VwGH Ra 2018/05/0054

VwGHRa 2018/05/005427.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision

1. der T GmbH in W, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 (protokolliert zu Ra 2018/05/0054) und 2. der Landeshauptfrau von Niederösterreich (protokolliert zu Zl. Ra 2018/05/0157), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Dezember 2017, Zl. LVwG-AV-38/001-2012, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde L, 2.

... bis 483. ... (weitere mitbeteiligte Parteien), alle vertreten

durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, zu Recht erkannt:

Normen

32010L0075 Industrie-Emissions-RL;
AVG §13 Abs8;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §41;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §40 Abs1;
AWG 2002 §42 Abs1 Z6;
AWG 2002 §44;
AWG 2002 §52;
AWG 2002 §56 Abs1;
AWG 2002 §57;
AWG 2002 §78a Abs1 idF 2013/I/103;
AWG 2002 §78a Abs1;
AWG 2002 §78a Abs2;
AWG 2002 §78a idF 2013/I/103;
AWG 2002 §78a;
AWG 2002 Anh5 Teil1;
AWG 2002 Anh5;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 3. April 2009 beantragte die Erstrevisionswerberin die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer mikrobiologischen Abfallbehandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (ursprünglich für 30.000 t Abfälle im Jahr, davon 19.000 t gefährliche Abfälle). Es sollten vor allem Böden und organische Materialien, wie Klärschlamm, behandelt werden. In der Folge wurden Amtssachverständige, insbesondere für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Abwassertechnik, für Luftreinhaltetechnik, für Lärmtechnik, Verkehrstechnik, Elektrotechnik, Abfallchemie und Umwelthygiene, sowie die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft und das Arbeitsinspektorat mit dem Projekt zur Erstellung von fachlichen Stellungnahmen befasst. Es kam zu verschiedenen Ergänzungen und Modifikationen des Projektes, insbesondere zum Verzicht auf die Abfallarten 1720209 und 1720988 und zur Begrenzung der Kapazität der Anlage auf insgesamt 19.000 t/Jahr.

2 Am 8. April 2011 wurde eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG für 29. April 2011 anberaumt. Die Ladung wurde neben anderen am Verfahren beteiligten Parteien der Marktgemeinde L als Grundeigentümerin (Anmerkung: sie ist auch Standortgemeinde des Projektes) und bekannten Beteiligten, wie u.a. den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten, zugestellt. Im Übrigen erfolgte ein Anschlag über die Durchführung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde K vom 13. April bis 29. April 2011. Weiters wurde die Anberaumung der Verhandlung auf der Internetseite der Stadtgemeinde K kundgemacht. Der Anberaumung entsprechend fand die Verhandlung im Wirtschaftshof der Stadtgemeinde K. in K. statt.

3 Die am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen nahmen in dieser Verhandlung zur Vereinbarkeit des Projektes mit den im vorliegenden Fall gemäß dem AWG 2002 maßgeblichen öffentlichen Interessen Stellung und attestierten dessen Genehmigungsfähigkeit, wenn bei projektgemäßer Ausführung die fachlich geboten erscheinenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten würden. Die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten erhoben in der Verhandlung den Einwand einer erhöhten Lärmbelästigung durch das Projekt, weiters einer Belästigung durch Geruch, Staub und Abwässer.

4 Der Bürgermeister der Marktgemeinde L äußerte sich in der Verhandlung ablehnend zu dem Projekt. Er äußerte sich weiter dahingehend, dass aufgrund der Komplexität des Projektes und im Hinblick auf die verschiedenen Stellungnahmen der Sachverständigen von ihm erst nach Prüfung dieser eine endgültige Entscheidung getroffen werden könne.

5 Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erhoben die erstmitbeteiligte Marktgemeinde und die vier bereits genannten Nachbarn sowie weitere 511 auf einer Liste angeführten Personen, die bereits vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Mitbeteiligten vertreten wurden, Bedenken gegen das Projekt dahingehend, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Lebensqualität der T Bevölkerung ergeben könnten.

6 In einer ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 15. Februar 2012 wurde zur Frage, ob eine IPPC-Anlage vorliege, dargelegt, dass die vorgesehene Behandlung der Abfälle durch sonstige biologische Umwandlungsverfahren nach dem Verwertungsverfahren R 3 gemäß Anhang 2 (Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)) erfolgen könne. Durch das gegenständliche Behandlungsverfahren werde das Schadstoffpotenzial der Abfälle wesentlich reduziert, und es könne daher als Hauptergebnis der überwiegende Teil einer Verwertung in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden (Anmerkung: das Verwertungsverfahren R 3 des Anhanges 2 des AWG 2002 war von dem IPPC-Behandlungsanlagen betreffenden Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013 nicht erfasst; siehe dazu unten).

7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erteilte der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 5. April 2012 in Spruchpunkt I.a) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beantragten mikrobiologischen Abfallbehandlungsanlage samt den beschriebenen Begleitmaßnahmen unter Festlegung des Abfallkonsenses (lit. b) sowie unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen (lit. c).

8 Nach dem Spruchpunkt I.a) besteht die Anlage aus folgenden Anlagenteilen:

"- Eine auf den Gst.Nr. ..., KG T..., mit

Dichtasphalt ausgestattete Manipulationsfläche im Freien mit einem

Gesamtausmaß von 9.300 m2;

o Lagerboxen aus modularen Systembausteinen

(Quickblocksteine, max. 6 m Höhe),

o Containeranlagen (Büro- und Sanitärcontainer),

o Leichtbauhalle,

o Behandlungsanlage (Belüftung und Steuerung sowie

Abluftreinigung in Containern),

- ein auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ..., KG T...

situiertes foliengedichtetes Speicherbecken von ca. 1.425 m2,

- die Mitbenützung der Reifenreinigungsanlage

(Rüttelstrecke) und der Wiegeeinrichtung der Deponie ‚Am T...' auf

Teilflächen Gst.Nr. ....,

- die Errichtung und den Betrieb eines provisorischen und

endgültigen Zu- und Abfahrtsweges von der Deponieeinfahrt zur Manipulationsfläche, teilweise über die hergestellte und behördlich genehmigte temporäre Oberflächenabdeckung der Deponie ‚Am T...' auf den Gst.Nr. ...., alle KG T... . Die teilweise Zu- und Abfahrten über die temporäre Oberflächenabdeckung werden bis 31. Dezember 2024 befristet.

"Die Anlage hat eine Jahreskapazität von maximal 19.000 Tonnen und steht im Zusammenhang mit einem foliengedichteten Speicherbecken zur Sammlung der Oberflächenwässer der befestigten Fahr-, Stell- und Manipulationsflächen, weiters mit der Errichtung einer Anschlussleitung zu einer bestehenden Trafostation und der Fahrflächen über die temporäre Oberflächenabdeckung der Deponie T... und mit der Mitbenützung der Wiegeeinrichtung und der Rüttelstrecke der Deponie T... .

Die Behandlung der im Konsens festgelegten Abfallarten erfolgt durch sonstige biologische Verwertungsverfahren unter R3 gemäß Anhang 2, AWG 2002, Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)'.

Die Anlage ist entsprechend dem eingereichten Projekt sowie unter Beachtung der in den Befunden der Sachverständigen enthaltenen Änderungen und Ergänzungen zu errichten und betreiben, soweit sich nicht aus den Auflagen und Bedingungen Abweichungen ergeben."

10 In der Folge werden in diesem Spruchpunkt I.a) die Modifikationen des Projektes angeführt (u.a. "31. August 2009 - 1. Nachreichung und die näher bezeichneten 3., 4. und 5. Nachreichung").

11 Im Spruchpunkt I.b.) sind jene Abfälle (Bezeichnung gemäß der ÖNORM S 2100) genannt, die in der Anlage behandelt werden dürfen, wobei die Kontamination der angenommenen Abfälle auf folgende Eigenschaften eingeschränkt wird:

"- Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen, TOC - keine Einschränkung

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbundenen Revisionen erwogen:

29 Die Revisionen sind im Hinblick auf die Frage, ob die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtmäßig war, zulässig.

30 Die Erstrevisionswerberin macht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, grundsätzlich zur Zulässigkeit der Aufhebung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochen habe, dass das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System dahin zu verstehen sei, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Im vorliegenden Fall habe sich das Verwaltungsgericht auf keine dieser Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gestützt.

31 Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IE-RL) habe im Bereich der Abfallwirtschaft den Kreis der IPPC-Anlagen u.a. dahingehend erweitert, dass die biologische Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag unabhängig davon, ob es sich um eine Beseitigung oder Verwertung handle, einbezogen worden sei. Für nicht gefährliche Abfälle sei gleichfalls eine Änderung durch die Einbeziehung der biologischen Behandlung, und zwar im Fall der Beseitigung ab 50 t pro Tag und im Fall der Verwertung ab 75 t pro Tag, erfolgt. Diese unionsrechtlichen Vorgaben seien mit der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 103/2013, in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden. Die antragsgegenständliche Anlage erfülle seit der genannten Novelle die Kriterien nach Anhang 5 Teil 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b zum AWG 2002 und sei als eine IPPC-Anlage zu qualifizieren. Nach der neuen Rechtslage sei es nicht mehr von Bedeutung, ob der Behandlungsvorgang als Verwertung oder als Beseitigung anzusehen sei.

32 Das Verwaltungsgericht habe die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, es sei denn, eine Übergangsbestimmung ordne anderes an. Nach der Übergangsbestimmung des § 78a Abs. 2 AWG 2002 seien die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen auf eine neu unter dieses Regime fallende Anlage ab dem 7. Juli 2015 anzuwenden. Solche IPPC-Behandlungsanlagen seien im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 AWG 2002 an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen " ,Stand der Technik anzupassen (siehe § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002: "'Stand der Technik' (beste verfügbare Technik - BVT) ..." und § 2 Abs. 8 Z 8 AWG 2002 betreffend "BVT - Schlussfolgerungen"). Ob diese Anordnung der Geltung der neuen Rechtslage zur Gänze auch für am 7. Juli 2015 bereits "in zweiter Instanz" anhängige Verfahren gelte, sei dieser Bestimmung nicht klar zu entnehmen. Immerhin ordne diese Bestimmung eine Anpassung der IPPC-Behandlungsanlage zu einem späteren Zeitpunkt an, die Projektunterlagen wären daher in einem anhängigen Verfahren nicht zu ergänzen. Zudem judiziere der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) - wenn auch zur Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) -, dass es bei Projekten größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordere, nicht angebracht sei, ein bereits auf nationaler Ebene eingeleitetes komplexes Verfahren durch die spezifischen Anforderungen der UVP-RL noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern und dadurch bereits entstandene Rechtspositionen zu beeinträchtigen (vgl. Hinweis u.a. auf EuGH 11.8.1995, Kommission/Deutschland, Rs C-431/92 und EuGH 18.6.1998, Rs C-81/96 ). Nach Ansicht der Erstrevisionswerberin erfasse § 78a Abs. 2 AWG 2002 die verfahrensgegenständliche Anlage nicht.

33 Wenn das Verwaltungsgericht weiters meine, dass für die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage als IPPC-Abfallbehandlungsanlage die Notwendigkeit eines "anderen Verfahrens" bzw. einer "anderen Verfahrensart" bestehe, erwecke es damit zu Unrecht den Eindruck, dass für IPPC-Anlagen ein gänzlich anderes Verfahren als das herkömmliche AWG-Genehmigungsverfahren anzuwenden sei. Dies sei unzutreffend. Ein Unterschied bestehe darin, dass für IPPC-Anlagen die Antragsunterlagen auch Aussagen zu den in § 39 Abs. 3 AWG 2002 genannten Belangen zu enthalten hätten, sofern solche Angaben nicht bereits nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AWG 2002 erforderlich seien. Weiters sei für IPPC-Anlagen die in § 40 AWG 2002 vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die im Wesentlichen aus einer öffentlichen Auflage der Projektunterlagen samt Stellungnahmerecht für jedermann binnen sechs Wochen, einer Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und einer Zugänglichmachung bestimmter Informationen bestehe. Umweltorganisationen könnten gemäß § 42 Abs. 1 Z 13 AWG während der öffentlichen Auflage schriftliche Einwendungen abgeben und im Verfahren die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen sowie Rechtsmittel ergreifen. § 43 Abs. 3 AWG 2002 sehe vier weitere Genehmigungskriterien für solche Anlagen vor. Es sei daher weder ein anderes Verfahren noch eine andere Verfahrensart durchzuführen, sondern es seien für IPPC-Anlagen einige zusätzliche Anforderungen zu beachten.

34 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes könne die öffentliche Auflage vom Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden, da dadurch neu hinzukommenden Parteien eine Instanz genommen würde. Dazu sei auszuführen, dass selbst dann, wenn die Regelungen des IPPC-Regimes ab dem 7. Juli 2015 anzuwenden gewesen wären, die daraus gezogene Schlussfolgerung, zu welchen Verfahrenshandlungen das Verwaltungsgericht berechtigt oder nicht berechtigt sei, unzutreffend sei. Verfahrensvorschriften seien - wenn nichts anderes gesetzlich angeordnet ist - in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten hätten. Eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens sei nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden. Das Verfahren sei also in jenem Stadium, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rechtsänderung befunden habe, unter Anwendung der geänderten Rechtslage fortzuführen.

Prozesshandlungen, die nur in einem früheren Verfahrensstadium hätten gesetzt werden können, seien nicht nachzuholen (Hinweis auf VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Im vorliegenden Fall seien die verfahrensrechtlichen Vorgaben des IPPC-Regimes (im Wesentlichen also die Durchführung einer öffentlichen Auflage nach § 40 AWG 2002) ab dem 7. Juli 2015 anwendbar gewesen. Eine Vorschrift, dass deshalb das gesamte bisher durchgeführte Verfahren neu aufgerollt bzw. zurück an den Start geschickt werden müsse, enthalte das Gesetz nicht.

35 Auch das Argument des Verwaltungsgerichtes, es werde dadurch Parteien eine Instanz genommen, sei nicht zutreffend. Dies werde in Fällen diskutiert, in denen die Behörden in erster Instanz eine Formalentscheidung getroffen hätten. Eine solche Konstellation liege hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall seien zu einem bestimmten, weit fortgeschrittenen Verfahrenszeitpunkt ergänzende Vorschriften auf das Genehmigungsverfahren anwendbar geworden. Das Projekt, über das zu entscheiden sei, habe sich allerdings dadurch in keiner Weise geändert. Mit dem bekämpften Bescheid sei die Genehmigung nach dem AWG 2002 erteilt worden, und es sei dabei auch über die im Zusammenhang damit geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzungen abgesprochen worden. Ergebe sich durch eine Rechtsänderung der Grund für eine Parteistellung im Verfahren erst während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens, so ändere dies an der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nichts.

36 Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf Rechte von "neu hinzukommenden Parteien" Bezug genommen habe, widerspreche dies § 27 VwGVG, nach dem die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer den Prüfgegenstand des Verwaltungsgerichtes beschränke (Hinweis auf VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, u.a.). Abgesehen davon könne ex ante keineswegs gesagt werden, dass bei einer öffentlichen Auflage nach § 40 AWG 2002 Umweltorganisationen Einwendungen erheben und so Parteistellung erlangen würden.

37 Weiters habe der EuGH (15.1.2013, Krizan et al, C- 416/10 , Rn 84 ff) die Frage bejaht, dass eine Einbeziehung der betroffenen Öffentlichkeit auch noch nach dem erstinstanzlichen Verfahren zulässig sei, sofern dem nicht der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz entgegenstehe.

38 Die Erstrevisionswerberin bestreitet weiters die vom Gericht pauschal behauptete Notwendigkeit der Neuerhebung des Sachverhaltes aufgrund des Umstandes, dass nunmehr eine IPPC-Anlage vorliege. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr Verbesserungsaufträge im Lichte des § 39 Abs. 3 AWG 2002 erteilen, das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine öffentliche Auflage nach § 40 AWG 2002 ergänzen und die Einholung ergänzender Gutachten im Hinblick auf die Berücksichtigung der BVT veranlassen können.

39 Auch der Umstand, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Gemeinde L. als Standortgemeinde, sondern in der Nachbargemeinde, der Stadtgemeinde K., erfolgt sei, könne eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht begründen. Nach dem AWG 2002 sei keine mündliche Verhandlung erforderlich, und selbst wenn man von dieser Erforderlichkeit ausginge, deckte dies nach der Judikatur keine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

40 Im Übrigen hält die Erstrevisionswerberin die Begründung des angefochtenen Beschlusses für nicht ausreichend. § 28 Abs. 3 VwGVG komme nur in Betracht, wenn nicht bereits § 28 Abs. 2 VwGVG eine meritorische Entscheidung erfordere. Zu dieser Entscheidung sei es erforderlich, den Zeit- und Kostenaufwand für den Fall der Kassation einerseits und für den Fall einer meritorischen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht andererseits gegenüber zu stellen. Geboten sei dabei eine Betrachtung des insgesamt erforderlichen Verfahrens, es sei also die Möglichkeit eines neuerlichen Rechtsmittels gegen die Entscheidung im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen. Feststellungen fehlten dazu im angefochtenen Beschluss zur Gänze. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Kriterium der Raschheit des Verfahrens und der Kostenersparnis in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels sei evident.

41 Auch nach Ansicht der Zweitrevisionswerberin lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Sinne des bereits angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) nicht vor. Es gäbe zu diesen Voraussetzungen auch keinerlei Feststellungen des Verwaltungsgerichtes. Es läge vielmehr ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, der aufgrund der Änderung der Rechtslage allenfalls nach Berücksichtigung der in § 40 AWG 2002 normierten verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen möglicherweise ergänzungsbedürftig sei. Dem angefochtenen Beschluss sei zu entnehmen, dass die Einwendungen der Parteien durch die eingeholten Gutachten nicht hätten bestätigt werden können. Wenn lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen seien, liege die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht jedenfalls im Interesse der Raschheit gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG. Dabei müsse auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens Rücksicht genommen werden.

Nach dem angefochtenen Beschluss sei es strittig, ob die Anlage schon im Zeitpunkt der Antragstellung als IPPC-Anlage anzusehen gewesen sei. Da diese Frage in der Beschwerde nicht thematisiert sei und das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde überprüfen könne, sei es völlig unverständlich, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben habe, diese Frage anlässlich der mündlichen Verhandlungen zu thematisieren (Hinweis auf § 27 VwGVG). Diese Rechtsfrage, sofern ihr überhaupt eine rechtliche Relevanz zukomme, hätte das Verwaltungsgericht prüfen und werten müssen. Die Ansicht, dass diese Frage strittig sei, werde im Übrigen nicht geteilt. Die Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine IPPC-Anlage vorgelegen sei. Unstrittig sei es aber, dass aufgrund der Änderung der Rechtslage (siehe die angeführte AWG 2002 -Novelle) das geplante Vorhaben nunmehr eine IPPC-Anlage sei. Die Änderung der diesbezüglichen Rechtslage durch BGBl. I Nr. 103/2013 sei am 20. Juni 2013 in Kraft getreten. Da beide Varianten der Übergangsbestimmung des § 78a Abs. 1 AWG 2002 nicht anwendbar seien, sei davon auszugehen, dass sonstige anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen, die durch die IE-RL neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden seien, ab dem 7. Juli 2015 - wie es § 78a Abs. 2 AWG 2002 vorsehe - nach den neuen Vorschriften zu behandeln seien. Es hätte vom Verwaltungsgericht geklärt werden müssen, ob § 78a Abs. 2 AWG 2002 im vorliegenden Fall zur Anwendung zu gelangen hätte. Wenn dies bejaht worden wäre, hätte das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend ergänzt werden müssen.

42 Auch nach Ansicht der Zweitrevisionswerberin liege ein Wechsel der Verfahrensart im vorliegenden Fall nicht vor. Es seien vielmehr, sofern eine IPPC-Anlage vorliege, zusätzliche verfahrensrechtliche, aber auch materiell-rechtliche Bestimmungen zu beachten. Zu der Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass sich der Sachverhalt betreffend den Umstand, dass es sich "nunmehr" um eine IPPC-Anlage handle, als "mangelhaft" erweise, sei festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich selbst davon ausgehe, dass das geplante Vorhaben durch die Änderung der Rechtslage eine IPPC-Anlage geworden sei. Für die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Sachverhalt von der Behörde mangelhaft ermittelt worden sei, fehle jede Begründung. Wenn das Verwaltungsgericht feststelle, dass die Einwendungen der Parteien durch die eingeholten Gutachten nicht hätten bestätigt werden können, sondern sich diese mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten deckten, bestätige es selbst, dass der maßgebliche Sachverhalt ermittelt worden sei. Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Anlage nunmehr unter einem anderen Gesichtspunkt zu bewerten sei, sei dies in keiner Weise nachvollziehbar.

43 Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die fehlerhafte Ausschreibung der Verhandlung vor der belangten Behörde meine, dies habe zu einer Vielzahl an übergangenen Parteien geführt, sei dies nach Ansicht der Zweitrevisionswerberin gleichfalls nicht stichhaltig. Richtig sei, dass jene Personen, die nicht persönlich geladen worden seien, nicht präkludiert seien. Im "erstinstanzlichen" Bescheid sei auch auf die Äußerungen der 511 (weiteren) Personen Bedacht genommen worden. Die von der Verwaltungsbehörde eingeholten Gutachten und der Bescheid seien dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien auch in Vertretung weiterer Personen innerhalb angemessener Frist übermittelt worden.

44 Im Übrigen sei die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf die Beschwerde beschränkt. Ob allenfalls weitere Personen ihre Parteistellung geltend machen könnten, habe das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen und auch nicht zu prognostizieren.

45 Zur anzuwendenden Rechtslage:

§§ 27 und 28 (letzterer auszugsweise) VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013,

lauten wie folgt:

"Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

    Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

46 In der vorliegenden Revisionssache war weiters das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2017 anzuwenden.

47 Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten

(teilweise auszugsweise) wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2 (1) ...

...

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. 1. ...
  2. 5. sind ‚Nachbarn' Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

6. ...

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

...

3. 'IPPC-Behandlungsanlagen' jene Teile ortsfester

Behandlungsanlagen, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durchgeführt werden;

4. ...

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. ‚Stand der Technik' (beste verfügbare Techniken - BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;

...

7. ‚BVT-Merkblatt' ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABI. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABI. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;

8. ‚BVT-Schlussfolgerungen' ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

9. ‚mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte' der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

..."

"6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste

Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) ... ."

"Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37

sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der

Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des

Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs,

der nicht älter als sechs Wochen ist;

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers,

auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden

soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter

Wassernutzungen;

6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der

zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der

Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger

Betriebseinrichtungen;

6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit

energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und

Skizzen;

8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage

zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur

Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling,

zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der

Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept

gemäß § 10 Abs. 3);

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der

Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern

dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der

Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und

gemäß einer Verordnung nach § 23.

(2) ... .

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat

der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:

1. Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und

erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;

3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der

Behandlungsanlage;

4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren

Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;

5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen

Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;

7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls

geprüften Alternativen in einer Übersicht;

8. Angaben über Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-

Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;

9. einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf

eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem

Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit

einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe

verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

10. die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur

Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder,

sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der

Angaben gemäß Z 1 bis 10 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.

(4) ... ."

"Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 40. (1) Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung sind Antragsteller, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente

1. der Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-

Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1,

...

bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.

(la) Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für IPPC-Behandlungsanlage oder... ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

(1c) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 47a Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.

(ld) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch auf der Internetseite edm.gv.at - zugänglich zu machen:

1. relevante Informationen zu den vom Anlageninhaber bei

der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung gemäß § 51

Abs. 2a oder § 62 Abs. 8, 9 und 10 getroffenen Maßnahmen und

2. Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung

erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen

Behörde vorliegen.

... ."

"Kundmachung der mündlichen Verhandlung § 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Parteistellung

§ 42. (1) Parteistellung in einem

Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage

errichtet werden soll,

3. Nachbarn,

...

6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die

Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,

...

13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,

... .

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht

gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach

dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub,

Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn

werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist

nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu

verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht

vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

...

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen

Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere

durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden

Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle

zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der

Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer

Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen

zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage

wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen

gemäß § 40 Bedacht zu nehmen.

..."

"Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle

Industrieemissionen

§ 78a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen,

1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder

2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,

sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG , ABI. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden."

Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 in der Fassung BGBl. Nr. 103/2013 erfasste ua folgende Tätigkeiten:

"IPPC-Behandlungsanlagen

Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

a) biologische Behandlung;

b) physikalisch-chemische Behandlung;

...

2. ... ;

  1. 3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ..., fallen:

i) biologische Behandlung;

ii) physikalisch-chemische Behandlung;

... .

b) Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

i) biologische Behandlung;

... ."

§ 40 AVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2002

lautet auszugsweise:

"Mündliche Verhandlung

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. ...

..."

§ 41 AVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 158/1998

lautet auszugsweise:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

..."

§ 42 AVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet auszugsweise:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

..."

48 Zunächst ist zur Zulässigkeit der Aufhebung von bekämpften Bescheiden durch ein Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Sinne der dazu bereits ergangenen Judikatur grundsätzlich Folgendes auszuführen (vgl. insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063):

49 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass in dem in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

50 Auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025, mwN) oder zulässige Projektänderungen und die mit zulässigen Projektänderungen verbundenen Verfahrensschritte (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) und ebenso die Notwendigkeit einer (weiteren) mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038) rechtfertigen grundsätzlich eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht.

51 Ausgehend davon ist Folgendes darzulegen:

Gemäß Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013 (BGBl. I Nr. 155/2004) waren in Z 2 "Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 t pro Tag oder mehr als 3 500 t pro Jahr" erfasst, wenn es bestimmte Verwertungsverfahren gemäß Anhang 2, nämlich R 1, 2, 6, 7 und 9, betraf. Das in der vorliegenden Behandlungsanlage nach den Feststellungen der Amtssachverständigen für Abfallchemie vorgenommene Verwertungsverfahren R 3 (Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)) fiel nach dieser Rechtslage nicht darunter.

52 Die bereits angeführte IE-RL ist mit der Novelle zum AWG 2002, BGB1. I Nr. 103/2013, umgesetzt worden. Im Anhang 5 Teil 1 Z la AWG 2002 sind danach nunmehr generell die Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und weiters gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a) i) die Beseitigung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung als IPPC-Behandlungsanlage erfasst. Diese Novelle ist mit 21. Juni 2013 (nach dem Tag der Kundmachung) grundsätzlich in Kraft getreten. Die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage, in der nach den Feststellungen der Amtssachverständigen für Abfallchemie eine Verwertung von Abfällen im Sinne Anhang 2 R 3 (Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)) vorgesehen ist, fällt jedenfalls unter Anhang 5 Teil 1 Z la AWG 2002. Für näher bezeichnete IPPC-Behandlungsanlagen ist in § 78a AWG 2002 in der Fassung dieser Novelle eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Es ist zunächst die Frage zu beantworten, ob diese Übergangsbestimmung im vorliegenden Fall eine Rolle spielt.

Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 AWG 2002 dürfen Behandlungsanlagen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 AWG 2002 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden. Das Kriterium, dass die Anlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sein muss, kann nur dahin verstanden werden, dass das rechtmäßige In-Betrieb-Genommen-Werden damit gemeint ist. § 78a Abs. 1 AWG 2002 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Abfallbehandlungsanlage rechtmäßiger Weise im Sinne des § 56 Abs. 1 AWG 2002 weder vor dem 7. Jänner 2013 noch spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden durfte. Im Übrigen wird von der Erstrevisionswerberin auch gar nicht behauptet, dass die Behandlungsanlage bis spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen worden wäre. Für den Fall, dass gegen die erstinstanzlich erteilte Genehmigung - wie im vorliegenden Fall - Nachbarn, also andere Parteien als der Antragsteller, Berufung (nach der alten Rechtslage) bzw. Beschwerde (nach der neuen Rechtslage) erhoben haben, ist das Betreiben der Anlage nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides zulässig. Ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid der vorliegenden Abfallbehandlungsanlage liegt bis dato nicht vor. § 78a Abs. 2 AWG 2002 erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die durch die IE-RL neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden sind (siehe dazu 2293 B1gNR 24. GP, 12 vorletzter Absatz). Im Zusammenhalt mit Abs. 1 dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass Abs. 1 keine solchen IPPC-Anlagen erfasst. Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich an IPPC-Behandlungsanlagen, die bestimmte, teils näher bezeichnete Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 bzw. Z 3 lit. a sublit. iii - v und lit. b, Z 5 und Z 6 durchführen, für die die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieser Novelle ab 7. Juli 2015 anzuwenden sind. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlagen gemäß § 57 - sofern erforderlich - an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. Auch wenn der Gesetzgeber im § 78a Abs. 2 AWG 2002 weder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Genehmigung dieser Anlagen abstellt noch darauf, dass sie vor einem bestimmten Zeitpunkt bereits in Betrieb genommen wurden, ist auch diese Übergangsbestimmung dahin zu verstehen, dass sie sich auf IPPC-Behandlungsanlagen bezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestimmte Tätigkeiten des Anhanges 5 rechtmäßig durchführen. Dies ist - wie bereits ausgeführt - dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Behandlungsanlage auf der Grundlage einer rechtskräftigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung oder vor rechtskräftiger Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AWG 2002 erfolgt. § 78a Abs. 2 AWG 2002 erfasst keine IPPC-Behandlungsanlagen, die die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten durchführen sollen, für die das Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angeführten Novelle am 21. Juni 2013 auf Grund von Beschwerden von Nachbarn anhängig war. Auf die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage, deren vorgesehene Tätigkeiten - wie bereits ausgeführt - jedenfalls unter Anhang 5 Teil 1 Z 1 lit. a AWG 2002 fallen und deren Genehmigungsverfahren auf Grund von Beschwerden von Nachbarn nach wie vor anhängig ist, kommt die Übergangsbestimmung des § 78a AWG 2002 somit nicht zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der angeführten Novelle des AWG 2002 im Jahre 2013 (insbesondere Anhang 5) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ab 21. Juni 2013 grundsätzlich anzuwenden waren.

53 Beide Revisionswerberinnen weisen darauf hin, dass die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Mitbeteiligten als Beschwerdeführer gemäß § 27 VwGVG den Prüfgegenstand des Verwaltungsgerichtes beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in diesem Zusammenhang von der Erstrevisionswerberin angeführten hg. Erkenntnis (VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, u.a., mwN) zu § 27 VwGVG ausgesprochen, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach dieser Bestimmung keine unbegrenzte sei. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis sei die Sache des bekämpften Bescheides. Eine weitere Einschränkung der Prüfungsbefugnis könne sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung ergeben (was im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist). Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfanges finde insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht nur innerhalb dieser Prüfungsbefugnis (vgl. nochmals VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008 u.a.).

54 Die Mitbeteiligten zu 2. bis 483. sind Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 iVm § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002, deren Nachbarrechte sich in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Z 13 und 4 AWG 2002 ergeben (vgl. dazu VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055). Diese Mitbeteiligten haben im Verfahren (insbesondere auch in der Berufung) im Sinne des § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch Folgendes geltend gemacht: unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung, Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe sowie Gefährdung des Lebens und der Gesundheit aufgrund befürchteter Explosionsgefahr durch Stromleitungen im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Projektes.

55 Das Verwaltungsgericht hat in keiner Weise dargelegt, dass aus Anlass der Beschwerde dieser Nachbarn bei der Beurteilung der Frage, ob diese Nachbarn in ihren entsprechend geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein können, die Problematik aufzugreifen wäre, dass für IPPC-Anlagen nunmehr zusätzliche verfahrensrechtliche Anordnungen gelten als für sonstige Anlagen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Die Rechte anderer Personen, etwa potentieller sonstiger weiterer Parteien im Zusammenhang mit der IPPC-Qualifikation der Anlage, durfte das Verwaltungsgericht anlässlich der bei ihm anhängigen Nachbarbeschwerden nicht aufgreifen.

56 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dargestellt, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht die zusätzlichen Vorschriften für IPPC-Anlagen bei der Beantwortung der Frage, ob die konkret beschwerdeführenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnten, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gerechtfertigt hätten. An dieser Stelle ist auf die oben angeführte hg. Judikatur zu verweisen, wonach die allenfalls erforderliche Einholung bzw. Ergänzung von Gutachten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht zu tragen vermöchte.

57 In Bezug auf die Beschwerde der Erstmitbeteiligten, der Standortgemeinde L., die gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 Parteistellung hat, ist zu klären, ob das Verwaltungsgericht aus Auslass ihrer Beschwerde berechtigt war, die nunmehrige IPPC-Qualifikation der Anlage und die Einhaltung der diesbezüglich zusätzlich geltenden Bestimmungen zu prüfen. Eine Gemeinde, die sich auf ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 stützt, kann Beschwerde grundsätzlich nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden (vgl. VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084).

58 Die erstmitbeteiligte Standortgemeinde hat, wie auch die anderen Mitbeteiligten, in der Beschwerde geltend gemacht, dass sie aufgrund von Verfahrensfehlern zu Unrecht als präkludiert betrachtet worden sei. Sie hat damit als Anrainerin (wie auch die übrigen Mitbeteiligten) Beschwerde erhoben. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher insoweit auch in Bezug auf die Beschwerde der Erstmitbeteiligten.

59 Wenn aber das Beschwerdevorbringen der Erstmitbeteiligten so zu verstehen sein sollte, dass sie damit ihre Parteistellung als Standortgemeinde gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 ausüben wollte, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, Verfahrensvorschriften in jener Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (vgl. VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023).

60 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angeführten AWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 103) am 21. Juni 2013 war das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, ab dem 1. Jänner 2014 als Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, anhängig. Das erstinstanzliche Verfahren war somit in diesem Zeitpunkt abgeschlossen. § 40 Abs. 1 AWG 2002 betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen (mittels insbesondere entsprechender Bekanntgabe und öffentlicher Auflage des Antrages auf Genehmigung für eine solche Anlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 sowie Auflage des Genehmigungsbescheides), der das erstinstanzliche (bzw. nunmehr: verwaltungsbehördliche) Genehmigungsverfahren für eine IPPC-Behandlungsanlage betrifft, wurde im verwaltungsbehördlichen (erstinstanzlichen) Verfahren mangels Vorliegens einer IPPC-Anlage in diesem Verfahrensstadium zu Recht nicht angewendet. Die nunmehrigen Regelungen über das Verfahren betreffend IPPC-Anlagen durfte das Verwaltungsgericht daher schon aus diesem Grund auch nicht auf Grund der Beschwerde der erstmitbeteiligten Gemeinde für die Begründung der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit heranziehen.

61 Wenn sich das Verwaltungsgericht darauf beruft, dass im Übrigen schon die fehlerhafte Ausschreibung der Verhandlung vor der belangten Behörde zu einer Vielzahl an übergangenen Parteien geführt habe und sich daher die Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als zweckmäßig erweise, bezieht es sich damit offenbar darauf (vgl. S. 7 des angefochtenen Beschlusses), dass die Ausschreibung der Verhandlung in der falschen Gemeinde erfolgt sei. Diese Annahme trifft aber nicht zu:

62 Gegenständlich ist die Anlage in der Gemeinde L. situiert. Die Verhandlung fand in der Nachbargemeinde K. statt, an deren Amtstafel die Anberaumung auch angeschlagen wurde. Während die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber geben, welche Gemeinde in § 41 Abs. 1 AVG angesprochen ist (vgl. 116 BlgNR 2. GP  6), geht die Lehre davon aus, dass damit jene Gemeinde gemeint ist, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 589; Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 41 Rz 10; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10, 175, Rz 284; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 172). Dies ist zutreffend: Es geht hier bloß um die Veröffentlichung der Ladung. Zu dem möglichen Ort der Verhandlung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 AVG, dass diese womöglich an "Ort und Stelle" zu erfolgen hat, sofern sie mit einem Augenschein verbunden ist. Letzteres lag im vorliegenden Fall nicht vor. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (iVm § 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde zwischen den zwei weiteren gemäß § 40 Abs. 1 AVG in Betracht kommenden Verhandlungsorten ("Sitz der Behörde" und "nach der Sachlage zweckmäßigster Ort") zu wählen. Daraus ergibt sich dann die Gemeinde, in deren Gebiet die Verhandlung stattfindet und in der die Verständigung über ihre Abhaltung an der Amtstafel gemäß § 41 AVG angeschlagen werden muss. Eine Verpflichtung, dass die Verhandlung im vorliegenden Verfahren an der Amtstafel der Gemeinde L. (der Erstmitbeteiligten) kundzumachen gewesen wäre, ergibt sich aus § 40 iVm § 41 Abs. 1 AVG nicht. Das Verwaltungsgericht konnte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung auch nicht damit begründen, dass die Kundmachung in der "falschen" Gemeinde vorgenommen worden sei.

63 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Es erübrigte sich, auf das sonstige Revisionsvorbringen einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. Februar 2019

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