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§ 1 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Allgemeiner Teil

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

  1. 1. Soldaten,
  2. 2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
  3. 3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160824

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