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§ 5 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Gestaltung dienstlicher Maßnahmen

§ 5.

Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060353

alte Dokumentnummer

N4197911228A

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