VwGH Ra 2018/07/0349

VwGHRa 2018/07/034923.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Ing. A H in S, vertreten durch Mag. Dr. Katarina Casals Ide, Rechtsanwältin in 4580 Windischgarsten, Rosenauerweg 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Februar 2018, Zl. LVwG-551188/21/Wg-551189/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S in S), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070349.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

5 Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

6 Soweit in der Revision geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis stütze sich auf § 38 WRG 1959, was angesichts des Bewilligungsgegenstandes die unrichtige Norm sei, geht sie am Inhalt des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) und des - die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisenden - angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vorbei.

7 Der LH hatte mit Bescheid vom 12. Juli 2017 das verfahrensgegenständliche Abwasserbeseitigungs- und Oberflächenentwässerungsprojekt der mitbeteiligten Partei auf Grundlage der §§ 9 - 15, 30 bis 33b, 50, 72, 99, 102, 105, 111 und 112 WRG 1959, somit nicht auf Grundlage des § 38 leg. cit., bewilligt.

8 Weist ein Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es - wie hier - den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).

9 Durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden daher die im Bescheid des LH genannten Bewilligungstatbestände auch die rechtliche Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses. In dessen Begründung grenzte sich das LVwG zudem - bei der Beurteilung eines bestimmten rechtlich relevanten Aspektes (siehe Punkt 4.2.1., letzter Absatz, Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses) - ausdrücklich von einem nach § 38 WRG 1959 zu beurteilenden Sachverhalt ab.

10 Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sich das vorliegende Erkenntnis maßgeblich auf die Bestimmung des § 38 WRG 1959 gestützt habe, ist daher nicht nachvollziehbar.

11 Auch die Behauptung in der Revision, die gegenständliche Anlage falle unter § 41 WRG 1959, trifft nicht zu. Unstrittig liegt der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Errichtung von Schmutz- und Reinwasserkanälen samt Hausanschlüssen und einem Regenretentionsbecken.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter einem gemäß § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Schutz- und Regulierungswasserbau eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086; 21.10.2004, 2003/07/0105 und 0106). Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier aber nicht.

13 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen beschäftigt sich mit Fragen der Beweiswürdigung.

14 Das LVwG hat nach Einholung von Gutachten, Gewährung von Parteiengehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung näher begründet die Auffassung vertreten, warum die ihm vorliegenden Gutachten, denen die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien. Darauf gestützt gelangte es zur Ansicht, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Rechte der Revisionswerberin (als Grundeigentümerin) verletzte.

15 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss.

16 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002; 7.9.2015, Ra 2015/02/0162, mwN).

17 Im vorliegenden Fall hat sich das LVwG im Einzelnen mit dem Vorbringen der Revisionswerberin und den ihm vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt und ist zu einem nicht als unschlüssig zu erkennenden Ergebnis gekommen. Indizien dafür, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, sind nicht hervorgekommen.

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2018

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