BVwG W270 2211483-1

BVwGW270 2211483-112.10.2020

AVG §13 Abs8
AWG 2002 §2
AWG 2002 §37
AWG 2002 §38
AWG 2002 §39
AWG 2002 §43
B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §1
Forstgesetz 1975 §17
MinroG §1
MinroG §2 Abs1
NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
UVP-G 2000 §5 Abs6
UVP-G 2000 §6
UVP-G 2000 §9
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2211483.1.02

 

Spruch:

 

W270 2211483-1/98E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden

 

1. der XXXX ,

2. der XXXX ,

3. der XXXX ,

4. des XXXX ,

5. des XXXX ,

6. des XXXX ,

7. des XXXX ,

8. des XXXX ,

diese alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, A-1180 Wien, sowie

9. der XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, Hafengasse 16/4-5, 1020 Wien,

10. der XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien,

11. der XXXX , sowie

12. dem XXXX , vertreten durch XXXX ,

 

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.10, über die Genehmigung des Vorhabens „Deponie XXXX “ gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch die SMHP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 11. bis 13.02.2020,

 

A)

 

I. beschlossen:

 

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

 

II. und zu Recht erkannt:

Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Zwölftbeschwerdeführer wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:

1. Der erste Spiegelstrich im zweiten Absatz von Spruchabschnitt I hat zu lauten:

„- Das Vorhaben ist gemäß den mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen (konsolidierter Stand August 2018, jedoch mit Ausnahme jener in Spruchabschnitt VIIa angeführten Beschreibungen und Darstellungen), die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruchs bilden, und nach der in Spruchteil VII dieses Bescheides zusammengefassten Projektbeschreibung auszuführen.“

2. In Spruchabschnitt I haben der zweite, dritte und vierte Spiegelstrich nach der Tabelle unter Pkt. 4. („in der Stabilisierungsanlage behandelt werden:“) zu lauten:

„- Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Baurestmassendeponiekompartiment innerhalb von 20 Jahren eingebracht werden können, ist mit 1.685.000 m³ beschränkt (vermessen im eingebauten Zustand).

- Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Reststoffdeponiekompartiment innerhalb von 20 Jahren eingebracht werden können, ist mit 875.000 m³ beschränkt (vermessen im eingebauten Zustand).

- Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Bodenaushubdeponiekompartiment innerhalb von 20 Jahren eingebracht werden können, ist mit 1.115.000 m³ beschränkt (vermessen im eingebauten Zustand).“

3. In Spruchabschnitt I hat der neunte Spiegelstrich nach der Tabelle unter Pkt. 4. („in der Stabilisierungsanlage behandelt werden:“) zu lauten:

„Bei der Stabilisierungsanlage handelt es sich um eine Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen mit einer vorgesehenen Kapazität von 396t/Tag und 40.000t/Tag, die den Behandlungsverfahren gemäß D9_01, D9_02 und D9_04 (Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw.)) sowie D13_01 und D13_02 (Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren) und D15 (Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) im Sinn des Anhangs 2 AWG 2002 entspricht.“

4. Spruchpunkt II.1.1. hat zu lauten:

„II.1.1. Abfälle, welche bei Anlieferung auf der Deponie nicht sofort eingebaut werden können (z.B., weil die Ergebnisse der Abfall-Untersuchungen noch nicht vorliegen), sind auf den in den Einreichunterlagen genannten Zwischenlagerflächen entsprechend separiert und gekennzeichnet zwischenzulagern. Abfälle, die nicht ablagerungsfähig sind, sind in abgedeckten Behältnissen (Mulden, Containern) zwischenzulagern und sind längstens vier Wochen nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Abfall-Untersuchungen einer ordnungsgemäßen nachweislichen Behandlung zuzuführen.“

5. Nach Spruchpunkt II.2.21. ist folgender Spruchpunkt II.2.2.22. einzufügen:

„II.2.2.22. Mit der Errichtung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn entweder die im mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen „Straßenbautechnischen Einreichprojekt“ textlich beschriebene sowie planlich dargestellte „Zufahrt Deponie Nord“ oder die darin ebenso beschriebene und dargestellte „Zufahrt Deponie Süd“ errichtet wurde und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheids rechtmäßig für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Betrieb genommen werden kann.“

6. Spruchpunkt II.3.30 hat zu lauten:

„II.3.30 Staubförmige Abfälle sind vor der Ablagerung so zu konditionieren oder stabilisieren, dass sowohl bei der Ablagerung als auch bei Deponiebetrieb im Bodenaushubkompartiment, Reststoffkompartiment sowie Baurestmassenkompartiment Verwehungen ausgeschlossen sind.“

7. Nach Spruchpunkt II.9.1 wird folgender Spruchpunkt II.9.1a eingefügt:

„II.9.1a Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest (leistungsabhängig) der Stufe IV oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht.

Für Arbeitsmaschinen sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.“

8. Spruchpunkt II.9.2 hat zu lauten:

„II.9.2 Auf unbefestigten Fahrwegen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h einzuhalten. Diesbezüglich sind an sämtlichen Einfahrten Straßenverkehrszeichen mit einer Zonenbeschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit „Zone 20 km/h“ mit dem Zusatz „mit Ausnahme befestigter Straßen“ anzubringen.“

9. Spruchpunkt II.9.3 hat zu lauten:

„II.9.3 Der Behörde ist 14 Tage vor Aufstellen oder Verlagerung der Reifenreinigungsanlage der genaue Aufstellungsort in einem mit Maßstab versehenen und eingenordeten Lageplan zu übermitteln.“

10. Spruchpunkt II.9.4 hat zu lauten:

„II.9.4 In den Einreichunterlagen wurde von nachstehenden Gesamtgehalten an Schwermetallen und BaP im Deponiegut ausgegangen. Diese Totalgehalte des Deponiegutes sind im Jahresdurchschnitt von sämtlichen abgelagerten Abfällen einzuhalten und der zuständigen Behörde jährlich nachzuweisen.

Bei Überschreiten der jahresdurchschnittlichen Gesamtgehalte für die Reststoffdeponie ist durch ein Immissionsmonitoring nachzuweisen, dass die Zusatzbelastungen durch den Deponiebetrieb für Pb 10 % und für Cd, As, Ni und Hg 20 % des jeweils für diese Schadstoffe im IG-L festgelegten Grenzwertes bzw. für Hg des WHO Vorsorgewertes nicht überschreiten. Die jährliche Mindestzeiterfassung soll dabei 50 % nicht unterschreiten. Der Messstandort ist im Nahbereich der Deponie, jener Bereich der Beurteilungsfläche Ost, der nach Auswertung der flächenhaft dargestellten Immissionen unter Zugrundelegung des Emissionsszenarios 2 die höchsten Zusatzbelastungen an Staubdeposition aufweist, nach Befassung und Freigabe durch die zuständige Behörde, festzulegen.

Die Messergebnisse sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“

11. Spruchpunkt II.9.5 hat zu lauten:

„II.9.5 Die Abluftbehandlungsanlagen (Filteranlagen und Wäscher) der Lagerhalle, der Stabilisierungsanlage, der Verfestigungsanlage sowie der Silofilter (Zementfilter, Sandfilter, Flugaschefilter) sind so zu betreiben, zu warten und instand zu halten, dass folgende Grenzwerte bezogen auf 0 °C und 1013 hPa nicht überschritten werden:

 Staub 5 mg/m³

Zusätzlich gelten nachstehende Grenzwertregelungen für die Abluft der Lagerhalle und des Flugaschesilos:

 Quecksilber, Thallium, Cadmium und ihre Verbindungen angegeben als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³ oder ein Massenstrom von 0,25 g/h

 Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihre Verbindungen angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 1,0 mg/m³ oder ein Massenstrom von 5 g/h

Zusätzlich gilt ein Ammoniakgrenzwert für die Abluft der Stabilisierungsanlage und der Hallenabluft:

 Ammoniak 5 mg/m³

Zusätzlich gelten nachstehende Grenzwertregelungen für die Abluft der Stabilisierungsanlage:

 Quecksilber, Thallium, Cadmium und ihre Verbindungen angegeben als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³ oder ein Massenstrom von 0,25 g/h

 Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihre Verbindungen angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 1,0 mg/m³ oder ein Massenstrom von 5 g/h, gas- und dampfförmige organische Halogenverbindungen als Summe F, Cl, Br 10 mg/Nm³

 gas- und dampfförmige organische Stoffe als NMHC 20 mg/Nm³

 Die Temperatur der Waschflüssigkeit des Abluftwäschers der Stabilisierungsanlage ist kontinuierlich aufzuzeichnen und darf eine Temperatur von 40°C nicht überschreiten.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme und alle drei Jahre wiederkehrend von einem befugten Sachverständigen (Technische Büros, Ziviltechniker bzw. akkreditierte Prüfstellen mit einschlägiger Qualifikation) zu überprüfen.“

12. Nach Spruchpunkt II.9.5 wird folgender Spruchpunkt II.9.5a eingefügt:

„II.9.5a Silos sind mit Filtern so auszustatten, dass bei der pneumatischen Befüllung die aus dem Silo entweichende Förderluft eine maximale Staubkonzentration von 10 mg/Nm³ nicht überschreitet. Die Einhaltung der Staubgrenzwerte ist durch ein Attest des Filterherstellers nachzuweisen. Das Attest ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereit zu halten.“

13. Nach Spruchpunkt II.9.5a wird folgender Spruchpunkt II.9.5b eingefügt:

„II.9.5b Die Türen der Lagerhalle dürfen nur für die unbedingt notwendige Zeit des Aus- und Eingehens geöffnet werden. Das Einbringen von Abfällen über die Einkippöffnungen darf nur bei Betrieb der dort installierten Staubniederschlagsanlage erfolgen.“

14. Nach Spruchpunkt II.9.5b wird folgender Spruchpunkt II.9.5c eingefügt:

„II.9.5c Der Reststaubgehalt und der Ammoniakgehalt in der Fortluft der beiden Wäscher der Stabilisierungsanlage sowie Lagerhalle sind mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person nachweisen zu lassen. Die Messung muss bei der Einlagerung von Abfällen erfolgen, bei welchen Ammoniakemissionen zu erwarten sind. Der Reststaubgehalt des Abluftwäschers der Bodenwaschanlage ist einmal jährlich durch eine fachkundige Person nachweisen zu lassen. Die Messergebnisse sind in der Behandlungsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde oder die von der Behörde herangezogenen Sachverständigen bereitzuhalten.“

15. Spruchpunkt II.9.6 hat zu lauten:

„II.9.6 Die ein- und ausfahrenden Kfz sind getrennt nach Pkw und Lkw durch eine automatische Verkehrszählung (z.B. Seitenradar oder Schleifen) in Stundenintervallen zu erfassen. Die Ergebnisse sind zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten. Übersteigt der stündliche Lkw-Verkehr 40 Lkw-Fahrten (Summe aus Zu- und Abfahrten) pro Stunde an mehr als 8 Stunden im Quartal, ist die Auslastung der Kreuzung B 9 / LH 166 in den Morgen- und Nachmittagsspitzenstunden in Form von Verkehrszählungen und Beobachtungen und anschließenden verkehrstechnischen Berechnungen zu evaluieren. Vor Durchführung dieser Zählungen und Beobachtungen ist das Land Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung) zu informieren und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Die Verkehrszählungen und Beobachtungen haben zu repräsentativen Zeitpunkten zu erfolgen. Die Zählergebnisse der ein- und ausfahrenden Kfz sind gemeinsam mit den Ergebnissen aus Evaluierungen und Bewertungen in Form von Quartalsberichten bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats der zuständigen Behörde und dem Land Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung) zu übermitteln.“

16. In Spruchpunkt VII ist die (unterstrichene) Überschrift „Anschluss an das öffentliche Straßennetz“ samt den unter dieser Überschrift angeführten Absätzen bis zur (in fett ausgeführten) Überschrift „Beschreibung der Reststoff- bzw. Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie“ zu streichen.

17. Nach Spruchabschnitt VII wird folgender Spruchabschnitt VIIa mit Überschrift eingefügt:

„VIIa Ausnahmen von den unter Spruchabschnitt I dargestellten, bezughabenden Projektunterlagen

Zu den mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen (konsolidierter Stand August 2018) gehören nicht die im Folgenden aufgezählten bzw. dargestellten Unterlagen bzw. näher angegebene Ausführungen oder Darstellungen in diesen Unterlagen:

• Anlage 1: „Deponie XXXX – Technischer Bericht vom Mai 2013“, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH, S. 140, Kapitel 8.7.1.1, von Beginn des Kapitels bis zum Satz „Der Asphalt für die bituminöse, obere Deck- und Tragschicht der Zufahrt, sowie des Manipulationsbereichs wird angeliefert.“ (letzte Zeile auf S. 140);

• Anlage 6: „Deponie XXXX – Einreichunterlagen nach den Materiengesetzen – Umgestaltung des Knotens LH166 – Gemeindeweg“, Technischer Bericht vom März 2017, samt dazugehöriger Anlage 1, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH;

• Anlage 6: „Deponie XXXX – Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), Ergänzung September 2017 – Alternative Deponiezufahrt vom 15. September 2017“, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH, S. 8, Kapitel 4.3, zweiter und dritter Absatz in Kapitel 4.3;

• Anlage 7: „Deponie XXXX – Einreichunterlagen nach den Materiengesetzen – Projektkonkretisierung September 2017 – alternative Deponiezufahrt“, Technischer Bericht vom 15.09.2017, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH, S. 8, Kapitel 4.3, zweiter und dritter Absatz von Kapitel 4.3;

• Anlage 55: „Deponie XXXX – Projektkonkretisierung 2017 – alternative Deponiezufahrt – Stellungnahme über Auswirkungen auf die UVE Fachberichte Fachbeitrag Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Sach- und Kulturgüter, Fachbeitrag Freizeit und Erholung, Fachbeitrag Orts- und Landschaftsbild, Fachbeitrag Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Fachbeitrag Landwirtschaft und Boden, Fachbeitrag Forstwirtschaft und Jagd“, erstellt von der LACON Ransmayr, Vondruska & Wanninger OG, Technisches Büro für Landschaftsplanung – Consulting, August 2017, S. 3, Kapitel 1.2, zweiter und dritter Absatz von Kapitel 1.2.

Anmerkung: Die Nummer der jeweiligen „Anlage“ folgt aus dem Dokument „Konsolidierte Einreichunterlagen“, erstellt von PORR Umwelttechnik GmbH, vom 17.10.2018.

18. In Spruchabschnitt III („Fristen“) haben die in den beiden Absätzen, denen Aufzählungszeichen vorangestellt sind, genannten Datumsangaben jeweils „30.September 2030“ zu lauten.

19. In Spruchabschnitt V („Nachkontrolle“) hat das Datum „30.September 2030“ zu lauten und hat anstelle der Wortfolge „dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin, dem/der gemäß dem UVP-G 2000 die Ergebnisse der Nachkontrolle zu übermitteln sind,“ zu treten.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Inhaltsverzeichnis:

 

I. Einleitung 12

1. Zusammenfassung 12

2. Zum Aufbau der Entscheidung 13

3. Zu den Bezugnahmen auf Aktenbestandteile 13

4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung 14

 

II. Verfahrensgang 14

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren 14

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 16

 

III. Feststellungen 18

1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden 18

2. Feststellungen zum streitgegenständlichen Vorhaben sowie dessen Auswirkungen und Bedeutung 19

2.1. Zu genehmigendes Vorhaben 19

2.2. Zum ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Vorhaben 22

2.3. Zu abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle 23

2.4. Zu anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens 23

2.5. Zu deponietechnischen Aspekten des Vorhabens 23

2.6. Zur Zufahrt zum Vorhaben 24

2.7. Zur Bedeutung des Vorhabens aus abfallwirtschaftlicher Sicht 28

2.8. Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens 33

2.9. Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Wasser 36

2.10. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft 37

2.11. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft 37

2.12. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch 38

2.13. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume 39

2.14. Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter 40

2.15. Zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gesamtkontext 40

 

IV. Beweiswürdigung 40

1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden 40

2. Zu den Feststellungen zum Vorhaben sowie dessen Auswirkungen 41

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben 41

2.2. Zu den Feststellungen zu den abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle 43

2.3. Zu den Feststellungen zu den anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens 45

2.4. Zu den Feststellungen zu den deponietechnischen Aspekten des Vorhabens 48

2.5. Zu den Feststellungen zur Zufahrt zum Vorhaben 58

2.6. Zur Bedeutung des Vorhabens aus abfallwirtschaftlicher Sicht 58

2.7. Zu den verkehrlichen Auswirkungen 61

2.8. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Wasser 69

2.9. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft 69

2.10. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Luft“ 70

2.11. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Mensch“ 75

2.12. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume 83

2.13. Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter 84

2.14. Zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen in ihrem Gesamtkontext 85

 

V. Rechtliche Beurteilung 85

1. Maßgebliche Rechtslage 85

Zu Spruchpunkt A) I.: Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin 134

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden 134

2.1. Allgemeines 134

2.2. Zur Beschwerdelegitimation der Zwölftbeschwerdeführerin 135

2.3. Zur Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin 139

2.4. Zur Beschwerde der Zehntbeschwerdeführerin 141

2.5. Zu den sonstigen Beschwerden 142

Zu Spruchpunkt A) II.: Teilweise Stattgabe der Beschwerden 143

3. Zur Begründetheit der (zulässigen) Beschwerden 143

3.1. Zu den Verfahrensrügen 143

3.2. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 156

3.3. Zu sonstigen strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen 192

4. Zur Abänderung von Leistungsfristen sowie der Frist zur Nachkontrolle 205

Zu den Spruchpunkten B) I. und B) II.: Unzulässigkeit sowie Zulässigkeit der Revision 206

5. Zu Spruchpunkt B) I.: Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A) I. 206

6. Zu Spruchpunkt B) II.: Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A) II. 206

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Einleitung:

1. Zusammenfassung:

1.1. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war ein von der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb beabsichtigtes Vorhaben bestehend insbesondere aus Deponiekompartimenten für Baurestmassen und Reststoffe sowie einer Stabilisierungsanlage. Gegen die von der belangten Behörde für die Vorhaben im Oktober 2018 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilte Genehmigung erhoben zwei Gemeinden, eine anerkannte Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen und eine Reihe von Einzelpersonen Beschwerden. Sie rügten darin zahlreiche Rechtsverstöße und Ermittlungsmängel durch die erfolgte Genehmigungserteilung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Lebensräume, Wasser, Boden, Luft, Landschaft sowie Mensch. Die mitbeteiligte Partei trat den Beschwerdeausführungen und -behauptungen umfassend entgegen.

1.2. Aufgrund von Ausführungen in den Beschwerden und relevanter Beschwerdeergänzungen führte das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Bei- und Heranziehung von Sachverständigen für diverse Fachgebiete durch. Die für die zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung erforderlichen Beweise wurden in einer mündlichen Verhandlung an insgesamt drei Verhandlungstagsatzungen aufgenommen, wobei den Parteien insbesondere die Möglichkeit zur Erörterung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse mit den Sachverständigen eingeräumt war.

1.3. Mit der nun getroffenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht den erhobenen Beschwerden – von denen jedoch eine zurückzuweisen war – teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid ab. So wurden u.a. eine Reihe von bereits von der belangten Behörde vorgeschriebene Nebenbestimmungen, insbesondere zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft, präzisiert oder ergänzt. Ebenso wurden Klarstellungen zum Genehmigungsgegenstand vorgenommen und auch eine aufschiebende Bedingung zur Verkehrserschließung des Vorhabens vorgeschrieben.

2. Zum Aufbau der Entscheidung:

2.1. Bei einer zu treffenden inhaltlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht einerseits die anhängige Verwaltungssache – hier die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für Vorhaben – abschließend zu erledigen. Andererseits hat es dabei die erhobenen Beschwerden unter Eingang auf sämtliche strittige und relevante Rechts- und Tatsachenfragen, einschließlich gestellter, für die Falllösung relevanter (Beweis-)Anträge, zu behandeln.

2.2. Zu den jeweils strittigen Tatsachenfragen und bei jenen strittigen Rechtsfragen, für deren Beantwortung dies als erforderlich schien, wurden aus diesem Grund Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis selbst getroffen.

2.3. Systematisch wurden vor dem Hintergrund der zu lösenden Genehmigungsfrage jedenfalls Feststellungen zum Vorhaben selbst und anschließend zu dessen Auswirkungen, gegliedert soweit als möglich nach den einzelnen Schutzgütern des UVP-G 2000 (§ 1 Abs. 1), getroffen.

2.4. In der rechtlichen Beurteilung (V.) wurde zunächst auf die strittigen formalen Fragen, und im Anschluss auf die materiellrechtlichen Fragen (bzw. damit unmittelbar zusammenhängende Fragen), soweit sinnvoll zuordenbar, einerseits gegliedert nach den mitanzuwendenden und dem UVP-G 2000 selbst zu entnehmenden Genehmigungsvoraussetzungen (V.3.2.1 und V.3.2.2.) eingegangen. Danach wurden noch übrigen strittigen Fragen behandelt (V.3.3.).

3. Zu den Bezugnahmen auf Bestandteile der verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akten:

Die Bezugnahme in den Sachverhaltungsfeststellungen, der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung auf Aktenbestandteile erfolgt bei Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch Verweis auf jene elektronisch vorgelegten Dokumente – als generierter Auszug aus dem von der belangten Behörde geführten elektronischen Akt – auf die jeweilige Ordnungsnummer („ON“) und die Aktenseite in dieser („AS“) oder die Seite des angefochtenen Bescheids („Bescheid“). Bei Unterlagen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auf die Ordnungszahl („OZ“) des Geschäftsstücks aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, oder über die drei Verhandlungstagsatzungen aufgenommene Niederschrift der mündlichen Verhandlung („VHS“ [OZ 72] dies bezogen auf die den Parteien nach der mündlichen Verhandlung übermittelten unter Ausweisung von angeschlossenen Beilagen und der jeweiligen Seitenangabe) verwiesen.

4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

Die an den Verhandlungstagsatzungen aufgenommene Niederschrift wurde den Parteien samt den jeweils vorgelegten und der Niederschrift als Beilagen angeschlossenen Urkunden zur Erhebung allfälliger Einwendungen binnen einer Stellungnahmefrist übermittelt (OZ 72). Die Einwendungen insbesondere tatsächlicher Sinnstörungen wurden jeweils an geeigneter Stelle in der Beweiswürdigung behandelt.

II. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Am 15.05.2013 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss entsprechender Projektunterlagen, insbesondere einer Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge auch: „UVE“), die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens „Deponie XXXX “, dieses enthaltend im Kern ein Vorhaben aus dem Bereich der Abfallwirtschaft, gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“).

1.2. Die mitbeteiligte Partei änderte in der Folge mit Eingabe vom 09.10.2015 den Genehmigungsantrag ab. Modifiziert wurden insbesondere die für die Errichtung und den Betrieb Reststoff- sowie die Baurestmassenkompartimente vorgesehenen und die für dauerhafte und vorübergehende Rodungen beabsichtigten Flächen.

1.3. Vom 07.03.2017 bis einschließlich 10.03.2017 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Neben einer weiteren Abänderung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei wurden in dieser Verhandlung mehrere Fachgebiete unter Teilnahme von Sachverständigen erörtert.

1.4. Am 07.10.2017 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag neuerlich zu einer „alternative Zufahrt“.

1.5. Mit Bescheid vom 16.10.2018 genehmigte die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens gemäß § 17 UVP-G 2000 nach Maßgabe der mit Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen und zwar in der Fassung „konsolidierter Stand August 2018“ sowie unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen aus diversen Fachgebieten und der Mitanwendung materienrechtlicher Vorschriften wie insbesondere dem AWG 2002, dem ForstG 1975 oder dem NÖ NSchG. Die Behörde schrieb u.a. auch Bau- und Rodungsbeginnfristen wie auch eine Frist für eine vorzunehmende Nachkontrolle vor.

1.6. Die belangte Behörde machte die Zustellung des Genehmigungsbescheids mit Edikt am 30.10.2018 in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kund.

1.7. Gegen den Genehmigungsbescheid erhoben zwei Gemeinden, eine anerkannte Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen und einige Einzelpersonen Beschwerden. Sie brachten darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Moniert wurde in den Beschwerden u.a. die Unzulässigkeit der Zurückweisung von Einwendungen einzelner Beschwerdeführer, eine mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen durch die belangte Behörde (etwa zu Auswirkungen auf die Landschaft, zu wirtschaftlichen Auswirkungen oder zur Erforderlichkeit der Anwendung mineralrohstoffrechtlicher Bestimmungen), insbesondere mangelnde Ermittlungen zu einer umfassenden fachlichen Stellungnahme, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei, die Nichtwiederholung von zwingenden Verfahrensschritten, eine den Verfahrensvorschriften widersprechende Verfahrensverschleppung durch die mitbeteiligte Partei, die Befangenheit eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen und andererseits das Fehlen der fachlichen Eignung eines anderen Sachverständigen. Behauptet wurde in den Beschwerden auch ein nicht ausreichend konkretisiertes Vorhaben durch die Einreichung alternativer Zufahrten, die gesetzwidrige Genehmigungserteilung angesichts der Zufahrtssituation überhaupt, schon weil für diese nicht die erforderliche Zustimmung erteilt worden sei, die rechtswidrige Genehmigung eines aliuds in Folge einer Antragsänderung, eine in rechtswidriger Weise erteilte Rodungsbewilligung vor dem Hintergrund mangelhafter Ermittlungstätigkeiten wie auch eines überwiegenden Interesses an der Walderhaltung und unzumutbare Immissionseinwirkungen durch Luftschadstoffe und Schall schon aufgrund von mangelhaften Ermittlungstätigkeiten einschließlich zu den verkehrlichen Auswirkungen. Ebenso wurde eine entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht vorgenommene Antragsabweisung gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 ins Treffen geführt. Außerdem brachten Beschwerdeführer angesichts der zur Behandlung oder Beseitigung genehmigten Abfallarten einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip wie auch eine mangelnde Standorteignung des Vorhabens, konkret der Deponieteile, in Anbetracht der geologischen Gegebenheiten und dahingehende Ermittlungsmängel vor. Gerügt wurde darüber hinaus insbesondere auch die Unbestimmtheit einzelner vorgeschriebener Nebenbestimmungen. Ermittlungsmängel wurden auch ob der Maßnahmen zu Stör- und Unfällen dargelegt.

1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vor, wo sie am 21.12.2018 einlangten. Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich aus Ihrer Sicht eine der beiden beschwerdeführenden Bürgerinitiativen nicht ordnungsgemäß konstitutiert habe.

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

2.1. Am 12.02.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden den übrigen Parteien mit (OZ 3), wobei sich die mitbeteiligte Partei zu den Beschwerden äußerte (OZ 6).

2.2. In der Folge sah das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, weitere Ermittlungstätigkeiten durch Sachverständige vornehmen zu lassen und gewährte zu den zur Bestellung beabsichtigten nichtamtlichen Sachverständigen Parteiengehör (OZ 8). Gegen die Bestellung sowie Heranziehung des Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung sprach sich in der Folge eine Beschwerdeführerin aus (OZ 10).

2.3. Nachdem sich für das Bundesverwaltungsgericht – auch nicht aufgrund der Ausführungen in OZ 10 – weder eine mangelnde Fachkunde noch eine Befangenheit eines zur Heranziehung beabsichtigten Sachverständigen ergeben hatte, wurden nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Abfallchemie, Luftreinhaltung, Schallschutz (Lärm) und Verkehrstechnik bestellt bzw. die Beiziehung von Amtssachverständigen für die Fachgebiete Deponietechnik und Gewässerschutz, Anlagen- und Verfahrenstechnik sowie Umwelthygiene (Umweltmedizin) angeordnet. In einem beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen angesichts der erhobenen Beschwerden, Beschwerdeergänzungen und darin getätigter Ausführungen sowie auch der Äußerungen der mitbeteiligten Partei mit Ermittlungstätigkeiten (OZ 13, 14, 15, 16 und 17).

2.4. Aufgrund von Rückmeldungen des herangezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik wurde die mitbeteiligte Partei zur Nachbesserung von Projektunterlagen aufgefordert (OZ 22).

2.5. Am 24.06.2019 vernahm das Bundesverwaltungsgericht Organe der mitbeteiligten Partei ein, um insbesondere abzuklären, inwieweit die „alternative Variante“ Bestandteil des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens sei (OZ 23).

2.6. Nach einer Rückmeldung durch den bestellten Sachverständigen für Luftreinhaltung wurde die mitbeteiligte Partei zu Auskünften bzw. allfälligen Projektmodifikationen aufgefordert (OZ 30).

2.7. Mit 11.09.2019 legte die mitbeteiligte Partei als „Projektkonkretisierung“ eine als „straßenbautechnischen Einreichprojekt“ bezeichnete Vorhabensbeschreibung samt Plänen zur Zufahrtsstraße vor (OZ 35 und 36).

2.8. Zur Projektkonkretisierung sowie den übrigen Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten die Sachverständigen Stellungnahmen bzw. Befund und Gutachten (Sachverständiger für Lärm: OZ 20 und 49; Sachverständiger für Deponietechnik: OZ 31 und 46; Sachverständiger für Luftreinhaltung: OZ 45; Sachverständiger für Anlagentechnik: OZ 32 und 44; Sachverständiger für Abfallchemie: OZ 33; Sachverständige für Abfallwirtschaft [abfallwirtschaftliche Planung]: OZ 34 Sachverständiger für Verkehrstechnik: OZ 43; Sachverständiger für Umwelthygiene/Humanmedizin: OZ 48). Teilweise schlugen die Sachverständigen in ihren Gutachten oder Stellungnahmen auch Abänderungen bzw. Ergänzungen von Nebenbestimmungen vor.

2.9. Für den 11. bis 13.02.2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Aufnahme ergänzend eingeholter sachverständiger Ermittlungsergebnisse, an. In Vorbereitung derselben übermittelte es insbesondere auch die erwähnten Äußerungen der Sachverständigen.

2.10. Am 21.01.2020 bat die Neuntbeschwerdeführerin um Vertagung der mündlichen Verhandlung (OZ 55).

2.11. Mit Schreiben vom 27.01.2020 übermittelte die Gemeinde XXXX im Amtshilfeweg an das Bundesverwaltungsgericht Informationen zur Widmungslage bestimmter Grundstücke (OZ 56 und 58).

2.12. Es langten in der Folge noch Stellungnahmen der Zehntbeschwerdeführerin vom 30.01.2020 samt Beilagen ein (OZ 61) sowie des Sechstbeschwerdeführers und der Elftbeschwerdeführerin vom 28.02.2020 samt Beilagen (OZ 62 und 63) ein. Die Unterlagen wurden den Verfahrensparteien jeweils zugestellt.

2.13. Die Zehntbeschwerdeführerin übermittelte einen weiteren Schriftsatz vom 10.02.2020 zur Zufahrtssituation (OZ 6).

2.14. Am 11. bis 13.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser wurde u.a. die Möglichkeit eingeräumt, ein Rechtsgespräch zu einigen wesentlichen strittigen Fragen zu führen. Ebenso wurden zusätzliche Beweise, insbesondere die Ergebnisse ergänzender Ermittlungstätigkeiten in den Bereichen Verkehr, Abfallchemie, Deponietechnik, Abfallwirtschaft, Schall, Luftreinhaltung und Humanmedizin durch bei- und herangezogene Sachverständige aufgenommen und es gab dabei die Möglichkeit für die Parteien zur mündlichen Erörterung.

2.15. Die aufgenommene Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde den Verfahrensparteien zur Erhebung allfälliger Einwendungen übermittelt (OZ 72). Äußerungen erstatteten in der Folge die Elftbeschwerdeführerin (OZ 73), die Zwölftbeschwerdeführerin (OZ 76) sowie die belangte Behörde (OZ 75).

III. Feststellungen:

1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:

1.1. Mit Schreiben vom 18.02.2015 übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Ergebnisse der forstfachlichen und der abfallwirtschaftsfachlichen Beurteilung und räumte bis 04.03.2015 die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben äußerte die belangte Behörde auch insofern, dass eine gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig in Richtung der Walderhaltung weise. Eine positive Beurteilung des Rodungsantrags erscheine nicht möglich, sodass die darauf bezogene Rodungsbewilligung im speziellen sowie die beantragte Genehmigung im generellen nicht erteilt werden könne und der zugrundeliegende Antrag gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abgewiesen werden müsse.

1.2. Die Bereitstellung des verfahrensleitenden Antrags sowie weiterer Unterlagen, insbesondere der Umweltverträglichkeitserklärung, der mitbeteiligten Partei wurde mit Edikt kundgemacht. Darin fanden sich auch Hinweise auf die Teilnahme einer Personengruppe als Bürgerinitiative am Genehmigungsverfahren und, dass innerhalb einer bestimmten Frist, konkret vom 12.07.2014 bis 26.08.2014, zu den aufgelegten Unterlagen Stellung genommen werden kann.

1.3. Es wurde nicht von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unter der namentlichen Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin zu den unter III.1.2. erwähnten Unterlagen und innerhalb der erwähnten Frist Stellung genommen.

1.4. Sämtliche an die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren gerichtete Anbringen und Unterlagen über Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags wurden mittels Edikts kundgemacht und zugestellt.

2. Feststellungen zum streitgegenständlichen Vorhaben sowie dessen Auswirkungen und Bedeutung:

2.1. Zu genehmigendes Vorhaben:

2.1.1. Zum Vorhaben als solches (in Folge auch „Projekt“):

2.1.1.1. Die mitbeteiligte Partei plant auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , alle XXXX XXXX (in der Folge auch: „Vorhabensstandort“), Anlagen zur Deponierung von Reststoffen und Baurestmassen mit einem Gesamtverfüllvolumen von 2,560.000 m³ (davon 875.000 m³ Reststoffe und 1,685.000 m³ Baurestmassen) zu errichten und zu betreiben.

Das im Zuge der Herstellung der Baurestmassen- und Reststoffdeponieanlagen anfallende Bodenaushubmaterial soll im Zusammenhang mit dem Vorhaben ebenfalls in Form einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden. Diese Bodenaushubdeponie soll ein Volumen von rund 1,115.000 m³ umfassen.

Weiters soll am oben beschriebenen Standort eine Anlage zur Konditionierung, Stabilisierung, Immobilisierung und Verfestigung von Abfällen betrieben werden.

Der Zeitrahmen für die Einbringung von Abfällen in die Reststoffdeponie und die Baurestmassendeponie soll bei einer geplanten maximalen Jahresanlieferungsmenge an Abfällen von 200.000 t rund 20 Jahre betragen. Der Zeitrahmen für die Einbringung von Bodenaushubmaterial in die Bodenaushubdeponie soll sich nach dem Fortschritt der Reststoffdeponie richten.

2.1.1.2. Das Vorhaben soll – samt Abständen zu den nächstgelegenen Siedlungsstrukturen bzw. allgemeiner Infrastruktur – geographisch wie in nachstehendem Plan dargestellt gelegen sein:

 

2.1.1.3. Die wesentlichen – zuvor beschriebenen – Vorhabensbestandteile sollen wie folgt angeordnet sein:

 

2.1.1.4. Die Vorhabensumhüllende (in Pink) stellt sich, bezogen auf die in den Vorhabensstandort fallenden Grundstücke, wie folgt dar:

 

2.1.1.5. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben umfasst nicht –die Inanspruchnahme von – so nicht am Vorhabensstandort gelegenen – Liegenschaften oder die Errichtung oder den Betrieb von Infrastruktur auf solchen, die bzw. durch die eine Zufahrt oder Abfahrt zum oder vom öffentlichen Straßennetz ermöglicht wird bzw. werden würde.

2.1.1.6. Im Übrigen wird auf die Beschreibung des Vorhabens unter Spruchabschnitt VII des Bescheids – in der durch dieses Erkenntnis abgeänderten Fassung – verwiesen.

2.1.1.7. Der Bereich, auf dem die Bodenaushubdeponie errichtet werden soll umfasst u.a. die Grundstücke XXXX und XXXX Auf diesen Grundstücken werden nach Errichtung der Bodenaushubdeponie Wiederaufforstungsmaßnahmen gesetzt (auf die Feststellungen unten unter III.2.13.1.1. wird verwiesen).

2.1.1.8. Die dem Genehmigungsantrag beigelegten, u.a. das Vorhaben und dessen Elemente beschreibenden Unterlagen enthalten Informationen, dass der Standort des Vorhabens früher für die Sand- und Kiesgewinnung genutzt wurde und derzeit ungenutzt ist. Ebenso enthalten sie Informationen, dass der Boden und das Grundwasser im Vorhabensbereich kontaminationsfrei sind, was sich aus im Zuge der Prüfung der Standorteignung vorgenommenen Boden- und Grundwasserbeprobungen ergab.

2.1.1.9. Die prognostizierten Gesamtkosten von Errichtung, Betrieb sowie Nachsorge belaufen sich auf rund EUR 275.642.393,- die prognostizierten Erlöse auf EUR 312.709.320,-.

2.1.1.10. Das Aushubmaterial wird teilweise zur Herstellung des Manipulationsbereichs sowie der Deponiebasisdichtungen verwendet. Das im Zuge der Herstellung des Vorhabens anfallende, jedoch bautechnisch vor Ort nicht verwertbare Material kann nicht als Rohstoff veräußert werden.

2.1.2. Zur Widmungslage und zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser:

In den von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingereichten Unterlagen „Ergänzungen zur UVE“ – erstellt vom erwähnten von der mitbeteiligten Partei herangezogenen Fachbeitragsersteller – vom Jänner 2014 finden sich auf S. 6 f und S. 12 folgende Ausführungen:

„Flächenwidmung: Hinsichtlich Flächeninanspruchnahme weist das Projektareal die dem Vorhaben entsprechenden Widmungen auf. Dies deshalb, weil auf jenen Bereichen, die für die Baurestmassendeponie (mit Folgenutzung „Wiese“) vorgesehen ist, die Widmung „Gm/Materialgewinnungsstätte mit Folgenutzung“ festgelegt ist, und für jene Bereiche, welche nach Errichtung der Bodenaushubdeponie wiederaufgeforstet werden, die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“.

„Dass eine als Grünland Materialgewinnungsstätte gewidmete Fläche gleichzeitig als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen wurde, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Konsenswerbers. Die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangzone wäre lediglich für ein Umwidmungsverfahren von Relevanz. Weder die die tatsächliche Widmung noch die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangzone sind rechtliche Hindernisse für das Vorhaben.“

2.2. Zum ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Vorhaben:

2.2.1. Das mit Antrag vom 15.05.2013 von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben sah die Errichtung und den Betrieb von Deponieanlagen für Reststoffe mit einem Verfüllvolumen von 5,465.000 m³ und für Baurestmassen von 335.000 m³ vor.

2.2.2. Die am 15.05.2013 zur Genehmigung beantragte Stabilisierungsanlage entspricht in ihrer Beschreibung und Darstellung jener, die mit dem Bescheid genehmigt wurde

2.2.3. Die Auswirkungen des mit dem Bescheid genehmigten Vorhabens sind nicht nachteiliger für davon allenfalls betroffene andere Personen. Auch sind mit diesen keine zusätzlichen Gefährdungen oder neue Gefährdungen verbunden als mit den Auswirkungen des am 15.05.2013 von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung beantragten Vorhabens.

2.3. Zu abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle:

2.3.1. Die Abfallarten, die bei Betrieb des Vorhabens abgelagert werden sollen, sind aus fachlicher Sicht dafür auch geeignet.

2.3.2. Insbesondere gibt es im allgemeinen Wirtschaftsverkehr auch Konverterschlacke (Schlüssel-Nr. 31220), wie auch nicht gefährlichen (ausgestuften) Kalkschlamm (Schlüssel-Nr. 31612 88), die auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden könnten. Dies dann, wenn in Bezug auf die Konverterschlacke Rohstahl im Konverter vorliegt, der nur gering legiert ist bzw. wenn es sich in Bezug auf den Kalkschlamm um Abfälle von Kalkwerken oder Rückstände von Putzen auf Kalkbasis handelt.

2.3.3. Aus fachlicher Sicht ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass Abfallstoffe abgelagert werden, die Schadstoffe enthalten, die nicht erkannt werden oder in denen Schadstoffe in unzulässiger Konzentration enthalten sind und ein Widerspruch zu den Schutzinteressen nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sowie nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 gegeben wäre.

2.3.4. Es sind neben den bereits im Vorhaben vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie den im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen im Hinblick auf das Fachgebiet Abfallchemie keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Allerdings ist die Auflage Nr. II.1.1 zu präzisieren (zu Spruchpunkt A) II.4.).

2.4. Zu anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens:

2.4.1. Für den Betrieb des Vorhabens sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung bzw. Beherrschung von vorhersehbaren Gefährdungen durch vorhersehbare Unfälle bzw. Störfälle vorgesehen.

2.4.2. Diese Maßnahmen gewährleisten auch eine dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrung gegen Gesundheitsgefährdungen, Gefährdungen dinglicher Rechte und sonstige Belästigungen auf der Liegenschaft des Sechstbeschwerdeführers.

2.5. Zu deponietechnischen Aspekten des Vorhabens:

2.5.1. Aus deponietechnischer Sicht kann es – als „Worst Case“ Störfallszenario zu einem Austritt von mit Schadstoffen belasteten Sickerwässern im Bereich der Deponiebasis oder im Bereich des Sickerwasserspeicherbeckens im Schadensfall und ein Versickern dieser Wässer in den natürlichen Untergrund kommen. Mögliche Emissionen können durch ein im Vorhaben vorgesehenes, dem Stand der Technik entsprechendes Grundwasserkontrollsondennetz rechtzeitig erkannt werden.

2.5.2. Aus deponiefachlicher Sicht entsprechen die im Vorhaben enthaltenen Verfahrens-, Sicherheits- und Kontrollprozesse dem Stand der Wissenschaft und Technik. Diese gewährleisten auch eine dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrung gegen Gesundheitsgefährdungen, Gefährdungen dinglicher Rechte und sonstige Belästigungen auf der Liegenschaft des Sechstbeschwerdeführers.

2.5.3. Die Rückführung von Deponiesickerwasser in die Stabilisierungsanlage steht aus deponiefachlicher Sicht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der DVO 2008.

2.5.4. Im Hinblick auf den geologischen Untergrundaufbau sind keine tektonisch aktiven Zonen im Projektraum bekannt, es wird von einer durchgehenden geologischen Barriere am Deponiestandort ausgegangen. Ein baldiges Wideraufleben der Tektonik ist unwahrscheinlich, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Dimensionierung der Ausstattung der Deponie berücksichtigt sowohl den Erdbebenfall wie auch mögliche Untergrundsetzungen durch die Deponieauflast. Selbst bei einer Verschiebung von Untergrundschichtungen, werden die schlechten hydraulischen Eigenschaften der einzelnen Untergrundschichten nicht verändert. Es ist von einer geringen Gefährdung des Grundwassers und des Bodens bei Erdbeben auszugehen.

2.5.5. Durch Wasserwirksamkeit und Grundwasserströmungsrichtung ist aus deponietechnischer Sicht ein den Bestand des Vorhabens gefährdendes geotechnisches Verhalten des Untergrunds durch Setzungen und Verschiebungen nicht erkennbar.

2.6. Zur Zufahrt zum Vorhaben:

2.6.1. Zur bestehenden Zufahrtsinfrastruktur:

2.6.1.1. Die Grundstücke auf denen das Vorhaben errichtet werden soll sind derzeit einerseits über einen unbefestigten Güterweg erreichbar. Dieser führt im Gebiet der Gemeinde XXXX über die Grundstücke XXXX und XXXX XXXX unter der A 4 Ost Autobahn zur LH 166 bei km 11,0.

Es existieren im Bereich der Unterführung des Bestandsobjektes A 4.11A (Brücke über Wirtschaftsweg bei Fischamend A 4-km 23,626) regionale Radrouten (Winzer Tour Carnuntum, Nationalpark Tour Donau-Auen). Die Radrouten führen von der LH 166 in Richtung Westen auf einer Länge von ungefähr 200 m bis zur Einbindung des westlichen Begleitbestandsweges der A 4 Ost Autobahn. Der Parallelweg wird im Zuge der Fahrstreifenerweiterung der A 4, welche sich gerade im Bau befindet, erneuert.

Alternativ sind die Grundstücke des Vorhabens auch über eine Wegeinbindung des Grundstückes XXXX der Gemeinde XXXX und in der Folge weiter über die Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Gemeinde XXXX (öffentliches Gut) erreichbar, die dann bei ungefähr km 9,6 in die LH 166 mündet. Die Bestandswege auf dem Grundstücken XXXX und XXXX werden im Zuge der A 4 Ost Autobahn Fahrstreifenerweiterung ASt Fischamend bis ASt Bruck/Leitha West errichtet und befinden sich derzeit im Bau.

2.6.1.2. Der Betrieb des Vorhabens ist mit der bestehenden Zufahrtsinfrastruktur nicht möglich.

2.6.2. Zur beabsichtigten Zufahrtsinfrastruktur:

2.6.2.1. Die Zufahrt zum Vorhaben soll jedenfalls über zwei mögliche Zu- und Abfahrtsrouten – im Folgenden als „Zufahrt Nord“ und „Zufahrt Süd“ bezeichnet – möglich sein. Dazu soll die bestehende Wegeinfrastruktur genutzt werden, wobei diese allerdings – nur dann ist eine dem geplanten Betrieb des Vorhabens adäquate Infrastruktur gewährleistet – wie nachstehend beschrieben zu adaptieren wäre:

Zufahrt Nord

Die Trasse der Zufahrt Nord würde beim Vorhaben beginnen und dann in Richtung Westen auf dem Grundstück XXXX verlaufen. In diesem Abschnitt würden auch zwei Ausweichen enthalten sein. Ab km 0,500 würde die Zufahrtstrasse dann weiter auf dem Grundstück XXXX verlaufen und dann in das Grundstück XXXX einmünden, zum Bestandsobjekt A 4.11A bei A 4-km 23,626 (Zufahrt km 0,907) und unter der A 4 in das Grundstück XXXX ungefähr km 0,900 führen. Die bestehende Infrastruktur hat eine Fahrbahnbreite von 6,50 m. Die Fahrbahnbreite würde in Richtung Osten bis zur Einbindung in die LH 166 angesetzt. Die Einbindung in die LH 166 müsste so ausgeführt werden, dass nur in Richtung Norden ausgefahren werden kann. Weiters wäre es erforderlich, ein Einfahren von Süden kommend in die Zufahrt Nord zu verhindern. Die Anbindung in die LH 166 dürfte nur in Richtung Norden erfolgen, weswegen ein Fahrbahnteiler im Zuge der Zufahrt errichtet werden müsste und somit ein Zufahren von der Landesstraße aus Süden unterbunden werden könnte.

Es wäre erforderlich, die neuen Achse der Trasse generell in die Mitte der Grundgrenzen zu legen. Die Trasse müsste eine Regelbreite wie folgt aufweisen:

 0,50 m Bankett

 3,50 m befestigte Fahrbahn

 0,50 m Bankett

 4,50 m Gesamtbreite

Für die Begegnung von Fahrzeugen und teilweisen Radfahrer müssten ca. alle 200 m Ausweichen wie folgt angeordnet werden:

 5,60 m befestigte Fahrbahnbreite

 LV = 10 m Verziehungslänge

 LA = 20 m Aufstelllänge

 L= 40 m Gesamtlänge der Ausweiche

Im Zuge der Zufahrt Nord müssten insgesamt vier Ausweichen errichtet werden.

Zufahrt Süd

Die Regelbreite und die Ausbildung von Ausweichen müssten bei der Zufahrt Süd der Zufahrt Nord entsprechen.

Die ersten 550 m würde die Trasse der Zufahrt Süd in Lage und Höhe der Zufahrt Nord entsprechen. Ab km 0,550 würde sie dann nach rechts schwenken und in der Mitte des Grundstückes XXXX verlaufen. Ab km 0,670 würde die Trasse nach links schwenken und in der Mitte des Grundstückes XXXX verlaufen. Die Zufahrt Süd würde diesem Grundstück bis zur Einbindung in den Bestandsparallelweg der A 4 Ost Autobahn (entspricht dem Wirtschaftsweg W10-1, lt. Ausschreibungsprojekt für die Fahrstreifenerweiterung ASt Fischamend bis ASt Bruck/Leitha West) bei ~ km 1,025 folgen.

Ab km 1,027 verläuft die Trasse auf dem projektierten Wirtschaftsweg 10 bis ungefähr km 1,250. Es wäre erforderlich, die Trasse dort mit folgenden Regelquerschnitt auszuführen:

 0,50 m Bankett

 3,50 m unbefestigte Fahrbahn

 0,50 m Bankett

 4,50 m Gesamtbreite

Es müssten keine Ausweichen errichtet werden.

Ab ungefähr km 1,250 bis ungefähr km 1,645 würde die Trasse wiederum in der Mitte des Grundstückes 1884 liegen und ab ungefähr km 1,645 auf dem projektierten Wirtschaftsweg 12 bis ungefähr km 1,994 verlaufen. Der neue Weg müsste dabei mit folgendem Regelquerschnitt ausgeführt werden:

 0,50 m Bankett

 3,50 m unbefestigte Fahrbahn bis km 1,817, danach befestigte Fahrbahn

 0,50 m Bankett

 4,50 m Gesamtbreite

Es müssten keine Ausweichen errichtet werden.

Das Bestandsobjekt A 4.12 (Brücke über Wirtschaftsweg WW13 + WW14, A 4 km 25,011, entspricht Zufahrt km 2,007) – das betrifft die Zufahrtstrasse km 1,987 bis km 2,027 – befindet sich derzeit im Bau.

Unmittelbar nach der Unterführung der A 4 Ost Autobahn würde die Trasse auf dem Grundstück XXXX verlaufen, mit einer Rechts-Links-Kurve in die Mitte des Grundstückes XXXX schwenken, in Richtung Nordosten zur Landesstraße verlaufen und bei ungefähr km 9,6 in die LH 166 münden. Die Anbindung in die LH 166 könnte für alle Richtungen erfolgen.

Im Zuge der Zufahrt müssten insgesamt 12 Ausweichen errichtet werden.

Verortung der Zufahrtsvarianten

Die Verortung der Zufahrtsvarianten und deren Anschluss an die sonstige existierende Straßeninfrastruktur würde sich wie folgt darstellen:

 

Zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Zufahrten

2.6.2.2. Es ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die zuvor unter III.2.6.2.1. beschriebenen Zufahrten für die betriebliche Ver- und Entsorgung des Vorhabens genutzt würden.

Zum Grundbuchsstand der von den Zufahrten betroffenen Grundstücke

2.6.2.3. Die Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle KG XXXX , stehen alle im alleinigen Eigentum der Zehntbeschwerdeführerin. Mit Ausnahme des Grundstücks XXXX und XXXX weist das Grundbuch sämtliche Grundstücke als „Öffentliches Gut“ aus.

2.7. Zur Bedeutung des Vorhabens aus abfallwirtschaftlicher Sicht:

2.7.1. Zur Bedeutung der Möglichkeit der Deponierung von Baurestmassen:

Im Jahr 2016 wurden rund 2,1 Mio. t Baurestmassen von Abfallersterzeugern an Sammler- und Behandler im Bundesland Niederösterreich übergeben. Es ist davon auszugehen, dass übergebene Abfallmassen zumindest zu 50 % aus Wien stammen. Auf die Bevölkerung umgelegt, kann mit einem spezifischen Baurestmassenaufkommen von ca. 800 kg/EW*a gerechnet werden.

Im Einzugsgebiet (30 km Umkreis um das Vorhaben) mit einer Bevölkerung von ca. 1,35 Mio. Einwohnern fallen etwa ca .1,1 Mio. t Baurestmassenabfälle jährlich an. Vom Baurestmassen-aufkommen werden etwa 28 % deponiert, der Rest wird recycliert. 28 % von 1,1 Mio. t ergeben ca. 300.000 t Baurestmassen, die deponiert werden.

Im Rahmen der Studie „Fortschreibung des Niederösterreichischen LAWP 2016 – Detailauswertung aus EDM“ (Umweltbundesamt 2018) wurden auch Auswertungen zur Deponierung in XXXX durchgeführt. Auf Baurestmassendeponien in XXXX wurden demnach im Jahr 2016 rund 1,8 Mio. t Abfälle (0,6 Mio. t Baurestmassen und 1,1 Mio. t Bodenaushub mit Baurestmassenqualität) abgelagert, dies entspricht einem Verhältnis von ca. 65 % Bodenaushub und 35 % Baurestmassen.

Dieses Verhältnis voraussetzend, ist von einem jährlichen Ablagerungsbedarf im 30 km Umkreis um das Vorhaben von 300.000 t Baurestmassen und 560.000 t Bodenaushub in Baurestmassenqualität auszugehen. Das entspricht einer Gesamtmenge von 860.000 t und einer erforderlichen Deponiekubatur von ca. 480.000 m³ im Einzugsgebiet pro Jahr.

Die jährlich abzulagernde Menge an Abfällen für die beantragte Baurestmassendeponie (145.000 t/a) der XXXX entspricht ungefähr 17 % der jährlich anfallenden Menge im relevanten Einzugsgebiet ( XXXX , XXXX , XXXX im 30 km Radius).

Österreichweit wurde im Jahr 2017 27,9 Mio. t Abfälle deponiert. Der Großteil davon ca. 83,7 % (oder 23,3 Mio. t) ist Bodenaushub. Sonstige mineralische Abfälle (Böden verunreinigt, Schlacken und Aschen und Bauschutt) wurden im Ausmaß von ungefähr 3,1 Mio. t abgelagert.

81 Baurestmassendeponien in ganz Österreich weisen eine freie Kapazität von 15,1 Mio. m³ auf, das entspricht etwa 27 Mio. t Abfällen.

Zwischen dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 und dem Statusbericht 2019 (Datenlage 2017 ist ein Rückgang der Deponien im Bereich Baurestmassen von 87 auf 81 Anlagen zu verzeichnen und der damit verbundene Rückgang der Kapazität von 15,1 Mio. m³ auf 14,4 Mio. m³.

Im Zusammenhang mit dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsplan 2018 wurde die Restkapazität für Baurestmassen Deponien für gesamt Niederösterreich auf 6,7 Mio. m³ ermittelt. Diese Kapazität könnte noch die Baurestmassen der nächsten 6 bis 7 Jahre fassen. Dennoch herrscht keine gleichmäßige Verteilung der Restkapazitäten in Niederösterreich. Etwa 80 % der verfügbaren Restkapazitäten finden sich in den Bezirken Gänserndorf, Wiener Neustadt, Tulln und Amstetten.

Im Einzugsgebiet von rund 30 km um das geplante Vorhaben befinden sich folgende Baurestmassendeponien: Wien, Mönchhof, Neudorf bei Parndorf (mit zwei Anlagen), Wimpassing, Mannerdorf, Hennersdorf, Leopoldsdorf.

Für den Einzugsbereich ist derzeit eine Restkapazität in Höhe von rd. 520.000 m³ bekannt - wobei bei drei Deponien derzeit keine genauen Informationen zur Restkapazität vorliegen.

Es lässt sich anhand der im Einzugsgebiet benötigten Deponiekubatur (480.000 m³/a) ableiten, dass in diesem Bereich Kapazitätsengpässe zu erwarten sind.

Geplante relevante Vorhaben in Niederösterreich: Die Vorhaben, die seit 2015 im Nahebereich um Wien geplant wurden, umfassen 5,8 Mio. m³. Alle Vorhaben liegen in Markgrafneusiedl. Zwei Vorhaben mit je 2,9 Mio. m³ Baurestmassen wurden genehmigt. Ein weiteres Vorhaben mit 15 Mio. m³ BAH und 10,5 Mio. m³ Baurestmassen wurde wieder zurückgezogen.

Aus fachlicher Sicht ist daraus zu schlussfolgern, dass trotz der Anzahl an Deponien im Umkreis des geplanten Projektes, die zur Verfügung stehende Verfüllkapazität den Bedarf der im Bereich anfallenden Baurestmassen längerfristig nicht ausreichend abdecken wird.

Das Aufkommen an Baurestmassenmaterial, das deponiert werden muss, wird, aufgrund der in Kraft getretenen Baustoff-Recycling Verordnung, voraussichtlich in Zukunft noch weiter steigen. Die Bevölkerungsprognose für das Projektgebiet weist einen Anstieg der Bevölkerung um zumindest 10 % bzw. in manchen Bezirken sogar bis 20 % aus. Auch die, im Einzugsgebiet relativ dicht vorhandenen Verdachtsflächen und Altstandorte im Süden Wiens verursachen bei einer allfälligen Sicherung, ein höheres Aufkommen an Bodenaushub und Baurestmassen. Das Netz an Deponien rund um Wien ist zwar im Bezirk Gänserndorf sehr dicht, aber im Bereich südlich von Wien ist kein entsprechendes Netz an Deponien mit den erforderlichen Aufnahmekapazitäten vorhanden.

Daher kann grundsätzlich aus dem „Prinzip der Nähe“ ein abfallwirtschaftlicher Bedarf an neuem Deponievolumen für Baurestmassen für diese Region abgeleitet werden.

2.7.2. Zur Bedeutung der Möglichkeit der Deponierung von Reststoffen:

Das in den Projektunterlagen unter 2.5 für Österreich berechnete gesamte jährliche Abfallaufkommen an Abfällen für die direkte Ablagerung auf einer Reststoffdeponie wurde mit ca. 500.000 t/a angegeben. Laut Statusbericht 2019 wurden 2017 808.000 t Abfälle der Gruppe 313 (Aschen, Schlacken und Stäube aus Feuerungsanlagen) deponiert.

Österreichweit ging die Anzahl an Reststoffdeponien von 47 im Jahr 2015 mit 31,6 Mio. m³ auf 45 mit 28,6 Mio. m³ im Jahr 2017 zurück.

In Niederösterreich gibt es auf 12 Reststoffdeponiestandorten ein freies genehmigtes Deponievolumen für Reststoffe von ca. 2,7 Mio. m³, unter anderem auch für vorbehandelte kommunale Abfälle. Die abgelagerten Abfälle betrugen 2016 auf allen Reststoffdeponien in Niederösterreich 309.000 t. Diese Kapazität könnte (rechnerisch) bei gleichbleibenden Abfallströmen noch für die nächsten 15 Jahre reichen.

Im Umkreis von rund 30 km um das geplante Vorhaben befinden sich vier Reststoffdeponien: Wien, Schwadorf, Fischamend, Leopoldsdorf.

Für den Einzugsbereich (inkl. Wien) ist derzeit eine Restkapazität in Höhe von rund 2.32 Mio. m³ bekannt.

Für die im öffentlichen Interesse liegenden Altlastensanierungen ist ein ausreichendes Angebot von Deponievolumen für Reststoffmaterial auch langfristig erforderlich.

Die im Bundesabfallwirtschaftsplan angeführten 3 Altlastensanierungen in Niederösterreich sind bereits in Durchführung. Aber laut u.a. Karte befinden sich im näheren Umkreis eine Vielzahl an Verdachtsflächen oder Altstandorten, die vielleicht in den nächsten Jahren einer Sicherung unterworfen werden.

Anhand dieser Daten kann für die kommunalen Abfälle des Bundeslandes Niederösterreichs kein akuter Mangel mittelfristig an Deponievolumen für Reststoffdeponien zur direkten Ablagerung abgeleitet werden.

2.7.3. Zur Bedeutung eines möglichen Betriebs einer Stabilisierungsanlage:

Gemäß der Zusammensetzung der zu deponierenden Abfallmenge von insgesamt ca. 75.000 t Reststoffen/Jahr, stammen ca. 65 % aus dem Output aus der Stabilisierungsanlage und etwa 35 % aus Abfällen zur direkten Deponierung. Aus diesem Verhältnis heraus begründet sich der öffentliche Bedarf an der Reststoffdeponie eigentlich nur am Bedarf der Stabilisierungsanlage.

Sollte der Bedarf an einer Stabilisierungsanlage gegeben sein (siehe weiter unten), so ist automatisch der Bedarf an einer Reststoffdeponie in unmittelbarer Nähe des Standortes aus öffentlicher Sicht als gegeben zu bewerten. Die unmittelbare Deponierung der stabilisierten Abfälle an einem guten Standort mit sehr geringen Transportwegen kann als im öffentlichen Interesse gelegen beurteilt werden kann.

Das jährliche Aufkommen an Abfällen, die in Österreich anfallen und für eine Stabilisierung und anschließende Deponierung geeignet sind, wird von der mitbeteiligten Partei mit ca. 250.000 t/a geschätzt. Diese Zahl kann aus den zur Verfügung stehenden Daten nicht nachgerechnet werden. Im gesamten Bundesgebiet beträgt das Gesamtaufkommen an gefährlichen Abfällen 1,292 Mio. t. Ein Teil der beantragten Schlüsselnummern (31223, 31309, 31217 und 51113) ist im Statusbericht 2019 (S. 94) ausgewiesen und beträgt die Gesamtmasse dieser Abfälle ca. 215.000 t (andere Schlüsselnummern werden allerdings nicht ausgewiesen).

Als relevantes Einzugsgebiet kann hier das gesamte Bundesgebiet von Österreich herangezogen werden. In Österreich werden derzeit laut Statusbericht 2019 6 vergleichbare Anlagen betrieben. Eine Kombination von Stabilisierungsanlage und Reststoffdeponie, die dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Zwischentransporten am besten entspricht, existiert in Mistelbach und ist damit vom Großraum Wien weiter entfernt als das Vorhaben.

Da die mitbeteiligte Partei mit der geplanten Stabilisierungsanlage die bestehende 20 Jahre alte Anlage in Wien (Behandlungskapazität 50.000-70.000 t/a) ersetzen will, dient das Vorhaben der Aufrechterhaltung des bestehenden Netzes an Stabilisierungsanlagen und Reststoffdeponien. Die in der Stabilisierungsanlage zu behandelnden Abfallarten umfassen, entsprechend den Angaben der Konsenswerberin, die Rückstände aus kommunalen Abfallbehandlungsanlagen (z.B. XXXX , XXXX , XXXX ) und industrielle Abfälle aus den Produktionsanlagen wesentlicher österreichischer Industriebetriebe (z.B. XXXX , XXXX , XXXX ). Eine funktionsfähige Entsorgungskette liegt sowohl für Abfälle aus kommunalen Verbrennungsanlagen als auch für Abfälle aus der industriellen Produktion im öffentlichen Interesse. Verknappte Entsorgungsressourcen würden zu einem Anstieg der Entsorgungspreise und damit zu einer Erhöhung der kommunalen Abfallgebühren bzw. zu einem Wettbewerbsnachteil für österreichische Industriestandorte führen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Basis der aktuellen Daten und Planungen der öffentliche Bedarf an den geplanten Behandlungsanlagen weiterhin aufrecht bleibt. Wesentliche Argumente dafür sind die Aufrechterhaltung eines Netzes an Behandlungsanlagen; dies gerade auch für Abfälle, die sonst zur Behandlung ins Ausland verbracht werden müssten und die Entsprechung der abfallwirtschaftlichen Prinzipien (Prinzip der Nähe und Prinzip der Entsorgungsautarkie). Ein weiterer abfallwirtschaftlicher Bedarf liegt in der Entsorgung der im Gebiet südlich von Wien anfallenden Baurestmassen, weil mittelfristig die vorhandenen Kapazitäten in diesem Bereich nicht ausreichen. Der geplante Standort erweist sich als sehr günstig, da die Abfälle angeliefert werden können, ohne dass Ortsgebiete durchfahren werden müssen. Durch die Kombination von Stabilisierungsanlage und Deponie werden Zwischentransporte zwischen Behandlungsanlagen vermieden, was aus fachlicher Sicht ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.

2.8. Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens:

2.8.1. Zu erwartender Zusatzverkehr:

Aus der Verfüllkubatur, aus dem Zeitraum für die Verfüllung und dem angesetzten durchschnittlichen Ladegewicht (Nutzlast) der Anliefer-Lkw kann abgeleitet werden, dass die jährlichen Lkw-Fahrten im „Emissionsszenario 3“ der Einreichunterlagen (Technischer Bericht vom Mai 2013, in Folge: „Emissionsszenario 3“) in einer realistischen Größenordnung angegeben sind.

Insgesamt ergibt sich eine maximale tägliche Verkehrserzeugung von 132 Lkw für die Abfallanlieferung und 94 Lkw für die Deponieerrichtung. Insgesamt resultieren daraus 132 x 2 + 94 x 2 = maximal 452 tägliche Lkw-Fahrten (in den Verkehrsuntersuchungen werden die maximalen täglichen Lkw-Fahrten auf 460 aufgerundet). In der maximalen Stunde ergeben sich 50 Lkw-Fahrten. Die in den Einreichunterlagen dargestellten Emissionsszenarien 1 und 2, die auch die Bauphase betreffen, weisen geringere Verkehrserzeugungen auf.

Vorgesehen ist eine Abfallanlieferung mit Sattelzügen mit einem durchschnittlichen Ladegewicht (Nutzlast) von 25 t. Der unterzeichnende Sachverständige hat diesbezüglich die mitbeteiligte Partei um Aufklärung gebeten, da eine Nutzlast von 25 t in Summe mit einem realistischen Eigengewicht von 11 bis 15 t nahe des zulässigen Gesamtgewichtes nach dem KFG liegt.

Für die Verkehrserzeugung des Personals wird im Sinne eines worst case – Ansatzes von zwei Wegen pro ArbeitnehmerIn, von einem Anteil an motorisiertem Individualverkehr von 100 % und einem Besetzungsgrad von 1,0 ausgegangen. Daraus ergeben sich in Summe 16 Pkw-Fahrten pro Tag. Für die Nachweise der Verkehrsqualität wird im Folgenden von 8 Pkw-Zufahrten in der Morgenspitzenstunde und 8 Pkw-Abfahrten in der Nachmittagsspitzenstunde ausgegangen.

2.8.2. Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkehrsqualität:

Der durch den Betrieb der Deponie erzeugte Verkehr (III.2.8.1.) wird entlang der Transportroute verteilt und die Auswirkungen auf die Verkehrsqualität an den maßgebenden Kreuzungen B 9 / L 166 und L 166 / Zufahrt Nord (was sinngemäß auch für die Zufahrt Süd gilt) gemäß RVS 03.05.12, Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen, Ausgabedatum 1. März 2007 berechnet. Dabei wird der Verkehr in den Spitzenstunden 2025 aus der Grundbelastung mit den maximalen Stundenverkehren aus der Deponie überlagert. Dies ist eine konservative und tendenziell überschätzende Vorgangsweise.

Die Querschnittsbelastung auf der B 9 im Abschnitt von der L 166 bis zur Anschlussstelle Fischamend der A 4 steigt in Folge des Deponieverkehrs im maximalen Tagesverkehr um ca. 3,5 % an. Im Lkw-Verkehr beträgt die Veränderung ca. +50 %. Die Querschnittsbelastung auf der L 166 im Abschnitt von der Deponiezufahrt bis zur Kreuzung mit der B 9 steigt in Folge des Deponieverkehrs im maximalen Tagesverkehr um ca. 24 % an. Im Lkw-Verkehr beträgt die Veränderung ca. +200 %. Auch in der Prognose mit Deponieverkehr weist die Kreuzung der alternativen Deponiezufahrten mit der L 166 eine gute Verkehrsqualität auf, der Verkehrszustand ist als stabil zu bewerten. Die niveaugleiche Eisenbahnkreuzung der L 166 hat auch mit Deponieverkehr keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkehrsqualität. An der Kreuzung B 9 / L 166 führen die maximalen stündlichen Lkw-Fahrten der Deponie bei Überlagerung mit der verkehrlichen Spitzenstunde in der Morgen- und in der Nachmittagsspitze zu keiner Überlastung der Kreuzung, aber zu einer Anhebung der mittleren Wartezeit in der Linksabbiegerelation von der L 166 auf die B 9 in Richtung Westen auf > 45 sec in der Morgenspitzenstunde. Das führt gemäß HBS – Teil L Landstraßen, Ausgabe 2015 zu der Einstufung „E“ der Verkehrsqualität. Die Stufe „E“ symbolisiert den Übergang von einem stabilen zu einem instabilen Verkehrszustand.

Dieses Ergebnis ist wie folgt zu werten:

Als stündliche Verkehrserzeugung der Deponie wird in den verkehrstechnischen Nachweisen die maximale Stunde aus dem Emissionsszenario 3 herangezogen (50 Lkw-Fahrten in der Morgenspitzenstunde). Dieses Maximum wird mit den Spitzenstunden aus der Grundbelastung überlagert. Diese Vorgangsweise liegt auf der sicheren Seite in Bezug auf die Leistungsfähigkeitsberechnungen. Bei einer stündlichen Verkehrserzeugung der Deponie von 40 Lkw-Fahrten in der Morgenspitzenstunde beträgt die mittlere Wartezeit < 45 sec und es liegt mit der Stufe „D“ ein stabiler Verkehrszustand vor. Eine Verkehrserzeugung von 40 Lkw-Fahrten in der Spitzenstunde liegt noch immer deutlich über den im Emissionsszenario 3 angegebenen 22 Lkw-Fahrten für die durchschnittliche Stunde. Für den DTVW wird ein jährliches Wachstum von 1 % angesetzt. Durch Übertragung dieses Wachstums auf die Spitzenstunden ist damit zu rechnen, dass das Verkehrswachstum überschätzt wird.

Es ist aus heutiger Sicht nicht prognostizierbar, wie oft der beschriebene Verkehrszustand tatsächlich eintreten wird.

2.8.3. Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkehrssicherheit:

Zur Verkehrssicherheit im motorisierten Individualverkehr ergeben sich folgende Aspekte:

• Auslastung und Wartezeit an den Knotenpunkten: Die Kreuzung L 166 / Zufahrt Deponie Nord oder Süd weist auch mit Deponieverkehr eine gute Verkehrsqualität auf. Die Wartezeiten sind gering, es besteht für VerkehrsteilnehmerInnen keine Motivation kurze Zeitlücken für riskante Einbiegevorgänge zu nützen. An der Kreuzung B 9/L 166 führt der Deponieverkehr in der Morgenspitze zu einer Anhebung der mittleren Wartezeit in der Linksabbiegerelation von der L 166 auf die B 9 in Richtung Westen auf > 45 sec. Die Bereitschaft kurze Zeitlücken für riskante Einbiegevorgänge zu nützen könnte ansteigen.

• Um die Entwicklungen, im Speziellen den generierten Verkehr der geplanten Deponie beobachten zu können, wird ein Monitoring als Auflagenvorschlag formuliert.

• Sichtweiten: Die ausreichenden Sichtweiten werden für eine Projektierungsgeschwindigkeit von 100 km/h sowohl für die Deponiezufahrt Nord als auch für die Deponiezufahrt Süd gemäß RVS 03.05.12 nachgewiesen. Die Nachweise finden sich im straßenbautechnischen Einreichprojekt vom September 2019. Es werden in den Unterlagen auch dreidimensionale Nachweise geführt. Die Unterlagen sind plausibel und nachvollziehbar, ausreichende Sichtweiten sind an den Deponiezufahrten gewährleistet.

• Befahrbarkeiten der Deponiezufahrten: Die Befahrbarkeiten werden im straßenbautechnischen Einreichprojekt mittels Schleppkurvenuntersuchungen nachgewiesen. Die Nachweise sind plausibel und nachvollziehbar.

• Begegnungsverkehr auf den Deponiezufahrten: Die Deponiezufahrten sind im Regelquerschnitt mit einer Fahrstreifenbreite von 3,5 m projektiert. An nachvollziehbaren Stellen sind Ausweichen mit einer RVS-konformen Breite von 5,6 m vorgesehen. Die Sichtbeziehungen zwischen den Ausweichen sind gewährleistet.

• Dimensionierung der L 166: Die L 166 wird auch derzeit von Schwerverkehr und von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. Die Frequenz wird durch den generierten Deponieverkehr erhöht.

Die Routen der regionalen Radrouten werden befestigt ausgeführt. Für den Begegnungsfall sind Ausweichen vorgesehen. Die Sichtbeziehungen zwischen den Ausweichen sind gewährleistet. Vorgesehen sind im straßenbautechnischen Einreichprojekt auch zusätzliche Verkehrszeichen nach § 50/16 StVO „Andere Gefahren“ mit Zusatztafel § 54 „Radfahrer“.

Unter Berücksichtigung eines Ausbaus der alternativen Deponiezufahrten entsprechend dem straßenbautechnischen Einreichprojekt aus September 2019 und dem Auflagenvorschlag zum Monitoring des generierten Deponieverkehrs ist zusammenfassend die Verkehrssicherheit sowohl für den Kfz-Verkehr als auch für den Radverkehr gewährleistet.

2.8.4. Plausibilität der verkehrlichen Grundlagen für die Immissionsprognosen:

In der Verkehrsuntersuchung – Berechnungen 2014 von XXXX aus Dezember 2014 sind verkehrliche Kennwerte für die Fachbereiche Luft/Klima und Schalltechnik enthalten. Die Kennwerte wurden aus den Zählstellen XXXX an der B 9 und ECE-Zählstelle XXXX abgeleitet. Die Kennwerte sind in ihrer Größenordnung plausibel und schlüssig. Soweit erkennbar wurde den Auswirkungsbetrachtungen für Luftschadstoffe und Schall der im Emissionsszenario 3 generierte Deponieverkehr zu Grunde gelegt.

2.8.5. Zu einer Nebenbestimmung:

Es ist erforderlich, den von der Deponie generierten Verkehr beweiszusichern und zu kontrollieren (zu Spruchpunkt A) II.15. dieser Entscheidung).

2.8.6. Zum öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit:

Die durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens bewirkte Vermeidung von Lkw-Fahrten für Abfalltransporte trägt zur Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen bei.

2.9. Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Wasser:

2.9.1. Es kann bei betroffenen Böden landwirtschaftlicher Flächen zu einer auch messbaren Zunahme der Schwermetallgehalte kommen, Grenz- oder Richtwerte werden jedoch nicht überschritten. Eine Schädigung landwirtschaftlicher Kulturen durch Luftschadstoffe ist auszuschließen, eine Nutzungsbeeinträchtigung des Erntegutes ist nicht zu erwarten.

2.9.2. Die zu erwartende Beeinflussung des Grundwassers durch Ab- oder Sickerwässer ist als gering zu bewerten.

2.9.3. Zu möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser s. auch die Feststellungen oben unter III.2.5.

2.10. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft:

2.10.1. Die Eingriffsintensität des Vorhabens in das Landschaftsbild durch die Inanspruchnahme von Flächen bleibt während der Bau-, Deponierungs- und Rekultivierungsphase gering. Nach Durchführung der Rekultivierung und bei Eintritt der Folgenutzung ergibt sich keine wesentliche Restbelastung.

2.10.2. Die Eingriffsintensität in das Landschaftsbild durch visuelle Störungen während der Bau-, Deponierungs- und Rekultivierungsphase bleibt gering. Nach Durchführung der Rekultivierung und bei Eintritt der Folgenutzung ergibt sich keine wesentliche Restbelastung.

2.11. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft:

2.11.1. In der Betriebsphase des Vorhabens wird oder werden

 die in § 20 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte für die Jahresmittelwerte von NO2, Feinstaub der Fraktionsgrößen PM10 und PM2,5, Kohlenmonoxid und der Staubdeposition am meistbelasteten Beurteilungspunkt sowie

 der in § 20 Abs. 3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwert für den maximalen NO2-Halbstundenmittelwert am meistbelasteten Beurteilungspunkt

eingehalten.

2.11.2. Bei Einzelbetrachtung der Beurteilungspunkte des Vorhabens ist mit der Einhaltung des in § 20 Abs. 3 IG-L festgelegten höchstzulässigen Überschreitungskriteriums für den Tagesmittelwert für PM10 zu rechnen.

2.11.3. Aufgrund der Vorbelastung an Luftschadstoffen im Untersuchungsraum und der modellierten Immissionen für die Leitsubstanzen Stickstoffdioxid NO2 und Feinstaub PM10 ist bei den übrigen, im IG-L geregelten Luftschadstoffe davon auszugehen, dass die Grenzwerte gemäß den Anlagen 1 und 2 des IG-L im Untersuchungsraum nicht überschritten werden.

2.11.4. Die kumulierten Schwermetalleinträge über die beantragte Betriebsdauer der Deponie auf die angrenzenden Beurteilungsflächen Ost und Süd unterschreiten als Zusatzbelastung sowie als Gesamtbelastung die Richtwerte nach ÖNORM L 1075 für Böden multifunktionaler Nutzung.

2.11.5. Die Gesamtbelastungen für Stickstoffverbindungen unterschreiten die festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation gemäß Öko-VO, die Immissionsgrenzwerte zum Schutz des Waldes gemäß der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen sowie den von der UNECE formulierten unverbindlichen NH3- Jahresmittelwert von 3 μg/m3.

2.11.6. Geruchswahrnehmungen durch den Deponiebetrieb sind in den nächsten Wohngebieten auszuschließen.

2.11.7. Es sind aus luftreinhaltefachlicher Sicht zusätzliche Maßnahmen in Form von Nebenbestimmungen oder Abänderungen von im Bescheid in Form von Nebenbestimmungen bereits vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß dem Stand der Vermeidungs- und Verminderungstechnik, u.a. über die einzusetzenden mobilen Maschinen und Geräten, sowie im Hinblick auf die Immissionsüberwachung erforderlich (zu den Spruchpunkten A) II.6. bis A) II.14. dieser Entscheidung). Eine Nebenbestimmung des Bescheids zur Überwachung durch eine Kamera kann aus fachlicher Sicht entfallen.

2.12. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch:

2.12.1. Schallimmissionen:

2.12.1.1. Die bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens aus diesem zu erwartenden Schallimmissionen erfüllen in allen Vorhabensphasen den planungstechnischen Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 und liegen – selbst bei einer worst-case-Betrachtung – im Bereich zwischen Basispegeln La95 und den energieäquivalenten Dauerschallpegel Laeq, d.h. unter der Höhe der mittleren ortsüblichen Lärmsituation. Einzelne betriebliche Schallpegelspitzen erreichen maximal die Höhe der mittleren ortsüblichen Schallsituation.

Es ergeben sich in der Betriebsphase des Vorhabens keine Änderungen oder relevante Erhöhungen der Bestandslärmsituation.

Insgesamt sind die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden schalltechnischen Auswirkungen als unwesentlich einzustufen. Selbst eine – theoretische – Verdopplung des Zulieferverkehrs würde am Immissionspunkt Nr. 4 nur eine Änderung der Gesamtimmission von +0,1 dB bewirken.

2.12.1.2. Auch die Schallimmissionen aus dem vom Vorhaben induzierten Verkehr liegen am Immissionspunkt Arbesthal deutlich unter dem Planungswert für die spezifische Emission nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 von 46 dB. An drei Immissionspunkten im Ort XXXX zu erwartende Schallimmissionen liegen zwischen 53 und 62 dB am Tag, wobei diese Punkte in der Widmungskategorie Bauland-Betriebsgebiet liegen. Wohnbebauung liegt wesentlich weiter östlich von der Einbindung der LH 166 in die B 9, wobei es dort deutlich geringere Schallimmissionen als an den genannten Immissionspunkten geben werde.

2.12.2. Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden:

2.12.2.1. Geruchswahrnehmungen durch den Deponiebetrieb sind auszuschließen.

2.12.2.2. Durch das Vorhaben bewirkte Immissionen durch Luftschadstoffe werden das Leben und die Gesundheit von Nachbarn nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung durch Feinstaub keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn zeigt als die Vorbelastung alleine. Bei Einhaltung des Jahresmittelwerts von 40 µg/m³ sind durch Immissionen durch den Luftschadstoff NO2 keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit Betroffener zu erwarten. Negative medizinische Auswirkungen auf Menschen sind auch aus der zu erwartenden Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid nicht ableitbar.

2.12.2.3. Durch das Vorhaben bewirkte Schallimmissionen (Lärmeinwirkungen) beeinträchtigen nicht das Leben und die Gesundheit von Nachbarn. Insbesondere sind durch den Betriebslärm keine erheblichen Belästigungen zu erwarten.

2.13. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume:

2.13.1. Auswirkungen auf Waldflächen:

2.13.1.1. Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens kommt es zu dauernden Rodungen von 1,56 ha Wald und zur befristeten Rodung von 0,242 ha. Auf die Feststellungen oben unter III.2.1.1.7. wird verwiesen.

2.13.1.2. Die Waldausstattung der Gemeinde XXXX liegt bei etwa 14 % und damit weit unter dem niederösterreichischen Durchschnitt von 39 %, wenngleich die Waldfläche in dieser Gemeinde in den letzten zehn Jahren leicht zugenommen hat. Aus forstfachlicher Sicht ist für die Schutzfunktion die Wertziffer 3, für die Wohlfahrtsfunktion die Wertziffer 2 und für die Erholungsfunktion die Wertziffer 1 zu vergeben. Daraus folgt aus forstfachlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung.

2.13.2. Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten:

Nach der NÖ Artenschutzverordnung geschützte Tier- und Pflanzenarten werden vom Vorhaben nicht beeinträchtigt. So sind im Besonderen zahlreiche Pflanzenarten, auch die beiden geschützten Arten Filzkraut und Acker-Knorpelkraut, auf genau jene Biotoptypen spezialisiert, die im Zuge der Maßnahmen laufend aufrechterhalten werden sollen, nämlich offene Bodenstellen. Die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen der laufenden Initiierung von Trockenrasen und Trockenbiotopen durch Verpflanzung von Rasensoden, Aufbringen von entsprechendem Boden, Pflege, Strukturierung, Pflanzung von Gebüschen und Herstellung von Steilwänden und Offenbodenbereichen sind geeignet, die geschützten Pflanzenarten und Tierarten in ihrem Bestand zu erhalten. Die Umsetzung von Maßnahmen außerhalb der Brutzeit stellt sicher, dass Eingriffe in Fortpflanzungsstätten und Nester unterbleiben und dass es zu keinen Störungen der Arten kommt, die über das allgemeine Lebensrisiko der Arten in der Kulturlandschaft hinausgehen.

2.14. Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter:

2.14.1. Die dem Vorhaben zuzurechnenden Geländeveränderungen, Flächeninanspruchnahmen wie Störungen haben keine Auswirkungen auf Sachgüter.

2.14.2. Dem Vorhaben ist keine Beanspruchung einer Fläche von Freizeit- und Erholungseinrichtungen zuzurechnen. Bestehende Radrouten sind von geringen Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen betroffen. Aus lärmtechnischer Sicht kommt es bei diesen zu keinen relevanten Eingriffen.

2.14.3. Es steht auch im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere durch Lärm, Luftschadstoffe, Flächeninanspruchnahme, visuelle Störungen wie auch Geländeveränderungen ausreichender Raum für eine weitere Entwicklung der Ortschaften der Neuntbeschwerdeführerin und der Zehntbeschwerdeführerin zur Verfügung.

2.15. Zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gesamtkontext:

Bei umfassender und integrativer Gesamtschau liegt die Umweltverträglichkeit des Vorhabens vor.

IV. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:

1.1. Die Feststellung unter III.1.1. (also zum Inhalt des Schreibens vom Februar 2015) folgt aus ON 30, AS 72f.

1.2. Die Feststellungen unter III.1.2. bis III.1.4. über die ediktale Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags sowie dazugehöriger Unterlagen, über eine nicht abgegebene Stellungnahme durch eine in einer bestimmten Weise bezeichnete Personengruppe sowie über die Zustellung von Änderungen des verfahrensleitenden Antrags (bzw. der Einreichunterlagen) ergeben sich klar aus den Verfahrensakten der belangten Behörde (s. ON 18, ON 21, ON 27 und ON 72). Diese Umstände blieben auch in den Beschwerden sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solches unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zum Vorhaben sowie dessen Auswirkungen:

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:

2.1.1. Zum zur Genehmigung eingereichten Vorhaben:

2.1.1.1. Die Feststellungen unter III.2.1.1.1. ergeben sich aus der Beschreibung sowie planlichen Darstellung des Vorhabens in den konsolidierten Antragsunterlagen (ON 75) sowie aus der nicht in Widerspruch damit stehenden Präsentation der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 11 sowie Beilage ./2 zur VHS). Die Beschreibungen sowie die Darstellungen in den Einreichunterlagen blieben auch von den Verfahrensparteien unbestritten.

Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken, auf denen Elemente oder Teile des Vorhabens errichtet werden sollen ergeben sich aus dem offenen Grundbuch.

2.1.1.2. Die Feststellungen unter III.2.1.1.2. bis III.2.1.1.4. ergeben sich aus den Einreichunterlagen in der konsolidierten Fassung, auf welche sich auch der Genehmigungsspruch des Bescheids bezieht (ON 75, Anlagen 8, 9 und 10).

2.1.1.3. Die Feststellung unter III.2.1.1.5. ergibt sich aus den aus Sicht des erkennenden Senats nicht unglaubwürdig zu erkennenden – und als solches auch unbestritten gebliebenen – Angaben der mitbeteiligten Partei im Zuge der Erörterung zu Fragen der Zufahrtssituation in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 19). Ein Verwirklichungswille war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ansatzweise zu erkennen.

2.1.1.4. Die Feststellungen unter III.2.1.1.7. folgen aus den schlüssigen – und vollkommen unbestritten gebliebenen – Ausführungen im forstrechtlichen Einreichoperat sowie der Änderung dieses (ON 75, Beilage 86, S. 13, sowie Beilage 87, S. 4 sowie 5 [insbesondere die planliche Darstellung]).

2.1.1.5. Die Feststellungen unter III.2.1.1.8. folgen aus den Ausführungen im Technischen Bericht aus 2013 (ON 75, Anlage 1), Kapitel 2. und 4.5.1., unter Berücksichtigung der nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 86).

2.1.1.6. Die Feststellungen unter III.2.1.1.9. und III.2.1.1.10. beruhen auf den als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden Ausführungen auf S. 62f und 69 f des Technischen Berichts – Projektkonkretisierung 2014 (ON 14). Diese blieben sodann auch vom Sachverständigen für Deponietechnik unbeanstandet sowie von sämtlichen Verfahrensparteien unbestritten.

2.1.1.7. Die Feststellungen unter III.2.1.2. über Ausführungen zur Übereinstimmung mit der Widmungslage ergeben sich aus den zitierten Einreichunterlagen. Diese Ausführungen blieben bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch unbeanstandet (VHS, S. 22).

2.1.2. Zum ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Vorhaben:

2.1.2.1. Die Feststellungen unter III.2.2.1. und III.2.2.2. beruhen auf den – auch unbestritten gebliebenen – Ausführungen in der Beschreibung der Vorhabensänderung (ON 75, Technischer Bericht Oktober 2015, S. 8).

2.1.2.2. Die Feststellungen unter III.2.2.3. folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren und nicht als unvollständig zu erkennenden Ausführungen der im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei- und herangezogenen Sachverständigen zur eingereichten Änderung des verfahrensleitenden Antrags (ON 34 und ON 40).

Zwar treten Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen erkennbar entgegen (ON 81, AS 42). Doch blieben diese Ausführungen letztlich bei Gegenüberstellung mit den sachverständigen Ermittlungsergebnissen unsubstantiiert („Baurestmassen…haben in der Regel…“, „es ist daher durchaus möglich, dass…“, auch „können die Staubemissionen durchaus höher liegen als…“). Ergänzende sachverständige Ermittlungen waren vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, erforderliche Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffen werden.

2.2. Zu den Feststellungen zu den abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle:

2.2.1. Bei ihren Feststellungen zu abfallchemischen Fragestellungen stützte sich die belangte Behörde auf das einen Teil des Umweltverträglichkeitsgutachtens (in Folge auch: „UVGA“) bildende „Teilgutachten Nr. 1 Abfallchemie “ (AS 348 ff) sowie auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Abfallchemie in Abschnitt 2.10 des Anhangs zum UVGA (ON 50, AS 241; Bescheid, S. 119 f).

2.2.2. In den erhobenen Beschwerden wird auf das Wesentliche zusammengefasst moniert, dass bestimmte Abfallarten auf dem Deponievorhaben nicht ablagerbar wären oder dies hoch problematisch wäre. Vorgebracht wurde auch, dass die Einhaltung von Grenzwerten nicht erkannt werden können (ON 81, AS 49f; AS 90 i.V.m. AS 45f und AS 309). Ebenso seien die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht ausreichend, auch komme es zur Ablagerung „gefährlicher Abfälle“ (ON 81, AS 82 f). Schließlich wurde auch die Bestimmtheit einer vorgeschriebenen Nebenbestimmung gerügt (ON 81, AS 316).

2.2.3. Die mitbeteiligte Partei wies darauf hin, dass mit den Beschwerdeausführungen den sachverständigen Ermittlungsergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und diese bereits die Beschwerdebehauptungen widerlegen würden (OZ 6, S. 11).

2.2.4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht neuerlich den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für das Fachgebiet Abfallchemie bei und ersuchte ihn um ergänzende Sachverhaltsermittlungen vor dem Hintergrund von Tatsachenbehauptungen in den Beschwerden.

2.2.5. Der unter III.2.3.1. festgestellte Sachverhalt folgt, einerseits, aus dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen, oben erwähnten Teilgutachten Nr. 1 des UVGA. Darin legte der Sachverständige in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise den aufgenommenen Befund dar (sowohl zu den Deponiearten wie auch der Stabilisierungsanlage) und zog daraus in ebensolcher Art und Weise Schlussfolgerungen (AS 355 f). Der Sachverständige setzte sich gleichzeitig mit seiner Gutachtenserstellung jedoch auch mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und weiterer Personen auseinander, welche diese nunmehr als Beschwerdegründe neuerlich vorbrachten (ON 81, AS 53). Er kam in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, wobei er auf die einzelnen Abfallarten einging, zum Schluss, dass eine Deponierungsmöglichkeit bei – beantragten – Abfallarten nicht bereits von vornherein ausgeschlossen werden müsse.

2.2.6. Der unter III.2.3.2. festgestellte Sachverhalt folgt, andererseits, aus der für das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme des Sachverständigen für Abfallchemie (OZ 33). Dieser legte darin nachvollziehbar und schlüssig ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen – die er auch vor den Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechterhielt – dar, dass es im Wirtschaftsverkehr Konverterschlacken und Kalkschlämme gäbe, bei denen davon auszugehen sei, dass die Ablagerungsgrenzwerte nach der DVO 2008 einhaltbar wären. In ebensolcher Weise führte er aus, dass der beantragte Abfallkatalog nur jene Abfälle umfasst, welche die Grenzwerte einhalten können. Auch wies er auf den von der DVO 2008 verfolgten Ansatz hin, wenn bei der Abfallbeurteilung Stoffe oder Verbindungen festgestellt würden, die weder gelistet noch begrenzt wären. Danach kam er, und dies erscheint schlüssig, zum Ergebnis, dass es eben auszuschließen sei, dass Schadstoffe nicht erkannt würden oder Schadstoffe in unzulässiger Konzentration enthalten wären (OZ 33, S. 3). Auch dies war festzustellen (III.2.3.3.).

2.2.7. Der Sachverständige legte – was in der Folge ebenso festzustellen war –auch noch plausibel dar, dass ihm Gichtgas- oder Carbidschlämme bekannt seien, welche die Grenzwerte nach Anhang 1 DVO 2008 einhalten würden und daher auch auf Baurestmassendeponien abgelagert würden. Vor dem Hintergrund dieser Aussage des Sachverständigen schadet für das erkennende Gericht auch eine – möglicherweise – andere Beurteilung durch einen (hier eine) anderen Sachverständige(n) in einem anderen Verwaltungsverfahren ebenso nicht. Zu „Blaukalk aus der Altlast K20“ wiederum führte der Sachverständige – ebenfalls in nachvollziehbarer Weise – aus, dass gerade solche Abfälle besonders umfassend untersucht würden. Auch handle es sich dabei um einen Kalkschlamm, welcher in einem hohen Ausmaß durch organische Schadstoffe, vor allem CKW, verunreinigt sei.

2.2.8. Soweit die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Teilbereich „Abfallchemie“ betraf legte die Zwölftbeschwerdeführerin ein Dokument als Beweismittel vor, welches von „ XXXX “, einem „Experten auf diesem Gebiet“ stammen und belegen soll, dass „mit Sicherheit“ davon auszugehen sei, dass die Grenzwerte für einzelne Abfallarten nicht eingehalten werden würden, „jedenfalls“ oder „in der Regel“ (VHS, S. 61, und Beilage ./11 zur VHS).

2.2.9. Dazu führte der Sachverständige für Abfallchemie in allgemein verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aus – und der erkennende Senat ging auch davon aus, dass bloß mit der Vorlage des Dokuments und dem Hinweis, dass dieses von einem Experten auf dem Fachgebiet stammen soll auch dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde –, dass die Abfallart Konverterschlacke je nach Herkunft wesentlich unterschiedliche Inhaltsstoffe aufweisen könne und im Einzelfall eine Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie zulasse. Ebenso seien bei den anderen darin angeführten Abfallarten aus seiner Sicht einzelne Chargen bekannt, die die Grenzwerte für eine solche Deponieart einhalten könnten (VHS, S. 62).

2.2.10. Darüber hinaus führte der Sachverständige noch plausibel aus, dass es für mögliche Überschreitungen des Grenzwertes für TOC Ausnahmebestimmungen gebe, wenn es sich um einen anorganischen Kohlenstoff handle (VHS, S. 62).

2.2.11. Aufgrund der Äußerungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie der dazu abgegebenen, als schlüssig und nachvollziehbar zu befindenden Antworten bzw. sonstigen Äußerungen des herangezogenen Sachverständigen für Abfallchemie, sah sich der erkennende Senat nicht veranlasst, anderslautende oder zusätzliche Feststellungen zu treffen.

2.2.12. Der Sachverständige für Abfallchemie legte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch unter Hinweis auf die in der DVO 2008 enthaltenen Maßnahmen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass über die im Vorhaben enthaltenen Maßnahmen sowie den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen hinaus keine weiteren Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erforderlich seien (OZ 33, S. 4 f). Zur Rüge der Zwölftbeschwerdeführerin einer Unbestimmtheit einer bestimmten, im Bescheid vorgeschriebenen Auflage (konkret Spruchpunkt II.1.1) schlug der Sachverständige eine Präzisierung vor (OZ 33, S. 6). Die Präzisierung sah der erkennende Senat als erforderlich an und änderte den Bescheid dahingehend ab (III.2.3.4.).

2.2.13. Ansonsten blieben die sachverständigen Ausführungen zu den vorhabensbezogenen Maßnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien unbestritten.

2.3. Zu den Feststellungen zu den anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens:

2.3.1. Zu den anlagen- und sicherheitstechnischen Aspekte der Errichtung und des Betriebs der Stabilisierungsanlage stützte sich die belangte Behörde auf das einen Teil des UVGA bildende Teilgutachten Nr. 14 „Verfahrenstechnik/Sicherheitstechnik“ (ON 51, AS 767 ff; Bescheid, S. 119 f).

2.3.2. In einer Beschwerde wurde moniert, dass die Verfahrens-, Sicherheits- und Kontrollprozesse bei Errichtung und Betrieb der Anlagenteile, die nicht die Deponie im engeren Sinn umfassen, nicht ausreichend seien (ON 81, AS 33 f).

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Behandlung des Teilbereichs „Anlagentechnik (Verfahrenstechnik)“ den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen bei und ersuchte diesen um ergänzende Ermittlungstätigkeiten zu den erwähnten, sachverhaltsbezogenen Beschwerdebehauptungen.

2.3.4. Die Feststellungen unter III.2.4.1. und III.2.4.2. folgen einerseits aus dem erwähnten, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommenen (VHS, S. 9) Teilgutachten Nr. 15. Darin legte der Sachverständige in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise dar, von welchen Grundlagen er in Bezug auf die Stabilisierungsanlage ausging (Befund), welche fachlichen Grundlagen er verwendete, welche Gefahrenquellen es geben kann (z.B. die mögliche Gasbildung von Abfällen, die Gefahr von Staubexplosionen oder den Ausfall einer Lüftungsanlage) und kam, ebenso nachvollziehbar, zum Schluss, dass – sofern bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden (die nun der Bescheid auch enthält, s. Spruchabschnitt II.14.) – dass Gefährdungen i.S.d. § 74 Abs. 2 GewO 1994 nach dem Stand der Technik vermieden werden.

2.3.5. Bei seiner Beweiswürdigung beachtete das Bundesverwaltungsgericht, dass der Maßstab des § 74 Abs. 2 leg. cit. zur Vermeidung von Gefährdungen sich auf jene Gefährdungen bezieht, die voraussehbar sind, d.h. etwa auch Störfälle, die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten (vgl. dazu VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025).

2.3.6. In seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige für Anlagentechnik nachvollziehbar und schlüssig aus, dass in der vorliegenden UVE in Form von Verfahrensbeschreibungen, die Beschreibung der Sicherheitsaspekte (z.B. Betrachtung möglicher Gasbildung, Ex-Schutz) und die Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Füllstandsüberwachungen) enthalten und im verfahrenstechnischen Gutachten des Bescheids bereits unter Heranziehung des Stands der Technik berücksichtigt seien. Ebenso bestätigte der Sachverständige auf Frage des Gerichts nochmals, dass auch vor den Beschwerdeausführungen, eben zur Unfall- bzw. Störfallvorsorge, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Ausführungen aufrechterhalten werden können (OZ 32).

2.3.7. In einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme des Sachverständigen für Anlagentechnik / Verfahrenstechnik führten der Sechst- und die Elftbeschwerdeführerin aus, dass das Thema Sicherheitstechnik einfach nicht behandelt worden sei. Auch verweise der Sachverständige bloß auf den Sachverständigen für Deponietechnik, von welchem es (noch) keine Stellungnahme gebe. Es gebe keine durchgängigen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen über den gesamten Ablauf in Deponie, Lagerhalle und Verfestigungsanlage (OZ 62 und 63).

2.3.8. Schon aus den im Vorabsatz erwähnten Ausführungen sah sich der erkennende Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen für Anlagentechnik / Verfahrenstechnik nicht veranlasst weitere Ermittlungsschritte zu führen. Zunächst ist anzumerken, dass die Angabe des Sechstbeschwerdeführers, er habe seit 30 Jahren Berufserfahrung als „Projektmanager“ mit den Schwerpunkten „Betriebsprozesse, Risikobewertung, Controlling, Projektmanagement und Personalmanagement“ ihn noch nicht als Sachverständigen auf dem Gebiet Anlagentechnik bzw. Sicherheitstechnik ausweist. Andererseits hat sich der Sachverständige für Deponietechnik sehr wohl mit der Frage nach Vorsorgemaßnahmen auseinandergesetzt und umfassend auf im Vorhaben vorgesehene Maßnahmen verwiesen (OZ 31, S. 5 ff). Diesen Ausführungen treten die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung nicht ansatzweise substantiiert entgegen. Überhaupt zeigten sie mit ihren – wie gesagt nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – Ausführungen weder eine Unschlüssigkeit noch einen Widerspruch gegen die Gesetzmäßigkeit menschlichen Denkens noch eine Unvollständigkeit auf. Auch die pauschalen Ausführungen zur Qualifikation des bzw. der Sachverständigen bewirkten beim erkennenden Senat keine diesbezüglichen Bedenken.

2.3.9. Auch die Erörterung zum Teilbereich „Anlagentechnik (Verfahrenstechnik)“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab kein Erfordernis, anderslautende oder zusätzliche Feststellungen zu treffen:

2.3.10. So legte der Sachverständige für Anlagentechnik auf Frage des vorsitzenden Richters nochmals nachvollziehbar dar, dass und in welchem Umfang er das Vorhaben – eben bezogen auf jene Teile, die nicht die Deponie im engeren Sinn ausmachen – auf mögliche Störfälle und vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen geprüft habe (VHS, S. 87). Er erklärte auch, dass Prüfgegenstand der „vorhersehbare“ Störfall war und legte plausibel dar, was unter einem solchen zu verstehen wäre.

2.4. Zu den Feststellungen zu den deponietechnischen Aspekten des Vorhabens:

2.4.1. Im Hinblick auf die deponiefachlichen Aspekte von Errichtung und Betrieb des Deponieelements des Vorhabens stützte sich die belangte Behörde auf das einen Teil des UVGA bildende Teilgutachten Nr. 3 „Deponietechnik/Gewässerschutz“ (ON 51, AS 405 ff) und das diesem Gutachten zu entnehmende Tatsachensubstrat (Bescheid, S. 119 f).

2.4.2. In den Beschwerden wurde insbesondere in Streit gezogen, dass die Verfahrens-, Sicherheits- und Kontrollprozesse bei Errichtung und Betrieb der Deponie nicht ausreichend seien, um eine Gefährdung von Nachbarn zu vermeiden (ON 81, AS 33). Ebenso wurde bestritten, dass die Auswirkungen aufgrund der Lage „im Naheberich einer geologischen Störungszone“ ausreichend geprüft worden seien, „Setzungsbrüche“ bzw. „Risse im Dichtmaterial“ seien nicht ausgeschlossen. Die Behörde habe weder die Lage des Vorhabens noch die daraus ergebenden Risiken von Verschiebungen sowie ein erhöhtes Erdbebenrisiko berücksichtigt noch sachverständig bewerten lassen. Dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten für Geohydrologie seien etwa keine Informationen dazu zu entnehmen, inwieweit die verschiedenen Grundwasserstockwerke miteinander in Verbindung stehen (ON 81, AS 311 ff). Bestritten wurden auch die sachverständigen Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Thematik von Deponiesickerwässern (ON 81, AS 69 ff).

2.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Beurteilung der aufgeworfenen Tatsachenfragen aus dem Teilbereichs „Deponietechnik“ den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen bei und ersuchte um ergänzende Ermittlungstätigkeiten zu den erwähnten Beschwerdebehauptungen.

2.4.4. Der Sachverständige für Deponietechnik erstattete zwei Äußerungen an das Bundesverwaltungsgericht, in denen er sich schlüssig und nachvollziehbar mit dem Aspekt der Rückführung von Sickerwässern, möglichen Gefährdungen durch Stör- oder Unfälle sowie diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen sowie zu Aspekten der Standorteignung im Hinblick auf tektonische Gegebenheiten auseinandersetzte bzw. ihm diesbezüglich gestellte Beweisfragen in dieser Art und Weise beantwortete (OZ 31 und 44). Ebenso präsentierte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen in der mündlichen Verhandlung.

2.4.5. Zu den Gegenäußerungen von Sechstbeschwerdeführer und Elftbeschwerdeführerin kann auf die Ausführungen oben unter IV.2.3.6. bis IV.2.3.8. verwiesen werden. Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Sicherheit bzw. Störfallvorsorge im Hinblick auf die Deponieelemente des Vorhabens erfolgte in einer Äußerung des Sachverständigen eben vor dem Hinblick der Beschwerdeausführungen der genannten Parteien.

2.4.6. Damit konnten die Feststellungen unter III.2.5.1. bis III.2.5.3. getroffen werden.

2.4.7. Die Feststellungen unter III.2.5.4. und III.2.5.5. zu einem den Deponiekörper möglicherweise gefährdendes geotechnisches Verhalten beruhen auf der Ausführung des Sachverständigen für Deponietechnik, der sich – unter Darlegung, dass dies an sich nicht in seine fachliche Zuständigkeit falle – insofern auf die – aus seiner Sicht nicht zu beanstandenden – Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen grundwasserhydrologischen Sachverständigen stützte (OZ 31, S. 9). Letzterer erstattete im verwaltungsbehördlichen Verfahren das Teilgutachten Nr. 6 – Geohydrologie (ON 51, AS 490 ff) und setzte sich auch im Anhang zum UVGA mit Einwendungen und Stellungnahmen auseinander. Dies hält der erkennende Senat für schlüssig und nachvollziehbar.

2.4.8. Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht veranlasste nicht dazu, andere oder sonstige Tatsachenfeststellungen zu treffen:

2.4.9. Die Zwölftbeschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus, dass die Standorteignung aus geologischer Sicht nicht ausreichend geprüft worden sei. Sie legte dazu auch eine Stellungnahme vor (Beilage ./12 zur VHS).

2.4.10. Aus jetziger Sicht „deute“ für die Zwölftbeschwerdeführerin „Einiges“ darauf hin, dass der gewählte Standort tatsächlich nicht für die Anlage geeignet sei, jedenfalls lägen die erforderlichen Eignungsnachweise derzeit nicht auf einer ausreichenden Datenbasis und ausreichend abgesichert vor. Die Beauftragung einer weitgehenden Untersuchung des hydrogeologischen Zustandes und der Tektonik und eine entsprechende Begutachtung wäre durch das Gericht vorzunehmen (VHS, S. 68 f).

2.4.11. Die mitbeteiligte Partei entgegnete diesem Vorbringen zusammengefasst zunächst mit dem Hinweis, dass im Zuge geologischer Untersuchungen auch des Verfassers der von der Zwölftbeschwerdeführerin vorgelegten in den 1990-Jahren (gemeint wohl: des vergangenen Jahrtausends) zu einem Vorprojekt („Sonderabfalldeponie“) erstatteten Stellungnahme, die Standorteignung festgestellt worden sei. Darüber hinaus enthielten die Einreichunterlagen alle nach dem Stand der Technik bzw. der DVO 2008 erforderlichen geotechnischen Nachweise, mit denen nachgewiesen wurde, dass diese erforderlichen Standsicherheiten eingehalten werden. Dabei legte die mitbeteiligte Partei auch dar, dass entsprechend der gültigen Regelwerke für Erdbebennachweise, insbesondere der ÖNORM EN 1998:D1, kein Grund gegen die Herstellung einer Deponie am gegenständlichen Standort spreche. Auch folge aus Sicht der mitbeteiligten Partei aus Beilage ./12 keineswegs, dass der Standort im Sinne der Bestimmungen der DVO 2008 nicht geeignet ist. Die Stellungnahme empfehle offenbar, die alten Untersuchungen zu berücksichtigen.

2.4.12. Die Zwölftbeschwerdeführerin vermeinte sodann, dass die mitbeteiligte Partei sich auf gleicher fachlicher Ebene den Ausführungen des Verfassers von Beilage ./12 entgegenstellen solle, was durch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei nicht erfolgt sei.

2.4.13. Die belangte Behörde verwies auf im Verfahrensakt einliegende Unterlagen („geotechnische Berichte“, „Stellungnahme Erdbebensicherheit“).

2.4.14. Der Sachverständige für Deponietechnik führte aus, dass in Beilage ./12 teilweise die grundwasserhydrologische bzw. geohydrologische Standortbeurteilung in Frage gestellt werde. Angeführt werden möglicherweise nicht erkannte Wasserwirksamkeiten, welche in einer geänderten Grundwasserneubildung am Standort resultieren. Aus deponietechnischer Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Grundwasserneubildung kein relevantes Kriterium für die Auswahl eines Deponiestandortes darstelle. Des Weiteren würden mögliche Unsicherheiten bei der Festlegung der Grundwasserstauer und Unsicherheiten bei der Festlegung der Strömungsrichtung des Grundwassers angeführt. Konkrete Angaben in wie weit, die im Projekt abgebildete Strömungsrichtung des Grundwassers falsch sein könnte, würden jedoch nicht gemacht. Zur Erdbebensicherheit würde ein Hinweis auf eine tektonische Störung gegeben. Auf Grund einer Verschwiegenheitsverpflichtung sei es dem Gutachter jedoch laut Aussage der Kurzstellungnahme nicht möglich, bestimmte älterer Untersuchungsergebnisse aus den 1990-Jahren offen zu legen. Es würden somit keine Angaben gemacht, in welchem Ausmaß im Erdbebenfall, Bodensenkungen oder Bodenverschiebungen eintreten könnten. Aus fachlicher Sicht sei somit auf Grund der in der Beilage ./12 sehr unkonkreten Einwendungen betreffend Wasserwirksamkeit, Grundwasserströmungsrichtung und Auswirkung von Erdbeben eine Nichteignung des Vorhabensstandortes als Deponiestandort i.S.d. § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 nicht erkennbar. Eine Empfehlung, einen geologischen Sachverständigen beizuziehen, könne aus deponietechnischer Sicht nur dann ausgesprochen werden, wenn die, in Beilage ./12 gemachten Ausführungen, noch weiter konkretisiert würden (VHS, S. 72).

2.4.15. Auf Frage des Vorsitzenden, ob weitere Ermittlungstätigkeiten auf fachlicher Ebene erforderlich seien, insbesondere vor dem Hintergrund des von der Zwölftbeschwerdeführerin behaupteten „Pull-Apart-Effekts“ führte der Sachverständige für Deponietechnik sodann aus, dass er auf das Gutachten des grundwasserhydrologischen Sachverständigen verweise, in welchem – für ihn – plausibel und nachvollziehbar, die Nichtgefährlichkeit des Standortes hinsichtlich Setzungen und Verschiebungen beschrieben sei. Er erachte es – sofern von einer Partei keine weiteren, das heißt konkretere, Unterlagen zu dieser Thematik vorgelegt würden – aus fachlicher Sicht für nicht erforderlich, in dieser Sache weiter zu ermitteln (VHS, S. 73).

2.4.16. Die Zwölftbeschwerdeführerin brachte dazu in der Folge noch vor, dass sich die vorgelegte Stellungnahme nicht nur auf die Grundwasserneubildung beziehe. Es sei auch zur Untergrunddurchlässigkeit ausgeführt worden – die ein Bewertungskriterium nach DVO 2008 darstelle und auf nicht erkannte Wasserwegsamkeiten bzw. das Nichtvorhandensein einer natürlichen geologischen Barriere in Zusammenhang mit den Staureliefs hingewiesen worden – sowie zur Tektonik das vorliegende hydrogeologische Gutachten widerlegt worden (VHS, S. 74 f).

2.4.17. Nach Äußerung durch die mitbeteiligte Partei zur Möglichkeit, auch eine künstliche Barriere errichten zu können und einer ergänzenden Äußerung der Zwölftbeschwerdeführerin, dass die Ausführungen ob des geologischen, tektonischen Charakters des Projektgebietes auch für die langfristige Wirksamkeit einer künstlichen Barriere zu sehen seien führte der Sachverständige für Deponietechnik aus, dass aus fachlicher Sicht bezugnehmend zu den obigen Ausführungen betreffend eine allfällig fehlende natürliche geologische Barriere darauf hinzuweisen sei, dass in der Beilage ./12 das Fehlen dieser Barriere gar nicht beschrieben sei. Es werde lediglich auf eine mögliche Unsicherheit ob der Ermittlung der Lage der grundwasserstauenden Schichten in tieferen Bodenhorizonten hingewiesen. Wie bereits von der mitbeteiligten Partei ausgeführt, könne die geologische Barriere gemäß der Vorgabe der DVO 2008 jedoch auch künstlich hergestellt werden. Das Fehlen einer natürlichen geologischen Barriere stelle somit kein Hindernis dar, eine Deponie zu errichten (VHS, S. 75 f).

2.4.18. In der Folge wies die Zwölftbeschwerdeführerin noch darauf hin, dass es für ein Projekt dieser Art und Größenordnung, zwingend erforderlich sei, eine konsistente geologische und hydrogeologische Bewertung unter Einbeziehung der tektonischen Gegebenheiten vorzunehmen. Es seien Inkonsistenzen aufgezeigt worden, wobei erneut insbesondere auf möglicherweise nicht erkannte Wasserwegsamkeiten oder Widersprüche zwischen Filtergeschwindigkeit und nutzbarem Porenanteile hingewiesen wurde. Es ergebe sich auch, dass die Auswirkungen auf das Grundwasser nicht nur quellseitig von der Deponietechnik beurteilt werden könnten, sondern auch eine korrekte Analyse der Grundwasserverhältnisse Voraussetzung für die detaillierte Bestimmung für die detaillierte Sensibilität der Auswirkungen auf das Grundwasser sei (VHS, S. 76).

2.4.19. Auf dieses Vorbringen eingehend führte der Sachverständige für Deponietechnik aus, dass für ihn keine Hinweise vorlägen, dass das hydrogeologische Gutachten unvollständig oder in Teilbereichen unkorrekt sei (VHS, S. 76).

2.4.20. In der Folge erstattete die mitbeteiligte Partei noch eine umfangreiche Äußerung zur vorgelegten Stellungnahme. Sie ging dabei auf die Annahmen zu möglichen nicht erkannten Wasserwegsamkeiten und auch den Ansatz der abgeschätzten Grundwasserneubildung ein und nahm auf in den Einreichunterlagen vorhandene Informationen Bezug. Ebenso legte die mitbeteiligte Partei ihre Sicht dahingehend dar, dass etwa weder das Wasseralter, noch die Grundwasserneubildung, noch das nutzbare Porenvolumen relevante Tatsachen zur Beurteilung der Standorteignung vor dem Hintergrund der DVO 2008 seien. Soweit in der Stellungnahme etwa Zweifel ausgeführt würden zur Ermittlung der Stauerreliefpläne, so befänden sich die dazu genannten Bohrungen außerhalb der projektierten Deponieaufstandsfläche. Grundwasserschichtenpläne hätten, so die mitbeteiligte Partei außerdem noch, mangels eines zusammenhängenden Grundwasserkörpers gar nicht erstellt werden können (VHS, S. 77 ff).

2.4.21. Darauf wiederum führte die Zwölftbeschwerdeführerin aus, dass sich aus dem jetzigen Vorbingen ergebe, dass die Auswirkungen auf das Grundwasser nicht nur quellseitig von der Deponietechnik beurteilt werden können, sondern auch eine korrekte Analyse der Grundwasserverhältnisse eine Voraussetzung für die detaillierte Bestimmung für die detaillierte Sensibilität der Auswirkungen auf das Grundwasser darstelle (VHS, S. 76). Darauf wiederum ging der Sachverständige für Deponietechnik ein und führte aus, dass aus derzeitiger Sicht, sich für ihn keine Hinweise ergeben würden, dass das hydrologische Gutachten im Verfahren unvollständig sei bzw. in Teilbereichen unkorrekt sei.

2.4.22. Die Zwölftbeschwerdeführerin legte sodann neuerlich insbesondere dar, dass sich das Gutachten zur Hydrogeologie nicht auf dem erforderlichen fachlichen Niveau befinde, auch seien Geologie und Hydrogeologie nicht gleichzusetzen. Man wisse aus anderen Verfahren, dass die Erdbebenstärke im Wiener Becken erhöht worden sei. Es seien weitere Erhebungen erforderlich (VHS, S. 83 f).

2.4.23. Der Sachverständige für Deponietechnik wies in der Folge darauf hin, dass die Lage in der Erdbebenzone 3 bei bisherigen Genehmigungsverfahren niemals ein Ausschließungsgrund gewesen sei. Bei diesen Verfahren sei ein geologischer Sachverständiger nur dann beigezogen worden, wenn beispielsweise die Standsicherheit von Feldböschungen, Hangrutschungen und Instabilitäten des Untergrundes (z.B. sandiger Untergrund) hinterfragt worden seien. Würden allfällige weitere, konkretere, geologische Privatgutachten zur Tektonik vorgelegt, würde allerdings aus fachlicher Sicht empfohlen, zur Prüfung dieser Gutachten, einen geologischen Sachverständigen beizuziehen (VHS, S. 84).

2.4.24. Dazu war beweiswürdigend zu erwägen:

2.4.25. Zunächst ist festzuhalten, der Inhalt der vorgelegten Beilage ./12 („Kurzstellungnahme“) als solches nicht im Ansatz die Anforderungen an ein (fachlich fundiertes) Gegen-Gutachten im Sinne der zu den Anforderungen an ein Gutachten ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfüllt (etwa zu einem entsprechenden Befund unter Darlegung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung: etwa VwGH 14.03.1994, 93/10/0012). Doch durfte natürlich nicht übersehen werden, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend oder der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, somit ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2017, Ra 2016/05/0026, Rz. 56, m.w.N.).

2.4.26. Doch war für den erkennenden Senat in der Darlegung unter „Allgemeines“ in Beilage ./12, wonach die mitbeteiligte Partei die herangezogenen Teile der damaligen Untersuchungen „teilweise abweichend“ von seinen eigenen Beurteilungen „interpretieren“ würde und, dass damalige Untersuchungsergebnisse oder Interpretationen nicht in das nunmehrige Projekt übernommen worden seien, kein relevantes Substrat dahingehend zu entnehmen, wonach– anders als dies offenbar die Zwölftbeschwerdeführerin vermeinte (VHS, S. 83) –eine – auch fachliche – Diskrepanz tatsächlich besteht.

2.4.27. Auch setzte sich der Sachverständige für Deponietechnik – der überdies auch mit gewässerschutzfachlichen Prüfungen beauftragt war – mit den Ausführungen in der Kurzstellungnahme zu „möglicherweise“ nicht erkannten „Wasserwegsamkeiten“ wie auch zur Darlegung, dass es „fraglich“ sei, ob die Staureliefs tatsächlich durchgehende Stauerhorizonte wiedergeben, auseinander. Er stellte dazu in als schlüssig und plausibel zu erkennender Weise dar, dass die Grundwasserneubildung kein relevantes Kriterium für die Auswahl eines Deponiestandortes darstelle. Auch, dass zwar mögliche Unsicherheiten bei der Festlegung der Grundwasserstauer und Unsicherheiten bei der Festlegung der Strömungsrichtung des Grundwassers angeführt würden, doch konkrete Angaben dazu, ob die im Projekt abgebildete (gemeint wohl: in der Vorhabensbeschreibung [Einreichunterlagen]) Strömungsrichtung falsch sein könnte, würden fehlen. Der Sachverständige für Deponietechnik hat auch in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass für ihn keine Hinweise bestehen würden, dass die Behandlung des Grundwassers im hydrogeologischen Gutachten unkorrekt gewesen wäre (VHS, S. 72).

2.4.28. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass auch die mitbeteiligte Partei der Kurzstellungnahme jedenfalls bezogen auf die behaupteten Tatsachen von „möglicherweise“ „nicht erkannten Wasserwegsamkeiten“ wie auch zum „Stauerrelief“ und zur „Grundwasser-Beweissicherung“ – in für sich genommen substantiierter Weise, wobei auch deren grundsätzliche Fachkunde dahingehend in nicht als unglaubwürdig zu erkennender Weise dargestellt wurde (VHS, S. 80) – entgegentrat. Zwar darf nicht übersehen werden, dass dies keinesfalls in der Rolle eines vom erkennenden Gericht als zur Lösung von Fachfragen bei- oder herangezogenen (bestellten) Sachverständigen erfolgte. Doch aber erkennbar auf gleicher fachlicher Ebene wie der Verfasser der Kurzstellungnahme in jenem bzw. jenen Fachgebieten, denen die beiden zuvor genannten Tatsachen(-bereiche) zuzuordnen sind. Für den erkennenden Senat relativierten – wie dargelegt neben den für schlüssig und nachvollziehbar befundenen Ausführungen des Sachverständigen für Deponietechnik – die Ausführungen der mitbeteiligten Partei die Tatsachenbehauptungen in der Kurzstellungnahme jedenfalls in maßgeblicher Art und Weise.

2.4.29. Grundsätzlich sieht der erkennende Senat auch selbst die Ausführungen im auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel eingeführten (oben unter IV.2.4.2 erwähnten) geohydrologischen Gutachtens im Hinblick auf mögliche tektonische Gefährdungen als schlüssig und nachvollziehbar an.

2.4.30. Der Verfasser von Beilage ./12 kritisierte zum Themenbereich „Tektonik“ zunächst, dass der Sachverständige für Geohydrologie, auf diesen bezog sich der Sachverständige für Deponietechnik wie dargestellt auch, bei seinen Ausführungen nicht angegeben habe, welche „einschlägige Literatur“ er für seine Schlussfolgerungen herangezogen habe. Es ist zwar richtig, dass der Sachverständige – was wohl fachgerechter gewesen wäre – die Belegstelle(n) nicht unmittelbar zitiert hat. Er hat jedoch die verwendete Fachliteratur auf S. 7 seines Gutachtens (AS 496) angeführt.

2.4.31. Den Ausführungen im geohydrologischen Gutachten zu Gefährdungen durch Erdbeben (AS 514 f) tritt der Verfasser nur durch „Hinweise“ „auf bruchtektonische Vorgänge“ und „starken Indizien“ entgegen. Auch, dass es „keinen konkreten“ Grund gebe „anzunehmen“, dass entlang von „wahrscheinlichen“ Bruchlinien keine tektonischen Bewegungen mehr stattfänden. Eine „Widerlegung“, wie von der Zwölftbeschwerdeführerin behauptet, sieht der erkennende Senat dadurch keinesfalls (VHS, S. 74).

2.4.32. In Beilage ./12 erfolgte etwa auch keine Bezugnahme auf die von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren – in Reaktion auf Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin zur Standorteignung – vorgelegte Berechnung eines Ziviltechnikers für Geologie (AS 1131). Darin werden unter Referenz auf die ÖNORM EN 1998 T1 und dem Hinweis, dass das Vorhaben in der „Zone 3“ liege Berechnungen zur Bodenbeschleunigung und zum Erdbebenkoeffizienten ausgewiesen (s. dazu die diesbezügliche Äußerung der mitbeteiligten Partei, VHS, S. 70).

2.4.33. Zwar „regt“ der Verfasser der Beilage ./12 „an“, dass seine nunmehrigen Ausführungen mit den Ergebnissen seiner seinerzeitigen Untersuchungen verglichen werden sollten. Er behauptet jedoch mit keinem Wort, dass diese Ergebnisse die Behauptungen der Beschwerdeführer zur mangelnden Standorteignung im Hinblick auf tektonische Gegebenheiten stützten würden. Dies wird lediglich von Beschwerdeführern – und dies auch nicht näher substantiiert – behauptet (VHS, S. 73: „sieht“ „gravierende Gefährdungen“).

2.4.34. Zu berücksichtigen ist jedoch andererseits, dass (auch) der deponietechnische Sachverständige – wenngleich die Geologie nicht sein Fachgebiet ist, aber er grundsätzlich darauf aufbauende Fachfragen zu beantworten hat – die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Hydrogeologie für schlüssig und nachvollziehbar befunden hat (VHS, S. 73). Er hat auch plausibel dargelegt, worauf es ankommen könne, dass die Beiziehung – auch – eines Sachverständigen für Geologie erforderlich sei, also die bisherigen Darlegungen des Sachverständigen für Hydrogeologie wohl nicht mehr als ausreichend zu sehen wären.

2.4.35. Im Ergebnis sah der erkennende Senat aufgrund der vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, anderslautende Feststellungen zu treffen. Er sah jedoch auch angesichts der vorhandenen Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren samt deren Ergänzungen aus der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Unvollständigkeit der bisherigen Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf den zur Standorteignung des bzw. der Deponieelemente des Vorhabens vor dem Hintergrund von § 21 DVO 2008 sowie der §§ 37 und 39 AVG zu ermittelnden Sachverhalt. Vielmehr war für ihn die Entscheidungsreife anhand der einschließlich in der mündlichen Verhandlung ermittelten Tatsachenelemente gegeben.

2.4.36. So war davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Aspekte „möglicherweise nicht erkannte Wasserwegsamkeiten“ wie auch zum „Stauerrelief“ unter Beachtung der zuvor dargestellten Ausführungen im Teilgutachten Nr. 6 „Geohydrologie“ (ON 51, 490 ff), durch den Sachverständigen für Deponietechnik wie auch die mitbeteiligte Partei die Ausführungen in der Kurzstellungnahme nicht jenen Grad an Substantiiertheit erreichen, um weitere (amtswegige) Ermittlungstätigkeiten erforderlich erscheinen zu lassen.

2.4.37. Wie ebenso dargelegt blieben auch die Ausführungen des Verfassers der Kurzstellungnahme zum Bereich „Tektonik“ oberflächlich. Im Ergebnis enthielten sie nicht die erforderliche Substanz, um allfällige (ältere) Beweisergebnisse (auch noch) beizuschaffen und auf dieser Grundlage allenfalls weiter zu ermitteln.

2.4.38. Zwar ist ein Beweisantrag bei ordnungsgemäßer Angabe des Beweisthemas, also jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen und für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erheblich sind, als beachtlich anzusehen (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, Rz. 25, m.w.N.). Andererseits läuft ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (dazu etwa VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, Rz. 21, m.w.N.). Wenn aber in einem Bereich ausreichend – sachverständig – ermittelt wurde sind Behörde und Gericht trotz entsprechend gestellter Beweisanträge nicht gehalten, diesen nachzukommen (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021, Rz. 10).

2.4.39. Keine Verfahrenspartei hat letztlich konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte, die als Substrat bei der zu beantwortenden Frage der Entsprechung des Vorhabens mit § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 von Relevanz wären, vorgetragen, welche sich in seinerzeitigen Arbeiten des Verfassers der Kurzstellungnahmen zu einem Vorprojekt zum jetzigen Vorhaben finden würden (wie dargelegt hat er selbst auch keinerlei konkretisierte Ausführungen dazu getätigt sondern die Sichtung dieser Unterlagen nur „angeregt“). Die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführer blieben sehr allgemein gehalten und (letztlich) spekulativ, dass solche Tatsachen überhaupt enthalten sein könnten.

2.4.40. Zu berücksichtigen sind dabei – auch, wenngleich natürlich nicht ausschließlich – die nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Ausführungen der mitbeteiligten Partei (hier durch den ehemaligen Leiter des Vorprojekts aus den 1990-Jahren des vergangenen Jahrtausends), dass die damalige Standortuntersuchung nicht negativ gewesen wäre (s. insbesondere VHS, S. 80 f).

2.4.41. Aus dem von den Beschwerdeführern verwiesenen Bericht des Petitionsausschusses des Nationalrats – 456 der Beilagen XVIII GP, AB NR – ist ebenfalls nichts Konkretes zu gewinnen, schon gar keine Tatsachensubstanz dahingehend, dass seinerzeit die Standorteignung aus tektonischen Gründen nicht als geeignet zu befinden gewesen wäre.

2.4.42. Damit war in der Folge aber auch der Zwölftbeschwerdeführerin keine weitere Frist mehr einzuräumen (VHS, S. 85), um durch ihre – ihr grundsätzlich auch zustehenden – verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte zur Klärung des Sachverhalts ein Privatgutachten „ein oder mehrere“ Gutachten über „geologische“, „seismotektonische“ und „hydrogeologische“ Fragen vorzulegen. Gerade zu letzterem Fachgebiet liegt bereits ein Gutachten vor, dem die Zwölftbeschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene – eben durch ein Gegengutachten – entgegentrat, noch sonst, wie oben dargelegt, eine Unschlüssigkeit, einen Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens oder eine sonstige – fachliche – Unvollständigkeit aufzeigen konnte (vgl. dazu neuerlich die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2020). So hätte die Beschwerdeführerin solche Gutachten – dies im Sinne ihrer Verfahrensförderungspflicht gemäß § 39 Abs. 2a AVG – vor der mündlichen Verhandlung organisieren und vorlegen können. Ihr hätte, ob sie nun als durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter als vertreten anzusehen war oder nicht, schon aufgrund der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekannt sein können (OZ 50), dass das Gericht nicht beabsichtigte, von Amts wegen dahingehend weitere Ermittlungstätigkeiten zu setzen und ergänzende Beweisergebnisse dahingehend aufzunehmen.

2.4.43. Weitergehende amtswegige Ermittlungspflichten zur Sachverhaltsklärung bestanden, wie oben dargelegt, nicht. Aus diesem Grund konnte der erkennende Senat nach Abschluss der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch die Entscheidungsreife des Teilbereichs „Deponietechnik“ – d.h. dann auch vor dem Hintergrund der Standorteignung – als gegeben erachten und das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären.

2.4.44. Zur Rüge einer Beschwerdeführerin an einer Nebenbestimmung zur Überwachung (ON 81, AS 316) ist ausführen, dass der Sachverständige für Deponietechnik diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die DVO 2008 und die darin angeführten Vorgaben plausibel erklären konnte (VHS, S. 67 f).

2.5. Zu den Feststellungen zur Zufahrt zum Vorhaben:

2.5.1. Die Feststellungen unter III.2.6.1.1. ergeben sich aus der nachvollziehbaren und schlüssigen Darstellung des von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten – und dahingehend auch von den Verfahrensparteien unbestritten gebliebenen – straßenbautechnischen Einreichprojekts (OZ 36; Technischer Bericht, S. 5 ff).

2.5.2. Die Feststellung unter III.2.6.1.2. beruhen auf den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussage der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung. Auch der herangezogene Sachverständige für Verkehrstechnik bestätigte dies in nachvollziehbarer Weise (VHS, S. 35). Die jeweiligen Angaben blieben auch von den übrigen Verfahrensparteien unbestritten.

2.5.3. Die Feststellung zur beabsichtigen Zufahrtsinfrastruktur (III.2.6.2.1.) beruhen auf dem von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „straßenbautechnischen Einreichprojekt“ und dem zu diesem gehörigen textlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen (OZ 36, darunter Planbeilage 1 [„Übersichtskarte“]).

2.5.4. Die Feststellung unter III.2.6.2.2. zur Wahrscheinlichkeit der Nutzung der geänderten Zufahrtsinfrastruktur folgt aus der diesbezüglichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Sachverständigen für Verkehrstechnik, der in diesem Zusammenhang auch bestätigte, sich die Situation vor Ort angesehen zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 39). Diese blieben auch als solches unbestritten.

2.5.5. Die Feststellung unter III.2.6.2.3. beruhen auf dem offenen Grundbuch. Darüber hinaus hat auch die Gemeinde XXXX eine Bestätigung zur Widmungslage zweier Grundstücke als „öffentliches Gut“ im Amtshilfeweg übermittelt (OZ 58). An dieser zu zweifeln sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst.

2.6. Zur Bedeutung des Vorhabens aus abfallwirtschaftlicher Sicht:

2.6.1. Die Feststellungen unter III.2.7. beruhen auf den vom erkennenden Senat in Anbetracht der gestellten Beweisfragen für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu erachtenden Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen für abfallwirtschaftliche Planung. Die Sachverständige setzte sich in ebensolcher Weise auch mit den gegen ihre ursprünglichen – nunmehr angepassten – Ausführungen aus 2015 erhobenen Tatsachenrügen auseinander (OZ 34, S. 10 ff). Auch wenn man nun diese Auseinandersetzung – wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – beachtet, sah sich das Gericht nicht veranlasst andere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

2.6.2. Zu den Äußerungen (OZ 62 und 63) von Sechstbeschwerdeführer sowie Elftbeschwerdeführerin zu den ergänzenden sachverständigen Ermittlungsergebnissen der Sachverständigen für abfallwirtschaftliche Planung ist zunächst auszuführen, dass diese ein Tatsachensubstrat betreffen, welches – fallbezogen – in keinem Zusammenhang mit einem von diesen Personen zu verfolgenden Interesse steht. So dienen die Feststellungen dazu zu beurteilen, ob dem forstrechtlichen Walderhaltungsinteresse ein anderes öffentliches Interesse – hier die Errichtung und der Betrieb einer abfallwirtschaftlichen Anlage – i.S.d. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 überwiegt. Ein subjektiv-öffentliches Recht in Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung kommt den genannten Beschwerdeführern jedoch fallbezogen – einfach mangels deren dinglicher Berechtigung an den von den Rodungen betroffenen Flächen, und nichts Gegenteiliges wurde auch je behauptet – nicht zu (vgl. dazu (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0043, Rz. 21).

Doch auch sonst zeigen die beiden Beschwerdeführer mit ihren – nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – Ausführungen weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit der fachlichen Ermittlungsergebnisse auf. Insbesondere hat sich die Sachverständige erkennbar mit einem bestimmten Einzugsgebiet um das Vorhaben auseinandergesetzt und dabei keinesfalls den Faktor bzw. Standort der Bundeshauptstadt Wien ausgespart.

2.6.3. Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschließlich der dabei an die Sachverständige gestellten Fragen und die sonstigen Äußerungen von Parteien brachte kein anderes Ergebnis:

2.6.4. Die Neuntbeschwerdeführerin warf auch auf, ob es „verkehrlich“ nicht egal wäre, ein paar Kilometer weiterzufahren, um zu deponieren – dies vor dem Hintergrund der sachverständigen Schlussfolgerung zum Interesse an der betrieblichen Kombination von Stabilisierungsanlage und Reststoffdeponie. Dabei war nicht erkennbar, inwieweit sich daraus etwas gegen die von der Sachverständigen hervorgehobenen Kombinationen und deren Wirkung ergeben soll (VHS, S. 24). Ebenso ist es für den Sachverhalt bezogen auf die Bedeutung des Vorhabens egal, ob denn nun die Anlage in Simmering weiterbetrieben wird oder nicht, oder, warum von der mitbeteiligten Partei (einer Konzerngesellschaft) eine Genehmigung woanders beantragt wurde. Zu ermitteln war ein bestimmter Bestand.

2.6.5. Weiters ist es irrelevant, ob die Erweiterung der Anlage in Mistelbach oder der Weiterbetrieb der Anlage in Simmering „abfallwirtschaftlich sinnvoll“ (gemeint wohl: sinnvoller) wäre. Ermittelt wurde von der Sachverständigen der existierende – also konsentierte – Park an bestimmten Behandlungsanlagen oder -möglichkeiten (VHS, S. 27).

2.6.6. In nachvollziehbarer Weise legte die Sachverständige auch dar, dass es bei ihrer Schlussfolgerung um die Ausweisung der grundsätzlichen „Optimierung der Verkehrswege“ ging (VHS, S. 27).

2.6.7. Auch zeigt die Zwölftbeschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit der Schlussfolgerungen der Sachverständigen zum öffentlichen Interesse dadurch auf, dass lediglich Querverfuhren zwischen Stabilisierungsanlage und Reststoffdeponie aber nicht auch die Zulieferung mitbetrachtet worden sei. Dies ändert zunächst nichts daran, dass eben die Querverfuhren wegfallen. Im Gegenzug behauptet die Zwölftbeschwerdeführerin aber auch nur, dass der Fall eintreten könne, dass die Zufahrten zu – gemeint kombinierten Anlagen – länger werden. Doch bezogen auf das abfallwirtschaftliche Interesse an solchen kombinierten Anlagen insgesamt – und genau diese Tatsache legte die Sachverständige ihren Schlussfolgerungen zugrunde – ergibt sich aus einer „peripheren Lage“ (gemeint wohl: in Nähe zu einer Bundesgrenze) noch nicht, dass daraus die Vorteile in Bezug auf Wegstrecken wiederum als neutral zu betrachten seien. Dies auch nicht mit dem Argument, dass die überwiegende Anzahl an Anlieferungen „aus dem Westen erwartet“ werde (VHS, S. 27 f). Auch aus der planlichen Darstellung der Neuntbeschwerdeführerin möglicher längerer Anfahrtswege (VHS, S. 29, Beilage ./5) ist – worauf auch die mitbeteiligte Partei zu Recht hinwies – einer mangelnden fachlichen Tiefe für eine – allenfalls ergänzende – Sachverhaltsfeststellung nichts zu gewinnen. Dies zumal die Sachverständige dazu auch noch ausführte, dass die Transportwege letztlich marktabhängig wären und von der zur Verfügung stehenden Kapazität abhingen (VHS, S. 29).

2.6.8. Wenn in den fachlichen Schlussfolgerungen ein Widerspruch zur EU-Richtlinie 2008/98/EG sowie zur – österreichischen – „Baustoffrecycling-VO“ (gemeint also die „Recycling-Baustoffverordnung“, BGBl. II 2015/181 i.d.g.F.) gerügt wurde und ausgeführt wurde, dass aufgrund darin vorgegebener „Recyclingquoten“ zunächst die Richtlinienvorgaben zu erfüllen wären (anstelle einer Maximierung von Deponiekubaturen) ist Folgendes festzuhalten: Die EU-Richtlinie gibt eine Recyclingquote (bis 2020 zu erreichen) von 70 % für Abbruchmaterialien vor (Art. 11 Abs. 2 lit. b EU-Richtlinie 2008/98/EG i.d.g.F. [„Abfallrahmenrichtlinie“]). Nun führte die Sachverständige selbst aus, dass Baurestmassen schon jetzt nur zu 28 % deponiert würden. Die österreichische Verordnung wiederum gibt Behandlungspflichten für Abbruchabfälle vor, jedoch keine Quote. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der fachlichen Ausführungen der Sachverständigen wurde für den erkennenden Senat auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

2.7. Zu den verkehrlichen Auswirkungen:

2.7.1. Bei ihren Feststellungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens stützte sich die belangte Behörde vor allem auf das einen Teil des UVGA bildende Teilgutachten Nr. 16 „Verkehrstechnik“ (ON 51, AS 781 ff; Bescheid, S. 119 f).

2.7.2. In den erhobenen Beschwerden wurde zunächst insbesondere die fachliche Qualifikation des im verwaltungsbehördlichen Verfahren für die belangte Behörde tätigen nichtamtlichen Sachverständigen gerügt. Inhaltlich wurde moniert, dass die bestehende Straßenanbindung nicht für die Anlieferungen geeignet sei. Es seien auch die anzusetzenden Lkw-Fahrten nicht ausreichend bemessen worden. Vorgebracht wurde auch eine mangelhafte Datengrundlage (Verkehrszählung) (ON 81, AS 34 f, AS 50 ff; AS 313).

2.7.3. Aufgrund der als berechtigt angesehenen Einwendungen gegen den im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen zog das Gericht einen anderen nichtamtlichen Sachverständigen heran. Dieser prüfte im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts die auf der UVE aufbauenden sachverständigen Ermittlungsergebnisse nochmals auf Vollständigkeit, Plausibilität und Schlüssigkeit. Der Gerichtssachverständige führte aus, dass der Behördensachverständige nur auf den Kfz-Verkehr eingegangen sei, nicht jedoch etwa auf mögliche Konflikte zwischen dem Deponie- und Radverkehr. Auch seien Aspekte der Verkehrssicherheit nicht behandelt worden, wobei allerdings Angaben der mitbeteiligten Partei dazu gefehlt hätten (OZ 43, S. 26). Der Sachverständige stellte auch dar, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Untersuchungsraum im Zuge der verwaltungsbehördlichen Ermittlungstätigkeiten ausreichend groß gewählt wurde (OZ 43, S. 27).

2.7.4. Aufbauend auf den vorhandenen Ermittlungsergebnissen, insbesondere auch der UVE, sowie der ergänzenden Angaben der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mögliche Zufahrten zum Vorhaben vom öffentlichen Straßennetz (OZ 43, S. 28) erstattete der Sachverständige für Verkehrstechnik in der Folge ein Gutachten, in welchem er unter Darlegung der entsprechenden Grundlagen (Befund) sowie auch der fachlichen Quellen nachvollziehbare und schlüssige Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen des Vorhabens wie auch der möglichen Zufahrten auf die Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit lieferte. In ebensolcher Art und Weise führte er zur Qualität der Verkehrsprognose als Grundlage für weitere Immissionsprognosen aus (OZ 43, S. 18 ff).

2.7.5. Spezifisch zum Beschwerdevorbringen, ob die Anzahl an Lkw-Fahrten wie auch das durchschnittliche Ladegewicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen würden, hielt der Sachverständige unter Hinweis auf die Verfüllkubatur über die Fahrtenanzahl nachvollziehbar fest, dass das „Emissionsszenario 3“ der Einreichunterlagen (aus der UVE) realistisch sei. Was das Ladegewicht betreffe, so sei nach ergänzenden Ausführungen der mitbeteiligten Partei dies als technisch möglich und rechtlich gedeckt anzusehen. Auch dies war für den erkennenden Senat schlüssig.

2.7.6. Die wesentlichen Ausführungen waren daher zusammenfassend festzustellen (III.2.8.1. bis III.2.8.6.).

2.7.7. Die Ausführungen von Sechstbeschwerdeführer und Elftbeschwerdeführerin (OZ 62 und 63) ändern daran nichts. Zum Vorbringen zur Verkehrszählung ist auszuführen, dass der Sachverständige klar darlegte, auf welche Datengrundlage er sich gestützt hat. Mit ihren – nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – und außerdem allgemein gebliebenen, jedenfalls in keinster Weise näher substantiierten Ausführungen haben die Beschwerdeführer aber auch – angesichts der Ausführungen im Gutachten – zu den angenommenen Wartezeiten wie auch zur Prognose für 2025 weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit aufgezeigt. Auch war es – nach entsprechend begründeter Nachprüfung – dem Sachverständigen unbenommen auf eine bereits vorhandene, aus seiner Sicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechende Datengrundlage – und mag diese auch aus der UVE stammen – zurückzugreifen.

2.7.8. Die zu den ergänzenden sachverständigen Ermittlungsergebnissen durchgeführte Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Teilbereich „Verkehr“ veranlasste das Bundesverwaltungsgericht nicht, von diesen Feststellungen abzugehen oder anderslautende Feststellungen zu treffen. Dazu nun im Einzelnen:

2.7.9. Die Erörterung betraf zunächst die Richtigkeit der Verkehrsprognose:

2.7.10. Zum Vorbringen, eine Steigerungsrate von 1 % sei schon in Anbetracht bestimmter anderer Großprojekte (z.B. die dritte Piste des Flughafens Wien) unrealistisch, führte der Sachverständige aus, dass eine Verkehrsprognose bis zum Jahr 2025 aus fachlicher Sicht ausreichend sei. Zwar seien die genannten Großprojekte nicht explizit berücksichtigt worden, doch resultiere der Ansatz von einem jährlichen Wachstum von 1 % aus einer Trend-Fortschreibung der Entwicklungen an einer Dauerzählstelle. Für diesen Querschnitt, der als repräsentativ für das verkehrliche in der Präsentation dargelegte Untersuchungsgebiet wäre, stelle ein jährliches Wachstum bis 2025 von 1 % einen auf der sicheren Seite liegenden Ansatz dar. Der Sachverständige bestätigte eine Äußerung der mitbeteiligten Partei, wonach nach aktuellen Zahlen der erwähnten Zählstelle die Entwicklung abnehmend bzw. stagnierend sei und hielt auch noch fest, dass die 1 %-Zunahme eine Fortschreibung entgegen den tatsächlichen Entwicklungen bedeute (VHS, S. 36).

2.7.11. Angesichts der angesprochenen Großprojekte stellte der Sachverständige weiters dar, dass ein generelles Verkehrswachstum oder das angeführte generelle Verkehrswachstum in der Verkehrsregion mit jährlich 5 % im Lkw-Verkehr nicht kleinräumig auf das Untersuchungsgebiet umlegbar sei. Dass die verkehrlichen Entwicklungen auch unter Berücksichtigung etwaiger ergriffener Maßnahmen im Zuge des Klimawandels oder Klimaschutzes einen steigenden motorisierten Individualverkehr ergeben werden, sei ebenfalls unbestritten. Bei etwaigen längerfristigen Entwicklungen von einer Richtigkeit der Verkehrsprognosen zu sprechen, erscheine ihm jedoch nicht angebracht. Es stelle sich vielmehr die Frage, welchen Einfluss eine höhere Verkehrsprognose als bis 2025 auf die Auswirkungen des Projekt-induzierten Verkehrs hätte. An der Kreuzung der unmittelbaren Deponie Zu- und Abfahrten mit der L 166 würde auch eine höhere jährliche Zunahme des Verkehrs nichts an den bereits im Gutachten getroffenen Aussagen ändern. An der Kreuzung der L 166 mit der B 9 wäre bei einer höheren Prognose unter Berücksichtigung der vorgenommenen Worst-Case-Ansätze (Überlagerung des maximal angegebenen Deponieverkehrs mit der morgendlichen und nachmittäglichen maximalen Grundbelastung) eine Vollauslastung der Kreuzung gegeben, allerdings würde diese Vollauslastung im gegebenen Fall bereits ohne den Deponieverkehr eintreten. Es könne also davon ausgegangen werden, dass auch ohne das Vorhaben an dieser Kreuzung ein Handlungsbedarf gegeben wäre.

2.7.12. Nach einer Erörterung über die mögliche Relevanz von Überschreitungen der angenommenen Zahlenwerte und auf Vorhalt von Beschwerdeführern, dass bereits geringe Zahlenverschiebungen zu massiven Änderungen führen würden hielt der Sachverständige fest, dass es systemimmanent sei, dass Verkehrsprognosen nicht die Wahrheit darstellen würden. Aus sei davon auszugehen, dass eine deutlich höhere jährliche Zuwachsrate bis 2025 auch ohne das Vorhaben einen instabilen Verkehrsablauf ergeben würde. Das würde bedeuten, dass in diesem Fall unabhängig vom Deponieverkehr der Landesstraßenerhalter entsprechende Verkehrsmaßnahmen setzen müsste (VHS, S. 38 f).

2.7.13. Zum Vorhalt eines zwischenzeitig existierenden Lkw-Fahrverbots wiederum führte der Sachverständige in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass sich das Fahrverbot nur auf die unmittelbare Deponiezufahrt beziehe. Zu einem damit allenfalls aufgezeigten Widerspruch zwischen der Zählung 2019 und den Zahlen aus 2011 bzw. 2014, legte der Sachverständige in der Folge dar, dass die Unterschiede aus dem allgemeinen Verkehrswachstum sowie auch der Situation der Baustelle auf der A 4, die massive Verkehrseinschränkungen nach sich zog und darum zu einem Ausweichverkehr über die B 9 aber auch über die L 166 geführt habe, folgten (VHS, S. 39 f). Auch diese Erklärung war für das Bundesverwaltungsgericht plausibel.

2.7.14. Während der mündlichen Erörterung der Verkehrsprognose legten Beschwerdeführer zur Verkehrsentwicklung noch Berichte vor (VHS, S. 41 und Beilage ./8 zur VHS) und verwiesen auf „UVP-Feststellungsbescheide zur A 4“ sowie „Meinungen“ – nicht näher genannter – „Experten“ oder – ebenfalls nicht namentlich genannter – „gerichtlich beeideter Sachverständiger“. Danach sei die prognostizierte 1 %-Zunahme unrichtig, überhaupt sei von einem Zuwachs zwischen 2 und 3,5 % pro Jahr auszugehen.

2.7.15. Dazu bestätigte der Sachverständige, dass das jährliche Wachstum auf der A 4 zwischen 2014 und 2018 wesentlich mehr als 1 % betrage. Die 1 % bezögen sich auf die Verkehrssteigerungen auf der L 166 und auf der B 9 im Kreuzungsbereich mit der L 166 und ausschließlich auf diese zwei Abschnitte. Zur Methodik der prognostizierten Verkehrszahlen verwies der Sachverständige nochmals auf die repräsentative Zählstelle Haslau an der B 9 und die dortigen Verkehrsentwicklungen. Überdies, so der Sachverständige, entspreche das in der von den Beschwerdeführern genannten Studie genannte Verkehrswachstum zwischen 2005 und 2035 von +29 % in einem Zeitraum von ca. 30 Jahren einer jährlichen Zuwachsrate von ca. 1 %. Insgesamt würden ihn die Berichte nicht veranlassen, die im Gutachten getätigten Aussagen nunmehr abzuändern, weil die Zahlen nicht in Widerspruch mit denen für die konkreten betrachteten Straßenabschnitte stünden (VHS, S. 44 f).

2.7.16. Zur Äußerung von einer Beschwerdeführerin über das Erreichen der Grenze der Belastungsfähigkeit der A 4 und daraus resultierende Ausweichungen in das untergeordnete Straßennetz, wies der Sachverständige für Verkehrstechnik auf den dreistreifigen Ausbau der A 4 hin, der bereits umgesetzt sei und auch bis zur Staatsgrenze umgesetzt werden solle. Daher sei bis 2025 keine permanente Überlastung der A 4 aus diesem Grund zu erwarten und etwaige Verkehrsverlagerungen ins untergeordnete Netz somit spekulativ (VHS, S. 45 f).

2.7.17. Eine Beschwerdeführerin sah es in der Folge als nicht gewährleistet an, dass das Verkehrsaufkommen samt den Auswirkungen auch auf das unmittelbare Vorhaben bzw. Untersuchungsgebiet nicht unterschätzt würden. So sei auch beim Netzelement S 1 Süd, Abschnitt Vösendorf-Schwechat die Verkehrsprognose aus dem Genehmigungsverfahren nach Verkehrsfreigabe überschritten worden und das Erfordernis einer Generalsanierung der A 4 nach bereits 20 Jahren zeige eine starke Beanspruchung. Dem entgegnete der Sachverständige neuerlich mit der Aussage, dass Prognosen eben immer mit Unsicherheiten behaften seien. Aber auch wenn die jährlichen Zuwachsraten bis zum Jahr 2025 höher als 1 % sein sollte, wäre aus seiner Sicht die Anbindung der Deponie an die L 166 verkehrstechnisch mit ausreichender Verkehrsqualität möglich. So würde sich für die kritische Abbiegerelation von der L 166 auf die B 9 in Richtung A 4 schon in der Grundbelastung 2025 eine fallweise Überlastung in der Morgenspitzenstunde ergeben. Demnach müsste in diesem Fall, unabhängig von einem Zusatzverkehr aus dem Vorhaben, der Straßenerhalter tätig werden.

2.7.18. Der Sachverständige für Verkehrstechnik beantwortete auch, insbesondere durch den Hinweis darauf, dass sich die Spitzenstunden zeitlich tendenziell ausweiten und darum das Wachstum der einzelnen Spitzenstunde geringer seien, nachvollziehbar die Frage, warum er in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass das Verkehrswachstum überschätzt werde (VHS, S. 54).

2.7.19. Auch zur Frage einer möglicherweise erforderlichen Differenzierung, wie die betroffenen Straßen, etwa durch Pendler, konkret benutzt würden, legte der Sachverständige dar, dass für den Güterverkehr eine Differenzierung des Wachstums des Tagesverkehrs und des Spitzenstundenverkehrs nicht unbedingt anwendbar sei. Für den Personenverkehr hingegen, der den maßgebenden Anteil an der Gesamtverkehrsbelastung einnehme sei dieser Ansatz schlüssig und richtig.

2.7.20. Der Sachverständige klärte in der Folge in verständlicher Weise – insbesondere unter Hinweis auf die Situation im Nullplanfall wie im Prognosehorizont – auch auf, warum es sich überwiegend um den „Güterverkehr mit Lkw“ handle und wie dies mit bestimmten Ausführungen in seinem schriftlich erstatteten Gutachten – wobei er einerseits auf die Abbildung mit den Service Levels auf S. 21 seines Gutachtens wie auch die Ausführungen auf S. 23 einging – in Einklang zu bringen sei (VHS, S. 55).

2.7.21. Insgesamt ergab sich für den erkennenden Senat aus der Erörterung zur Verkehrsprognose in der mündlichen Verhandlung nicht, dass von den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik abzuweichen gewesen wäre. Einerseits trat seinen Ermittlungsergebnissen keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Andererseits konnte er sämtliche an ihn gestellte Fragen verständlich, schlüssig und nachvollziehbar beantworten, in ebensolcher Art und Weise ging er auf sonstige Äußerungen ein. Insbesondere stellte er nachvollziehbar dar, wie sich – bezogen auf das Beweisthema des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs – die erwähnten allgemeinen Informationen zur Verkehrsentwicklung zur spezifischen Situation vor Ort verhalten würden und warum das prognostizierte Verkehrswachstum plausibel, ja ohnedies überschätzend sei. Keiner Partei gelang es in der Erörterung zur Verkehrsprognose eine Unvollständigkeit, eine Unschlüssigkeit oder einen Widerspruch der Ermittlungsergebnisse zu den Gesetzmäßigkeiten menschlichen Denkens aufzuzeigen.

2.7.22. Zum Thema Beladungsgewichte der Lkw-Fahrten führte die Zwölftbeschwerdeführerin aus, dass eine derartige Annahme „unrealistisch“ und „denkunmöglich“ wäre, weil allein für das Baurestmassenkompartiment von 105 beantragten Abfallarten auszugehen sei. Diese würde dementsprechend eine große Bandbreite an spezifischen Gewichten aufweisen. Auf die Diversität der verschiedenen Anlieferformen (z.B. Container, Big Bags usw.) habe man bereits im Beschwerdevorbringen hingewiesen. Es ist daher von einer geringeren durchschnittlichen Beladung und demzufolge auch von einer höheren Zahl der Lkw-Fahrten auszugehen. Zwar sei ein Konsens für die Jahresmenge beantragt, anhand deren Plausibilitätsüberlegungen über das Lkw-Aufkommen grundsätzlich angestellt werden können. Nun sei es aber zum einen so, dass der Abfallkonsens, wie von der Beschwerdeführerin auch kritisiert, im Bescheid als „Circa“-Angabe, ohne einer Zusatzangabe einer zulässigen Toleranzschwelle angegeben sei. Es gebe zwar Aussagen der mitbeteiligten Partei über die abgeschätzten Lkw-Fahrten in kürzeren Zeitintervallen, doch würden hierzu weder eine bescheidmäßige Begrenzung, noch eine verbindliche Festlegung bzgl. gesicherte Kontrolle existieren. Es sei insbesondere bei Baurestmassendeponien davon auszugehen, dass sich der Bedarf an Anlieferung aus den Rahmenbedingungen von Baustellen mit Abbruchtätigkeiten und dergleichen ergebe und es daher zu starken kurzfristigen Schwankungen von dieser Nachfrageseite kommen könne bzw. diese auch zu erwarten sei. In der Zusammenschau des vorangesagten, also Lkw-Gewichte und fehlende Begrenzung des kurzfristigen Aufkommens ergebe sich, dass die verkehrstechnischen Bewertungen im Gutachten zumindest teilweise auf Basis von unrealistischen Annahmen getätigt worden seien.

2.7.23. Nach Vortrag durch die mitbeteiligte Partei, dass im Technischen Bericht aus Mai 2013, dieser würde einen Konsensgegenstand bilden, die maximalen Angaben enthalten seien bestätigte der Sachverständige in schlüssiger Weise, dass er bei seiner Beurteilung von diesem Rahmen ausgegangen sei (VHS, S. 49). Auch sei eine Nutzlast von 25 t „relativ nahe“ am zulässigen Gesamtgewicht von 40 t „gemäß Abfallgesetz“ (gemeint also: nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen). Die mitbeteiligte Partei habe nach gerichtlicher Anordnung auch Unklarheiten aufgeklärt. Die Äußerung der mitbeteiligten Partei entspreche im Wesentlichen dem in der mündlichen Verhandlung Ausgeführten. Er habe im Zuge der Erstellung des Gutachtens auch selbst recherchiert und sei zum Schluss gekommen, dass eine Nutzlast von 25 t technisch möglich und auch mit dieser Nutzlast das zulässige Gesamtgewicht von 40 t einhaltbar sei. Aufgrund der rechtlichen Begrenzung sowohl von Fahrbewegungen als auch der Anliefermengen wäre die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei auch so zur Kenntnis zu nehmen gewesen. Er habe jedoch zur Absicherung bzw. zur Beweissicherung einen Auflagenvorschlag formuliert, wonach die Zu- und Abfahrten zu zählen seien und in Form von Quartalsberichten der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen seien (s. dazu unten bei IV.2.7.28.).

2.7.24. Die Äußerung der Neuntbeschwerdeführerin dahingehend, dass es für sie unplausibel sei, dass keine Änderungen im Vergleich zum Projekt 2013 erfolgt seien blieb – auch durch den bloßen Hinweis auf die vorgenommene Antragsänderung sowie in Anbetracht des Hinweises der mitbeteiligten Partei auf die unverändert gebliebenen Emissionsszenarien 1 bis 3 aus der UVE – unsubstantiiert (VHS, S. 51 f).

2.7.25. Zur Äußerung einer Beschwerdeführerin zu den erstellten Szenarien, dass man sich auch damit auseinandersetzen müsse, inwieweit diese Szenarien ausreichend seien, hielt der Sachverständige für Verkehrstechnik in für den erkennenden Senat allgemein verständlicher und nachvollziehbarer Art und Weise fest, dass die erwähnten Emissionsszenarien sowohl die jährliche Anzahl an Lkw als auch eine maximale und durchschnittliche tägliche Anzahl und eine maximale durchschnittliche stündliche Anzahl an Lkw enthielten. Diese Angaben würden jedenfalls ausreichen, um einerseits die entsprechenden verkehrstechnischen Beurteilungen vorzunehmen und andererseits als Grundlage für die emissionsrechtliche Beurteilung, zu dienen (VHS, S. 52).

2.7.26. Auch zur Äußerung der Zwölftbeschwerdeführerin, es gebe eine Diskrepanz in der Einschätzung der Fahrzeugtechnik, stellte der Sachverständige für Verkehrstechnik in nachvollziehbarer Weise zukünftig zu erwartende Entwicklungen dar, woraus sich ergebe, dass unter Einhaltung eines zulässigen Gesamtgewichtes von 40 t, die maximal mögliche Nutzlast zwischen 27 und 29 t zu liegen käme (VHS, S. 51 und 53).

2.7.27. Auch die Erörterung zu den angenommenen Beladungsgewichten der Lkw veranlasste den erkennenden Senat nicht zu einem Abweichen von dem vom Sachverständigen für Verkehrstechnik ermittelten Sachverhalt. Den Beschwerdeführern – die diesen Ermittlungsergebnissen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten – gelang es nicht das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die sachverständigen Ermittlungsergebnisse – bezogen auf das Beweisthema –unvollständig oder unschlüssig wären oder den menschlichen Denkgesetzen widersprechen würden.

2.7.28. In seinem Gutachten schlug der Sachverständige für Verkehrstechnik auch die Aufnahme einer weiteren Nebenbestimmung zum Monitoring bzw. zur Kontrolle des Deponieverkehrs in die Genehmigungsentscheidung vor, die wiederum die im Bescheid bereits unter Spruchpunkt II.9.6. vorgeschriebene Auflage ergänzen sollte (OZ 43, S. 29). Er begründete die Erforderlichkeit des Vorschlags aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nachvollziehbar und schlüssig (s. OZ 43, S. 5, 19 und 24).

2.7.29. Die Äußerung von Sechstbeschwerdeführer und Elftbeschwerdeführerin dazu (OZ 62 und 63) geht ins Leere, weil es nach der Rechtsordnung klar ist, wie – allenfalls auch dem nach Zuständigkeitsübergang – nach dem UVP-G 2000 oder den relevanten Materiengesetzen vorgeschriebene Auflagen zu überwachen und gegebenenfalls zu exekutieren sind.

2.7.30. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, wobei die mitbeteiligte Partei den Vorschlag als solches auch nicht bestritt (s. insbesondere VHS, S. 52), ergab sich für den erkennenden Senat kein Grund, der gegen die Erforderlichkeit der Übernahme des Vorschlags in die Genehmigungsentscheidung sprechen würde.

2.7.31. Die Zwölftbeschwerdeführerin äußerte sich zum Auflagenvorschlag noch insofern, dass die Verringerung des Ladgewichtes mit einer Erhöhung der Zahl der Fahrten in Beziehung zu setzen sei, ob auch eine kurzfristige Begrenzung von Fahrten der Erfahrung des täglichen Lebens entspreche oder widerspreche. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Deponiebetreiber, bei dem Material einer Großbaustelle angeliefert werde, hier mittendrinn „die Reißleine ziehe und Zufahrten abweise“. Erhöhungen würden „in realistischer Weise“ auch nicht in ex-post-Quartalsberichten darstellbar bzw. erkennbar sein. Zu dieser Äußerung führte der Sachverständige für Verkehrstechnik in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise aus, dass es sehr wohl möglich sei aufgrund des Auflagenvorschlages auch kurzfristige Zu- und Abfahrtspitzen zu erfassen. Dies, weil vorgesehen sei, dass die Verkehrserfassung im Stundenintervall erfolge und auch so auszuwerten und zur Verfügung zu stellen wäre (VHS, S. 51).

2.7.32. Die Feststellung des Beitrags zur Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen durch Vermeidung von Lkw-Fahrten kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen werden (s. VHS, S. 30). Dieser Umstand im Bescheid (s. S. 146 „öffentlicher Straßenverkehr“) blieb als solches in den Beschwerden auch unbestritten.

2.8. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Wasser:

Die Feststellungen unter III.2.9.1. und III.2.9.2. beruhen auf den jeweils schlüssigen und nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen in dem, auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführten UVGA (VHS, S. 9; ON 51, AS 49 und AS 103 f). Diese blieben von den Verfahrensparteien als solches auch unbestritten.

2.9. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft:

2.9.1. Die Feststellungen unter III.2.10.1. über die Auswirkungen durch die Inanspruchnahme von Flächen folgen aus den Ausführungen von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten und in das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Beweismittel eingeführten Teilgutachten Nr. 13 zum UVGA („Raumordnung und Landschaftsbild“; ON 51, AS 707 ff) sowie den Ausführungen unter Abschnitt 1.7 des Anhangs zum UVGA (ON 50, AS 211). Die Ausführungen zu den Auswirkungen durch in Anspruch genommene Flächen erfolgen durch den dafür von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen im Teilgutachten nach Darlegung der entsprechenden Grundlagen und herangezogener Literatur in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise. So schlussfolgert er auf eine bloß geringe Eingriffsintensität durch die Auswirkungen, weil der Verlust bestehender landschaftsbildprägender Elemente durch das Einbringen neuer solcher Strukturen ausgeglichen werde (ON 51, AS 722 f). Die Ausführungen des Sachverständigen in Abschnitt 1.7. zum UVGA sind damit widerspruchsfrei kombinierbar.

2.9.2. Die Feststellungen unter III.2.10.2. zu Auswirkungen durch visuelle Störungen folgen aus in ebensolcher Weise gezogenen Schlussfolgerungen in demselben Gutachten. Hier begründete der Sachverständige seine Schlüsse damit, dass sich die Deponie an bestehende Geländeformen und eine bestehende Waldkulisse anlehne und damit nur gering einsehbar sei (ON 51, AS 724 f).

2.9.3. Im Hinblick auf diesen Aspekt betreffende Ausführungen in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer sowie der Zwölftbeschwerdeführerin (ON 81, AS 74) ist festzuhalten, dass diese bereits dem Sachverständigen vor Abfassung seiner gutachtlichen Ausführungen bzw. Ausführungen im Anhang zum UVGA vorlagen und von diesem daher bei Abfassung dieser, wie dargelegt als schlüssig und nachvollziehbar anzusehend, berücksichtigt wurden bzw. sich dieser damit auseinandergesetzt hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in den Beschwerden, wurde kein anderslautendes oder neues konkret sachverhaltsbezogenes Vorbringen zum Aspekt der Auswirkungen auf die Landschaft erstattet, sondern nur das im verwaltungsbehördlichen Verfahren Vorgebrachte, was wie dargelegt bereits entsprechend sachverständig behandelt wurde, neuerlich vorgebracht. Weitere Ermittlungstätigkeiten dazu auf Sachverhaltsebene waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren somit nicht erforderlich, es konnte für die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf die – wie in den Vorabsätzen erwogen – vom erkennenden Senat als vollständig, schlüssig und plausibel anzusehenden Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zurückgegriffen werden.

2.10. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Luft“:

2.10.1. Bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluft stützte sich die belangte Behörde auf das einen Teil des UVGA bildende Teilgutachten Nr. 9 „Luftreinhaltetechnik“ (ON 51, AS 599ff; Bescheid, S. 119).

2.10.2. In ihrer Beschwerde rügten die Erstbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer sowie die Zwölftbeschwerdeführerin insbesondere, dass eine Auseinandersetzung mit von ihnen erstattetem Vorbringen zu fachlichen Ermittlungsergebnissen unterblieb. Sie monierten insbesondere auch noch, dass die Staubemissionen durch Winderosion oder Manipulationen nicht fachgerecht ermittelt worden wären. Letzteres Beschwerdevorbringen erstattete gleichlautend auch die Zehntbeschwerdeführerin. Behauptet wurde außerdem noch auf das Wesentliche zusammengefasst eine Befangenheit des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sowie eine unzureichende Prüfung der Auswirkungen der Staubemissionen durch Winderosionen, Schwermetallemissionen wie der Erfassung der Feinstaubfraktion PM2,5, sowie überhaupt Ultrafeinstaub (ON 81, AS 87f; AS 300 ff; AS 309). Auch seien aus ihrer Sicht die vorgesehenen Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen nicht ausreichend und diffuse Emissionen aus der Lagerhalle seien nicht berücksichtigt worden.

2.10.3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht einen neuen Sachverständigen für Luftreinhaltung bestellt bzw. herangezogen und diesen ersucht, die von der eingereichten UVE ausgehenden, sachverständigen Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft auf Vollständigkeit, Plausibilität, Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und Wissenschaft zu prüfen. Der Sachverständige nahm diese Prüfung vor und setzte sich außerdem mit spezifischen Beweisfragen aufgrund der Beschwerdevorbringen auseinander. Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann mit den Parteien erörtert.

2.10.4. Die Feststellungen unter III.2.11.1. bis III.2.11.5. beruhen auf dem vom Sachverständigen für Luftreinhaltung für das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Gutachten (OZ 45), dessen Ergebnisse er in zusammengefasster und verständlicher Form nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte (VHS, S. 89, sowie Beilage ./14 zur VHS). Darin legte dieser – wie zuvor dargelegt ging es primär um eine Nachprüfung bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren vorhandenen sachverständig ermittelten Tatsachensubstrat – für den erkennenden Senat in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, von welchen Grundlagen und Bewertungen er in Bezug auf den Untersuchungsraum und den Prognosezeitraum ausging, von welcher Vorbelastung des Schutzguts und wie er diese bewertete, wie er die vorhandene Vorbelastung beurteilte und wie die Auswirkungen zu prognostizierender Emissionen und Immissionen modelliert wurden. Insbesondere legte er aber auch dar, welche fachliche Grundlagen er heranzog. Auch die gezogenen Schlussfolgerungen erschienen dem erkennenden Senat schlüssig.

2.10.5. Zur Behauptung von Beschwerdeführern, es seien die Staubemissionen infolge von Winderosionen nicht vollständig berücksichtigt worden, führte der Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur Auskunfts- bzw. Verbesserungsanordnung diese nunmehr ausreichend dokumentiert und begründet vorliegen würden (OZ 45, S. 37). Diese Ausführung blieb in der Folge auch unbestritten.

2.10.6. Zum Vorbringen, es sei mit höheren Staubemissionen aus der Manipulation von Abfällen zu rechnen verwies der Sachverständige in für den erkennenden Senat plausibler Weise zunächst auf Vorkehrungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (In Folge auch: „DVO 2008“) zur Einbautechnik von Abfällen und auf einen – nunmehr auch vorgeschriebenen – Vorschlag für eine anzupassende Nebenbestimmung. Insgesamt sei es, und dies hält das Gericht für nachvollziehbar, nicht schlüssig, dem direkt einbaubaren Abfall stark staubende Eigenschaften zuzuordnen (OZ 45, S. 38).

2.10.7. Ebenso legte der Sachverständige für Luftreinhaltung schlüssig dar, dass schon in Anbetracht bereits vorgesehener Maßnahmen keine weiteren staubmindernden Maßnahmen bei Außentemperaturen unterhalb des Gefrierpunkts nach dem Stand der Technik erforderlich seien. Auch diese Ausführungen blieben in der Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten (OZ 45, S. 38 f).

2.10.8. Zur Behauptung einer mangelhaften Berücksichtigung diffuser Emissionen führte der Sachverständige für Luftreinhaltung in nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass in Anbetracht der projektimmanenten Maßnahmen diffuse Staubemissionen im auch für die Höhe der Ermittlungsergebnisse relevanten Ausmaß nicht zu erwarten seien, was in der Folge unbestritten blieb (OZ 45, S. 39).

2.10.9. Zum Vorbringen, die Schwermetallemissionen seien nicht richtig erhoben worden verwies der Sachverständige für Luftreinhaltung auf Ausführungen des Sachverständigen für Abfallchemie, und hob dabei hervor, dass die Auswirkungen auch konservativ prognostiziert worden seien. Diese Ausführungen sind für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar (OZ 45, S. 39 f).

2.10.10. Im Hinblick auf die Behandlung der Auswirkungen von Ultrafeinstaub, also der Möglichkeit der Bewertung und Beurteilung nach dem Stand der Technik und Wissenschaft führte der Sachverständige für Luftreinhaltung zusammengefasst insbesondere aus, dass für Ultrafeinstaub in den Fraktionen PM1,0 und PM0,1 derzeit keine Referenzverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen definiert seien. Die Messreihen dieser Partikel seien damit untereinander weder direkt vergleichbar noch wiederholbar. Diese Tatsache sei allerdings von großer Wichtigkeit, weil in Genehmigungsverfahren unabhängige Gutachter im Rahmen von festgelegten Messunsicherheiten zu den gleichen Messergebnissen bzw. Beurteilungen kommen sollten.

2.10.11. Allerdings seien die Fraktionsgrößen PM1,0 und PM0,1 nach gängiger Mengenlehre in PM2,5 enthalten. Während gesetzlich geregelte Referenzverfahren zur Bestimmung von Massenkonzentrationen noch bedingt Aufschluss über das Verhältnis von Massenkonzentrationen der Fraktionsgrößen PM1,0 und PM2,5 als Leitsubstanz geben können, ist dies für PM0,1 nicht möglich. Aufgrund ihrer geringen Größe und Masse sind gravimetrische oder optische Messverfahren, welche für größere Fraktionen des Feinstaubs gängig sind, für die Messung von PM0,1 ungeeignet.

2.10.12. Zusammenfassend sei festzustellen, dass PM1,0 und PM0,1 nahezu immer gemeinsam mit anderen Luftschadstoffen auftreten, und eine statistische Trennung der entsprechenden Wirkungen kritisch von Qualität und Umfang der zugrundeliegenden Daten abhänge. Diese Aspekte würden zu den bestehenden Unsicherheiten führen und die Bewertung von ultrafeinen Partikeln erschweren. Immer noch werde nichtstandardisierte Messtechnik zur Bestimmung von ultrafeinen Partikeln eingesetzt. Dies mache eine direkte Vergleichbarkeit, dies sei jedoch die Voraussetzung für umweltepidemiologische Langzeitstudien und die Ableitung von Grenz und Richtwerten, unmöglich. Da sich somit die Fragestellung noch im Forschungsstadium befinden würde und die vorliegenden Ergebnisse noch nicht ausreichend genug gesichert seien, entspreche aus fachlicher Sicht auch ein Monitoring von PM1,0 und PM0,1 weder dem Stand der Wissenschaft, noch darüber hinaus dem Stand der Technik (OZ 45, S. 34 ff).

2.10.13. Die Erörterung des Sachverhalts des Teilbereichs „Luftreinhaltung“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat den erkennenden Senat nicht dazu bewogen, anderslautende oder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Beweiswürdigend zu erwägen war zu den einzelnen dort erstatteten Äußerungen, Gegenäußerungen sowie gestellten Fragen wie folgt:

2.10.14. Zur entsprechenden Erhebung der Vorbelastung durch den Flughafen Wien und sonstiger Emissionsquellen, die zu dieser beitragen führte der Sachverständige für Luftreinhaltung zusammengefasst aus, dass die wesentlichen Auswirkungen an einer Messstation in Schwechat erfasst worden seien. Aus einem Vergleich mit Messergebnissen in Wien schließe er darauf, dass der Flugverkehr mitberücksichtigt worden sei (VHS, S. 104).

2.10.15. Die Zwölftbeschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, dass nicht entsprechend aktuelle fachliche Grundlagen („Handbuch der Emissionsfaktoren“) verwendet worden seien, was zu einer zu geringen Prognose der NOx-Emissionen geführt hätte. Auch sei keine eindeutige Berechnung von Kurzzeitmittelwerten möglich. Weiters seien die Tatsachen aus der Umweltverträglichkeitserklärung nicht nachvollziehbar, wie man aus den prognostizierten Ammoniak-Emissionen zu den Partikelmassen gelangt sei. Schließlich sei der Einfluss der Geländegeometrie nicht entsprechend behandelt worden, insbesondere, weil ein genaueres und besseres Modell zur Verfügung gestanden wäre (VHS, S. 106 und Beilage ./16 zur VHS). Dazu legte der Sachverständige für Luftreinhaltung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass für ihn ausschließlich die beantragte Rahmenbetriebszeit Montag – Samstag 06:00 bis 19:00 Uhr beurteilungsrelevant gewesen sei. Die Immissionsgrenzwerte für NO2 wie auch PM10 würden eingehalten, was auch für den Einmündungsbereich L 166 in die B 9 gelte (VHS, S. 108).

2.10.16. Ebenso plausibel führte er aus, dass die Umwandlung von Vorläufersubstanzen in Sekundäraerosole eine längere Zeitdauer benötige. Dies wiederum sei mit weiten Transportwegen und hohen Verdünnungsraten verbunden, sodass ein relevanter Einfluss von vorhabensbedingten Immissionen im Untersuchungsraum auszuschließen sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass schon aufgrund der modellierten Zusatzimmissionen von Primärpartikeln es zu deutlich irrelevanten Zusatzbelastungen im Untersuchungsraum komme. Auch bliebe die anzusetzende Gesamtbelastung unter den entsprechenden Grenzwerten (VHS, S. 109).

2.10.17. Auch konnte der Sachverständige vollkommen schlüssig und nachvollziehbar darstellen, dass die Auswirkungen selbst bei Heranziehung einer späteren Version des Handbuchs der Emissionsfaktoren (in Folge: „HBEFA“) vernachlässigbar wären (VHS, S. 109, s. dazu aus rechtlicher Sicht auch unten V.3.3.4.).

2.10.18. Zu den Auswirkungen durch diffuse Stäube und damit verbundenen Schwermetalleinträgen auf landwirtschaftlichen Flächen führte der Sachverständige wiederum unter Hinweis auf die Erörterung zum Teilbereich „Abfallchemie“ aus – und dem dortigen Aspekt, dass ohnedies nur jene Abfälle abgelagert werden dürfen, bei denen die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten würden –, dass die modellierten Emissionen an diffusen Stäuben resultierend aus der Manipulation von Gütern, der Aufwirbelung auf nichtbefestigten Fahrbahnen wie auch durch die Winderosion bei konsequentem Einsatz von Maßnahmen, die Deponiebetreibern bekannt sind, aus seiner Sicht sogar leicht überschätzt würden (VHS, S. 109 f).

2.10.19. Zur Rüge von Beschwerdeführern, es hätte keine oder nur eine mangelhafte Bewertung der Geruchsemissionen stattgefunden (ON 81, AS 73) ist darauf zu verweisen, dass sich der herangezogene Sachverständige im verwaltungsbehördlichen Verfahren genau mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise sich dazu fachlich äußerte (ON 51, AS 172). Die Arbeit dieses Sachverständigen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und von dem dort herangezogenen Sachverständigen grundsätzlich nachgeprüft und in nicht zu beanstandender und auch in diesem Punkt unbestritten gebliebener Art und Weise für vollständig, schlüssig und plausibel befunden (OZ 45, S. 34). Konkretes (abweichendes oder neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu den sachverständigen Ermittlungsergebnissen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde von Beschwerdeführern nicht erstattet. Vielmehr wurde neuerlich nur das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachte nochmals gleichlautend vorgebracht. Deswegen waren unter III.2.11.6. Feststellungen beruhend auf den nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für Luftreinhaltung zu treffen.

2.10.20. In Beschwerden wurden auch vorgeschriebene Nebenbestimmungen, insbesondere deren teilweise nicht ausreichende Bestimmtheit, gerügt.

2.10.21. In seinem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten setzte sich der Sachverständige für Luftreinhaltung mit den Rügen auseinander. Er schlug zu bestimmten Nebenbestimmungen in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise Modifikationen, einschließlich der Streichung einer Nebenbestimmung, vor. Ebenso schlug er weitere Nebenbestimmungen und die Abänderung solcher zur Anpassung an den Stand der Technik vor, u.a. auch zur Überwachung (vgl. OZ 45, insbesondere die S. 23, 28 und 33).

2.10.22. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte der Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen, dies in nachvollziehbarer Art und Weise, zu einem Vorschlag zur Immissionsüberwachung im Boden (VHS, S. 89 f). Ebenso stellte er in dieser Verhandlung nach einer Ausführung der Zwölftbeschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig dar, wie eine Anpassung an die unter der EU-Richtlinie 2010/75/EU erlassenen Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken erfolgte (VHS, S. 110).

2.10.23. Im Übrigen blieben die Ausführungen zu den Nebenbestimmungen im Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung von den Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Aus Sicht des erkennenden Senats konnte der Sachverständige für Luftreinhaltung jedoch jeweils nachvollziehbar und schlüssig darstellen, warum die von ihm vorgeschlagenen Ergänzungen oder Abänderungen von Nebenbestimmungen als erforderlich anzusehen sind.

2.10.24. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen unter III.2.11.7. zu treffen.

2.11. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Mensch“:

2.11.1. Zu den Schallimmissionen:

2.11.1.1. Bei ihren Feststellungen der Schallauswirkungen des Vorhabens stützte sich die belangte Behörde auf das einen Teil des UVGA bildende Teilgutachten Nr. 7 „Lärmschutz“ (AS 533 ff; Bescheid, S. 119).

2.11.1.2. In den erhobenen Beschwerden wurden unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen behauptet. Dies aufgrund zu gering angesetzter Lkw-Fahrten wie auch nicht plausibler Annahmen zu den Anlieferungsformen.

2.11.1.3. Die Feststellungen unter III.2.12.1.1. beruhen einerseits auf dem als Beweismittel auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführten, zuvor erwähnten Teilgutachten Nr. 7. Unter Bezugnahme auf die UVE sowie die von ihm herangezogenen fachlichen Grundlagen legte darin der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig dar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen zu den zu erwartenden Schallimmissionen kam.

2.11.1.4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte und zog das Bundesverwaltungsgericht den auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für Lärmschutz heran. Dieser führte einerseits aus, dass im „lautesten“ Szenario 3 unter Annahme einer Verdopplung des in den Einreichunterlagen angenommenen Anlieferverkehrs nur eine vernachlässigbare Änderung der Gesamtimmission am lärmexponiertesten Immissionspunkts 4 („ XXXX “) von +0,1 dB bewirkt würde (OZ 20). Er führte, gefragt durch das Bundesverwaltungsgericht, aus, dass seine Aussagen auch vor dem Hintergrund des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehrstechnik aufrecht zu erhalten wären (OZ 49).

2.11.1.5. Die Erörterung von Tatsachenfragen zum Teilbereich „Lärmschutz“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab Folgendes:

2.11.1.6. So wies der Sachverständige für Lärmschutz nochmals auf seine Auswirkungsbeurteilung unter Annahme einer (theoretischen) Verdopplung des Anlieferverkehrs hin und bestätigte, dass auch die Erörterung zum Teilbereich „Verkehr“ ihn nicht dazu veranlasst habe, von seinen bisherigen Aussagen abzugehen. Er bestätigte auch in schlüssiger Weise, dass er sich beide – mögliche – Zufahrtsvarianten angesehen habe, wobei die Schallauswirkungen weiterhin deutlich unter dem Planungsrichtwert für die spezifische Emission nach ÖAL 3 Blatt 1 von 46 dB liegen würden (VHS, S. 56 f).

2.11.1.7. Zum Verweis der Zwölftbeschwerdeführerin in der Verhandlung auf mögliche Beeinträchtigungen im Ort XXXX äußerte sich dazu die mitbeteiligte Partei und führte aus, dass es dort drei Immissionspunkte mit Werten zwischen 53 und 62 dB am Tag gebe (VHS, S. 58). Dazu legte der Sachverständige für Lärmschutz unter Berücksichtigung einer in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise dar, dass die Rechenergebnisse der mitbeteiligten Partei im Bereich von drei Punkten im Bereich XXXX geprüft worden seien und damit bestätigt würden. Es handle sich bei den drei Punkten um Häuser in Bauland-Betriebsgebiet. Die eigentliche schutzwürdige Wohnbebauung beginne wesentlich weiter im Osten von der Einbindung der LH 166 in die B 9, sodass in diesem Bereich der effektiv schutzwürdigen Nachbarschaften noch deutlich geringere Einflüsse durch den projektinduzierten Verkehr zu erwarten seien.

2.11.1.8. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung für das erkennende Gericht von den Schlussfolgerungen im erstatteten Gutachten abweichende Feststellungen zu treffen. Diese waren allerdings durch die Auswirkungen einer theoretischen Verdopplung der Zulieferungen zu ergänzen III.2.12.1.1. Hingegen war (auch) festzustellen, wie sich der vom Vorhaben induzierte Verkehr im öffentlichen Straßennetz – eben unter Berücksichtigung der beiden möglichen Zufahrten – an den Immissionspunkten „ XXXX “ sowie an drei Immissionspunkten in der Ortschaft XXXX auswirken wird (III.2.12.1.2.).

2.11.2. Zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden:

2.11.2.1. Den Sachverhalt über die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden stellte die belangte Behörde basierend auf dem einen Teil des UVGA bildende Teilgutachten Nr. 14 „Umwelthygiene“ (AS 533 ff; Bescheid, S. 119) sowie auf der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen (ON 50) fest.

2.11.2.2. In den Beschwerden wurde eine „unzulässige Gefährdung der menschlichen Gesundheit“ oder eine „unzumutbare Belästigung von Menschen durch Luftschadstoffe, Geruch und Lärm“ behauptet. Insbesondere wurde auf die Lebenserwartung im Bezirk XXXX und die Sterbeziffer für Frauen durch Krebs hingewiesen. Es gebe bereits eine überdurchschnittlich hohe Gesundheitsbelastung für die Bevölkerung. Niemand könne die absolute Garantie geben, dass das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit habe, sondern maximal Zukunftsprognosen formulieren (ON 81, AS 73, 75, 90 und 309).

2.11.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht zog den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Umweltmedizin (Umwelthygiene) bei und ersuchte ihn darzulegen, ob seine im Administrativverfahren getätigten Schlussfolgerungen angesichts allenfalls abweichender Ermittlungsergebnisse aus anderen Fachgebieten aufrecht zu erhalten sind. In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dazu aus, dass er in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse in einem Gutachten des nunmehr herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung zum Ergebnis komme, dass er seine Ausführungen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren aufrechterhalte (OZ 48). Eine ergänzende Schlussfolgerung tätigte der Sachverständige in diesem Schreiben jedoch – auch dies in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise – bezüglich des Luftschadstoffs Kohlenmonoxid.

2.11.2.4. Die Feststellungen unter III.2.12.2.1. bis III.2.12.2.3. beruhen einerseits auf dem auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Beweismittel eingeführten Teilgutachten Nr. 14 „Umwelthygiene“. Darin legte der Sachverständige entsprechend der herangezogenen Fachliteratur in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, von welchen Annahmen er für seine Beurteilung ausging. In ebensolcher Weise kam er zu Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Auswirkungen durch Geruchsemissionen, Luftschadstoffemissionen wie auch Schallemissionen auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden von Nachbarn. Andererseits sah der herangezogene Sachverständige für Umweltmedizin – wie bereits zuvor dargelegt – aufgrund der Ermittlungsergebnisse des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung auch keinen Bedarf, von diesen Ergebnissen abzugehen.

2.11.2.5. Auch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht veranlasste den erkennenden Senat nicht dazu anderslautende Feststellungen zu treffen:

2.11.2.6. Erörtert wurden dort im Hinblick auf das Fachgebiet (den Teilbereich) Umweltmedizin Fragen zu den Auswirkungen durch bestimmte Luftschadstoffe:

2.11.2.7. So führten die Erst- bis Achtbeschwerdeführer aus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Thema Ultrafeinstaub „unverzichtbar“ sei (VHS, S. 95). Eine von diesen Beschwerdeführern – erkennbar als Beistand, um dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können – beigezogene Umweltmedizinerin (Dr. XXXX ) führte sodann aus, dass es rezente Forschungsergebnisse gebe, wonach ganz klar ein Zusammenhang zwischen Ultrafeinstaubbelastung und Krankenhaus-Einweisungen rund um Flughäfen etwa im Umkreis von 20-30 km hergestellt werde. Es gebe auch eine große Studie aus dem Jahr 2012, wo man bei Vorfeldarbeitern (gemeint also: auf dem Flughafen) gemessen habe und mittlerweile Erkrankungen, die dort auftreten, als Berufserkrankungen anerkannt habe.

2.11.2.8. Sie verwies auch auf eine Ausgabe des „Medical Tribune“ aus dem Jahr 2020, wonach die derzeit geltenden WHO-Grenzwerte für PM2,5 auf 10 µg pro Kubikmeter festgelegt worden seien, deutlich zu hoch seien und diese Werte reduziert werden müssten. Man wisse auch von Studien aus der Hygiene in Wien aus dem Jahr 2012, dass es einen linearen Zusammenhang gebe, zwischen der Belastung und Krankenhauseinweisung mit Schlaganfällen und Herzinfarkten. Eine Studie aus den Vereinigten Staaten bestätige dies. Auch aus Deutschland gebe es Studien aus den Jahren 2018 und 2019, dass es kumulative Effekte an den Endothelien der Gefäße gebe, zwischen Nachtfluglärm und Feinstaubelastung und vor allem einer Ultrafeinstaubbelastung. Es müsste Grenzwerte für Ultrafeinstaub geben. Es würde solche auch in absehbarer Zeit geben. Über die medizinische Schädlichkeit von Ultrafeinstaub bestehe kein Zweifel (VHS, S. 95 f).

2.11.2.9. Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung auch noch einen Zeitungsausschnitt aus der „Medical Tribune“ vom 05.02.2020 vor (VHS, S 96, Beilage ./15 zur VHS).

2.11.2.10. Sodann ging der Sachverständige für Umweltmedizin auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ein und führte unter Hinweis auf einen Bericht des Umweltbundesamts aus 2018 zu Ultrafeinstaub und dessen Berücksichtigung insbesondere aus, dass Ultrafeinstaubpartikel bei Verbrennungsprozessen (z. B. Verkehr, Raumwärme) oder durch Nukleation von kondensierbaren Gasen entstünden. An verkehrsbelasteten, städtischen Standorten kämen die Partikel überwiegend aus Verkehrsemissionen. Im städtischen Hintergrund, aber auch vor allem im regionalen Hintergrund zeige sich in den Sommermonaten ein hoher Anteil an Partikeln aus Nukleation. Gemessene Konzentrationen würden deutlich zwischen ländlichen und verkehrsnahen Standorten variieren. Insgesamt würden Messdaten aber einen Rückgang der Partikelanzahlkonzentration zeigen, was der Sachverständige anhand von Graphiken darstellte. Aus Sicht der WHO gebe es zunehmende, wenn auch noch immer begrenzte epidemiologische Beweise für den Zusammenhang der kurzfristigen Belastung mit Ultrafeinstaub und der kardiorespiratorischen Gesundheit sowie der Gesundheit des Zentralnervensystems. Klinische und toxikologische Studien hätten gezeigt, dass Ultrafeinstaubpartikel teilweise durch andere Mechanismen als gröbere Partikel wirken. Im Zuge der derzeit laufenden Überarbeitung von WHO-Richtwerten würden Ultrafeinstaubpartikel nicht explizit diskutiert (VHS, S. 97 ff).

2.11.2.11. Der Sachverständige legte aber auch noch dar, dass Messungen im Nahbereich des Vorhabens keine verfahrensrelevanten Aussagen erwarten ließen, weil Verbrennungsprozesse, die maßgeblich zur Bildung von Ultrafeinstaubpartikel beitragen würden, beim Vorhaben eine nur untergeordnete Rolle spielen würden (VHS, S. 99).

2.11.2.12. Weiters führte der Sachverständige für Umweltmedizin insbesondere noch aus, dass die Beurteilungsgrundlage des von ihm erstatteten medizinischen Gutachtens epidemiologische Studien der letzten Jahre und Jahrzehnte seien. Diese hätten die Belastung der Bevölkerung unter realen Umgebungsbedingungen erfasst. Da es sich um reale Umgebungsbedingungen gehandelt habe, enthält oder enthielt die Luft, die die Menschen eingeatmet haben, immer auch ultrafeine Partikel, auch wenn diese nicht explizit gemessen wurden oder werden. Allfällige, in Relation zu PM10 und PM2,5 gefundene gesundheitliche Auswirkungen stünden damit auch mit ultrafeinen Partikeln in Zusammenhang und somit seien auch Einwirkungen von ultrafeinen Partikeln berücksichtigt worden (VHS, S. 100).

2.11.2.13. Die von Beschwerdeführern beigezogene Umweltmedizinerin führte in der Folge vor allem noch aus, dass die meisten Studien ab dem Jahr 2017 seien, welche in dem vom Sachverständigen für Umweltmedizin herangezogenen Papier nicht erfasst seien. Ultrafeinstaubpartikel entstünden nicht in Verbrennung bei normalen Dieselpartikelfiltern, sondern in hochtourigen Triebwerken von Flugzeugen.

2.11.2.14. In Bezug auf PM10 und PM2,5 verwies die von den Beschwerdeführern beigezogene Umweltmedizinerin nochmals auf die Studie aus Harvard aus 2019, die 2020 publiziert wurde. Die ganz eindeutig darauf hinweise, dass die aktuellen Grenzwerte viel zu hoch angesetzt seien, vor allem bei der Langzeitexposition.

2.11.2.15. Unter Vorhalt der mitbeteiligten Partei, wonach Ultrafeinstaubpartikel vorwiegend aus hochtourigen Triebwerken stammen würden sich eindeutig ergebe, dass das Thema in keinerlei relevantem Zusammenhang mit den, aus dem Vorhaben entstehenden, Emissionen stehe, meinte die von den Beschwerdeführern beigezogene Umweltmedizinerin, dass eine enorme Hintergrundbelastung der Bevölkerung bestehe und keine Zusatzbelastung zulässig sei (VHS, S. 100).

2.11.2.16. Im Hinblick auf die Berücksichtigung aktueller Studien führte der Sachverständige für Umweltmedizin aus, dass auch in neueren Studien keine Grenzwerte oder Ähnliches präsentiert worden seien. Dies bedeute, dass auch nach neuestem Kenntnisstand keine evidenzbasierten Grenzwerte für Ultrafeinstaubpartikel vorliegen würden. Grundlegend führte er sodann aus, wie die WHO mit Feinstaub umgehe. In den aktuellen Richtlinien zur Luftqualität („Air Quality Guidelines“) gebe es Zwischenziele („Interim-Targets“) und zwar für den Jahresmittelwert und den Tagesmittelwert, wobei die erwähnten Richtlinien im Sinne eines Zielwertes anzusehen seien, bei dessen Einhaltung luftschadstoffbedingte Auswirkungen auf den Menschen verringert werden bzw. nur im geringen Maße auftreten würden. In den Richtlinien gebe die WHO insbesondere an, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von Feinstaub im Sinne einer linearen Konzentrationswirkungskurve zu interpretieren seien. Aus medizinischer Sicht seien bei der Prüfung der Zulassung potenziell feinstaubimmittierender (gemeint wohl: emittierender) Betriebe die Irrelevanz dieser Immissionen zu prüfen. Im konkreten Fall werde eine konstante Zusatzbelastung von 0,02 µg/m³ PM2,5, über ein gesamtes Leben einwirkend, zu einer Reduktion der statistischen Lebenserwartung von 0,01 Monat führen. Da die Lebenserwartung von einer Vielzahl an selbstbestimmbaren und nichtselbstbestimmbaren Einflüssen abhänge, könne die Veränderung eines dieser Einflüsse in einer solchen Größenordnung jedenfalls als nicht relevant angesehen werden. Überhaupt sei daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigen werde, als die Vorbelastung alleine (VHS, S. 101 f).

2.11.2.17. In der Folge legte der Sachverständige auch noch dar, warum für ihn – und zwar im Sinne einer Irrelevanzbetrachtung – die konkrete Vorbelastung des Flughafens Wien nicht relevant sei; ebenso, warum eine Studie aus dem Jahr 2010 zu den Auswirkungen auf die Lebenswartung noch als Stand des Wissens herangezogen werden könne (VHS, S. 103, 105). Seine bisherigen Aussagen seien auch vor dem Hintergrund von entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung – s. dazu oben IV.2.10. – über Zusatzbelastungen durch den Flughafen Wien und zur Darstellbarkeit der Partikelanzahl aus dem Vorhaben wie auch dem Großraum aufrecht zu erhalten (VHS, S. 104). Überhaupt verweise er zur UFP auf seine eingangs gegebene Ausführung, in der er festgehalten habe, dass das Vorhaben nur untergeordnet Verbrennungsprodukte emittiere und daher als Quelle für Ultrafeinstaubpartikel nicht in Frage komme.

2.11.2.18. Beweiswürdigend war vom erkennenden Senats dazu zu erwägen:

2.11.2.19. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die von den Beschwerdeführern beigezogene Umweltmedizinerin Dr. XXXX sich grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene bewegt wie der vom Gericht bestellte und herangezogene Sachverständige für Umweltmedizin. Doch veranlassten weder deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung noch die sonstigen Vorbringen von Verfahrensparteien dazu, die – oben unter IV.2.11.2.3.f aufgezählten – Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Umweltmedizin, einschließlich dessen ergänzender Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, für unvollständig, widerlegt oder sonst in einer Weise für unschlüssig oder nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die Beweisthemen der Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit oder das menschliche Wohlbefinden (betroffener Nachbarn) zu erachten. Dazu nun im Einzelnen:

2.11.2.20. So konnte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige plausibel darlegen, dass zwar zunehmend epidemiologisches Wissen ob der gesundheitlichen Auswirkungen von Ultrafeinstaubpartikel generiert werde, derzeit (noch) evidenzbasierte Grenzwerte für Ultrafeinstaubpartikel fehlen würden. Ebenso, dass Verbrennungsprozesse nur eine untergeordnete Emissionsquelle des Vorhabens ausmachen würden (im Gegensatz zu Flugzeugturbinen). Diese beiden aus Sicht des erkennenden Senats wesentlichen Fakten blieben auch als solches unbestritten. Allein mit dem Vorbringen, es dürfe angesichts einer – vermuteten – bereits hohen Vorbelastung keine weitere Zusatzbelastung geben – also ein absolutes Verschlechterungsverbot – vermögen die Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Sachverständigen für Umweltmedizin nicht zu erschüttern oder eine diesbezügliche (fachliche) Unvollständigkeit aufzeigen. So kommt es eben darauf an, die Auswirkungen eines (konkret in Betrachtung stehenden) Vorhabens und der von diesem Vorhaben bewirkten Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung (Hintergrund), etwa aus anderen Vorhaben oder weiträumige Einträge, zu beurteilen. Für diese Aufgabe fehlt aber im Hinblick auf die Auswirkungen durch Ultrafeinstaubpartikel (derzeit noch) gesichertes Wissen. Gleiches gilt sodann auch für den Inhalt von Beilage ./15. Darin wird im Wesentlichen dargestellt, dass es noch umfassender Untersuchungen der gesundheitlichen Auswirkungen einer Exposition durch (Ultra-)Feinstaub bedürfe, insbesondere auf bestimmte Körperregionen, und auch, dass die derzeit geltenden WHO-Richtlinien zur Luftqualität aus dem Jahr 2005 zu überarbeiten wären.

2.11.2.21. Auch allein mit dem – wenn auch von einer Umweltmedizinerin stammenden – Vorbringen, dass es wissenschaftliche Arbeiten gebe in denen ausgeführt werde, dass derzeit geltende Grenzwerte zu Feinstaubpartikeln, nach Meinung von Autoren in einer (oder auch mehrerer) Fachpublikation vor allem bei der Langzeitexposition „viel zu hoch angesetzt“ seien, wurde aus Sicht des erkennenden Senats weder eine Unvollständigkeit der Beurteilung durch den herangezogenen Sachverständigen für Umwelt aufgezeigt, noch dessen Ermittlungsergebnisse erschüttert oder sonst eine Unschlüssigkeit oder einer mangelnden Nachvollziehbarkeit von dessen Schlussfolgerungen dargelegt.

Schließlich führte der Sachverständige für Humanmedizin noch aus, dass er in Anbetracht der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch zu anderen Fachgebieten als der Luftreinhaltung all seine bisherigen Ausführungen aufrecht halte (VHS, S. 105 f sowie S. 111). Diese Aussagen blieben als solches auch von den übrigen Verfahrensparteien unbestritten. Auch sonst sah sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.12. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume:

2.12.1. Zu den Auswirkungen auf Waldflächen:

2.12.1.1. Im Hinblick auf die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das einen Teil des UVGA bildende, und auf den Inhalten der Umweltverträglichkeitserklärung aufbauende „Teilgutachten 5 -Forstökologie und Jagdökologie“ (ON 51, AS 642 ff), und dem diesem zu entnehmenden ermittelten Tatsachensubstrat (Bescheid, S. 119 f).

2.12.1.2. Die Feststellungen unter III.2.13.1.1. und III.2.13.1.2. folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen auf den S. 16 ff des erwähnten, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeführten Gutachtens. Diese Ausführungen blieben auch von sämtlichen Verfahrensparteien unbestritten.

2.12.2. Zu den Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten:

2.12.2.1. Zu möglichen Auswirkungen von Errichtung und Betrieb des Vorhabens stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das einen Teil des UVGA bildende „Teilgutachten Nr. 12 – Naturschutz“ (ON 51, AS 677 ff), auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Naturschutz im Anhang zum UVGA (ON 50, AS 353 f und 376) und das diesem zu entnehmende Tatsachensubstrat (Bescheid, S. 119 f).

2.12.2.2. In ihren Beschwerden behaupten die Erst- bis Achtbeschwerdeführer eine Erfüllung einer der in § 18 Abs. 4 NÖ NSchG genannten Tatbestände (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 74), ohne diese Behauptung vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde auf Grundlage der erwähnten sachverständigen Ermittlungsergebnisse getroffenen Feststellungen auch nur im Ansatz näher zu substantiieren.

2.12.2.3. Die Feststellungen unter III.2.13.2. beruhen auf den als im Hinblick auf die gestellten Beweisfragen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden Ausführungen des – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgenommenen – oben erwähnten Teilgutachtens Nr. 12 sowie die Zusammenfassung dieser Aussagen in der Auseinandersetzung im Anhang zum UVGA (s. insbesondere ON 50, AS 704, und ON 50, AS 353 f). Aufgrund der wie dargelegt angesichts der sachverständigen Ausführungen in keinster Weise näher substantiierten Beschwerdeausführungen, insbesondere wurde kein anderslautendes oder neues, konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Bedarf an weiteren Ermittlungstätigkeiten vor dem Hintergrund von § 18 Abs. 4 NÖ NSchG. Auch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden zu dieser Thematik keine weitergehenden Ausführungen von Verfahrensparteien getätigt.

2.13. Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter:

2.13.1. Im Hinblick auf deponiefachliche Aspekte von Errichtung und Betrieb des Deponieelements des Vorhabens stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf das einen Teil des UVGA bildende, und auf den Inhalten der Umweltverträglichkeitserklärung aufbauende „Teilgutachten Nr. 13 – Raumordnung/Landschaftsbild“ (ON 51, AS 677 ff), auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Naturschutz in Abschnitt 1.7 des Anhangs zum UVGA (ON 50, AS 211) und das diesen zu entnehmende Tatsachensubstrat (Bescheid, S. 119 f).

2.13.2. In der Beschwerde der Erst- bis Achtbeschwerdeführer wurde eine mangelhafte Prüfung und Berücksichtigung negativer Auswirkungen durch Wertverlust und Nutzungseinschränkungen in den angrenzenden Gemeinden behauptet. Es seien negative Auswirkungen, und ob daraus substanzielle Schäden resultieren, nicht im erforderlichen Ausmaß untersucht worden. Eine weitere Expansion der Gemeinde XXXX sei durch die Errichtung der Deponie zusätzlich eingeschränkt. Auch werde ein Naherholungsgebiet zerstört, eine weitere Belastung sei den Bürger nicht zumutbar (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 74 f).

2.13.3. Die Feststellungen unter III.2.14.1., III.2.14.2. sowie III.2.14.3. beruhen auf den auf der Umweltverträglichkeitsklärung aufbauenden, oben erwähnten sachverständigen Ermittlungsergebnissen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren. Diese wurden als Beweismittel auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt und aufgenommen. Sie sind aus Sicht des erkennenden Senats in ihrem jeweiligen Befund und Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten.

2.13.4. Auch setzte sich der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogene Sachverständige, ebenfalls in verständlicher, vollständiger, schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auf Tatsachenebene auch genau mit den Einwendungen und jeweils dazugehörigen Begründungen auseinander, die nunmehr erneut in die Beschwerde der Erst- bis Achtbeschwerdeführer aufgenommen wurden. Zusätzliches Substrat mit denen den sachverständigen Ermittlungsergebnissen entgegengetreten wird war den erhobenen Beschwerden nicht zu entnehmen; zusätzliche Ermittlungstätigkeiten zum festzustellenden Sachverhalt konnten daher unterbleiben.

2.14. Zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen in ihrem Gesamtkontext:

2.14.1. Die Feststellung unter III.2.15. zur „Umweltverträglichkeit“ des Vorhabens folgte aus der „Gesamtschlussfolgerung“ im UVGA (ON 51, AS 155). Diese basiert auf einer Bewertungsmethode, die aus Sicht des erkennenden Senats eine nachvollziehbare und – schon im Hinblick auf die behandelten Schutzgüter – als vollständig anzusehende Aussage zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen auf die Umwelt im Gesamtkontext, also eben in Summe und Verhältnis zueinander, zulässt (s. ON 51, AS 26). So wurden zu den einzelnen Schutzgütern Risikofaktoren definiert und diese im Hinblick auf die Errichtungs- und die Betriebsphase sowie mögliche Zwischenfälle oder Unfälle im Hinblick auf deren Intensität („Relevanz“) sachverständig – und dies bei Gesamtschau auch schlüssig – bewertet (Beim Schutzgut Forstökologie „hohe/bedeutende Auswirkungen, tragbar“, bei den übrigen Schutzgütern höchstens „geringe/mäßige“ Auswirkungen, s. ON 51, AS 28 ff). Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch die einzelnen Bewertungen schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere berücksichtigen die einzelnen, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren bei- und herangezogenen Sachverständigen dabei auch die jeweils im zur Genehmigung eingereichten Vorhaben enthaltenen wie auch für Nebenbestimmungen vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen.

2.14.2. Die Methodik und die Einstufung der Auswirkungen zu den einzelnen Schutzgütern im UVGA blieben als solches in den erhobenen Beschwerden aber auch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien unbestritten.

2.14.3. Die vorgenommenen (ergänzenden) Ermittlungstätigkeiten zu Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere – und dies auch aufbauend auf der Prognose der verkehrlichen Auswirkungen – auf die Güter Luft, Mensch, Boden und Wasser, sowie die dazu zu treffenden Feststellungen – s. dazu oben III.2.8., III.2.9., III.2.11. und III.2.12. – ergaben für den erkennenden Senat bei Gegenüberstellung mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ermittelten Tatsachensubstrat keine auch nur ansatzweise als maßgeblich anzusehende Änderung, sodass auch keine anderslautende Feststellung vorzunehmen war.

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland (LGBl. 8000/85-0) lautet auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„§ 4

Maßnahmen für den Naturraum

(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.“

1.2. Anhang 12 der unter V.1.1. genannten Verordnung stellt sich in Bezug auf die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke wie folgt dar:

 

1.3. Anhang 2 der unter V.1.1. genannten Verordnung (Legende u.a. für Anhang 12) stellt dar:

1.4. Die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke (nach Plan Nr. R-1201/04/B, Planblatt: 3 mit Stand: 27.09.2016) sind raumordnungsrechtlich wie folgt gewidmet:

 

1.5. Die durch die Gemeinde XXXX festgelegte Flächenwidmung für die Grundstücke XXXX und XXXX in der XXXX (gemäß Plan Nr. R-0604/04/B, Planblatt: 1 mit Stand: 27.09.2016) ist:

 

Die dazugehörige Legende gibt an:

 

1.6. Die durch die Gemeinde XXXX festgelegte Flächenwidmung für die Grundstücke XXXX und XXXX in der XXXX (gemäß Plan Nr. R- 0604/04/B, Planblatt: 2 mit Stand: 07.12.2016) ist:

 

 

1.7. Die NÖ Bauordnung 2014 (in Folge: „NÖ BauO 2014“) lautet auszugsweise, jeweils samt Überschriften:

 

„§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.“

1.8. Die NÖ Bauordnung 1996 (in Folge: „NÖ BauO“) lautet auszugsweise:

„§ 55

Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen

(1) … (2) …

(3) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.“

1.9. Das NÖ Straßengesetz 1999 (in Folge: „NÖ StrG“) lautet auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen:

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d) im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;

3. Öffentliche Straßen:

Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.

Das sind:

a) Landesstraßen:

- Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind

- Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen

b) Gemeindestraßen.

Eine öffentliche Straße liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor.

Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben gilt jedenfalls:

- bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß § 12 bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß § 44a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren,

- bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7);

4. …

5. Gemeingebrauch:

die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke;

6. Straßenerhalter:

das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

7. Straßenverwaltung:

die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist;

8. Straßenbauvorhaben:

ein Projekt für den Bau oder die Umgestaltung einer diesem Gesetz unterliegenden öffentlichen Straße;

9. Zulaufstrecken:

Öffentliche Straßen, die mit einem zu bewilligenden Straßenbauvorhaben in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen;

10. … 15. …“

1.10. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (in Folge: „NÖ NSchG“) lautet auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„§ 1

Ziele

(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass

1. ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,

2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und

3. die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse

regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.

(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

§ 2

Grundsätze

(1) Grundsätze des Naturschutzes sind:

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.

2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.

3. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und regionalspezifischen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.

(2) Zu den Aufgaben der Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.

(3) Die Naturschutzbehörde soll zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.

§ 7

Bewilligungspflicht

18. (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

- die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

- die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

- durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere

a) für Säugetiere:

- als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

- Tonbandgeräte;

- elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

- künstliche Lichtquellen;

- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

- Sprengstoffe;

- Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

- Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

- Armbrüste;

- Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

- Begasen oder Ausräuchern;

- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

b) für Vögel

- Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

- Tonbandgeräte;

- elektrische Schläge erteilende Geräte;

- künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;

- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

- Sprengstoffe;

- Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.

(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.“

1.11. Das Bundesgesetz vom 03.07.1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (in Folge: ForstG 1975) lautet, jeweils samt Überschriften auszugsweise:

Nachhaltigkeit

§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und

3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

[…]

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“

1.12. Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (in Folge: „MinroG“) lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. 'Aufsuchen' jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2. 'Gewinnen' das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

...

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

...“

1.13. Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (in Folge: „AWG 2002“) lautet auszugsweise:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

1. Abfallvermeidung;

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3. Recycling;

4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5. Beseitigung.

(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1. Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) … (6)

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.„Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

2. …

3.„IPPC-Behandlungsanlagen“ jene Teile ortsfester Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. … 10.

11. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 , ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011, S 1;

12. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:

a) Informationen über die derzeitige Nutzung und – falls verfügbar – über die frühere Nutzung des Geländes;

b) – falls verfügbar – bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;

13. „Boden in der Z 12 sowie in den §§ 39 Abs. 3 Z 9, 51 Abs. 2a, 62 Abs. 9, 65 Abs. 1 Z 3a und 78a Abs. 3 und 4“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

14 …

(9) … (10) …

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) … (5) …

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(4) … (9) …

Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;

2. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;

3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;

4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;

5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;

7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:

1. Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und

erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;

3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;

4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;

5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;

7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;

8. Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;

9. einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

10. die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.Genehmigungsvoraussetzungen

(4) … (5) …

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.

2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.

3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.

4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.

5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:

a) Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.

b) Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.

c) Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.

d) Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.

e) Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.

f) Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

g) Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.

(2a) … (2b) …

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen

§ 78a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen

1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder

2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,

sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.

(3) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.

(4) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) .. (26) …

(26) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 8, § 16 Abs. 7, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, 5d, 6 und 7, § 22a Abs. 7, § 37 Abs. 1 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, 1c, 1d, 2 bis 4, § 43 Abs. 1, § 43a samt Überschrift, § 47 Abs. 1 und 3, § 47a samt Überschrift, § 51 Abs. 2a, § 52 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 1, § 57 samt Überschrift, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2b, 6, 8 bis 10, § 63a samt Überschrift, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 69 Abs. 11, § 71 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 7 und 8, § 75 Abs. 2 und 7, § 78 Abs. 17 und 18, § 78a samt Überschrift, § 79 Abs. 1 bis 3 und 6, § 80 Abs. 1 und 5, § 82 Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 9, § 87a Abs. 6, § 89 Z 3 lit. a und 4 lit. a, Anhang 4 Z 11, Anhang 5 Teil 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 89 Z 2 lit. d und Z 4 lit. c, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

1.14. Die DVO 2008 lautet auszugsweise, dies jeweils samt Überschriften:

Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen

§ 5. (1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.

(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von

1. Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,

2. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,

3. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und

4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,

– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.

(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von

1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,

2. Abfällen gemäß Anhang 2,

3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,

4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,

5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 und

6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b

– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.

(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von

1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,

2. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,

3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,

4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,

5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,

6. Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,

7. teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a und

8. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b

– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.

(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von

1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,

2. Abfällen gemäß Anhang 2,

3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,

4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,

5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10 und

6. schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b

– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.

(6) Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.

3. Abschnitt

Behandlungspflicht, Deponierungsverbote

Behandlungspflicht

§ 6. (1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für

a) Inertabfälle oder

b) andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in § 1 beiträgt.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.

Verbot der Deponierung

§ 7. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:

1. schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;

2. flüssige Abfälle und Abwässer; die Verwendung von Deponiesickerwasser nach Maßgabe des Anhangs 3 Kapitel 6.3. stellt keine Ablagerung dar;

3. Abfälle, die unter Deponiebedingungen als explosiv, ätzend, brandfördernd, leicht entzündbar oder entzündbar gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung einzustufen sind;

4. Gase unter Druck;

5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;

6. infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9 „infektiös“ aufweisen;

7. Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt; ausgenommen sind

a) mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Bindemittels, wenn diese Abfälle in einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,

b) in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß § 10 und teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a,

c) Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt, wenn diese Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,

d) Abfälle gemäß Anhang 2,

e) nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, wenn dieses Material nach Maßgabe des Anhangs 4 in einer Bodenaushubdeponie abgelagert wird,

f) Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung, die in einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 und unter Einhaltung des Anhangs 4 Teil 2 Kapitel 4 abgelagert werden; die Vermischung eines Abfalls aus mechanischbiologischer Behandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß § 6 Abs. 2 unzulässig,

g) Abfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen,

h) Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden,

i) Abfälle von Schleifmitteln mit organischen Trägermaterialien oder Glasfaservliesabfälle, deren Aufbereitung für eine thermische Behandlung unverhältnismäßig ist, wenn diese Abfälle in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden,

j) Rückstände aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, sofern bei dieser Behandlung keine Abfälle mit leicht abbaubaren organischen Anteilen, zB gemischte Siedlungsabfälle, (mit-)behandelt werden und diese Rückstände einen Brennwert von höchstens 6 600 kJ/kg Trockenmasse (TM) und einen TOC-Gehalt von weniger als acht Masseprozent aufweisen und in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden;

8. Abfälle, die aus nicht identifizierten oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten bestehen, deren Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht bekannt sind (zB Laborabfälle);

9. Abfälle, die den Anforderungen des § 5 oder des § 6 nicht entsprechen;

10. Altreifen;

11. Abfälle, die sonstige Anforderungen bezüglich der Zulässigkeit der Ablagerung (zB Anforderungen an das Deponieverhalten des Abfalls, Anforderungen für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle) nicht erfüllen.

Genehmigung höherer Grenzwerte

§ 8. (1) Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.

(2) Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.

(3) Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß § 27 kann die Behörde für die Ablagerung von

1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen

a) höhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,

b) einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,

c) mit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,

2. Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen

a) einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,

b) einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand (vgl. Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.

(4) Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von

1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,

2. biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.

(5) Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von

1. Rückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:

Abdampfrückstand: 100 000 mg/kg

Antimon: 2,1 mg/kg

Barium: 300 mg/kg

Blei: 30 mg/kg

Chrom gesamt: 20 mg/kg

Molybdän: 30 mg/kg

Selen: 1,5 mg/kg

Zink: 100 mg/kg,

2. Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,

3. Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.

(6) Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von

1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht;

der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;

2. biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;

3. Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird.

(7) Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Abs. 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.

Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

§ 9. (1) Die Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

1. Die Abfälle müssen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie so abgelagert werden, dass keine Beeinträchtigung des Deponiebasisdichtungssystems, zB durch Wärmeentwicklung, möglich ist. Eine bauliche Trennung ist nicht erforderlich.

2. Für die Ablagerung in diesem Kompartimentsabschnitt beträgt der obere Grenzwert für den pH-Wert 13. Andere Rückstände aus thermischen Prozessen, die pH-Werte größer als 10 aufweisen, dürfen auch in diesem Kompartimentsabschnitt abgelagert werden.

3. Vor der Ablagerung eines stark alkalischen Rückstands aus einem thermischen Prozess eines Abfallerzeugers müssen die Gaszusammensetzung und das Ausmaß der Gasbildung bei Kontakt des Abfalls mit Wasser gemäß Anhang 5 Kapitel 1 bestimmt werden. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss bestätigen, dass unter Deponiebedingungen keine erheblich nachteiligen Reaktionen, insbesondere betreffend Temperaturentwicklung, Gasentwicklung oder Auslaugverhalten, zu erwarten sind.

4. Zum Zeitpunkt der Annahme der stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen müssen die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 10 eingehalten werden, ausgenommen der Parameter

a) Blei im Eluat, der 100 mg/kg TM nicht überschreiten darf,

b) Sulfat im Eluat, der 50 000 mg/kg nicht überschreiten darf und

c) Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß § 8 den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf.

(2) Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert des Anhangs 1 Tabelle 8, oder im Fall der Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 diese genehmigten Eluatgrenzwerte, ist eine Ablagerung dann zulässig, wenn eine von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführte Untersuchung des Alterungsverhaltens gemäß Anhang 5 Kapitel 1 mit dem Ergebnis vorliegt, dass der Abfall unter diesen Versuchsbedingungen nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die jeweiligen Eluatgrenzwerte des Kompartimentsabschnittes einhält.

(3) Für einen Kompartimentsabschnitt, in den stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen (pH-Wert größer 12) abgelagert werden, sind von der Behörde folgende auf den Einzelfall bezogene Überwachungsmaßnahmen vorzuschreiben:

1. Messung der Temperatur des Deponiekörpers in einer ausreichenden Anzahl von Tiefenprofilen zur Abschätzung der Wärmeentwicklung im Deponiekörper;

2. Überwachung der Gasentwicklung des Deponiekörpers, Ortung von Gasaustrittsstellen und Bestimmung der Zusammensetzung des Gases.

Art, Umfang, Häufigkeit und notwendige Dauer der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Dokumentation, sind festzulegen.

(4) Ergeben die Messungen gemäß Abs. 3 Temperatur- oder Gasentwicklungen, die Gefährdungen für Menschen, technische Einrichtungen oder für die Betriebssicherheit darstellen, hat der Deponieinhaber dies der Behörde unverzüglich zu melden und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung zu setzen. Bis zur bescheidmäßigen Zustimmung durch die Behörde ist die weitere Ablagerung stark alkalischer Rückstände nicht zulässig.

(5) Bei der analytischen Untersuchung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen ist eine Karbonatisierung bei der Probenahme und Probenvorbereitung, zB durch unsachgemäße offene Lagerung im Labor oder Trocknung vor der Elution, zu vermeiden, um eine Verfälschung der Ergebnisse zu verhindern.

(6) Bei der Ablagerung von Aschen aus Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, in Reststoffdeponien entfallen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2.

Asbestabfälle

§ 10. (1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:

1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.

2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.

3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.

4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.

5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.

6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.

7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.

8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.

9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.

10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.

(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.

4. Abschnitt

Abfallannahmeverfahren

Allgemeine Anforderungen

§ 11. (1) Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle auf der Deponie. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen.

(2) Die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen sind von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt, welche nicht zugleich als Deponieaufsichtsorgan für eines der für die Ablagerung vorgesehenen Kompartimente bestellt ist, unter Anwendung des Anhangs 4 – und gegebenenfalls des Anhangs 5 – vorzunehmen. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 und Abs. 2 kann die grundlegende Charakterisierung in Form einer Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 durch den Abfallbesitzer erfolgen. Werden auf einer betriebseigenen Deponie ausschließlich betriebseigene Abfälle abgelagert, kann die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsbeurteilungen vom eigenen, dafür akkreditierten Labor (vgl. § 2 Abs. 6 Z 6 lit. aa AWG 2002) vorgenommen werden.

(3) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu beurteilen. Dazu sind insbesondere die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu beurteilen.

(4) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat für die Untersuchungen eines Abfalls im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen einen Probenahmeplan (vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2) unter Einbeziehung der Vorinformationen zu Art, Eigenschaften und Entstehung des Abfalls, einschließlich der Voruntersuchungsergebnisse zumindest der letzten drei Jahre, zu erstellen. Insbesondere die Einbeziehung der Vorinformationen ist ebenso wie die Auswahl der Teilmengen der Abfallcharakterisierung, die Probemenge und die Berechnung der Anzahl der Stichproben und qualifizierten Stichproben und deren Vereinigung zu Sammelproben zu dokumentieren. Änderungen des Probenahmeplans, der Probenahme, der Probenaufbereitung oder der Untersuchung, zB aufgrund bisheriger Untersuchungsergebnisse oder aufgrund von Prozessänderungen (einschließlich der Änderung der Inputstoffe), sind nachvollziehbar darzulegen.

(5) Von allen qualifizierten Stichproben und Sammelproben hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt Rückstellproben herzustellen. Bei Abfällen aus der mechanisch-biologischen Behandlung sind Rückstellproben von allen qualifizierten Stichproben, die für die Bestimmung der Tagesvariabilität herangezogen werden, und von allen Sammelproben herzustellen. Die Rückstellproben sind zumindest nach den zeitlichen Vorgaben gemäß Anhang 4 aufzubewahren.

(6) Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach § 41a hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.

Annahme und Zurückweisung von Abfällen

§ 17. (1) Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn

1. ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen,

2. der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,

3. bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,

4. sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und

5. aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.

Bis zum positiven Abschluss der Eingangskontrolle, insbesondere der Identitätskontrolle und einer allfälligen Untersuchung des aktuell angelieferten Abfalls durch das Deponieaufsichtsorgan, gilt der Abfall nicht als angenommen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Deponieinhaber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 und Abs. 2 Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.

(5) Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.

Eingangskontrolle

§ 18. (1) Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebereichs genehmigen, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass nur Abfälle, für die eine Eingangskontrolle und eine allfällige Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan positiv abgeschlossen wurde, in das jeweilige Kompartiment eingebaut werden. Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, wenn die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens und unter der Verantwortung des Leiters der Eingangskontrolle erfüllt werden.

(2) Die Eingangskontrolle umfasst eine visuelle Kontrolle, die Kontrolle der Begleitpapiere und stichprobenartige Identitätskontrollen. Die Eingangskontrolle hat in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu erfolgen; die Eingangskontrolle kann auch im Ablagerungsbereich des jeweiligen Kompartiments erfolgen, wenn die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung aufgrund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, möglich ist; wenn jedoch im Rahmen der Eingangskontrolle der Verdacht einer Verunreinigung entsteht, sind die Abfälle in ein Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 zu bringen oder zurückzuweisen. Bei Annahme der Abfälle, dh. nach dem positiven Abschluss der Eingangskontrolle oder einer Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans, hat der Deponieinhaber dem Abfallbesitzer für jede Anlieferung die Annahme zu bestätigen.

(3) Bei der visuellen Kontrolle ist die Übereinstimmung des Abfalls mit der Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 2, 3 oder 4 festzustellen und der Abfall ist vor und nach dem Entladen auf allfällige unzulässige Vermischungen und Kontaminationen zu prüfen. Die visuelle Kontrolle nach dem Entladen muss jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen. Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zu unterziehen. Weiters ist die Einhaltung der in § 13 und in Anhang 2 festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind für jeden Abfall folgende Papiere zu prüfen:

1. der zum Anlieferungszeitpunkt aktuelle Beurteilungsnachweis; es sind insbesondere die Ergebnisse des aktuellen Beurteilungsnachweises mit den Anforderungen des Kompartiments zu vergleichen und auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen; basiert ein Beurteilungsnachweis ausschließlich auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu prüfen, ob eine repräsentative Probenahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist; und

2. weitere Begleitdokumente zur Plausibilitätsprüfung, zB gegebenenfalls Begleitscheine oder Notifizierungs- und Begleitformulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006,S. 1, oder ADR-Papiere.

(5) Für die Ablagerung von Tunnelausbruch können Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden, wenn eine vom Deponieinhaber beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt die Auswahl der Probenahmestellen und der Untersuchungsparameter, die Durchführung der Probenahme und der Elution vor Ort überprüft hat. In den Aufzeichnungen gemäß § 41 ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren.“

1.15. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (in Folge: „IG-L“) lautet auszugsweise:

„Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;

2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und

3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Anlage 1: Konzentration

zu § 3 Abs. 1

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW

Schwefeldioxid 200 *) 120

Kohlenstoffmonoxid 10

Stickstoffdioxid 200 30 **)

PM10 50 ***) 40

Blei in PM10 0,5

Benzol 5

Arsen 6 ****)

Kadmium 5 ****)

Nickel 20 ****)

Benzo(a)pyren 1 ****)

________________

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

 

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.

Anlage 2: Deposition

Zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

 

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)

als Jahresmittelwert

  

Staubniederschlag 210

Blei im Staubniederschlag 0,100

Cadmium im Staubniederschlag 0,002“

1.16. Das Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: „UVP-G 2000“) lautet auszugsweise, jeweils samt Überschriften:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.

…Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.“ „Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.

Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,

3. einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren gemäß § 44a Abs. 3 AVG geführt wird,

4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

5. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren

§ 16. (1) … (2) …

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

(4) Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen, sind diese in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) …

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) …

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(9) … (10) ….

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. … 4. …

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2.der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) … (27) …

(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. …

2. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 Satz 3, 6 und 7, Abs. 8, § 3a Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 5 Satz 3, 7 und 8, § 24 f Abs. 3 letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.“

1.17. Die Tabelle von Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Abfallwirtschaft

 

 

Z 1

 

 

Z 2

a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

 

 

d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;

f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

Z 3

 

 

...

    

Zu Spruchpunkt A) I.: Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

2.1. Allgemeines:

2.1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet

2.1.2. Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nach der nunmehr als ständig anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, Rz. 17, m.w.N.).

2.1.3. Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist und eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion (bzw. ein Verlust der Parteistellung) weiter als gegeben anzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2010, 2008/07/0171, m.w.N.).

2.1.4. Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung haben nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird (VwGH 26.06.2014, 2011/06/0040).

2.1.5. Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt auch durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderungen ex nunc wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeit hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren Für das Wiederaufleben der Parteistellung ist nicht entscheidend, ob es durch die Maßnahme tatsächlich zu einer Verbesserung (für den Beschwerdeführer) kommt, sondern lediglich, ob die Maßnahme – im Vergleich zum bisherigen Projekt – geeignet ist, die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nachteilig zu beeinflussen (vgl. dazu VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rz. 19, unter Hinweis auf Kommentarliteratur).

2.2. Zur Beschwerdelegitimation der Zwölftbeschwerdeführerin:

2.2.1. Die Zwölftbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde zur Legitimation aus und verwies dabei insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2015, C-137/14. Allfällige Präklusionsbestimmungen seien unangewendet zu lassen. Das Vorhaben sei zweimal neu aufgelegt worden, und man habe bei der zweiten Auflage rechtzeitig Einwendungen erhoben. Sie wies darauf hin, dass sie nicht alle UVP-Vorhaben im Auge behalten könne, um alle Umweltgefahren von Anfang an zu erkennen. Man habe im Zuge eines anderen Verfahrens vom Vorhaben erfahren und im Jahr 2016 Einwendungen erhoben. Sie sehe ihre Beschwerde auch im Einklang mit § 40 UVP-G 2000 stehend. Sie halte jedoch diese Bestimmung für unionsrechtswidrig, jedenfalls sei angesichts des tatsächlichen Ablaufs ihrer intensiven und langandauernden Mitwirkung am verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht von einer unredlichen oder missbräuchlichen Vorgangsweise auszugehen (ON 81, AS 295 f).

2.2.2. Die mitbeteiligte Partei wandte gegen die Beschwerdelegitimation der Zwölftbeschwerdeführerin vor allem ein, dass § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 nur den Fall der Teilpräklusion regle, auch nur solche Fälle seien Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2015 gewesen. Dass auch Umweltorganisationen, die während der Einwendungsfrist überhaupt keine Einwendungen erhoben hätten, Beschwerdelegitimation einzuräumen sei, sei weder in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 geregelt, noch ergebe sich dies aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vielmehr sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. C-334/15, davon auszugehen, dass die Präklusionsregelung des § 42 AVG, nach der die Parteistellung verloren geht, soweit nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen erhoben wurden, dem Unionsrecht gerade nicht entgegenstehe (OZ 6, S. 22 f).

2.2.3. Bei der Erörterung zur Beschwerdelegitimation in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Zwölftbeschwerdeführerin neuerlich vor, dass ihre nunmehrige Beschwerdeerhebung nicht als rechtsmissbräuchlich zu sehen sei und wies dabei auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. C-664/15, Protect, hin (VHS, S. 10).

2.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Beschwerdeführerin um eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation handelt. Eine solche kann öffentliche Interessen (d.h. die Einhaltung oder Verletzung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren – wie auch diesem –, das dem Anwendungsbereich der UVP-RL unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 auch das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, Rz. 13, übertragbar zu § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 und unter Hinweis auf Entscheidungen des EuGH vor dem Hintergrund von Art. 11 UVP-RL).

2.2.5. Nun hat die Zwölftbeschwerdeführerin gegen das – gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 öffentlich aufgelegte und dabei gemäß § 44a AVG kundgemachte – Vorhaben keinerlei Einwendungen erhoben.

2.2.6. Mit den – sodann gemäß § 44f AVG für Äußerungen kundgemachten – Antragsänderungen wiederum waren nach den Sachverhaltsfeststellungen keine nachteiligen Auswirkungen auf von einzelnen Nachbarn geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden, noch sonstiger Interessen der Allgemeinheit, verbunden (III.2.2.3.).

2.2.7. An sich würde es damit der Zwölftbeschwerdeführerin an einer Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde fehlen. In der Rs. C-137/14 erwog allerdings der Europäische Gerichtshof, dass nach Art. 11 UVP-RL eine (gemeint wohl: nationale, verfahrensrechtliche) Bestimmung, die einem Rechtsbehelfsführer Beschränkung der Art der Gründe auferlegt, die er vor dem Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist – fallbezogen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 eben das erkennende Gericht –,durch Erwägungen gerechtfertigt werden kann, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. So sei es nämlich keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte. So mag aus Sicht des Europäischen Gerichthofs das Argument der Effizienz von Verwaltungsverfahren zwar in bestimmten Fällen der Umstand, dass ein Grund erstmals vor Gericht vorgetragen wird, den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens behindern, doch bestehe das mit Art. 11 der UVP-RL angestrebte Ziel nicht nur darin, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. (vgl. Erwägungsgrund 79 f des Urteils in der genannten Rechtssache; vgl. dazu auch VwGH 05.09.2018, Ro 2018/03/0024, Rz. 13). Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten (Erwägungsgrund 82 des Urteils).

2.2.8. Die unter Berücksichtigung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs im Vorabsatz genannten Rechtssache in der das UVP-G 2000 aufgenommene Vorschrift des § 40 Abs. 1 normiert, dass wenn in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht werden diese nur dann zulässig sind, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

2.2.9. Mit dieser Vorgabe wollte der nationale Gesetzgeber darauf reagieren, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/14, Kommission/Deutschland, die Kognitionsbefugnis des die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht nachkontrollierenden Gerichts nicht auf Einwendungen beschränkt werden kann, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht wurden. Ziel war jedoch weiterhin ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Eine „über § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hinausgehende Begründungspflicht“ soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die erwähnte EuGH-Entscheidung „neue“, „erstmalige“ Ermittlungen verbunden sein können (vgl. ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP , 21 f).

2.2.10. Damit kommt aber zum Ausdruck, dass mit § 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 eine abweichende Vorschrift von den allgemein nach dem AVG zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde aufgrund eines Verlusts der Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, also nach Art. 132 B-VG, § 42 Abs. 1 AVG – oder wie auch fallbezogen im Fall einer Kundmachung nach den Großverfahrensbestimmungen – nach § 44b Abs. 1 leg. cit. geschaffen werden sollte.

2.2.11. Zum Hinweis der mitbeteiligten Partei auf die Rechtssache C-334/15, Protect, ist zunächst auszuführen, dass – auch über von Beschränkungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Verfahrenseffizienz – der zur Übernahme von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (in Folge: „AK“) ins Unionsrecht erlassene Art. 11 UVP-RL (eben mit dessen Zielsetzung eines weiten „Zugangs“ und – dabei insbesondere – eines „umfassenden Überprüfungsrechts“) von jenem Rahmen unterscheidet, der es Umweltorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRC auf Bestimmungen ermöglicht, Verletzungen in einer bestimmten Weise ausgestalteter Vorschriften des Umweltrechts der Europäischen Union geltend zu machen. Der Entscheidung in der Sache C-334/15 ist, anders gewendet, nicht zu entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof damit von seinen Erwägungen im Urteil zur Rechtssache C-137/14 wieder abgehen oder diese auch nur in irgendeiner Weise relativieren wollte (vgl. dazu VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055, Rz. 31; die Darstellung von Scharler, Präklusion im Umweltrecht: Österreichs Werk und Europas Beitrag, RdU 2019/137, S. 225 [226f], unter Hinweis auf andere Ansichten von Schwarzer oder Schmelz/Cudlik/Holzer; nun auch zu den Unterschieden zwischen Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AK in den Schlussanträgen von Generalanwalt Bobek in der Rs. C-826/18, Rz. 133 ff).

2.2.12. Fallbezogen erstattete die Zwölftbeschwerdeführerin erstmals in Reaktion auf die mittels Edikts erfolgte Kundmachung der Zustellung weiterer Schriftstücke, dazu gehörten u.a. Ausführungen zur Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags, Einwendungen. Der Fall ist jedenfalls klar von jenem zu unterscheiden, bei dem eine als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit zu sehende Person sich überhaupt jeglicher Einwendungen oder Stellungnahmen enthielt.

Das erkennende Gericht geht also davon aus, dass das die Genehmigungsentscheidung für das Vorhaben anfechtende Rechtsmittel der Zwölftbeschwerdeführerin – zumindest in Teilen – vom Bundesverwaltungsgericht – als für die Überprüfung von Genehmigungsentscheidungen, die in Umsetzung der UVP-RL ergingen zuständige Rechtsschutzeinrichtung – im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen verfahrens- und materiellrechtlicher Verstöße im Lichte des durch Art. 11 UVP-RL „weiten Zugangs“ und des Ziels einer „umfassenden“ Überprüfung in Behandlung zu ziehen ist.

2.2.13. Dem steht nach seinem Wortlaut auch § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht entgegen, weil § 40 Abs. 1 schon grundsätzlich nur jene Einwendungen oder Gründe, die „erstmals“ in der Beschwerde erhoben und ausgeführt werden, einer – zusätzlichen – Begründungspflicht unterwirft. Dies war bei den Einwendungen und der dazu erstatteten Begründung der Zwölftbeschwerdeführerin – unabhängig von der Frage, ob eben in Anbetracht der mit den Änderungen verbundenen Auswirkungen – wie dargestellt allerdings nicht der Fall. Die Einwendungen und Gründe wurden nur nicht bereits in Reaktion auf die öffentliche Auflage des verfahrenseinleitenden Antrags samt weiterer Informationen gemäß § 9 UVP-G 2000 erhoben. Damit ist eine richtlinienkonforme Vorgangsweise auch auf Grundlage der geltenden nationalen Rechtslage möglich.

2.2.14. Die Beschwerde der Zwölftbeschwerdeführerin ist damit zulässig.

2.3. Zur Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin:

2.3.1. Bei Vorlage der Beschwerde führte die belangte Behörde auch aus, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin während der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrags nicht konstituiert habe und sich nicht rechtskonform i.S.d. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gebildet habe.

2.3.2. In Ihrer Beschwerde brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die am 18.09.2017 von der mitbeteiligten Partei beantragte Abänderung des Vorhabens als aliud zu sehen sei. Sollte jedoch kein solches vorliegen hätte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Abänderungen eine weitere Möglichkeit zur Erbringung von Einwendungen durch eine öffentliche Auflage des Änderungsvorhabens schaffen müssen. Jedenfalls seien jene Einwendungen, die sich auf den geänderten Teil des Vorhabens beziehen, von einer Präklusion ausgeschlossen.

2.3.3. Dazu war zu erwägen, dass die Konstituierung einer Bürgerinitiative u.a. davon ab hängt, ob eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 abgegeben wurde. Dies kann so verstanden werden, dass die Konstituierung einer Bürgerinitiative nur möglich ist, wenn die belangte Behörde eine öffentliche Auflage i.S.d. § 9 leg. cit. durchgeführt hat oder durchführen hätte müssen.

2.3.4. Die Kundmachung der öffentlichen Auflage für das Vorhaben erfolgte gemäß dem damals in Geltung stehenden § 9 UVP-G 2000 i.V.m. der Bestimmung des § 44a AVG mittels Edikts und insbesondere den entsprechenden Hinweisen am 12.07.2014 (III.1.2.).

2.3.5. Die Kundmachung der Zustellung von Schriftstücken – also der Änderung des verfahrensleitenden Antrags samt zugehörigen Unterlagen – erfolgte im weiteren verwaltungsbehördlichen mittels Edikts gemäß § 44f AVG (III.1.4.).

2.3.6. Nicht jede zulässige – also insbesondere kein aliud begründende – Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags für ein gemäß dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 genehmigungspflichtiges Vorhaben verpflichtet allerdings dazu, neuerlich eine öffentliche Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 durchzuführen (zum Nichtvorliegen eines aliuds durch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgenommenen Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags s. auch die Erwägungen unten unter V.3.3.1.1. ff).

2.3.7. Eine Bürgerinitiative erlangt Partei- oder Beteiligtenstellung in UVP-Genehmigungsverfahren, wenn während der öffentlichen Auflage eine Unterschriftenliste gleichzeitig mit der zu unterstützenden Stellungnahme bei der Landesregierung als Behörde erster Instanz eingebracht wird (§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000). Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist daher die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der UVE (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202).

2.3.8. Zu einer solcherart unterstützten Stellungnahme innerhalb der Frist zur öffentlichen Auflage unter der Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin kam es jedoch nicht (III.1.3.). Insofern hat sich fallbezogen – und im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin – die Zweitbeschwerdeführerin niemals wirksam als Bürgerinitiative i.S.d. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 konstituiert.

2.3.9. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass eine Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 als Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit“ i.S.d. UVP-RL anzusehen ist und ihr daher ein „weiter Zugang“ zu Gerichten zu gewähren wäre. So ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorausgesetzt, dass zunächst die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers an das wirksame Entstehen der Bürgerinitiative erfüllt werden (VwGH 30.01.2019, Ro 2017/06/0025, Rz. 9, m.w.N.; so auch Scharler, a.a.O., S. 228).

2.3.10. Aus diesem Grund war die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.11. Anzumerken ist jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin exakt dasselbe Beschwerdevorbringen erstattete wie die Erstbeschwerdeführerin, deren Beschwerdevorbringen vollständig inhaltlich behandelt und darüber durch Spruchpunkt A) II. entschieden wurde.

2.4. Zur Beschwerde der Zehntbeschwerdeführerin:

2.4.1. Die mitbeteiligte Partei wies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Zehntbeschwerdeführerin keine „Einwendungen im Rechtssinn“ erhoben habe (VHS, S. 10).

2.4.2. Eine Einwendung i.S.d. § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet (vgl. etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0024, Rz. 8, m.w.N.).

2.4.3. Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 ist die Standortgemeinde berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, „als subjektives Recht“ im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie unterliegt dabei jedoch den Präklusionsfolgen des § 44b AVG (zuletzt wieder VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0162, Rz. 10, m.w.N.).

2.4.4. Die Zehntbeschwerdeführerin erstattete am 23.05.2018 ein Schreiben an die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die mittels Edikt erfolgte Kundmachung zu Zl. XXXX – also zum verfahrenseinleitenden Antrag –, in welchem sie Aspekte darlegte, warum sie die „alternative Deponiezufahrt“ als „nicht geeignet“ ansieht.

2.4.5. Diese Ausführungen lassen für das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis – gerade noch – erkennen, dass sich die Gemeinde in ihrem Recht auf Einhaltung der für die Zufahrt geltenden Vorschriften verletzt zu sein behauptet.

2.4.6. Nun gehört jedoch eine an die Standortgemeinde angrenzende Gemeinde weder zur „Öffentlichkeit“, und damit auch nicht zur „betroffenen Öffentlichkeit“ i.S.d. Art. 11 UVP-RL (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047, Rz. 38f). Sie können sich damit nicht auf den durch diese Vorschrift garantierten und letztlich von den Gerichten sicherzustellenden „weiten Zugang“ zu Rechtsschutz berufen.

2.4.7. Angesichts des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und des – zuvor dargestellten – Umfangs der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen ist die Beschwerde der Zehntbeschwerdeführerin soweit zu behandeln, als es – als Prozessgegenstand – die Zufahrt zum Vorhaben betrifft. So wurden diese eben nicht „erstmals“ erhoben oder ausgeführt.

2.4.8. Zu den übrigen Beschwerdegründe hat die Zehntbeschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (wobei sie dort von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wurde) – wobei hiebei die mitbeteiligte Partei ausdrücklich darauf hinwies – auch nur im Ansatz dargelegt, warum deren erstmalige Ausführung im Beschwerdeschriftsatz nicht bloß auf einem höchstens minderen Grad des Versehens beruht.

2.4.9. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde jedoch als zulässig anzusehen.

2.5. Zu den sonstigen Beschwerden:

Die Legitimation zur Erhebung der übrigen Beschwerden wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine gegen die Zulässigkeit von deren Beschwerden sprechende Anhaltspunkte ergeben.

Zu Spruchpunkt A) II.: Teilweise Stattgabe der Beschwerden

3. Zur Begründetheit der (zulässigen) Beschwerden:

3.1. Zu den Verfahrensrügen:

3.1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Zur Zurückweisung der Einwendungen der Zwölftbeschwerdeführerin mangels Parteistellung und zur Erforderlichkeit der Wertung von Parteivorbringen gegen die „Offizialmaxime“

3.1.1.1. Die Zwölftbeschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, weil ihre Einwendungen von der belangten Behörde zurückgewiesen wurden. So sei aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. C-137/14 abzuleiten, dass einer Umweltorganisation auch dann Parteistellung zu gewähren sei, wenn nicht „rechtzeitig“ während lediglich der allerersten Auflagefrist Einwendungen erhoben wurden. Wenn der Europäische Gerichtshof– an sich präkludierten – Verfahrensparteien das Recht einräume gegen einen Bescheid Beschwerde zu führen, also ein Parteienrecht auch dann, wenn gar keine Einwendungen erhoben wurden (gemeint wohl: auszuüben), dann müsse dies nach einem Größenschluss umso mehr gelten, wenn eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt durch Erhebung von Einwendungen ins Verfahren einsteige. Im gegenständlichen Fall seien die Einwendungen frühzeitig und zwar 26 Monate vor der Bescheiderlassung erfolgt (ON 81, AS 297 f). Jedenfalls hätte die belangte Behörde der Offizialmaxime folgen, die Parteienvorbringen als Mitteilung werten und die gebotenen Schritte setzen müssen. Es sei ihre Aufgabe, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln (ON 81, AS 298).

3.1.1.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 11 UVP-RL den – wie oben dargestellt weit und zur umfassenden Überprüfung zu gewährenden – Zugang zu Gerichten und gerade nicht ein vorangegangenes Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde regelt. Auch lässt sich dem genannten Urteil vom 25.10.2015 keine Aussage dahingehend entnehmen.

3.1.1.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage des Verlusts der Parteistellung (und der Verlust der damit verbundenen Rechte) im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der Frage der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die zu den Ergebnissen dieses Verfahrens getroffene Entscheidung zu trennen. So steht Art. 11 UVP-RL – und dem daraus abzuleitenden Grundsätzen eines weiten Zugangs zu Gerichten wie auch einer umfassenden Beurteilungspflicht – der Möglichkeit eines Verlusts der Parteistellung (und damit der damit einhergehenden Verfahrensrechte) im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht entgegen (so auch Florian Berl, Die Präklusion nach dem Urteil des EuGH in der Rs. C-137/14, RdU 2016/4 [10]).

3.1.1.4. Mit ihrem Vorbringen, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen – das Ausdruck von deren prozessualen Mitwirkungsrecht insbesondere an der Sachverhaltsermittlung ist – einer präkludierten Partei dennoch hätte auseinandersetzen und gegebenenfalls auch Ermittlungsschritte dazu hätte setzen müsse, verkennt die Zwölftbeschwerdeführerin somit die geltende Rechtslage. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die belangte Behörde schon aufgrund des Amtswegigkeitsgrundsatzes den Sachverhalt und die materielle Wahrheit soweit zu ermitteln hat – und gegebenenfalls unter Berücksichtigung anderer, zulässiger Parteivorbringen oder -anträge –, so dies angesichts der §§ 37 und 39 AVG in Zusammenschau mit den anzuwendenden materienrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

3.1.1.5. Doch selbst wenn die belangte Behörde Einwendungen der Zwölftbeschwerdeführerin zu Unrecht zurückgewiesen haben sollte, und sich deshalb auch nicht veranlasst sah, auf von ihr erstattetes Vorbringen oder von ihr gestellte Anträge begründend einzugehen, folgt daraus noch nicht, dass allein deshalb der Bescheid aufgehoben oder – wie von ihr ebenso begehrt – der Genehmigungsantrag in Abänderung des Bescheids zurück- oder abzuweisen wäre.

3.1.1.6. Vielmehr hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht mit jenen von der Zwölftbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführten Einwendungen oder Gründen (sowie deren Begehren) auseinanderzusetzen (zur Sanierbarkeit von mangelhaften verwaltungsbehördlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht s. etwa VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248, Rz. 8, m.w.N.). Dies ist auch erfolgt.

Zur Rechtswidrigkeit in Folge der abgewiesenen Einwendungen der Nachbarn

3.1.1.7. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer brachten vor, dass Nachbarn innerhalb der Frist der öffentlichen Auflage des Vorhabens umfangreiche Einwendungen erhoben hätten. Doch fehle im Bescheid jede rechtliche Würdigung oder Auseinandersetzung mit den im Verfahren erhobenen Einwendungen. Dieser leide daher an einem Begründungsmangel.

3.1.1.8. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG hat eine Behörde, die das AVG gemäß dem EGVG oder einer sonstigen Vorschrift anzuwenden hat, ihren Bescheid zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind bei einer Genehmigungsentscheidung nach diesem Bundesgesetz die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 leg. cit., Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) „in der Entscheidung“ zu berücksichtigen.

3.1.1.9. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Behörde wie dann auch das Verwaltungsgericht die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie dürfen sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 17.02.10, 2007/08/0031, oder VwGH 27.07.2017, Ro 2017/07/0016, m.w.N.). Dies bedeutet, dass auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen ist und sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) im Zuge der Begründung mit den geltend gemachten Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen hat, aus welchen Gründen diese als unbegründet angesehen werden (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120). Somit haben behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche) Entscheidungen eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen Weise darzulegen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. dazu etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093, Rz. 17, m.w.N.).

3.1.1.10. Insgesamt zeigten die Beschwerdeführer zu Recht auf, dass die verwaltungsbehördliche Entscheidung diesen Anforderungen nicht gerecht wird:

3.1.1.11. So ist etwa Punkt „A“ („Antrag/Sachverhalt/Beweiserhebung“) der Begründung des Bescheids nicht mit der für eine Nachprüfung erforderlichen Klarheit zu entnehmen, von welchem „Sachverhalt“ die belangte Behörde nun tatsächlich ausging. Vielmehr handelt es sich um eine Mischung aus der Darstellung von Verfahrenshandlungen und der Darstellung von Ergebnissen der Beweiserhebung.

3.1.1.12. Unter Begründungspunkt „D“ („Beweiswürdigung“) führte die belangte Behörde aus, dass sich die nicht auf sachverständige Belege gestützte Kritik, das Projekt beruhe auf unrichtigen Annahmen und Tatsachen und sei mangelhaft, als unsachgemäß und unrichtig und „folgerichtig“ daher auch die aus dieser Kritik abgeleiteten Behauptungen, sachverständige Gutachten seien deshalb falsch, „ins Leere gingen“. Dies kann man als „Eingehen“ auf die erhobenen Einwendungen und eine dazugehörige Begründung sehen. Ebenso legte die belangte Behörde begründend dar, dass „das an der sachverständigen Begutachtung Kritik nehmende“ Vorbringen teilweise „diffus“ und dadurch „gekennzeichnet“ sei, dass es seinerseits einer „sachverständigen Belegung bzw. Beweisführung entbehre“. Insoweit begegne es den sachverständigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene und sei nicht geeignet, die sachverständige Begutachtung als unschlüssig und unrichtig zu erweisen. Es werde „insoweit“ als unrichtig betrachtet. Näher allerdings geht die Bescheidbegründung nur auf Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers ein.

3.1.1.13. Mit dieser pauschalen Darlegung lässt sich nicht entsprechend nachprüfen, warum nun vor dem Hintergrund der (einzelnen) erhobenen Einwendungen sowie insbesondere der jeweils ausgeführten Begründungen zu den einzelnen strittigen Sachfragen (Tatsachenfragen) die Einwendung als letztlich unbegründet angesehen wurde.

3.1.1.14. In der „Rechtlichen Beurteilung“ in Begründungspunkt „E“ führt die belangte Behörde zu den Einwendungen gegen das Vorhaben aus, dass diese und die darauf Bezug nehmende sachverständige Begutachtung nach dem „vorliegenden Ermittlungsstand“ jeglicher „Rechtfertigung“ entbehren. Sie seien nicht durch eine eigene sachverständige Beweisführung begründet. Die deshalb in der Beweiswürdigung getroffene Schlussfolgerung, diesen Einwendungen fehle es an Beweiskraft und Rechtserheblichkeit, werde von der „herrschenden Judikatur“ (hier zitiert die belangte Behörde mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs) gestützt und für gerechtfertigt erachtet. Die zu Vorhaben und Verfahren gestellten Anträge hätten sich als für die Entscheidungsfindung nach dem Ermittlungsstand für unerheblich erwiesen, so wie sich die zahlreichen Rechtsbehauptungen und angeblichen Verfahrensmängel ihrerseits als unrichtig erwiesen hätten.

3.1.1.15. Auch hier wiederum geht die belangte Behörde auf die – aufgrund eben von erhobenen Einwendungen und Einwendungsbegründungen – strittigen Rechtsfragen im Wesentlichen nur durch die Aussage ein, dass diese („Rechtsbehauptungen“) zwar „zahlreich“ seien, sich jedoch als unrichtig erwiesen hätten.

3.1.1.16. Die Rechtsfolge der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid anhaftenden Begründungsmängel besteht darin, dass dieses Gericht nun gehalten ist, auf die in der Beschwerde – neuerlich – vorgebrachten Einwendungen und dazugehörigen Begründungen entsprechend einzugehen, und so den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts die nachprüfende Kontrolle seiner eigenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa zu dürftig begründeten Bescheiden: VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, Rz. 73, m.w.N.). Auch dies ist nunmehr durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die dazugehörige Begründung erfolgt.

Zur nicht erfolgten Antragsabweisung gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000

3.1.1.17. Die Neuntbeschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde auch aus, dass eine „Mitteilung“ der belangten Behörde mit einer „unverbindlichen Umprojektierung“ des Vorhabens einhergehe. Aus einem Schreiben der belangten Behörde an die mitbeteiligte Partei vom Oktober 2015 ergebe sich, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne und der Antrag gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abgewiesen werden müsse. Doch habe diese nur die Genehmigungsfähigkeit eines konkret eingereichten Vorhabens zu prüfen. Eine „Anleitungspflicht“ der Behörde den Projektwerber dahingehend zu unterstützen lasse sich weder aus dem UVP-G 2000 noch aus der Manuduktionspflicht ableiten, zumal die mitbeteiligte Partei ohnedies durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war.

3.1.1.18. Ein solches Vorbringen führte auch die Zwölftbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus (ON 81, AS 300).

3.1.1.19. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zielt erkennbar darauf ab, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre über den Genehmigungsantrag eine abweisende Entscheidung zu treffen oder ihr weitere Ermittlungstätigkeiten, allenfalls aufgrund eines geänderten Genehmigungsantrags, grundsätzlich verwehrt gewesen wären.

3.1.1.20. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 zielt auf die Wahrung der Verfahrensökonomie für (Genehmigungs-)Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 ab (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 5, Rz. 54). Sie kann als lex specialis zu den, den Verwaltungsbehörden wie Verwaltungsgerichten allgemein geltenden Vorgaben von § 18 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 2b AVG bei Erledigung von (Verwaltungs-)Sachen generell sowie bei der Durchführung eines erforderlichen Ermittlungsverfahrens im Speziellen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beachten, gesehen werden.

3.1.1.21. Die Norm möchte also vermeiden, dass die belangte Behörde die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens unter Heranziehung entsprechender Ressourcen (etwa die Beiziehung eines Amtssachverständigen) weiter prüft, wenn etwa bereits ein ausreichend ermitteltes Tatsachensubstrat ermittelt wurde, welches der Erfüllung zumindest einer Genehmigungsvoraussetzung entgegensteht.

3.1.1.22. Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführer ein Parteienrecht auf Einhaltung von § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 zukommt und ein möglicher Verstoß gegen diese Vorschrift somit überhaupt gemäß § 27 VwGVG Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (ein solches sah der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/30/0160, offenbar zumindest in Bezug auf eine Umweltschutzorganisation als gegeben; anders noch davor der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 04.05.2007, 3b/2007/7-9, Klagenfurt Dev) ist für die Beschwerdeführer aus ihrer Rüge eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 6 leg. cit. nichts zu gewinnen:

3.1.1.23. Mit dem von der Zwölftbeschwerdeführerin zitierten Schreiben vom Februar 2015 wurde der mitbeteiligten Partei primär die Gelegenheit eingeräumt, zu sachverständig ermittelten Sachverhaltselementen im Bereich Forst und Abfallwirtschaft Stellung zu nehmen. Es ist klar erkennbar, dass die belangte Behörde primär gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör gewähren wollte.

3.1.1.24. Nun äußerte sie aber auch ihre Sichtweise zum Ausgang einer aus ihrer Sicht nach dem ForstG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung wie auch zu Konsequenzen für den weiteren Gang des (UVP-)Genehmigungsverfahrens bei Stützung auf die übermittelten Ermittlungsergebnisse, also zur rechtlichen Beurteilung. Man kann darin implizit auch die Mitteilung einer beweiswürdigenden Erwägung sehen (nämlich des Vorliegens eines Beweisergebnisses, aufgrund dessen Tatsachenfeststellungen gegründet werden können).

3.1.1.25. Nun sind Verwaltungsbehörden wie auch Verwaltungsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.05.2020, Ra 2020/01/0138, Rz. 5, m.w.N., sowie vom 08.08.2019, Ra 2019/20/0188, Rz. 8, m.w.N.).

3.1.1.26. Im Schrifttum wird, ganz generell und nicht beschränkt auf die Mitteilung von Beweisergebnissen, die Ansicht vertreten, dass vor einer möglichen, auf § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 gestützten Entscheidung dem Projektwerber Parteiengehör zu gewähren sei (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 5, Rz. 60).

3.1.1.27. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund eines Genehmigungsverfahrens nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 – bereits ausgesprochen hat, dass die Behörde (was dann wohl auch auf ein Verwaltungsgericht zutrifft) den Projektwerber gegebenenfalls aufzufordern hat, sein Vorhaben so zu ändern, dass es bewilligungsfähig wird. Dies geht allerdings nach dem Gerichtshof nicht so weit, dass diese Änderung zu einem „anderen“ Vorhaben – gemeint also zu einem aliud – führen müsste (vgl. VwGH 05.03.2014, 2012/05/0105, m.w.N.). Es ist nicht zu erkennen, dass wie die Zwölftbeschwerdeführerin vermeint, diese unter Umständen bestehende Verpflichtung nur im Hinblick auf nicht (kundig) vertretene Parteien zur Anwendung gelangen würde.

3.1.1.28. Eine solche Vorgehensweise ergibt sich letztlich auch aus § 5 Abs. 6 AVG, der von möglichen „Projektmodifikationen“ spricht. Sollte die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Vorschreibung einer solchen Modifikation beabsichtigen, so hat sie dazu den Parteien vor eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. – zu § 17 Abs. 4 UVP-G 2000, was jedoch auch dann für eine Vorschreibung im Lichte von § 5 Abs. 6 leg. cit. zu gelten haben wird – Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 17, Rz. 186 mit Hinweisen auf weiteres Schrifttum).

3.1.1.29. Dabei ist dann nicht ausgeschlossen, dass der Projektwerber selbst eine – zulässige – Projektmodifikation durch eine Abänderung seines Genehmigungsantrags vornimmt (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

3.1.1.30. Genau dazu ist es in verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Folge der Mitteilung vom 11.02.2015 gekommen.

3.1.1.31. Im Ergebnis ist somit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht zu erkennen.

Zur Notwendigkeit der zwingenden Wiederholung von Verfahrensschritten und zur Nichteinhaltung eines „fair trials“

3.1.1.32. Die Neuntbeschwerdeführerin brachte vor, dass, weil nun die „alternative Zufahrt“ die „ausschließlich beantragte“ Zufahrt des Vorhabens sein soll, sämtliche Verfahrensschritte zu wiederholen seien und deshalb eine Zurückverweisung unumgänglich sei. Insbesondere müsse eine neue Stellungnahme- und Einwendungsfrist gewährt werden.

3.1.1.33. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festzustellen war, dass die Zufahrt (d.h. konkret die Zufahrtsinfrastruktur) gar nicht Element des zur Genehmigung beantragten Vorhabens ist (III.2.1.1.5.).

3.1.1.34. Eine (gemeint wohl:) Aufhebung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung) sowie Zurückverweisung wäre angesichts der Vorschriften von § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG ohnedies nur dann denkbar, wenn von besonders erheblichen Ermittlungsmängeln auszugehen wäre und es sich überdies begründen ließe, dass eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0119, Rz. 10 und 16, jeweils m.w.N.).

3.1.1.35. Auch eine allfällige Notwendigkeit, Parteiengehör zu gewähren, rechtfertigt keine Aufhebung und Zurückverweisung i.S.d. zitierten Vorschriften des VwGVG (vgl. etwa VwGH 12.028.2019, Ra 2019/20/0192, Rz. 15). Fallbezogen war die Möglichkeit eingeräumt, zumindest in der Beschwerde entsprechende Einwendungen zu erheben oder Stellung zu nehmen.

3.1.1.36. Die Neuntbeschwerdeführerin moniert jedoch auch, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Grundprinzipien des „fair trial“ nicht eingehalten worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe die Antragsunterlagen immer wieder ausgetauscht bzw. mit dem letzten Vorbringen ergänzt. Es wäre für die Parteien und Betroffenen des Vorhabens „fast unmöglich“ gewesen zu beurteilen, was tatsächlich „antragsgegenständlich“ bzw. „Gegenstand des Genehmigungsverfahrens“ war.

3.1.1.37. Der „Austausch“ von Einreichunterlagen durch die mitbeteiligte Partei war an sich nicht unzulässig. Außerdem räumte die belangte Behörde jeweils die Möglichkeit ein, zu den ausgetauschten Unterlagen Stellung zu nehmen, und dies binnen angemessener Fristen (s. die Edikte, ON 43 und 71).

3.1.1.38. Was nun genau vor diesem Hintergrund „fast unmöglich“ zu beurteilen war führt die Neuntbeschwerdeführerin nicht näher aus. Jedenfalls hatte sie jedoch auch nochmals in der Beschwerde die Möglichkeit, weiter zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei zur die Zufahrtssituation auszuführen.

Zur Erforderlichkeit der Zurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Verfahrensverschleppung

3.1.1.39. Die Zwölftbeschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass der Genehmigungsantrag zurückzuweisen gewesen wäre, weil die mitbeteiligte Partei Unterlagen in Erfüllung von Verbesserungsaufträgen „zeitraubend“ und „nachträglich“ erstellt habe. Sie wies in Zusammenhang mit diesem Vorbringen auch auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 3 UVP-G 2000 vorgesehenen Frist hin.

3.1.1.40. Dazu ist zu erwägen, dass die Zwölftbeschwerdeführerin nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Einhaltung der Frist gemäß §7 Abs. 3 UVP-G 2000 noch eine erforderliche Dauer einer i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG als erforderlich gesehenen Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags als Verletzung einer „Umweltschutzvorschrift“ – hier in Form einer Verfahrensvorschrift – i.S.d. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 geltend machen kann.

3.1.1.41. Eine Zurückweisung durch die belangte Behörde hätte überdies nur erfolgen müssen, wenn die mitbeteiligte Partei den Verbesserungsaufträgen nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist nachgekommen wäre. Dass es dazu kam hat die Zwölftbeschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet.

Zu den Rügen von Befangenheit und mangelnder Eignung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Verkehr

3.1.1.42. Zur Rüge einer Befangenheit des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik und eine mangelnde fachliche Eignung des Sachverständigen für Verkehr (ON 81, AS 300 ff;) ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht für diese Fachgebiete andere Personen als Sachverständige heranzog und diese u.a. beauftragte, die bisherigen Ermittlungsergebnisse der in Streit gezogenen Sachverständigen nachzuprüfen (s. dazu die gutachterlichen Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht für die Fachgebiete Verkehr und Luftreinhaltung herangezogenen Sachverständigen, OZ 43 und 45).

Zum Ablauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

3.1.1.43. Aus den Ausführungen zum Ablauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zeigte der Sechstbeschwerdeführer keine grundsätzlichen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften auf. Jedenfalls aber lässt sich diesem Vorbringen kein Substrat dahingehend entnehmen, dass deshalb eine Aufhebung der Genehmigungsentscheidung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung gerechtfertigt wäre.

3.1.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Zur Ablehnung des herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik wegen eines Interessenkonflikts

3.1.2.1. Die Neuntbeschwerdeführerin sah auch eine Befangenheit des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und bestellten Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik – wobei sie darauf hinwies, dass dafür bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein der Voreingenommenheit ausreichend sei – i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG in Form eines „Interessenkonflikts“ darin, dass der herangezogene (bestellte) Sachverständige (auch) als Amtssachverständiger im Bundesland Wien tätig sei (OZ 10). So solle einerseits die – vorhabensgegenständliche – Stabilisierungsanlage als Ersatz für eine bestehende Stabilisierungsanlage dienen. Nun stehe ein Beamter in einem Interessenkonflikt, der Aufgaben nach dem „Leitbild der MA 22“ erfüllen müsse. So sei in diesem Leitbild die Vision der Sicherstellung der auf die weitest mögliche Vermeidung der Beeinträchtigungen der Umwelt, der Behebung von Umweltschäden und einen schonenden Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen dargelegt. U.a. sei es auch das Ziel dieses Leitbilds, durch einen vorsorgenden, ganzheitlichen und partnerschaftlichen Zugang Umweltbelastungen zu vermeiden und dazu zu den Umweltthemen des Zuständigkeitsbereichs Sachverständigengutachten abzugeben.

3.1.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind andere Sachverständige als Amtssachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. zutrifft. Sie können außerdem von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

3.1.2.3. Jeder Vorwurf der Befangenheit i.S.d. der im Vorabsatz genannten Vorschrift erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das Aufzeigen konkreter Umstände, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020, Rz. 6, m.w.N.).

3.1.2.4. Aus Sicht des erkennenden Senats wurden damit jedoch keine Umstände für eine Anscheinsbefangenheit i.S.d. § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG aufgezeigt: Auch bei – gemeinsamer – objektiver Betrachtung erwecken die Tatsachen, dass eine Abfallbehandlungsanlage nicht im Bundesland Wien sondern im Bundesland Niederösterreich errichtet wird und dadurch u.U. Umweltauswirkungen auf das Gebiet des erstgenannten Bundeslands (möglicherweise) geringer bleiben sowie, dass der Sachverständige (auch) als Sachverständige für eine Dienststelle des Bundeslands Wien tätig ist und diese nach einem „Leitbild“ mit Gutachten zum Umweltschutz beitragen möchte noch nicht den Anschein, dass bei der Gutachtenserstattung Parteilichkeit möglich wäre (d.h. hier eher zugunsten der Genehmigung der Anlage in Niederösterreich).

Zur beigezogenen Sachverständigen für Abfallwirtschaft

3.1.2.5. Zum Beschwerdevorbringen des Sechstbeschwerdeführers, mit welchem dieser eine „unabhängige Begutachtung“ durch die Sachverständige für Abfallwirtschaft mit „Fug und Recht“ anzweifelte bzw. auch die – fachliche – Befugnis in Frage stellte, ob diese ein österreichweites öffentliches Interesse beurteilen könne wird damit weder eine Befangenheit noch eine mangelnde fachliche Eignung aufgezeigt (zu ON 81, AS 35). Darüber hinaus ist auszuführen:

3.1.2.6. Es bestehen gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wurde (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0027, Rz. 7, m.w.N.).

3.1.2.7. Beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Zweifel entstanden, dass die für die Beurteilung der Bedeutung des Vorhabens für die Abfallwirtschaft und das öffentliche Interesse einer solchen beigezogene Amtssachverständige diese Beurteilung nicht unabhängig von der Niederösterreichischen Landesregierung vornahm. Zur fachlichen Eignung sind beim erkennenden Senat ebenfalls keine Bedenken entstanden. Grundsätzlich wird natürlich eine Sachverständige, die mit abfallwirtschaftlichen Planungsaufgaben betraut ist, auch die Auswirkungen auf öffentliche Interessen in Bezug auf die Abfallwirtschaft auch über das Bundesland Niederösterreich hinaus beurteilen können.

Zur Erforderlichkeit der Vertagung der am 11. bis 13.02.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung

3.1.2.8. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 brachte die Neuntbeschwerdeführerin vor, dass das Bundesverwaltungsgericht sie am 23.12.2019 über eine Verhandlung am 11.02.2020 verständigt und die Möglichkeit eingeräumt habe, zu zahlreichen mitübermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen. Allerdings seien wesentliche, durch das Gericht neu eingeholte Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht übermittelt worden. Erst aufgrund einer Urgenz eines Beschwerdeführers seien im Jänner weitere Unterlagen an die Parteien übermittelt worden, darunter ein umfangreiches luftreinhaltetechnisches Gutachten. Man habe die Unterlagen nach Erhalt gesichtet und habe sodann, soweit aufgrund der Weihnachtsfeiertage möglich, Sachverständigenkontakt aufgenommen, um den ergänzend eingeholten gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Diesbezüglichen planten die Beschwerdeführer zu den Teilbereichen / Fachbereichen „Verkehr“ und „Luftreinhaltung“ ein Gegengutachten vorzulegen sowie einen Gutachter für die Verhandlung „zu bestellen“ (gemeint wohl: eine fachkundige Person zur eigenen Unterstützung für die Erörterung in der mündlichen Verhandlung beizuziehen). Dies sei aufgrund der kurzen Frist nicht möglich gewesen. Eine solche kurze Frist stehe auch in krassem Widerspruch zum Grundsatz des „fair trials“, noch dazu bei einem bereits über ein Jahr anhängigen gerichtlichen Verfahrens. Die Neuntbeschwerdeführerin beantragte aus diesen Gründen die Abberaumung der Verhandlung und eine Neuanberaumung nach angemessener Stellungnahmefrist.

3.1.2.9. Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042, Rz. 19, m.w.N.). Eine Verwaltungsbehörde (und sodann auch das Verwaltungsgericht) entspricht seiner Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs dadurch, dass sie der Partei das schriftlich festgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist vorhält oder sie zur Akteneinsicht auffordert (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0325, Rz. 36).

3.1.2.10. Gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG ist eine mündliche Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206).

3.1.2.11. Die vorhin dargestellten Grundsätze wurden fallbezogen gewahrt:

3.1.2.12. So trifft es zwar zu, dass das Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik aufgrund eines Zustellungsfehlers des Bundesverwaltungsgerichts (s. OZ 50, worin das Gutachten als mitzuübermittelnde Beilage ausdrücklich erwähnt wird) erst am 09.01.2020 übermittelt wurde. Ebenso wurde am 09.01.2020 noch weitere Unterlagen an die Parteien übermittelt.

3.1.2.13. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemeinsam mit der am 23.12.2019 übermittelten Anberaumungsverständigung für die Verhandlung am 11. bis. 13.02.2020 sämtliche Parteien (auch) ausdrücklich zur Akteneinsicht aufgefordert wurden. Auch wurde den Parteien bereits mit der Anberaumungsverständigung mitgeteilt, welche Sachverständige – insbesondere wegen deren ergänzender Ermittlungsergebnisse – zur Erörterung in der Verhandlung gehört werden sollen. Ein „Gegengutachter“ hätte also bereits ab dem 23.12.2019 grundsätzlich organisiert werden können. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien – eben aufgrund der Aufforderung dazu – die angeführten Dokumente jedenfalls ab dem 23.12.2019 im Akt ersehen hätten.

3.1.2.14. Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Senat die gut vierwöchige Frist, die den Parteien zur Verhandlungsvorbereitung einschließlich der Möglichkeit zur Erstattung eines Gegengutachtens, der Beziehung eines Sachbeistands auf gleicher fachlicher Ebene wie die vom Gericht bei- oder herangezogenen Sachverständigen zur Verfügung stand, als im Einklang mit dem „fair trial“ Gebot des Art. 6 EMRK, von Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie Art. 47 GRC stehend. Aus diesem Grund konnte das Ermittlungsverfahren auch für die Teilbereiche „Luftreinhaltung“ und „Verkehr“ gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 i.V.m. § 39 Abs. 3 AVG noch in der mündlichen Verhandlung wegen Entscheidungsreife für geschlossen erklärt werden (mit der Folge, dass weitere allfällige [u.U. auf gleicher fachlicher Ebene] erstattete Äußerungen zu den [sachverständigen] Ermittlungsergebnissen nach Beschlussverkündung grundsätzlich nicht mehr möglich waren).

3.2. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000:

3.2.1. Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen:

Zum niederösterreichischen Baurecht

3.2.1.1. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer führten in ihrer Beschwerde einen Widerspruch zur Flächenwidmung für die Stabilisierungsanlage ins Treffen. Diese könne als „stand-alone“-Anlage auch unabhängig von der Deponie betrieben werden, was aber nicht von der bestehenden Flächenwidmung gedeckt sei (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 74).

3.2.1.2. Gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Z 1 NÖ BauO ist ein Antrag für ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben abzuweisen, wenn diesem die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht.

3.2.1.3. Bei der ein Element des Vorhabens bildenden Stabilisierungsanlage (III.2.1.1.1.) handelt es sich um eine ortsfeste Behandlungsanlage, für deren Errichtung und Betrieb gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 grundsätzlich eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Dies wurde von keiner Partei bestritten noch wären sonst dagegensprechende Umstände hervorgekommen. Gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 sind in solchen Genehmigungsverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden und es entfällt diesfalls eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

3.2.1.4. Für § 38 Abs. 2 AWG 2002 spielt es dabei jedoch keine Rolle, in welchem Zusammenhang die Behandlungsanlage mit der ein weiteres Vorhabenselement darstellende Deponieanlage steht.

3.2.1.5. Bei der auf die Sicherstellung der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung abzielenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO handelt es sich aber gerade um keine bautechnische Vorschrift (s. dazu auch Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015], § 38, Rz. 14 und die dort verwiesene Rechtsprechung). Diese kann daher auch nicht einer Genehmigungserteilung für einer ortsfesten Behandlungsanlage nach dem 6. Abschnitt des AWG 2002 entgegenstehen.

3.2.1.6. Zu einem möglichen, dennoch genehmigungsrelevanten Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan s. jedoch auch unten bei den Erwägungen zur Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Niederösterreichischen Naturschutzrecht.

3.2.1.7. In einer beschwerdeergänzenden Stellungnahme brachte die Zehntbeschwerdeführerin die „mangelnde verkehrstechnische Eignung“ des Vorhabens und eine Nichterfüllung des § 55 Abs. 2 NÖ BauO vor. Diese Vorschrift wäre gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren als „bautechnische“ Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden. Nach den Einreichunterlagen bestehe der „Verwendungszweck“ des Vorhabens aus der Behandlung von Abfällen, die auch „antransportiert“ werden müssten. Dieser Transport solle projektgemäß per Lkw erfolgen, ein Antransport durch andere Verkehrsmittel sei mangels der dafür erforderlichen Infrastruktur auch nicht möglich. Die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung bestehe somit darin, dass das vorhandene und als Zufahrtsweg vorgesehene Wegenetz geeignet sein müsse, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse das Wegenetz nach dem derzeitigen Zustand dafür verkehrstechnisch ausreichend geeignet sein. Zukünftige „Befestigungen“ oder „Verbreiterungen“ des Zufahrtsweges seien der Entscheidung nicht zugrunde zu legen (OZ 61, S. 6ff).

3.2.1.8. Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass die Zufahrt Nord nach ihren Ermittlungen durchaus schon einen längeren Zeitraum dem öffentlichen Verkehr zugänglich war und verwies auf die Entscheidung des VwGH zu Zl. 2003/05/0037. Die Zufahrt Nord weise aus ihrer Sicht aufgrund des bestehenden Gemeingebrauchs einen Charakter einer öffentlichen Straße auf. Daher sei fraglich, warum im Zeitpunkte der UVP-Genehmigungsentscheidung eine dezidierte abschließende Auseinandersetzung in Hinblick auf Zustimmungserfordernisse hätte erfolgen sollen. Zur „Zufahrt Süd“ merkte die belangte Behörde an, dass die bekanntgegebene Verbotsregelung aus dem Jahr 2019 bei der Bescheiderlassung noch nicht bestanden hätte. Insoweit habe es im Zusammenhang mit beiden Zufahrtsvarianten keinen Grund gegeben, die Verkehrserschließung der Deponie in Zweifel zu ziehen (VHS, S. 21f).

3.2.1.9. Die mitbeteiligte Partei trug dazu im Wesentlichen vor, dass die nach § 55 Absatz 2 NÖ BauO erforderliche verkehrstechnische Prüfung der Verkehrserschließung spätestens mit dem Gutachten des im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrstechnik stattgefunden habe. Ein von der Gemeinde in Wahrheit gewünschtes „zivilrechtliches Zustimmungserfordernis“ könne auch aus § 55 Abs. 2 NÖ BauO nicht abgeleitet werden. Dass bei der Prüfung der verkehrstechnischen Eignung nur auf den derzeitigen Zustand abgestellt werden dürfe, ergebe sich ebenfalls weder aus Gesetz, noch Rechtsprechung. Letztere betreffe keineswegs die in § 55 NÖ BauO vorgesehene verkehrstechnische Prüfung, sondern dass auch in der NÖ BauO 2014 in § 11 geregelte Verfahren zur Bauplatzerklärung, dass hier nicht maßgeblich oder mitanzuwenden sei (VHS, S. 17).

3.2.1.10. Vorgebracht wurde von der Zehntbeschwerdeführerin auch noch, dass auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen sein werde, jedenfalls aber auf ein „realistisches Szenario“ (VHS, S. 19).

3.2.1.11. Die mitbeteiligte Partei führte insbesondere noch auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Gemeinde XXXX – aufgrund des sie nach zivilrechtlichen Vorschriften treffenden Kontrahierungszwangs – gehalten sein werde, einen Gestattungsvertrag abzuschließen, jedenfalls für die Nutzung der Zufahrtsvariante Süd. Dies bestritt die Zehntbeschwerdeführerin (VHS, S. 15).

3.2.1.12. Zunächst ist festzuhalten, dass § 55 Abs. 2 NÖ BauO gegenständlich noch nicht anwendbar ist (§ 70 Abs. 1 NÖ BauO). Die Vorschrift entspricht jedoch – jedenfalls bezogen auf die Verkehrserschließung – § 55 Abs. 3 der NÖ BauO 1996. Die Vorgabe einer vorhandenen Erschließung wurde eingeführt, um eine eventuell notwendige Verkehrserschließung von Grünlandbauten (z.B. Sportstätten) zu gewährleisten (vgl. Ausschussbericht des NÖ Landtags Ltg.-400/B-23 14. GP, S. 6).

3.2.1.13. Ebenso ist auszuführen, dass ein allfälliger Widerspruch zu § 55 Abs. 3 NÖ BauO 1996 vom Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls über die Eignung der Verkehrserschließung – nicht als „Umweltschutzvorschrift“ i.S.d. § 19 UVP-G 2000 gesehen wird. Es war der Zehntbeschwerdeführerin aber möglich, diesen Aspekt als Gemeinde geltend zu machen. Die Ausführung kann auch – gerade noch – als Präzisierung ihres bisherigen Vorbringens zur Zufahrtsituation gesehen werden.

3.2.1.14. Nach der festgestellten Sachlage – und dies blieb auch von der mitbeteiligten Partei unbestritten – ist die bestehende Zufahrtsinfrastruktur weder in Bezug auf die Variante Nord noch die Variante Süd ausreichend, um das Vorhaben errichten oder betreiben zu können (s. oben III.2.6.1.2.). Damit fehlt es nach der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2003 zu Zl. 2003/05/0037 derzeit schon an der „Eignung“ der bestehenden Zufahrtsinfrastruktur in „technischer Hinsicht“, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen.

3.2.1.15. Es liegt damit für das Bundesverwaltungsgericht kein „realistisches Szenario“ vor, wonach in einem zukünftigen Ist-Bestand die für den Verwendungszweck des Vorhabens erforderliche Verkehrserschließung bereits gewährleistet wäre.

3.2.1.16. Auf die Frage – was man als weitere Voraussetzung der Erfüllung des § 55 (nunmehr) Abs. 2 NÖ BauO aus der genannten Entscheidung herauslesen könnte – inwieweit ein Recht zum Gebrauch überhaupt besteht, kommt es daher gar nicht mehr an.

3.2.1.17. Anzumerken ist dazu jedoch, dass sämtliche für die Zufahrtsvariante Süd vorgesehenen Grundstücke im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesen sind (III.2.6.2.3.), was – dieser Umstand blieb auch von der Zehntbeschwerdeführerin unbestritten – für das Vorliegen eines Widmungsakts für den Gemeingebrauch spricht (vgl. dazu etwa VwGH 27.02.2013, 2010/05/0208). Für die Grundstücke, die in der Zufahrtsvariante Nord in Anspruch genommen würden, legt hingegen der Grundbuchsstand zum Grundstück XXXX wie auch XXXX eine fehlende Widmung zum Gemeingebrauch nahe.

3.2.1.18. Sämtliche Grundstücke der Zufahrtsvariante Süd (III.2.6.2. „Zufahrt Süd“) sind rechtlich auch als „öffentliche Straße“ i.S.d. § 4 Z 3 NÖ StrG zu qualifizieren. So ist nach dem Grundbuchsstand („Öffentliches Gut“) von einem eingeräumten Gemeingebrauch auszugehen und andererseits sind die Grundstücke im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) als „öffentliche Verkehrsfläche“ ausgewiesen. Anders stellt sich dies bei der Zufahrtsvariante Nord (III.2.6.2. „Zufahrt Nord“) dar, wie dies die Zehntbeschwerdeführerin in einer erstatteten Stellungnahme so auch richtig ausführt (OZ 61).

3.2.1.19. Unabhängig davon sah sich das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG i.V.m § 38 AVG jedoch nicht verpflichtet, die Frage der Pflicht der Zehntbeschwerdeführerin zum Abschluss eines Gestattungsvertrags mit der mitbeteiligte Partei wie auch dessen möglichen Inhalt als Vorfrage zu prüfen (vgl. zur Beurteilung der Frage, ob eine baurechtlich erforderliche Zustimmung der Miteigentümer allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden könnte VwGH 29.04.2015, 2013/06/0151, m.w.N.). Das Gericht konnte daher von weiteren Ermittlungsschritten (und darauf aufbauend zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen) dahingehend, ob derzeit bereits eine Gestattungsvereinbarung in einer bestimmten Form zwischen der mitbeteiligten Partei und der Zehntbeschwerdeführerin besteht – insbesondere aufgrund der von Parteien vorgelegten oder angebotenen Beweismitteln – (s. VHS, S. 111 ff), Abstand nehmen.

3.2.1.20. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass nach der NÖ BauO die Genehmigungsfähigkeit vor dem Hintergrund von deren § 55 Abs. 3 durch Vorschreibung einer – wenn auch die mitbeteiligte Partei belastenden – Nebenbestimmung bewirkt werden könnte. Da es dabei auf die Herstellung von Zufahrtsinfrastruktur durch einen oder eine Dritte(n) ankommt – unbestrittenerweise handelt es sich bei der Zufahrt nicht um einen Teil des Vorhabens (dazu III.2.1.1.5.) – käme auch nur die Vorschreibung einer (aufschiebenden) Bedingung in Frage.

3.2.1.21. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen – worauf auch zu Recht von den Beschwerdeführern hingewiesen wird –, dass die Herstellung der Genehmigungs- oder Bewilligungsfähigkeit mittels Vorschreibung einer Bedingung grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn dies vom Gesetzgeber auch so ausdrücklich („im Gesetz“) vorgesehen ist (vgl. die Entscheidungen VwGH 03.02.2000, 96/07/0225; 18.10.2012, 2010/06/0060; 24.02.2016, 2013/05/0225). Nun lässt jedoch die NÖ BauO die Vorschreibung einer aufschiebenden Bedingung zur Ermöglichung der Erteilung einer Bewilligung nur in ganz bestimmten Fällen explizit zu: Dies ist etwa eine Grenzänderung (§ 10 Abs. 5) oder der Fall einer Grundstücksvereinigung (§ 23 Abs. 2).

3.2.1.22. Zu prüfen war allerdings, ob nicht gestützt auf § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 eine solche Bedingung vorgeschrieben werden könnte. So ist nach dieser Bestimmung durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

3.2.1.23. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Im Schrifttum gehen einzelne Stimmen davon aus, dass § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 als lex specialis auch die Möglichkeit eröffnet, auch auf den sich aus § 3 Abs. 3 leg. cit. mitanzuwenden Materiengesetzen ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen beruhende Nebenbestimmungen vorzuschreiben. Dies unabhängig davon, ob die mitanzuwendenden Materiengesetze dazu – ausdrücklich – ermächtigen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 17 Rz. 171 und 175; Altenburger in Altenburger, Kommentar Umweltrecht2, UVP-G, § 17, Rz. 38; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 17, Rz. 77). Der erkennende Senat hält die in der erwähnten Literatur geäußerten Rechtsansichten auch für zutreffend.

3.2.1.24. Es war festzustellen, dass mit den im „straßenbautechnischen Einreichprojekt“ enthaltenen, infrastrukturellen Maßnahmen in Bezug auf die Zufahrtsvarianten „Nord“ wie auch „Süd“ ein Zustand erreicht würde, wonach damit – auch aus verkehrsfachlicher Sicht – eine dem geplanten Betrieb des Vorhabens adäquate Infrastruktur gewährleistet wäre (s. dazu oben die Feststellungen unter III.2.6.2.1. und III.2.6.2.2.). Dies blieb, wie bereits beweiswürdigend erwogen, auch von den Beschwerdeführern als solches letztlich unbestritten. Damit aber wäre die Genehmigungsfähigkeit nach § 55 Abs. 2 NÖ BauO – so es die Eignung in technischer Hinsicht betrifft – gegeben.

3.2.1.25. Die Umweltauswirkungen bei Ausnutzung der beiden Zufahrtsvarianten bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens wurden bereits geprüft (s. insbesondere die Feststellungen unter III.2.11. und III.2.12.; s. dazu auch unten unter V.3.3.4.1. ff). Dies betrifft dann auch die Auswirkungen des Verkehrs auf dem – nicht zum Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gehörenden – (öffentlichen) Straßennetz, der aber dem Vorhaben als „induzierter Verkehr“ zuzurechnen ist (induzierter Verkehr). Wird nun mittels aufschiebender Bedingung vorgesehen, dass das Vorhaben erst errichtet und betrieben werden kann, wenn das – so geprüfte – straßenbauliche Vorhaben in die Wirklichkeit umgesetzt wurde, so wird damit auch ein Beitrag zu einem „hohen Umweltschutzniveau“ geleistet und die Zweckbindung des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 erfüllt.

3.2.1.26. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch noch sicherzustellen, dass vor Errichtung und Betrieb des Vorhabens ein Gebrauchsrecht für Zufahrten von und zum Vorhaben gegeben wäre:

3.2.1.27. Dazu wendeten die Beschwerdeführer zunächst zu Recht ein, dass auch eine vorzuschreibende Bedingung ausreichend bestimmt sein müsste (vgl. dazu etwa VwGH 24.04.2001, 2000/11/0337). Diesem von § 59 Abs. 1 AVG geforderten Umstand kann fallbezogen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Bedingung an die Verwirklichung des im von der mitbeteiligten Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11.09.2019 vorgelegten (OZ 35) „straßenbautechnischen Einreichprojekt“ (veraktet sodann zu OZ 36) dargestellten Vorhabens gebunden wird (s. nun Spruchpunkt A) II.5. dieses Erkenntnisses). Die darin beschriebenen Vorhaben – welche auch der vom Gericht herangezogene verkehrstechnische Sachverständige für fachgemäß befand (s. insbesondere dazu dessen als schlüssig zu erachtende Ausführungen in OZ 43, S. 28, sowie VHS, S. 35 und Beilage ./7, S. 14) – beschreibt ausreichend bestimmt die zur Verwirklichung der Zufahrt Nord und der Zufahrt Süd erforderliche Infrastruktur (vgl. zur Erhebung von [bau]technischen Beschreibungen und planlichen Darstellungen zum Spruchbestandteil etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465, Rz. 51). Zwar tritt nun die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an Stelle des Bescheids – dieser scheidet als solches aus dem Rechtsbestand aus – doch wird dessen Inhalt – sofern eben nicht wieder durch das gegenständliche Erkenntnis abgeändert – zu deren Inhalt (vgl. dazu etwa VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0349, Rz. 21f, m.w.N.). Da aber bereits der Spruch der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die mit einer Bezugsklausel versehenen, das Vorhaben näher beschreibende und darstellende Unterlagen zum Spruchbestandteil erhebt (s. Spruchabschnitt I, zweiter Absatz, erster Spiegelstrich des Bescheids), sollen sich auch die – eben aus Gründen der Präzisierung der Bedingung – ebenso zum Spruchbestandteil zu erhebenden Beschreibungen und Pläne der möglichen Zufahrtsvarianten auf den Bescheid beziehen. So wurde die Bedingung auch unter dem Nebenbestimmungsabschnitt „II.2 Bautechnik“ – weil sie eben zur Erfüllung einer beachtlichen bautechnischen Genehmigungsvoraussetzung dient – eingefügt. Der in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehende Genehmigungsspruch des Bescheids bleibt damit weiterhin entsprechend dem § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmbar.

Durch die Bezugnahme auf eine „rechtmäßige“ Inbetriebnahme kommt wiederum zum Ausdruck, dass nicht bloß die (technische) Infrastruktur zu schaffen sein wird, sondern diese auch – sei es als Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gut oder als Sondernutzung oder sei es aufgrund einer sonstigen Gestattung – im Einklang mit der Rechtslage nach dem Privatrecht wie auch sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. der StVO) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Gebrauch genommen werden kann.

3.2.1.28. Ebenso ist eine Frist vorzusehen, innerhalb welcher die vorzuschreibende Bedingung einzutreten hat. Deren Dauer wird wie bei sonstigen Erfüllungsfristen dann als angemessen zu erachten sein, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (vgl. dazu etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033, Rz. 19). Aus Sicht des erkennenden Senats erscheint eine Frist von fünf Jahren als angemessen.

3.2.1.29. Die rechtmäßige Benutzbarkeit wird dann aber auch erfordern, dass nach Herstellung der erforderlichen Zufahrtsinfrastruktur auch kein – von Beschwerdeführern wurde auf ein etwa derzeit verordnetes Lkw-Fahrverbot hingewiesen (s. OZ 61 und die dazugehörige Beilage sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung: VHS, S. 63) – Benutzungshindernis insbesondere gemäß der StVO (mehr) vorliegt.

3.2.1.30. Die Vorgangsweise unter Vorschreibung einer aufschiebenden Bedingung steht auch nicht der vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ro 2017/07/0033 vom 22.11.2018 – gemeint von den Beschwerdeführern insbesondere die Erwägungen unter den Rz. 166 ff – entgegen:

3.2.1.31. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall schrieb das Verwaltungsgericht zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vor dem Hintergrund von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 vor, dass vor Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben der Behörde für den Verlust von Feuchtlebensräumen ein Maßnahmenkonzept für eine Ersatzmaßnahme vorzulegen ist. Der Beginn der Bauarbeiten für – (auch nur) Teile des – Vorhabens sei auch nur nach Freigabe des Maßnahmenkonzepts durch die Behörde zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof befand nun, dass es sich dabei nicht um eine „Freigabeerklärung“ einer Bauausführung durch technisch befugte Personen im Zuge der Umsetzung eines bewilligten Projektes handle, sondern um die „inhaltliche Gestaltung“ eines „entscheidungsrelevanten Teils eines Bewilligungsbescheides“. Solche maßgeblichen Festlegungen eines Konsenses könnten aber nicht in einem nur zwischen dem Konsenswerber und der Behörde zu führenden, dem Bewilligungsverfahren nachgelagerten Verfahren, sondern müssten im Bewilligungsverfahren selbst durch Konkretisierung im Bewilligungsbescheid erfolgen. Nur so stünde den anderen Verfahrensparteien auch die „Möglichkeit zur Mitsprache“ und allenfalls zur „Erhebung von Rechtsmitteln“ einerseits sowie zur „Überprüfung der Einhaltung des Konsenses“ andererseits offen. Er sah die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Vorgangsweise – nämlich die Auslagerung desjenigen Teils des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst sei in ein gesondertes Verfahren – auch im Widerspruch zu seiner Rechtsprechung stehend, nach der wasserrechtliche Bewilligungen nicht mit einer Beweissicherung verknüpft werden dürften, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll.

3.2.1.32. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aus Sicht des erkennenden Senats jedoch klar von dem erwähnten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2018 zugrundeliegenden Fall: Die Schaffung einer entsprechenden Zufahrtsinfrastruktur auf im Eigentum einer Gemeinde stehenden Grund oder teilweise in Ansehung der Widmungslage auch öffentlichem Gut stellt keinen entscheidungsrelevanten Teil der Genehmigungsentscheidung nach dem UVP-G 2000 dar. Die Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Zufahrtsinfrastruktur wären selbst dann, wenn bereits ein Vorhabenswille (etwa der Zehntbeschwerdeführerin) vorhanden wäre nicht als Elemente des Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu sehen (s. dazu auch die Erwägungen unten unter V.3.3.2.). Es wird dadurch auch nichts aus dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren ausgelagert, weswegen auch keine (Beteiligungs-)Rechte entzogen werden können.

3.2.1.33. Im Ergebnis steht unter Beachtung der durch Spruchpunkt A) II.5. dieses Erkenntnisses als Spruchpunkt II.2.2.22. in den Bescheid eingefügten (aufschiebenden) Bedingung die Vorschrift von § 55 Abs. 3 NÖ BauO der Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben nicht entgegen.

Zum niederösterreichischen Naturschutzrecht

3.2.1.34. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer behaupteten, dass das Vorhaben zu einer Geländeanhebung um über 30 m führen werde und das Landschaftsbild dadurch nachhaltig beeinträchtigt werde (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 74).

3.2.1.35. Eine – für das Vorhaben als erforderlich zu sehende – naturschutzrechtliche Bewilligung ist gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG zu versagen, wenn das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

3.2.1.36. Aus fachlicher Sicht bleibt die Intensität des Eingriffs durch das Vorhaben in das Landschaftsbild gering (III.2.10.), weswegen die zuvor genannte Bestimmung der Genehmigungserteilung nicht entgegensteht.

3.2.1.37. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer behaupteten auch, dass es zu einer Erfüllung eines in § 18 Abs. 4 NÖ NSchG genannten Verbotstatbestands für eine gemäß der NÖ Artenschutzverordnung geschützten Tier- oder Pflanzenart kommt (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 74).

3.2.1.38. Nach den aufgrund eines auf der UVE aufbauenden, vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen (III.2.13.) trifft diese Rüge jedoch nicht zu.

3.2.1.39. Die Zehntbeschwerdeführerin brachte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeergänzend vor, dass kein Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogrammen gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG erbracht worden sei (OZ 61, S. 9 f).

3.2.1.40. Die mitbeteiligte Partei verwies dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014, Zl. W113 2008871-1. Nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG seien außerdem demnach nicht die landesgesetzlichen Widmungsvorschriften, sondern die für die Genehmigung des Vorhabens maßgeblichen Bestimmungen beachtlich. Nachdem das AWG 2002 als relevante Genehmigungsmaterie eben nicht auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan abstelle, könne sich aus § 31 Abs. 2 NÖ NSchG auch kein Zurückweisungsgrund ergeben. Inhaltlich bestehe aber ohnehin kein Widerspruch zur Widmung (VHS, S. 23).

3.2.1.41. Das Vorbringen der Zehntbeschwerdeführerin kann zwar grundsätzlich als Präzisierung des Beschwerdegegenstands eines Widerspruchs zur Flächenwidmung gesehen werden. Einen solchen machte die Zehntbeschwerdeführerin durch Übernahme von Beschwerdeausführungen der Neuntbeschwerdeführerin zum Gegenstand ihrer eigenen Beschwerde.

3.2.1.42. Im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde der Zehntbeschwerdeführerin wurde oben unter V.2.4. erwogen, dass diese grundsätzlich nur soweit zu behandeln sein wird, als es die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der („alternativen“) Zufahrt betrifft. Nun könnte § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 so gesehen werden, dass dies nur bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, auf Parteivorbringen oder -anträgen zu sonstigen Einwendungen oder dazugehörigen Gründen einzugehen und allenfalls ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Doch steht einem – amtswegigen – Aufgreifen durch das Verwaltungsgericht § 27 VwGVG entgegen, wonach für ein Verwaltungsgericht keine Prüfungsbefugnis zu einer Frage mehr besteht, wenn nicht eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (und die Zehntbeschwerdeführerin kann die von ihr wahrzunehmenden Interessen gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 nur als ein solches geltend machen) nicht von – rechtzeitig – erhobenen Einwendungen diesbezüglich im verwaltungsbehördlichen Verfahren als gedeckt zu sehen ist. Dies ist jedoch zur naturschutzbehördlichen Bewilligung allenfalls bezogen auf die Zufahrt der Fall, die allerdings keinen Genehmigungsgegenstand bildet.

3.2.1.43. Ohnedies wäre jedoch für den Rechtsstandpunkt der Zehntbeschwerdeführerin mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen:

3.2.1.44. Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG ist bei Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

3.2.1.45. Die Grundstücke auf welchen sich das Vorhaben befindet fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland (LGBl. 8000/85-0 i.d.F. LGBl. Nr. 67/2015) sowie den geltenden Flächenwidmungsplan für die Gemeinde XXXX .

3.2.1.46. Der Verwaltungsgerichtshof leitet aus der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises der Übereinstimmung mit raumordnungsrechtlichen Planungsvorgaben durch einen Bewilligungswerber (auch) eine (materielle) naturschutzrechtliche Genehmigungsvoraussetzung ab (vgl. VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0159, Rz. 14, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Diese ist dann grundsätzlich auch gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 bei der Genehmigungserteilung für das Vorhaben mitanzuwenden.

3.2.1.47. Wie zuvor bereits festgehalten, sind gemäß § 38 Abs. 4 AWG 2002 „baurechtliche“ Bestimmungen, die eine Übereinstimmung mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben wie etwa einem Flächenwidmungsplan als Genehmigungsvoraussetzung statuieren, in einem Genehmigungsverfahren für eine Behandlungsanlage nicht anzuwenden. § 38 Abs. 4 hingegen betrifft nicht andere – eben nicht-baurechtliche – Vorschriften, welche die Übereinstimmung mit einem Raumplanungsinstrument der Gemeinde oder des Landes zum Inhalt haben (vgl. dazu auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG2, § 38 K7; Scheichl/Berl/Zauner, AWG, § 38, Rz. 14).

3.2.1.48. Der gemäß § 38 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG erforderliche Nachweis kann etwa durch die Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme erbracht werden, aus der sich die Übereinstimmung mit den geltenden Raumordnungsprogrammen ergibt (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/10/0130).

3.2.1.49. Unter „überörtlichem“ oder „örtlichem Raumordnungsprogramm“ werden dabei solche Planungen zu verstehen sein, die auch nach dem NÖ Raumordnungsgesetz als solche erlassen wurden.

3.2.1.50. Die mitbeteiligte Partei legte – wenngleich erst nach einer Verbesserungsaufforderung durch von der belangten Behörde bei- oder herangezogene Sachverständige – durchaus als „sachverständige Stellungnahme“ anzusehende Darlegungen vor, denen zufolge sie von einer Übereinstimmung mit den geltenden überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen ausgeht (s. dazu oben die Feststellungen unter III.2.1.2.).

3.2.1.51. Jedenfalls lässt sich die Übereinstimmung mit den erwähnten Raumordnungsprogrammen auch aus rechtlicher Sicht entsprechend begründen (s. dazu das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.05.2020, Rz. 20; zur Beurteilung der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung als Rechtsfrage vgl. VwGH 18.04.2004, 2003/05/0245).

3.2.1.52. So sieht eben der Flächenwidmungsplan für alle von der Vorhabenserrichtung und dem Vorhabensbetrieb betroffenen Grundstücke bis auf die Grundstücke XXXX und XXXX die Nutzung Materialgewinnungsstätte („Gmg“) und die die Nachnutzungsart „Gm“ – also „Grünland-Müllablagerungsplatz“ vor.

3.2.1.53. Diese Widmung umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Abfälle wie auch einer hauptsächlich deren Betriebs dienende Stabilisierungsanlage – als die wesentlichen Elemente des Vorhabens. Die erwähnten Grundstücke XXXX und XXXX weisen die Nutzungsart „Grünland- Land- und Forstwirtschaft“ („Glf“) auf. Doch sollen diese nach Errichtung der Deponie wiederaufgeforstet werden – es soll dort also keine Ablagerung von Abfällen stattfinden –, was wiederum auch für eine Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung spricht.

3.2.1.54. Sämtliche Grundstücke des Vorhabens sind auch im überörtlichen Raumordnungsprogramm „Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland“ als „landwirtschaftliche Vorrangzone“ ausgewiesen (vgl. die planliche Ausweisung gemäß Anlage 12 zur Verordnung). Ein Widerspruch folgt jedoch auch daraus nicht: So darf gemäß § 4 Abs. 1 der Ausweisungsverordnung eine andere Widmungsart als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt. Dies bedeutet, anders gewendet, dass eine anderslautende Widmung im Flächenwidmungsplan eben noch nicht zwingend einen Widerspruch bedeutet.

Zum Forstrecht

3.2.1.55. Zusammengefasst bringen sämtliche Beschwerdeführer vor, dass gegenüber dem ermittelten öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kein anderes oder keine anderen öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die von der belangten Behörde mit dem Bescheid in Mitanwendung des ForstG 1975 erteilte Rodungsbewilligung sei daher unrechtmäßig ergangen.

3.2.1.56. Ein Teil der Beschwerdeführer ist auch – weil es sich dabei um eine „Umweltschutzvorschrift“ i.S.d. § 19 UVP-G handelt – zur Geltendmachung der behaupteten Rechtsverletzung berechtigt (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229 sowie – zu einem nicht entsprechend dinglich berechtigten Nachbarn: VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212). In der Sache liegt eine solche Verletzung jedoch wie nun nachstehend erwogen nicht vor:

3.2.1.57. Festzustellen war, dass aus forstfachlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der vorhabensgemäß zu rodenden Waldflächen besteht (III.2.13.1.2.).

3.2.1.58. Auch wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung einer Fläche als Wald gegeben ist, kann die Behörde (oder ein Verwaltungsgericht) gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung dieser Fläche überwiegt. § 17 Abs. 4 leg. cit. zählt – beispielhaft (vgl. etwa VwGH 15.06.2011, 2009/10/0173) – als öffentliche Interessen an einer solchen anderen Verwendung u.a. insbesondere die umfassende Landesverteidigung, den Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, das Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, den Bergbau, den Wasserbau oder die Energiewirtschaft auf. Entscheidend ist, dass es sich um Interessen der Allgemeinheit handelt (vgl. etwa VwGH 29.01.1996, 94/10/0111).

3.2.1.59. Es waren als Ergebnis sachverständiger Ermittlungstätigkeiten Feststellungen zu treffen, welche Bedeutung das Vorhaben aus abfallwirtschaftlicher Sicht hat (III.2.7.).

3.2.1.60. Die durch das Vorhaben anfallenden Beiträge zur Beseitigung von Abfällen durch die mögliche Ablagerung von Baurestmassen wie Reststoffen oder die mögliche Stabilisierung von Abfällen kann dabei grundsätzlich als (auch) dem öffentlichen und nicht bloß privaten Interesse der mitbeteiligten Partei (insbesondere etwa zur Erhöhung von Einnahmen, vgl. dazu VwGH 12.11.2001, 99/10/0262) dienlich angesehen werden:

3.2.1.61. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist gemäß § 1 Abs. 1 AWG 2002 Ziel und Grundsatz der Abfallwirtschaft, dass diese im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach ausgerichtet wird, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden und die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden. Dabei sind Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) zu schonen und es sollen nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. In der vom Gesetzgeber festgelegten Hierarchie der Abfallwirtschaft stellt die Beseitigung angefallener Abfälle – und dazu gehört die Deponierung (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0103) – die unterste anzustrebende Stufe dar (§ 1 Abs. 2 AWG 2002). Explizit bringt § 1 Abs. 4 AWG 2002 allerdings auch zum Ausdruck, dass für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben sind.

3.2.1.62. Das Vorbringen der Zwölftbeschwerdeführerin zum Vorrang des Recyclings vor der Deponierung entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des AWG 2002. Dies bedeutet jedoch nicht, dass niemals ein öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie) bestehen kann. I.d.S. ist auch die – ebenfalls von der Zwölftbeschwerdeführerin – verwiesene Stelle im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 zu verstehen (zu ON 81, AS 306). Ebenso sprechen weder die Erwähnung des „Vorsorgeprinzips“ noch der „Nachhaltigkeit“ – wie dies offenbar die Neuntbeschwerdeführerin vermeint – dafür, dass die Neuerrichtung einer Deponie niemals im öffentlichen Interesse liegen kann (zu ON 81, AS 25).

3.2.1.63. Zu prüfen ist nun, ob das – grundsätzlich als bestehend zu erachtende – öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens dem besonderen Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Dies trifft im Hinblick auf das Vorhaben aus den folgenden Erwägungen – aufbauend auf einem Substrat als tauglich anzusehender sachverständigen Ermittlungsergebnissen (s. zu den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen oben unter IV.2.6.) – zu:

3.2.1.64. So wird die im Umkreis des geplanten Vorhabens – im Bereich südlich von Wien und anders als etwa im Bereich Gänserndorf – zur Verfügung stehende Kapazität für die Ablagerung von Baurestmassen längerfristig nicht abgedeckt. Doch würde die Errichtung und der Betrieb der Stabilisierungsanlage der Aufrechterhaltung eines – derzeit bestehenden – Netzes an solchen Anlagen gerade für die Behandlung von Rückständen aus kommunalen Abfallbehandlungsanlagen wie auch industrieller Anlagen dienen. Dabei wirkt ein auf österreichischem Gebiet vorhandener ausreichender Park an Stabilisierungsanlagen auch dämpfend auf die Entsorgungskosten und trägt damit zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts bei. Ein Bedarf an der vorgesehenen Reststoffdeponierungsmöglichkeit – isoliert betrachtet – besteht aus abfallfachlicher Sicht im Unterschied zur Möglichkeit der Ablagerung von Baurestmassen nicht. Allerdings können durch die vorgesehene Kombination einer Stabilisierungsanlage mit der Reststoffdeponie sonst erforderliche Fahrwege vermieden und somit auch damit verbundene Emissionen eingespart werden.

3.2.1.65. Für das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens spricht auch – wenngleich nur als Beitrag –, dass die geltende Flächenwidmung als Nachnutzung der vormaligen Nutzung der Vorhabensliegenschaften für die Materialgewinnung auch die Nutzung als Platz zur Ablagerung von Abfällen vorsieht (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.1998, 97/10/0012 über die Berücksichtigung der Flächenwidmung bei der Prüfung der Erteilung einer Rodungsbewilligung).

3.2.1.66. Das Bundesverwaltungsgericht sieht durch das Vorhaben und in Anbetracht des Sachverhaltssubstrats der Bedeutung dieses aus abfallwirtschaftlicher Sicht (III.2.7.), wie auch bereits die belangte Behörde (Bescheid, S. 146), einen – wenngleich eher als bescheiden zu qualifizierenden – Beitrag zur Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen durch die Vermeidung von Lkw-Fahrten für Abfalltransporte. Ein solches Interesse kann bereits dem AWG 2002 selbst entnommen werden (insbesondere durch die Zielsetzung der Schaffung eines ausreichenden Netzes von Behandlungsanlagen). Auch dieser Umstand schwächt fallbezogen das Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beabsichtigten Flächen als Wald ab.

3.2.1.67. Ebenso spielt, darauf wies die Zwölftbeschwerdeführerin hin, es keine Rolle ob ein anderes – noch nicht rechtskräftig genehmigtes (bewilligtes) und damit bei der Betrachtung des Ist-Bestands nicht beachtliches – Vorhaben eine höhere „Realisierungswahrscheinlichkeit“ habe (VHS, S. 30).

3.2.1.68. Zum Hinweis der Beschwerdeführer, ein überwiegendes Interesse an der Realisierung des verfahrensgegenständlichen abfallwirtschaftlichen Vorhabens scheitere schon an der (aus ihrer Sicht nicht sichergestellten oder überhaupt nicht vorhandenen) Zufahrt zum Vorhaben ist noch auszuführen, dass bei der Genehmigungsentscheidung in Anwendung von § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 eine (aufschiebende) Bedingung zur Erfüllung einer baurechtlichen (bautechnischen) Genehmigungsvoraussetzung vorzuschreiben war (V.3.2.1.33.). Diese stellt sicher, dass das Vorhaben überhaupt erst nach Herstellung einer – auch verkehrssachverständlich bejahten – vorhabensadäquaten Zufahrtsinfrastruktur errichtet und betrieben werden darf. Weder der zitierten Entscheidung VwGH 2013/05/0225 noch Ro 2014/10/0075 ist eine, fallbezogen auch einschlägige, gegenteilige rechtliche Sichtweise zu entnehmen: In ersterem Judikat ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch die Setzung einer Bedingung (s. dazu fallbezogen oben unter V.3.2.1.21. f). Im zweiten Judikat wiederum war die – fallbezogen vollkommen unstrittige – Frage strittig, ob aufgrund eines bestimmten (sachverständig erhobenen) Erhaltungssubstrats in Bezug auf die Waldfunktionen von einem „besonderen öffentlichen Interesse“ an der Walderhaltung auszugehen sei sowie, ob die belangte Behörde ausreichend das Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung geprüft habe.

3.2.1.69. Strittig war auch, ob vor Erteilung der Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG eine Alternativenprüfung durchzuführen gewesen wäre, also zu ermitteln war, ob (nicht auch) eine Standortalternative, insbesondere andere Nichtwaldflächen, für die Verwirklichung des Vorhabens und dessen Ziele (Zwecke) zur Verfügung stehen.

3.2.1.70. Die Beschwerdeführer wiesen dazu auf eine Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke auch dann nicht die Rede sein könne, wenn in der Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden sei, die für eine Verbauung zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 11.12.2009, 2006/10/0223, m.w.N.). Die Beschwerdeführer brachten auch vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.02.1997, Zl. 95/10/0217, in Zusammenhang mit einer für ein Deponierungsvorhaben beantragten Rodungsbewilligung aussprach, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, auf fachlich fundierter Basis konkret und nachvollziehbar Feststellungen über den Bedarf an der Aufbereitung und Deponierung von Murschuttmaterial und Aushüben von Murschuttmaterial auf der zur Rodung beantragten Fläche zu treffen. Es wäre dabei nach Ansicht des Gerichtshofs auch zu klären gewesen, „inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung“ stehen. Genau eine solche, vom Verwaltungsgerichtshof vorgesehene Prüfung habe jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden (ON 81, AS 305).

3.2.1.71. Die mitbeteiligte Partei hielt dem in ihrer Äußerung zu den Beschwerden entgegen, dass bei der Interessenabwägung nicht ausgenutzte Nichtwaldflächen nur dann relevant seien, wenn diese auch in Betracht kämen. Dabei gehe es insbesondere um Baulandreserven einer Gemeinde, die für die Siedlungserweiterung herangezogen werden könnten. Der mitbeteiligten Partei stünden jedoch nur die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Verfügung und keine anderen, nicht bewaldeten Flächen (OZ 6, S. 9).

3.2.1.72. Die zunächst dargestellte Rechtsprechungslinie zu § 17 Abs. 3 ForstG zielt auf Bauführungen für das allgemeine Siedlungswesen ab und ist – wie dies die mitbeteiligte Partei richtig darstellt – für das Vorhaben nicht als einschlägig zu sehen.

3.2.1.73. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in der Folge nicht die ebenso zuvor dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Prüfung alternativ zur Verfügung stehender Nichtwaldflächen in Zusammenhang auch mit anderen Vorhaben (dort Ablagerung von Murschuttmaterial, wobei es sich auch um Abfall handeln könnte). Allerdings setzte sich der Gerichtshof in einer zeitlich späteren Entscheidung nochmals mit der Rolle (möglicher) Standortalternativen bei Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG auseinander: Im der Entscheidung VwGH 2000/07/0229 zugrundeliegenden Fall – strittig war die Genehmigungserteilung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht – behaupteten BeschwerdeführerInnen, dass neben der verfahrensgegenständlichen Anlage „drei weitere derartige Projekte im Genehmigungsverfahren anhängig“ seien. Diese Standorte seien „als weitaus geeigneter anzusehen“ als der im dortigen Beschwerdeverfahren beantragte Standort. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse an der Rodung keinesfalls jenes der Walderhaltung überwiegen könne. Der Gerichtshof erwog dazu, dass § 17 Abs. 2 ForstG 1975 „im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung“ keine Grundlage für „einen Vergleich verschiedener Standorte“ einer – dort genehmigungsgegenständlichen – Müllverbrennungsanlage biete. Unbestritten sei im verwaltungsbehördlichen Verfahren der dringende Bedarf an der Errichtung und Betrieb des Vorhabens. In der Folge sei die belangte Behörde auf Grund von Gutachten und Stellungnahmen zur Ansicht gelangt, dass dieser Bedarf ein öffentliches Interesse darstelle und dieses das Interesse an der Walderhaltung übersteige.

3.2.1.74. Der erkennende Senat geht nun davon aus, dass – jedenfalls bei einem Vorhaben wie dem gegenständlichen – im Lichte des § 17 Abs. 3 ForstG vor Vornahme der Interessenabwägung kein Sachverhaltssubstrat von der Verwaltungsbehörde (oder allenfalls Verwaltungsgericht) dahingehend zu ermitteln gewesen wäre, ob – alternativ – (auch) ein oder mehrere andere Standorte zur Verwirklichung der Zwecke des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zur Verfügung stehen würden.

3.2.1.75. Schließlich ist zum Vorbringen der Neuntbeschwerdeführerin auch festzuhalten, dass – auch wenn eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG 1975 im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zu erteilen oder versagen ist – abgesehen von der vorzunehmenden Interessenabwägung keine besondere Prüfung des „Bedarfs“ an dem Vorhaben von Entscheidungsrelevanz ist und dahingehend Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären (zu ON 81, AS 21).

3.2.1.76. Im Ergebnis war für das Vorhaben die immanente Rodungsbewilligung in Mitanwendung des ForstG 1975 zu erteilen.

Zum Mineralrohstoffrecht

3.2.1.77. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass bei der Deponieerrichtung eine Materialmenge von rund 4,2 Mio. m³ anfalle, die zum Teil deponiert und zum Teil extern verführt werden soll. Aufgrund der Vornutzung liege die Annahme nahe, dass es sich bei den Baumaßnahmen für die Deponie um eine „verdeckte Materialgewinnung“ handle und diese nach mineralrohstoffrechtlicher Vorschriften zu beurteilen wäre (ON 81, S. 74).

3.2.1.78. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 MinroG gilt dieses Bundesgesetz für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe.

3.2.1.79. Zur Frage, inwieweit Bauvorhaben, bei denen auch mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt werden dem Kompetenztatbestand „Bergbau“ nach dem B-VG zuzurechnen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof, worauf die mitbeteiligte Partei hinweist (OZ 6, S. 15), in einem Erkenntnis vom 12.09.2007, 2006/04/0122, ausgesprochen:

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG, auf den sich das MinroG stützt, fallen, primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen; dem MinroG unterliegen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (VfSlg. 13.299, VfSlg. 17.581).

Es würde jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet werden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Ebensowenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst werden, gemäß § 82 MinroG im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte.

Nach Mihatsch, a.a.O., sind Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind.

Diese Abgrenzung wird in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch mit Mihatsch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist.

3.2.1.80. Danach kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich die Errichtung eines Deponievorhabens nicht dem „Bergbau“ mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen ist. Auch eine objektive wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des Vorhabens zeigt, dass der wesentliche Zweck des Vorhabens nicht in der Gewinnung mineralischer Rohstoffe liegt:

3.2.1.81. So wird ein kleiner Teil des anfallenden Materials zu Zwecken der Vorhabenserrichtung (etwa zur Errichtung der Manipulationsflächen) verwendet. Aus dem sonstigen anfallenden Aushubmaterial kann allerdings kein Erlös erzielt werden (III.2.1.1.1. f).

3.2.1.82. Vorschriften des MinroG waren daher bei der Genehmigungserteilung nicht mitanzuwenden.

3.2.1.83. Aus diesem Grund war aber auch die von den Erst- bis Achtbeschwerdeführern erwähnte und zum MinroG ergangene Entscheidung VwGH 2013/04/0102 gegenständlich nicht einschlägig.

Zum Immissionsschutzrecht-Luft:

3.2.1.84. Vor den unter III.2.11. getroffenen, auf einem schlüssigen Sachverständigengutachten basierenden Sachverhaltsfeststellungen sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 3 IG-L bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rz. 35, wonach die Worte „zu erwarten“ eine Prognoseentscheidung erfordern, etwa aufgrund von schlüssigen Sachverhaltsgutachten).

3.2.1.85. Mit dem Hinweis auf die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung (VHS, S. 110) zeigte die die Zwölftbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund von § 18 Abs. 1 IG-L – was ohnedies als solches auch nicht behauptet wurde – keinen Widerspruch zu den Vorgaben dieser Verordnung – wohl insbesondere deren § 4 – auf.

3.2.1.86. Die Zwölftbeschwerdeführerin regte auch an, die Bestimmungen des § 20 IG-L dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung vorzulegen. So sehe das IG-L eigene „Genehmigungsgrenzwerte“ vor, die um ein Drittel höher seien als die Grenzwerte. Dies bedeute, dass Vorhaben genehmigt werden können die die eigentlichen Grenzwerte übersteigen und bereits Maßnahmen nach IG-L auslösen würden. Dies sei aus Sicht der Beschwerdeführerin unsachlich, insbesondere „in Kombination“ mit einem 1 % oder 3 %-Irrelevanzkriterium nach dem Schwellenwertkonzept.

3.2.1.87. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens sind beim erkennenden Senat keine Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 20 IG-L und die darin enthaltenen Genehmigungsvoraussetzungen entstanden. Es ist zwar richtig, dass die in Anlage 1 zum IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte für dieselben Schadstoffe niedriger sind, als die bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 des § 20 Abs. 3 leg. cit. als Voraussetzung der Genehmigungserteilung erfüllt sein müssen, beachtlichen Werte.

3.2.1.88. Die Überschreitung eines Werts nach Anlage 1 IG-L löst zunächst vor allem die Pflicht der Verwaltung – konkret des Landeshauptmanns – zur näheren Prüfung des Grunds für die ermittelte Überschreitung (§ 7 Abs. 1 IG-L), eine daran anschließende Statuserhebung und in der Folge die Erstellung von Programmen (§ 9a IG-L) aus. Diese Programme wiederum haben Maßnahmen zu enthalten, welche die Einhaltung der dem § 20 Abs. 3 IG-L entsprechenden (gegenüber der Anlage 1 erhöhten) Werte gewährleisten sollen.

3.2.1.89. Die Vorschrift des § 20 IG-L und die darin enthaltenen Vorkehrungen sind eine programmunabhängige und vorsorgliche (s. dazu die Überschrift des 6. Abschnitts des IG-L, „Vorsorge“) Maßnahme eben zur Gewährleistung letztlich der Einhaltung jener Werte, deren Einhaltung das einschlägige Unionsrecht gebietet (vgl. dazu die Art. 12 und 13 i.V.m. den jeweiligen Anhängen der Richtlinie 2008/50/EG ). Mit diesem Regelungsansatz wollte der Gesetzgeber in erkennbarer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig (vorsorglich) Maßnahmen geplant und gesetzt werden und, dass die unionsrechtlich festgelegten Grenzwerte eingehalten werden (und soweit wie möglich bei Zielwerten, vgl. dazu ErläutRV 782 BlgNR 24.GP , S. 6 zu § 9a Abs. 1).

3.2.1.90. Eine unsachliche und über den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinausgehende Vorgangsweise des (einfachen) Gesetzgebers kann der erkennende Senat nicht erkennen. Er sieht sich daher auch nicht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

3.2.1.91. Vor dem Hintergrund von Beschwerdeausführungen sowie jedoch auch zur Anpassung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen des Vorhabens an den aktuellen Stand der Technik oder zu Monitoring- und Beweissicherungszwecken war die Abänderung sowie zusätzliche Vorschreibung von Nebenbestimmungen – in Anwendung von § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 (s. zu dieser Bestimmung in Zusammenhang mit materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auch oben unter V.3.2.1.22. ff) – zu Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und als Beitrag zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erforderlich (s. oben die Feststellungen unter III.2.11.7.).

Zum Bundes-Abfallwirtschaftsrecht

3.2.1.92. Die Neuntbeschwerdeführerin behauptete zusammengefasst eine Rechtswidrigkeit dahingehend, dass im Bescheidspruch das Vorhaben in Bezug auf die Deponievolumina durch „ca.“-Angaben unklar umschrieben sei. Außerdem fehle in Bezug auf die Stabilisierungsanlage der Tagestonnageschwellenwert, was schon aus unionsrechtlichen Gründen erforderlich sei (ON 81, AS 15).

3.2.1.93. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muss der Genehmigungsspruch ausreichend bestimmt abgefasst sein. Gemäß § 47 Abs. 1 AWG 2002 wiederum hat ein Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, jedenfalls die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren zu enthalten.

3.2.1.94. In der Vorhabensbeschreibung – und diese wurde zum Inhalt des Genehmigungsspruchs erhoben („Das Vorhaben ist gemäß den mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen („konsolidierter Stand August 2018“), die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruchs bilden – und nach der in Spruchteil VII dieses Bescheides zusammengefassten Projektbeschreibung auszuführen“) – sind die maximalen Deponievolumina ohne die „ca.“-Angaben präzise beschrieben (s. Bescheid, S. 95).

3.2.1.95. Ebenso findet sich darin eine Beschreibung der maximalen Tages- und Jahrestonnage für die Stabilisierungsanlage (ON 75, Anlage 1 [„Technischer Bericht, 2013“]).

3.2.1.96. Schon zur Vermeidung eines möglichen Widerspruchs zwischen den zum Spruchbestandteil erhobenen Projektunterlagen und der Vorhabensbeschreibung im Spruch selbst sowie zur Präzisierung war der Spruch des Bescheids entsprechend anzupassen (s. die Spruchpunkte A) II.2. und A) II.3. dieses Erkenntnisses).

3.2.1.97. In ihrer Beschwerde behaupteten die Erst- bis Achtbeschwerdeführer, dass den Einreichunterlagen ein „Bericht über den Boden-Ausgangszustand“ i.S.d. § 39 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 fehle (ON 81, S. 74).

3.2.1.98. Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, weil bei der beantragten Tätigkeit keine relevanten gefährlichen Stoffe verwendet, entsorgt oder freigesetzt würden, wobei Abfälle überhaupt nicht also solche Stoffe gelten würden (OZ 6, S. 15).

3.2.1.99. Gemäß § 39 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 hat der Antrag für die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu enthalten.

3.2.1.100. Der Bericht hat Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe zu enthalten. Dadurch soll der Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung ermittelt werden, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss mindestens Informationen über die derzeitige Nutzung und – falls verfügbar – über die frühere Nutzung des Geländes sowie – falls verfügbar – bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen, enthalten.

3.2.1.101. Nun sind den Einreichunterlagen zum Vorhaben jedoch Informationen sowohl zur früheren als auch zur aktuellen Nutzung der für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens genutzten Flächen zu entnehmen. Ebenso enthalten sie auf Beprobungen zurückgehende Informationen zum Verschmutzungszustand von Boden und Grundwasser – nämlich, dass diese derzeit „kontaminationsfrei“ sind (III.2.1.1.8.). Dies kann so verstanden werden, dass derzeit keine Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch Stoffe vorliegt, die als „gefährlich“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind.

3.2.1.102. Für den erkennenden Senat wurden also insbesondere jene Informationen geliefert, wonach der Vergleich mit dem Zustand des Bodens und des Grundwassers nach Stilllegung der IPPC-Anlage(n) möglich ist.

3.2.1.103. In Ihrer Beschwerde brachte die Zwölftbeschwerdeführerin eine mangelnde Standorteignung der Deponieelemente des Vorhabens vor. Die Behörde habe weder die Lage des Vorhabens noch die daraus ergebenden Risiken von Verschiebungen sowie ein erhöhtes Erdbebenrisiko berücksichtigt noch sachverständig bewerten lassen. Dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten für Geohydrologie seien etwa keine Informationen dazu zu entnehmen, inwieweit die verschiedenen Grundwasserstockwerke miteinander in Verbindung stehen (ON 81, AS 311 ff).

3.2.1.104. Nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war festzustellen, dass beim geologischen Untergrundaufbau keine tektonisch aktiven Zonen im Projektraum bekannt sind und von einer durchgehenden geologischen Barriere am Deponiestandort auszugehen ist. Weiters, dass durch die Wasserwirksamkeit und Grundwasserströmungsrichtung aus deponietechnischer Sicht ein den Bestand des Vorhabens gefährdendes geotechnisches Verhalten des Untergrunds durch Setzungen und Verschiebungen nicht erkennbar ist. Auch ist nur von einer geringen Gefährdung des Grundwassers und des Bodens bei Erdbeben auszugehen (III.2.5.4.).

3.2.1.105. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 DVO 2008 sind Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand des Deponiekörpers gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind, ausgeschlossen.

3.2.1.106. Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass die – ausgehend von den von der mitbeteiligten Partei den Einreichunterlagen angeschlossenen Angaben zu den geologischen Merkmalen des Standorts – sachverständigen Ermittlungstätigkeiten auf welchen die Sachverhaltsfeststellungen beruhen, als ausreichend anzusehen sind.

3.2.1.107. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts ist darauf zu schließen, dass die Lagerung des geotechnischen Verhaltens des Untergrunds der Errichtung der Deponie nicht entgegensteht.

3.2.1.108. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer brachten auch vor, dass eine Sicherstellung nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 vorzuschreiben (wohl in der Beschwerde so gemeint: gewesen) wäre.

3.2.1.109. Dazu ist auf Spruchabschnitt IV des Bescheids zu verweisen, durch welchen für die einzelnen Deponiekompartimente Sicherstellungen vorgeschrieben wurden.

3.2.1.110. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer behaupteten auf das Wesentliche zusammengefasst weiters, dass bei einer ganzen Reihe der beantragten Abfallarten für das Baurestmassenkompartiment zu erwarten sei, dass die Grenzwerte des Anhang 1 DVO 2008 in der Regel nicht eingehalten und bei einigen Abfallarten zumindest bei den in Österreich anfallenden Abfällen dieser Art die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie von vornherein ausgeschlossen sei. Ein Abfallkatalog (Schlüsselnummernkatalog) beschreibe immer auch das Risiko für Mensch und Umwelt, dass von den zu behandelnden oder abzulagernden Abfällen ausgehen könne und das letztendlich nie vollständig durch die nach der DVO 2008 durchzuführenden Abfalluntersuchungen charakterisiert werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Abfälle, bei deren grundlegender Charakterisierung sich herausstelle (und dies wisse man aus Erfahrung), dass sie nicht in einer Reststoffdeponie abgelagert werden dürfen, in den Abfallkatalog für das Reststoffkompartiment aufgenommen würden (ON 81, AS 48 ff).

3.2.1.111. Die Zwölftbeschwerdeführerin führte aus, dass im Zuge eines anderen Verwaltungsverfahrens der Abfallkatalog eingeschränkt worden sei, weil in der Praxis Schadstoffgehalte aufgewiesen würden, die über den Grenzwerten von Anlage 1 DVO 2008 (gemeint wohl: Anhang 1) liegen. Oder, so nach den vorgegebenen Untersuchungsmethoden auch ausgestufte gefährliche Abfälle durchaus hohe Gehalte an problematischen Schadstoffen aufweisen könnten, die methodenbedingt gar nicht erkannt würden oder für die es keine Grenzwerte für die Ablagerung in einer Baurestmassendeponie gebe. Als Beispiele nannte die Zwölftbeschwerdeführerin dazu Gichtgasschlamm und Carbidschlamm. Außerdem seien bestimmte „Kontaminationsstoffe“ in der DVO 2008 gar nicht geregelt. So könnten obertägig etwa auch HCB-haltige Abfälle abgelagert werden. Umweltskandale würden das Erfordernis einer Anwendung des Vorsorgeprinzips dringend geboten erscheinen lassen. Unabhängig davon stelle sich auch die Frage, wie weit man aus dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge die Grenzen der DVO 2008 ausschöpfen solle oder dürfe und welche Risiken damit verbunden seien. Es seien auch keine ausreichenden Nebenbestimmungen vorgeschrieben worden, mit denen etwa Festlegungen über den zulässigen Verdünnungsgrad der zur Deponierung beantragten Schlämme vorgenommen hätten werden können.

3.2.1.112. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer also eine Verletzung gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mitanzuwendender oder diesem Bundesgesetz selbst zu entnehmender Genehmigungsvoraussetzungen, weil einerseits davon auszugehen sei, dass für die Ablagerung bestimmter als Abfall zu qualifizierender Sachen vorgeschriebene Grenzwerte nicht eingehalten würden und andererseits für bestimmte Sachen gar keine Grenzwerte als Ablagerungsvoraussetzungen vorgegeben wären. Konkrete Rechtsvorschriften gegen welche die von der belangten Behörde erteilte Genehmigung verstoßen soll zeigten die Beschwerdeführer nicht auf. Sie beriefen sich allerdings auf das „Vorsorgeprinzip“.

3.2.1.113. Zunächst ist festzuhalten, dass auch nach dahingehend ergänzten Ermittlungsmaßnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festzustellen war, dass es aus fachlicher (d.h. abfallchemischer) Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass Abfallstoffe abgelagert werden, die Schadstoffe enthalten, die nicht erkannt werden oder in denen Schadstoffe in unzulässiger Konzentration enthalten sind und ein Widerspruch zu den Schutzinteressen nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sowie nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 gegeben wäre (III.2.3.3.).

3.2.1.114. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung folgende Vorgaben festzulegen:

3.2.1.115. § 65 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ermächtigt den oder die zuständige Bundesminister/in, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Bestimmungen (i) über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte sowie (ii) nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen festzulegen.

3.2.1.116. Solchermaßen verordnete Vorgaben sind – unbeschadet deren unmittelbaren Geltung (s. § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 – als Genehmigungsvoraussetzungen zu sehen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 65 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. ein Genehmigungsantrag u.U. „abzuweisen“ wäre (vgl. auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber, AWG 20022, § 43 K2).

3.2.1.117. Der Zweck von gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 verordneten Vorgaben besteht u.a. darin bestimmte Anforderungen „allgemein verbindlich“ festzulegen und damit – u.a. – Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die darin behandelten Aspekte zu erleichtern (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber, AWG 20022, § 65 M2). Dennoch sind gemäß § 43 Abs. 4 im Einzelfall gesonderte Vorschreibungen in der Genehmigung vorzunehmen, wenn die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 und die dahinterliegenden („wahrzunehmenden“) Interessen sonst nicht erfüllt würden (oder diese „nicht hinreichend geschützt“ würden).

3.2.1.118. Schon § 1 Abs. 1 AWG 2002 – und auf diesen („Ziele und Grundsätze“) verweist die Verordnungsermächtigung nach § 65 Abs. 1 leg. cit. – ordnet an, dass die Abfallwirtschaft im Sinne des „Vorsorgeprinzips“ danach auszurichten ist, dass 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, 2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, 3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, 4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und 5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

3.2.1.119. Eine darüberhinausgehende, konkrete Genehmigungsvoraussetzung in Form der Beachtung des (oder Einhaltung des) Vorsorgeprinzips ist dem AWG 2002, insbesondere dessen § 43, nicht zu entnehmen. Auch die DVO 2008 normiert dies nicht.

3.2.1.120. § 5 DVO 2008 zählt für mögliche zu genehmigende Deponieklassen (-unterklassen) – jeweils abschließend – jeweils jene Sachen auf, die in der jeweiligen Klasse abgelagert werden können. Dazu gehört u.a. die Vorgabe, dass eine Ablagerung nur unter Einhaltung bestimmter, in Anhang 1 leg. cit. festgelegter Grenzwerte zulässig ist. Bei Wahrung bestimmter Rahmenbedingungen könnten im Einzelfall gemäß § 8 DVO 2008 auch höhere Grenzwerte genehmigt werden.

3.2.1.121. § 11 DVO 2008 ordnet wiederum u.a. an, dass bei der Annahme von abzulagernden Abfällen diese grundlegend zu charakterisieren sind und eine Eingangskontrolle auf der Deponie durchzuführen ist. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen. So hat insbesondere gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsbeurteilungen die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls aufgrund von Informationen über die abzulagernden Sachen durch die Abfallbesitzer zu beurteilen. Zu dieser Beurteilung gehört – wobei dies die genannte Verordnungen hiezu in ihren §§ 13 bis 15 sowie Anhängen 4 und 5 näher vorgibt – vor allem die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte, die Zulässigkeit der Ablagerung gemäß den §§ 5 bis 10 DVO 2008 und das Deponieverhalten des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 11 Abs. 3). Die Beurteilungsergebnisse müssen von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis schlüssig dargestellt werden.

3.2.1.122. Ein Deponieinhaber wiederum darf Abfälle überhaupt gemäß § 17 Abs. 1 DVO 2008 nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist. Dies setzt u.a. einen gültigen Beurteilungsnachweis durch die herangezogene befugte Fachperson oder Fachanstalt voraus. Der angelieferte Abfall muss insbesondere auch der gleiche sein, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde. Zu diesem Zweck sind Eingangskontrollen und Identitätskontrollen samt der Rückstellung von gezogenen Proben daraus durchzuführen (vgl. §§ 18 ff DVO 2008).

3.2.1.123. Es obliegt jeden Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen (vgl. etwa VfSlg 19805/2013). Die DVO 2008 wurde in den gut zehn Jahren seit ihrer Erlassung bereits mehrfach novelliert, zuletzt durch BGBl II 2016/291.

3.2.1.124. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, warum mit dem von der DVO 2008 gewählten Ansatz – sowohl zur Festlegung von Grenzwerten (oder auch der Nichtfestlegung solcher) und umfangreicher, dazugehöriger Einhaltungsvorgaben – nicht dem Vorsorgeprinzip entsprochen werden soll.

3.2.1.125. Auch das Vorbringen, die – im spezifischen Zulassungsfall – vorgeschriebenen Vorgaben (gemeint also insbesondere jene unter Spruchpunkt II.1 des Bescheids – wären unzureichend („nicht ausreichende Auflagen und Nebenbestimmungen“) erwies sich aus fachlicher Sicht als unzutreffend.

3.2.1.126. Allerdings schlug der Sachverständige für Abfallchemie im Zuge seiner ergänzenden Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Präzisierung eines Nebenbestimmungspunkts vor. Dieser Vorschlag konnte – da als erforderlich anzusehen – im Bescheid umgesetzt werden.

3.2.1.127. Weder mit der Behauptung – die wie gesagt ohnedies durch oben erwähnten Sachverhaltsfeststellungen als letztlich nicht zutreffend anzusehen ist –, (i) es sei bei bestimmten – durch den Bescheid grundsätzlich zur Ablagerung konsentierten – Abfallarten davon auszugehen, dass diese im Regelfall nicht die Grenzwerte einhalten würden noch damit, (ii) dass Grenzwertfestlegungen für bestimmte Stoffe fehlen würden konnte im Ergebnis eine Verletzung einer Genehmigungsvoraussetzung dargelegt werden.

3.2.1.128. So nehmen es AWG 2002 und DVO 2008 hin, dass – theoretisch – im Betrieb einer Deponie die anzunehmenden Abfälle einer bestimmten Art grundsätzlich nicht abgelagert werden dürfen und in der Folge zurückzuweisen sind.

3.2.1.129. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Prüfung die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung ist, insbesondere nicht eine befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen – wozu fallbezogen auch allgemein verbindliche Maßnahmen wie in der DVO 2008 zählen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 24.7.2014, 2013/07/0215, m.w.N.).

3.2.1.130. Der Sechstbeschwerdeführer und die Elftbeschwerdeführerin monierten zusammengefasst eine mangelhafte Prüfung zur „Sicherheit des Vorhabens“ und, dass es im Bescheid auch keine Maßnahmen dazu gebe. Es gebe, so die Beschwerdeführer insbesondere, keinen Maßnahmenplan oder Auflagen, wie im Störungsfall vorzugehen sei, etwa wer verständigt werden müsse (ON 81, S. 34 f).

3.2.1.131. Gemäß § 43 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 3 AWG 2002 ist eine Genehmigung für ein Deponieprojekt oder eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen. Das Beschwerdevorbringen kann als die Behauptung einer Verletzung dieser Bestimmungen gesehen werden.

3.2.1.132. Fraglich ist, ob die behauptete Verletzung dieser Bestimmungen überhaupt vom Sechstbeschwerdeführer und der Elftbeschwerdeführerin in deren Rolle als Nachbarn geltend gemacht werden kann oder gemäß § 27 VwGVG Gegenstand dieses Verfahrens sind. So sind Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht nur innerhalb dieser Prüfungsbefugnis (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, Rz. 53, m.w.N.). Abweichende Verfahrensregelungen, insbesondere nach dem UVP-G 2000, sind für das gegenständliche Verfahren nicht ersichtlich.

3.2.1.133. Soweit die Verwaltungsvorschriften – wie im AWG 2002 und auch im UVP-G 2000 – nicht ausdrücklich diejenigen Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, ist nach der ständigen Rechtsprechung im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (etwa VwGH 30.01.2020, Ro 2019/10/0026, Rz. 29, m.w.N.). Solche Rechte von Nachbarn in Bezug auf die Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage sind jedenfalls die Einhaltung der Z 1, 3 und 4 von § 43 Abs. 1 AWG 2002 (Rz. 54, m.w.N.).

3.2.1.134. Nun bilden gemäß Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich jene durch ein Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit behaupteterweise verletzten Rechte den Prozessgegenstand des gerichtlichen Anfechtungsverfahren, die sich aus unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsumweltrechts ergeben oder nationale Rechtsvorschriften, welche die Rechtsvorschriften im Bereich der Umwelt umsetzen (EuGH 12.05.2011, Rs. C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Rz. 48). Allerdings steht es dem nationalen Gesetzgeber angesichts der UVP-RL und der Industrieemissions-RL frei, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig zu machen und, dass er auch vorschreiben darf, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt (vgl. EuGH 15.10.2015, Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland, Rz. 32).

3.2.1.135. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich möglicherweise betroffene Einzelne wie die genannten Beschwerdeführer in Anbetracht von Art. 11 lit. g der EU-Richtlinie 2010/75/EU sowie Art. 8 lit. a sublit. iii der EU-Richtlinie 1999/31/EG auf die genannten Bestimmungen berufen können. So müssen natürliche Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – einfordern können. Um festzustellen, ob solche Personen von einer allfälligen Verletzung genannter Richtlinienbestimmungen unmittelbar betroffen sind, sind die Zielsetzungen dieser Richtlinien sowie der Gehalt der Bestimmungen, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen (EuGH 28.05.2020, Rs. C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen, Rz. 123 und 125, m.w.N.). Beide genannten EU-Richtlinien zielen auf die Vermeidung oder Verminderung der Umweltverschmutzung sowie von negativen Auswirkungen durch Abfallablagerungen und damit auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit ab (s. die jeweiligen Art. 1). Darüber hinaus dienen gerade Vorgaben zur Vorkehrung gegen Unfälle ihrem Gehalt nach als typische Schutzmaßnahmen auch der menschlichen Gesundheit.

3.2.1.136. Damit wird der Anspruch auf einen entsprechenden Unfallschutz i.S.d. dargestellten unionsrechtlichen Bestimmungen auch durch Einzelne als subjektiv-öffentliches Recht anzusehen sein (vgl. dazu VwGH 29.05.2019, Ra 2019/06/0052, Rz. 8, wobei dort etwa bestimmte Vorschriften nach der EU-Luftqualitätsrichtlinie nicht als so ausgestaltet angesehen wurden, dass sich ein Einzelner in einem Vorhabenszulassungsverfahren [„Genehmigungsverfahren“] darauf berufen könnte; vgl. auch das bereits erwähnte Judikat VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Entgegenstehendes Verfahrensrecht hätte – so es nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann – unangewendet zu bleiben (dazu etwa zuletzt wieder VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047, Rz. 18).

3.2.1.137. Doch liegt nach dem festgestellten Sachverhalt fallbezogen ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 43 AWG 2002 zur Unfallvorsorge nicht vor:

3.2.1.138. Die zum Bescheidbestandteil erhobene Vorhabensbeschreibung im technischen Bericht enthält ein „Brandschutzkonzept“ mit Maßnahmen (Kapitel 9), Maßnahmen zum Explosionsschutz für bestimmte Bereiche (Kapitel 10), sowie ab S. 174 „Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen“. Spezifisch für den Betrieb der vorhabensgegenständlichen Deponieanlage kommt noch ein „Betriebs- und Überwachungsplan“ dazu (s. ab S. 169 des technischen Berichts). Dazu wurden – wie die Beschwerdeführer selbst ausführten – noch weitere Maßnahmen aufgrund entsprechender Vorschläge von Sachverständigen als Nebenbestimmungen vorgeschrieben.

3.2.1.139. Die im Vorhaben enthaltenen Verfahrens-, Sicherheits- und Kontrollprozesse zu den die Deponieanlagen des Vorhabens entsprechen dem Stand der Technik und Wissenschaft. Auch sonst wird mit den für den Betrieb des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen der Stand der Technik zur Vermeidung oder zumindest Beherrschung von vorhersehbaren Gefährdungen durch vorhersehbare Unfälle oder Störfälle vorgegeben (III.2.4.1., III.2.4.2. und III.2.5.2.).

3.2.1.140. Ein Widerspruch gegen die zuvor genannten Genehmigungsvoraussetzungen wurde somit nicht aufgezeigt.

3.2.1.141. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer führten in ihrer Beschwerde aus, dass sichergestellt werden müsse, dass bei Erdbewegungen durch Erdbeben und/oder Bodensenkungen Abfallstoffe nicht in das Erdbereich oder das Grundwasser gelangen können (ON 81, AS 75).

3.2.1.142. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist aufgrund der vorhabensimmanenten Maßnahmen keine Beeinflussung von Boden oder Grundwasser landwirtschaftlich genutzter Flächen oder Grundwasserfassungen im Umfeld zu erwarten. Auch im Fall eines Erdbebens ist nur von einer geringen Gefährdung auszugehen. Generell kann es in einem „Worst Case Szenario“ zwar zu einem Austritt von Schadstoffen in den natürlichen Untergrund kommen, doch können mögliche Emissionen durch ein im Vorhaben vorgesehenes, dem Stand der Technik entsprechendes Grundwasserkontrollsondennetz rechtzeitig erkannt werden (III.2.5.1.).

3.2.1.143. In einzelnen Beschwerden wird allgemein eine Bedrohung der menschlichen Gesundheit durch das Vorhaben behauptet (Beschwerde der Erst- bis Achtbeschwerdeführer, ON 81, AS 90 i.V.m. AS 75). Insbesondere werden in Folge mangelhafter Ermittlungstätigkeiten unzumutbare Immissionseinwirkungen durch Luftschadstoffe und Lärm moniert (Beschwerde Erst- bis Achtbeschwerdeführer und Beschwerde Zehntbeschwerdeführerin, ON 81, AS 87 ff).

3.2.1.144. Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darf eine Genehmigung für eine Behandlungsanlage nur erteilt werden, wenn das Leben und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden. Gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 darf es auch zu keiner unzumutbaren Belästigung von Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise kommen.

3.2.1.145. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG 2002 vorliegen, war Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von der Anlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027, unter Hinweis insbesondere darauf, dass bei der Anwendung des § 43 Abs. 1 AWG 2002 auf die zu den §§ 74 und 77 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann).

3.2.1.146. Nach dem auf – vom erkennenden Senat als nachvollziehbar und schlüssig erachteten – sachverständigen Ermittlungsergebnissen fußenden, festgestellten Sachverhalt kommt es im Hinblick auf Immissionen durch Luftschadstoffe und Lärm zu keinen Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit. Ebenso sind durch Immissionen durch Schadstoffe wie NO2 oder Feinstaub keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit Betroffener zu erwarten (III.2.12.2.2.). Auch durch das Vorhaben bewirkte Schallimmissionen beeinträchtigen nicht das Leben und die Gesundheit von Nachbarn, es sind auch keine erheblichen Belästigungen zu erwarten (III.2.12.2.3.).

3.2.1.147. Die Vorgaben von § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 stehen daher der Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben nicht entgegen.

3.2.1.148. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer brachten auch eine Nichtberücksichtigung von Wertverlust und Nutzungseinschränkungen in den angrenzenden Gemeinden vor.

3.2.1.149. Die Erteilung einer Genehmigung einer Behandlungsanlage setzt gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 voraus, dass das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden.

3.2.1.150. Ein allfälliger Widerspruch zu dieser Genehmigungsvorrausetzung liegt allerdings nicht vor:

3.2.1.151. Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 ist mit § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vergleichbar, sodass auf die zu der letzteren Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.07.2016, 2013/07/0137). Nach dieser ist das Eigentum nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, geschützt (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

3.2.1.152. Wendet sich ein Nachbar gegen das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben aus dem in § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 genannten Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur genannten Vorschrift durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (vgl. etwa VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236, m.w.N.).

3.2.1.153. Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt es zu keinen Auswirkungen auf Sachgüter, insbesondere kommt es auch bei Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu keinen relevanten Auswirkungen. Dies wurde auch sachverständig entsprechend geprüft. Überdies wurde die behauptete Eigentumsgefährdung oder Nutzungseinschränkung auch in keinster Weise von den durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Nachbarn näher konkretisiert.

3.2.1.154. Ein bloßer Wertverlust würde hingegen der Genehmigungserteilung nach § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nicht entgegenstehen.

3.2.1.155. Zu der § 39 Abs. 1 AWG 2002 zu entnehmenden Pflicht, allenfalls Zustimmungserklärungen von Liegenschaftseigentümern vorzulegen ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche Grundstücke des Vorhabensstandorts, also jedenfalls alle, auf denen die Verwirklichung der als Behandlungsanlage i.S.d. AWG 2002 anzusehenden Teile des Vorhabens vorgesehen ist, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen (III.2.1.1.1.).

Zur Erfüllung sonstiger gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mitanzuwendender Genehmigungsvoraussetzungen

3.2.1.156. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer eine mögliche (Nicht-)Erfüllung sonstiger gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mitanzuwendender Genehmigungsvoraussetzungen nicht ergab.

3.2.1.157. Eine mögliche Verletzung solcher Genehmigungsvoraussetzungen folgte auch nicht aufgrund der festgestellten – weil grundsätzlich in Streit gezogenen – Tatsachen.

3.2.2. Zur Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 UVP-G 2000:

Zu einer möglichen schwerwiegenden Umweltbelastung nach Gesamtbewertung aller Vorhabensauswirkungen auf die Umwelt

3.2.2.1. Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung aller aufgrund der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelter Auswirkungen eines Vorhabens durchzuführen. Ergibt diese Bewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

3.2.2.2. Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Abs. 2 leg. cit. nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 verdeutlicht dabei, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder unionsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst im Rahmen der Genehmigungsentscheidung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 einander gegenübergestellt werden. Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVP-G 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch materienrechtlich durchzuführende Interessenabwägungen ergänzt (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz. 73 f, m.w.N.).

3.2.2.3. Die belangte Behörde stellte die „Umweltverträglichkeit“ als Gesamtschlussfolgerung fest und sah in der Folge auch keinen Widerspruch gegen die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000.

3.2.2.4. Ein Verstoß gegen diese verwaltungsbehördliche Schlussfolgerung blieb in den Beschwerden – wobei die beschwerdeführenden Nachbarn ohnedies keine Verletzung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 geltend machen könnten – sowohl betreffend die Sachverhaltsfeststellungen wie auch die rechtliche Beurteilung als solches ungerügt.

3.2.2.5. Festzustellen war – jeweils aus fachlicher Sicht, d.h. als Prüfergebnis einer fachgerechten Beurteilung durch Sachverständige – eine nicht mehr als jeweils geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter und im Gesamtkontext die „Umweltverträglichkeit“ des Vorhabens als Ergebnis der Auswirkungsbewertung auf einzelne Schutzgüter und deren Wirkungen zueinander (III.2.15.). Vor diesem Hintergrund und auch bei Berücksichtigung des Interesses am Umweltschutz an sich, also der Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000, und bei Berücksichtigung der ersichtlichen Interessen bzw. Zielsetzungen (gegenständlich mitanzuwendender) materienrechtlicher Vorschriften – dies sind insbesondere das ForstG 1975, NÖ NSchG, WRG, das IG-L aber auch das AWG 2002 – bewirken Errichtung und Betrieb des Vorhabens keine i.S.d. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 als „schwerwiegend“ zu erachtenden Umweltbelastungen.

Zur sonstigen möglichen Nichterfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000

3.2.2.6. Nach dem unter III. festgestellten Sachverhalt liegt auch kein Widerspruch zu sonstigen in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 genannten Genehmigungsvoraussetzungen vor:

3.2.2.7. Die von Beschwerdeführern behaupteten „wirtschaftlichen Folgen im Umland durch Wertverlust und Nutzungseinschränkungen“ und die „Zerstörung“ eines Naherholungsgebiets wurden vor dem Hintergrund von § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 sowie – eben als möglicher Umstand der Geltendmachung einer auch „schwerwiegenden“ Umweltbelastung – § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zur diesbezüglichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund eines zu diesem Vorbringen entsprechend festgestellten Tatsachensubstrats erwogen (s. oben V.3.2.2.5.). Ebenfalls war nach den unter III.14. festgestellten Sachverhalt nicht zu folgern, dass – soweit die Genehmigungsvoraussetzungen des AWG 2002 betroffen sind s. bereits oben V.3.2.1.149. ff – dadurch das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht eines Nachbarn oder einer Nachbarin i.S.d. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. gefährdet wird. Ein konkretes Vorbringen dazu hat überdies kein Nachbar erstattet (vgl. dazu die bereits erwähnte Entscheidung VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236, m.w.N.).

3.2.2.8. Darüber hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, ob und wenn ja gegen welche in Bezug auf das Vorhaben beachtliche Genehmigungsvoraussetzung damit allenfalls sonst noch verstoßen werden sollte.

3.2.2.9. In Ihrer Beschwerde brachte die Neuntbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass keine Zustimmung der Grundeigentümer zur Zufahrt zum Vorhaben vorliege. Dies sei ein Genehmigungshindernis. Nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sei die Zustimmung Dritter nur dann keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen sei. Diese Bestimmung käme jedoch lediglich dann zur Anwendung, wenn das Materiengesetz die Einräumung von Zwangsrechten vorsehe. Das AWG 2002 räume solche Rechte nicht ein. Entweder werde die Zufahrt als Teil der Deponie angesehen, dann wäre nach dem AWG 2002 bereits die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers eine gesetzliche Antragsvoraussetzung für die Deponie. Wenn die Zufahrt zwar nicht Teil der Deponie nach dem AWG 2002, sondern ein Teil des Vorhabens nach dem UVP-Regime sei, dann müsste der Eigentümer der Zufahrt Mitantragsteller sein (ON 81, AS 20 f).

3.2.2.10. Die Genehmigung des Vorhabens nach § 17 UVP-G 2000 setzt – sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind – voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst geringgehalten wird, und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ebenso ist der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219).

3.2.2.11. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei bauliche Maßnahmen zur Herstellung der Zufahrt zum Vorhaben beabsichtige, was allerdings die Zustimmung der Gemeinde XXXX als – jedenfalls baurechtliches – Antragserfordernis voraussetze (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 43 f).

3.2.2.12. Die Inanspruchnahme von für die Zufahrt zum Vorhaben erforderliche Liegenschaften und vorhandener Infrastruktur ist nicht Vorhabensbestandteil. S. dazu auch die Ausführungen unten unter V.3.3.2.; zu einem allfälligen Zustimmungserfordernis nach abfallwirtschaftlichen Bestimmungen s. oben unter V.3.2.1.155.

3.2.2.13. Unter V.3.2.1. („Zum niederösterreichischen Baurecht“) wurde oben ausgeführt, dass gemäß der (bautechnischen) Bestimmung von § 55 Abs. 3 NÖ BauO die Eignung zur Verkehrserschließung bei einer Bautätigkeit im Grünland neben den technischen Gegebenheiten auch ein entsprechendes Gebrauchsrecht voraussetze. Dieses kann, muss sich aber nicht aus einer (zivilrechtlichen) Einzelvereinbarung zwischen dem Bauwerber und einem betroffenen Eigentümer ergeben.

3.2.2.14. Insbesondere ist nach dem unter III.2.12., aufbauend auf vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen eines herangezogenen Sachverständigen für Umwelthygiene (bzw. Umweltmedizin), festgestellten Tatsachensubstrat auch nicht von einer Immissionsbelastung durch das Vorhaben auszugehen – s. dazu soweit die Genehmigungsvoraussetzungen des AWG 2002 berührt sind bereits die Erwägungen vor entsprechendem Beschwerdevorbringen oben unter V.3.2.1.143. ff –, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder durch die Nachbarn oder Nachbarinnen in unzumutbarer Weise belästigt werden.

3.3. Zu sonstigen strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen:

3.3.1. Zur Zulässigkeit der Modifikation des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsbehördlichen Verfahren:

3.3.1.1. Einige Beschwerdeführer behaupteten zusammengefasst, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Änderungen des Genehmigungsantrags als – unzulässiges – aliud gegenüber dem ursprünglichen Antrag zu sehen seien. Insbesondere sei anstelle des ursprünglichen Antrags für eine Reststoffdeponie ein Antrag für eine Baurestmassendeponie vorgelegen. Dadurch werde ein neuer UVP-Tatbestand erfüllt mit der Konsequenz, dass unterschiedliche Verfahrensregime zur Anwendung gelangen würden (ordentliches oder vereinfachtes UVP-Verfahren). Auch werde nach der Antragsänderung die Stabilisierungsanlage fast ausschließlich zur Behandlung gefährlicher Abfälle betrieben. Es liege anstelle einer Deponie für ungefährliche Abfälle nunmehr eine Deponie für behandelte gefährliche Abfälle vor (gegenüber ursprünglich 5000 t/a nunmehr 40 000 t/a). Auch die geänderte Zufahrt spreche für ein aliud (ON 81, AS 17 ff, AS 81 ff, AS 252 f und AS 307 ff).

3.3.1.2. Aufgrund von im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits in diese Richtung getätigten Äußerungen dieser Beschwerdeführer verwarf die belangte Behörde vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Anbetracht der trotz der Antragsmodifikation fehlenden zusätzlichen oder neuen Gefährdungen für die Umwelt, der Tatsache, dass nach wie vor die gleichen Abfallbehandlungsanlagen im Fokus stünden und sich die Subsumption unter Tatbestände von Anhang 1 UVP-G 2000 kaum geändert habe Einwendungen, wonach der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre (Bescheid S. 144).

3.3.1.3. Die mitbeteiligte Partei trat den Beschwerdeausführungen insbesondere mit den Argumenten entgegen, dass die Ablagerung des nunmehr genehmigten Baurestmassenvolumens bereits nach dem ursprünglichen Antrag, wenn genehmigt, erfolgen hätte können. Schon dadurch seien auch die Umweltauswirkungen keinesfalls höher. Auch sei das Vorhaben nach den Änderungen weiterhin UVP-pflichtig gewesen und hätte sich die behördliche Zuständigkeit nicht geändert. Es sei auch weiterhin das „ordentliche Verfahren“ nach dem UVP-G 2000 durchzuführen gewesen. Auch bei den (mitanzuwendenden) materienrechtlichen Vorschriften habe es keine Änderung gegeben. Überhaupt komme es insgesamt zu geringen Umweltauswirkungen, was im Interesse der Schutzgüter des UVP-G 2000 stehe (OZ 6, S. 6).

3.3.1.4. Gemäß § 13 Abs. 8 erster Satz AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf nach § 13 Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. aber die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.3.1.5. § 13 Abs. 8 AVG ermöglicht Änderungen eines Vorhabens grundsätzlich und möchte aus Sicht des Gesetzgebers dadurch vermeiden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvollerweise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam „an den Start zurückgeschickt“ werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt (vgl. dazu VwGH 25.09.2014, 2011/07/0178 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. dazu etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, Rz. 35, m.w.N.).

3.3.1.6. Eine Zuständigkeitsänderung wurde durch die von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Änderungen nicht bewirkt. Doch auch eine Änderung im „Wesen“ ist nicht erkennbar:

3.3.1.7. So verkleinerte die mitbeteiligte Partei das zur Genehmigung beantragte Volumen der Deponieanlage für die Verfüllung mit Reststoffen und erhöhte jenes für die Anlage zur Verfüllung mit Baurestmassen (III.2.2.1.). Wie die mitbeteilige Partei zu Recht aufzeigt, wurde hingegen der verfahrenseinleitende Antrag zum Vorhabenselement der Stabilisierungsanlage im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geändert (III.2.2.2.).

3.3.1.8. Wesentlicher Gegenstand des zur Genehmigung beantragten Vorhabens war von Anfang an insbesondere eine Anlage zur Behandlung von Abfällen sowie eine Anlage zur Ablagerung von als Baurestmassen sowie als Reststoffe zu qualifizierenden Abfällen. Dass sich das Verhältnis von jenem Teil der Ablagerungsanlage, in denen Abfälle mit Baurestmassenqualität und jenem, in welchem Abfälle mit Reststoffqualität abgelagert werden ändert bewirkt – wenngleich die Änderung der Volumina jeweils durchaus als erheblich zu sehen ist – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts und bei Beachtung der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Zielsetzung noch keine Wesensänderung i.S.d. § 13 Abs. 8 AVG.

3.3.1.9. Auch kam es, was die Beschwerdeführer überdies gar nicht als Aspekt einer möglichen Wesensänderung vorbrachten, nach den von der belangten Behörde veranlassten sachverständigen Ermittlungsergebnissen (III.2.2.3.), nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf andere Beteiligte oder dazu, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen.

3.3.1.10. Eine Änderung solcherart folgt auch nicht daraus, dass nun unterschiedliche Anforderungen – seien sie nun als Genehmigungsvoraussetzungen zu sehen oder als bei Errichtung und/oder Betrieb unmittelbar anwendbare Vorgaben – nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen auf unterschiedliche Deponievolumina zur Anwendung gelangen.

Ebenso erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche Relevanz – falls dies überhaupt zutreffen sollte – ein möglicherweise dem (rechtmäßigen) Betrieb entgegenstehender Umstand in Form einer zu gering bemessenen Konsenswassermenge für das mögliche Vorliegen eines aliuds haben soll (zu ON 81, AS 42). Hinzuweisen ist hier auch auf die Ausführungen zu diesem Umstand unten unter V.3.3.4.12. ff.

3.3.1.11. Zu dem von einer beschwerdeführenden Partei für eine Änderung „im Wesen“ ins Treffen geführte Argument, dass aufgrund der Änderung nach dem UVP-G 2000 nicht mehr das „ordentliche“ UVP-Verfahren anzuwenden gewesen wäre (sondern nur mehr das „vereinfachte“ Verfahren) übersieht sie, dass auch nach der Antragsmodifikation schon in Anbetracht des zur Genehmigung beantragten Volumens der Reststoffdeponie gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 i.V.m. Anhang 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 auch weiterhin das „ordentliche“ Verfahren anzuwenden war.

3.3.2. Zum Umfang des Vorhabens:

3.3.2.1. Die Erst- bis Achtbeschwerdeführer sowie die Zwölftbeschwerdeführerin brachten zusammengefasst vor, dass nach der Vorhabensbeschreibung von einer anderen Person eine Stromleitung in Form eines 20 kV-Erdkabels errichtet werden soll. Diese solle dann dazu dienen, das Vorhaben mit der benötigten Energie zu versorgen. Das Vorhaben stehe „zweifelsohne“ in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem „UVP-auslösenden“ Deponieprojekt, weil es für die Realisierung des Vorhabens zwingend erforderlich und mit diesem unmittelbar verbunden sei. Es wäre auch für das Hochspannungskabel ein Genehmigungsantrag zu stellen gewesen (ON 81, AS 90 i.V.m. AS 7 f; AS 309).

3.3.2.2. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert ein „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Dabei kann ein „Vorhaben“ eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Die Grundsätze zur Frage der Abgrenzung eines Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sind auch für die Abgrenzung der Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines Vorhabens zuzurechnen sind, heranzuziehen. Der Vorhabensbegriff ist grundsätzlich weit zu sehen (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Voraussetzung, dass mehrere Anlagen und/oder Eingriff einem „Vorhaben“ zugerechnet werden ist jedoch stets, dass diese Anlagen und/oder Eingriffe sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 2, Rz. 25).

3.3.2.3. Ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bildet dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/022, Rz. 70, m.w.N.). Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt oder nicht, kann allerdings nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz. 25). Entscheidende Kriterien können bei der Beurteilung etwa der baulich/räumliche Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung oder auch ein einheitlicher Betriebszweck einzelner Anlagen sein (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Einzubeziehen sind auch jene Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären (vgl. etwa VwGH, 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, Rz. 51, m.w.N.). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei ebenso nicht an (etwa VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz. 25).

3.3.2.4. Der Umfang eines Vorhabens, das gemäß den §§ 3 und 5 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wird durch den Antragsteller (Projektwerber) im Genehmigungsantrag definiert. Zu beurteilen ist das Vorhaben nach den zum Antragsgegenstand erhobenen Einreichplänen und sonstigen das Vorhaben darstellenden Unterlagen. Daneben könnte für die Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich sein (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, Rz. 28 f, aber auch VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022, Rz. 66).

3.3.2.5. Hinter dem – wie dargestellt weit zu sehenden – Begriff des „Vorhabens“ nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis steht das Ziel, die Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. (Unsachliche) Dispositionen auf Projektwerberseite sollen keine Flucht aus der Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglichen (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz. 23).

3.3.2.6. Mit ihrem Vorbringen möchten die Beschwerdeführer aufzeigen, dass der Genehmigungsantrag durch Nichtaufnahme der 20kV-Leitung zu eng gefasst ist. Welche Konsequenz dies hätte, kann fallbezogen jedoch dahingestellt bleiben:

3.3.2.7. Unbeschadet der Tatsache, ob – was auch die Beschwerdeführer gar nicht behaupteten – überhaupt (bereits) ein konkreter Verwirklichungswille für die Leitung und die Trafostation vorliegt (s. dazu etwa VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006) teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Ansicht, dass die 20kV-Leitung, die nach dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben nicht von der mitbeteiligten Partei errichtet oder betrieben werden soll (III.2.1.1.1.), in einem – sachlichen – Zusammenhang zu jenen sonstigen Anlagen und Eingriffen stünde, welche die mitbeteiligte Partei errichten (durchführen) und betreiben möchte und für die sie einen Antrag auf Genehmigung gemäß den §§ 5 und 17 UVP-G 2000 stellte.

3.3.2.8. So weisen das von der mitbeteiligten Partei definierte Vorhaben wie auch die 20kV-Leitung samt Trafostation einen jeweils klar zu ersehenden anderen (Betriebs-)Zweck auf. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Leitung und die Trafostation letztlich erforderlich sind, um das von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichte Vorhaben, dessen Betrieb auf die Stabilisierung und Ablagerung bestimmter Abfälle (samt gewisser Begleittätigkeiten) abzielt, überhaupt betreiben zu können. Insofern unterscheidet sich der Fall etwa klar von dem eines Windparkvorhabens samt – schon als Projektbestandteil beschriebener – Anlage zur Ableitung („Anschlussleitung“) des von diesem Vorhaben erzeugten Stroms zu einem Umspannwerk (s. dazu das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.2017, Ro 2015/05/0022, Rz. 72).

3.3.2.9. Die Errichtung und der Betrieb der Stromleitung samt der Trafostation durch eine andere Person wie auch die Einholung allenfalls dazu erforderlicher Genehmigungen oder Bewilligungen nach einer getrennten Einreichung und getrennt durchgeführten Verfahren erweist sich auch nicht als unsachlich. Sonstige Anhaltspunkte für eine derartige – unsachliche – Vorgangsweise haben sich im Verfahren weder ergeben noch haben die Erst- bis Achtbeschwerdeführer eine solche substantiiert dargelegt. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob (auch) die mitbeteiligte Partei die Leitung sowie die Trafostation (möglicherweise) rechtmäßig in das Vorhaben hätte aufnehmen und – als Teil der Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 – unter Anwendung der erforderlichen, u.U. starkstromwegerechtlichen Vorschriften – eine erforderliche behördliche Zulassung zu Errichtung und Betrieb dieser Anlagen(teile) hätte erlangen können.

3.3.2.10. Das nunmehr genehmigte Vorhaben umfasst nicht die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen oder sonstigen Eingriffen zur Schaffung oder Änderung von Zufahrtsinfrastruktur, so es sich nicht um Anlagen und Eingriffe auf dem Vorhabensstandort selbst handelt (III.2.1.1.2.). Die zuletzt genannten Grundstücke befinden sich nach dem festgestellten Sachverhalt im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Schon deshalb schadet ein allenfalls fehlender Nachweis der erteilten Zustimmung von Dritten nach den anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen (vgl. § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BauO) und – sofern es sich um Anlagen handelt, die als Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 zu sehen sind – nach dem AWG 2002 (vgl. § 39 Abs. 1 Z 4) nicht (s. dazu auch die Erwägungen oben unter V.3.2.1.155.). Auf die Möglichkeit einer Zwangsrechtsbegründung i.S.d. § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt es damit auch nicht an.

3.3.2.11. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine – öffentlich-rechtliche – Genehmigung (oder Bewilligung) grundsätzlich (allein) noch nicht geeignet ist, in ein Eigentumsrecht eines Grundeigentümers einzugreifen. So kann dieser vielmehr die Ausübung einer solchen Genehmigung (also hier durch Errichtung und Betrieb des Vorhabens) mit den Mitteln des Privatrechts verhindern (zu § 39 Abs. 1 Z 4 AWG 2002 zuletzt etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2019/05/0315, Rz. 17, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Dennoch können besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften für die Inanspruchnahme fremden Eigentums durch das genehmigungs- oder bewilligungsgegenständliche Vorhaben (Anlage) einen Zustimmungsvorbehalt – wie nach den im Vorabsatz erwähnten – oder, wie nach dem WRG 1959, einen Realisierungsvorbehalt (vgl. dazu etwa VwGH 26.05.2013, 2011/07/0196, m.w.N.) statuieren.

3.3.2.12. Die zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens erforderliche Inanspruchnahme oder Nutzung der Liegenschaften und allfälliger Infrastruktur Dritter, wie etwa eine bestehende oder später zu schaffende Straße um die bestimmungsgemäße Erreichbarkeit des Vorhabensstandorts mit Kraftfahrzeugen vom höherrangigen Straßennetz zu ermöglichen, ist auch nicht Gegenstand einer „Genehmigung“ i.S.d. § 2 Abs. 3 UVP-G 2000. So sind weder einem Materiengesetz noch dem UVP-G 2000 selbst ein für die Zulässigkeit einer solchen Inanspruchnahme oder Nutzung vorgeschriebene behördliche Akte oder Unterlassungen ersichtlich, deren Gegenstand die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort ist (vgl. dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.03.2016, Ro 2016/06/0002, sowie vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Das Vorhaben umfasst kein „Straßenbauvorhaben“ im Sinne des § 4 Z 8 NÖ StrG.

3.3.2.13. Davon unterscheidet sich die (baurechtliche) Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 3 (nach der derzeitigen Rechtslage Abs. 2) NÖ BauO, wonach bei einem als Grünland gewidmeten Grundstück und beabsichtigter Bauführung eine geeignete Verkehrserschließung vorhanden sein muss (dazu eben oben die Erwägungen zu den Sachverhaltsfeststellungen unter V.3.2.1.).

3.3.3. Zur „Zufahrt“ und zur Zu- oder Unzulässigkeit der „Genehmigung von Alternativen“:

3.3.3.1. Die Neuntbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei den Genehmigungsantrag im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens so abgeändert habe, dass diese auf die Genehmigung „zweier alternativer Zufahrten“ zum Vorhaben gerichtet gewesen sei. Allerdings lasse das UVP-G 2000 aus ihrer Sicht nur die Prüfung der Auswirkungen „eines konkreten Vorhabens“ zu (ON 81, 15 ff).

3.3.3.2. Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens. Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert (VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, Rz. 28).

3.3.3.3. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben, dessen Genehmigungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung stand, umfasst, wie oben erwogen, allerdings – von den dafür notwendigen Einrichtungen am Vorhabensstandort abgesehen –keine Zufahrtsinfrastruktur, einschließlich der Inanspruchnahme von Liegenschaften, zum öffentlichen Straßennetz (III.2.1.1.2.).

3.3.4. Zu allfälligen Mängeln in der Ermittlung der Umweltauswirkungen:

Zur Prüfung der Auswirkungen der Zufahrt

3.3.4.1. Die Zehntbeschwerdeführerin brachte vor, dass „realistische Annahmen“ getroffen werden müssten (VHS, S. 18 f). Es sei eine schlüssige, vollständige Prüfung aller Umweltauswirkungen vorzunehmen (VHS, S. 21).

3.3.4.2. Festzustellen war, dass die außerhalb der unter III.2.1.1.1. genannten Grundstücke erforderliche, allenfalls noch zu errichtende Infrastruktur, die allerdings zum Betrieb des Vorhabens erforderlich ist, nicht Gegenstand des Vorhabens ist (III.2.1.1.5.). Es wurde bereits erwogen, dass sie dies auch nicht sein müssen.

3.3.4.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 in der relevanten Fassung ist in der UVE die vom Vorhaben erheblich beeinträchtigte Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören, zu beschreiben. Zu beschreiben sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auch die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge des Vorhandenseins des Vorhabens, der Nutzung der natürlichen Ressourcen, der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

3.3.4.4. Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 hat das UVGA die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte UVE und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 leg. cit. nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen.

3.3.4.5. Die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sind die beiden Säulen der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rz. 66, m.w.N.).

3.3.4.6. Räumlich hat sich die UVP dabei auf den gesamten Einwirkungsbereich zu erstrecken, den das Vorhaben haben kann. Nur so wird dem Zweck der UVP, unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Projekts/Vorhabens auf die näher bezeichneten Schutzgüter (Art. 3 UVP-RL bzw. § 1 UVP-G 2000) zu erfassen, ausreichend Rechnung getragen (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rz. 27) Der Untersuchungsraum dieser Beschreibungen ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können (dazu insbesondere VwGH 24.08.2001, 2010/06/0002). Die Abgrenzung eines Untersuchungsraumes im Hinblick auf den durch das Vorhaben induzierten Verkehr hat dabei soweit zu erfolgen, wie Immissionen dem Vorhaben noch zuordenbar sind (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0147, Rz. 38).

3.3.4.7. Zu § 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 (also zum zu beschreibenden und der Beurteilung zugrunde zu legenden Ist-Zustand der Umwelt) hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen sei und dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen seien. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen werde, und die Behörde in der Lage sei, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann sei auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rz. 28, m.w.N.). Was die Auswirkungen aus dem Vorhaben betrifft, also § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit. ist das künftige Geschehen möglichst realistisch zu erfassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2018, Rz. 28).

3.3.4.8. Wie dargelegt war zur Übereinstimmung mit der bautechnischen Vorgabe des § 55 Abs. 3 NÖ BauO eine Bedingung dahingehend vorzuschreiben, dass mit der Errichtung des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn binnen einer bestimmten Frist eine näher präzisierte Zufahrtsinfrastruktur – dies in einer von zwei Varianten – gegeben ist. Die Verwirklichung einer der beiden Zufahrtsvarianten und der Betrieb des Vorhabens nur in Zusammenhang mit dieser ist also durchaus als konkret absehbare Entwicklung zu sehen.

3.3.4.9. Festzustellen war – basierend auf einer verkehrsfachlichen Beurteilung –, dass zu erwarten ist, dass genau diese Verkehrsinfrastruktur auch für den Betrieb des Vorhabens in Anspruch genommen werden würde (oben III.2.6.2.2.). Die mögliche Verkehrsinfrastruktur wiederum ist auch im vorgelegten – und der vorgeschriebenen Bedingung zugrunde gelegten – straßenbaulichen Projekt nach für schlüssig zu befindender, sachverständiger – und von den Verfahrensparteien unbestritten gebliebener – Beurteilung eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der dem Vorhaben zuzurechnenden verkehrlichen Auswirkungen auf möglicherweise betroffene Schutzgüter, weswegen sich auch ein hinlängliches Bild gemacht werden konnte. Die Tatsache zweier Zufahrtsvarianten – jeweils entsprechend beschrieben und in den Auswirkungen beurteilt – schadet dabei nicht.

3.3.4.10. Ebenso wurden durch auf der – mehrfach ergänzten, zuletzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – UVE aufbauenden, von den bei- und herangezogenen Sachverständigen erstatteten Befunden und Gutachten die Auswirkungen des durch das Vorhaben induzierten Verkehrs auf die Umwelt ermittelt und damit möglichst realistisch erfasst (s. dazu insbesondere die Feststellungen oben unter III.2.11. und III.2.12.). Darauf aufbauend erfolgte sodann die Prüfung auf die fallbezogen zur Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materienrechtlichen Bestimmungen.

3.3.4.11. Insgesamt entspricht diese Vorgangsweise aus Sicht des erkennenden Senats dem UVP-G 2000.

Zu allfälligen Ermittlungsmängeln aufgrund einer zu gering bemessenen Konsensmenge für den Nutzwasserbrunnen

3.3.4.12. Die Zwölftbeschwerdeführerin brachte vor, dass die beantragte Konsensmenge für den Nutzwasserbrunnen zu gering bemessen wäre und sich aus dem höheren Wasserbedarf zusätzliche Umweltauswirkungen ergeben könnten. Diese wären nach ausreichender Dokumentation sachverständig zu beurteilen (gemeint: gewesen) (ON 81, AS 313).

3.3.4.13. Die mitbeteiligte Partei verwies darauf, dass es sich beim UVP-Genehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle.

3.3.4.14. Der Umfang eines Vorhabens, das gemäß den §§ 3 und 5 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wird durch den Antragsteller (Projektwerber) im Genehmigungsantrag definiert. Zu beurteilen ist das Vorhaben nach den zum Antragsgegenstand erhobenen Einreichplänen und sonstigen das Vorhaben darstellenden Unterlagen. Daneben könnte für die Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, Rz. 28 f).

3.3.4.15. Fallbezogen wurde mit dem Vorbringen der Zwölftbeschwerdeführerin ein bloßer Ermittlungsmangel behauptet, jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass das zur Genehmigung beantragte Vorhaben eigentlich Teil eines (größeren) Vorhabens ist.

3.3.4.16. Durch den Hinweis auf eine nicht erfolgte Bewertung „zusätzlicher Umweltauswirkungen“ zeigte die Zwölftbeschwerdeführerin keinen relevanten Ermittlungsmangel auf.

Zu möglichen Ermittlungsmängeln in Folge von Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsbehördlichen Verfahren

3.3.4.17. Zu den behaupteten Ermittlungsmängeln in Zusammenhang mit den „wirtschaftlichen Auswirkungen“ auf das Umland – s. ON 81, AS 74 – ist festzuhalten, dass genau vor dem Hintergrund einer solchen Rüge Tatsachenfeststellungen bereits im verwaltungsbehördlichen wie nun auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen wurden (s. oben unter III.2.14.). Neues oder anderslautendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu diesem Umstand wurde in den Beschwerden nicht vorgebracht. Aufgrund der – wie oben ausgeführt – entsprechend vorliegenden sachverständigen Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ergänzenden (allenfalls sachverständige) Ermittlungsschritte mehr zu setzen.

Zum (Zeitpunkt des) heranzuziehenden Standes der Technik

3.3.4.18. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Zwölftbeschwerdeführerin vor, dass ein technisches Regelwerk in einer bestimmten Fassung bei der Ermittlung der Auswirkungen nicht berücksichtigt worden sei. Konkret gehe es um das vom deutschen Umweltbundesamt herausgegebene „Handbuch der Emissionsfaktoren“ (in Folge: „HBEFA“) in seiner Fassung 4.1. So normiere § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 den Stand der Technik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Bestimmung sei dahingehend auszulegen, dass aus systematischer sowie teleologischer Sicht, das Verwaltungsgericht in diesem Fall an Stelle der belangten Behörde trete und mit voller Kognitionsbefugnis ein Ermittlungsverfahren führe und eine Entscheidung zu treffen habe, welche die erstinstanzliche Entscheidung ersetze. Eine andere Auslegung wäre verfassungswidrig, insbesondere, weil sie in unzulässiger Weise die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einschränken würde.

3.3.4.19. Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 eindeutig sei. Änderungen des Standes der Technik, die für die Beurteilung von Unterlagen der UVE herangezogen werden, seien nach der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz nicht mehr relevant. Die Bestimmung sei nicht weiter interpretationsbedürftig (VHS, S. 108).

3.3.4.20. Das HBEFA stellt Emissionsfaktoren für die gängigsten Fahrzeugtypen zur Verfügung (Pkw, Leichte und schwere Nutzfahrzeuge, Linien- und Reisebusse sowie Motorräder), differenziert nach Emissionskonzepten (Euro 0 bis Euro VI) sowie nach verschiedenen Verkehrssituationen. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren für alle reglementierten sowie eine Reihe von nicht-reglementierten Schadstoffen, einschließlich CO2 und Kraftstoff-/Energieverbrauch. Das HBEFA wurde ursprünglich im Auftrag der Umweltbundesämter von Deutschland, der Schweiz und Österreich erstellt. Inzwischen wird das HBEFA von weiteren Ländern (Schweden, Norwegen, Frankreich) wie auch vom JRC (Joint Research Center der Europäischen Kommission) unterstützt (s. https://www.hbefa.net/d/ , „Einführung“, abgerufen am 16.09.2020). Das HBEFA Version 4.1 datiert vom August 2019 (https://www.hbefa.net/d/ , „Versionen“).

3.3.4.21. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das HBEFA eine fachliche Grundlage für die Beurteilung auf Kraftfahrzeuge bezogener Auswirkungen darstellt.

3.3.4.22. Wie bereits dargestellt, legen die §§ 6 und 12 UVP-G 2000 die Tiefe und Weite des zu ermittelnden Sachverhalts in einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt dieses Bundesgesetzes fest (s. dazu oben V.3.3.4.3. ff).

3.3.4.23. Darüber hinaus ordnet der mit der Novelle BGBl. I 80/2018 eingefügte § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 an, dass wenn zur Beurteilung der UVE Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen werden, diese in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden sind. § 40 Abs. 5 leg. cit. ordnet ausdrücklich an, dass § 16 Abs. 4 auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt.

3.3.4.24. Den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 lässt sich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber bei Einführung dieser Vorschrift auf eine effiziente Verfahrensführung und auch Rechtssicherheit ankam (vgl. ErläutRV 275 BlgNR 26. GP , 10):

„In UVP-Genehmigungsverfahren werden zur Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung und bei der Beurteilung im Umweltverträglichkeitsgutachten oftmals fachspezifische Unterlagen herangezogen. Diese sind rechtlich nicht verbindliche Dokumente, wie etwa Leitfäden, Handbücher, Richtlinien (zB. RVS) oder technische Normen (sofern sie nicht durch Verordnungen oder Gesetze als rechtlich verbindlich erklärt werden), die gegebenenfalls einer periodischen Aktualisierung unterliegen. Derartige Referenzunterlagen legen den Stand der Technik bzw. den Stand der Wissenschaft betreffend Untersuchungen, Bewertungen sowie (bauliche) Ausführungen in bestimmten Fachgebieten fest. Im Sinne einer effizienten Verfahrensführung und auch zur Rechtssicherheit sind Neuerungen in solchen Referenzdokumenten nur bis zur mündlichen Verhandlung bei der UVP-Behörde (im Fall des zweiten Abschnitts bei der Landesregierung, im Falls des dritten Abschnitts beim BMVIT) zu berücksichtigen. Wurden die Umweltverträglichkeitserklärung (Umweltverträglichkeitserklärung) und das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) bereits erstellt und konnten die Sachverständigen den Parteien in der mündlichen Verhandlung bei der UVP-Behörde ihre Gutachten erörtern bzw. auf Einwendungen der Parteien eingehen, so sind zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach der mündlichen Verhandlung bei den UVP-Behörden) aktualisierte Unterlagen zum Stand der Technik nicht mehr zur Beurteilung heranzuziehen. Unberührt davon bleiben jedoch Rechtsvorschriften, die einen bestimmten Stand der Technik festlegen. Diese sind nach dem Grundsatz der Entscheidung aufgrund der aktuellen Rechtslage anzuwenden, soweit nicht Übergangsbestimmungen oder andere Spezialbestimmungen (wie etwa EisbG) gelten.“

3.3.4.25. Ebenso kam es dem Gesetzgeber darauf an, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Standes der Technik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde nach § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 maßgeblich sein soll (vgl. dazu die ErläutRV, a.a.O., S. 15).

3.3.4.26. Mangels Übergangsbestimmungen wollte der Gesetzgeber § 16 Abs. 4 UVP-G 2000 auch für laufende Verfahren, einschließlich laufender Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht, angewendet wissen (vgl. § 46 Abs. 28 leg. cit.).

3.3.4.27. Es kam dem Gesetzgeber also mit dem Motiv einer effizienten Verfahrensführung wie auch der Rechtssicherheit darauf an, dass er von den Grundsätzen möglicher Neuerungen im Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht wie auch, dass die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht relevant sei, abweichen wollte (zur grundsätzlichen Pflicht eines Verwaltungsgerichts in der Regel seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vgl. etwa VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270, Rz. 9, m.w.N.).

3.3.4.28. Auch eine unzulässige Beschränkung der sich grundsätzlich nach § 27 VwGVG richtenden Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts durch den einfachen Gesetzgeber kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. So sind beim erkennenden Senat weder im Lichte des Gleichheitssatzes – insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG – und des daraus erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebots noch nach dem Rechtsstaatsprinzip Bedenken ob einer möglichen Verfassungswidrigkeit entstanden.

3.3.4.29. Aus all diesen Gründen ist fallbezogen davon auszugehen, dass allein die Nichtberücksichtigung des HBEFA in seiner Fassung 4.1. – dieses wurde eindeutig nach der im Jahr 2017 stattgefundenen mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren veröffentlicht (nämlich im Jahr 2019) – keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Ermittlungspflichten aufzeigt.

4. Zur Abänderung von Leistungsfristen sowie der Frist zur Nachkontrolle:

4.1. Gemäß materienrechtlichen Vorschriften und in Ansehung von § 59 Abs. 2 AVG vorgeschriebene, angemessene Leistungsfristen sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (vgl. etwa VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011).

4.2. Die mitbeteiligte Partei sprach sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Abweisung der Beschwerden unter Vorschreibung einer Bedingung um eine Erstreckung der im Bescheid vorgeschriebenen Fristen um zumindest fünf Jahre aus.

4.3. Der Bescheid sieht in seinem Spruchabschnitt III Fristen für den Beginn der Errichtung des Baurestmassendeponiekompartiments bis 30.09.2025 wie auch eine Frist für die Ausführung der Rodungen in Bezug auf diesen Vorhabensteil bis zu diesem Datum vor.

4.4. Es erschien dem erkennenden Senat für angemessen (s. dazu oben unter V.3.2.1.28. angeführte Rechtsprechung), die Fristen um jeweils fünf Jahre, d.h. bis zum 30.09.2030, zu verlängern (Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses). Dabei war nun auch der Eintritt der vor dem Hintergrund von § 55 Abs. 3 NÖ BauO vorgeschriebenen Bedingung – also die Verwirklichung einer geeigneten Zufahrtssituation und die Berechtigung diese auch entsprechend zu benutzen – zu berücksichtigen.

4.5. Ebenso hat bis zu dem oben genannten Datum gemäß Spruchabschnitt V des Bescheids eine Nachkontrolle zu erfolgen. Auch diese Frist ist sodann um fünf Jahre zu verlängern.

Zu den Spruchpunkten B) I. und B) II.: Unzulässigkeit sowie Zulässigkeit der Revision

5. Zu Spruchpunkt B) I.: Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A) I.:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die hier wesentlichen Fragen zur wirksamen Konstituierung einer Bürgerinitiative wie auch der Erforderlichkeit einer allfälligen neuerlichen Durchführung einer öffentlichen Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 nach der oben unter V.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt gesehen werden können.

6. Zu Spruchpunkt B) II.: Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A) II.:

6.1. Die Revision ist deshalb zulässig, weil für die unter Spruchpunkt A) II. getroffene Entscheidung u.a. die Rechtsfrage zu lösen war, ob in Anbetracht von § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Nebenbestimmung in Form einer – hier aufschiebenden – Bedingung auch dann mit dem Ziel der Sicherstellung der Einhaltung einer materienrechtlich vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzung vorgeschrieben werden kann, wenn die jeweilige Materienvorschrift eine derartige Vorschreibung nicht vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Rechtslage selbst nicht bereits für sich schon ausreichend klar. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (oder des Europäischen Gerichtshofs) zu dieser Rechtsfrage – mit Ausnahme natürlich von Rechtsprechung zu Nebenbestimmungen vor dem Hintergrund von § 59 AVG im Allgemeinen – war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Die Lösung der Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung über eine allenfalls erhobene Revision entscheidend. Sollte der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage eines möglichen Widerspruchs gegen § 55 Abs. 3 NÖ BauO (i.d.F. des NÖ BauO 1996) richtig gelöst haben sollte, jedoch die Möglichkeit der Vorschreibung einer im Materienrecht nicht vorgesehenen Nebenbestimmung unrichtig wäre, wäre dies als Genehmigungshindernis zu sehen und die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Genehmigungsentscheidung aufzuheben.

6.2. Die Revision ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb zulässig, weil bei der Entscheidung in Zusammenhang mit der Erteilung der– als gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mitanzuwendende Materienvorschrift – Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG 1975 die Frage zu beantworten war, ob das Vorhandensein von Nichtwaldflächen als Alternativstandort für das Vorhaben zu ermitteln gewesen wäre. Eine solche Pflicht könnte sich aus dem Judikat des VwGH 95/10/0217 ergeben. Allerdings kann der – zeitlich später ergangenen – Entscheidung zu Zl. 2000/07/0229 aus Sicht des erkennenden Senats eine anderslautende Rechtsansicht, nämlich die Verneinung einer Pflicht zur Prüfung von Standortalternativen – dies jedenfalls in Bezug auf eine Abfallbehandlungsanlage – bei der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 entnommen werden.

Auch die Lösung dieser Rechtsfrage erscheint von Relevanz für die Behandlung einer erhobenen Revision: Sähe der Verwaltungsgerichtshof nämlich eine Pflicht zur Prüfung auf das Vorhandensein von Nichtwaldflächen als möglichen Alternativstandort für das Vorhaben, so wären der belangten Behörde wie auch dem Bundesverwaltungsgericht ein Ermittlungs- und Begründungsmangel dahingehend unterlaufen. Dieser wiederum könnte relevant sein, weil eben das Vorhandensein eines solchen Standorts nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

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