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§ 6 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

vgl. § 4 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990; §§ 17, 33, 34 und 35 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970

Befehlsgebung

Ausübung der Befehlsgebung

§ 6.

(1) Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.

(2) Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.

Erklärung zum Vorgesetzten

(3) Wenn

  1. 1. eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
  2. 2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist,
  3. 3. eine kritische Lage die einheitliche Befehlsgebung über gliederungsmäßig nicht zusammengehörige Soldaten erfordert oder
  4. 4. der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringende Befehle erteilt werden müssen
  1. und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist der jeweils ranghöchste Soldat verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält der Soldat bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung gegenüber allen Soldaten, an die er diese Erklärung gerichtet hat.

Gestaltung von Befehlen

(4) Befehle sind so zu formulieren, daß sie leicht erfaßt werden können. Bestehen Zweifel, ob der Wortlaut eines Befehls vom Befehlsempfänger richtig verstanden wurde, ist anzuordnen, daß dieser den Wortlaut zu wiederholen hat. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welcher Anordnung der Vorrang gebührt.

Schriftliche Ausfertigung von Befehlen

(5) Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn

  1. 1. der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
  2. 2. der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.

vgl. § 4 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990;

§§ 17, 33, 34 und 35 Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970

Schlagworte

Notstand, Verständlichkeit von Befehlen, Weisung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060354

alte Dokumentnummer

N4197911229A

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