mit inhaltlichen Fehlern behafteten Beschwerde; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger Formmangel; kein Kostenzuspruch

Normen

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §88
VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §88

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. Die vorliegende, als "Bescheidbeschwerde gem Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §§26 VwGG" bezeichnete Eingabe wendet sich gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8.4.2010, LAS-987/9-09, und behauptet die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift bzw. eine Äußerung, mit denen jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich zwar auf Art131 Abs1 Z1 B-VG, dieser ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei der Bekämpfung von Bescheiden vor dem Verfassungsgerichtshof berufen kann. Die Beschwerde nimmt hingegen an keiner Stelle auf Art144 Abs1 B-VG Bezug, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg. 15.341/1998, 15.960/2000, 16.092/2001, 16.605/2002, jeweils mwN). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Die Beschwerde ist mithin aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2. Dem Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Äußerung den Zurückweisungsgrund nicht aufgezeigt und daher zur Rechtsfindung keinen Beitrag geleistet hat (vgl. insb. VfSlg. 15.916/2000, 18.283/2007 mwN).

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