VwGH Ro 2014/11/0082

VwGHRo 2014/11/008220.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der P BetriebsgmbH in W, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Palais Zollamt, Zollamtstraße 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2013, Zl. Ges‑060436/10‑2013‑Ki/Ws, betreffend Verlegung der Betriebsstätte einer privaten Krankenanstalt und damit im Zusammenhang stehende Feststellungsanträge sowie Zurücknahme von Bewilligungen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §60
KAG OÖ 1997 §4
KAG OÖ 1997 §4 Abs2
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs1 Z2
KAG OÖ 1997 §5 Abs1 Z3
KAG OÖ 1997 §5 Abs2
KAG OÖ 1997 §6
KAG OÖ 1997 §7 Abs1
KAG OÖ 1997 §7 Abs2
KAG OÖ 1997 §78 Abs1
KAG OÖ 1997 §98 Abs1
KAG OÖ 1997 §98 Abs2
KAG OÖ 1997 §98 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die belangte Behörde erließ gegenüber der Revisionswerberin folgenden Bescheid vom 9. Dezember 2013:

Einleitend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe als Rechtsträgerin der Privatklinik W S mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) um die Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S in ein neu zu errichtendes Gebäude auf drei näher genannten Grundstücken, GB P W (eine Adressenangabe fehlt), angesucht. Gleichzeitig sei angesucht worden, die Behörde möge vorab feststellen, dass für die örtliche Verlegung der bereits bewilligten Krankenanstalt auf die genannten Grundstücke keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, in eventu, dass ein entsprechender Bedarf für eine Krankenanstalt wie beantragt bestehe.

2 Der Formulierung des Spruchs zufolge wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Ansuchen um Bewilligung der Verlegung sowie den Antrag auf Feststellung, dass für diese Verlegung keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, und den in eventu gestellten Antrag auf Feststellung, dass ein entsprechender Bedarf bestehe, ab.

3 Unter Spruchpunkt II. nahm die belangte Behörde näher angeführte, bereits den Rechtsvorgängern der Revisionswerberin erteilte Bewilligungen zurück, und zwar

1. die Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsart eines Sanatoriums mit Belegarztsystem in W, S Straße xy (Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1987),

2. die Bewilligung zum Betrieb dieser Krankenanstalt (Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990) und

3. die Bewilligung zur Durchführung tageschirurgischer Leistungen in der Krankenanstalt als neuen Aufgabenbereich (Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992).

4 Ebenfalls unter Spruchpunkt II. änderte die belangte Behörde die in Erweiterung der gegenständlichen Krankenanstalt erteilte Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1993) für ein Institut für bildgebende Verfahren (Radiologie) sowie die erteilte Errichtungsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2000) und die Betriebsbewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2001) für eine ambulante kardiale Rehabilitationseinrichtung mit der Bezeichnung „Institut für Präventiv‑ und Rehabilitationsmedizin – Cardio‑Vital‑W“ insofern ab, als die genannten Institute nun als organisatorisch selbständige Einrichtungen gemäß § 2 Z. 7 Oö. KAG 1997 gälten.

5 Als Rechtsgrundlagen waren zu Spruchpunkt I. § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm. §§ 4 und 5 Oö. KAG 1997 und zu Spruchpunkt II. § 98 Abs. 1 und 2 Oö. KAG 1997 angegeben.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 vor dem Verfassungsgerichtshof.

7 Mit Beschluss vom 23. Juni 2014, B 166/2014‑7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zum erheblichen Teil nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insoweit verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund, dass die beanstandeten Bestimmungen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell wären, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

8 Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachfolgenden Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2014, B 166/2014‑9, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die ‑ nunmehr als Revision zu wertende Beschwerde ‑ durch Einbringung eines Revisionsschriftsatzes ergänzt.

9 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es beantragt, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, „wenn der Verwaltungsgerichtshof deren Behandlung nicht ablehnt“.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

11 1.1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. I Nr. 1/1957, lautet in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung der am 23. Mai 2013 als Art. 2 des Gesundheitsreformgesetzes 2013 ausgegebenen Novelle BGBl. I Nr. 81/2013 (auszugsweise):

„ERSTER TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

...

Hauptstück B.

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten. Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

§ 3. (1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Abs. 2b und 2c gegeben ist;

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

...

(2a) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

...

(3) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.

...

(4) Eine Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2b oder 2c erteilt worden ist;

b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;

...

III. TEIL.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

...

§ 65b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 4, § 5a Abs. 1 Z 2, § 5b Abs. 6, § 10a Abs. 1, § 19a Abs. 3 und § 27b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

...“

12 1.2. Das Oö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132, lautet in der im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2012 (auszugsweise):

„1. HAUPTSTÜCK

Begriffsbestimmungen

...

§ 2

Einteilung

Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

...

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

7. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.

...

2. HAUPTSTÜCK

1. ABSCHNITT

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. UNTERABSCHNITT

Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

§ 4

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;

2. ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;

3. Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;

4. ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.

(3) Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.

...

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 gegeben ist,

2. das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,

3. das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,

...

(2) Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 sicherzustellen, dass die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

(3) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

...

(5) Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich

1. der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),

2. der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie

4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.

...

(7) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist.

§ 6

Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt,

2. die für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,

...

3. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

...

§ 7

Verlegung und Veränderung

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

1. eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,

...

Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6b sinngemäß anzuwenden.

...

3. HAUPTSTÜCK

1. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

§ 35

Allgemeines

(1) Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

...

6. ABSCHNITT

Betriebspflicht

§ 78

Betriebspflicht; Verzicht auf Öffentlichkeitsrecht

(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

...

§ 88

Anwendung anderer Bestimmungen

(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes zur Gänze. ... .

...

(3) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.

...

5. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

...

§ 96

Strafbestimmungen

...

(2) Wer

...

9. die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

§ 97

Zwangsmittel

Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 96 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Landesgesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden:

1. die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98),

...

§ 98

Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt.

(2) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

1. eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;

2. entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

...

(4) Die Landesregierung kann vor Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der Mängel einräumen.

...“

13 Die Umsetzung der Vorgabe des § 3 Abs. 2a KAKuG erfolgte erst mit der Novelle LGBl. Nr. 56/2014 in § 5 Abs. 3 Oö. KAG 1997.

14 1.3. Die Beschwerdefrist war im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht verstrichen. Für die Behandlung der nunmehr als Revision zu wertenden, vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).

15 2. Die Revision ist im Ergebnis begründet.

16 3. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid wie folgt:

17 3.1. Unter „Sachverhalt“ führte die belangte Behörde zunächst, Sachverhaltsfeststellungen und Wiedergabe des Verfahrensganges nicht unterscheidend, Folgendes aus:

18 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1987 sei vier näher genannten Personen die Errichtungsbewilligung gemäß Oö. KAG 1997 für eine Krankenanstalt in der Betriebsart eines Sanatoriums mit Belegarztsystem unter der Bezeichnung „Klinikum W“ auf näher genannten Parzellen der KG L (W, S Straße xy) erteilt worden.

19 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990 sei die Übertragung dieser Krankenanstalt auf die S W Betriebsgesellschaft mbH bewilligt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 25. April 1990 sei dieser die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt mit der neuen Bezeichnung „Sanatorium W“ erteilt worden.

20 Mit Bescheid vom 24. Februar 1997 habe die belangte Behörde die Übertragung des Sanatoriums W vom bisherigen Rechtsträger auf die Revisionswerberin bewilligt und mit Bescheid vom 17. Juni 1998 die Änderung der Bezeichnung der Krankenanstalt auf „Privatklinik W S“ genehmigt.

21 Schon mit 1. Jänner 1998 seien von den näher genannten Eigentümern der Liegenschaft S Straße xy, die zu diesem Zeitpunkt zugleich Gesellschafter der Revisionswerberin gewesen seien, große Teile des (damals noch so bezeichneten) Klinikums W an das aö. Krankenhaus der B Schwestern in W, G Straße yz, verpachtet worden. Es habe sich dabei um das erste (verbaute Fläche ca. 3.100 m2) und zweite Obergeschoß (verbaute Fläche ca. 1.925 m2) sowie die Röntgen‑ und Ultraschallräumlichkeiten im Erdgeschoß samt Mitbenützung sämtlicher Zu‑ und Abgänge des im Erdgeschoß befindlichen Empfangsbereichs und der technischen Einrichtungen gehandelt. Die gepachteten Flächen seien vom aö Krankenhaus der B Schwestern (nunmehr: Klinikum W‑G) für den dislozierten Betrieb der Abteilung Orthopädie und orthopädische Chirurgie (51 Betten) und für das Departement plastische Chirurgie (12 Betten) genutzt worden. Der Pachtvertrag sei auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsverbot von zehn Jahren abgeschlossen worden.

22 Im Jahr 2001 hätten die oben genannten vier Gesellschafter der Revisionswerberin ihre Gesellschaftsanteile an die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz in L abgetreten.

23 Mit Schreiben vom 27. November 2008 habe die Revisionswerberin gemäß § 88 Abs. 3 Oö. KAG 1997 die vorübergehende Betriebsunterbrechung des „mehrtätigen“ (gemeint wohl: mehrtägigen) stationären Betriebs der Privatklinik W S ab 1. Jänner 2009 angezeigt. Der Betrieb der Tageschirurgie sei aufrecht geblieben.

24 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 habe die Miteigentümergemeinschaft „MEG S“, W, S Straße xy, die Beendigung des Bestandsverhältnisses durch zeitgerechte Kündigung seitens der Revisionswerberin mitgeteilt. Daraufhin habe die belangte Behörde die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass durch den Wegfall des Pachtvertrags eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, nämlich der Nachweis des Rechts zur Benützung der Betriebsanlage gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG 1997, nicht mehr vorliege, sodass eine Zurücknahme der Bewilligung gemäß § 98 Oö. KAG 1997 zu erfolgen hätte.

25 Die Revisionswerberin habe in weiterer Folge zunächst mit Anträgen vom 21. Dezember 2012 um die Bewilligung der Verlegung des tagesklinischen Betriebs sowie des seit 2009 ruhend gemeldeten Betriebs der Privatklinik W S vom bisherigen Standort nach G in Räumlichkeiten des Klinikums W‑G angesucht. In Abänderung dieser Anträge sei mit Eingabe vom 15. Februar 2013 die Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S vom bisherigen Standort in (andere) Räumlichkeiten des Klinikum W‑G in W, G Straße yz, beantragt worden.

26 Schließlich habe die Revisionswerberin mit Eingabe vom 30. Juli 2013 in Abänderung ihres Antrages vom 15. Februar 2013 die Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S im Umfang der aufrechten Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung einschließlich der Berechtigung zur Durchführung tageschirurgischer Leistungen in ein neu zu errichtendes Gebäude auf drei näher genannten Grundstücken, GB P, in W beantragt. Auf dieser Fläche mit insgesamt ca. 4.600 m2 solle laut Antrag ein neues Gebäude errichtet werden, wobei diese Privatklinik als Belegspital wie bisher mit demselben Leistungsspektrum tätig sein solle. Laut aufrechter Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung solle es sich um ein Sanatorium mit 100 Betten handeln. In der Eingabe vom 30. Juli 2013 sei weiters beantragt worden, die Behörde möge vorab feststellen, dass für die örtliche Verlegung der Krankenanstalt auf die drei genannten Grundstücke, GB P, in W gemäß der bereits bewilligten Krankenanstalt keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei; in eventu möge festgestellt werden, dass ein entsprechender Bedarf für die Krankenanstalt wie beantragt bestehe.

27 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 habe die belangte Behörde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Ansuchen auf Verlegung der Betriebsstätte abzuweisen und die Errichtungs‑ und die Betriebsbewilligung für das gegenständliche Sanatorium zurückzunehmen.

28 In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 im Rahmen des Parteiengehörs habe die Revisionswerberin vorgebracht, dass nur deshalb Teile der aö. Krankenanstalt Klinikum W‑G in die Räumlichkeiten der Privatklinik W S verlegt worden wären, weil in der öffentlichen Krankenanstalt erhebliche Umbauarbeiten erforderlich gewesen wären. Es wäre von Anfang an klar gewesen, dass mit Ende der Umbauarbeiten eine Rückführung aller Abteilungen in das Klinikum W‑G erfolgen würde. Da nicht absehbar gewesen wäre, wie lange die Umbauarbeiten dauern würden, und auch aus gebührenrechtlichen Überlegungen wäre der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Zu keinem Zeitpunkt wäre jedoch endgültig eine Krankenanstalt aufgelöst worden. Nach Auflösung des Bestandsverhältnisses hätten die Räumlichkeiten wieder für die Privatklinik genützt werden sollen. Dabei hätte sich gezeigt, dass erhebliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, weshalb beschlossen worden wäre, das Vertragsverhältnis (gemeint: das Bestandsverhältnis) zu beenden und einen Neubau aufzustellen.

Richtig wäre, so die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme, dass mit Schreiben vom 27. November 2008 gesetzeskonform die Unterbrechung des stationären Betriebs der Privatklinik angezeigt worden wäre, während die gesamte übrige Krankenanstalt mit ihren sonstigen Bewilligungen unverändert tätig geblieben wäre. Der Betrieb der Krankenanstalt wäre weder entgegen § 88 Abs. 3 Oö. KAG 1997 unterbrochen worden, noch wäre die Krankenanstalt als Ganzes aufgelassen worden. Neben den weiter erbrachten tageschirurgischen Leistungen würden auch die radiologischen Leistungen weiter erbracht und auch das Institut für Präventiv‑ und Rehabilitationsmedizin weiter betrieben.

Im vorliegenden Fall wäre eine Verlegung ohne zuvor durchzuführende Bedarfsprüfung möglich.

Nur für den Fall, dass „auch von den Höchstgerichten eine Reduktion der bewilligten Betten auf 44 angenommen“ würde, würde zugleich der Eventualantrag gestellt, die Behörde möge vorab feststellen, dass für die örtliche Verlegung der bewilligten Krankenanstalt auf die genannten Grundstücke in GB P, W, gemäß der bereits bewilligten Krankenanstalt (für 44 Betten) keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass vorab festgestellt werden könne, ob ein Bedarf bestehe, bzw. auch eine Feststellung möglich sei, dass keine Bedarfsprüfung erforderlich sei.

Die Behörde könnte im Übrigen, so die Revisionswerberin, keine Bewilligung zurücknehmen, solange die Unterbrechung des Betriebs genehmigt sei.

Die genannten Grundstücke stünden „im Eigentum der Kreuzschwestern“, welche Alleingesellschafterin der Revisionswerberin wäre(n), sodass die genannten Grundstücke selbstverständlich zur Verfügung stünden.

29 3.2.1. Unter der Überschrift „Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen“ führte die belangte Behörde ‑ ohne die Wiedergabe der Rechtsvorschriften, und ohne rechtliche Erwägungen und Feststellungen klar zu trennen ‑ zunächst zu Spruchpunkt I. Folgendes aus:

30 Die Revisionswerberin habe in ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 um die Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik W S im ursprünglich mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom 14. Mai 1987 bewilligten Umfang von 100 Betten angesucht, während in den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 jeweils von einem wesentlich geringeren Umfang der Krankenanstalt ausgegangen worden sei. Bis Dezember 2012 seien in der Betriebsstätte in der S Straße xy bei einem Bettenstand von 44 Betten noch tageschirurgische Leistungen erbracht worden. Der mehrtägige stationäre Betrieb sei bereits seit 1. Jänner 2009 unterbrochen, sollte aber nach der Verlegung der Betriebsstätte laut den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 in der neuen von der Behörde zu bewilligenden Betriebsstätte wieder aufgenommen werden.

31 Laut Aktenlage habe die Revisionswerberin ihr Bestandsverhältnis mit den Eigentümern der Liegenschaft in W, S Straße xy, hinsichtlich großer Teile der Betriebsstätte, und zwar hinsichtlich des ersten und zweiten Obergeschoßes (ca 3.100 m2 bzw. 1.925 m2) sowie der Röntgen‑ und Ultraschallräumlichkeiten im Erdgeschoß bereits mit 1. Jänner 1998 einvernehmlich aufgelöst. Diese Flächen seien sodann vom aö. Krankenhaus der B Schwestern für den dislozierten Betrieb der Abteilung Orthopädie und orthopädische Chirurgie (51 Betten) und für das Department plastische Chirurgie (12 Betten) gepachtet worden. Da dieser Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsverbot von 10 Jahren abgeschlossen worden sei, sei von einer endgültigen Auflassung des Betriebs der Privatklinik W S im Ausmaß der oben angeführten Betriebsflächen auszugehen und nicht von einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Betriebsunterbrechung. So sei auch in der behördlich genehmigten Anstaltsordnung der Privatklinik W S vom 13. März 2007 der bestehende Bettenstand mit 44 angegeben worden, weiters heiße es in der Anstaltsordnung, dass bei vorhandenem Bedarf neue Institute und sonstige Einrichtungen, die einer zeitgemäßen stationären oder ambulanten Versorgung oder der Gesundheitsvorsorge dienen, geschaffen werden könnten, wobei die nach den Gesetzen erforderliche Genehmigungspflicht dadurch nicht berührt würde.

32 Aufgrund der genannten Umstände, die mit einem Nichtbetreiben eines Großteils der ursprünglich bewilligten Betriebsstätte einhergingen, sei von einer endgültigen Auflassung und somit von einem Erlöschen der Errichtungs‑ und der Betriebsbewilligung „in diesem Umfang“ auszugehen. Ein Vorrätighalten einer Errichtungsbewilligung sei nicht im Sinne des Oö. KAG 1997, zumal Errichtungsbewilligungen für Krankenanstalten nur bei Bestehen eines Bedarfs am betreffenden Leistungsangebot erteilt würden und es daher erforderlich sei, dass diese Leistungen auch tatsächlich verfügbar seien. Dies ergebe sich insbesondere aus § 5 Abs. 7 Oö. KAG, der den Inhaber der Errichtungsbewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt binnen drei Jahren verpflichte.

33 Die Revisionswerberin habe in der Folge davon Abstand genommen, den Betrieb des Sanatoriums in leerstehende Räumlichkeiten des Klinikums W‑G zu verlegen, weil sie es für zweckmäßiger erachtet habe, getrennt vom örtlichen Versorgungsangebot eine eigene Krankenanstalt zu betreiben. Diese Überlegungen wären wohl darin begründet, dass Sanatorien in Konkurrenz zur Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten stehen. Da die Sonderklasse durch ihre besondere Ausstattung hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung (gemäß § 45 Abs. 2 Oö. KAG 1997) höheren Ansprüchen entspreche, sei die Unterbringung in der Sonderklasse der Unterbringung in einem Sanatorium gleichzuhalten.

34 In ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 habe sich die Revisionswerberin auf die ursprüngliche Errichtungsbewilligung vom 14. Mai 1987 berufen und die Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik im damals bewilligten Umfang von 100 Betten beantragt. Damit käme es aber zu einer Erweiterung der seit 16 Jahren in einem reduzierten Umfang bestehenden Krankenanstalt, für die jedenfalls eine Bedarfsprüfung erforderlich sei. § 3 Abs. 2a KAKuG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 81/2013, auf welche Bestimmung sich die Revisionswerberin berufe, sei im Oö. KAG 1997 noch nicht umgesetzt und daher noch nicht geltendes Recht. Der Antrag auf Feststellung, dass für die beantragte Verlegung der Krankenanstalt keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen sei, sei daher abzuweisen, ebenso der Eventualantrag, dass ein entsprechender Bedarf für die Krankenanstalt wie beantragt bestehe. Für diese Feststellung wäre zunächst die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 5 Oö. KAG 1997 erforderlich, eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs sei aber nicht beantragt worden.

35 Während in den Anträgen vom 21. Dezember 2012 und vom 15. Februar 2013 die Verlegung der Betriebsstätte in ein bestehendes Betriebsgebäude beantragt (in bestehende Räumlichkeiten des Klinikums W‑G, zunächst am Standort in G und dann am Standort in W) und hiefür auch jeweils ein Nutzungsrecht der Revisionswerberin nachgewiesen worden sei, beziehe sich der Antrag vom 30. Juli 2013 auf ein erst zu planendes und zu errichtendes Gebäude. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Verlegung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z. 2 und 3 Oö. KAG 1997 nicht erfüllt. Derzeit könne weder nachgewiesen werden, dass die Revisionswerberin das Eigentum oder das sonstige Nutzungsrecht an der geplanten Betriebsanlage hat, noch dass diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

36 Aus diesen Erwägungen sei „der Antrag abzuweisen und wie im Spruchteil I zu entscheiden gewesen“.

37 3.2.2. Ebenfalls unter der Überschrift „Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen“ führte die belangte Behörde ‑ ebenfalls ohne klare Trennung der Wiedergabe der Rechtsvorschriften, rechtlichen Erwägungen und Sachverhaltsannahmen bzw. ausdrücklicher Feststellungen ‑ nach Wiedergabe des § 98 und des § 5 Abs. 1 Oö. KAG 1997 zu Spruchpunkt II. Folgendes aus:

38 Die Revisionswerberin habe das mit den Eigentümern der Liegenschaft S Straße xy in W bestehende Bestandsverhältnis mit 31. Dezember 2012 aufgelöst und habe seither kein Nutzungsrecht mehr am ursprünglich bewilligten Betriebsgebäude. Zwar habe die Revisionswerberin um die Bewilligung der Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik W S in ein erst zu errichtendes Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wels angesucht, die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verlegung seien jedoch, wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt, nicht erfüllt.

39 Mit der Auflösung des Pachtvertrags für das Betriebsgebäude in W, S Straße xy, und dem Umstand, dass die beantragte Verlegung nicht genehmigt werden konnte, sei eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung, nämlich das Nutzungsrecht am Betriebsgebäude, gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG, weggefallen, weshalb gemäß § 98 Abs. 1 Oö. KAG 1997 die Errichtungsbewilligung zurückzunehmen sei.

40 Mit dem Wegfall der Errichtungsbewilligung sei „gleichzeitig“ auch die für die Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 6 Abs. 2 Z. 1 Oö. KAG 1997 normierte Voraussetzung weggefallen und damit die Voraussetzung für die Zurücknahme der Betriebsbewilligung gemäß § 98 Abs. 2 Z. 1 Oö. KAG 1997 erfüllt. Im Hinblick auf das dauerhafte Fehlen der für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen Räumlichkeiten und der apparativen Ausstattung seien auch die in § 6 Abs. 2 Z. 2 Oö. KAG 1997 für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Voraussetzungen weggefallen, was ebenfalls die Zurücknahme der Betriebsbewilligung nach § 98 Abs. 2 Z. 1 Oö. KAG 1997 rechtfertige.

41 „Festgestellt wird“, dass der Betrieb des gegenständlichen Sanatoriums am Standort in W, S Straße xy, bereits im Dezember 2012 eingestellt worden sei, wobei in den letzten vier Jahren davor an diesem Standort nur noch tageschirurgische Leistungen erbracht worden seien. „Festgestellt wird weiters“, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 21. Juni 2006 (Errichtungsbewilligung) und vom 3. Oktober 2007 (Betriebsbewilligung) die Verlegung eines Teils der Betriebsstätte der gegenständlichen Krankenanstalt, nämlich das Institut für Präventiv‑ und Rehabilitationsmedizin Cardio‑Vital‑W sowie das Institut für bildgebende Diagnostik (mit Computertomographie), von W, S Straße xy, nach W, G Straße yz bewilligt worden sei. Wie die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 ausführe, würden weiterhin die radiologischen Leistungen erbracht und auch das Institut für Präventiv‑ und Rehabilitationsmedizin betrieben.

42 Die Errichtung und der Betrieb des Instituts für bildgebende Verfahren (Radiologie) seien (seinerzeit) mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1993 bewilligt worden, dies wegen einer positiven Beurteilung der Bedarfslage.

43 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2000 sei der Revisionswerberin weiters (seinerzeit) die Errichtungsbewilligung für die Erweiterung der Krankenanstalt um eine ambulante Rehabilitationseinrichtung mit der Bezeichnung „Institut für Präventiv‑ und Rehabilitationsmedizin ‑ Cardio‑Vital‑W“ erteilt worden, ebenfalls wegen einer positiven Beurteilung der Bedarfslage. Die Betriebsbewilligung dafür sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2001 erteilt worden.

44 Hinsichtlich dieser beiden Institute, die schon seit etwa sieben Jahren am bewilligten Standort in W, G Straße xy, betrieben würden, lägen die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der oben angeführten Errichtungs‑ und Betriebsbewilligungen nicht vor. Da mit diesen Bewilligungen die gegenständliche Krankenanstalt nur erweitert worden sei und diese Institute bisher als Teile der Betriebsstätte der Privatklinik W S gegolten hätten, seien zum weiteren Fortbestand dieser Institute die Bewilligungen gemäß § 98 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Oö. KAG 1997 abzuändern und sei auszusprechen, dass diese Institute nun als organisatorisch selbständige Einrichtungen nach § 2 Z. 7 Oö. KAG 1997 betrieben würden.

45 Aus den dargelegten Gründen sei wie im Spruchteil II. zu entscheiden.

46 4.1. Die Revision führt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter „Abweisung gestellter Anträge“ ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ Folgendes aus:

47 4.1.1. Ein Antrag auf Bewilligung der Verlegung der Betriebsstätte der Privatklink W S sei im letztgültigen Antrag vom 30. Juli 2013 nicht gestellt worden. Vielmehr sei unter Berufung auf § 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997, der ausdrücklich ein Feststellungsverfahren vorsehe, „die Feststellung einer fehlenden neuerlichen Bedarfsprüfung und als Eventualantrag die Feststellung des Bedarfs beantragt“ worden. Die Behörde habe somit über einen nicht gestellten Antrag entschieden.

48 4.1.2. Zur Abweisung der Anträge auf Feststellung, dass für die Bewilligung der Verlegung eine Bedarfsprüfung nicht erforderlich sei, und in eventu auf Bedarfsfeststellung verweist die Revision auf § 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997, welcher ausdrücklich vorsehe, dass die Frage des Bedarfs in einem Vorabfeststellungsverfahren geklärt werden könne. Auch die Frage, ob überhaupt eine Bedarfsfeststellung notwendig sei, sei einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich. Die Unzulässigkeit eines solchen Antrags sei von der belangten Behörde im Verfahren nicht vorgehalten worden.

49 Die belangte Behörde übersehe, dass der Antrag vom 30. Juli 2013 festgehalten habe, dass keinerlei Veränderung des Leistungsangebotes der zu verlegenden Krankenanstalt beabsichtigt wäre und eine Verlegung nur innerhalb von W beabsichtigt sei. § 5 Abs. 3 Oö. KAG 1997 idF. der Novelle LGBl. Nr. 56/2014 sehe jetzt ausdrücklich vor, dass von der Prüfung des Bedarfs abzusehen sei, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolge. Damit habe der Landesgesetzgeber verspätet die bereits am 23. Mai 2013 kundgemachte Novelle BGBl. I Nr. 81/2013 zum KAKuG umgesetzt. Diese Rechtsansicht finde sich aber bereits in den EB zur RV der KAKuG‑Novelle 2010. Bei einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung des Oö. KAG 1997 sei folglich davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine neue Bedarfsprüfung entfalle.

50 Die belangte Behörde stelle auch aktenwidrig fest, dass ein Feststellungsantrag nur hinsichtlich einer Kapazität von 100 Betten gestellt worden sei. Damit werde verkannt, dass in der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 29. November 2013 ausdrücklich auch ein „Individualantrag“ (gemeint: Eventualantrag) hinsichtlich einer Kapazität von 44 Betten gestellt worden sei. Im Übrigen umfasse ein Antrag auf 100 Betten auch einen Antrag auf 44 Betten.

51 Soweit die belangte Behörde von einem Erlöschen der Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung (jedenfalls im Ausmaß von 56 Betten) ausgehe, verkenne sie, dass dem Oö. KAG 1997 ein Erlöschen solcher Bewilligungen ex lege fremd sei.

52 Verfehlt sei es weiters, wenn die belangte Behörde aus dem Abschluss eines unbefristeten Pachtvertrags der Revisionswerberin (Verpachtung eines Teils der Privatklinik W S an das Klinikum W in den Jahren 1998 bis 2012) und einem darin vorgesehenen Kündigungsverbot für 10 Jahre auf eine endgültige Auflassung der Privatklinik schließe. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass die Verpachtung erfolgt sei, weil im Klinikum W Umbaumaßnahmen stattgefunden hätten und ein temporäres Ausweichquartier für dieses nötig geworden sei. Ende des Jahres 2012 sei die dislozierte Abteilung des Klinikums W zurückübersiedelt. Anderes sei dem Klinikum W auch nicht bewilligt worden.

53 Was den in eventu gestellten Antrag auf Feststellung des Bedarfs anlange, so verkenne die belangte Behörde, dass im Falle eines zulässigen Antrags auf Vorabfeststellung die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2, 3, 4 und 6 Oö. KAG 1997 nicht erforderlich sei. Das Vorliegen eines Nutzungsrechtes an der in Aussicht genommenen Liegenschaft sei ein Erfordernis nach § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG 1997, das in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei. Im Übrigen habe die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 ohnehin zum Bestehen eines derartigen Nutzungsrechtes die Einvernahme eines Zeugen beantragt.

54 4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt die Revision ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ Folgendes aus:

55 Die Rechtswidrigkeit des Spruchpunkts I. ziehe auch die Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt II. nach sich. Solange keine rechtskräftige Entscheidung über die Bedarfsfrage vorliege, komme eine Entziehung der bestehenden Bewilligungen von vornherein nicht in Betracht.

56 Was die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung anlangte, so stelle § 98 Abs. 1 Oö. KAG 1997 auf den Wegfall für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebener Voraussetzungen ab, im ursprünglichen Errichtungsbewilligungsbescheid aus 1987 finde sich jedoch gar keine Auflage, derzufolge das Nutzungsrecht an der Liegenschaft Voraussetzung für die Bewilligung wäre, weshalb § 98 Abs. 1 Oö. KAG 1997 nicht anwendbar sei.

57 Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, dass er für den Fall der zulässigen Betriebsunterbrechung einer Krankenanstalt die Bereithaltung der Räumlichkeiten ohne Nutzung für geboten erachte. Solange die Unterbrechung des Betriebs wirksam und zulässig sei, könne die Errichtungsbewilligung nicht entzogen werden.

58 5. Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes

59 5.1. Eingangs ist Folgendes hervorzuheben:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung (einer Feststellung der als erwiesen angesehenen Tatsachen), zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z.B. von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2013, Zl. 2013/08/0113, und vom 26. Mai 2014, Zl. Ro 2014/08/0056).

60 Der angefochtene Bescheid lässt eine Trennung in die drei genannten Begründungselemente vermissen. Er trägt insbesondere dadurch, dass das extensiv wiedergegebene Verwaltungsgeschehen zur Feststellung eines Sachverhalts erhoben wird, in den rechtlichen Erwägungen unsystematisch nach Art von Einsprengseln anscheinend Sachverhaltsfeststellungen nachgeholt werden und die Begründung durch uferlose Wiedergabe verschiedenster Äußerungen maßgeblich verdunkelt wird, den dargestellten Qualitätserfordernissen eines rechtsstaatlichen Bescheides nicht Rechnung.

61 5.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

62 5.2.1.1. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids u.a. einen Antrag der Revisionswerberin vom 30. Juli 2013 auf Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W S in ein neu zu errichtendes Gebäude auf drei näher genannten Grundstücken, GB P in W, abgewiesen. Die Revision bekämpft diesen Teil von Spruchpunkt I. u.a. mit dem Vorbringen, ein Verlegungsantrag sei in der Eingabe vom 30. Juli 2013 nicht gestellt worden.

63 5.2.1.2. Unstrittig und mit der Aktenlage im Einklang ist im Revisionsfall, dass die Revisionswerberin zunächst mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragt hat, die belangte Behörde möge die Verlegung des Betriebs der Privatklinik W (sowohl stationär als auch tagesklinisch) in den Standort G, Wstraße zx, bewilligen. Ebenso unstrittig ist, dass in Abänderung dieses Antrags mit Eingabe vom 15. Februar 2013 beantragt wurde, die belangte Behörde möge nunmehr die Verlegung des Betriebs der Privatklinik W (sowohl stationär als auch tagesklinisch) in den Standort W, G Straße yz, bewilligen. Strittig ist hingegen, welche Anträge in der Eingabe vom 30. Juli 2013 gestellt wurden. In dieser Eingabe (OZ 234 des Verwaltungsakts) wurde zunächst ausgeführt, da anders als nach den bisherigen Überlegungen ein eigenes Gebäude für die Privatklinik W S errichtet werden solle, habe sich die Revisionswerberin entschlossen, die Neuerrichtung auf den näher bezeichneten Grundstücken GB P in W zu planen. Die Privatklinik solle wie bisher als Belegspital tätig werden, mit demselben Leistungsspektrum. Anschließend wurde auf S. 3 ausgeführt:

„Es wird daher aufgrund der mittlerweile geführten Gespräche der Antrag vom 15. 02. 2013 nochmals abgeändert auf diesen Standort.“

Auf der vorletzten Seite der Eingabe wurden dann die Anträge auf Feststellung, dass keine Bedarfsprüfung erforderlich sei, sowie in eventu auf Feststellung, dass ein Bedarf gegeben sei, gestellt.

Nachdem die belangte Behörde der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs mit Note vom 29. Oktober 2013 (OZ 236) angekündigt hatte, den Antrag auf Verlegung vom 30. Juli 2013 abzuweisen, erstattete die Revisionswerberin eine umfassende Stellungnahme vom 29. November 2013 (OZ 237). Darin wurde nicht bestritten, dass ein Antrag auf Verlegung der Privatklinik gestellt wurde.

Auch in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wird (S 6f) ausgeführt, die Revisionswerberin habe „(zuletzt) um die Bewilligung der Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik W S“ in ein neu zu errichtendes Gebäude angesucht (erwähnt wird in einem Klammerausdruck der Antrag vom 30. Juli 2013).

64 Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der belangten Behörde, die Revisionswerberin habe in ihrer Eingabe vom 30. Juli 2013 einen Antrag auf Verlegung der Privatklinik W S gestellt, nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Annahme den weiteren Überlegungen zugrunde.

65 Es versteht sich allerdings von selbst, dass die belangte Behörde im Lichte des § 4 Abs. 3 Oö. KAG, demzufolge eine Vorabfeststellung in der Frage des Bedarfs zulässig ist ‑ diese Bestimmung ist gemäß § 7 Abs. 1 Oö. KAG 1997 auch bei beabsichtigten Verlegungen einer Krankenanstalt sinngemäß anzuwenden ‑, über den Verlegungsantrag selbst erst entscheiden konnte nachdem die Bedarfsfrage geklärt war.

66 5.2.2.1. Die Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass zur Verlegung der Betriebsstätte eine Bedarfsprüfung nicht stattzufinden habe, und soweit ersichtlich auch des in eventu gestellten Antrags auf Feststellung, dass ein Bedarf für die Krankenanstalt am neu beantragten Ort bestehe, hat die belangte Behörde soweit erkennbar, damit begründet, dass es wegen des Umfangs der beantragten Verlegung zu einer Erweiterung der bestehenden privaten Krankenanstalt käme, für die eine Bedarfsprüfung unerlässlich sei. Diese Einschätzung beruht auf der Prämisse, dass durch das, wie die belangte Behörde meint, dauernde Nichtbetreiben der privaten Krankenanstalt in dem Umfang, in dem es 1998 zu einer Verpachtung der Räumlichkeiten an das Klinikum W und zur Verlegung von Stationen desselben in die Räumlichkeiten der Privatklinik W S gekommen sei, zu einem ‑ teilweisen ‑ „Erlöschen“ der in den Jahren 1987 und 1990 erteilten Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung gekommen sei, und zwar im Umfang von 56 Betten.

67 Für diese Rechtsansicht gibt es im Oö. KAG 1997 jedoch keine Grundlage.

68 § 98 Abs. 1 Oö. KAG 1997 ermächtigt die Behörde zwar zur Zurücknahme bzw. Abänderung der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, insb. wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung (nachträglich) weggefallen ist, und § 98 Abs. 2 Oö. KAG 1997 ermächtigt zur Zurücknahme bzw. Abänderung einer Betriebsbewilligung, wenn u.a. die Errichtungsbewilligung weggefallen ist (Z. 1) oder der Betrieb der Krankenanstalt entgegen dem Gesetz unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist (Z. 2). Ein Erlöschen einer Bewilligung ex lege, ohne dass eine derartige Zurücknahme erfolgt wäre, ist hingegen nicht vorgesehen.

69 Da unstrittig eine behördliche Bewilligungszurücknahme vor Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht stattgefunden hat, entbehrt die Begründung der belangten Behörde, wonach die Bewilligungen „erloschen“ und daher rechtlich nicht mehr existent wären und daher eine Verlegung als Erweiterung der (noch bestehenden) Krankenanstalt anzusehen wäre, auf die die noch nicht an das KAKuG angepasste, unter Pkt. 1.1. wiedergegebene Fassung des Oö. KAK 1997 anzuwenden wäre, jeder Grundlage.

70 5.2.2.2. Die Abweisung des in eventu gestellten Antrags, dass ein Bedarf an der Krankenanstalt bestehe, hat die belangte Behörde zusätzlich damit begründet, dass für diese Feststellung zunächst die Durchführung einer Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 5 Oö. KAG 1997 erforderlich wäre, eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs aber nicht beantragt worden sei.

71 Wie die belangte Behörde den in eventu gestellten Antrag auf Feststellung, dass ein Bedarf bestehe, nicht als Antrag auf Durchführung eines Vorabfeststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997 verstehen konnte, ist angesichts des Umstands, dass die Revisionswerberin ihren Antrag ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt und darin ausgeführt hat, dass die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Verlegung notwendigen Unterlagen nach Klärung der Frage des Bedarfs vorgelegt würden, für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde die Abweisung des Antrags auf Bedarfsfeststellung damit begründen konnte, dass sie zur Feststellung, dass ein Bedarf vorliegt, eine Bedarfsprüfung durchzuführen hätte, was aber nach ihrer Ansicht gar nicht beantragt worden sei. Angesichts dieser Bescheidbegründung bleibt zur Gänze offen, welchen Inhalt die belangte Behörde dem von ihr abgewiesenen Antrag ‑ entgegen dessen klarem Wortlaut ‑ eigentlich unterlegt hat.

72 5.2.2.3. Damit ist auf den bereits erwähnten Antrag auf Bewilligung der Verlegung der Betriebsstätte der privaten Krankenanstalt zurückzukommen. Diesen hat die belangte Behörde erkennbar mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem bereits errichteten Gebäude, in dem die Krankenanstalt betrieben werde, fehle. Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz Oö. KAG 1997 im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung einer Krankenanstalt die §§ 4 bis 6b leg.cit. sinngemäß anzuwenden sind. Eine Bewilligung der Verlegung ist daher nur möglich, wenn jene Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für eine Errichtungsbewilligung vorgesehen sind. Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist aber ‑ wie sich schon aus dem Begriff ergibt ‑ keinesfalls Voraussetzung, dass die Baulichkeit bereits errichtet wurde. So hat der Bewilligungswerber gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. KAG 1997 das Eigentum an der Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachzuweisen, weiters hat das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau‑, feuer‑, sicherheits‑ und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen (§ 5 Abs. 1 Z. 3 leg.cit.). Wie sich aus § 4 Abs. 2 Oö. KAG 1997 ergibt, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufgrund der vorzulegenden Unterlagen und Pläne zu beurteilen.

73 Wie erwähnt hat die Revisionswerberin in ihrem Antrag vom 30. Juli 2013 angekündigt, die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Verlegung notwendigen Unterlagen nach Klärung der Bedarfsfrage vorzulegen.

74 Soweit sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Verlegungsantrags darauf beruft, dass weder das Nutzungsrecht an der Liegenschaft noch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit den gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen sei, ist ihr vorzuwerfen, dass sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unterlassen hat, in dessen Rahmen sie die Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern gehabt hätte, die gemäß § 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997 anzuschließenden Unterlagen vorzulegen. Eine solche Aufforderung unter Fristsetzung hat weder nach den Feststellungen der belangten Behörde noch nach der Aktenlage stattgefunden.

75 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat die belangte Behörde auch übergangen, dass die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 vorgebracht hat, dass die näher bezeichneten drei Grundstücke, auf welche die Betriebsstätte verlegte werden solle, „im Eigentum der Kreuzschwestern, welche Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist“, stehe, weshalb diese Grundstücke selbstverständlich zur Verfügung stünden. Schon aus kosten‑ und gebührenrechtlichen Gründen sei noch kein formeller Vertrag abgeschlossen worden, es gebe jedoch verbindliche Zusagen. Dazu wurde ein Zeugenbeweis angeboten.

76 5.2.3. Aus diesen Erwägungen erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid zur Gänze als rechtswidrig, und war wegen ‑ prävalierender ‑ Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

77 5.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

78 5.3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen hat, ob die belangte Behörde allenfalls zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheids auf der Grundlage ihrer Annahme eines bloß eingeschränkten Betriebs der Privatklinik W S seit mehreren Jahren davon hätte ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Zurücknahme der seinerzeit erteilten Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung für die private Krankenanstalt vorlagen. Im Revisionsfall kommt es ausschließlich darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der genannten Bewilligungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vorlagen.

79 5.3.2. Aufgrund der unter Pkt. 3.2.2. wiedergegebenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich Spruchpunkt II, insoweit er eine Zurücknahme der Errichtungs‑ und der Betriebsbewilligung ausspricht, nur auf diejenigen Teilbereiche der Krankenanstalt bezieht, hinsichtlich derer die belangte Behörde nicht von einem Erlöschen ausgeht, mithin auf den stationären Betrieb im Umfang von 44 Betten und den tagesklinischen Betrieb (die beiden dislozierten Institute sind, wie der eingangs wiedergegebene Schlussteil von Spruchpunkt II. zeigt, von der Zurücknahme nicht erfasst).

80 Die Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bewirkt demnach schon deswegen eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt II., weil es ausgehend vom Nichterlöschen der Errichtungs‑ und Betriebsbewilligungen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids keine nachvollziehbare Begründung dafür gibt, die in Spruchpunkt II. genannten Bewilligungen ausgerechnet für den stationären Betrieb im Umfang von 44 Betten und des tagesklinischen Betriebs zurückzunehmen.

81 Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass jegliche Begründung dafür fehlt, dass ein stationärer Betrieb im Umfang von 44 Betten angesichts einer Bewilligung für 100 Betten eine einzelne Abteilung oder eine Organisationseinheit iSd. § 98 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. KAG 1997 darstellt. Diese Bestimmung erlaubt die Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung, soweit sie sich nicht auf die ganze Krankenanstalt bezieht, nur hinsichtlich „einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten“.

82 5.3.3. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erweist sich aber noch aus anderen Gründen als rechtswidrig:

83 5.3.3.1. § 98 Abs. 1 Oö. KAG ermächtigt zwar zur Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Oö. KAG‑Novelle 1997 (AB Beil. 1005/1997 Oö LTag XXIV. GP) ergibt, sollen erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen nur unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte geändert oder allenfalls zurückgenommen werden. Für die dem Oö. KAG 1997 zugrundeliegende Zwecksetzung, dass einmal erteilte Errichtungsbewilligungen wenn möglich zu erhalten sind, spricht auch die in § 98 Abs. 4 Oö. KAG 1997 enthaltene Ermächtigung der Behörde, (unter Übung pflichtgemäßen Ermessens) vor der Abänderung oder Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung solcher Mängel einzuräumen, deren Weiterbestehen zu einer Änderung oder Zurücknahme zu führen hätte.

84 In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass eine private Krankenanstalt wie die Privatklinik W S anders als eine öffentliche Krankenanstalt gemäß § 78 Abs. 1 Oö. KAG 1997 keiner Betriebspflicht unterliegt und generell, somit auch während der Dauer der (unstrittig angezeigten) vorläufigen Betriebsunterbrechung, nicht mit ihrem Versorgungsangebot in eine aus Anlass einer Antragstellung Dritter allfällig durchzuführende Bedarfsprüfung einzubeziehen ist, weil sie nicht zu den in § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 umschriebenen Krankenanstalten (öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten, sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenvertrag) zählt.

85 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Antrag auf Verlegung der Betriebsstätte einer Krankenanstalt gestellt wird, die über kein dauerndes Nutzungsrecht an der Liegenschaft der bestehenden Betriebsstätte mehr verfügt, zur möglichsten Schonung erworbener Rechte zunächst über den Verlegungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 Oö. KAG 1997 abzusprechen ist, was im Hinblick auf den in § 7 Abs. 2 Oö. KAG 1997 enthaltenen Verweis (auch) auf § 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997 gleichermaßen für einen Antrag auf Feststellung in der Frage des Bedarfs zu gelten hat. Eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung kommt diesfalls erst nach der Erledigung der genannten Anträge in Betracht, sofern nicht zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass diese Anträge nicht ernst gemeint bzw. ausschließlich in Verschleppungsabsicht gestellt worden sind.

86 Für den Revisionsfall folgt aus diesen Erwägungen, dass wegen der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids auch die Rücknahme der Errichtungsbewilligung rechtswidrig ist.

87 5.3.3.2. § 98 Abs. 2 Oö. KAG 1997 erlaubt die Abänderung oder Zurücknahme einer Betriebsbewilligung, wenn ua. eine für die Erteilung derselben vorgeschriebene Voraussetzung (zu diesen zählt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 Oö. KAG 1997 das Vorliegen einer Errichtungsbewilligung und gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 Oö. KAG 1997 das Vorhandensein der für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch‑technischen Apparate) weggefallen ist (Z. 1) oder entgegen den Bestimmungen des Gesetzes der Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder diese aufgelassen worden ist.

88 Die Rechtswidrigkeit der Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt der Revisionswerberin bewirkt, dass die Zurücknahme der Betriebsbewilligung nicht auf den Wegfall der Errichtungsbewilligung gestützt werden kann. Soweit der angefochtene Bescheid die Zurücknahme der Betriebsbewilligung auch auf ein Nichtmehrvorhandensein der für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch‑technischen Apparate sowie auf eine vermeintliche Auflassung der Krankenanstalt stützt, fehlt es an einer auf mängelfreie Feststellungen gestützten nachvollziehbaren Begründung. Einerseits geht nämlich auch die belangte Behörde davon aus, dass der tagesklinische Betrieb ‑ und damit auch die dafür notwendige technische Ausstattung ‑ bis zuletzt gegeben war, andererseits fehlen Feststellungen, aus denen sich angesichts der unstrittig angezeigten Betriebsunterbrechung verbunden mit der geplanten Verlegung auf eine Auflassung der Krankenanstalt schließen ließe.

89 5.3.3.3. Die Rechtswidrigkeit der Rücknahme der Errichtungs‑ und der Betriebsbewilligung bewirkt schließlich auch die Rechtswidrigkeit des Ausspruchs zur Stellung der beiden dislozierten Institute als nunmehr selbständige Einrichtungen.

90 5.3.4. Aus diesen Erwägungen erweist sich auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheid zur Gänze als rechtswidrig und war wegen ‑ prävalierender ‑ Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

91 5.4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG aus den im hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Zl. 2013/03/0120, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, Abstand genommen werden.

92 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. September 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte