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§ 4 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Abfallverzeichnis

§ 4.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
  2. 2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
  3. 2a. die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Z 1 und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den §§ 24a ff und im Anlagenrecht gemäß den §§ 37 ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;
  4. 3. die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;
  5. 4. Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in § 2 Abs. 3a festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239298