15. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. I § 3 Abs. 1a wird folgende Z 11 angefügt:
- „11. Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist.“
2. Im Art. I § 3 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn
- 1. die Gemeinde bestätigt, dass
- a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
- b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
- 2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
- 3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.“
3. Im Art. 1 § 12 Abs. 4 wird das Zitat im ersten Satz „§ 4 VVG“ durch das Zitat „§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 3 Abs. 1a und 3b und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2011 treten mit 1. April 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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