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§ 7 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Ausstufung

§ 7.

(1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem

  1. 1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
  2. 2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
  3. 3. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit nicht gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls)
  1. den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung nach § 4, gilt § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.

(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

(4) Äußert sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.

(5) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Ausstufung einer Einzelcharge, eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eine Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.

(6) Die Ausstufung von gefährlichen immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.

(7) Wer im Rahmen einer Ausstufung eines Abfallstroms oder einer Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

Schlagworte

Untersuchungsergebnis, Energieerzeugungsprozess, Produktionsprozess

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239301

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