VwGH 2004/10/0187

VwGH2004/10/018719.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W S in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. September 2004, Zl. 21301-RI- 533/28-2004, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 litg;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 litg;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 22. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines naturschutzbehördlichen Verfahrens betreffend die Errichtung (ua) einer Wegunterführung auf den Grundstücken Nr. 3/4 und 3/8 der KG G. Den über (mehrfache) Aufforderung der Behörde, ein "entsprechendes Projekt", insbesondere Planunterlagen und technische Beschreibung, vorzulegen, nachgereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Vorhaben den Einbau einer Betonsohle mit 4,5 m Länge und 1,6 m Breite sowie die Errichtung von jeweils vier Stufen und von seitlichen Begrenzungsmauern mit einer Höhe von bis zu 2,1 m umfasst.

Mit Bescheid vom 27. August 2003 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2001 auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gehwegunterführung an der Grundstücksgrenze der Grundparzellen 3/4 und 3/8 der KG G. unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG und §§ 47 Abs. 1 sowie 48 Abs. 1 und 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73 (NatschG), zurück.

In der Begründung legte die BH unter näherer Darstellung des Verfahrensganges dar, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers am 20. Jänner 2001 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, bei welcher durch den Vertreter der Gemeinde festgestellt worden sei, dass für die beabsichtigte Unterführung eine Baubewilligung erforderlich sei und daher auch die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die vorhandenen Planunterlagen seien auch dem bautechnischen Amtssachverständigen der Gruppe Gewerbe und Baurecht übermittelt worden, der zusätzlich eine Stellungnahme der Abt. 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung (Raumplanung) bezüglich der raumordnungsrechtlichen Bewilligungspflicht eingeholt habe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich unter Verweis auf die Bestimmungen des AVG bezüglich Mängelbehebung die Möglichkeit gegeben worden, die für die Verhandlungsreife des naturschutzrechtlichen Ansuchens notwendige raumordnungsrechtliche Bewilligung binnen einer Frist von 14 Tagen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer jedoch die nach Ansicht der BH erforderliche raumordnungsrechtliche Bewilligung in der dafür eingeräumten Frist nicht vorgelegt habe, sei das Ansuchen zurückzuweisen gewesen.

Der dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Nach der Begründung seien in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 NatschG (Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten) gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. eine Reihe von näher angeführten Umständen anzuführen bzw. nachzuweisen. So sei etwa gemäß § 48 Abs. 1 lit. g bei der Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), bestehe, eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 44 (ROG 1998), nachzuweisen, wenn eine solche erforderlich sei.

Die Gehwegunterführung solle auf den Grundparzellen 3/4 und 3/8 der KG G. errichtet werden, die beide nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen seien. Unstrittig sei, dass die betroffenen Grundparzellen im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen lägen. Deshalb sei zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Maßnahme ein Bewilligungstatbestand der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 89/1995 (ALV), erfüllt werde. Nach § 2 Z. 1 ALV sei die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, nach § 2 Z. 2 ALV die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Beim Begriff der "baulichen Anlagen" sei auf die Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 abzustellen. Der Begriff "Anlage" in Z. 2 umfasse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "alles, was durch die Hand des Menschen angelegt wird" (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 94/10/0192). Es sei daher von einem sehr weiten Anlagenbegriff auszugehen, welcher nach Ansicht der belangten Behörde durch das beabsichtigte Vorhaben auf jeden Fall erfüllt werde. Zu der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Bewilligungstatbestand des § 2 Z. 7 ALV ("Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr für Räderfahrzeuge") nicht in Frage komme, sei zu sagen, dass die Behörde erster Instanz nie festgestellt oder behauptet habe, dass eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung gegeben sei. Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertreten habe, dass nach § 3 Z. 1 ALV eine Bewilligungsfreiheit für "die Widmung von bestehenden Verkehrsflächen für den Verkehr mit Fahrrädern" bestehe, so sei ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine Relevanz habe, da es nicht um eine Widmung, sondern um die Errichtung einer Anlage gehe. Festzuhalten sei daher, dass für die beabsichtigte Errichtung einer Gehwegunterführung im genannten Landschaftsschutzgebiet eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht bestehe. Es sei ausreichend, dass auch nur einer der in § 2 Z. 1 bis Z. 13 ALV angeführten Bewilligungstatbestände erfüllt werde. Ob daneben auch noch eine straßenrechtliche oder nach sonstigen Verwaltungsmaterien (Wasserrecht, Forstrecht, etc.) gegebene Bewilligungspflicht bestehe, sei von der Naturschutzbehörde nicht zu prüfen und könne daher dahingestellt bleiben.

Die Lösung der Frage, ob im Naturschutzverfahren ein Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegt werden müsse, ergebe sich alleine daraus, ob für die beabsichtigte Anlage eine baubehördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baupolizeigesetz 1997 bestehe. Mit Entscheidung dieser Frage ergebe sich dann auch, ob § 2 Z. 1 oder Z. 2 ALV erfüllt werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei somit auf Grund der gesetzlichen Verknüpfung im Naturschutzgesetz bzw. in der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung sehr wohl das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 relevant.

Die Kriterien des Bewilligungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG seien nach Auffassung der belangten Behörde deshalb nicht erfüllt, da das geplante Bauwerk zwar überdeckt sei und von Menschen betreten werden könne, aber keinen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7a BauPolG bedürfe aber "die Errichtung und erhebliche Veränderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe" einer behördlichen Bewilligung, es sei denn, dass die Maßnahme "im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht". Da gerade bei einer Gehwegunterführung die wesentlichen Bauelemente die Stützmauern darstellten, erscheine die Beurteilung des bautechnischen Sachverständigen richtig, dass die für die Gehwegunterführung notwendigen Anlagenteile unter den genannten Bewilligungstatbestand des Baupolizeigesetzes zu subsumieren seien. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei "reiner Unfug und schikanös", eine Gehwegunterführung in eine Stütz- bzw. Futtermauer "zu zerlegen", sei daher nicht zu teilen. Zu der in § 2 Abs. 1 Z. 7a BauPolG normierten Ausnahme, wonach keine Bewilligungspflicht bestehe, wenn "die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen" stehe, sei auszuführen, dass im Beschwerdefall keine Verkehrsfläche geschaffen werden solle, da der Zugangsweg auf der Grundparzelle 3/4 der KG. G. bereits bestehe. Weiters handle es sich um einen Privatweg, der dem öffentlichen Verkehr diene, nicht aber um eine öffentliche Verkehrsfläche, da der Weg nicht im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Land, Gemeinde) stehe.

Der Antragsteller habe gemäß § 48 Abs. 1 lit. g NatSchG die Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen, da für die Errichtung der Anlage eine baubehördliche Bewilligungspflicht bestehe. Dieser Nachweis könne entweder darin bestehen, dass eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 oder aber eine Bestätigung der Gemeinde als zuständige Raumordnungsbehörde vorgelegt werde, wonach keine Einzelbewilligung erforderlich sei. Diese Nachweispflicht treffe auf Grund des § 48 NatSchG den Einschreiter. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, wenn er die Auffassung vertrete, dass keine raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung erforderlich sei, sich diese Auffassung durch die Gemeinde bestätigen zu lassen und die Bestätigung der Naturschutzbehörde vorzulegen.

Von der Behörde erster Instanz seien mehrmals Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2003, ergangen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, hätte letztlich eine Zurückweisung seines Ansuchens erfolgen müssen. Die Entscheidung der BH sei daher zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die Gehwegunterführung auf den Grundparzellen 3/4 und 3/8 der KG G. errichtet werden soll. Diese sind nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeine als Grünland ausgewiesen. Unstrittig ist ferner, dass die betroffenen Grundparzellen im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen liegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 NatSchG sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z. 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z. 21) unter Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

Nach § 2 der in Landschaftsschutzgebieten geltenden Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme des § 3 zutrifft:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

2. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen.

Das Salzbuger Baupolizeigesetz 1997 bestimmt in seinem § 1:

"Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt;

als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund des § 2 Abs. 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf-, und Umbauten;

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme;

Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird."

Gemäß § 48 Abs. 1 lit. g NatSchG ist in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 bei Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht, die Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 nachzuweisen, wenn eine solche erforderlich ist.

Da die Errichtung der vom Beschwerdeführer geplanten Anlage außerhalb des Baulandes, nämlich im Grünland, erfolgen soll, hatte die belangte Behörde zunächst zu klären, ob für die Errichtung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht. Diese Frage wurde von ihr unter Hinweis auf die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2003 bejaht, da nach § 2 Abs. 1 Z. 7a BauPolG "die Errichtung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe" bewilligungspflichtig sei.

Diese Auffassung kann schon im Hinblick auf die Höhe der seitlichen Begrenzungsmauern der Gehwegunterführung von bis zu 2,10 m, die als wesentliche Bestandteile der Gehwegunterführung beurteilt worden sind, nicht als unschlüssig erkannt werden. Dass es "reiner Unfug und schikanös" sei, die Gehwegunterführung in eine Stütz- bzw. Futtermauer "zu zerlegen", wie der Beschwerdeführer meint, ist dabei nicht nachvollziehbar.

Auch der Einwand, Stütz- und Futtermauern seien gemäß § 24 Abs. 8 lit. c ROG 1998 von der Regelung des § 24 Abs.1 leg. cit. ausgenommen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Gemäß § 24 Abs. 8 ROG 1998 werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderungen bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten und Betriebe durch diese Festlegungen nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart oder Widmung sind jedoch nur zulässig, wenn hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht und die festgelegte Nutzungsart oder Widmung, bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft, wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für Bauten, die auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 3 errichtet worden sind.

Nur unter den genannten Voraussetzungen sind nach lit. c des § 24 Abs. 8 ROG 1998 "Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe" zulässig. Schon mangels rechtskräftig erteilter behördlicher Bewilligung konnte die vom Beschwerdeführer genannte Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, die geplante Maßnahme stünde im Zusammenhang mit der "Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen", da - wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat - gar keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7a BaupolG geschaffen werden soll.

Deshalb versagt auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die geplante Maßnahme erfolge "in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan", weshalb keine Einzelbewilligung nach § 24 Abs. 3 ROG 1998 erforderlich sei.

Damit stellte sich schließlich die Frage, ob eine Einzelbewilligung nach § 24 Abs. 3 ROG 1998 erforderlich war.

Gemäß § 24 Abs. 1 ROG 1998 dürfen Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung bewilligt werden. Insbesondere dürfen Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes und entsprechend der festgelegten Widmung erteilt werden.

Nach § 24 Abs. 3 ROG 1998 können jedoch die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 für bestimmte Grundflächen auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein Vorhaben raumordnungsgemäß bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 Abs. 1 lit. g NatSchG ist ein Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zurückzuweisen, wenn die nach § 24 Abs. 3 ROG 1998 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird. Die Naturschutzbehörde ist auch zur Beurteilung, ob eine Einzelbewilligung im Sinne des § 24 Abs. 3 ROG 1998 erforderlich ist, zuständig. Der Naturschutzbehörde obliegt es dabei im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes (in Form eines Antragsmangels) zu prüfen, ob die erwähnte Einzelbewilligung "erforderlich" ist; dies ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0055).

Im Beschwerdefall kann kein Zweifel bestehen, dass sich die vom Beschwerdeführer geplante Maßnahme "auf den Raum auswirkt" und als bauliche Anlage nach landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 7a BauPolG) einer Bewilligung bedarf. Da eine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan nicht gegeben ist, käme die naturschutzbehördliche Bewilligung des Vorhabens im Hinblick auf § 48 Abs. 1 lit. g NatSchG iVm § 24 Abs. 1 und 3 ROG 1998 im Beschwerdefall nur in Betracht, wenn - im Sinne der letztzitierten Vorschrift - die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes für die in Rede stehende Grundfläche ausgeschlossen und das Vorhaben raumordnungsgemäß bewilligt worden wäre.

Eine solche Bewilligung hat der Beschwerdeführer unbestrittener Maßen nicht vorgelegt. Die Zurückweisung seines Ansuchens erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Für die Erstattung der Gegenschrift war nur ein Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 553,20 zuzusprechen.

Wien, am 19. Mai 2009

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