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BGBl II 291/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

291. Verordnung: Änderung der Verordnung über Deponien

291. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Deponien geändert wird

Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung über Deponien, BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(DVO 2008)“ durch den Klammerausdruck „(Deponieverordnung 2008 - DVO 2008)“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10a folgender Eintrag eingefügt:

㤠10b.

LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial“

3. Im § 3 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

  1. „17a. Elektroofenschlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Elektroofenverfahren kristallin erstarrt anfällt. Davon ausgenommen ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Edelstahl kristallin erstarrt als Edelstahlschlacke anfällt.“

4. Im § 3 Z 27 wird die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5)“ durch die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7)“ ersetzt.

5. Im § 3 wird nach der Z 35 folgende Z 35a eingefügt:

  1. „35a. LD-Schlacke ist eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt anfällt.“

6. Im § 5 Abs. 3 entfällt in der Z 4 das Wort „und“, am Ende der Z 5 wird das Wort „und“ angefügt und nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b“

7. Im § 5 Abs. 4 wird in der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 7 das Wort „und“ angefügt und folgende Z 8 eingefügt:

  1. „8. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b“

8. Im § 5 Abs. 5 wird in der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 5 das Wort „und“ angefügt und folgende Z 6 eingefügt:

  1. „6. schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b“

9. Im § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat“ die Wortfolge „sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat“ eingefügt.

10. Im § 10a wird nach der Wortfolge „Teerhaltiger Straßenaufbruch“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „teerhaltiger Straßenunterbau“ die Wortfolge „oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe)“ eingefügt sowie nach § 10a folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

„LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

§ 10b. (1) LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.

(2) Schlackenhaltiger Ausbausphalt kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien abgelagert werden.

(3) Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien abgelagert werden.“

11. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5“ durch die Wortfolge „In den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7“ ersetzt.

12. Im § 11 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 3)“ durch die Wortfolge „(vgl. Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2)“ ersetzt.

13. Im § 11 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder unter ihrer Verantwortung der betriebseigene Probenehmer (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.1. und 4.1.)“.

14. Im § 11 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 9“ durch die Wortfolge „in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10“ ersetzt.

15. Im § 13 Abs. 1 wird in der Z 4 das Wort „und“ gestrichen, am Ende der Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 bis Z 8 werden angefügt:

  1. „6. teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;
  2. 7. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b und
  3. 8. ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen.“

16. Im § 16 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß §§ 10a oder 13 Abs. 1, 3 und 5“ durch die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7“ ersetzt.

17. Im § 16 Abs. 3 wird in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß § 10b die Dokumentation der Qualitätssicherung.“

18. Im § 17 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile, deren Ablagerung in einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie zulässig ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2.2.)“ durch die Wortfolge „für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist“ ersetzt.

19. Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3 und 5“ durch die Wortfolge „in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7“ ersetzt.

20. Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3“ durch die Wortfolge „Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5“ ersetzt.

21. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 17a, 27 und 35a, § 5 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 2, § 10a, § 10b samt Überschrift, § 11 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2, Anhang 1, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

22. Im Anhang 1 wird in Tabelle 1 in der Fußnote 2 das Wort „Humusgehalte“ durch die Wortfolge „Humus- oder Torfgehalte“ ersetzt und in Tabelle 6 in der Fußnote 3 nach der Wortfolge „und Bentonit-Schlämmen“ die Wortfolge „sowie LD-Schlacken und Elektroofenschlacken“ eingefügt.

23. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 1. Allgemeines wird im vorletzten Absatz nach der Wortfolge „Informationen verfügbar sind“ die Wortfolge „und dass die Prüfstelle die Analysenergebnisse im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 hochlädt“ eingefügt.

24. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 2. Probenahmeplanung wird im zweiten Absatz nach der Wortfolge „ausgegeben am 1. November 2011,“ die Wortfolge „für Abfälle aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Anhang C der ÖNORM S 2027-1 „Beurteilung von Abfällen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung - Teil 1: Probenahme“, ausgegeben am 1. Juni 2012,“ eingefügt.

25. Im Anhang 4 Teil 1 Kapitel 5.2. Bestimmungsmethoden wird am Ende des 19. Spiegelstrichs folgende Wortfolge angefügt:

„ , oder ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008“

26. Im Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8. Grundlegende Charakterisierung von sonstigen, einmalig anfallenden Abfällen wird im zweiten Absatz die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011“ durch die Wortfolge „Teil 1 Kapitel 4“ ersetzt.

27. Im Anhang 5 Kapitel 2. Untersuchung von verfestigten Abfällen wird in der Z 1 die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. August 1998“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

28. Im Anhang 5 Kapitel 2. Untersuchung von verfestigten Abfällen wird in der Z 2 die Wortfolge „ausgegeben am 1. Oktober 2004“ durch die Wortfolge „ausgegeben am 1. April 2007“ ersetzt.

29. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2. Herstellung und Lagerung der Probekörper wird die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. August 1998“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 1: Herstellung der Probekörper“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

30. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der lit. a (Wasserlagerung) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Juli 2000“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 2: Wasserlagerung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

31. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der lit. b (Schnellkarbonatisierung) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Juli 2000“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

32. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der lit. c (Schnellalterung) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Juli 2000“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 6: Schnellalterung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

33. Im Anhang 5 Kapitel 3.2.2.2. Untersuchung zur Langzeitbeständigkeit wird in der lit. d (Frostbeständigkeit) die Wortfolge „„Untersuchung verfestigter Abfälle - Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2002“ durch die Wortfolge „„Untersuchung stabilisierter Abfälle - Teil 7: Frostbeständigkeit“, ausgegeben am 1. Jänner 2010“ ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Rupprechter

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