European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050024.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).
5 Ferner ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht. Ebenso reicht die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen nochmals die oben genannte hg. Entscheidung).
6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob im Bauverfahren dem Nachbarn Parteistellung zuerkannt werde, weil er die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte behaupte und damit in die Lage komme, Beweisanträge zu stellen, denen im Verfahren auch gefolgt werden müsse. Die angefochtene Entscheidung weiche nun deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nur dort davon ausgegangen werden könne, dass jemand keine Einwendungen im Sinne des § 134a Bauordnung für Wien (BO) erhoben habe, wo sein "(...) Vorbringen keinerlei Bezug auf die dort genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erkennen lässt", - wie etwa dort die Behauptung, die beabsichtigten Baumaßnahmen ließen eine Verminderung der Wohnqualität für die Mieter des Beschwerdeführers erwarten. In der im Abschnitt I. (gemeint: Sachverhaltsdarstellung) zitierten Interpretation des Parteienvorbringens in der Bauverhandlung liege nun eine derart krasse Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht), dass die Revision zulässig sei, weil das Gesetz schon in den beiden ersten litterae a und b des § 134a Abs. 1 BO sowohl die "Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu des Nachbargrundsätzen (...)" als auch die "Bestimmungen über die Gebäudehöhe" als die vorrangigen subjektivöffentlichen Nachbarrechte qualifiziere.
7 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Nach der hg. Judikatur liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, mwN).
9 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Erkenntnis (u.a.) aus, der Revisionswerber sei mit seiner Einwendung, dass der Magistrat der Stadt Wien die Abstände zwischen den Gebäuden und die auseichende Belichtung der Wohnung des Revisionswerbers zu prüfen gehabt hätte, präkludiert, weil er dieses Vorbringen erstmals in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde erstattet habe, zumal § 134a BO kein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls gewährleiste und er angesichts der Situierung des projektierten Wohngebäudes, das im geringsten Abstand zur Liegenschaftsgrenze 6,22 m entfernt sei, nicht im Hinblick auf § 79 Abs. 3 leg. cit. beeinträchtigt sei.
10 Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht konkret ein. Mit dem nur allgemein gehaltenen, in rechtlicher Hinsicht nicht weiter substanziierten Vorbringen, dass in der Interpretation des Parteienvorbringens in der Bauverhandlung eine derart krasse Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichtes liege, dass die Revision zulässig sei, weil das Gesetz schon in den beiden ersten litterae a und b des § 134a Abs. 1 BO sowohl die "Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu des Nachbargrundsätzen (...)" als auch die "Bestimmungen über die Gebäudehöhe" als die vorrangigen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte qualifiziere, zeigt die Revision nicht auf, inwieweit die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
11 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2018
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