vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 103/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und des Altlastensanierungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 2293 AB 2317 S. 203 . BR: AB 8997 S. 821 .)
[CELEX-Nr.: 32010L0075 , 32012L0019 ]

103. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 2 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 43a eingefügt:

㤠43a.

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 47a eingefügt:

㤠47a.

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 57:

㤠57.

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 62:

㤠62.

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 63a eingefügt:

㤠63a.

Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 73a eingefügt:

㤠73a.

Duldungspflichten und Entschädigungen“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 78a eingefügt:

㤠78a.

Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen“

8. § 2 Abs. 8 Einleitungsteil lautet:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind“

9. Im § 2 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand“ durch die Wortfolge „„Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken - BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand“ ersetzt.

10. § 2 Abs. 8 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt:

„als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;“

11. Im § 2 Abs. 8 wird der Punkt am Satzende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 bis 14 angefügt:

  1. „7. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;
  2. 8. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
  3. 9. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
  4. 10. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;
  5. 11. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 , ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011, S 1;
  6. 12. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:
    1. a) Informationen über die derzeitige Nutzung und - falls verfügbar - über die frühere Nutzung des Geländes;
    2. b) - falls verfügbar - bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;
  7. 13. „Boden in der Z 12 sowie in den §§ 39 Abs. 3 Z 9, 51 Abs. 2a, 62 Abs. 9, 65 Abs. 1 Z 3a und 78a Abs. 3 und 4“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
  8. 14. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der IPPC-Behandlungsanlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Behandlungsanlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.“

12. Im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 173 vom 8. 7. 2010 S 1“ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33“ ersetzt.

13. Im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.

14. Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2“ die Wortfolge „oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ eingefügt.

15. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung von Verordnungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zuständige Behörde. Wer Stoffe, Produkte oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, an eine andere Rechtsperson übergibt, hat dem Übernehmer eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung zu übergeben. Die Aufzeichnungen, Nachweise und Konformitätserklärungen gemäß dieser Verordnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.“

16. Im § 6 Abs. 1 Schlussteil wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Verfügungsberechtigten“ die Wortfolge „oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83“ eingefügt.

17. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Im Fall des § 70 Abs. 3 oder im Fall der Veranlassung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder durch die Zollorgane nach Maßgabe des § 83 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.“

18. § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

  1. 1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
  2. 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver­käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder
  3. 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
    1. 4.
      1. a) Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
      2. b) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat

  1. 5. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.“

19. Nach § 13a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.“

20. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen.“

21. Im § 16 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen“ durch die Wortfolge „ordnungsgemäß zu beseitigen“ ersetzt.

22. Dem § 21 Abs. 1 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.“

23. Im § 21 Abs. 1 wird in der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 7 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.“

24. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. ein elektronisches Register
    1. a) der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
    2. b) der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
    3. c) der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und
    4. d) der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,“

25. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.“

26. Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.“

27. Im § 22 wird Abs. 6 durch folgende Abs. 5d, 6 und 7 ersetzt:

„(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.“

28. Dem § 22a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.“

29. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.“

30. Im § 37 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,“

31. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,“

32. Im § 37 Abs. 3 Einleitungsteil wird nach der Wortfolge „Folgende Behandlungsanlagen“ die Wortfolge „- sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt -“ eingefügt.

33. Im § 37 Abs. 4 Z 7 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage“ angefügt.

34. In § 39 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „der Behandlungsverfahren“ die Wortfolge „, der Kapazität“ eingefügt.

35. § 39 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);“

36. In § 39 Abs. 3 wird die Z 8 durch folgende Z 8 bis Z 11 ersetzt:

  1. „8. Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;
  2. 9. einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
  3. 10. die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
  4. 11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.“

37. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung sind Antragsteller, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente

  1. 1. der Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1,
  2. 2. der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,
  3. 3. der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 47a Abs. 3 oder § 57 Abs. 3 Z 1

    bekannt zu geben.“

38. Im § 40 werden nach Abs. 1b folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:

„(1c) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 47a Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.

(1d) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch auf der Internetseite edm.gv.at - zugänglich zu machen:

  1. 1. relevante Informationen zu den vom Anlageninhaber bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung gemäß § 51 Abs. 2a oder § 62 Abs. 8, 9 und 10 getroffenen Maßnahmen und
  2. 2. Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.“

39. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei wasserrelevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen ist bei Verfahrenseinleitung die Grenzgewässerkommission zu informieren.“

40. Im § 40 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Antragsunterlagen (§ 39)“ durch die Wortfolge „Unterlagen gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

41. Dem § 40 Abs. 3 wird am Ende des letzten Satzes vor dem Punkt die Wortfolge „und Informationen gemäß Abs. 1c zugänglich zu machen“ eingefügt.

42. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens gemäß Abs. 1 betreffend IPPC-Behandlungsanlagen Informationen gemäß Abs. 1 bis 1d übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Abs. 1 bis 1d vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind gemäß Abs. 1c und 1d der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei wasserrelevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen ist bei Verfahrenseinleitung die Grenzgewässerkommission zu informieren.“

43. § 43 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.“

44. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 43a. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen.“

45. In § 47 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Abfallarten und -mengen“ die Wortfolge „ , die Kapazität“ eingefügt.

46. § 47 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1) a) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 oder gemäß einer Regelung von mitanzuwendenden Vorschriften; sind die in österreichischen Rechtsvorschriften enthaltenen Emissionsgrenzwerte weniger streng als jene, die sich aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß § 47a vorgeschrieben werden; und
    1. b) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; und
    2. c) Emissionsgrenzwerte für weitere Schadstoffe, wenn dies in BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, vorgesehen ist.

Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß § 65 oder in einer mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;“

47. In § 47 Abs. 3 werden die Z 3, 4 und 5 durch folgende Z 3, 4, 4a und 5 ersetzt:

  1. „3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 47a Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“
  2. 4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers; angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;
    1. 4a. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
  3. 5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs;“

48. Im § 47 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. eine Verpflichtung des Anlageninhabers, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:
    1. a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und
    2. b) in den Fällen, in denen gemäß § 47a Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.“

49. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 47a. (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Behandlungsanlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Stofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Behörde hat gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 43a Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Unbeschadet einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 oder einer mitanzuwendenden Vorschrift kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen IPPC-Behandlungsanlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Behandlungsanlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller im Antrag darzulegen. Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß § 40 Abs. 1c zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 57 eine erneute Bewertung durch.

(4) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2 und gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“

50. Im § 51 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 anzuschließen:

  1. 1. bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;
  2. 2. liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 57 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.“

51. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.“

52. Dem § 54 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.“

53. § 57 samt Überschrift lautet:

„Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage

§ 57. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob

  1. 1. zur Anpassung der IPPC-Behandlungsanlage an den Stand der Technik insbesondere an diese BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 37 und
  2. 2. eine Aktualisierung der Genehmigung

    erforderlich sind. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 37 dar, ist der Antrag oder die Anzeige nach § 37 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik unverzüglich nach dieser Mitteilung an die Behörde zu übermitteln.

(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 47a Abs. 3 erfüllt sind. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(3) Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn

  1. 1. die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen,
  2. 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
  3. 3. eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende oder mitanzuwendende Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert oder
  4. 4. für die IPPC-Behandlungsanlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(4) Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die Behörde dem Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage die Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(5) Ist zur Anpassung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 eine nach § 37 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erforderlich, kann die Behörde mit Bescheid die Vorlage eines Projekts innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sind Baubeginn- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Anlageninhaber alle für die Überprüfung der IPPC-Behandlungsanlage und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der IPPC-Behandlungsanlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(7) Hat der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage nach Ablauf der Fristen gemäß dieser Bestimmung nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Behandlungsanlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“

54. Die Überschrift von § 62 lautet:

„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase“

55. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.“

56. § 62 Abs. 2b lautet:

„(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.“

57. Im § 62 Abs. 6 wird nach dem Zitat „52 Abs. 5“ die Wortfolge „oder 8“ eingefügt.

58. Dem § 62 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Wird eine gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.

(9) Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(10) Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“

59. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 63a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. Die §§ 52 bis 53a AVG sind anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle IPPC-Anlagen enthält. Soweit dadurch der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist das Einvernehmen herzustellen. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Vor Veröffentlichung des Umweltinspektionsplans sind die Landeshauptmänner anzuhören.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

  1. 1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
  2. 2. den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
  3. 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden IPPC-Anlagen, wobei die im EDM-Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden sind;
  4. 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;
  5. 5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;
  6. 6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat der Landeshauptmann regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Behandlungsanlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei IPPC-Behandlungsanlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Behandlungsanlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

  1. 1. potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Behandlungsanlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
  2. 2. bisherige Einhaltung der Genehmigung;
  3. 3. Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG.

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich der Zusammenfassung des Berichts ist dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen. In Bezug auf Mängel gilt § 62 Abs. 2.

(8) Die Überprüfung durch eine Deponieaufsicht gemäß § 63 gilt in dem Umfang, in dem diese einer Umweltinspektion entspricht, als Umweltinspektion.“

60. Im § 65 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. nähere Bestimmungen über die Inhaltserfordernisse des Berichts über den Ausgangszustand für IPPC-Behandlungsanlagen, Kriterien für das Vorliegen relevanter gefährlicher Stoffe, Art und Umfang von Boden- und Grundwassermessungen, Kriterien für einen Vergleich des Ausgangszustandes mit dem Endzustand sowie Maßnahmen zur Beseitigung einer Verschmutzung oder erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt infolge von IPPC-Tätigkeiten;“

61. Dem § 65 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für diese genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, sowie nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen.“

62. Dem § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, für welche mobilen Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, das vereinfachte Verfahren gemäß § 52 Abs. 8 anzuwenden ist.“

63. Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen gemäß Art. 10 der EG-VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.“

64. Im § 71 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die erforderlichen Maßnahmen“ die Wortfolge „, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen,“ eingefügt.

65. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.“

66. § 73 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Behandlungsaufträge ist - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.“

67. Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“

68. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:

„Duldungspflichten und Entschädigungen

§ 73a. (1) Die Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der gemäß § 73 erforderlichen Maßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.

(2) Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten.

(3) Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 mit Bescheid.“

69. Im § 75 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz entscheidet“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist“ ersetzt.

70. Dem § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31 und der Verordnung Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“

71. Dem § 78 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.

(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.“

72. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen

§ 78a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen,

  1. 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder
  2. 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,

    sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.

(3) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.

(4) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.“

73. Im § 79 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 7a und 7b eingefügt:

  1. „7a. entgegen § 28 keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt,
  2. 7b. entgegen § 28a keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet,“

74. In § 79 Abs. 1 Z 13 wird das Zitat „§ 57 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 57 Abs. 5“ ersetzt und nach der Wortfolge „nicht fristgerecht nachkommt“ die Wortfolge „oder entgegen § 57 Abs. 6 die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt“ eingefügt.

75. In § 79 Abs. 1 Z 15a wird nach dem Wort „vornimmt“ die Wortfolge „oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt“ und nach dem Zitat „36,“ das Zitat „37,“ eingefügt.

76. In § 79 Abs. 1 Z 15b wird nach dem Wort „verbringt“ die Wortfolge „oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt“ eingefügt.

77. Im § 79 Abs. 1 Z 17 wird das Zitat „§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

78. Im § 79 Abs. 1 werden folgende Z 20 und 21 eingefügt:

  1. „20. die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 3a festgelegten Pflichten nicht einhält,
  2. 21. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,“

79. Im § 79 Abs. 1 Schlussteil wird der Betrag „730 €“ durch den Betrag „850 €“, der Betrag „36 340 €“ durch den Betrag „41 200 €“ und der Betrag „3 630 €“ durch den Betrag „4 200 €“ ersetzt.

80. Im § 79 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 2“ das Zitat „ , § 13a Abs. 1a,“ eingefügt.

81. § 79 Abs. 2 Z 14 lautet:

  1. „14. entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt,“

82. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

  1. „17a. die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,“

83. Im § 79 Abs. 2 Z 18 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „oder Bedingungen“ und nach dem Zitat „§ 69“ die Wortfolge „oder § 71a“ eingefügt.

84. Im § 79 Abs. 2 Z 23 wird nach dem Zitat „Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV“ die Wortfolge „oder § 71“ eingefügt.

85. Im § 79 Abs. 2 entfällt die Z 24.

86. Im § 79 Abs. 2 Z 12 wird nach dem Zitat „§ 46 Abs. 1“ die Wortfolge „oder § 73a“ eingefügt.

87. Im § 79 Abs. 2 wird folgende Z 26 eingefügt:

  1. „26. das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Art. 3 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Art. 4 Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen,“

88. Im § 79 Abs. 2 Schlussteil wird der Betrag „360 €“ durch den Betrag „450 €“, der Betrag „7 270 €“ durch den Betrag „8 400 €“ und der Betrag „1 800 €“ durch den Betrag „2 100 €“ ersetzt.

89. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 4 oder 5“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 4, 5 oder 7“ ersetzt.

90. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 40 Abs. 3a“ das Zitat „§ 47 Abs. 3 Z 8“ und nach dem Zitat „§ 48 Abs. 2a“ das Zitat „§ 51 Abs. 2a“ und nach der Wortfolge „ , entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5,“ wird die Ziffernfolge „§ 13a Abs. 1a,“ eingefügt.

91. Im § 79 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. entgegen § 5 Abs. 7 die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,“

92. Im § 79 Abs. 3 Z 4a wird das Zitat „§ 15 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 7 oder 8“ ersetzt.

93. Im § 79 Abs. 3 Z 10 wird nach dem Wort „bestellt“ die Wortfolge „oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht“ eingefügt.

94. In § 79 Abs. 3 Z 13 wird nach dem Wort „übermittelt“ die Wortfolge „oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt“ eingefügt.

95. Nach § 79 Abs. 3 Z 16 werden folgende Z 17 und Z 18 eingefügt:

  1. „17. entgegen Art. 4 der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Art. 5 der EU-SchrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  2. 18. entgegen Art. 5 der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Art. 6 der EU-SchrottV den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,“

96. Im § 79 Abs. 3 Schlussteil wird der Betrag „2 910 €“ durch den Betrag „3 400 €“ ersetzt.

97. Im § 79 Abs. 6 wird der Betrag „3 630 €“ durch den Betrag „4 200 €“ ersetzt.

98. Im § 80 Abs. 1 wird jeweils nach dem Zitat „§ 79 Abs. 1 Z 15a“ die Wortfolge „oder 15b“ eingefügt.

99. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26“ und das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.

100. Dem § 80 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern keine Zuständigkeit gemäß dem ersten Satz im Inland gegeben ist, ist für die Durchführung von Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen durch Abfallsammler und -behandler nach § 79 Abs. 3 Z 1 die Verwaltungsstrafbehörde mit Sitz in jenem Bundesland zuständig, an das die örtliche Zuständigkeit nach § 24a Abs. 4 anknüpft.“

101. Im § 82 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 52 Abs. 1,“ das Zitat „des § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b,“ und nach dem Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18“ die Wortfolge „oder 19“ eingefügt und das Zitat „des § 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15“ durch das Zitat „des § 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13, 13a, 15 und 17“ ersetzt.

102. In § 82 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Weiters hat die Bundespolizei in Wahrnehmung der ihr sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des § 79 Abs. 2 Z 6 erster Teilsatz im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken. Allfällige weitere erforderliche Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde zu treffen.“

103. Im § 82 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben.“

104. Im § 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 2 wird jeweils der Betrag „120 Euro“ durch den Betrag „300 €“ ersetzt.

105. Dem § 83 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt, der Z 3 wird das Wort „und“ angefügt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV und gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-SchrottV“

106. Im § 83 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26“ und das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13 bis 15“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17“ ersetzt.

107. Im § 83 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 € bis höchstens 4 000 € festzusetzen und einzuheben.“

108. Im § 83 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „gegen Formvorschriften“.

109. Dem § 87 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Statistiken, einschließlich der Qualitätsberichte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 849/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.“

110. Dem § 87a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß § 63a Abs. 7 für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.“

111. § 89 Z 2 lit. d und Z 4 lit. c entfällt.

112. § 89 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38;“

113. § 89 Z 4 lit. a lautet:

  1. „a) Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25;“

114. Dem § 91 werden folgende Abs. 26 bis 29 angefügt:

„(26) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 8, § 16 Abs. 7, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, 5d, 6 und 7, § 22a Abs. 7, § 37 Abs. 1 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, 1c, 1d, 2 bis 4, § 43 Abs. 1, § 43a samt Überschrift, § 47 Abs. 1 und 3, § 47a samt Überschrift, § 51 Abs. 2a, § 52 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 1, § 57 samt Überschrift, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2b, 6, 8 bis 10, § 63a samt Überschrift, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 69 Abs. 11, § 71 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 7 und 8, § 75 Abs. 2 und 7, § 78 Abs. 17 und 18, § 78a samt Überschrift, § 79 Abs. 1 bis 3 und 6, § 80 Abs. 1 und 5, § 82 Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 9, § 87a Abs. 6, § 89 Z 3 lit. a und 4 lit. a, Anhang 4 Z 11, Anhang 5 Teil 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 89 Z 2 lit. d und Z 4 lit. c, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(27) Die §§ 22a Abs. 7, 40 Abs. 1 erster Satz, 40 Abs. 1c und 1d, 40 Abs. 3 letzter Satz, 43a Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 4a, 5 und 8, 47a Abs. 2 bis 4, 51 Abs. 2a, 57, 62 Abs. 1, 8, 9 und 10, 63a Abs. 1, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) treten für IPPC-Behandlungsanlagen,

  1. 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder
  2. 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,

    mit 7. Jänner 2014 in Kraft.

(28) § 13a Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) tritt mit 14. Februar 2014 in Kraft.

(29) § 73a samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

115. Anhang 4 Z 11 lautet:

  1. „11. in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.“

116. Anhang 5 Teil 1 lautet:

„Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten

  1. 1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
    1. a) biologische Behandlung;
    2. b) physikalisch-chemische Behandlung;
    3. c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
    4. d) Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
    5. e) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
    6. f) Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
    7. g) Regenerierung von Säuren oder Basen;
    8. h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
    9. i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
    10. j) erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
    11. k) Oberflächenaufbringung.
  2. 2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
    1. a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
    2. b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
      1. 3) a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
        1. i) biologische Behandlung;
        2. ii) physikalisch-chemische Behandlung;
        3. iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
        4. iv) Behandlung von Schlacken und Asche;
        5. v) Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen.
    3. b) Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
      1. i) biologische Behandlung;
      2. ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      3. iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
      4. iv) Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen.

  1. 4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
  2. 5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
  3. 6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

    Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.

117. Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel LUFT lautet die Z 6:

  1. „6. Staub einschließlich Feinpartikel“

118. Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel LUFT wird in der Z 12 und in der Fußnote 1 zur Z 12 jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

119. Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel WASSER wird nach der Z 12 folgende Z 13 angefügt:

  1. „13. Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sind“

Artikel 2

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:

120. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.“

121. In Artikel VII wird nach Abs. 22 folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)