VwGH 2001/04/0236

VwGH2001/04/023627.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dipl. Ing. C in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Mariahilferstraße 76/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Oktober 2001, Zl. 5-G-A4402/4-2001, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Mag. V in E, vertreten durch Beck & Dörnhöfer, Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §75 Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §75 Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Oktober 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 14. März 2001, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei (Errichtung und Betrieb eines Bauschuttzwischenlagers und einer Aushub-Deponie auf Grundstück Nr. 3142/2, KG O.) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei verfüge über rechtskräftige Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz und nach dem Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetz. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des (benachbarten) Grundstücks Nr. 3152/2, KG O. auf dem sich ein größerer Teich befinde, der als Fischteich betrieben werde. Der Beschwerdeführer habe gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei (mit Schreiben vom 12. Oktober 2000, das in der Augenscheinsverhandlung am 18. Oktober 2000 verlesen worden sei) im Wesentlichen die Gefährdung seines Eigentums in dem Sinne vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung der Fischereianlage durch den Betrieb des Bauschuttzwischenlagers und der Bodenaushubdeponie befürchtet werde. Den vorliegenden wasserbautechnischen und abfalltechnischen Gutachten sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass durch die Abdichtung der Anlieferungsfläche und durch die gezielte Erfassung des Sickerwassers eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen sei. Dadurch sei auch ein Verbringen des auf der Betriebsanlage anfallenden Oberflächenwassers über das Grundwasser in die benachbarten Fischteiche ausgeschlossen. Weiters seien die durch die Staubverfrachtungen in die Teichanlagen eingetragenen Schwermetallkonzentrationen gegenüber den natürlichen Einträgen aus der Landwirtschaft und dem Vorfluter Wulka für die Teichanlagen irrelevant, weil die ausgewiesenen Konzentrationen Gesamtgehalte darstellten und diese nicht bzw. nur zu einem geringen Teil wasserlöslich seien. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Amtssachverständigen hätten durch das (nicht auf gleicher fachlicher Ebene erhobene) Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden können. Die Teichanlagen des Beschwerdeführers werden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei in ihrer Substanz weder bedroht noch vernichtet, die Sachnutzung werde nicht beeinträchtigt. Somit sei keine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 gegeben; die diesbezüglich erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Ein konkretes, auf die Gefährdung oder Belästigung seiner Person abgestelltes Vorbringen sei dem erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2000 nicht zu entnehmen; diesbezüglich habe er daher keine Parteistellung. Soweit der Beschwerdeführer eingewendet habe, der Betrieb der Deponie werde zu einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks, aber auch des landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes führen, weil mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Fischer durch die Lärm- und Staubbelästigung vertrieben würden und der Pächter eines Teils der Teichanlage, der Verein Ruster Hechtenstutzen, kaum mehr bereit sei, das Pachtverhältnis fortzusetzen, sei auszuführen, dass eine Minderung des Verkehrswertes keine Gefährdung des Eigentums bedeute. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit diesen Befürchtungen aber kein konkretes Vorbringen im Sinne einer Substanzbedrohung seines Eigentums erhoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihm gewerbegesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er habe eingewendet, dass durch den Betrieb der Deponie Staubeinwirkungen und die Einbringung von Schadstoffen in die von ihm betriebene Fischteichanlage zu besorgen seien. Dadurch könnten Schäden am Ökosystem, insbesondere am Lebensraum der Pflanzen und der Fische nicht ausgeschlossen werden. Er habe weiters vorgebracht, dass die Fischteichanlage durch Erholungssuchende und Angler häufig frequentiert werde und er habe auch zu besorgende Lärmbeeinträchtigungen und Geruchsbelästigungen eingewendet. So habe er in Punkt 4 seines Schreibens vom 12. Oktober 2000 als Nachbar zu besorgende Lärmbelästigungen auf Grund des Betriebes des Deponie eingewendet, wobei diese Belästigungen durch die eingeholten Sachverständigengutachten objektiviert worden seien, zumal diese ergeben hätten, dass erst in einer Entfernung von ca. 700 m von der Anlage ein zumutbarer Lärmpegel erreicht werde; die Fischteichanlage des Beschwerdeführers sei aber bloß 40 bzw. 45 m entfernt. Schließlich habe er ausgeführt, dass er als Nachbar durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Anlage auch dadurch in seinen Rechten verletzt werde, dass die Substanz seiner Fischteichanlage bzw. seines Eigentums bedroht bzw. vernichtet werde. Im Zusammenhang mit den befürchteten Schäden am Ökosystem durch das Eindringen kontaminierter Stoffe habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in der Anlage gefangene Fische üblicherweise verspeist würden. Durch Schwermetalle, die letztendlich durch die Fische aufgenommen würden, seien Gesundheitsschädigungen der Angler, die die Fische verspeisten, nicht auszuschließen. Eine medizinische Überprüfung dieses Umstandes sei allerdings unterblieben. Die belangte Behörde habe zwar angenommen, dass die Schwermetalleinwirkung zufolge Staubverfrachtung nicht ausgeschlossen werden könne, diese Einwirkung jedoch als vernachlässigbar erachtet. Diese Auffassung sei unrichtig und auch nicht nachvollziehbar. Widersprüchlich sei der Standpunkt der belangten Behörde, wenn sie zunächst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Gefährdung seines Eigentums geltend gemacht habe und diesbezüglich Parteistellung besitze und andererseits ausführe, der Beschwerdeführer habe kein konkretes auf die Gefährdung oder Belästigung seiner Person abgestelltes Vorbringen erstattet, sodass ihm diesbezüglich keine Parteistellung zukomme. Schließlich habe die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, nicht entsprochen und zwar zum einen wegen der aufgezeigten Widersprüche und zum andern, weil sie in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen sei, dass die durch den Deponiebetrieb zu erwartenden Schwermetalleinträge gegenüber jenen aus dem Vorfluter Wulka und der Landwirtschaft irrelevant seien. In den eingeholten Gutachten würden die natürlichen Schwermetalleinträge nämlich nicht objektiviert, sodass ein Schluss auf die Relevanz der aus der Staubverfrachtung resultierenden Einträge nicht möglich sei.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Gemäß § 75 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn geltend jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa im Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonstigen Schulen ständig beschäftigten Personen.

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer habe Einwendungen betreffend die Gefährdung seines Eigentums erhoben; insoweit sei seine Parteistellung aufrecht, die erhobenen Einwendungen seien allerdings unbegründet. Hingegen habe der Beschwerdeführer Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahbereich der Betriebsanlage nicht geltend gemacht; insoweit komme ihm daher nicht die Stellung als Partei zu.

Bei seinem Vorbringen, es sei widersprüchlich, ihm zum einen Parteistellung zuzuerkennen und zum anderen nicht, übersieht der Beschwerdeführer, dass die den Nachbarn im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 (ex lege) zukommende Parteistellung im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit aufrecht bleibt, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden (vgl. § 42 Abs. 1 AVG).

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde auch selbst vorbringt -

gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Betriebsanlage geltend gemacht, er befürchte Einwirkungen auf die Fischteichanlage in Form von Geruch, Staub, Schadstoffen und Lärm. Er hat weiters ausgeführt, er befürchte, dass die Kunden (Angler) infolge der Störungen ausbleiben würden und ihm dadurch ein massiver finanzieller Verlust erwachse; vermutlich müsse der Betrieb der Fischteichanlage eingestellt werden.

Mit diesem Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen, nicht berufen. Vielmehr hat er unzumutbare Belästigungen "für die Anrainer (Pflanzen, Tiere, Menschen)" geltend gemacht.

Da der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nach ständiger hg. Judikatur aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. die bei Grabler,Stolzlechner, Wendl, GewO2 (2003) 545 f referierte hg. Judikatur), besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ansehung des seine Person betreffenden Nachbarschutzes nicht Partei des Verfahrens, zu Recht.

Dem Beschwerdeführer kommt auf der Grundlage seines Vorbringens auch nicht die Stellung eines Inhabers einer Einrichtung im Sinn des § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 und damit auch nicht eine auf diesen Tatbestand gestützte Nachbareigenschaft zu. Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen lässt, sind nämlich unter "Einrichtungen" i.S. dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0190). Der Aufenthalt von Kunden (Anglern) in einer Fischteichanlage ist mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar. Zulässige Einwendungen betreffend eine Gefährdung oder Belästigung von Anglern in der Fischteichanlage konnten vom Beschwerdeführer daher nicht erhoben werden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung seines Eigentums geltend macht, ist er zunächst auf die ständige hg. Judikatur hinzuweisen, wonach das Gesetz im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsieht. Einer Substanzvernichtung ist allerdings auch der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten, wobei ein solcher Verlust der Verwertbarkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/04/0075 und die dort zitierte Vorjudikatur). Allerdings ist es Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 96/04/0135 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dass die Fischteichanlage des Beschwerdeführers zufolge der durch die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu erwartenden Immissionen in diesem Sinne nicht mehr verwertbar sei, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet. So hat er nicht dargetan, dass im Gegensatz zur - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Auffassung des Amtssachverständigen, Schadstoffeinträge in die Fischteichanlage zu erwarten seien, die deren bestimmungsgemäße und nach der Verkehrsauffassung übliche Nutzung ausschließen. Er hat auch mit dem Vorbringen, er befürchte durch das Ausbleiben von Kunden massive finanzielle Verluste und es müsse der Betrieb der Fischteichanlage vermutlich eingestellt werden, eine Eigentumsgefährdung im dargelegten Sinn nicht konkret dargetan. Die Minderung des Verkehrswertes der Fischteichanlage zufolge der durch die Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen ist jedoch - wie oben ausgeführt - kein Umstand, der im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zielführend eingewendet werden kann.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Juni 2003

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