VwGH 2002/04/0006

VwGH2002/04/000621.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden der Lokalradio Innsbruck GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Marienstraße 4, gegen 1. den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30. November 2001, Zl. 611.135/003-BKS/2001, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes und 2. den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 12. Februar 2002, Zl. 611.135/003- BKS/2002, betreffend Berichtigung des unter 1. genannten Bescheides, sowie über die Beschwerde der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den unter

1. genannten Bescheid (mitbeteiligte Partei: Frau Hitt Radio GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
KOG 2001 §11 Abs2;
KOG 2001 §12 Abs2;
ORF-G 2001;
PrivatradioG 2001 §16 Abs6;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
PrivatradioG 2001 §6;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
KOG 2001 §11 Abs2;
KOG 2001 §12 Abs2;
ORF-G 2001;
PrivatradioG 2001 §16 Abs6;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
PrivatradioG 2001 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1982,40, die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G), iVm § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juli 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das - näher beschriebene - Versorgungsgebiet "Innsbruck" (Name der Funkstelle: Innsbruck 3, Frequenz: 106,50 MHz) erteilt, wobei das Programm ein 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach antragsgemäß ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit lokalem Bezug gesendet wird, umfasst. Das Wortprogramm umfasst lokale Nachrichten, Servicemeldungen wie Wetter, Verkehr, Veranstaltungen, Studiogespräche, Interviews sowie regelmäßige Sprechstunden mit dem Innsbrucker Bürgermeister über Stadtprobleme. Das Musikprogramm wird im Wesentlichen im "Contemporary Hit Radio"- Format gesendet, wobei andere Musikrichtungen in "Special interest"-Sendungen wie einem "Campus-Radio" und einer "Snow-Boarder"-Sendung zur Geltung kommen (Spruchpunkt 1.). Für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1. wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher beschriebener Sendeanlagen erteilt (Spruchpunkt 2.).

Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. wurde schließlich mit der Auflage verbunden, Änderungen des Programmschemas, der Programmgattung und der Programmdauer der Behörde unverzüglich anzuzeigen (Spruchpunkt 3.).

Die Zulassungsanträge (u.a.) der zweitbeschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei wurden gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen (Spruchpunkt 4.).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die zu vergebende Zulassung werde einstweilig (auf Grund eines Bescheides der Privatrundfunkbehörde) von der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeübt. Dieser sei bereits mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 5. Dezember 1997 eine Zulassung erteilt worden, die aber mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000 aufgehoben worden sei, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden habe. Die erstbeschwerdeführende Partei erfülle ebenso wie die zweitbeschwerdeführende Partei und die mitbeteiligte Partei die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 iVm §§ 7 bis 9 PrR-G. Im Zuge des Auswahlverfahrens gemäß § 6 PrR-G sei eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei welchem der Antragsteller die Zielsetzungen dieses Gesetzes am Besten gewährleistet erschienen und von welchem Antragsteller zu erwarten sei, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweise. Die erstbeschwerdeführende Partei sende seit April 1998 ein auf die jugendliche Bevölkerung Innsbrucks ausgerichtetes Programm mit einem "Contemporary Hit Radio"-Musikformat, wobei die Zielgruppe der 10- bis 29-Jährigen angesprochen werden solle. Durch "Special Interest"-Sendungen wie z. B. einer "Snowboarder"-Spezialsendung werde auch auf Interessen von speziellen örtlichen Interessengruppen eingegangen. Weiters sende die erstbeschwerdeführende Partei auch ein konkret für die Universität Innsbruck gestaltetes "Campus"-Radio, was die Orientierung als Jugend-, Schüler- und Studentenradio unterstreiche. Der lokale Teil des Wortprogramms bringe nicht nur lokale Nachrichten, Verkehrs-, Wetter- und Veranstaltungsinformationen, sondern biete auch regelmäßige Sprechstunden mit dem Innsbrucker Bürgermeister. Eine umfassende Versorgung der jugendlichen Bevölkerung der Stadt Innsbruck mit lokalen, aber auch altersspezifischen Themen sei daher gegeben.

Die mitbeteiligte Partei sehe ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem "Oldie based Adult Contemporary" Musikformat vor, mit dem die Zielgruppe der 25- bis 49-jährigen Hörer bedient werden solle. Das in Aussicht genommene Wortprogramm gewährleiste eine Versorgung der Zielgruppe mit lokalen Nachrichten, den wichtigsten stadtpolitischen Ereignissen sowie den Aktivitäten der Innsbrucker Institutionen und Vereine aus Kultur, Sozialem und Sport. Es sei anzunehmen, dass das von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommene Programm auf die Interessen der Bevölkerung im Versorgungsgebiet konkret eingehe. Im Ergebnis sei jedoch festzuhalten, dass das von der erstbeschwerdeführenden Partei gesendete Programm zielgruppengerechter aufgearbeitet erscheine. Vor dem Hintergrund, dass für das Versorgungsgebiet Innsbruck-Stadt drei Frequenzen für Privatradio-Veranstalter vorgesehen seien und unter Berücksichtigung der Sendeformate des ORF erscheine durch das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet gegeben.

Das Konzept des zweitbeschwerdeführenden Partei stelle weniger auf die Bevölkerung im Versorgungsgebiet ab als auf den Durchfahrverkehr bzw. auf Berufskraftfahrer und Fernfahrer. Bei dem dargestellten Programm handle es sich eigentlich um ein für das gesamte Bundesgebiet - bzw. sogar darüber hinaus - gedachtes Spartenprogramm, das nur geringfügig auf die Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung Rücksicht nehme. Es sollen durch das Programm vor allem Berufsfahrer und "Country"- Freunde angesprochen werden, was sich sowohl in der Musikauswahl als auch in den Themengebieten zeige, die in den Wortprogrammen behandelt würden. Von einem ausreichenden Gesamtangebot an anderen Radioveranstaltern könne vor dem Hintergrund der Zielsetzung des PrR-G, eine Versorgung mit regionalen und lokalen Programmen primär - vor der Zulassung von überregional ausgerichteten Programmveranstaltern - sicherzustellen, nicht gesprochen werden. Ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt wäre von der Zulassung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen nicht zu erwarten.

Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des § 6 PrR-G führe das Ermittlungsverfahren daher zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des Gesetzes bei Erteilung der Zulassung an die erstbeschwerdeführende Partei am besten gewährleistet erscheinen; von dieser sei zu erwarten, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweise. Für die Erteilung der Zulassung an die erstbeschwerdeführende Partei habe sich auch die Tiroler Landesregierung und der Rundfunkbeirat ausgesprochen.

Über Berufung u.a. der zweitbeschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30. November 2001 dahin geändert, dass der mitbeteiligten Partei für die Dauer von 10 Jahren ab 1. Jänner 2002 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das - näher beschriebene - Versorgungsgebiet "Innsbruck" (Name der Funkstelle: Innsbruck 3, Frequenz: 106,50 MHz) erteilt werde. Das Programm umfasst ein 24-stündiges Vollprogramm, wonach gemäß dem Antrag ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit besonderem lokalen Bezug zu Innsbruck gesendet wird. Im Programm sollen die stadtpolitischen und kommunalen Ereignisse des Tages sowie die vielfältigen Aktivitäten der Innsbrucker Institutionen und Vereine aus Kultur, Sozialem und Sport behandelt werden. Das Musikprogramm wird als "Oldie based Adult Contemporary"-Format konzipiert. Die nationalen und internationalen Nachrichten werden von einem anderen Anbieter übernommen. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher beschriebener Sendeanlagen erteilt. Die Erteilung der Zulassung wurde u.a. an die Auflage gebunden, dass abgesehen von den laut Programmschema nicht eigengestalteten nationalen und internationalen Nachrichten Programmteile nicht von einem anderen Hörfunkveranstalter oder Produzenten von Hörfunkprogrammen bezogen werden, der mit einem Medieninhaber einer Tages- oder Wochenzeitung iSd § 2 Z. 7 PrR-G verbunden ist, die in Tirol verbreitet wird. Die Zulassungsanträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei wurden abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, Ziele des PrR-G seien die Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme, die Unabhängigkeit der Personen und Organe sowie die Sicherung der Kommunikationsfreiheit im Sinne des Art. 10 EMRK. Auch die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft sei als Ziel des PrR-G anzusehen. In einer demonstrativen Aufzählung des Gesetzes würden als Ziele die bessere Gewähr für eine Meinungsvielfalt sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot genannt, für Spartenprogramme überdies, dass von ihnen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an privatem Hörfunk ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sei. Das zweite Entscheidungskriterium stelle darauf ab, dass der Vorrang jenem Antragsteller einzuräumen sei, von dem im Programm ein größerer Umfang an eigengestalteten Beiträgen zu erwarten sei. Daraus sei abzuleiten, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Übernahme von Mantelprogrammen jener Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Z. 2 PrR-G höher zu bewerten sei, der solche Mantelprogramme in geringerem Umfang zur Programmgestaltung einsetze. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass das PrR-G selbst eine gewisse Verschränkung von Medieninhabern für den Aufbau eines wirtschaftlich lebensfähigen privaten Hörfunkmarktes für erforderlich erachte. Bei Gegenüberstellung der Zulassungswerber mit Vollprogramm schließe sich der Bundeskommunikationssenat der Auffassung der Erstbehörde an, das von der erstbeschwerdeführenden Partei geplante Programm sei zwar zielgruppengerechter aufgearbeitet, es sei aber sowohl der erstbeschwerdeführenden Partei wie auch der mitbeteiligten Partei zu attestieren, dass ihr Programm in hohem Maße auf die Interessen im Versorgungsgebiet abstelle. Allerdings sei Meinungsvielfalt nicht bloß bezogen auf das jeweilige Programm zu beurteilen, sondern es komme vielmehr auf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet an. Was diese Frage des so genannten "Außenpluralismus" anlange, so würden im Versorgungsgebiet mit Ö3 und FM 4 zwei Programme des ORF gesendet, die die Zielgruppe der erstbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen mitumfassten. Das Programm der mitbeteiligten Partei weise dagegen mit der Zielgruppe von Radio Tirol eine größere Überschneidung auf; diese sei jedoch geringer als die Überschneidung des Programms der erstbeschwerdeführenden Partei mit den erwähnten ORF-Programmen. Zu beachten sei auch eine erhebliche Überschneidung zwischen der Zielgruppe der mitbeteiligten Partei und den Zielgruppen des Stadtradios Innsbruck, der RRT Regionalradio Tirol GmbH (Antenne Tirol) und der Radio Unterland GmbH. Diese erhebliche Überschneidung der Zielgruppe der mitbeteiligten Partei mit den Zielgruppen der zwei übrigen kommerziellen Programme vermöge jedoch im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten der Veranstalter dieser Programme mit der erstbeschwerdeführenden Partei, die auch Auswirkungen auf die Modalität der Erstellung der Programme haben, nicht den Ausschlag zu Gunsten der erstbeschwerdeführenden Partei zu geben. Vielmehr sei folgender Gesichtspunkt maßgeblich: Unter den Gesellschaftern der erstbeschwerdeführenden Partei befinde sich mit einem Anteil von 10 % eine Tochtergesellschaft der Medieninhaberin der Tiroler Tageszeitung, nämlich die Print ZV GmbH, weiters die West Magazin Zeitschriften Verlags GmbH, die ihrerseits Anteile an weiteren privaten Tiroler Hörfunkveranstaltern halte. Gleiches gelte für die Beteiligung des Mag. Wild und der IVG Karl Gstrein GmbH, die ebenfalls beide an zumindest einem weiteren Hörfunkveranstalter im Tiroler Raum beteiligt seien. Diese Beteiligungen stünden zwar nicht im Widerspruch zu § 9 PrR-G. Es sei aber zu erwarten, dass ein Hörfunkveranstalter, der in seiner Zusammensetzung keinen einzigen der genannten Gesellschafter aufweise, ein von - näher dargestellten - "Gesellschaftergruppen" unabhängiges Programm veranstalten werde. Hinzu komme, dass die erstbeschwerdeführende Partei "Mitgesellschafterin einer Reihe von anderen privaten Hörfunkveranstaltern (Stadtradio Innsbruck GmbH, RRT Regionlradio Tirol GmbH, Radio Oberland GmbH, Radio Außerfern GmbH) in der Funkhaus Tirol GmbH" sei. Die erstbeschwerdeführende Partei produziere zwar ein Programm, das sowohl im Wortprogramm, als auch im Musikformat auf das Versorgungsgebiet Innsbruck abgestimmt sei; auch werde ein wesentlicher Teil des Programms selbst produziert. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Produktion der Programme durch Mitarbeiter erfolge, die Beschäftigte der Privatradio - Funkhaus Tirol GmbH &Co OHG seien, deren Gesellschafter neben der erstbeschwerdeführenden Partei eine Reihe weiterer Tiroler Hörfunkveranstalter einschließlich der RRT Regionalradio Tirol GmbH seien. Es liege hier also eine Form enger Kooperation vor, die darauf gerichtet sei, für die im Funkhaus Tirol vereinigten Hörfunkveranstalter wenigstens Teile des Programms für mehrere Veranstalter produzieren zu lassen. Die Auswahl zwischen der erstbeschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei habe zu berücksichtigen, dass bereits zwei weitere Programme aus dem Kreis der Lokalradios (Programme der Stadtradio Innsbruck GmbH und der Unterländer Lokalradio GmbH) sowie das "Regionalradio" der RRT Regionalradio Tirol GmbH für das Versorgungsgebiet Innsbruck im Rahmen der so genannten "Funkhauslösung" in engem organisatorischen Zusammenhang mit der erstbeschwerdeführenden Partei produziert und gesendet würden. Von der erstbeschwerdeführenden Partei sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass bei der Erstellung der Landesnachrichten eine Zusammenarbeit der im Funkhaus Tirol vereinigten Lokalradios erfolge. Es sei zu erwarten, dass Programme, die von verschiedenen Personen gestaltet würden, sich typischerweise in höherem Maße voneinander unterschieden (und regelmäßig in einem höheren Anteil zur Meinungsvielfalt beitrügen) als Programme, die von einem "Pool" von redaktionellen Mitarbeitern erstellt würden, möge auch im Einzelfall die Weisungsbefugnis einer Person gegeben sein, die außerhalb dieses Pools stehe. Der Bundeskommunikationssenat sehe keinen Anlass, am Bestand der Weisungsbefugnis zwischen Geschäftsführer und Mitarbeitern aus dem "Pool" des Funkhauses zu zweifeln. Die faktischen Implikationen der "Pool-Lösung" bestätigten jedoch dessen ungeachtet die Annahme, dass ein Veranstalter, der Nachrichten nicht aus demselben Verbund beziehe und eigene, von anderen Hörfunkveranstaltern völlig unabhängige Mitarbeiter habe, in höherem Maße zur Meinungsvielfalt beitrage, als ein Veranstalter, der sich einer solchen - wiewohl gesetzlich zulässigen - organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Konstruktion bediene. Dies gelte selbst im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Partei Nachrichten aus einem anderen Verbund von privaten Hörfunkveranstaltern beziehe, wenn und insoweit diese im Versorgungsgebiet durch keinen Veranstalter vertreten seien. Durch Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei könnten die Ziele des PrR-G, insbesondere jenes der Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet daher in höherem Maße erreicht werden, als durch die Erteilung einer Zulassung an die erstbeschwerdeführende Partei.

Was das Programmkonzept der zweitbeschwerdeführenden Partei anlange, so bilde dieses ein Spartenprogramm, gerichtet an "Country-Freunde" und Fernfahrer. Das Programmkonzept liege in identer Weise auch Anträgen für andere Versorgungsgebiete zu Grunde. Es weise keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung auf. Weder im Programmkonzept noch in der Berufung sei von der zweitbeschwerdeführenden Partei dargetan worden, dass sie einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet Innsbruck leisten könnte.

Da zu erwarten sei, dass die mitbeteiligte Partei einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leiste, weil sie sich jedenfalls im Bereich der Nachrichten auf Landeswie auf lokaler Ebene, aber auch im Übrigen personell und inhaltlich von den übrigen im Raum Innsbruck verbreiteten kommerziellen Programmen von privaten Hörfunkveranstaltern erheblich abhebe und daher zu erwarten stehe, dass die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei die Zielsetzungen des PrR-G am besten gewährleiste, sei der erstinstanzliche Bescheid entsprechend zu ändern gewesen. Die vorgeschriebene (oben dargestellte) Auflage sei erforderlich, um die Selbständigkeit des Programms abzusichern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobene und zur hg. Zl. 2002/04/0006 protokollierte Beschwerde. Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 76/02 u.a., abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und zur hg. Zl. 2002/04/0145, protokolliert.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wurde; der Bundeskanzler erstattete eine Äußerung gemäß § 36 Abs. 3 VwGG. Die mitbeteiligte Partei erstattete im Verfahren ZL. 2002/04/0006, eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2002 berichtigte der Bundeskommunikationssenat gemäß § 62 Abs. 4 AVG seinen Bescheid vom 30. November 2001 dahin, dass folgender Satz in der Begründung "Hinzutritt, dass die Lokalradio Innsbruck Mitgesellschafterin einer Reihe von anderen privaten Hörfunkveranstaltern (Stadtradio Innsbruck GmbH, RRT Regionalradio Tirol GmbH, Radio Oberland GmbH, Radio Außerfern GmbH) in der Funkhaus Tirol GmbH ist", wie folgt zu lauten hat: "Hinzutritt, dass die Lokalradio Innsbruck GmbH Mitgesellschafterin einer Reihe von anderen privaten Hörfunkveranstaltern (Stadtradio Innsbruck GmbH, RRT Regionalradio Tirol GmbH, Radio Oberland GmbH, Radio Außerfern GmbH) in der Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG ist".

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Weglassen der beiden Zusätze "GmbH" und "& Co OHG" sei der Behörde ein Versehen iSd § 62 Abs. 4 AVG unterlaufen, was sich in Ansehung des Zusatzes "GmbH" schon aus dem Gebrauch des weiblichen Artikels ergäbe. Hinsichtlich des Zusatzes "& Co OHG" bei Funkhaus Tirol werde das Versehen aus dem Begründungszusammenhang deutlich. Für jeden mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachter sei ohne weiteres ersichtlich, dass mit der "Funkhaus Tirol GmbH" nur die OHG gemeint sein konnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2002/04/0034 protokollierte Beschwerde. Die belangte Behörde verwies auf die im Verfahren zur Zl. 2002/04/0006 vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die erstattete Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Die erstbeschwerdeführenden Partei erachtet sich durch den Bescheid vom 30. November 2001 im Recht auf eine dem PrR-G entsprechende Auswahlentscheidung und durch den Bescheid vom 12. Februar 2002 in Ansehung des Zusatzes "& Co OHG" im Recht auf Unterlassung der vorgenommenen Berechtigung verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte verfassungskonform über die gegen die erstbehördliche Entscheidung erhobenen Berufungen nur kassatorisch entscheiden dürfen, nicht aber in der Sache selbst. Es komme ihr nämlich nur Kontrollbefugnis zu, nicht aber die Kompetenz zur meritorischen Entscheidung. Die belangte Behörde sei weiters insofern nicht gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen, als dem Besetzungsvorschlag der Bundesregierung zwar eine Ausschreibung vorangegangen wäre, der einzige Bewerber, der sich fristgerecht beworben habe, in den Vorschlag aber nicht aufgenommen worden sei, sondern ausschließlich Bewerber, deren Bewerbungen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingelangt seien. An der Entscheidung vom 30. November 2001 habe weiters ein Ersatzmitglied teilgenommen, obwohl eine kurzfristige Vertagung der Entscheidung möglich gewesen sei. Die behördliche Annahme, sie sei Gesellschafterin der Stadtradio Innsbruck GmbH, der RRT-Regionalradio Tirol GmbH, der Radio Oberland GmbH bzw. der Radio Außerfern GmbH, rügt die erstbeschwerdeführende Partei als aktenwidrig. Aktenwidrig sei auch die Annahme, sie sei Gesellschafterin der Funkhaus Tirol GmbH. Aktenwidrig sei schließlich die Annahme, Programme der erstbeschwerdeführenden Partei würden aus einem "Pool" von redaktionellen Mitarbeitern erstellt. Die erstbeschwerdeführende Partei habe im Berufungsverfahren vielmehr vorgebracht, dass sich der Redaktionspool nur auf die Produktion der Tirol-Nachrichten, nicht aber auf das sonstige Programm beziehe. Der größte Teil des Programms werde ausschließlich von Mitarbeitern erstellt, die im Funkhaus Tirol ausschließlich nach Weisung und im Auftrag der erstbeschwerdeführenden Partei, nicht aber für andere Radioveranstalter arbeiteten. Auch die Feststellung, dass die (an der erstbeschwerdeführenden Partei beteiligte) Print Zeitungsverlag GmbH eine Tochtergesellschaft der Medieninhaberin der Tiroler Tageszeitung sei, sei unrichtig, weil die für die Annahme einer Tochtergesellschaft erforderliche gesellschaftsrechtliche Beherrschung nicht gegeben sei. Die dargestellten Mängel in der Sachverhaltsfeststellung seien wesentlich, "da sie die vermeintlich starke Einbindung der erstbeschwerdeführenden Partei ins Funkhaus Tirol dokumentieren sollen". Selbst wenn diese Einbindung aber gegeben wäre, hätte die belangte Behörde durch Erteilung einer Auflage ähnlich jener, die der mitbeteiligten Partei erteilt worden sei, einen Bezug von Programmteilen aus dem Funkhaus Tirol ganz oder teilweise untersagen können. Schließlich habe die belangte Behörde die "Meinungs- und Programmvielfalt" missverstanden. Die belangte Behörde habe bundesweite Programme wie Ö3 und FM 4 mit einem spezifisch lokalen Programm verglichen. Tatsächlich habe die erstbeschwerdeführende Partei mit dem von ihr ausgestrahlten Programm Alleinstellung in Innsbruck. Gerade im Radiobereich bedeute Meinungsvielfalt vor allem auch Programmvielfalt. Vor dem Hintergrund, dass sich das von der mitbeteiligten Partei geplante Programmangebot lokal mit dem Programm der Stadtradio Innsbruck GmbH, teilweise mit dem Programm der Radio Unterland und regional mit den Programmformaten von Antenne Tirol und Radio Tirol decke, erscheine die Auswahlentscheidung der belangten Behörde "unrichtig, ja willkürlich". Bei Radioveranstaltern sei der Meinungspluralismus vorwiegend bei den Nachrichten zu untersuchen. Das Programm der erstbeschwerdeführenden Partei sei mit Ausnahme der Weltnachrichten zu 100 % eigengestaltet. Die mitbeteiligte Partei sehe jedoch den Zukauf der nationalen und internationalen Nachrichten von einem Radio aus dem Bereich der Mediaprint vor. Dazu komme, dass der einzige Gesellschafter der mitbeteiligten Partei, der aus dem Medienbereich komme, ein Unternehmen der Mediaprint sei, das in Wien domiziliert und außer der Verschränkung mit der Tiroler Krone keinen Lokalbezug, wohl aber größtes Interesse an einer Ausdehnung des Krone Hitradios habe. Der faktische Einfluss der Kronenzeitung auf die Gestaltung des Radiobetriebes gehe daher weit über die Stellung eines 20 %igen Gesellschafters (an der mitbeteiligten Partei) hinaus. Schließlich habe die belangte Behörde auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die erstbeschwerdeführende Partei bereits bisher die zu vergebende Zulassung dem Gesetz entsprechend ausgeübt habe.

Was die von der belangten Behörde vorgenommene Bescheidberichtigung anlange, sei darauf hinzuweisen, dass die erstbeschwerdeführende Partei zwar Gesellschafterin der (nunmehrigen) Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH & Co KG, nicht aber der Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH sei. Der Umstand, dass in der Bescheidbegründung nach der berichtigten Passage die "Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG" angeführt sei, sei nicht geeignet, ein Versehen erkennen zu lassen, zumal die Gesellschafter beider Unternehmen verschieden seien. Unter Bedachtnahme auf die Unterschiedlichkeit der beiden Gesellschaften könne keine Rede davon sein, dass ein Versehen der belangten Behörde erkennbar wäre.

Was zunächst die behauptete Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides anlangt, kann die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Berichtigungsfähig im Sinne dieser Bestimmung sind Fehler im Spruch oder in der Begründung eines Bescheides, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern ihrer Mitteilung anhaften, was letztlich (auch) auf Grund des übrigen Bescheid- und Akteninhaltes zu beurteilen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (1998), S. 1122 f, referierte Judikatur).

Wie die erstbeschwerdeführende Partei selbst betont, gehören der "Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH" andere Gesellschafter an als der "Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG"; nur Letzterer gehören die im berichtigten Satz erwähnten privaten Hörfunkveranstalter als Gesellschafter an, die sich hier zwecks Zusammenarbeit im Rahmen der so genannten "Funkhauslösung" zusammengeschlossen haben.

Nun geht es im Begründungszusammenhang, in dem sich der berichtigte Satz befindet, darum, welche Konsequenzen die Zusammenarbeit in der "Funkhauslösung" für die Programmgestaltung in Ansehung des Gesichtspunktes der Meinungsvielfalt erwarten lasse. Ihrer in der Folge in diesem Punkt näher dargelegten Auffassung hat die belangte Behörde den (dem Bescheid vom 30. November 2001 eindeutig entnehmbaren) Standpunkt zu Grunde gelegt, die erstbeschwerdeführende Partei nehme an dieser Kooperation, d.h. an der Privatradio-Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG als Mitgesellschafterin teil. Wenn sie daher vor der Berichtigung verfehlterweise davon sprach, die erstbeschwerdeführende Partei sei Mitgesellschafterin der "Funkhaus Tirol GmbH" statt richtig, der "Funkhaus-Tirol GmbH & Co OHG", so hat sie sich deutlich erkennbar bloß im Ausdruck vergriffen. Der der belangten Behörde solcherart unterlaufene Fehler war somit § 62 Abs. 4 AVG ohne weiteres verbesserungsfähig.

In Ansehung des Bescheides vom 30. November 2001, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in seiner berichtigten Fassung zu Grunde zu legen ist, erblickt die erstbeschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit zunächst darin, dass die belangte Behörde eine meritorische (und nicht bloß eine kassatorische) Entscheidung getroffen hat. Ihr ist zu entgegnen, dass der Bundeskommunikationssenat gemäß § 11 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG) als Berufungsbehörde mit reformatorischer Entscheidungsbefugnis iSd § 66 Abs. 4 AVG eingerichtet ist. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Konstruktion hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 2002, B 110/02 u.a., geprüft und bejaht. Auf dieses Erkenntnis ist die erstbeschwerdeführende Partei auch mit ihrem weiteren Vorbringen zu verweisen, das Besetzungsverfahren betreffend die Mitglieder der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen.

Was schließlich den Vorwurf anlangt, der Eintritt des Ersatzmitgliedes sei zu Unrecht erfolgt, bestimmt § 12 Abs. 2 KOG, dass für jedes Mitglied des Bundeskommunikationssenates ein Ersatzmitglied zu bestellen ist, das bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Voraussetzung für den rechtmäßigen Eintritt des Ersatzmitgliedes ist demnach die Verhinderung eines Mitgliedes. Nicht entscheidend ist jedoch, ob eine Vertagung der Entscheidung möglich und ob solcherart der Eintritt des Ersatzmitgliedes vermeidbar wäre. Mit dem Vorbringen, es wäre eine kurzfristige Vertagung möglich gewesen, wird daher keine Rechtswidrigkeit in der Zusammensetzung der belangten Behörde aufgezeigt.

In der Sache bekämpft die Beschwerde die Auffassung der belangten Behörde, durch die Erteilung der in Rede stehenden Zulassung an die mitbeteiligte Partei würden die Ziele des PrR-G in höherem Maße gewährleistet, als durch die Erteilung der Zulassung an die erstbeschwerdeführende Partei, als gesetzwidrig. Die belangte Behörde sei zu dieser Auffassung zufolge unzutreffender Sachverhaltsfeststellungen und Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse gelangt.

Gemäß § 3 Abs. 1 PrR-G ist eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf 10 Jahre zu erteilen.

Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 leg. cit.) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist, oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, und

2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

Gemäß § 6 Abs. 2 PrR-G hat die Behörde auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

§ 6 PrR-G legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2002, B 110/02 u.a.).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die erstbeschwerdeführende Partei produziere zwar ein Programm, das im Wortprogramm wie im Musikformat auf das Versorgungsgebiet Innsbruck abgestimmt sei; sie produziere auch einen wesentlichen Teil des Programms selbst. Allerdings sei sie Teil einer Kooperation mit weiteren Tiroler Hörfunkveranstaltern, dem so genannten "Funkhaus Tirol", dessen Zweck darin liege, wenigstens Teile des Programms für mehrere Hörfunkveranstalter zu produzieren. Für das Versorgungsgebiet Innsbruck würden bereits zwei Programme aus dem Kreis der Lokalradios (Stadtradio Innsbruck GmbH und Unterländer Lokalradio GmbH) sowie das "Regionalradio" der RRT Regionalradio Tirol GmbH im Rahmen des "Funkhauses Tirol" und damit in engem organisatorischen Zusammenhang mit der erstbeschwerdeführenden Partei produziert und gesendet. Die erstbeschwerdeführende Partei habe eine Zusammenarbeit der im Funkhaus Tirol vereinigten Lokalradios bei der Erstellung der Landesnachrichten ausdrücklich eingeräumt. Ausgehend davon, dass ein Hörfunkveranstalter, der Nachrichten nicht aus demselben Verbund bezieht und der eigene, von anderen Hörfunkveranstaltern völlig unabhängige Mitarbeiter hat, in höherem Maße zur Meinungsvielfalt beitrage als ein Veranstalter, der sich einer solchen Verbundkonstruktion ("Pool") bedient, biete eine Zulassungserteilung an die mitbeteiligte Partei, weil diese ihre Nachrichten nicht aus dem Verbund "Funkhaus Tirol" beziehe, bessere Gewähr für Meinungsvielfalt.

Die Annahme, Meinungsvielfalt sei im Versorgungsgebiet in umso höherem Maße zu erwarten, als die hier gesendeten empfangbaren Programme von Radioveranstaltern herrührten, die nicht miteinander in Programmkooperation stünden, ist nicht als unschlüssig zu erachten. Auch die erstbeschwerdeführende Partei zieht die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Zweifel. Sie bringt vielmehr vor, es sei die Behauptung, ihre Programme würden aus einem "Pool" von redaktionellen Mitarbeitern erstellt, aktenwidrig. Der Redaktionspool beziehe sich, wie sie im Verfahren auch vorgebracht habe, ausschließlich auf die Produktion der Tirol-Nachrichten, nicht aber auf das sonstige Programm. Der größte Teil ihres Programms werde von Mitarbeitern erstellt, die im Funkhaus Tirol ausschließlich nach Weisung und im Auftrag für die erstbeschwerdeführende Partei, nicht aber für andere Radioveranstalter arbeiteten.

Bei diesem Vorbringen übersieht die erstbeschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen ist, das gesamte Programm der erstbeschwerdeführenden Partei werde aus dem erwähnten Verbund bezogen, wohl aber, dass dies für Teile des Programms, erklärtermaßen für die Landesnachrichten, zutreffe. Die Richtigkeit der Annahme, die Landesnachrichten würden aus dem "Redaktionspool" bezogen, bestätigt die Beschwerde selbst. Dass der Umstand der Übernahme von Nachrichten für die Frage der Meinungsvielfalt nicht bloß untergeordnete Bedeutung besitzt, ist offenbar auch der Standpunkt der erstbeschwerdeführenden Partei; legt sie doch selbst dar, dass bei Radioveranstaltern "der Meinungspluralismus überwiegend bei den Nachrichten zu untersuchen" sei.

Das weitere Vorbringen, auch die mitbeteiligte Partei würde die gesendeten Nachrichten zukaufen, übersieht, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht der Zukauf an sich von Bedeutung ist, sondern die Frage, ob die Nachrichten aus einem Verbund von Hörfunkveranstaltern stammen, die zumindest teilweise im Versorgungsgebiet vertreten sind. Dass letzteres - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auf die mitbeteiligte Partei zuträfe, bringt die Beschwerde jedoch nicht vor.

Was das weitere Beschwerdevorbringen anlangt, erachtet die erstbeschwerdeführende Partei die Aussage, sie sei "Mitgesellschafterin einer Reihe von anderen privaten Hörfunkveranstaltern (Stadtradio Innsbruck GmbH, RRT-Regionalradio Tirol GmbH, Radio Oberland GmbH, Radio Außerfern GmbH) in der Funkhaus Tirol GmbH" als aktenwidrig. Sie sei weder Gesellschafterin der "in Parenthese" genannten Unternehmen, noch der Funkhaus Tirol GmbH.

Betreffend die Eigenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei als Gesellschafterin der "Funkhaus Tirol GmbH" ist die - zulässigerweise berichtigte - Gesellschaftsbezeichnung "Funkhaus Tirol GmbH & Co OHG" maßgeblich; dass sie Mitgesellschafterin dieser Gesellschaft sei, bestreitet die erstbeschwerdeführende Partei nicht.

Soweit sie jedoch behauptet, sie sei nicht Gesellschafterin der im Klammerausdruck erwähnten Unternehmen, hat sie es unterlassen, die Relevanz dieser - ihres Erachtens unzutreffenden -

Aussage auf das Verfahrensergebnis darzulegen; ist doch nicht ersichtlich, was aus der so verstandenen Aussage des erwähnten Satzes für die Einbindung der erstbeschwerdeführenden Partei in das Funkhaus Tirol gewonnen werden könnte. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde habe die Beteiligung der Medieninhaberin der Tiroler Tageszeitung an der Print Zeitungsverlag GmbH gesellschaftsrechtlich unrichtig qualifiziert, indem sie letztere als Tochtergesellschaft (richtig: "50 % Tochter") bezeichnet habe; wird damit doch nicht einmal aufgezeigt, dass die belangte Behörde von unzutreffenden Vorstellungen über das Beteiligungsverhältnis ausgegangen wäre.

Zur Rüge, es hätte der erstbeschwerdeführenden Partei die Übernahme von Programmteilen aus dem Funkhaus Tirol durch Auflagen ganz oder teilweise untersagt werden können, ist die erstbeschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass Auflagen nur insoweit vorgeschrieben werden dürfen, als sie dem ausdrücklich erklärten Willen des Zulassungswerbers nicht widersprechen; andernfalls würden sie das Wesen des Antrags verändern. Schon aus diesem Grund war es der belangten Behörde verwehrt, der erstbeschwerdeführenden Partei entgegen ihren Erklärungen zur Programmgestaltung die Übernahme von Programmteilen aus dem Funkhaus Tirol durch Auflagen ganz oder teilweise zu untersagen.

Was aber den Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe nicht iSd § 6 Abs. 2 PrR-G berücksichtigt, dass die erstbeschwerdeführende Partei bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt habe, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ins Kalkül gezogen hat, dass die erstbeschwerdeführende Partei die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 PrR-G erfüllt. Sie hat zu Recht aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung dem bisherigen Zulassungsinhaber keinen Anspruch auf neuerliche Zulassung einräumt; vielmehr handelt es sich (lediglich) um einen unter mehreren Gesichtspunkten für die Auswahlentscheidung.

Die zweitbeschwerdeführende Partei behauptet gleichfalls die Rechtswidrigkeit der durch die belangte Behörde getroffenen Auswahlentscheidung und bringt vor, es sei ihr die Auffassung unerklärlich, aus der Struktur der Gesellschafter der mitbeteiligten Partei ergebe sich kein Nachweis in Richtung Ausdehnung des Krone Hitradios, zumal Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 % an der mitbeteiligten Partei die zur Mediaprint-Gruppe gehörende Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltungs KG sei, die einzige Gesellschafterin der mitbeteiligten Partei übrigens, die Erfahrungen im Medienbereich besitze. Auch der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei stamme aus dem Bereich des Krone Hitradios. Berücksichtige man den hohen Verbreitungsgrad der Kronen Zeitung in Tirol und in Innsbruck, so sei die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet verfehlt. Es sei anzunehmen, dass die Welt- und Österreichnachrichten der mitbeteiligten Partei aus dem Bereich der Kronen Zeitung kommen würden. Die Annahme, es werde keine Einflussnahme des Krone Hitradios auf die mitbeteiligte Partei geben, sei geradezu lebensfremd. Die vorgeschriebene Auflage könne keine wirksame Abhilfe gegen unerwünschte Programmübernahmen schaffen, zumal bereits eine Programmübernahme von der Kitzbüheler Lokalradio GmbH, bei der die Krone-WAZ-Gruppe nur zu 20 % beteiligt sei, die aber dem Krone Hitradio-Verbund angehöre, der Auflage nicht widerspreche. Demgegenüber leiste das Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet. Die zweitbeschwerdeführende Partei plane die Verbreitung eines Country- und Westernprogramms, das zur Vielfältigkeit der Hörfunklandschaft beitrage. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde werde auch auf die heimische Bevölkerung eingegangen, etwa durch Thematisierung des Durchzugs- und Fernverkehrsproblems in Tirol. Bei ausreichender Versorgung eines Gebietes mit Vollprogrammen müsse einem Spartenprogramm, das sich durch eine bestimmte Themenwahl bzw. Zielgruppenorientierung charakterisiere, der Vorzug gegeben werden. Berücksichtige man, dass im Versorgungsgebiet Innsbruck vier private Vollprogramme und drei Vollprogramme des ORF empfangbar seien, müsse von einer ausreichenden Versorgung des Gebietes gesprochen werden. Schließlich habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei von anderen Medienunternehmen gänzlich unabhängig und dass ihr Programm zu 100 % eigengestaltet sei. Die Annahme, von der zweitbeschwerdeführenden Partei sei weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung dargetan worden, dass von ihr ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, sei aktenwidrig. Sie habe vielmehr dargetan, dass das Konzept eines Country- und Westernradios im deutschsprachigen Raum einzigartig sei. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, dass das Programmkonzept der zweitbeschwerdeführenden Partei keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung aufweise; habe die zweitbeschwerdeführende Partei doch ausdrücklich ausgeführt, im Rahmen der Nachrichten werde "besonderer Wert auf Meldungen aus dem Sendegebiet gelegt". Auch lokale Verkehrsinformationen und Veranstaltungshinweise seien Teil des Konzepts der zweitbeschwerdeführenden Partei. Schließlich sei die zweitbeschwerdeführende Partei auch nie mit den Bedenken der Behörde konfrontiert worden, ihr Vorbringen sei mangelhaft, sodass sie auch keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen; dadurch sei sie im Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Die zweitbeschwerdeführende Partei bestreitet nicht die Auffassung der belangten Behörde, das von ihr vorgelegte Programmkonzept bilde ein so genanntes Spartenprogramm, also ein iSd § 16 Abs. 6 PrR-G inhaltlich spezialisiertes Programm. Im Grunde des § 6 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz PrR-G könnte die zweitbeschwerdeführenden Partei daher gegenüber einem Mitbewerber mit Vollprogramm nur dann der Vorzug gegeben werden, wenn "im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen" von dem von ihr geplanten Programm "ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet" zu erwarten wäre.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an Privatradios sei vom Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten. Dem hält die zweitbeschwerdeführende Partei entgegen, ihr Programm hebe sich sowohl vom Musikprogramm als auch vom Wortprogramm der Mitbewerber deutlich ab; das Konzept eines Country- und Westernradios sei einzigartig im deutschsprachigen Raum, ein Modern Country-Format sei in Österreich bisher nicht repräsentiert.

Mit diesem Vorbringen weist die zweitbeschwerdeführende Partei - wie schon im Verwaltungsverfahren - auf die Besonderheit ihres Programmangebotes für Country- und Westernfreunde hin. Sie zeigt damit aber nicht auf, inwieweit ihr Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwarten lasse, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht. Dass ein Country- und Westernprogramm sich von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet und - wie die zweitbeschwerdeführende Partei meint - einen "echten und einzigartigen Vielfaltsbeitrag" darstellt, besagt für sich noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen. Auch aus den nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen sind keine Umstände ersichtlich, die entgegen der Auffassung der belangten Behörde Grund zur Annahme gäben, der vom Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erreiche ein besonderes Ausmaß, etwa, weil im bestehenden Programmangebot des Versorgungsgebietes ein Mangel an Meinungen gegeben wäre, dem durch das Programm der zweitbeschwerdeführenden Partei abgeholfen würde.

Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei aber darauf hinweist, dass im Versorgungsgebiet vier private Vollprogramme und drei Vollprogramme des ORF empfangbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G auf die nach diesem Bundesgesetz (nicht aber auch nach dem ORF-Gesetz) verbreiteten Programme abzustellen ist. Bei ihrer Rüge, sie sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil sie nie mit den "Bedenken" der Behörde konfrontiert worden sei, übersieht die zweitbeschwerdeführende Partei schließlich, dass die von der Behörde beabsichtigte rechtliche Beurteilung nicht dem Parteiengehör unterliegt.

Konnte die belangte Behörde solcherart zu Recht davon ausgehen, das von der zweitbeschwerdeführenden Partei geplante Programm lasse im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach dem PrR-G verbreiteten Programmen einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet nicht erwarten, so kam die zweitbeschwerdeführende Partei für die beantragte Zulassung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Ob ihr Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist, ist bei diesem Ergebnis ebenso wenig erheblich, wie das Ausmaß des Lokalbezugs, den ihr Programm aufweist. Zur Beschwerdebehauptung, die Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltungs KG sei an der mitbeteiligten Partei in Wahrheit zu 50 % beteiligt, ist schließlich zu bemerken, dass sich die zweitbeschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ohne freilich Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung darzulegen.

Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2004

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