Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen
§ 78a.
- 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder
- 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,
- sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(2) Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.
(3) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.
(4) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.
Schlagworte
Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40151763
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