VwGH Ra 2014/07/0011

VwGHRa 2014/07/001125.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des K R in W, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2014, Zl. LVwG 46.1-1522/2014-2, betreffend Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark in 8330 Feldbach, Bismarckstraße 11-13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs2;
AVG §59 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs2;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (der Erstbehörde; nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) vom 13. April 2012 wurde der Revisionswerber gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 30. November 2012 den artesischen Brunnen auf dem Grundstück Nr. 962/1, KG. W., zu verschließen, wobei dem Revisionswerber die folgenden Maßnahmen aufgetragen wurden:

"1. Verpressen des Bohrloches mit Zementbetonitsuspension durch ein fachkundiges Unternehmen.

2. Nach Ausführung der Arbeiten ist die Fertigstellung der Wasserrechtsbehörde und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zu melden und eine Bestätigung des fachkundigen Unternehmens über die plangemäße Ausführung vorzulegen.

3. Die Oberfläche an der Stelle des Brunnens ist wiederherzustellen und zu rekultivieren."

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene, als Beschwerde geltende (§ 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG) Berufung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab. Darüber hinaus sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass gegen das Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht setzte allerdings keine neue Leistungsfrist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen fest.

Begründend führte es im Wesentlichen - nach Wiedergabe maßgeblicher Gesetzesbestimmungen - aus, dass durch die Ermittlungen (u.a. durch Einholung eines Gutachtens eines hydrogeologischen Sachverständigen) festgestellt worden sei, dass der gegenständliche artesische Brunnen nicht dem Stand der Technik entspreche und dessen Sanierung bzw. Schließung im öffentlichen Interesse der Vermeidung von Wasservergeudung und der Sicherung der Trinkwasserversorgung liege. Die Verschließung sei somit notwendig und im Verhältnis zur Neuerrichtung und Anpassung an den Stand der Technik zumutbar. Der Revisionswerber habe in seiner Stellungnahme auch nicht darlegen können, inwiefern die vorgeschriebene Maßnahme unverhältnismäßig sei.

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision merkte das belangte Verwaltungsgericht im Wesentlichen an, es sei keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen; weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung.

Der Revisionswerber erhob gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision.

Das Verwaltungsgericht legte die außerordentliche Revision sowie die Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht verwies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Begründung ihres Bescheides vom 13. April 2012.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, lautet auszugsweise wie folgt:

"Abänderung von Bewilligungen

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. (...)

(...)"

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0069). Das belangte Verwaltungsgericht habe den erstbehördlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, jedoch keine neue Leistungsfrist festgesetzt, sodass - weil der Berufungsbescheid nach ständiger Judikatur auch bei einer Bestätigung an Stelle des Erstbescheides trete und die Frist datumsmäßig festgesetzt gewesen sei - die Erfüllungsfrist bis 30. November 2012 (dieser Zeitpunkt liege in der Vergangenheit) aufrecht sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei gemäß § 57 Abs. 2 AVG (gemeint: § 59 Abs. 2 AVG) eine angemessene Leistungsfrist zu setzen. Wenn diese Leistungsfrist aber in der Vergangenheit liege, enthalte das Erkenntnis in Wahrheit keine Leistungsfrist und sei damit inhaltlich rechtswidrig.

2.2. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

§ 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht - ähnlich wie § 59 Abs. 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung von Anordnungen nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 (hier: Verschließung eines artesischen Brunnens auf näher vorgeschriebene Weise) angemessene Fristen gesetzt werden müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0074).

Das belangte Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der mit 30. November 2012 bestimmten Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, womit dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist enthält, sodass das angefochtenen Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 21a Abs. 2 WRG 1959 und § 59 Abs. 2 AVG verstößt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2011, Zl. 2011/05/0077, sowie vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0069, jeweils mwN).

Wurde also - wie im vorliegenden Fall - bei einer Anordnung nach § 21a WRG 1959 keine angemessene Frist festgesetzt, so belastet dies das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004).

3. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. September 2014

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