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§ 3 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. § 15 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985; § 17 Abs. 1 und § 45 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3.

(1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

Leistungsbereitschaft

(3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen.

Pflege und Schonung von Heeresgut

(4) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln.

Anzug

(5) Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Interessen.

Kameradschaft

(6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.

ÄußeresVerhalten

(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.

vgl. § 15 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985;

§ 17 Abs. 1 und § 45 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Verhaltensnorm, Kleidung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060384

alte Dokumentnummer

N4197911259A

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