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§ 4 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. §§ 17, 33, 34 und 35 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970

Pflichten des Vorgesetzten

Verhalten gegenüber Untergebenen

§ 4.

(1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.

(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.

Dienstaufsicht

(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.

Ausübung der Dienstaufsicht

(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.

Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht

(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.

(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.

Soziale Betreuung

(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.

vgl. §§ 17, 33, 34 und 35 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060352

alte Dokumentnummer

N4197911227A

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