Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
§ 5.
Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060353
alte Dokumentnummer
N4197911228A
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