VwGH Ra 2015/10/0130

VwGHRa 2015/10/013016.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der S GmbH in Stockerau, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2015, Zl. LVwG-AB-14-0519, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2015 wurde ein Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die "Sanierung" bestimmt bezeichneter Grundwasserteiche gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 zurückgewiesen, weil die revisionswerbende Partei einen ihr vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2015 erteilten Verbesserungsauftrag, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000), nicht erfüllt hatte.

Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

3. Die Zulassungsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision vermögen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darzulegen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die in § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 normierte Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, eine für die Partei erkennbare Anforderung des einschlägigen Materiengesetzes darstellt, sodass das Verwaltungsgericht mangels Erfüllung dieses Erfordernisses zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt war (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27).

Da die revisionswerbende Partei auf diesen Auftrag hin lediglich vier sachverständige Stellungnahmen aus verschiedenen Verwaltungsverfahren, aus denen sich der erwähnte Nachweis nicht ergibt, vorgelegt hat, begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf der Grundlage der bisherigen hg. Rechtsprechung keinen Bedenken des Gerichtshofs (vgl. zu insofern vergleichbaren Zurückweisungen mangels Erfüllung des Erfordernisses nach § 48 Abs. 1 lit. g Sbg. Naturschutzgesetz 1999 etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0055, sowie vom 19. Mai 2009, Zl. 2004/10/0187), hätte doch der vom Gesetz geforderte Nachweis etwa durch die Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme erbracht werden können, aus der sich die Übereinstimmung mit den geltenden Raumordnungsprogrammen ergibt.

Daran vermag auch das von der revisionswerbenden Partei hervorgehobene hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0138, nichts zu ändern, ließ doch jenes Erkenntnis - wie auch die Revision erkennt - ausdrücklich "dahingestellt", ob bei Vorlage einer Unterlage, welche als Nachweis im Sinn des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 nicht geeignet ist, mit Zurückweisung oder inhaltlicher Beurteilung des Antrags vorzugehen sei.

4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2015

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