AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2171858.1.01
Spruch:
L521 2171860-1/34EL521 2171863-1/19E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und die leiblichen Eltern des Erstbeschwerdeführers.
Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe an. Sie bekennen sich ihren eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und stellten nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 dar, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und sei als Taxifahrer erwerbstätig gewesen.
Er sei Witwer, seine Ehegattin XXXX sei am 13.09.2015 im Irak verstorben. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei minderjährigen Kindern und seinem Cousin etwa zwei Wochen vor der Antragstellung illegal mit gefälschten Reisepässen von Bagdad ausgehend im Luftweg über Erbil in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei im Irak verblieben.
Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Zweitbeschwerdeführer habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört. Die Familie sei deshalb von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden und sei infolgedessen in Bagdad unter falschen Identitäten untergetaucht. Nachdem die Verfolger sie aufgefunden hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten seine Wohnung zerstört und es wären seine Ehefrau und seine Tante auf offener Straße ermordet worden. Von einem Nachbarn habe er die Warnung erhalten, dass seine Wohnung belagert werde, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe.
2.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und sei als Soldat erwerbstätig gewesen. Er sei mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet.
Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, etwa zwei Wochen vor der Antragstellung mit einem Personenkraftwagen illegal von Bagdad nach Erbil gereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführer und die drei minderjährigen Enkel und ein Cousin wären ihm dann nachgereist. Von Erbil aus habe er den Irak im Luftweg in die Türkei verlassen. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei verblieben.
Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört und werde deshalb seit dem Jahr 2003 von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden. Die Familie sei infolgedessen in Bagdad unter falschen Identitäten untergetaucht. Nachdem die Verfolger sie aufgefunden hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten die Wohnung zerstört und seine Schwiegertochter und seine Schwägerin erschossen. Von einem Nachbarn sei er verständigt worden, dass seine Wohnung belagert werde, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe.
2.3. Die Drittbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und habe zuletzt den Haushalt geführt. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet.
Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak etwa zwei Wochen vor der Antragstellung mit dem Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer und den drei minderjährigen Enkeln und einem Neffen glaublich illegal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei sie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei sie mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Ihr irakischer Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei verblieben.
Zu den Gründen der Ausreise befragt legte die Drittbeschwerdeführerin dar, der Zweitbeschwerdeführer habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört und die Familie sei deshalb von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden. Nachdem die Verfolger die in Bagdad unter falschen Identitäten untergetauchte Familie doch aufgefunden hätten, sei sie mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten die Wohnung zerstört und ihre Schwiegertochter und ihre Schwester erschossen. Von einem Nachbarn habe sie die Nachricht erhalten, dass seine Wohnung belagert werde, sodass sie sich zur Flucht entschlossen habe.
2.4. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Er habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt und es wären ihm seine Angaben rückübersetzt worden.
Zu seiner Person legte er konkretisierend dar, er habe in Bagdad in seinem Haus im Eigentum seines Vaters gelebt, welches nunmehr „von Milizverbänden“ besetzt worden sei. Er habe im Irak eine musikalische und eine pädagogische Ausbildung absolviert, jedoch „wegen der Probleme“ in seinem erlernten Beruf nicht arbeiten können. Zeugnisse könne er ebensowenig vorlegen, wie seinen irakischen Reisepass, da der Schlepper in der Türkei ihm diesen abgenommen habe.
Seine Ehefrau sei am 13.09.2015 getötet worden, er habe aus der Ehe zwei Söhne und eine Tochter, nämlich die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, den minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer. Im Irak lebten derzeit noch ein Onkel und Tanten väterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits in Bagdad bzw. in der Umgebung von Bagdad. Seine Angehörigen wären als Händler und Transportunternehmer erwerbstätig, er stehe mit ihnen in gelegentlichem elektronischen Kontakt.
Zur Finanzierung der Ausreise habe er im Irak sein Kraftfahrzeug veräußert. Insgesamt habe er für die Ausreise und die anschließende Schleppung EUR 14.000,00 aufgewendet.
Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Erstbeschwerdeführer dar, er habe mit seiner Ehefrau und seinen Eltern gemeinsam in Bagdad gelebt. Sein Vater sei „Offizier von der Regierung von Saddam Hussein“ gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei sein Wohngebiet „in eine Art Geiselhaft“ genommen worden, da dort viele ehemalige Offiziere gelebt hätten. Seine Familie sei von schiitischen Milizen verfolgt worden, diese hätten auf „eine Gelegenheit gewartet“. Diese Gelegenheit sei eingetreten, als er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern bei Verwandten außerhalb Bagdads gewesen sei. Am 13.09.2015 sei seine Ehefrau gemeinsam mit einer Tante mütterlicherseits zum Haus der Familie zurückgekehrt. Mitglieder einer schiitischen Miliz hätten das Haus ebenfalls aufgesucht. Er sei dann von einem Nachbarn angerufen worden, dieser habe ihn gefragt ob zu Hause sei. Der Nachbar habe ihm dann mitgeteilt, dass er Schüsse gehört habe. Nachdem ihm eine weitere telefonische Klärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, habe er beschlossen, den Irak zu verlassen, um das Leben seiner Kinder und der restlichen Familie zu schützen.
Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, seine Ehefrau und die Tante hätten aus dem Haus der Familie noch Wertgegenstände und Sachen der Kinder wegbringen wollen, da schiitischen Milizen sukzessive die Kontrolle über die Wohngegend übernommen hätten. Er habe seine Ehefrau nicht begleiten können, da es aufgrund Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für das Regime von Saddam Hussein sehr gefährlich gewesen sei. Er habe seine Ehefrau auch davon abhalten wollen, zum Wohnhaus zurückzugehen, sie sei aber anderer Meinung gewesen. Eigentlich sei die Familie bei den Verwandten am 13.09.2015 zum Mittagessen eingeladen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Absicht angesprochen, sich nach Erbil zu begeben. Die Verwandten hätten sie daraufhin eingeladen, gleich bei ihnen zu bleiben.
Auf neuerliche Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus dar, er sei zuvor bereits mehrmals von Fahrzeugen verfolgt worden. Das Haus der Familie sei auch einmal beschossen worden. Er habe diesen Vorfall bei einem behördlichen Checkpoint gemeldet. Dort sei ihm von einem Beamten mitgeteilt worden, dass behördlicherseits nichts bekannt wäre und so ein Zwischenfall nicht stattgefunden habe. Dieser Vorfall – der als Warnung zu verstehen sei – habe sich etwa drei Tage vor dem 13.09.2015 ereignet.
2.5. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 03.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte auch der Zweitbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Er habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt, ob ihm diese rückübersetzt wurden wisse er nicht mehr.
Zu seiner Person legte er konkretisierend dar, er habe in Bagdad in einem Haus in seinem Eigentum gelebt, könne jedoch darüber derzeit nicht verfügen. Im Irak habe er nach dem Schulbesuch eine militärische Ausbildung auf universitärem Niveau absolviert und habe abschließend bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein als Offizier in der irakischen Armee gedient. Nach der Auflösung der damaligen Armee habe er mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge gehandelt. Er habe allerdings mit seiner Familie ständig den Wohnort wechseln müssen. Identitätsdokumente im Original könne er ebensowenig vorlegen wie seinen irakischen Reisepass, da sich seine originalen Dokumente noch in Bagdad befinden würden.
Seine Eltern wären bereits verstorben, aus der Ehe mit der Drittbeschwerdeführerin sei nur ein Sohn hervorgegangen. Von seinen drei Brüdern wären zwei bereits verstorben, der überlebende Bruder und seine drei Schwestern würden in Bagdad leben. Er verfüge in Bagdad ferner über zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, darüber hinaus über zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Einer seiner Onkel arbeite als Stoffhändler, ein weiteres sei Angestellte im märkischen Gesundheitsministerium. Zwei weitere Onkel wären als Goldschmiede mit einem eigenen Geschäft tätig, wobei die Geschäfte bereits von den Söhnen geführt würden. Seine Verwandten würden jeweils über Eigentumswohnungen verfügen. Er stehe auch derzeit in einem guten Kontakt mit seinen Angehörigen.
Zur Finanzierung der Ausreise habe er im Irak sein Kraftfahrzeug und das Kraftfahrzeug des Erstbeschwerdeführers veräußert. Insgesamt habe die Familie für die Ausreise und die anschließende Schleppung EUR 20.000,00 bezahlen müssen. Den Ausreiseentschluss habe er bereits im September oder Oktober 2014 gefasst, er habe ab diesem Zeitpunkt keine neue Ware mehr angeschafft und die Ausstellung von Reisepässen für die Familie veranlasst. Den Irak habe er dann am 15. oder 16. September 2015 verlassen.
Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Zweitbeschwerdeführer dar, im September 2015 hätten Milizen auf sein Wohnhaus geschossen. Nach dieser Drohung sei ihm klar geworden, dass er und die Familie verfolgt würden. Er habe sich dann zu Verwandten begeben und gleichzeitig Kontakt zu den Nachbarn gehalten. Diese hätten dringend abgeraten, in das Haus der Familie zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer habe dennoch seine Ehefrau und seine Tante mütterlicherseits in das Wohnhaus zurückgeschickt, um Dokumente, Goldschmuck und persönliche Gegenstände herbeizuschaffen. Ein Freund des Erstbeschwerdeführers, demselben Bezirk wohnen würde, habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass es im Wohnhaus der Familie zu einer Schießerei gekommen sei und er keinesfalls zurückkehren dürfe. Er habe dann zunächst die Drittbeschwerdeführerin und seine Enkel voraus in die Türkei geschickt. Er selbst sei mit dem Erstbeschwerdeführer über Erbil in die Türkei ausgereist. Sie hätten dann auch die Nachricht erhalten, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und dessen Tante von schiitischen Milizen ermordet worden wären.
Auf Nachfrage legte der Zweitbeschwerdeführer dar, als Familienoberhaupt sei er das Ziel der Verfolger gewesen. In den Jahren von 2003 an bis zum Jahr 2015 sei es zunächst zu keinen Vorfällen gekommen, da es zu dieser Zeit „noch keine Milizen“ gegeben habe. Im Jahr 2014 sei allerdings ein in der Nachbarschaft lebender General ermordet worden. Auch andere frühere Kollegen von ihm während getötet worden.
2.6. Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls 03.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Auch die Drittbeschwerdeführerin bestätigte eingangs, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Sie habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Ob ihr ihre Angaben rückübersetzt wurden wisse sie nicht mehr, da es ihr bei der Erstbefragung psychisch sehr schlecht gegangen und der Erstbeschwerdeführer in Trauer gewesen sei.
Zu ihrer Person legte die Drittbeschwerdeführerin konkretisierend dar, sie habe in Bagdad in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers gelebt, dieses Haus befinde sich jedoch derzeit „in der Hand der Milizen“. Das Haus habe sie drei Tage vor der Ausreise aus dem Irak verlassen. Im Irak habe sie nach dem Besuch der Schule und dem Erlangen der Matura zunächst als Buchhalterin gearbeitet. Im Anschluss habe Sitten Haushalt der Familie geführt. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein überdurchschnittlich (in der Niederschrift „besser als Mittel“) gewesen, danach sei die wirtschaftliche Situation „etwas schlechter“ geworden. Ihren irakischen Reisepass können sie nicht vorlegen, da ihr dieser vom Schlepper abgenommen worden sei.
Ihre Eltern wären bereits verstorben. Sie habe vier Schwestern und fünf Brüder. Einer der Brüder würde in der Türkei leben, ein weiterer Bruder zwischen der Türkei und dem Irak pendeln. Die weiteren Geschwister hielten sich derzeit im Irak auf. In Bagdad lebten weiters noch eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in ihren eigenen Häusern. Mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat stehe sie in telefonischem Kontakt.
Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte die Drittbeschwerdeführerin dar, keine eigenen Ausreisegründe zu haben und aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes, des Zweitbeschwerdeführers, ausgereist zu sein.
3. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, wurden – jeweils mit ausführlicher individueller Begründung – die Anträge des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 bzw. vom 04.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und es wurden die Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
5. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers – am 05.09.2017 durch Hinterlegung und dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.09.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der Sache wird nach neuerlicher Darlegung des aus Sicht der Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe die angefochtenen Bescheide auf unzureichende Länderfeststellungen gestützt, dass sich die in den angefochtenen Bescheid ein getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer beziehen würden. Darüber hinaus habe das belangte Bundesamt aus den getroffenen Feststellungen unrichtige Schlüsse im Hinblick auf die Lage der Beschwerdeführer gezogen. In der Folge werden im Beschwerdeschriftsatz über 14 Seiten hinweg Auszüge aus Berichten zur Lage im Irak wiedergegeben, die sich auf die Lage ehemaliger Baathisten sowie die Lage von Sunniten sowie die Aktivitäten schiitischer Milizen im Herkunftsstaat beziehen. Aus den zitierten Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam in Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wären. Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers in der Baath-Partei und aufgrund seiner beruflichen Stellung als ehemaliger Offizier.
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nach dem Sturz von Saddam Hussein Stadtviertel in Bagdad gelebt. Dieses Stadtviertel sei durch Barrikaden von den anderen Teilen der Stadt getrennt worden und es hätten die dort lebenden ehemaligen Militärangehörigen selbst für Sicherheit gesorgt. Aufgrund des Machtzuwachs schiitischer Milizen hätten diese jedoch in den Jahren 2014 und 2015 in das Stadtviertel einsickern können. Zuvor hätten sich die Beschwerdeführer in ihrem Stadtviertel frei bewegen können. Der Erstbeschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sich die Drohungen nur gegen männliche Familienmitglieder gerichtet hätten. Hätte er in Erwägung gezogen, dass auch seine Ehefrau gefährdet sei, hätte er sie „niemals gehen lassen“. Wenn das belangte Bundesamt schließlich argumentiere, der mitgereiste Cousin des Erstbeschwerdeführers, XXXX , habe vom Vorbringen der Beschwerdeführer abweichende Aussagen getätigt, könne den angefochtenen Bescheiden keine Aussage zum Wahrheitsgehalt der Angaben des Cousins entnommen werden. Es könne den Beschwerdeführern „kein Widerspruch daraus gedreht werden“, zumal die Aussagen der Beschwerdeführer selbst gleichlautend und nicht widersprüchlich gewesen wären.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, der Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2019 betreffend sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad seit dem ab 1.1.2019, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Situation von Kindern in Bagdad, den Bericht von ACCORD zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, den Artikel von Thomas Schmidinger zur Lage in Bagdad vom 12.11.2018, die Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zu Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak und schließlich drei Anfragebeantwortungen von ACCORD zu Aktivitäten der Miliz Asaib Ahl al-Haqq Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen freigestellt.
Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung wurden die Beschwerdeführer außerdem aufgefordert, Fragen insbesondere zu den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten vorab zu beantworten sowie irakische Identitätsdokumente im Original zum Nachweis ihrer Identität in Vorlage zu bringen.
8. Am 28.09.2019 erlangte das Bundesverwaltungsgericht im Wege des belangten Bundesamtes davon Kenntnis, dass der Erstbeschwerdeführer am 19.08.2019 seinen irakischen Reisepass und seinen irakischen Personalausweis im Original mit dem Begehren in Vorlage brachte, die Schreibweise seines Namens richtigzustellen.
9. Die Beschwerdeführer übermittelten am 11.09.2019 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den ihnen vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen und führten insbesondere aus, dass die Ausreisegründe nach wie vor aufrecht wären. Jedoch sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers „entgegen dem ursprünglichen Informationsstand“ am Leben sei. Sie befinde sich in schlechter psychischer Verfassung und werde von ihrer Familie betreut. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen irakischen Reisepass bereits abgegeben, die Reisepässe der weiteren Beschwerdeführer wären in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden.
Die vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen würden mehrere hundert Seiten umfassen und unterschiedlichste Themenbereiche abdecken. Es sei für die Beschwerdeführer nicht erkennbar, „welche rechtserheblichen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als erwiesen erachtet und seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt“. Da sich das Recht auf Parteiengehör auf den festzustellenden Sachverhalt beziehen würde, werde um Mitteilung ersucht, zu welchen konkreten Passagen eine Stellungnahme erwartet werde. Alternativ könne eine fallbezogene Stellungnahme erfolgen, „sobald sich in der mündlichen Verhandlung die entscheidungswesentlichen Themenschwerpunkte herauskristallisiert“ hätten.
10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak sowie das Kapitel zur Lage in Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Unter einem kam das Bundesverwaltungsgericht der Aufforderung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer nach, die wesentlichen Passagen der vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen zu bezeichnen. Die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.11.2019 schriftlich oder in der bereits für den 28.11.2019 anberaumten Verhandlung mündlich wurde neuerlich freigestellt.
11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer das Sicherheitsupdate zum dritten Quartal 2019 der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Vorbereitung der anberaumten mündlichen Verhandlung nachgereicht.
12. Mit Aktenvermerk vom 15.11.2019 übernahm das Bundesverwaltungsgericht Aktenteile aus dem Verfahren L521 2172016-1 des Beschwerdeführers XXXX XXXX in die Akten des gegenständlichen Verfahrens, da das Verfahren L521 2172016-1 bereits mit am 22.10.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossen werden konnte und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der hier gegenständlichen Verfahren mit dem Verfahren des XXXX aufgrund unterschiedlicher Verfolgungsvorbringen als nicht möglich darstellte.
13. Mit E-Mail vom 19.11.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung.
14. Am 28.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzliche Vertreter seiner minderjährigen Kinder – sowie dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen soweit weiterer Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde der aufgrund des Beschwerdevorbringens amtswegig zur mündlichen Verhandlung geladene XXXX XXXX , als Zeuge einvernommen und es wurden die aus dem Akt des Verfahrens L521 2172016-1 des Zeugen in die Akten der gegenständlichen Verfahren übernommenen Aktenteile den Beschwerdeführern ausgefolgt und diese eingehend erörtert. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin außerdem ihre irakischen Reisedokumente im Original in Vorlage.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens der Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.12.2019 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 wurde die Berichtigung eines Schreibfehlers im 28.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis im Hinblick auf das Datum zweier angefochtener Bescheide vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern – dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin – sowie seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist seit dem 07.02.2008 mit der XXXX verheiratet und der leibliche Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Die Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. In der Folge absolvierte er eine musikpädagogische Ausbildung, übte jedoch den Beruf des Musiklehrers in der Folge nicht aus, sondern trat im Jahr 2006 in die Betriebsfeuerwehr eines kalorischen Kraftwerks in Bagdad ein und übte diesen Beruf zwei Jahre bis in das Jahr 2008 aus. Vom Jahr 2008 an bis zur Ausreise war der Erstbeschwerdeführer als Taxilenker mit eigenem Fahrzeug erwerbstätig und ging darüber hinaus Gelegenheitsarbeiten nach.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers und seine Kinder sind am gegenständlichen Verfahren beteiligt. Seine Ehefrau XXXX lebt in Bagdad bei ihrer Familie, der Erstbeschwerdeführer lebt von ihr spätestens seit dem 14.01.2015 getrennt.
Am 27.06.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 15.10.2015 für sich und die mitgereiste minderjährige Viertbeschwerdeführerin, den minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie der Drittbeschwerdeführerin im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus in seinem Eigentum.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet und der leibliche Vater des Erstbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Er wurde im Bundesgebiet wegen einer koronaren Gefäßerkrankung behandelt und erhielt bei Koronarangiographien am 05.10.2018 und am 10.10.2018 im Landesklinikum Waidhofen an der Ybbs drei Stents eingesetzt. Ein aktueller Behandlungsbedarf besteht nicht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt und beim Internisten sowie eine Prostatauntersuchung empfohlen. Ihm wurde das Medikamen Thrombo Ass als Dauertherapie sowie die Medikamente Plavis 75mg (Wirkstoff Clopidogrel), Pantaloc 40mg (Wirkstoff Panteprazol), Simvastatin 40mg und Concor 2,5mg für sechs Monate verordnet. Derzeit nimmt der Zweitbeschwerdeführer CandAm 8mg Hartkapseln und Bisoprolol 2,5mg gegen Bluthochdruck ein, ferner Thrombo Ass 100mg und Simvastatin 40mg. Zur Behandlung einer zur Behandlung der gutartigen Vergrößerung der Prostata nimmt der Zweitbeschwerdeführer außerdem Finasterid-ratiopharm 5mg Filmtabletten ein. Weitere Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers bestehen nicht.
Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. In der Folge absolvierte er die Militärakademie und diente anschließend als Offizier in der irakischen Armee. Dort diente er zuletzt in der Personalstelle einer Brigade und war für Personalangelegenheiten wie die Erteilung von Ausgang und die Ausstellung von Urlaubsscheinen und Korrespondenz mit anderen Behörden zuständig.
Nach dem Sturz von Saddam Hussein wurde die irakische Armee aufgelöst und der Beschwerdeführer im Rang eines Hauptmanns in den Ruhestand versetzt. Er bezog als Offizier im Ruhestand zuletzt eine monatliche Rente von 400.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 300,00). Nach der Ruhestandsversetzung handelte der Zweitbeschwerdeführer bis zur Ausreise mit Autoersatzteilen.
Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind ebenso wie zwei seiner Brüder bereits verstorben. Ein überlebender Bruder des Zweibeschwerdeführers sowie dessen drei Schwestern leben derzeit in Bagdad. In Bagdad leben darüber hinaus zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, darüber hinaus zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Die Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers sind als Händler, Goldschmiede und Beamte erwerbstätig. Der Zweibeschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis.
Am 06.09.2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.3. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie dem Zweitbeschwerdeführer im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Die Drittbeschwerdeführerin ist Moslemin, sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sie ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und die leibliche Mutter des Erstbeschwerdeführers. Vom 20.02.2015 bis zum 02.03.2015 unternahm sie eine Pilgerreise nach Mekka.
Die Drittbeschwerdeführerin leidet seit ihrem 35. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel und nimmt dagegen seither Medikamente ein. Im Irak wurde ihr rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt, im Bundesgebiet ließ sich die Drittbeschwerdeführerin auch links ein künstliches Kniegelenk einsetzen. Die Drittbeschwerdeführerin ist außerdem schwerhörig. Ansonsten ist sie gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch trat sie in das irakische Kulturministerium ein und arbeitete bis in das Jahr 1992 als Buchhalterin. Nachdem ihr Gehalt als Folge des zweiten Golfkrieges und der gegen den Irak verhängten Sanktionen nur unregelmäßig ausbezahlt wurde, verließ sich ihren Arbeitsplatz. Seither führt sie den Haushalt. Die Drittbeschwerdeführerin erwarb eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren Angaben zufolge keinen Pensionsanspruch.
Die Eltern der Drittbeschwerdeführerin sind verstorben. Die Drittbeschwerdeführerin hat vier Schwestern – davon ist einer bereits verstorben – und fünf Brüder. Einer ihrer Brüder lebt in der Türkei, ein weiterer pendelt zwischen der Türkei und dem Irak. Die weiteren Geschwister leben im Irak. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt außerdem über zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, die in Bagdad leben und in Pension sind. Die Drittbeschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis.
Am 27.06.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak von Bagdad ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo sie am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.4. Die Vierbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihren Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Die Vierbeschwerdeführerin bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und nimmt in der Schule am Religionsunterricht teil.
Die Vierbeschwerdeführerin ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Sie stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.5. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Der Fünftbeschwerdeführer bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und nimmt in der Schule am Islamunterricht teil.
Der Fünftbeschwerdeführer benötigt in nicht feststellbarer Intensität einen Asthmaspray, ansonsten ist er gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Er stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.
Der Sechstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.7. Der Erstbeschwerdeführer, der Zweibeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin verfügen über irakische Reisedokumente im Original. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünfbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen über keine irakischen Identitätsdokumente im Original.
1.2. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung:
1.2.1. Die Beschwerdeführer gehören seit dem Jahr 2003 keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Die Beschwerdeführer hatten darüber hinaus vor der Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihre ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu gewärtigen.
1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gehörten vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Baath-Partei als einfache Mitglieder an. Der Erstbeschwerdeführer trat der Baath-Partei bei, um sein Hochschulstudium beginnen zu können, der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Stellung als Offizier der irakischen Streitkräfte.
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer nahmen in der Baath-Partei keine hervorgehobene Stellung ein und waren nicht an Verbrechen des Regimes von Saddam Hussein beteiligt. Sie wurde nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Verbot der Baath-Partei nicht behördlich oder gerichtlich verfolgt und waren auch von keinen anderweitigen Maßnahmen der Entbaathifizierung betroffen.
1.2.3. Die Beschwerdeführer unterlagen vor ihrer Ausreise keiner von Kämpfern der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein bzw. aufgrund der (einfachen) Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers bei der Baath-Partei.
Die Beschwerdeführer waren weder Ziel eines gegen Sie gerichteten Überfalles bewaffneter Milizionäre am 13.09.2015 in Bagdad, noch wurde die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bei einem Überfall bewaffneter Milizionäre ermordet. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Haus des Zweitbeschwerdeführers von bewaffneten Milizionären beschossen wurde.
1.2.4. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Das Ausreisemotiv ist vielmehr in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau XXXX und damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten.
1.2.5. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in die Stadt Bagdad auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Den Beschwerdeführern droht außerdem im Rückkehrfall keine strafrechtliche oder anderweitige behördliche Verfolgung und auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder individuell gegen sie gerichtete psychische und/oder physische Gewalt im Falle der Teilnahme an nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.
1.2.6. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.
1.2.7. Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.
1.2.8. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in dort in ihrer Herkunftsstadt Bagdad nicht von einer wirtschaftlichen Notlage betroffen, vielmehr lebten die Beschwerdeführer in geordneten Verhältnissen und gehörten der Mittelschicht an.
Die Beschwerdeführer verfügen auch gegenwärtig im Fall ihrer Rückkehr über eine gesicherte Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – in ihrer Herkunftsregion Bagdad sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion Bagdad in Gestalt der dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und einer musikpädagogischen Ausbildung sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Feuerwehrmann und als selbständiger Taxilenker. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall möglich und zumutbar.
Der Zweitbeschwerdeführer ist ein gesundheitlich durch eine Herzerkrankung beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und langjähriger Berufserfahrung als Offizier und seit dem Jahr 2003 als Händler von Fahrzeugersatzteilen. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Rückkehrfall Anspruch auf eine monatliche Rente von 400.000 IQD als Hauptmann im Ruhestand. Dem Zweitbeschwerdeführerin ist die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit als Händler zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar.
Die Drittbeschwerdeführerin ist ein gesundheitlich durch Bluthochdurch beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und langjähriger Berufserfahrung als Buchhalterin. Der Drittbeschwerdeführerin ist die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit als Händler zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar.
Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall über eine Wohnmöglichkeit im Haus des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Das Haus des Zweitbeschwerdeführers wurde nicht von schiitischen Milizen besetzt bzw. beschlagnahmt. Vielmehr veranlasste der Zweitbeschwerdeführer im Wege von Freunden im Herkunftsstaat die Vermietung seines Haus. Er bezieht monatliche Mieteinnahmen von 800.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 600,00), die er derzeit Verwandten im Irak zukommen lässt.
Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das entsprechend leistungsfähige familiäre Netzwerk des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Die im Irak lebenden Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin besitzen Häuser bzw. Wohnungen in ihrem Eigentum und sind als Beamte, Händler oder Goldschmiede erwerbstätig, sodass eine hinreichend finanzielle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Unterstützung der Beschwerdeführer gegeben ist.
1.2.9. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion Bagdad über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.
1.2.10. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und damit Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung ihrer gesundheitlichen Leiden und den notwendigen Medikamenten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer infolge unzureichender finanzieller Mittel unzureichenden Zugang zu Medikamenten haben wird.
1.2.11. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.
1.3. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet:
1.3.1. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 15.10.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, sie sind Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in Übergangsquartieren des Bundes seit dem 22.10.2015 gemeinsam in einem Privatquartier in der Gemeinde XXXX .
Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind nicht erwerbstätig. Der Zweitbeschwerdeführer legte sein Einkommen aus der Vermietung seines Hauses in Bagdad gegenüber der Grundversorgungsstelle nicht offen.
Der Erstbeschwerdeführer verrichtete gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde XXXX und reinigte die Volksschule vom 27.08.2019 bis zum 28.08.2019. Im Zeitraum 13.06.2017 bis zum 29.06.2017 ging er einer Remunerantentätigkeit im Bauhof der Gemeinde XXXX nach und brachte EUR 100,00 in Form von Gutscheinen ins Verdienen.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine formlose Einstellungszusage der XXXX als Koch im XXXX in 1090 Wien, er würde zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in die Bundeshauptstadt übersiedeln.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben keine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht.
Der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten zunächst Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache in der Gemeinde XXXX auf dem Niveau A0-A1 und dem Niveau A1-A2. Der Erstbeschwerdeführer legte am 04.09.2018 die Prüfung auf dem Niveau A2 ab. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin legten keine Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache ab, sie verfügen über rudimentäre Sprachkenntnisse.
Die Viertbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX . Der Fünfbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX , nachdem er ein Jahr die Vorschulstufe besuchte. Der Sechstbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX .
Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen infolge ihres Schulbesuches über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Erstbeschwerdeführer gehört einem Aikido-Verein als Mitglied an. Die weiteren Beschwerdeführer sind nicht Mitglied eines Vereins und pflegen im Übrigen normale soziale Kontakte. Ein besonderes Naheverhältnis der minderjährigen Beschwerdeführer zu bestimmten Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) kann nicht festgestellt werden.
Unterstützer der Beschwerdeführer der Initiative „Willkommen Mensch in XXXX “ attestieren den Beschwerdeführern eine gute Integration, das Bemühen, die Lebensgewohnheiten in Österreich zu akzeptieren und anzunehmen und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb. Der Erstbeschwerdeführer strebe eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr an, da er bereits im Irak Feuerwehrmann gewesen sei.
Der Abt des Stiftes XXXX attestiert den Beschwerdeführern in einem Unterstützungsschreiben vom 08.09.2017 einen höflichen und zuvorkommenden Umgang, die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten in der Gemeinde und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb.
1.3.2. Die Beschwerdeführer verfügen über keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Der Sohn der verstorbenen Schwester der Drittbeschwerdeführerin, XXXX XXXX , reiste gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX lebte zunächst bis zum 01.08.2017 mit den Beschwerdeführern in der Gemeinde XXXX im gemeinsame Haushalt. Infolge aufgetretener Unstimmigkeiten insbesondere mit dem Erstbeschwerdeführer verließ XXXX mit 01.08.2017 das gemeinsame Quartier und unterhält seither keinen persönlichen Kontakt mit den Beschwerdeführern.
1.3.3. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
1. Aktuelle Ereignisse
08.07.2019: Irakische Sicherheitskräfte starteten am 06.07.19 einen großangelegten Einsatz gegen den Islamischen Staat. Angaben des Generalleutnants Abdul Amir Rasheed Yarallah zufolge betreffe die Operation „Will of Victory“ die Provinzen Anbar und die zentralen und nördlichen Regionen von Salah ad-Din und Ninawa. Im Fokus stehen die Provinzen an der Grenze zu Syrien. Der Einsatz werde mehrere Tage dauern.
15.07.2019: Laut Executive Order No. 37 der irakischen Regierung vom 01.07.2019 sollen die PMF-Militen (Hashd al-Shaabi) vollständig in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert werden. Die betroffenen Milizen haben bis zum 31.07.2019 Zeit, die Anordnung umzusetzen, z.B. durch Schließung der Milizenbüros. Formal unterstehen die PMF-Milizen seit 2016 der Befehlsgewalt des Premierministers.
Am 03.07.19 veröffentliche die irakische Nationale Journalistengewerkschaft ihre Bedenken gegenüber dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Journalisten in Basra. Ein Mitglied der Sicherheitskräfte hätte angekündigt, Journalisten verhaften zu lassen, die über nicht genehmigte Demonstrationen berichteten. Zuletzt sei mindestens ein Journalist des irakischen Senders al-Sumaria verhaftet worden. In Basra war es wie im vergangenen Jahr zu Protesten gegen die schlechte Versorgungslage, Arbeitslosigkeit und Korruption gekommen.
22.07.2019: Am 17.07.19 wurde ein türkischer Konsulatsmitarbeiter in einem Restaurant in Erbil erschossen. Ein irakischer Staatsbürger wurde ebenfalls getötet und ein weiterer erlag seinen Verletzungen. Die kurdische Regionalregierung bezeichnete den Vorfall als geplanten Terroranschlag. Am 20.07.2019 wurde ein Verdächtiger von kurdischen Sicherheitskräften verhaftet.
Der Direktor des Al-Jazeera Büros in Erbil, Ahmad al-Zawiti, soll laut einer Stellungnahme des Senders während der Berichterstattung vor Ort von Sicherheitskräften zusammengeschlagen worden sein. Der irakischen Beobachtungsstelle für Pressefreiheit zufolge wurden in diesem Jahr 139 Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit in der KR-I dokumentiert.
Am 10.07.19 berichten kurdische Medien von einer bei einem Luftangriff der iranischen Revolutionsgarde getöteten Zivilistin. Zwei ihrer Brüder wurden bei dem Angriff verletzt. Medienberichten zufolge führt die iranische Revolutionsgarde gelegentlich Luftangriffe gegen kurdische Gruppen, wie die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (PDKI), durch.
Am 12.07.19 kündigte der türkische Verteidigungsminister den Beginn der Militäroperation Claw 2 in der Autonomen Region Kurdistan an. Am 27.05.19 begann die Militäroperation gegen PKK-Stellungen mit Luft- und Bodentruppen. Dem türkischen Verteidigungsministerium zufolge wurden zwischen dem 27.05.19 und 15.07.19 mindestens 71 PKK-Kämpfer getötet. Laut Pressemitteilungen des irakischen Verteidigungsministeriums und der kurdischen Regionalregierung sind auch Zivilisten unter den Opfern.
29.07.2019: Nach wie vor kommt es zu Zusammenstößen zwischen irakischen Sicherheitskräften und IS-Kämpfern. Laut Informationen aus Sicherheitskreisen vom 19.07.19 hat die zweite Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ (vgl. BN v. 08.07.19) im Norden von Bagdad und den Provinzen Diyala, Salahaddin und Anbar begonnen.
Am 22.07.19 wurden 60 Personen bei einer Demonstration in Midhatiya in der Provinz Babil verhaftet. Sicherheitskräften zufolge war die Demonstration unangemeldet. Demonstranten versuchten dabei, das Verwaltungsgebäude zu stürmen. Laut lokalen Medienberichten handelt es sich um die fünfte Demonstration, die bessere Grundversorgung in Midhatiya einfordert.
12.08.2019: Am 04.08.19 wurde die Inhaberin eines Schönheitssalons in Bagdad getötet und eine Mitarbeiterin verletzt, als eine Sprengvorrichtung im Briefkasten des Salons explodierte. Auch in den Provinzen Anbar, Bagdad, Basra und Diyala kamen bei Explosionen von improvisierten Sprengvorrichtungen und Minen mehrere Zivilisten und Sicherheitskräfte ums Leben.
Am 05.08.19 begann die dritte Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ (vgl. BN v. 29.07.19) in den Provinzen Diyala und Ninive. Die Volksmobilisierungsfront verkündete am 06.08.19 das erfolgreiche Ende der dritten Phase.
Am 10.08.19 brachen 15 des Drogenhandels Verdächtige aus dem Polizeigewahrsam (Polizeistation al-Russafa) in Bagdad aus. In einem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie die Verdächtigen ohne offensichtlichen Widerstand der Sicherheitskräfte die Wache verlassen. Das Personal der Wache ist teils in Zivil gekleidet und unbewaffnet zu sehen. Acht der Verdächtigen wurden mittlerweile wieder gefasst. Medienberichten zufolge seien einige der Sicherheitsverantwortlichen entlassen worden
Am 06.08.19 übertrug Premierminister Abd al-Mahdi die Sicherheitsverantwortung an die lokale Shabak-Einheit (Brigade 30) der Volksmobilisierungsfront, die lokale Polizei und das Militär. Die vorausgehende Entscheidung der zentralirakischen Regierung, die Brigade 30 von allen Checkpoints in der Ninive-Ebene abzuziehen, hatte Proteste der Lokalbevölkerung ausgelöst. Am 01.07.19 hatte die zentralirakische Regierung einen Beschluss zur vollständigen Eingliederung der Volksmobilisierungsfront in die irakischen Sicherheitskräfte erlassen (vgl. BN v. 15.07.19).
Am 03.08.19 jährte sich der Gedenktag des Überfalls des IS auf die Jesiden im Sinjar zum fünften Mal. Bisher wurden im Distrikt Sinjar 73 jesidische Massengräber entdeckt; davon wurden bislang 17 geöffnet. Das Verbleiben von 2.908 Jesiden, vor allem Frauen und Kinder, ist nach wie vor ungeklärt.
26.08.2019: In Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen. So wurden am 20.08.19 bei einem Angriff auf eine Armee-Patrouille nordöstlich von Baqubah, Provinz Diyala, ein Offizier und drei Soldaten verletzt. Am 22.08.19 griffen Aufständische in dem Sub-Distrikt Qara-Tappeh in der Provinz Diyala Stellungen der irakischen Polizei an. Irakische Sicherheitskräfte töteten sechs der Angreifer bei einem Feuergefecht, vier von ihnen trugen Selbstmordwesten. Ebenfalls in der Provinz Diyala, im Sub-Distrikt Jalawla, wurde ein irakischer Soldat durch einen Scharfschützen verwundet. Am 23.08.19 wurden bei einem Motorradbombenanschlag auf einem Marktplatz in der Stadt al-Musayib in der Provinz Babil, etwa 60 Kilometer südlich von Bagdad, nahezu 40 Menschen verletzt. Einer anderen Meldung zufolge sollen vier Menschen getötet und 30 weitere verletzt worden sein. Ebenfalls am 23.08.19 wurden bei einem Mörserangriff von IS-Kämpfern in der Provinz Diyala ein irakischer Sicherheitsbeamter getötet und zwei weitere verletzt.
Am 21.08.19 gab das Innenministerium den Beschluss bekannt, 25.938 Polizisten wieder einzustellen, die während des Konflikts mit dem IS aus dem Dienst entlassen worden waren. Angaben von Minister Yaseen al-Yasiri zufolge sind 13.252 Polizisten in Ninive, 7.636 weitere in Anbar, 3.462 in Salah ad-Din, 1.072 in Diyala und 516 in Kirkuk von der Entscheidung betroffen.
Am 18.08.19 demonstrierten Dutzende von Menschen in dem Sub-Distrikt Suweir in der Provinz Muthanna für eine bessere Grundversorgung. Den Demonstranten zufolge leiden dort angeblich 50.000 Menschen seit 15 Jahren unter unzureichender Grundversorgung.
Der Iraqi High Commission for Human Rights zufolge, sind in diesem Jahr bereits mehr als 100 Häftlinge hingerichtet worden.
02.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen. Die am stärksten betroffenen Provinzen waren Anbar, Kirkuk, Diyala, Bagdad und Babil. Bei einer Sicherheitsoperation der irakischen Sicherheitskräfte gegen den IS in der Provinz Diyala wurden am 30.08.19 zwei IS-Kämpfer getötet, darunter ein lokaler IS-Führer. In Sinjar, Provinz Ninive, wurde ein Massengrab mit mindestens 13 Opfern gefunden.
Am 28.08.19 führten die irakischen Behörden Hunderte von Binnenvertriebenen aus dem Lager Hammam al-Alil, Provinz Ninive, in den Distrikt Hawijah in der Provinz Kirkuk zurück, aus dem sie ursprünglich stammen.
09.09.2019: Bei Sicherheitsoperationen gegen den IS wurden am 03.09.19 in einem Tunnel in der Region Sihaji südwestlich von Mosul neun IS-Kämpfer und in der Provinz Salahaddin fünf IS-Kämpfer getötet.
Am 02.09.19 veranlasste die irakische Kommunikations- und Medienkommission die temporäre Schließung der irakischen Büros des in den US-ansässigen Fernsehsenders Al-Hurra. Grund für die Schließung war eine Sendung zum Thema Korruption in religiösen Institutionen im Irak.
Die irakische Beobachtungsstelle für Pressefreiheit (JFO) kommentierte die Veröffentlichung von Namenslisten wenige Stunden nach der Suspension des Senders Al-Hurra. Die Listen führen Namen, Fotos, sowie teilweise Adressen bekannter Schriftsteller und Journalisten. Die genannten Personen werden u.a. der Zusammenarbeit mit Israel beschuldigt. Die JFO drückt Sorge um die Sicherheit der genannten Personen aus. Der Beobachtungsstelle zufolge wanderten seit 2003 viele Journalistinnen und Journalisten auf Basis solcher Listen und konkreter Bedrohungen aus dem Irak aus. In den vergangen Monaten wurde vermehrt Vorgehen gegen Journalisten dokumentiert (vgl. BN v. 29.07.19).
In Shoura, 60 Kilometer südlich von Mosul, Provinz Ninive, wurde am 05.09.19 ein Massengrab mit 13 Frauenleichen entdeckt, die Opfer des IS waren.
16.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. So wurde bei der Explosion einer IED südlich von Mosul am 09.09.19 ein Zivilist getötet und weitere sechs verletzt. Am 10.09.19 kam ebenfalls bei der Explosion einer IED südlich von Kirkuk eine Zivilperson ums Leben und in der Nähe von Muqdadiya in der Provinz Diyala wurden drei Zivilisten durch eine Mörsergranate verletzt. Bei zwei Bombenanschlägen auf Patrouillen der irakischen Sicherheitskräfte in der Region Nida, östlich von Baquba in der Provinz Diyala wurde am 11.09.19 ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet und drei weitere verletzt. Ebenfalls am 11.09.19 starb ein irakischer Soldat an einem Kontrollpunkt der irakischen Sicherheitskräfte im Gebiet Dawaleeb, nordöstlich von Baquba in der Provinz Diyala. Bei einem Angriff von IS-Kämpfern auf irakische Sicherheitskräfte wurde am 13.09.19 in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin ein Soldat getötet und zwei verwundet. Irakischen Angaben zufolge haben IS-Kämpfer in dem Gebiet ihre Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte und Zivilisten verstärkt.
Bei Sicherheitsoperationen der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) mit Unterstützung der internationalen Koalition wurden am 09.09.19 drei IS-Verstecke in Mtaibijah an der Grenze zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din bombardiert und 15 IS-Kämpfer getötet sowie neun verhaftet. Ebenfalls am 09.09.19 wurden von der von den USA geführten Koalition mit Unterstützung der Peshmerga südwestlich von Erbil im Gebiet des Mount Qara-Chokh im Bezirk Makhmour zehn IS-Kämpfer getötet. Am 10.09.19 bombardierte die US-Luftwaffe Stellungen des IS auf der Insel Qanus im Fluss Tigris. Videoaufnahmen deuten darauf hin, dass IS-Positionen und Personal auf der Insel massive Schäden erlitten hätten. Am 11.09.19 töteten irakische Sicherheitskräfte durch Raketenbeschuss drei IS-Führer in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din. Bei Sicherheitsoperationen in der Provinz Anbar am 12.09.19 wurden in einem IS-Versteck 570 Sprenggürtel sowie andere Sprengsätze, Granaten und Minen entdeckt.
Am 10.09.19 kamen bei einer Massenpanik während des schiitischen Ashura-Festes in der Stadt Kerbala mindestens 31 Menschen ums Leben, 100 Menschen seien verletzt worden, zehn davon schwer. Irakischen Angaben zufolge sei es wegen eines großen Andrangs von Gläubigen am Eingang zur Grabmoschee Husseins zu dem Unglück gekommen.
2. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung (AA 12.01.2019), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Im Führungsgremium der Kommission für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen 2018 waren nur Schiiten, Sunniten und Kurden vertreten. Jeweils ein Turkmene und ein Christ waren nicht-stimmberechtigte Mitglieder. (AA 12.01.2019).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.
Die infolge der Parlamentswahlen im Jahr 2018 neu gebildete Regierung von Ministerpräsident Adel Abdul-Mahdi steht unter erheblichem Druck, Reformen zu implementieren, die staatlichen Dienstleistungen zu verbessern und Korruption zu bekämpfen. Gleichzeitig muss der Sicherheitssektor umfassend reformiert werden. Milizen agieren zwar formell größtenteils unter dem Premierminister als Oberbefehlshaber, sind jedoch oftmals der verlängerte Arm politischer Akteure. Es besteht weiterhin enormer Bedarf an Stabilisierung, Wiederaufbau und Versöhnung in den vom IS befreiten Gebieten(AA 12.01.2019).
2.1. Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran („Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Die Gorran-Bewegung ist ihrem Anspruch, eine politische Erneuerungsbewegung zu sein, bislang nicht gerecht geworden, was auch die Verluste der Partei bei den sowohl nationalen als auch regionalen Parlamentswahlen in diesem Jahr erklären kann (AA 12.01.2019).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi‘s Nasr („Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Nach den Parlamentswahlen am 12. Mai wurde der von der Verfassung vorgeschriebene Prozess zur Regierungsbildung – wenn auch mit einigen Umwegen – abgeschlossen. Am 03.09.2018 konstituierte sich das neue Parlament, am 15.09.2018 wurde der Parlamentspräsident Mohammad al-Halbousi gewählt, am 02.10.2018 folgte die Wahl des Staatspräsidenten Barham Salih. Es dauerte bis zum 24.10.2018, bis sich die divergierenden politischen Akteure auf einen Kompromisskandidaten für das Amt des Regierungschefs einigen konnten. Der neue Ministerpräsident Adel Abdul-Mahdi wurde nach langwierigen Verhandlungen gemeinsam mit 14 Ministern vom Parlament bestätigt. Die Besetzung weiterer acht Ministerposten steht weiterhin aus (AA 12.01.2019).
2.2. Protestbewegung
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.10. auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Am Mittwochabend verhängte Ministerpräsident Adel Abdul Mahdi eine Ausgangssperre in Bagdad und mehreren Städten im Südirak (FAZ 3.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019). Am Donnerstag wurde auch über eine flächendeckende Blockade des Internets berichtet. Etwa drei Viertel des Landes, inklusive der Hauptstadt, seien „offline“ (FAZ 3.10.2019). Tausende Demonstranten widersetzten sich der Ausgangssperre und versammelten sich auf dem Tahrir-Platz (Platz der Befreiung). Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; FAZ 3.10.2019).
Polizei- und Krankenhausquellen zufolge gab es Todesfälle in Bagdad und den Städten Amara, Diwaniya, Hilla und Nassiriya (BBC 4.10.2019). Die Zahl der Toten wird am 4.10. mit 44 beziffert, 42 Demonstranten und zwei Polizisten. Über 1.000 Personen wurden verletzt (Standard 4.10.2019). Am 5.10. wurde bereits von über 100 Toten bereichtet (BBC 5.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe (Jugend-)Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019). Mahdi nannte die Proteste in einer Fernsehansprache in der Nacht auf Freitag berechtigt (Standard 4.10.2019), verurteilte jedoch den Vandalismus (FAZ 3.10.2019). Zusätzlich zu den Protesten gibt es Meldungen über Explosionen in der Grünen Zone in Bagdad, bei denen es sich offenbar um Raketeneinschläge handelte (FAZ 3.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019).
3. Sicherheitslage
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich merklich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (AA 12.01.2019, CRS 4.10.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz Willen auch der neuen Regierung nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig (AA 12.01.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.01.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):
(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)
3.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018).
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018).
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018).
Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).
(IBC – Iraq Body Count (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 17.7.2019)
(IBC - Iraq Body Count (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 17.7.2019)
Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist.
(MOI – Musings on Iraq (12.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html , Zugriff 04.12.2018)
Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018). Im Dezember 2018 wurde neuerlich ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019), im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten. 36 Tote gingen dabei auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).
Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den Islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der „Green Zone“ in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. DS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).
Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019).
Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Sechs Vorfälle werden proiranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane‘s 1.5.2019).
3.2. Sicherheitslage Bagdad
Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.
Die Sicherheit der Provinz obliegt dem „Baghdad Operations Command“, das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017).
Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mossuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).
Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.04.2018).
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die jedoch bis in den Juni 2018 signifikant abnahm und auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).
Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad in absoluten Zahlen höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 06.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt und die Einwohnerzahl bedenkt, sind die Angriffe selten (Joel Wing 09.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).
(MOI – Musings on Iraq (9.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/violence-remained-steady-in-iraq-august.html , Zugriff 04.12.2018)
In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).
Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019). Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche „Bagdad-Belt“ dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salah ad-Din und Diyala, während das sogenannte „Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).
Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine „Unterstützungszone“ im südwestlichen Quadranten der „Bagdad- Belts“ wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).
Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019). Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).
3.3. Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad, ergänzende Informationen
Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten, es sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Dies geht auch aus den folgenden Grafiken hervor, die die zunehmende konfessionelle Gliederung der Stadt in den Jahren 2003, 2010 und 2016 zeigen:
Quelle: National Geographic (o.D.)
Gareth Stansfield, ein Professor of Middle East Politics an der University of Exeter, vertritt zur Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad die Ansicht, dass den sunnitischen Arabern, die lange Zeit in Bagdad gelebt haben, die erforderlichen Verhaltensweisen bekannt sind, um nicht auf sich aufmerksam zu machen. Sie sind in der Regel gut in das soziale Gefüge integriert (Stansfield 26.04.2017).
Auf dem Weblog „Informed Comment“ findet sich ein Beitrag eines für Niqash schreibenden Autors namens Ibrahim Saleh vom November 2016, in dem berichtet wird, dass mehrere sunnitische Familien in letzter Zeit aus mehrheitlich schiitischen Wohnvierteln in Bagdad herausgedrängt worden seien. Die örtlichen Bewohner würden die schleichende Rückkehr von religiös motivierten Spannungen befürchten, während sich das Bild von mehr und mehr Straßen verändere. Anfang November habe Mohammed al-Rubaie, der Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad, bekanntgegeben, dass sunnitische Bewohner gewaltsam aus dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten, südöstlichen Viertel Zaafaraniya vertrieben worden seien. Banden, die behauptet hätten, einflussreiche Einwohner zu vertreten, hätten fünf Familien dazu gezwungen, wegzuziehen. Das Sicherheitskomitee habe das Baghdad Operations Command, eine führende militärische Einheit, deren Aufgabe es sei, die Stadt zu sichern, verständigt. Die Sicherheitskräfte dort hätten jedoch gesagt, dass es keine Möglichkeit gebe, solche Erpresser zu kontrollieren. Al-Rubaie sei besorgt, dass im Lichte der Spannungen, die durch die vom IS herbeigeführte Sicherheitskrise ausgelöst worden seien, Zaafaraniya erst den Anfang darstelle. Ende September habe eine Gruppe sunnitischer Politiker den Premierminister al-Abadi dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass lokale Vertriebene wieder in ihre Häuser zurückkehren könnten. Sie hätten gewarnt, dass in der Stadt und insbesondere im Bagdad-Gürtel demographische Veränderungen betrieben würden. Einwohner von Zaafaraniya wüssten genau, dass die Personen, die man zum Wegziehen gezwungen habe, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zurückkehren würden. Ein Bewohner von Zaafaraniya habe gesagt, dass mächtige Personen das Problem seien, die ihren Einfluss und ihren Reichtum ausnutzen würden, um in ihrem Viertel nach ihrem Belieben zu handeln. Daher vermute er, dass diese Vorfälle nicht auf religiösem Hass basieren würden. Die kriminellen Vorfälle hingen mit der Gier nach den Grundstücken zusammen, von denen die Familien vertrieben worden seien. Die betroffenen Familien seien schwer drangsaliert worden, bevor sie gegangen seien. Informed Comment berichtet weiters, dass man den Personen, die aus ihren Häusern vertrieben würden, meistens vorwerfe, mit dem IS verbündet zu sein. Die schiitische Freiwilligenmiliz Harakat al-Nudschaba habe gesagt, dass der IS über Schläferzellen in Zaafaraniya verfüge, die terroristische Operationen planen würden. Aus diesem Grund sage die Miliz, die bereits zuvor Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften in dem Viertel gehabt habe, dass sie auf diese potentiellen Kriminellen reagieren könne, ohne vorher jemanden um Erlaubnis zu fragen (ACCORD 27.03.2017).
Es gibt keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. Es liegen auch keine Informationen vor, die zeigen ob – und wenn ja in welchem Ausmaß – die konfessionell motivierten Morde (die in den Jahren 2014-2016 Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge stattfanden) nun gesunken sind, nachdem viele IDPs in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind und nachdem der IS keine unmittelbare Bedrohung mehr für das Territorium Bagdads darstellt. Die UNO-Unterstützungsmission im Irak (UNAMI), schreibt in ihrem Bericht zur Lage von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt vom Dezember 2016, dass während des Berichtszeitraums vom November 2015 bis September 2016 mindestens 505 Fälle nicht identifizierter Leichen verzeichnet worden seien, von denen fast 80 Prozent in der Provinz Bagdad aufgefunden worden seien. Beispielsweise habe die Polizei am 13. Jänner 2016 im mehrheitlich sunnitischen Tarmiya-Viertel im Norden der Stadt die Leichen von elf Männern gefunden, die Schusswunden aufgewiesen hätten. Am 31. Jänner 2016 habe die Polizei die Leichen von zwei Männern mit Schusswunden im mehrheitlich sunnitischen Viertel Dora im Süden von Bagdad gefunden. Am 18. Juni 2016 seien vier Leichen mit Schusswunden im mehrheitlich sunnitischen Viertel Sabea al-Bur aufgefunden worden. Im ebenfalls mehrheitlich von Sunniten bewohnten Viertel Abu Ghraib habe die Polizei am 16. August die Leiche eines Mannes gefunden, die Schusswunden aufgewiesen habe (UNAMI 30.12.2016).
Vertreibungen finden am häufigsten in den Vororten der Stadt Bagdad und in den umliegenden Gebieten statt, Sunniten scheinen dort in einem großen Ausmaß vertrieben worden zu sein, und es wird schwierig für sie werden, zurückzukehren. Allgemein muss angenommen werden, dass Sunniten willkürlich aus ihren Wohnhäusern vertrieben werden können. Der von Landinfo und Lifos in Bagdad interviewte irakische Politiker meinte, dass Sunniten und Christen in Bagdad nach wie vor aus ihren Wohnhäusern geworfen würden. Im Anschluss darauf würde das Eigentum von jener Miliz, die die Wohnhaus-Eigentümer hinausgeworfen hat, konfisziert. Die Eigentümer würden nicht die Gelegenheit erhalten, zurückzukehren. In welchem Ausmaß diese Vorgehensweise die sunnitischen Einwohner, bzw. die sunnitischen IDPs betreffen würde, konnte der Politiker nicht einschätzen. Einer der Gründe für eine solche Vorgehensweise kann die von einer einflussreichen Person ausgesprochene Behauptung sein, dass die Hauseigentümer mit dem IS in Verbindung stehen würden. Es kommt auch vor, dass die lokalen Einwohner Sunniten so lange schikanieren, bis diese schließlich aufgeben und das Gebiet/Viertel verlassen.
Auch zu kriminell motivierte Entführungen gibt es keine verlässlichen Statistiken. Gemäß Suadad al-Sahly (2017), einer Journalistin und ehemaligen Reuters-Korrespondentin, wurden ihr gegenüber von verschiedenen Quellen dargelegt, dass es sich im Jahr 2016 um ca. um 800 Entführungen in Bagdad handeln könnte. Der Journalist Mustafa Saadoun, der für Al-Monitor schreibt, gab ebenfalls im Jahr 2017 an, dass es zusätzlich zu diesen Angaben pro Jahr von ihm geschätzte hunderte weitere Fälle gäbe, die nicht in die Berichterstattung kämen. Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. Anfang 2017 tauchten Berichte auf, dass Sicherheitskräfte eine kriminelle Gruppe zu identifizieren suchten, die auf die Entführung von Kindern in der Gegend um Bagdad al-Jadida spezialisiert war. Im August 2017 veröffentlichte Niqash einen Artikel über eine vor kurzem vorgefallene Serie an Kidnappings, die gegen Ärzte und medizinisches Personal gerichtet waren. Diese wurden von kriminellen Banden durchgeführt, aber auch von Stämmen, die Wiedergutmachung für Verwandte forderten, die nicht behandelt werden konnten oder die im Spital verstorben waren. Im Mai 2017 wurde eine Gruppe von Studenten und Anti-Korruptions-Aktivisten gekidnappt, angeblich von einer Miliz. Dennoch war einer der meist diskutierten Fällen die Entführung von Afrah Shawqi, einem Journalisten, der nur wenige Tage davor einen Artikel im Al-Sharq al-Awsat über die Straffreiheit von schiitischen Milizen im Irak veröffentlicht hatte. In beiden Fällen wurden die Opfer freigelassen, nachdem großer öffentlicher Druck auf den Premierminister selbst, sowie auf das Innenministerium ausgeübt worden war. Regierungsbeamte und andere politische Führungskräfte wurden ebenso ins Visier genommen wie z.B. bei jenem Fall eines hohen Beamten des Justizministeriums, der im September 2015 gekidnappt wurde, oder jenem Fall eines sunnitischen Stammesführers, dessen Entführung und Ermordung Anlass zu einer Kampagne von Amnesty International wurde (MRG 10.2017).
All diese Fälle haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten. Dennoch werden Milizen in erfolgreichen Fällen – wenn es Sicherheitskräften gelingt, Banden zur Anklage bringen – selten erwähnt. Es ist praktisch unmöglich einzuschätzen, wie oft die von den Sicherheitskräften vorgenommenen Verhaftungen Mitglieder von Milizen einschließen, da Fälle von Kidnappings mit Lösegeldforderungen einfach als kriminelle Akte kategorisiert werden. Dies kann nur durch anekdotische Hinweise und durch Zeugenaussagen belegt werden. Allerdings besteht das Problem, dass die Opfer oft selber nicht wissen woher die Bedrohung kommt oder wer der Empfänger des geforderten Lösegeldes ist (MRG 10.2017).
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.01.2019).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.01.2019). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.01.2019).
Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.01.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Hinzu kommt eine Stigmatisierung, unter der Sunniten oftmals als IS-Unterstützer gesehen werden. Ehemalige IS-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet. Laut einem Human Rights Watch Bericht aus Juli 2018 gestand der Geheimdienst “National Security Service" ein, 427 Männer in Gefängnissen in Ost-Mosul festzuhalten. Diese Männer befanden sich über Monate in überfüllten Räumen, ohne Zugang zu Rechtshilfe, Angehörigen oder medizinischer Versorgung (AA 12.01.2019).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.04.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).
Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.04.2018).
2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.04.2018).
5. Sicherheitskräfte und Milizen
Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.04.2018).
5.1. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces) und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.04.2018).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne Popular Mobilization Forces und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Die EU Beratungsmission (EUAM) ist seit Ende 2017 aktiv und baut ihre Aktivitäten im Polizeisektor und bei der Beratung der Regierung, insbesondere des irakischen Innenministeriums, weiter aus (AA 12.01.2019).
Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.04.2018).
5.2. Volksmobilisierungseinheiten (PMF)
Der Name „Volksmobilisierungseinheiten“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.04.2018). Die Zahl der Milizen in Irak schätzen Beobachter auf rund 50. Darunter sind große, gut ausgerüstete, quasi militärische Verbände wie die Badr-Organisation mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen. Durch ein Gesetz über „Mobilisierungskräfte“ wurde den Milizen ab 2017 ein Status, aber auch ein rechtlicher Rahmen innerhalb der irakischen Sicherheitsarchitektur gegeben. Bei der Parlamentswahl 2018 wurden politische Ableger von Milizen in das Parlament gewählt. Das Bündnis des Milizenführers Hadi al-Ameri ging als Zweitplatzierter aus der Wahl hervor. Diese Parteien sind nun u. a. Teil der Regierung. Das Lager um Ameri gilt als eine der essentiellen Stützen des Premierministers Abdul-Mahdi (AA 12.01.2019).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.01.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben „iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.04.2018).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.02.2018).
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die amerikanischen Truppen im Irak. Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).
Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/2004 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind der irakischen Verfassung zufolge ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt in nicht quantifizierbarer Zahl zu Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Sie wird dabei meist als Mittel zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt. Dies liegt auch an der großen Bedeutung, die ein Geständnis im irakischen Recht zur Beweisführung hat. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch aus Juli 2018 werden Vorwürfe von Folter gegen Sicherheitskräfte regelmäßig ignoriert. Es fehlen Gesetze und Richtlinien, an denen sich Richter orientieren könnten (AA 12.01.2019).
Es gibt Berichte, dass die Polizei in nicht quantifizierbaren Fällen mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin bestehen Vorwürfe dahingehend, dass Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen misshandeln und foltern. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten verschiedene Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.04.2018).
Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018).
In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte eine nicht feststellbare Anzahl an IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mossul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.01.2018).
7. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch öffentlich Bedienstete vor, die Rechtslage wird jedoch nicht in allen Fällen wirksam angewendet. Im Laufe des Jahres 2017 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Auf allen Ebenen des Staates sind einzelne Amtsträger in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 20.04.2018).
Die im ganzen Land grassierende Korruption ist bei fast allen Reformvorhaben ein wesentliches Hindernis, ihre Bekämpfung wurde nach dem militärischen Sieg gegen den IS von Ministerpräsident Abadi als dringlichste politische Aufgabe ausgerufen. Positiv zu vermerken ist die (demokratische) Absetzung einiger besonders korrupter Gouverneure, insbesondere in Ninewa. Abzuwarten bleibt, ob eine konsequentere Strafverfolgung auch unabhängig von der jeweiligen Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Lagern erfolgen wird (AA 12.02.2018).
Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vgl. Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International wird der Irak mit 18 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 21.2.2018).
8. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die zuvor bestehende allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.01.2019; vgl. CIA 12.7.2018). Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vgl. Rudaw 15.12.2015).
Die Armee hat allerdings Schwierigkeiten, Soldaten dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vgl. Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vgl. Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vgl. CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.04.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vgl. UNAMI 13.7.2015, vgl. Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. 2018 trat die Kommission etwas mehr in der Öffentlichkeit in Erscheinung und beschäftigte sich u. a. mit Vermissten in den ehemals von IS besetzen Gebieten und dem Vorgehen der Polizei gegen die protestierende Bevölkerung wegen der miserablen Versorgung mit Trinkwasser und Strom im Süden des Landes. Von besonderer Wirksamkeit waren diese Interventionen aber nicht. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.01.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte „Ehrenmorde“; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.04.2018).
Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch noch im Jahr 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf „Geständnissen“ basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).
Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.04.2018).
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.01.2019), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.04.2018).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Die „Journalistenvereinigung“ ist tendenziell staatsnah (AA 12.01.2019). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.04.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018).
Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.04.2018). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.01.2019).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 160 von 180. Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 25 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt. 2018 gab es nach Angaben von „Reporter ohne Grenzen“ keine Morde an Journalisten. Es kam jedoch zu einer Reihe von Morden an weiblichen Mode-Bloggerinnen. Ohne dass die Täter ermittelt werden konnten, werden islamistische Kreise hierfür verantwortlich gemacht (AA 12.01.2019).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.04.2018).
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
11.1. Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration „nach den Regeln des Gesetzes“ vor (USDOS 20.04.2018). Einfachgesetzliche Bestimmungen zur Ausführung der Verfassung fehlen jedoch. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 07.11.2004 geltende „Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit“ eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen in Bagdad gegen Korruption können weitgehend ungestört stattfinden. Auch darüber hinaus finden regelmäßig Demonstrationen zu einer Vielzahl an Themen (u. a. Korruption, Dienstleistungen, Gehaltsforderungen) statt. Im Sommer 2018 protestierten die Bewohner von Basra und später auch anderer großer Städte vorwiegend im Süden des Landes gegen die schlechten Lebensbedingungen. Sie forderten eine zuverlässige Stromversorgung, sauberes Trinkwasser und die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Korruption. Laut Pressemeldungen und Informationen von NROs sollen staatliche Sicherheitskräfte scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und willkürliche Verhaftungen vorgenommen haben. Bei den Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gab es mindestens 17 Tote und zahlreiche Verletzte (AA 12.01.2019).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis zunehmend respektiert. obwohl es immer noch zu tödlicher Gewalt kommt (FH 1.2018). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor. dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter. Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch jegliche Äußerungen, die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder die zu Gewalt. Hass oder Mord ermutigen, ferner ist eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, von Religionen, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen untersagt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften (USDOS 20.04.2018).
Bei den Demonstrationen im Süd- und Zentralirak im Juli 2018 feuerten irakische Sicherheitskräfte mit scharfer Munition auf Demonstranten (AI 19.7.2018). Die größtenteils vom Innenministerium eingesetzten Kräfte verwendeten scheinbar unverhältnismäßige Gewalt, die in Basra zum Tod von drei Menschen führte (HRW 24.7.2018). Auch in Nadschaf, Simawa und Kerbala starben Menschen (CNN 17.7.2018). Auch im September kam es zu Gewalt und Todesopfern. als Sicherheitskräfte auf Demonstranten schossen (AI 7.9.2018). Berichten zufolge werden Demonstranten und Aktivisten von schiitischen Milizen willkürlich festgenommen. eingeschüchtert und bedroht (ToI 23.9.2018).
11.2. Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert. mit einigen Ausnahmen. das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen. die Unterstützung für die Ba‘ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.04.2018). Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken. Dabei ist zu beachten, dass die Parteienlandschaft – und damit auch die Opposition – weitestgehend entlang konfessioneller Linien verläuft. Das politische System Iraks ist eine Balance zwischen Schiiten, Sunniten und Kurden. Forderungen aus dem politischen Raum nach einer stärker überkonfessionell ausgerichteten Zusammenarbeit sind vergleichsweise neu, haben zuletzt aber erkennbar zugenommen. Der Wahlkampf zur Parlamentswahl im Mai 2018 verlief mit überkonfessionellem Akzent. Im Zuge der Regierungsbildung verfallen die meisten Akteure jedoch wieder in alte Muster konfessioneller Prägung und widmen sich häufig überwiegend den Partikularinteressen ihrer eigenen ethnisch- konfessionellen Klientel (AA 12.01.2019).
12. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.01.2019). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums (USDOS 20.04.2018).
Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstalten nicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.01.2019).
Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager, wobei den diesbezüglichen Berichten keine näheren Informationen zur Anzahl solcher Lager und der Anzahl der Insassen entnommen werden können (BAMF 23.07.2018; vgl. HRW 22.07.2018).
13. Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie kann bei 48 verschiedenen Delikten (vorsätzlicher Mord, terroristische Aktivitäten, Hochverrat etc.) verhängt werden. Faktisch erfolgt der Großteil von Hinrichtungen wegen Terrorismusvorwürfen. Das Anti-Terrorgesetz wählt dabei eine sehr weite und vage Definition terroristischer Handlungen (AA 12.01.2019; vgl. HRW 18.01.2018, AI 12.4.2018).
Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben veröffentlicht werden. Im Juni 2018 ordnete der damalige Ministerpräsident Abadi als Reaktion auf einen IS-Anschlag auf Sicherheitskräfte eine „sofortige“ Umsetzung aller verhängten Todesstrafen gegen verurteilte IS-Mitglieder an. Soweit bekannt, wurde daraufhin die Todesstrafe in zwölf Fällen vollzogen. Soweit UNAMI bekannt, wurden in 2018 112 Personen zum Tode verurteilt, 36 Todesurteile wurden vollzogen. UNAMI schätzt jedoch, dass tatsächliche Zahlen deutlich darüber liegen (AA 12.01.2019).
Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.01.2019).
14. Religionsfreiheit
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.01.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).
Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.01.2019; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.01.2019). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.01.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.01.2018).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen (AA 12.01.2019).
Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnisch-konfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).
Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).
Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fördert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).
Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 01.4.2018).
Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vgl. RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).
Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiösität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des „Facebook- Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).
15. Minderheiten
In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.01.2019). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen (AA 12.01.2019).
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan, oft benachteiligt (AA 12.01.2018).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.01.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.01.2019).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.01.2019).
In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.01.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).
Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.04.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.01.2019).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.01.2019).
Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)
(Quelle: BMI 2016)
Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)
Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).
Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.04.2017; vgl. Prochazka 11.8.2014).
Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vgl. Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vgl. GNI 20.11.2016).
16. Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1. Frauen
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert. Im bisher nur teilweise bestätigten Regierungskabinett (Stand November 2018 sind nur 14 der voraussichtlichen 22 Posten besetzt) befindet sich keine Frau. Die Hauptstadt Bagdad hat seit 2015 erstmals eine Frau als Bürgermeisterin, der Posten gilt allerdings als wenig einflussreich. (AA 12.01.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene. in Verwaltung und Regierung. weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher. dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re- Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.01.2019).
Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.01.2019; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.01.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).
Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.01.2019; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).
Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).
16.1.1. Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.04.2018). vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.01.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung. es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.01.2018; vgl. MIGRI 22.5.2018).
Nach Artikel 41. Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht. seine Frau „innerhalb gewisser Grenzen" zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert. sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig" interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vgl. MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten. die aufgrund der „Ehre" oder „vom Opfer provoziert" begangen wurden. ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe. wie z.B. Vergewaltigung. sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind. sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor. dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können. wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.01.2018; vgl. USDOS 20.04.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.04.2018).
Laut Studien handelt es sich bei denjenigen. die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben. am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau. gefolgt von Schwiegereltern. Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vgl. CSO 6.2012. MIGRI 22.5.2018). Täter. die Gemeinschaft. aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal" und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vgl. MRG 11.2015. MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden. manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018).
Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein. von denen Hunderte später als „Trophäen" an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien „verkauft" wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.01.2019).
16.1.2. Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)
Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20 Prozent der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren (AA 12.01.2019). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter von ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre. Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte „Ehen auf Zeit" (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt. Laut UNICEF waren 2016 rund 975.000 Frauen und Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet, doppelt so viele wie 1990 (USDOS 20.04.2018).
Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung tragen Flüchtlinge und IDPs in der Autonomen Region Kurdistan zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.04.2018). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen (AA 12.01.2019).
Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (UNHCR 15.1.2018; vgl. USDOS 20.04.2018). Obwohl die „Blutgeld-Ehe“ seit den 1950er Jahren gesetzlich verboten ist, hat sie in den letzten Jahrzehnten vor allem im Südirak einen Wiederaufschwung erlebt (UNHCR 15.1.2018; vgl. Al-Monitor 18.6.2015). Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwen bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements „als Kompensation“ bzw. „als Ersatz“ für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vgl. FO 29.12.2015, Niqash 29.7.2010).
16.1.3. Ehrenverbrechen an Frauen
Sogenannte „Ehrenverbrechen“ sind Gewalttaten. die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden. weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen. obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung. Einsperren. Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Entzug von Bildung. Zwangsverheiratung. erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt. obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 20.04.2018).
Ehrenverbrechen werden meist begangen. nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung. einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche „Verletzungen der Ehre“ werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau. manchmal auch die des Mannes. als der einzige Weg gesehen. die Ehrübertretung zu sühnen (MRG 11.2015).
Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt. von Sunniten und Schiiten. wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer. das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen. da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015).
In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird. die er getötet haben soll. weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war. begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.04.2018). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als „Familiensache“ gesehen. die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt. Nur sehr wenige Fälle kommen vor Gericht und. wenn dies der Fall ist. werden die Täter oft freigesprochen oder zu sehr leichten Strafen verurteilt. selbst wenn eindeutige. belastende Beweisen vorliegen (MRG 11.2017).
16.2. Kinder
Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche waren infolge der Kämpfe von Gewaltakten gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder betroffen. So häuften sich z. B. im Zuge der Befreiung von West-Mosul Ende Mai 2017 Berichte, dass IS-Terroristen auch auf fliehende Kinder zielten. Es gibt Berichte, nach denen eine Vielzahl an Kindern vom IS als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist (AA 12.01.2019). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.04.2018).
Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.01.2019). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.04.2018).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.04.2018).
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern
Es gibt keine Berichte, wonach von staatlicher Seite Kinder zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 20.04.2018). Kinder sind jedoch weiterhin in hohem Maße von gewaltsamer Rekrutierung und Verwendung durch mehrere im Irak operierende bewaffnete Gruppen gefährdet, einschließlich (aber nicht nur) durch den IS, die PMF, Stammesgruppierungen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, und vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 28.6.2018; vgl. USDOS 20.04.2018, UNGASC 16.5.2018). Es gibt Berichte, wonach eine Vielzahl an Kindern vom Islamischen Staat als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt worden. PMF-Einheiten rekrutieren weiterhin Kinder, bilden diese militärisch aus und setzen sie ein. Im Südirak und in den schiitischen Gegenden von Bagdad erinnern Plakate an gefallene minderjährige Kämpfer, die vornehmlich für die Brigaden der Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH) und der Kata’ib Hizbollah (KH) gekämpft hatten. Die PMF bot nach eigenen Angaben im Jahr 2017 militärische Ausbildungskurse für Kinder und Jugendliche im Alter von 15-25 Jahren an (USDOS 28.6.2018).
16.3. Ex-Ba‘athisten
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung. Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „Ent-Sunnifizierung“ dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (UKHO 11.2016; vgl. EUISS 10.2017, ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Generalamnestie am 25. August 2016 durch das irakische Parlament besteht jedoch Aussicht auf eine Verbesserung der Situation. Vereinzelte Fälle von Entlassungen wurden bereits bekannt (AA 12.01.2019).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten können für schwere, unter dem Saddam Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass einige frühere Ba‘athisten Verbindungen zum IS oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya), haben (UKHO 11.2016).
Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung von 2003-2013 soll es zu Festnahmen unter dem Anti-Terror¬Gesetz, zu Inhaftierungen ohne ordentliche Verfahren und zur Folter von Tausenden von Menschen, die der Mitgliedschaft in der Ba‘ath-Partei bezichtigt wurden, gekommen sein (UKHO 11.2016). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf „Schuld durch Assoziation“ anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017). Tausende von Personen wurden so aufgrund ihres Rangs in der Partei und nicht wegen ihres eigentlichen Verhaltens bzw. ihrer Taten entlassen (Al Jazeera 12.3.2013; vgl. ICTJ 3.2013).
17. Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit. Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.04.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas. nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018).
Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern. ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften. die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken. Ausgangssperren zu verhängen. Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte. dass Sicherheitskräfte (ISF. Peshmerga. PMF) Bestimmungen. die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben. um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken. selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.04.2018).
Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.04.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018). In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.04.2018).
18. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.01.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsrate, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert im gesamten Land erheblich (K4D 18.05.2018).
Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.01.2019).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg und Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.01.2019).
Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 02.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.04.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 02.10.2018).
So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).
Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch, wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.04.2018).
Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (AA 12.01.2019). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.06.2018).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.01.2019). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.01.2019).
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.01.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.07.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.08.2018).
Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.08.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Sommer 2018 leidet insbesondere die Hafenstadt Basra unter einer Wasserkrise. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen. Diese miserable Versorgungslage führte zu heftigen Demonstrationen (AA 12.01.2019).
Nahrungsversorgung
Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.01.2019), wobei regionale Unterschiede bestehen. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.05.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.04.2018).
19. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.01.2019). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen kostengünstiger sind als private. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose des Patienten. In staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken sind zumeist nur wenige Medikamente erhältlich, diese jedoch zu einem günstigen Preis, in privaten Krankenhäusern und Kliniken sind alle Medikamente zumeist erhältlich, jedoch zumeist mit höheren Kosten verbunden (IOM 13.6.2018).
Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Der Patient sollte zunächst seine lokale Klinik aufsuchen, wo die Diagnose erstellt wird. Danach wird er/sie weiter zu einem Spezialisten überwiesen (IOM 13.06.2018).
Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).
In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.01.2019). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.01.2019).
20. Rückkehr
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Unterstützung von IOM möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.01.2019).
ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) – Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen eines zentralen Ausschreibungsverfahrens werden Leistungsanbieter (Service Provider) zur Umsetzung von Reintegrationsprojekten in Drittstaaten ausgewählt. Im Anschluss werden mit ihnen, im Namen der partizipierenden Partnerorganisationen (Mitgliedsstaaten und assoziierende Saaten), Verträge geschlossen. Die Höhe und der Umfang der Reintegrationsleistung, also jene Leistung, die ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin erhält, wird von jeder Partnerorganisation selbst bestimmt (BMI 12.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.01.2019).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.02.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
21. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen. Sie können nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Iraker brauchen für die Türkei kein Transitvisum (AA 12.01.2019).
Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vgl. IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente wie z.B. Reisepässe benötigt (UKHO 9.2018).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Seitens der Bundesrepublik Deutschland etwa werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das deutsche Generalkonsulat Erbil vorgenommen (AA 12.01.2019).
Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Fälschungen werden dabei nur selten erkannt (in der Autonomen Region Kurdistan häufiger). Es besteht bisher keine Möglichkeit für irakische Grenzbeamte, auf eine zentrale Datenbank ausgestellter Reisepässe zurückzugreifen. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 12.01.2019).
Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren Reisedokumenten, z. B. in Flüchtlingsausweisen, Vermerke wie „nicht gültig für Irak“ tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet. Die Übergänge an der Landgrenze Türkei – Irak sind geöffnet und werden genutzt. Aufgrund des Konflikts zwischen der Zentralregierung und der Region Kurdistan-Irak gibt es weiterhin Unklarheiten über die Kontrolle der Außengrenzen, u.a. zur Türkei. Die angesprochenen Dispute können in der grenzpolizeilichen Kontrollpraxis zu Verzögerungen führen, aber nicht zu Ein- und Ausreiseverhinderungen, jedenfalls nicht aus Gründen, die sich aus Differenzen mit der Zentralregierung ergeben (AA 12.01.2019).
1.4.2. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen:
Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziell schätzungsweise 8,1 Millionen Menschen. Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone.
Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen.
Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint (siehe dazu im Detail unten 1.10 „Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad“).
Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen Führung des Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen.
Dem Karkh Area Command untersteht die 6. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Die dem Rusafa Area Command unterstehende 9. Irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die 1. Federal Police Division sichert die südwestliche, westliche und südöstliche Kanalzone von Bagdad. Die 2. Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der Bundespolizei in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die 4. Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die 3. Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Für die Jahre 2014 und 2015 liegen Berichte vor, wonach Einheiten der PMF an Misshandlungen und Morden an Zivilisten und Sunniten im Zusammenhang mit Operationen gegen den Islamischen Staat in den Bagdad-Belts beteiligt waren.
Seit dem Eintritt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Dezember 2017 gibt es in Bagdad und anderen Landesteilen weniger Angriffe des Islamischen Staates mit großer Breitenwirkung. Der Islamische Staat verfügt weiterhin über aktive Zellen im nördlichen und westlichen Bagdad-Belt, diese befinden sich jedoch erheblichen Verlusten im Jahr 2017 in einem inaktiven Zustand. Seit dem Jahr 2018 sind Bagdad und die Bagdad-Belts kein prioritäres Operationsgebiet des Islamischen Staates mehr und ist der Islamische Staat nicht mehr für den überwiegenden Teil der Gewalttätigkeiten in der irakischen Hauptstadt verantwortlich. Die Möglichkeit, Anschläge auch im Zentrum der irakischen Hauptstadt zu verüben, dürfte nach wie vor gegeben sein, allerdings befindet sich die verbliebenen Anhänger des Islamischen Staates in einer Phase der Neuaufstellung.
Wenn der Islamische Staat die Verantwortung für Angriffe übernimmt, werden die Opfer entweder als „Abtrünnige“ oder „Rafida“ (eine abfällige Bezeichnung für schiitische Muslime) oder als bewaffnete Akteure bezeichnet, obwohl die Opfer möglicherweise Zivilisten sind. Der Islamische Staat übertreibt das häufig die Verluste, die seine Anschläge nach sich ziehen.
Die nachstehende Grafik zeigt, dass die Anzahl der zivilen Opfer von Gewaltakten in Bagdad in den Jahren 2017 und 2018 gegenüber den Vorjahren signifikant gesunken ist und wieder das Niveau vor dem Erstarkten des Islamischen Staates erreicht hat (Anmerkung: Die Datenbank Iraq Body Count kommt zu abweichenden Werten, siehe dazu die weitere Grafik).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Bagdad und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen) umfasst.
Die Verwaltungsbezirke mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, die zu zivilen Todesfällen führten, waren im Jahr 2018 Adhamiya mit 78 sicherheitsrelevanten Vorfällen, die zu 94 zivilen Todesfällen führten, gefolgt von Resafa (einschließlich Thawra 1 & 2) mit 77 sicherheitsrelevanten Vorfällen, die zu 161 zivilen Todesfällen führten, gefolgt von und Mada'In mit 63 sicherheitsrelevanten Vorfällen, bei denen 69 Zivilisten ums Leben kamen. Die höchste Rate an Todesfällen pro 100.000 Einwohner) wurden im Vorort Tarmia (35,80) verzeichnet, gefolgt von Mada'in (15,91) und Adhamiya (8,25). Die meisten von der Iraq Body Count im Jahr 2018 im Gouvernement Bagdad erfassten Vorfälle betrafen Schießereien (46,4%), gefolgt von Morden („executions“) (30,6%) und die Verwendung improvisierter Sprengsätze (20,7%).
Dem Experten Michael Knights zufolge ereigneten sich in Bagdad 2018 die wenigsten Terroranschläge von –Jihadisten seit dem Jahr 2003. Anschläge des Islamischen Staates sind in der Stadt selbst „mehr oder weniger verschwunden“, in den Bagdad-Belts sind die Anschläge des islamischen Staates zurückgegangen. Derzeit verhält sich der Islamische Staate in Bagdad und den Bagdad-Belts unauffällig und hat 2018 nicht viele Operationen durchgeführt. Wenn Angriffe verübt werden, handelt es sich meistens um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen. Der Islamische Staat ist wahrscheinlich nicht für den Großteil der Gewalt in Bagdad verantwortlich. Das Institute for the Study of War geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die derzeit registrierten Gewaltakte in Bagdad im Zusammenhang mit kriminellen und politischen Auseinandersetzungen (unter letztes fallen politische Einschüchterung, gezielte Attentate usw.) und nicht mit dem Islamischen Staat stehen. Auch der Experte Michael Knights geht davon aus, dass meisten Gewalttaten in Bagdad nicht dem Islamischen Staat zuzuschreiben sind. Quellen besagen, dass der Islamische Staat seine Aktivitäten derzeit nur im Bagdad-Belt und in den Randgebieten der angrenzenden Gouvernements entfaltet, anstatt in der Stadt selbst. Der Experte Joel Wing gab an, dass die gewalttätigsten Vorfälle mit improvisierten Sprengsätzen und Schießereien, die er aufzeichnete, Medienberichten zufolge im äußersten Norden und Süden von Bagdad und in geringerem Maße im Westen vorkommen. Das Institute for the Study of War stellte fest, dass die intensiveren Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen im nördlichen und nordwestlichen Teil der Stadt Bagdad (Kadhimiyah, Adahamyah) und im Vorort Tarmia (nördlich von Bagdad) verübt werden. Nur einige Vorfälle ereigneten sich in Bagdad westlich des Tigris - Karadah und Neu-Bagdad / al-Nissan und östlich des Tigris (Rusafa, Karkh, Rasheed und Mansour) sowie in Doura, jedoch in geringerer Intensität.
Das Institute for the Study of War kommt in seiner Analyse zum Ergebnis, dass „überwiegende Mehrheit“ der Gewaltakte in Bagdad im Jahr 2018 „politische Gewalt“ darstellte, die im Allgemeinen politische Einschüchterungen, bewaffnete Scharmützel und gezielte Morde unter Schiiten vor dem Hintergrund des anhaltenden politischen Wettbewerbs und der Regierungsbildung nach den Wahlen im Mai 2018 umfasste. In ähnlicher Weise erklärt der Experte Michael Knights, dass der Haupttrend bei der Gewalt in Bagdad darin besteht, dass es sich fast ausschließlich um persönliche, gezielte oder kriminelle Gewalt handelt, die in erster Linie den Einsatz von Kleinwaffen, Erpressung, Einschüchterung, improvisierte Sprengsätze oder Granaten, Schießereien, Raubüberfälle und andere Erscheinungsformen organisierter Kriminalität umfasst. Diese Aktivitäten dienen dem Experten zufolge in erster Linie der Einschüchterung und Gewalt gegen Zivilisten, um Geld zu verdienen, Zivilisten zu vertreiben, die als Außenseiter angesehen werden, oder um politische Gegner oder Menschen mit einer anderen ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit zu vertreiben oder ist gegen Personen gerichtet, die aufgrund ihres Lebensstils oder ihrer vorherigen Beteiligung an Verbrechen oder bewaffneten Konflikten exponiert sind. Er erwähnte auch, dass die politischen Spaltungen unter den Schiiten derzeit einen Großteil der Gewalt in den schiitischen Gebieten von Bagdad und Basrah ausmachen.
Die Expertin Geraldine Chatelard hebt hervor, dass Milizen in Bagdad häufig von Sunniten und Minderheiten der Gewalt beschuldigt werden, Morddrohungen, Entführungen, gezielte Attentate oder die Übernahme von Gebäuden von rechtmäßigen Eigentümern verübt zu haben, dies unter Hinweis darauf, dass sogar Schiiten Opfer von Erpressung und Tötung geworden sind. Der Experte Michael Knights weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sunniten und Christen in erster Linie befürchten, von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst oder entführt zu werden, jedoch Quellen davon berichteten, dass die Zuweisung der Verantwortung für bestimmte Angriffe zu bestimmten Täter in Bagdad schwierig ist und insbesondere Sprengstoff sowohl zu politischen als auch zu kriminellen Zwecken eingesetzt wird, um Ziele anzugreifen und einzuschüchtern. Den PMF-Milizen werden dabei „enge Verbindungen zu kriminellen Banden“ zugeschrieben, die Unterscheidung zwischen beiden ist nicht immer klar.
Der Experte Michael Knights vertritt zur Sicherheitslage allgemein die Ansicht, dass in der Stadt Bagdad die Gebiete sicherer sind und weniger Raum für offene Gewalt wie z.B. improvisierte Sprengsätze oder Raubüberfälle bieten, in denen sich die irakischen Streitkräfte auf die Bewachung wichtiger Standorte konzentrieren – etwa die Verwaltungsbezirke Karkh, Dora und Mansour. Dort wo die irakischen Streitkräfte weniger dominant ist und bewaffnete Akteure wie kriminelle Banden und Milizen Revierkämpfe führen und um Einfluss konkurrieren, ist die Sicherheitslage entsprechend angespannter, wie in Kadhimiyah, Jihad, Bayaa und Karadah. Er vertrat die Ansicht, dass die "schlimmsten Sicherheitsbereiche" in der Stadt Adhamiyah, New Bagdad und Sadr City seien.
Milizen sind auch in bewaffnete Zusammenstöße zwischen ihnen selbst und den regulären Sicherheitskräften verwickelt, die laut Michael Knights im Jahr 2018 im Zentrum der Hauptstadt und in östlich gelegenen Gebieten mehrmals stattfanden. Ein Vorfall zog mediale Aufmerksamkeit nach sich: Am 20. Juni 2018 stoppte die irakische Polizei ein Auto in der Innenstadt von Bagdad, das Angehörigen der von Iran unterstützten Miliz Kataib Hezbollah („Hisbollah-Brigaden“) gehörte. Ein Hisbollah-Konvoi mit fünf Fahrzeugen traf ein und begann auf die Polizei zu schießen, was zu einem Feuergefecht führte, bei dem zwei Offiziere und ein Milizionär verletzt wurden. Die Polizei umzingelte daraufhin das Hauptquartier der Kataib Hezbollah, bis der Schütze der Polizei übergeben wurde. Der Vorfall spiegelt den möglichen Machtkampf zwischen irakischen Sicherheitskräften (Armee, Bundespolizei, örtliche Polizei) und PMF-Milizen wider.
EASO hat die folgenden sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2018 exemplarisch identifiziert:
Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Bomben
Bagdad wurde in der Vergangenheit vom Islamischen Staat wegen der Bevölkerungskonzentration bevorzugt angegriffen, da die großen Menschenansammlungen die Möglichkeit geboten haben, mit einem Bombenanschlag eine große Anzahl von Opfern zu treffen. 2018 sind solche Anschläge jedoch zurückgegangen. Noch im Jahr 2017 verfolgte der Experte Michael Knights eine hohe Anzahl von Angriffen mit Hilfe von improvisierten Sprengsätzen auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Die Anzahl der Angriffe dieser Art ging jedoch im weiteren Verlauf des Jahres 2018 zurück. Das Institute for the Study of War stellte fest, dass ein in Bagdad im Jahr 2018 festgestellter charakteristischer Angriff des Islamischen Staates darin bestand, Sprengsätze gegen kleine Personenbusse einzusetzen, die jeweils etwa zehn Personen befördern und die in ganz Bagdad zum Straßenbild gehören. Diese Busse wurden im Islamischen Staat im Jahr 2018 mehrmals mit improvisierten Sprengsätzen angegriffen, was zwar nur minimale Verluste, aber Einschüchterungen der Zivilbevölkerung zur Folge hatte.
Noch im Januar 2018 sprengten sich zwei Selbstmordattentäter auf dem überfüllten Tayran-Markt in Bagdad und töteten dabei mindestens 38 Menschen und verletzten bis zu 90 Menschen. Der Angriff schockierte die Bevölkerung von Bagdad, da er nach einem signifikanten Rückgang solcher Angriffe in Bagdad. Er wurde vom Guardian als der schwerste Angriff auf Bagdad seit der Erklärung des Sieges über den Islamischen Staat beschrieben. Beispiele für andere explosive Angriffe im Jahr 2018 sind die folgenden:
In Rashidiya explodierte im Januar 2018 eine Bombe, ein Milizionär der PFM wurde getötet und zwei weitere wurden verletzt wurden.
Am 23. Januar 2018 wurde ein Soldat getötet und zwei weitere verletzt, als eine irakische Militärpatrouille in Tarmiya nördlich von Bagdad von einer Straßenbombe getroffen wurde.
Am 16. Mai 2018 wurden 5 Menschen getötet und 10 verletzt, als ein Selbstmordattentäter ein schiitisches Begräbnis in Tarmiya angriff.
Am 23. Mai 2018 verübte der Islamische Staat einen Selbstmordanschlag in der Shula-Region, bei dem Angaben des Islamischen Staates zufolge 33 Menschen getötet und verletzt wurden. Die irakischen Medien berichteten demgegeneüber, dass vier Menschen getötet und 15 verletzt wurden.
Der Islamische Staat meldete im August 2018 5 Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen auf Kleinbusse in Bagdad in den Distrikten Amil, Shula, Turath und Baladiyat. 669 Zwei dieser Angriffe töteten und verletzten 12 schiitische Muslime.
Im Juni 2018 wurden 17 Menschen bei einer Explosion eines Waffenlagers der Miliz von Muqtada al Sadr getötet und 80 verletzt. Berichten zufolge wurden die Waffen in einer Moschee aufbewahrt, die von Sadr-Anhängern benutzt wurde.
Eine Explosion auf einem Markt in Sadr City am 14. August 2018 wurde von einer Quelle im Sicherheitsapparat auf kriminelle Gründe zurückgeführt. Dabei wurden drei Menschen getötet und vier verletzt.
Ein improvisierter Sprengsatz, der auf Schiiten im Bezirk Jihad (West-Bagdad) abzielt, tötete Berichten zufolge im September 2018 vier Menschen in der Nähe eines Einkaufszentrums.
Am 25. September 2018 wurde in den folgenden Bezirken eine Reihe von Explosionen gemeldet, die zu Opfern führten: Al Jadid (New Bagdad) östlich von Bagdad (1 Tote, 2 Verletzte), al Shaab nördlich von Bagdad (2 Tote) und al-Baayaa westlich von Bagdad (2 Tote) .Der Islamische Staat übernahm am 25. September 2018 die Verantwortung für fünf improvisierte Sprengsätze gegen Shula, Kadhimiyah (Nord-Bagdad), Shaab und Bataween (Rusafa), und den Bezirk Bayaa (Zentral-Bagdad), dabei wurden 3 Zivilisten getötet.
Am 1. und 2. Oktober 2018 forderten zwei improvisierte Sprengsätze in Shaab und Al Jadid einen Toten und mehrere Verwundete. Dem Islamischen Staat zufolge sei die Zahl der Opfer bei diesen beiden Angriffen viel höher gewesen und habe mehr als 50 Tote und Verwundete betragen.
Am 7. Oktober 2018 wurden bei einer Reihe von Angriffen auf verschiedene Vororte in Bagdad (Abu Dshir, 17 km südlich von Bagdad, Abu Ghraib, 44 km westlich von Bagdad und im Norden von Bagdad) vier Personen getötet und fünf verletzt.
Am 4. November 2018 wurden bei einer Serie von fünf improvisiertem Sprengsätzen in verschiedenen Gebieten des Gouvernements 8 Personen getötet und 14 verletzt. Eine andere Quelle berichtete von 7 Toten und 16 Verletzten. Der Islamische Staat behauptete jedoch, es seien bei den von ihm verübten Anschlägen mehr als 50 Opfer zu beklagen gewesen.
Beispiele für bewaffnete Zusammenstöße im Jahr 2018 sind die folgenden:
Unbekannte bewaffnete Personen eröffneten das Feuer im Stadtteil Jihad im Westen von Bagdad und töteten im Januar 2018 einen lokalen Bürgermeister.
Der Islamische Staat ermordete 8 Zivilisten bei einem Angriff auf den Vorort Tarmia im Mai 2018; die Opfer stellten Werbung für die Parlamentswahl auf; der Islamische Staat bezeichnete sie als Mitglieder einer Stammesmiliz.
Bei einem weiteren, nächtlichen Angriff des Islamischen Staates auf den Vorort Tarmia Anfang Mai 2018 wurden 21 Mitglieder eines lokalen Stammes (18 Männer, 2 Frauen und ein Kind) getötet. Sämtliche Opfer waren Mitglieder des Albu-Faraj-Stammes, der ein überzeugter Gegner des Islamische Staates in der Region ist. Die Mitglieder sind Teil der lokalen sunnitischen Miliz und der PMF, die zur Verteidigung gegen des Islamischen Staat gegründet wurden. Die Angreifer des Islamischen Staates trugen Armeeuniformen und gingen zunächst gegen einen Anwalt vor, von dem bekannt war, dass er Opfern des Islamischen Staates half, und töteten ihn in seinem Haus. Als andere Dorfbewohner kamen, um zu helfen, eröffneten sie das Feuer, töteten und verletzten sie und zogen sich zurück, bevor die Armee eintraf, um sie zu fassen.
In Bagdad gab es mehrere Morde an Persönlichkeiten, die in sozialen Medien bekannt geworden waren, ohne dass die Täter identifiziert und einer bestimmten Gruppierung zugeordnet werden konnten.
Tara Fares, bekannt aus Instagram, die in den sozialen Medien über persönliche Freiheit berichtet, wurde am 27. September 2018. in Bagdad erschossen, als sie in ihrem Porsche fuhr.
Im Jahr 2017 wurde Karar Nushi, ein männliches Model, das Morddrohungen wegen seiner langen Haare und seiner engen Kleidung erhalten hatte, in der Palästina-Straße erstochen aufgefunden, wobei sein Körper Anzeichen von Folter zeigte.
Hammoudi al-Meteiry, ein 15-jähriger und als „König von Instagram“ bezeichneter Jugendlicher, der Berichten zufolge wegen seiner Homosexualität von unbekannten Tätern getötet wurde.
Der Islamische Staat gab bekannt, Scheichs und Stammesführer angegriffen zu haben, die die Parlamentswahlen im Mai 2018 unterstützten. Im Mai 2018 behauptete der Islamische Staat, er habe das Haus eines wahlfördernden Stammesführers mit einer Bombe angegriffen zu haben; es ist unklar, ob diese dabei getötet wurde. Folgende weiteren Angriffe wurden dem Islamischen Staat zugeschrieben:
Am 27. Februar 2018 wurden vier Mitglieder der Sahwa-Bewegung von unbekannten Tätern im Norden Bagdads erschossen. Einer wurde getötet, die anderen drei verwundet.
Am 1. März 2018 wurde ein ehemaliger Beamter der Sahwa-Bewegung durch eine Bombe in Bagdad getötet.
Am 29. April 2018 wurde ein Führer der PMF, Qassim Al-Zubaidi, bei einem Attentat in der Innenstadt von Bagdad verletzt. Stunden zuvor wurde ein Wahlkandidat der Rechtsstaat-Koalition nördlich von Bagdad getötet.
Am 22. Juni 2018 gab der Islamische Staat bekannt, einen Stammesführer in al-Zour in der Nähe von Tarmia nördlich der Hauptstadt getötet zu haben, weil er die Parlamentswahlen unterstützt hatte.
Am 8. Juli 2018 wurden ein Kommandeur der Stammesmiliz und einer seiner Begleiter bei einem Bombenangriff in Nordbagdad verwundet.
Am 19. Juli 2018 wurde ein Angehöriger der Sicherheitskräfte bei einem Angriff mit einer auf der Straße platzierten Bombe auf ihn in Tarmia im Norden von Bagdad verwundet.
Am 2. August 2018 wurde mit einer am Straßenrand platzierten Bombe ein Fahrzeug der Sicherheitskräfte in der Region Sabaa al-Bour nördlich von Bagdad angegriffen. Eine Person wurde getötet, eine andere verletzt.
Im Januar 2018 erklärte der Direktor des Medienbüros des BOC, dass die Sicherheitskräfte in der Hauptstadt Fortschritte in Bezug auf das Sammeln von Informationen über den Islamischen Staat gemacht hätten und dass sich Militäreinsätze im Bagdader Gürtel positiv auf die Sicherheitslage ausgewirkt hätten. Der Direktor kündigte ferner den Bau eines Sicherheitszauns um Bagdad mit Sicherheitstoren an, um Aufständische daran zu hindern, in die Stadt einzusickern.
Dem Institute für the Study of War zufolge hat sich BOC im vergangenen Jahr auf die Bagdad-Belts konzentriert, was zu dem Rückgang der Angriffe in Bagdad beigetragen hat. Im Allgemeinen sei es den Sicherheitskräften gelungen, die Rückkehr weitverbreiteter Gewalt nach Bagdad im Jahr 2018 zu verhindern. Dieser Erfolg zeigt sich in der allgemeinen Abnahme von Gewaltereignissen im vergangenen Jahr. Politische Gewalt stelle nach wie vor die größte Herausforderung dar, dazu komme Destabilisierung angesichts der anhaltenden Blockade der neuen irakischen Regierung unter dem irakischen Premierminister Adel Abdul-Mahdi. Die PMF und andere lokale Sicherheitskräfte in Bagdad würden häufig eher auf politische Akteure reagieren, als auf den institutionellen staatlichen Sicherheitsapparat.
Die Expertin Geraldine Chatelard erklärt, dass die Wirksamkeit des Schutzes der Zivilbevölkerung vor verschiedenen Formen von Gewalt vom politischen Willen der beteiligten Akteure abhängen kann. Schutzbemühungen werden durch die Situation vor Ort untergraben, in der PMF-Milizen auf Befehl ihrer eigenen Kommandos handeln und nicht der irakischen Regierung, weil sie verschiedenen politischen Anwärtern oder iranischen Gönnern gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Die Regierung könne Erscheinungen von „Gesetzlosigkeit und Kriminalität“ seitens der Milizen derzeit nicht wirksam begegnen. Der Experte Michael Knights geht davon aus, dass Gesetzesverstöße von Milizen auch derzeit folgenlos bleiben. Landinfo schätzt die Lage in Bagdad so ein, dass Milizen weiterhin Bewegungsfreiheit zukommt und sie über Verbindungen zur Polizei verfügen und an Kontrolle, Verhaftung, Bestrafung bzw. Entführung von Personen ebenso beteiligt sind, wie an anderweitigen an kriminellen Aktivitäten. In den Bagdad-Belts haben die Milizen mehr Handlungsspielraum, dort können sie den Einheimischen das Recht verweigern, in ihre Häuser zurückzukehren. Die PMF-Milizen sind dessen ungeachtet populär und haben sowohl formelle als auch informelle Macht. Sie konzentrieren sich auch auf den Wiederaufbau. In Bagdad wurde etwa ihre Rolle beim Wiederaufbau einer medizinischen Klinik beworben. Manchmal wenden sich die Einheimischen, auch in Bagdad, an die Milizen der Nachbarschaft, anstatt an die Polizei, um Gerechtigkeit zu suchen.
Michael Knights zufolge gibt es eine große Konzentration von Sicherheitskräften, einschließlich der in Bagdad stationierten Armee, die seiner Ansicht nach angemessen und aktiv geführt werden und über adäquate Beratung und nachrichtendienstliche Unterstützung verfügen. Die Androhung bzw. Zufügung von Gewalt in Bagdad erfolge derzeit eher „persönlich und gezielt“ und weniger „situativ“ (Anwesenheit am falschen Ort / zum falschen Zeitpunkt). Das Institute for the Study of War erklärte, dass Milizen in Bagdad in einem gewaltsamen Wettbewerb um territoriale Präsenz und Territorium, Bevölkerung und politischen Einfluss stehen. Viele ihrer politischen Machthaber wurden im Mai 2018 in das irakische Parlament bzw. die Regierung gewählt.
Checkpoints in Bagdad werden dazu verwendet, um sicherzustellen, dass Autobomben und Selbstmordattentäter nicht in die Stadt eindringen. Dem Experten Fanar Haddad zufolge betreiben PMF-Milizen keine regulären Checkpoints in der Stadt Bagdad, richten solche bei Zwischenfällen aber ad hoc ein. In den Bagdad-Belts gibt es demgegenüber sichtbare PMF-Präsenz und PMF-Kontrollpunkte Eine ähnliche Ansicht vertrat ein im Irak ansässiger Sicherheitsanalytiker, der erklärte, dass sich die von PMF-Milizen betriebenen Kontrollpunkte hauptsächlich am Stadtrand von Bagdad befinden und nicht in der Stadt selbst, wobei an Kontrollpunkten im Osten der Stadt PMF-Elemente gemeldet wurden. Es sei für die PMF-Milizen möglich, temporäre Kontrollpunkte einzurichten, um auf bestimmte Probleme in den Stadtteilen von Bagdad zu reagieren. Im Januar 2018 teilte der Mediendirektor der BOC der Zeitung Asharq Al-Awsat mit, dass 281 Kontrollpunkte in Bagdad aufgehoben wurden, mindestens 600 Hauptstraßen und Ausgänge und ihre Vororte wiedereröffnet und am 10. Dezember 2018 Tausende Betonblöcke entfernt wurden. Im Jahr 2018 wurde außerdem die befestigte Internationale Zone (grüne Zone) in der Innenstadt für die Öffentlichkeit geöffnet. Dies ist die erste Wiedereröffnung nach Jahren. Im Jahr 2015 hatte die Regierung die grüne Zone für ein paar Tage geöffnet, aber nach Widerstand von US-Beamten wieder geschlossen.
1.4.3. Zur Lage von Kindern in Bagdad werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der unten angeführten Quellen getroffen:
Zugang zu Bildung:
Die Bevölkerungszahl des Irak lag Mitte Juli 2016 bei geschätzt 38 Millionen. Die Bevölkerung ist sehr jung, mit bis zu 14 Millionen Menschen (41 Prozent der Bevölkerung) im Alter bis zu 14 Jahren. Ca. 80 Prozent aller Iraker über 15 Jahre sind des Lesens und Schreibens mächtig. Jedoch ist bei Männern (86 Prozent) die Alphabetisierungsrate höher als bei Frauen (74 Prozent). Die Einschulungsrate im Jahr 2007 lag einem Bericht von UNSECO zufolge im gesamten Irak in der Volksschule für Mädchen bei circa 87 Prozent und für Buben bei 98 Prozent.
Das Bildungssystem im Irak ist zentralisiert und wird vom Bildungsministerium gesteuert. Das Ministerium für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung ist für die Hochschulbildung verantwortlich. Alle Ausbildungsstufen, von der Volksschule bis zur Hochschule, sind kostenlos. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule wird ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida'iya) ausgestellt. 12 bis 15-jährige Schülerinnen und Schüler besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i'dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden.
Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten Schülerinnen und Schüler wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die Schülerinnen und Schüler, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die Schülerinnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden.
Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, besteht die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i'dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher sind in dieser Schule die besuchten Kurse ungefähr zur Hälfte theoretischer und zur Hälfte praktischer Natur. Weitere spezialisierte berufsbildende Schulen bilden beispielsweise zukünftige Krankenpfleger, Sozialarbeiter oder Polizisten aus. Den besten zehn Prozent der Schülerinnen berufsbildender Schulen bietet sich nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben. Zahlen aus dem Schuljahr 2007/2008 zeigen, dass circa 68.000 Schülerinnen und Schüler an 330 berufsbildenden Schulen und 2 Millionen Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Sekundarschulen angemeldet waren.
Laut Angaben eines Lehrers aus dem Jahr 2013 ist das allgemeine Unterrichtsniveau schlecht, und es kommt verbreitet vor, dass Bestechung sowie Nepotismus an den Schulen eingesetzt werden, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungen bestehen. Darüber hinaus ist der Unterricht noch immer auf traditionellen, rigiden Lehrmethoden aufgebaut, bei denen der Unterrichtsinhalt in einer monotonen und nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt wird.
2018 führte die irakische zentrale Statistikorganisation gemeinsam mit dem kurdischen regionalen Statistikbüro und dem irakischen Gesundheitsministerium eine Umfrage zur Situation von Kindern im Irak, unter anderem in Bagdad, durch. Die Studie wurde finanziell von UNICEF unterstützt. Laut dieser Umfrage besuchen im Gouvernement Bagdad 92,2% der Kinder die Grundschule. Im Zentrum Bagdads liegt der Wert bei 93,3%, in der Peripherie bei 89,6%. 60,7% der Kinder im Gouvernement Bagdad besuchen die Sekundarstufe I (untere Sekundarstufe). Im Zentrum Bagdads liegt der Wert bei 64,3%, in der Peripherie bei 53,1%. Die Sekundaroberschule bzw. Oberstufenschule wird von 26,2% der Kinder besucht. Im Zentrum Bagdads liegt der Wert bei 28,7%, in der Peripherie bei 19,6%.
Der Zustand der Schulen im Gouvernement Bagdad ist mangelhaft, der Mangel an Schulgebäuden führt zu überfüllten Klassenzimmer mit bis zu 60 Schülern. Die Administration reagiert darauf, indem Schüler im selben Gebäude in bis zur vier Schichten oder tageweise unterrichtet werden. Die irakische Lehrergewerkschaft forderte die Regierung auf, neue Schulen zu bauen und die Löhne für Lehrer erhöhen. Demonstrationen für Verbesserungen im Bildungssektor finden regelmäßig statt. Im Unterschied zum übrigen Land, wo der Anteil von Privatschulen weiterhin unterdurchschnittlich ist, liegt der Anteil der Privatschulen in Bagdad bei ca. 5 %.
UNICEF berichtete zuletzt im Februar 2019, dass UNICEF und seine Partner im Jänner und Februar 2019 für fast 1,2 Millionen Menschen Zugang zu sauberem Wasser sicherten, und zwar durch Bau- und Sanierungsarbeiten im Netz. In Anbar, Bagdad, Dohuk und Ninewa wurde der Zugang zu Bildung für mehr als 66.130 Kinder im Schulalter (33.726 Mädchen) verbessert, da neue Schulen gebaut und beschädigte Schulen wiederaufgebaut worden waren.
IOM ist der Auffassung, dass der Betrieb an den Primarschulen im Gouvernement Bagdad größtenteils läuft und die Schulen für Binnenvertriebene und Rückkehrer zugänglich sind. Im Vergleich zu den ländlichen Gebieten und den Kleinstädten werden die allgemeinen Voraussetzungen für einen Qualitätsunterricht in Bagdad häufig erfüllt.
In der 2018 von der irakischen zentralen Statistikorganisation gemeinsam mit dem kurdischen regionalen Statistikbüro und dem irakischen Gesundheitsministerium durchgeführten Studie zur Situation von Kindern im Irak wurde auch die Beaufsichtigung von Kindern erhoben. Demnach wurde im Gouvernement Bagdad 5,1% der Kinder unter 5 Jahren in der der Erhebung vorhergegangenen Woche alleine gelassen wurden, 4,9% wurden unter Aufsicht eines weiteren Kindes unter 10 Jahren gelassen.
Zugang zu Grundnahrungsmittel:
In der 2018 von der irakischen zentralen Statistikorganisation gemeinsam mit dem kurdischen regionalen Statistikbüro und dem irakischen Gesundheitsministerium durchgeführten Studie zur Situation von Kindern im Irak wurde auch der Ernährungsstatus von Kindern erhoben.
Die Studie gibt in folgender Grafik Auskunft über den Ernährungsstatus von Kinder unter 5 Jahren: Im Gouvernement Bagdad sind 2,3% der Kinder unter 5 Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig, 0,6% der Kinder schwer untergewichtig. 13,9% sind im Wachstum bez. in der Körpergröße unterentwickelt, 5,6% schwerwiegend. 9,7% der Kinder sind im Verhältnis zu ihrer Körpergröße übergewichtig, 4,1% sind schwer übergewichtig. Die Werte stellen Durchschnittswerte dar und variieren je nach Herkunft (Zentrum Bagdads oder Peripherie).
In derselben Studie wurde ein Index erstellt, der die frühkindliche Entwicklung messen soll. Der Index umfasst vier Kategorien, nämlich „literacy-numeracy“, „physical“, „social-emotional“ und „learning“ umfasst. Der Studie zufolge sind im Gouvernement Bagdad 84,1% der Kinder zwischen 3 und 4 Jahren in ihrer Entwicklung in Bezug auf die untersuchten Indikatoren auf Kurs. Im Zentrum Bagdads liegt dieser Wert bei 83,1%, in der Peripherie bei 87,0%.
Hinweise auf grundsätzliche Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Windeln, Babynahrung, Obst, Milch, medizinische Produkte) liegen nicht vor.
In der bereits mehrfach zitierten Studie, die 2018 von der irakischen zentralen Statistikorganisation gemeinsam mit dem kurdischen regionalen Statistikbüro und dem irakischen Gesundheitsministerium durchgeführt wurde, wurde auch die Ernährungssituation von Kindern erhoben, die zwischen 6 und 23 Monate alt sind. Die Studie differenziert dabei einerseits zwischen Kindern, die gestillt werden, und Kindern, die nicht gestillt werden. Erhoben wurde einerseits die Anzahl der Kinder, die eine ausreichende Anzahl von Mahlzeiten pro Tag erhält (Minimum meal frecuency) und andererseits die Anzahl der Kinder, die Lebensmittel mit ausreichend diversem Nährstoffinhalt erhalten (Minimum dietary diversity). Daraus wird ein kombinierte Wert abgeleitet, der den Anteil an Kindern repräsentiert, der eine hinreichende Anzahl an Mahlzeiten pro Tag mit ausreichend diversem Nährstoffinhalt erhalten (Minimum acceptable diet).
Im Gouvernement Bagdad erhalten demnach 81,4% der Kinder eine ausreichende Anzahl von Mahlzeiten pro Tag. Die Ernährung von 42,3% der Kinder enthält Lebensmittel mit ausreichend diversem Nährstoffinhalt. Der kombinierte Wert beträgt 36%. Die Werte sind im Hinblick auf die Diversität der Lebensmittel im Stadtzentrum von Bagdad leicht besser, dort erhalten 48% der Kinder Lebensmittel mit ausreichend diversem Nährstoffinhalt und der kombinierte Wert beträgt 40,9%.
Das Öffentliche Verteilungssystem (PDS) ist die wichtigste Sozialleistung des irakischen Staates. Das Programm unterstützt alle irakischen Staatsbürger mit Nahrungsmitteln (in Form monatlicher Nahrungsmittelpakete, wobei Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und 450g Milchpulver vorgesehen sind) und Heizöl/Flüssiggas. Die Nahrungsmittelrationen des PDS reichen zwar nicht in jedem Fall aus, um den gesamten Ernährungsbedarf der Haushalte zu decken, sie stellen jedoch einen Teil der Versorgung mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs sicher. Im Jahr 2012 bezogen 95 % der Bevölkerung die Grundnahrungsmittel über das PDS. Im Jahr 2017 waren Haushaltsmittel in Höhe von 1,7 Billionen IQD (EUR 1,26 Milliarden) für das PDS vorgesehen. Den Berichten zufolge weist das Programm eine erhebliche Ineffizienz auf, es ist dennoch Quellen zufolge für viele Iraker von zentraler Bedeutung und bewahrt zahlreiche Iraker vor Armut. Irakische Bürger konnten Rationen im Rahmen des PDS nur am Wohnsitz des Gouvernements erhalten, in dem sie gemeldet sind. Insuffizienzen beim Zugang zum PDS bestehen somit insbesondere für Vertriebene.
Im Jahr 2017 wurde in Bagdad eine an bestimmte Bedingungen geknüpfte Auszahlung von Bargeld getestet. Die Weltbank hat sich an der Festlegung einer Stichprobe von Personen für das Programm beteiligt, im Zuge dessen 6.734 Familien ausgesucht wurden. Das Pilotprojekt des Incentivised-Conditional Cash Transfers (ICCT)-Programms verlangt neben der Erfüllung der Teilnahmebedingungen auch, dass die Begünstigten von Bartransfers ihre Kinder unter 18 Jahren regelmäßig zur Schule schicken und die vom Gesundheitsministerium festgelegten Gesundheitsverfahren einhalten (z.B. Impfungen für Kinder und Schwangere, regelmäßige Kontrollen). Parallel zum Pilotprojekt wurde eine Umfrage entwickelt, um den Bedarf der Begünstigten zu ermitteln, bevor das Programm auf den ganzen Irak ausgeweitet wird.
Soziale Lage:
Die Kinderarmut im Irak ist in ländlichen Gebieten ist doppelt so hoch wie in städtischen Gebieten. 34% der Kinder am Land sind arm, gegenüber 17% der Kinder, die in der Stadt leben. Es gibt auch große geografische Unterschiede zwischen den Gouvernements. Der Anteil der in Armut lebenden Kinder in der Region Kurdistan beträgt weniger als 6%. In den südlichen Gouvernements des Irak Muthanna, Qadissiya, Missan und Thi-Qar sind es demgegenüber nahezu 50%.
Die Abteilung für Sozialpolitik von UNICEF Irak führte 2017 eine Studie zu Kinderarmut im Irak durch. Laut dieser Studie weisen die Gouvernements Dohuk und Sulaimaniyya die geringste Wahrscheinlichkeit von Kinderarmut im Irak auf (7%). Kinder in Bagdad haben demgegenüber ein Armutsrisiko von 20,6%.
Personen mit einem Einkommen unterhalb der nationalen Armutsgrenze (monatlich 105.000 IQD), die über ein geringes oder kein Einkommen verfügen, haben unter Umständen Anspruch auf eine Familienbeihilfe, die anhand der Haushaltsgröße berechnet wird. Das System erfasst Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, minderjährige Waisen, verheiratete Studierende, Familien von Haftinsassen und vermissten Personen, Menschen, die aufgrund ihres Alters oder von Krankheiten keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können, Haushaltsvorstände, die aufgrund von „Terrorismus“ nicht arbeiten können, Witwen, Vertriebene und geschiedene Personen, samt deren Angehörigen. Die monatliche Beihilfe für eine Einzelperson beträgt etwa 65.000 IQD (ca. EUR 48) und steigt bei einer Familiengröße von mindestens sechs Familienmitgliedern auf etwa 150.000 IQD (ca. EUR 115). 60% der Begünstigten staatlicher Sozialleistungen im Irak sind Kinder.
Die bereits erwähnte, von der irakischen zentralen Statistikorganisation gemeinsam mit dem kurdischen regionalen Statistikbüro und dem irakischen Gesundheitsministerium im Jahr 2018 durchgeführte Umfrage zur Situation von Kindern ergab, dass in Bagdad 1,3% der 5 bis 11-jährigen Kinder mindestens eine Stunde in der Woche in wirtschaftliche Aktivitäten involviert sind. Bei den 12- bis 14-jährigen Kindern sind es 4,8% (weniger als 14 Stunden) bzw. 4,2% (mehr als 14 Stunden). Bei den 15- bis 17-jährigen Kindern sind es 15,2% (weniger als 43 Stunden) bzw. 0,7% (mehr als 43 Stunden).
Laut derselben Studie sind in Bagdad 3,8% der Kinder zwischen 5 und 17 Jahren unter der in der Studie festgelegten altersspezifischen Grenze in wirtschaftliche Aktivitäten involviert, 1,8% der Kinder im Rahmen der altersspezifischen Grenze oder darüber. 51,4% der Kinder in Bagdad sind unter der altersspezifischen Grenze in die Hausarbeit involviert, 0,3% im Rahmen der altersspezifischen Grenze oder darüber. 4,0% der Kinder arbeiten unter gefährlichen Bedingungen. Der Durchschnittswert für Kinderarbeit in Bagdad beträgt 4,8%.
Die jeweiligen altersspezifischen Grenzen wurden für die Studie wie folgt definiert: Ein Kind zwischen 5 und 11 Jahren, das in der vorhergegangenen Woche mehr als eine Stunde in wirtschaftliche Aktivitäten involviert war, gilt als von Kinderarbeit betroffen, bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren sind es 14 Stunden oder mehr, bei Kindern zwischen 15 und 17 Jahren 43 Stunden oder mehr. Kinder zwischen 5 und 11 Jahren, sowie zwischen 12 und 14 Jahren, die in der vorhergegangenen Woche 28 Stunden oder mehr in Hausarbeit involviert waren, gelten als von Kinderarbeit betroffen, für Kinder zwischen 15 und 17 Jahren sind es 43 Stunden oder mehr.
Das Department of Labor berichtet im jährlichen Bericht über Kinderarbeit im Irak vom 20.9.2018, dass der Irak alle wichtigen internationalen Konventionen in Bezug auf Kinderarbeit ratifiziert habe. Die Regierung habe Gesetze und Vorschriften gegen Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im Rechtsrahmen des Irak, um Kinder angemessen vor Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Verbots des Kinderhandels.
Zugang zu medizinischer Versorgung:
Die Vereinten Nationen gaben in ihrem Bericht World Population Prospects, Volume II: Demographic Profiles, aus dem Jahr 2017 nachstehenden Eckdaten zur medizinischen Versorgung im Irak bekannt (Daten für das Gouvernement Bagdad werden in diesem Bericht nicht gesondert ausgewiesen.
Lebenserwartung bei der Geburt (2010-2015) | 69,9657 |
Müttersterblichkeitsrate (2010-2015) | 50 Todesfälle je 100 000 Lebendgeburten |
Säuglingssterblichkeit (2010-2015) | 32 Todesfälle je 1 000 Lebendgeburten |
Kindersterblichkeit (2010-2015) | 38 Todesfälle je 1 000 Lebendgeburten |
Ärztedichte (2016) | 8,4 je 10 000 Einwohner |
Dichte von Hebammen und Krankenpflegern (2016) | 19,4 je 10 000 Einwohner |
Krankenhausbetten (2013) | 13 je 10 000 Einwohner |
Seit den 1970er Jahren umfasst das irakische Gesundheitswesen Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung und Krankenhäuser. Die Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung erbringen Vorsorge- und Heilbehandlungen. Die Leistungen werden für gewöhnlich von Ärzten erbracht, in den Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten kann es jedoch vorkommen, dass lediglich medizinisches Hilfspersonal vor Ort ist. Zur Primärversorgung zählen „Untersuchungen, Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge und Gesundheitserziehung“, soweit einfache Behandlungen und Arzneimittel erforderlich sind; komplexere Krankheitsfälle werden an die Krankenhäuser überwiesen. Trotz schlechter Organisation sowie Personal- und Arzneimittelmangel in den Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung gelten sie als unverzichtbare Eckpfeiler der Gesundheitsversorgung, insbesondere für die ärmeren Bevölkerungsgruppen.
Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen sind ganz überwiegend in städtischen Gebieten zu finden. Infolgedessen sind Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen für die Einwohner der ärmeren Gouvernements entweder selten oder überhaupt nicht zugänglich.
Sowohl Gesundheitsdienste als auch Arzneimittel sind im Rahmen eines öffentlichen und eines privaten Gesundheitssystems verfügbar. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Der Zugang zum Gesundheitswesen erfordert einen Personalausweis und die Bezahlung der Leistung. Die Patienten müssen für die Mehrheit der Beratungen und Behandlungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssystem bezahlen. Die Leistungen der Primärversorgung und der Vorsorge werden durch Unterbrechungen der Stromversorgung und fehlende Ausrüstungen beeinträchtigt. Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind kostengünstiger als die Leistungen des privaten Gesundheitswesens. Im privaten Gesundheitssystem sind Qualität und Verfügbarkeit in der Regel besser, dagegen sind die Preise höher. Die von der irakischen Regierung im öffentlichen Gesundheitswesen eingeführten Gebühren sind moderat waren – 2 000 IQD [1,48 EUR] für eine Beratung und 1 000 IQD [0,74 EUR] für eine Verordnung – können aber für die ärmste Bevölkerungsschicht ein Hindernis bei der Inanspruchnahme vom Leistungen darstellen. Arzneimittel werden in öffentlichen Krankenhäuser vorgehalten; die von Ärzten verschriebenen Arzneimittel können ausschließlich in Apotheken beschafft werden.
Medizinische Fachkräfte verteilen sich ungleichmäßig über das Land: In Bagdad befinden sich unverhältnismäßig viele Ärzte, Angehörige des medizinischen Personals und Betten, während die ärmeren Gouvernements über geringere medizinische Ressourcen verfügen. Der allgemeine Zustand der öffentlichen Krankenhäuser in Bagdad sowie die Qualität ihrer Versorgungsleistungen wird in den Medien als schlecht beschrieben.
Dem Iraq Health Cluster Response Monitoring Interactive Dashboard 2018 der WHO ist zu entnehmen, dass im Gouvernement Bagdad 6 Organisationen Gesundheitseinrichtungen an 12 Standorten betreiben. Darunter befinden sich eine psychiatrische Einrichtung und acht Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung verbreiteter Krankheiten. Im Jahr 2016 wurden in Bagdad zwei unfallchirurgische Kliniken eröffnet. Einem Bericht von UNAMI ist zu entnehmen, dass 2016 45 NRO in Bagdad beim Ministerium für Arbeit und Soziales registriert waren, die medizinische Unterstützung speziell im Bereich Behinderung leisteten. Nach Angaben der im Bericht der UNAMI/des OHCHR befragten NRO gab es in Bagdad lediglich ein Sanitätshaus für die Herstellung künstlicher Gliedmaßen und medizinischer Polster/Kissen und eine Fachklinik für behinderte Menschen mit Rückenmarksverletzungen.
Im Sommer 2017 eröffnete Ärzte ohne Grenzen das Baghdad Medical Rehabilitation Centre. Das Rehabilitationszentrum bietet postoperative Rehabilitationsleistungen sowie Physiotherapie, Pflegeleistungen, Schmerztherapie und psychologische Unterstützung für Kriegsopfer
Eine Organisation mit Sitz in Australien bietet Schulungen für Ärzte und Pflegepersonal in Kinderkrankenhäusern und unterhält hat einen lokalen Lehrkörper im Irak mit sechs IPLS („International Pediatric Life Support Course“) Zentren, die derzeit regelmäßig Kurse in Kinderkrankenhäusern im Irak anbieten. Diese befinden sich in Thi Qar, Misan, Basra und Bagdad. Zuletzt wurde ein IPLS-Zentrum im Zentralen Kinderkrankenhaus in Bagdad eingerichtet, das im Jahr 2019 seinen ersten Kurs durchgeführt hat. Auf der Website von IPLS werden zwei Kinderkrankenhäuser in Bagdad angeführt, in denen es Experten gibt, die den IPLS-Kurs anbieten: Das Children‘s Welfare Teaching Hospital und das Central Children‘s Teaching Hospital.
In der al-Imamein Kadhimein Medical City wird ebenfalls eine Abteilung für Pädiatrie betrieben.
Defizite bestehen bei der Behandlung psychischer Erkrankungen. Die meisten irakischen Kinder mit psychischen Problemen bleiben unbehandelt, da die Zahl der Kinderpsychiater im Land nicht ausreicht, um die zu behandeln, die Hilfe benötigen. Dr. Haidr al-Maliki, der während des Regimes von Saddam Hussein Armeepsychiater war, arbeitet heute als Kinderpsychiater am Ab Ibn Rushed Hospital in Bagdad und ist einer der wenigen verbliebenen Kinderpsychiater im Irak.
Lage von Kindern in Bezug auf häusliche Gewalt, Menschenhandel, Bettelei, Drogenkriminalität und sexuelle Ausbeutung:
Dem jährlichen Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums zu Menschenhandel im Irak vom 28.6.2018 zufolge bietet die irakische Regierung Opfern von Menschenhandel Unterstützung an, Mängel in den Verfahren hindern jedoch viele Opfer daran, angemessenen Schutz tatsächlich zu erhalten.
Die irakische Regierung eröffnete im August 2017 in Bagdad wieder eine vom Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten (MOLSA) geführte Schutzunterkunft für Opfer von Menschenhandel, die 2016 aus Sicherheitsgründen geschlossen worden war. Fünfzehn speziell geschulte Mitarbeiter stehen dort zur Verfügung; die Schutzunterkunft steht Männern, Frauen und Kindern offen. Das irakische Innenministerium berichtete, dass es 2017 fünf Opfer von Kinderhandel in diese Schutzunterkunft überwiesen hat; im Dezember 2017 berichteten NGOs jedoch, dass die Unterkunft während des Berichtszeitraums ungenutzt blieb. MOLSA berichtete, dass es im Berichtszeitraum 25 Kinder mit familiären Verstrickungen zum ISIS betreut hat, berichtete aber weder über die Art der Unterstützung, die sie geleistet hat, noch über die Finanzierung spezifischer Programme zur Demobilisierung ehemaliger IS-Kindersoldaten. Die irakische Regierung hat keine Mittel oder Sachleistungen für NGOs bereitgestellt, die Opferfürsorge anbieten. NGOs durften legal keine Unterkünfte betreiben, aber einige setzten ihren Betrieb ohne offizielle Genehmigung fort.
Middle East Monitor (MEMO) ist eine nicht-profitorientierte Organisation zur Analyse und Übersetzung von Medienprodukten sowie zur Medienüberwachung in Bezug auf Berichterstattung zum Nahen Osten und berichtet in einem Artikel vom 9.11.2017 von organisierten Bettler-Netzwerken in Bagdad und Kindern als ihren Opfern. Armut und finanzielle Not sind laut Artikel nicht mehr die Hauptursachen für die Verbreitung des Bettelns in den Städten des Irak. Stattdessen hat sich das Betteln zu einem profitablen Job entwickelt. Die organisierte Bettelei wird nicht mehr von älteren Menschen und Frauen, sondern von Kindern jeden Alters dominiert, auf Märkten, an Verkehrsknotenpunkten, in der Nähe von Moscheen und Krankenhäusern auf eine Art und Weise betteln, die vor 2003 nicht existiert hat. Die Sozialforscherin Ruaa Al-Jubouri vertritt die Ansicht, dass „das Betteln zu einem Job geworden ist, den jeder benutzt. Während Vermittler durch diesen Job Millionen verdienen, bekommen Kinderbettler am Ende des Tages nichts als Krümel. Einige von ihnen sind zu Drogen- und Alkoholabhängigen geworden, die meisten zu Straßenkindern, die von organisierten Netzwerken ausgebeutet werden.“
ECPAT (End Child Prostitution, Child Pornography & Trafficking of Children for Sexual Purposes) ist ein internationales Netzwerk mit Sitz in Bangkok. In einem Bericht von März 2019 heißt es, dass es im Irak Ausbeutung von Kindern in der Prostitution gibt, was in erster Linie auf wirtschaftliche Not zurückzuführen ist. Besonders gefährdet sind Mädchen, die vor Missbrauch, Zwangsehen oder der Androhung von Ehrenmorden von ihrer Familie weglaufen. Diese Mädchen werden von Vermittlern bzw. Anwerbern, hauptsächlich Frauen, angesprochen, die sich in Großstädten an sie wenden und sie unter falschen Versprechungen in Bordelle bringen. Zahlreiche dieser Opfer werden an kriminelle Netzwerke verkauft, die Casinos und Nachtclubs betreiben, wie beispielsweise im Bezirk Karrada in Bagdad. Die irakische Beobachtungsstelle für Opfer von Menschenhandel (Iraqi Observatory for Victims of Human Trafficking) ist eine 2018 gegründete Beobachtungsstelle mit Sitz in Bagdad. In ihrem ersten Bericht dokumentierte die Beobachtungsstelle 13 Fälle im November 2018. Diese umfassten Kinder, die von Bettlernetzwerken genutzt wurden, Fälle von Organhandel und Frauen, die in die Prostitution gedrängt wurden. Informationen der Beobachtungsstelle ergaben, dass die meisten dieser Opfer von Verbrechen Kinder im Alter von 4-15 Jahren sind. Die Beobachtungsstelle dokumentierte drei in Bagdad tätige Menschenhandelsnetzwerke, die ihre Opfer über gefälschte Facebook-Seiten anlocken.
Das Medienunternehmen Kurdistan 24 berichtet in einem Artikel vom 08.03.2018, dass Sicherheitsbeamte in Bagdad ein Netzwerk von Menschenhändlern verhafteten, das in Besitz eines nicht mehr als zwei Monate alten Mädchens war. Am Sonntag zuvor gab das Innenministerium die Verhaftung eines Mannes bekannt, der versuchte, ein 17-jähriges Mädchen für 7.000 US-Dollar im Bezirk Dora südlich von Bagdad zu verkaufen.
Al Monitor berichtete am 05.12.2017 davon, dass der Ausschuss für Frauen, Familie und Kindheit des irakischen Parlaments am 13.11.2017 öffentlich dargelegt habe, dass hinter der Arbeit einiger weiblicher Minderjähriger in Cafés und Casinos organisierte Kriminelle stehen. Der Ausschuss teilte mit, dieses Phänomen unterscheide sich nicht von dem des Menschenhandels. Am nächsten Tag berichtete ein irakischer Radiosender über die Geschichte eines 17-jährigen Mädchens, das in einem Nachtclub in Bagdad arbeitet. Sie müsse arbeiten, weil sie Geld brauche, um sich und ihre Mutter zu versorgen. Der Besitzer des Clubs habe sie mehr als einmal vergewaltigt. Sie sagte auch, dass sie fast täglich Schlägen ausgesetzt sei. Ein anderes Mädchen berichtete Al-Monitor jedoch unter dem Vorbehalt der Anonymität, dass einige Cafés und Nachtclubs einwandfrei arbeiten und dringend benötigte Arbeitsmöglichkeiten für junge Frauen bieten würden.
2018 führte die irakische zentrale Statistikorganisation gemeinsam mit dem kurdischen regionalen Statistikbüro und dem irakischen Gesundheitsministerium eine Umfrage zur Situation von Kindern im Irak, unter anderem in Bagdad, durch. Die Studie wurde finanziell von UNICEF unterstützt. Laut dieser Studie waren im Gouvernement Bagdad im Berichtszeitraum 23,3% der Frauen zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet. 5,6% der 15 bis 49-jährigen Frauen wurden vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet. Von den 20 bis 24-jährigen Frauen in Bagdad wurden 7,4% vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet, und 27,9% vor ihrem 18. Geburtstag.
Zwangsrekrutierung:
Es liegen keine Berichte über Kindersoldaten vor, die innerhalb des irakischen Militärs eingesetzt würden. Die irakische Regierung setzte die Ausbildung von Militärs in Fragen bezüglich Kindersoldaten fort. Im November 2017 richtete die Regierung – mit Unterstützung des Premierministers – einen nationalen interministeriellen Ausschuss ein, der die Verletzungen der Kinderrechte in Konfliktzonen im Irak überwachen, bewerten und darüber berichten soll.
Im jährlichen Bericht des Department of State zu Menschenhandel im Irak vom 28.6.2018 wird ausgeführt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Kontakte 2017 davon berichteten, dass in den schiitischen Mehrheitsgebieten von Bagdad Plakate zum Gedenken an Minderjährige affichiert wurden, die beim Kampf für schiitische Milizen starben. Hinweise auf Zwangsrekrutierungen von Kindern durch schiitische Milizen liegen allerdings nicht vor.
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Das Schulsystem im Irak, Mai 2017
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 betreffend die Situation von Kindern in Bagdad
- EASO, Februar 2019, Iraq - Key socio-economic indicators
1.4.3. Zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörigen im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Von 1968 bis 2003 regierte die arabisch-sozialistische Baath-Partei den Irak. Die Baathisten waren 1963 kurzzeitig an die Macht gekommen und hatten sie 1968 wiedererlangt. Seit dieser Zeit konzentrierte sich die Macht der Partei unter dem irakischen Führer Saddam Hussein. Die Partei folgte einer säkularen arabisch-nationalistischen Ideologie, und durch die Baath-Partei konzentrierte sich die Macht über das Land unter der Kontrolle einer kleinen Elite, die durch Familien- und Stammesverbindungen verbunden war und weniger durch ideologische Überzeugungen. In den achtziger Jahren waren etwa 10 % der irakischen Bevölkerung Mitglieder der Partei. Die Baath-Partei wurde als brutales autoritäres Regime beschrieben, das die Regierung und die militärischen Institutionen durchdrang, um die Macht über die Bevölkerung zu bewahren. Saddam Hussein und die Baath-Partei benutzten Gewalt, Tötung, Folter, Hinrichtung und verschiedene Formen der Unterdrückung, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Ein besonders bekannter Vorfall war der Giftgasanschlag auf das nordkurdische Dorf Halabja, der im Jahr 1988 verübt wurde. Dabei wurden 5.000 Menschen getötet und 10.000 irakische Kurden verletzt, weil sie verdächtigt worden waren, dem Regime gegenüber nicht loyal zu sein.
Nach dem Zusammenbruch des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 wurde die Baath-Partei durch die 2005 verabschiedete neue Verfassung effektiv verboten. Ein vom irakischen Parlament im Juli 2016 verabschiedeter Gesetzesentwurf untersagt der arabisch-sozialistischen Baath-Partei jegliche politische, kulturelle, intellektuelle oder soziale Aktivität unter egal welchem Namen oder durch gleich welche medialen Kommunikationsmittel.
In der Baath-Partei gab es verschiedene Ränge. Der Bekanntheitsgrad musste nicht unbedingt mit einem hohen Rang einhergehen. Die Bekanntheit einer Person kann sich etwa durch mediale Bekanntheit, Begehen von Straftaten und dergleichen – oft im Rahmen ihres Berufs ergeben unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft in der Baath-Partei unfreiwillig oder aus Überzeugung erfolgte.
Je nach Akteur werden aus strafrechtlichen, politischen oder kriminellen Motiven die Namenslisten gar nicht oder nur lokal öffentlich gemacht. Die Verwicklung eines Teils der Baathisten in terroristische Aktivitäten seit 2003, bzw. das Bestehen von Straftaten aus der Zeit vor 2003, sorgen für zusätzliche Intransparenz, wer welche Baathisten oder ehemalige Mitglieder aus welchen Gründen sucht. Umgekehrt ergibt sich daraus ein Interesse der bekannteren Baathisten oder solchen mit Straftaten, ihre Identität zu verschleiern. Eventuelle Namensänderungen, falsche Namen oder ein geänderter Gebrauch von Kurzversionen der meist eigentlich langen irakischen Namen erschweren die Recherchen.
Hinzukommt, dass viele Berufe oft mit der Mitgliedschaft in der Baath-Partei einhergingen. Dies traf Berufe wie LehrerInnen, aber auch die irakische Armee, sodass die Unterscheidung zwischen Baath-Mitgliedschaft und Beruf oft in den Quellen nicht gemacht wird. Was Angehörige betrifft, so verschleiert ein Teil von ihnen als Schutz ihr Verwandtschaftsverhältnis und zum Teil ist es nicht im Interesse der betroffenen Familien, dass z.B. Entführungen an die Öffentlichkeit kommen bzw. auf sich aufmerksam zu machen. Der (frühere) Reichtum des Zirkels um Saddam Hussein macht zudem diesen Personenkreis für Kriminelle oder als Geldbeschaffungsaktion für bewaffnete Gruppen in Form von Entführungen, Erpressungen, Überfällen etc. zusätzlich interessant. Diese Mischung von Faktoren erschwert das Auffinden von Informationen, wie sie sich auf die Gefährdungslage von Angehörigen von Baathisten oder ehemaligen Mitgliedern auswirkt und welche Faktoren in welcher Gewichtung dabei eine Rolle spielen.
Informationen zum Thema Verfolgung von Ex-Baath-Mitgliedern wurden vorwiegend in älteren Quellen gefunden. In aktuelleren Quellen finden sich viele Informationen zu der fortgesetzten De-Baathifizierungs-Politik der Regierung, der bezüglich der Baath-Partei eingeschränkten Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, des nicht vorangetriebenen „Aussöhnungsprozesses“, der aktuellen Verhaftungen von gesuchten Baath-Mitgliedern, und bezüglich der ehemaligen Baath-Mitglieder, die sich dem Islamischen Staat oder anderen bewaffneten Gruppen anschlossen.
Während der Baath-Herrschaft haben sich viele Baath-Mitglieder zahlreicher Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht. Nach der US-Invasion in den Irak und der Entmachtung des Baath-Regimes kam es zu zahlreichen Verfolgungen und Morden an aktiven wie ehemaligen Mitgliedern. Verantwortlich dafür waren vorrangig schiitisch-assoziierte Milizen. Bereits im Mai 2003 wird zum Teil von hunderten Ex-Baathisten gesprochen, die alleine in Bagdad getötet worden sein sollen. Die Zahlen sind aber sehr unklar, eine andere Quelle von 2007 besagt, dass seit 2003 zumindest 200 Ex-Baathisten getötet wurden, sowie hunderte Familien aus ihren Häusern flüchten mussten. Wieder eine andere Quelle besagte im November 2006, dass die Zahl der seit Anfang 2006 getöteten Baathisten 1.556 erreicht hat, und dass keiner der Fälle untersucht worden war. Teilweise handelte es sich dabei um gezieltes Abarbeiten von Abschusslisten, teilweise waren es aber auch persönliche Racheakte. In den Jahren nach 2007 scheinen die Morde an ehemaligen und aktiven Mitgliedern der Baath abgenommen zu haben, viele Fälle bleiben aber nicht-dokumentiert. Mittlerweile gibt es Quellen wie das UK Home Office, die davon ausgehen, dass die meisten Fälle der gefährdetsten Baathisten entweder von den Behörden untersucht wurden oder die Betroffenen aus dem Land geflohen seien. Daher ist die Zahl der im Irak verbliebenen ehemaligen Baath-Mitgliedern, die einer Gefährdung unterliegen, sehr gering (soweit sie nicht einer Terrorgruppe wie dem „Islamischen Staat“ beigetreten sind).
Dass sich viele (ehemalige) Baath-Mitglieder aufständischen Gruppen angeschlossen haben (und teilweise eben auch jihadistischen Gruppen) kann unter anderem auch als Resultat der breit angelegten De-Baathifizierungspolitik angesehen werden, denn viele Personen waren der Baath-Partei nicht aus ideologischen Gründen beigetreten, sondern um unter dem damaligen Regime überleben zu können (Schätzungen zufolge waren zwischen einer Million und 2,5 Millionen Iraker Mitglieder bei der Baath-Partei).
Es gibt eine Suchliste der 50 wichtigsten Ex-Baathisten der USA aus der Invasion von 2003 sowie weitere US-Listen von gesuchten Personen. Es gibt auch eine Sanktionsliste der UNO gegen Personen (sowie eine gegen Institutionen). Suchlisten können zudem von den zentralirakischen oder kurdischen Sicherheitskräften ausgehen. Hinzu kommen Todeslisten von Milizen, wobei unterstellte oder tatsächliche Aktivitäten von Baathisten vor 2003, aber auch nach 2003 (z.B. eine angebliche oder tatsächliche Mitgliedschaft in einer aufständischen Gruppe) der Hintergrund für das Aufscheinen in solchen Listen sein können. Umgekehrt wurde auch eine baathistische Todesliste gegen Vertreter der Regierungen nach 2003 und deren Angehörige bekannt.
Im Irak ist es weiterhin verboten, die Baath-Partei zu unterstützen, oder Vereinigungen zu gründen oder solchen anzugehören, die die Baath-Partei unterstützen. Die weitreichende De-Baathifizierungs-Politik der schiitisch dominierten Regierung wurde dazu genutzt, um allgemein Sunniten zu marginalisieren, und tausenden Sunniten (Baath-Mitglieder waren zumeist Sunniten) die Möglichkeit zu entziehen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten. Später sollten der sogenannte „Aussöhnungsprozess“ und eine Modifizierung des De-Baathifizierungsgesetzes als Schritt dienen, ehemalige (niederrangige) Baath-Mitglieder wieder ins politische Leben zu integrieren. Gleichzeitig kommt es immer wieder (auch heute noch) zu Verhaftungen von Baath-Mitgliedern [ob diese nach 2003 noch aktive Mitglieder waren, wird nicht unbedingt angeführt], die sich während des Saddam-Regimes an Menschenrechtsverletzungen beteiligt hatten. Weitere Baathisten (unabhängig vom Rang) und ehemalige Baath-Mitglieder werden weiterhin wegen ihrer Taten vor und/oder nach 2003 gesucht. Z.B. kam es in Kirkuk immer wieder zu Verhaftungen. Zum Teil wurden diese Personen auch beschuldigt, sich nach Fall des Saddam-Regimes Rebellen- und Jihadisten-Gruppen angeschlossen zu haben. Das Verhältnis zwischen Kurden und Baathisten (und Arabern allgemein) ist unter anderem als Folge der Anfal-Kampagne Saddam Hussein‘s gegen die Kurden im Irak nach wie vor stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Kurden stellen ab dem Jahr 2003 in Kirkuk die politische Mehrheit und gingen damals hart mit arabischen Siedlern und ehemaligen Baathisten um. Interviews der Autoren einer schwedischen Studie zufolge behandeln sie die Araber, als wären sie alle Teil des Baath-Regime gewesen.
Am 30. Juli 2016 brachte das Parlament das “Banning the Ba’ath, Entities and Racist Parties and Takfiri and Terrorist Activities Party Law" durch, das von Vielen als jenes Gesetz dargestellt wurde, das gegen die Ungerechtigkeiten des De-Baathifizierungsprozesses vorgehen sollte. Allerdings hat das neue Gesetz laut US-Department of State die Stigmatisierung jener Personen, die mit der Baath-Partei assoziiert werden, nicht verringert, sondern die De-Baathifizierung eher sogar verstärkt. Während es bei bisherigen De-Baathifizierungsprozessen eher darum ging, einzelne Personen davon abzuhalten, politisch am „Baathismus teilzunehmen“, oder wirtschaftlich davon zu profitieren, kriminalisiert das neue Gesetz alleine schon die Idee des „Baathismus“. Das Gesetz kriminalisiert im Speziellen Baathisten, die an Kundgebungen, Demonstrationen oder Sit-ins teilnehmen.
Das Gesetz wird vom US-Department of State somit als Schlag gegen Prinzipien wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Antidiskriminierung gesehen. Nachdem die Definition von „baathistischen Aktivitäten“ sehr weit gefasst ist, und verlautbart wurde, dass das neue Gesetz gegenüber jeder Organisation, Partei oder bezüglich jeder Aktivität angewendet werden kann, kann das neue Gesetz dazu führen, dass politische Parteien, NGOs, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gruppen von Bürgern, die demonstrieren oder einfach nur Meetings abhalten, damit bereits das Gesetz brechen.
Laut UK Home Office umfasste die Baath-Partei (Mitglieder plus Sympathisanten) ca 1,2 bis 2 Millionen Personen. 400 000 davon waren Vollmitglieder, von diesen 65 000 hochrangige Mitglieder. Besonders in den höheren Rängen dominierten arabische Sunniten. Die eigentliche Macht konzentrierte sich in dem kleinen Zirkel um Saddam Hussein, der auf tribalen oder persönlichen Verbindungen beruhte.
Gemäß UNHCR-Guidelines von 2007 wurde die Baath-Partei 2003 verboten und Baath-Mitglieder der vier höchsten Ränge sowie alle Angestellten des öffentlichen Dienstes der drei höchsten Verwaltungsebenen und voller Baath-Mitgliedschaft (unabhängig vom Rang) verloren ihre Arbeit. Die Armee, paramilitärische Einheiten und die Nachrichtendienste wurden aufgelöst und alle Mitarbeiter ab dem Rang Oberst wurden entlassen. Von den 30.000 Personen wurden zwar 15.000 Personen rehabilitiert, und einzelne Baathisten wurden aufgrund ihrer Spezialisierung benötigt, aber unter Premierminister al-Maliki kam es zu weiteren Säuberungswellen, auch wenn 2006 die meisten ehemaligen Baath-Mitglieder wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren konnten oder wieder ihre Pensionen erhielten.
Nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 wurde die Baath-Partei verboten und höherrangige Baath-Partei-Mitglieder wurden im Zuge des De-Baathifizierungsgesetzes aus ihren Ämtern entfernt. Zu dieser Zeit gab es sogenannte Abschusslisten, anhand derer Baathisten verfolgt und getötet wurden. Dies betraf nicht nur hochrangige Mitglieder, sondern auch Menschen, die in ihren Gemeinden als [einfache] Partei-Mitglieder bekannt waren. Das Ausmaß der Verfolgung war nicht zwangsläufig daran geknüpft, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicht der Gesellschaft „schuldig“ gemacht hat. Wenn es heute einen Angriff auf eine Person gibt, ist oft schwer zu sagen, ob es in Zusammenhang mit seiner früheren Partei-Mitgliedschaft oder etwas anderem steht – zum Beispiel mit seiner Tätigkeit nach 2003. Die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist heute weniger allgegenwärtig als damals, allerdings kann es gelegentlich vorkommen.
Die meisten der gefährdetsten Baathisten haben dem UK Home Office Policy-Dokument über Baathisten zufolge entweder das Land verlassen oder die neuen Behörden befassten sich mit ihnen. Daher ist die Zahl der im Irak verbliebenen Baathisten, die einer Gefährdung unterliegen, sehr gering. Unter manchen Umständen könnte eine Person aufgrund baathistischer Verbindungen durch den Staat oder schiitische Milizen gefährdet sein. Das Risiko hängt von den Tätigkeiten/Taten der Person (oder deren Verwandtem – im Fall von Angehörigen) ab und wodurch sie die Aufmerksamkeit erlangten.
Laut UNHCR (Stand 2007) kann der Rang in der Baath-Partei, in der Politik oder im Sicherheitsapparat ein entscheidender Faktor sein, ob jemand Ziel von Angriffen wird. Aber es wurden auch niederrangige Offizielle ermordet oder angegriffen, weil ihre Aktivitäten -z.B. die Suche nach der Deserteuren etc., in ihrer Umgebung bekannt waren. Auch eine Anzahl von niederrangigen Mitarbeitern der Bürokratie wie Lehrer und Professoren wurden umgebracht. An manchen Leichen waren Notizen angebracht, die sie klar als Baath-Partei-Mitglieder identifizierten.
Frühere Mitglieder der Baath-Partei sowie der politischen und Sicherheitsapparate können laut Berichtstand 2007 Schikanen, Einschüchterungen und physischer Gewalt, einschließlich Ermordung, ausgesetzt sein. Berichten zufolge haben schiitische Milizen Listen aus geplünderten Unterlagen über Baath-Mitglieder erstellt. Die Drohungen gelten sowohl Sunniten wie Schiiten. Ehemaligen Mitgliedern des Staatsapparats werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Die Erfahrungen mit der alten irakischen Justiz verleitet auch Menschen dazu, zur Selbstjustiz zu greifen.
In einem Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung The Washington Post vom Mai 2003 findet sich die Information, dass die Iraker [im Anschluss an die US-Invasion am 20.3.2003] damit begannen, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei zu töten. Viele Iraker zweifelten daran, dass die US-amerikanische Besatzung die mittelrangigen Funktionäre, von denen sie sagten, dass sie sie drei Dekaden lang gepeinigt hätten, ausreichend bestrafen würden, und nahmen daher die Angelegenheit selbst in die Hand. Wie viele ehemalige Baath-Mitglieder getötet wurden, ist sehr schwer zu sagen, aber vermutlich waren es alleine in Bagdad einige hundert. Die Mörder gingen offenbar nach Listen über Informanten vor, andere jedoch töteten einfach prominente Ex-Baathisten, darunter auch z.B. einen Sänger, der für seine Oden auf Saddam Hussein bekannt war.
Die auf humanitäre Themen fokussierende Nachrichtenagentur IRIN, ein vormaliges Projekt des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), berichtete im Juli 2007, dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei von schiitisch-assoziierten Milizen verfolgt würden. Zumindest 200 Ex-Mitglieder der Partei seien bereits getötet worden, hunderte Familien wurden gezwungen, aus ihren Häusern zu flüchten. Laut dem Sprecher der Iraqi Brothers Relief, einer NGO, die im südlichen Irak tätig ist, würden die Milizen 4.000 Mitglieder der Baath-Partei „vernichten“ wollen. Dabei hätten die meisten Menschen, die während des Regimes von Saddam Hussein Mitglieder der Baath-Partei wurden, gar nicht die Chance gehabt, sich dagegen zu wehren, und wären gezwungen gewesen, beizutreten. UNHCR berichtet auch für die Jahre 2008 und 2009 mehrere Morde an ehemaligen Baathisten, die in den Medien dokumentiert wurden. Andere Fälle blieben möglicherweise ohne Dokumentation. UNHCR spricht von einer Verringerung der Angriffe. Das UNHCR-Positionspapier zum Irak vom 14.11.2016 enthält keine Informationen zur Verfolgung von Baath-Mitgliedern.
Laut UK Home Office gab es laut einem dänischen Bericht aus dem Jahr 2003 keine Hinweise auf gezielte Angriffe auf Angehörige von ehemaligen Baath-Mitgliedern. Allerdings gab es Beispiele von Angehörigen, die Anschlägen zum Opfer fielen, die ehemaligen Baath-Mitgliedern galten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sämtlicher beschwerdeführenden Parteien unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden einschließlich der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin als Parteien und des XXXX als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht am 28.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Verlesung und Erörterung der aus dem Verfahren L521 2172016-1 des Bundesverwaltungsgerichtes übernommenen Aktenbestandteile, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, das Sicherheitsupdate zum dritten Quartal 2019 der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2019, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, das Kapitel zur Lage in Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018, den Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Lage von Kindern in Bagdad, den Bericht von ACCORD zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2019 betreffend sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad ab 01.01.2019, den Artikel von Thomas Schmidinger zur Lage in Bagdad vom 12.11.2018, die Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zur Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 30.11.2017 zu Asa’ib Ahl al-Haqq, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 20.02.2017 zu Asa’ib Ahl al-Haqq und die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.02.2018 zu Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, ferner den Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) „Demonstrations in Iraq“ samt der Ergänzung „Demonstrations in Iraq: update“ sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2019 betreffend Koronarsyndrom (ohne Beilagen) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2018 betreffend die Behandlung von Herzkrankheiten im Irak.
Von einer Einvernahme der unmündigen Viertbeschwerdeführerin, des unmündigen Fünfbeschwerdeführers und des unmündigen Sechstbeschwerdeführers wurde aus Altersgründen abgesehen.
Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurden im Beschwerdeverfahren keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge gestellt.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie deren persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie ihren Familienverhältnissen unter dem Punkt 1.1. ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, es liegen dazu im Beschwerdeverfahren – von den nachstehenden im Detail erörterten Aspekten abgesehen – keine von den Angaben der Beschwerdeführer abweichenden Ergebnisse der Beweisverfahrens vor.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes legte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er gesund sei. Für die minderjährigen Beschwerdeführer führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese ebenfalls gesund wären, der Fünftbeschwerdeführer würde allerdings einen Asthmaspray benötigen. Er brachte dazu allerdings keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, insbesondere wurde nicht bescheinigt, dass der Fünftbeschwerdeführer an einer bestimmten Erkrankung leidet bzw. einer bestimmten (über die fallweise Abgabe eines Asthmasprays hinausgehenden) medizinischen Behandlung bedürfen würde). In der Stellungnahme vom 11.09.2019 – siehe dazu sogleich unten – wurde keine Erkrankung des Fünftbeschwerdeführers vorgebracht.
Der Zweitbeschwerdeführer legte noch vor dem belangten Bundesamt dar, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (AS 111 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers). Die Drittbeschwerdeführerin führte vor dem belangten Bundesamt aus, sie habe vor der Einreise in das Bundesgebiet ein künstliches Kniegelenk erhalten und in Österreich „das linke Knie operieren lassen“. Ansonsten leide sie an leicht erhöhtem Blutdruck und nehme deshalb Medikamente ein (AS 125 des Verwaltungsaktes der Drittbeschwerdeführerin).
Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung aufgefordert, Fragen insbesondere zu den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten vorab zu beantworten und bei allen Fragen die Behauptungen – soweit als möglich – zur Glaubhaftmachung durch Bescheinigungsmittel zu untermauern. Die zweite an die Beschwerdeführer gerichtete Frage lautete: „Stehen Sie aktuell wegen einer Erkrankung in medizinischer Behandlung? Wenn ja, um welche Erkrankung handelt es sich konkret und welche Behandlung ist derzeit und wie lange erforderlich? Legen Sie medizinische Unterlagen vor aus denen ersichtlich ist, (a) um welche Erkrankung es sich handelt, (b) wie lange die prognostizierte Behandlungsdauer ist und (c) welche Behandlung für wie lange erforderlich ist.“
Mit der am 09.10.2019 ausgefertigten Ladung wurden die Beschwerdeführer darüber hinaus (nochmals) dazu aufgefordert, noch nicht vorgelegte Beweismittel spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin in Vorlage zu bringen.
In ihrer Stellungnahme vom 11.09.2019 führten die Beschwerdeführer in Bezug auf die oben angeführte Frage nach aktuellen Erkrankungen wörtlich aus: „Der BF2 wurde am Herzen operiert und nimmt Medikamente ein. Die BF1 wurde am Knie operiert“. Dass der Fünftbeschwerdeführer einen Asthmaspray verwendet blieb ebenso unterwähnt, wie jedwede näheren Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und den eingenommenen Medikamenten. Entgegen den Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Note vom 06.08.2019 und in der Ladung vom 09.10.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung auch keine medizinischen Unterlagen übermittelt. Erst anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst wurde ein Arztbrief vom 11.10.2018 betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Vorlage gebracht.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken. Insbesondere hat ein Asylwerber gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Verfahren wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen, zumal in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gar keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden und es erfolgte die Vorlage des Arztbriefes betreffend den Zweitbeschwerdeführer nicht wie aufgetragen eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, sondern erst eingangs der Verhandlung. Die vom Zweitbeschwerdeführer gegenwärtig eingenommenen Medikamente mussten sogar anhand des Inhalts der vom Zweitbeschwerdeführer ermittelten Medikamentenpackung (in welcher sich zahlreiche Blister mit unterschiedlichen Präparaten befanden) während seiner Einvernahme erhoben werden.
In Anbetracht des Umstandes, dass den Beschwerdeführern eine Rechtsberatungsorganisation zur Vertretung im Beschwerdeverfahren zugewiesen wurde und diese Rechtsberatungsorganisation für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhält, kann das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang nicht nachvollziehen, weshalb die notwendige Mitwirkung seitens der Beschwerdeführer begründungslos unterblieben ist. Die Verweigerung der rechtzeitigen Vorlage medizinischer Unterlagen und der Namhaftmachung der vom Zweitbeschwerdeführer eingenommenen Medikamente verhinderte die diesbezügliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und war dazu geeignet, eine Verzögerung in der Entscheidungsfindung zu bewirken. Die Verzögerung trat nur deshalb nicht ein, weil die Beschwerdeführer im Ergebnis nur an sogenannten Wohlstandskrankheiten leiden und dazu bereits hinreichend Berichte zur Lage im Herkunftsstaat vorhanden sind, die kurzfristig zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung beigeschafft werden konnten. Die Beschwerdeführer nahmen im Übrigen von weiteren Anträgen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand Abstand, sodass schlussendlich doch eine umgehende Entscheidungsfindung möglich war. Die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer bezog sich im Übrigen nicht nur auf die unterbleibende Vorlage von Unterlagen zum Gesundheitszustand, sondern auch auf zahlreiche weitere Unterlagen zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, die erst eingangs der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebracht wurden.
Die zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers gründen sich nun auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie die von ihm präsentierten Medikamente und Präparate und außerdem auf den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums Waidhofen an der Ybbs vom 11.10.2018. Aktuellere medizinische Unterlagen brachte der Zweitbeschwerdeführer nicht in Vorlage. Aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums Waidhofen an der Ybbs geht eindeutig hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer nach Einsetzung der Stents im Rahmen einer konservativen Behandlung seiner koronaren Gefäßerkrankung ohne nennenswerte Reststenosen entlassen werden konnte. Eine gegenwärtige Behandlungsbedürftigkeit, die über die Einnahme der festgestellten Medikation hinausgeht, wurde weder behauptet, noch bescheinigt.
Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünfbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen über keine irakischen Ausweisdokumente, sie sind allerdings aufgrund der irakischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern jedenfalls als irakische Staatsbürger anzusehen.
Die weiteren Beschwerdeführer nahmen im Verfahren erster Instanz hinsichtlich des Verbleibs ihrer irakischen Reisedokumente unterschiedliche Standpunkte ein. Der Erstbeschwerdeführer verantwortete sich zunächst bei der Erstbefragung dahingehend, dass sein Reisepass im Irak geblieben sei und er den Irak mit einem gefälschten Reisedokument verlassen habe (AS 15 und 17 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Vor dem belangten Bundesamt behauptete er, dass sein Reisepass in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden sei (AS 113). Im Beschwerdeverfahren trat der Erstbeschwerdeführer zunächst mehrfach mit einem an das belangte Bundesamt gerichteten Begehren in Erscheinung, die Schreibweise seines Namens zu berichtigen. Am 11.07.2017 übermittelte der Erstbeschwerdeführer erstmals eine von ihm „gefundene“ Kopie seines irakischen Reisedokumentes (OZ 6 des Gerichtsaktes des Erstbeschwerdeführers). Am 19.08.2019 händigte der Erstbeschwerdeführer schließlich sein irakisches Reisedokument sowie seinen irakischen Personalausweis im Original dem belangten Bundesamt mit dem neuerlichen Begehren aus, die Schreibweise seines Namens richtigzustellen. Das Reisedokument des Erstbeschwerdeführers wurde im Anschluss einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und ist ausweislich des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes vom 11.11.2019, Zl. 3637326‐II/BK/6.2.U33/19, authentisch.
Anhand der behördlichen Sichtvermerke im Reisepass des Erstbeschwerdeführers ist zweifelsfrei feststellbar, dass dieser den Irak – entgegen seinem anderslautenden Vorbringen im Verfahren erster Instanz – bereits am 27.06.2015 verlassen hat. Auch das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Verfahren erster Instanz betreffend die Umstände der Ausreise ist wiederlegt. So wurde der Ausreisestempel auf dem Internationalen Flughafen Bagdad angebracht und es findet sich keine Eintragung über eine Zwischenlandung in Erbil. Da der Erstbeschwerdeführer sein als authentisch befundenes irakisches Reisedokument bei der Ausreisekontrolle vorgewiesen hat, kann auch keine Rede von einer illegalen oder mit gefälschten Dokumenten unternommenen Ausreise sein.
Es bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner ausführlichen näheren Erörterung, dass die gravierenden Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren erster Instanz einerseits und den behördlichen Sichtvermerken in seinem authentischen irakischen Reisedokument andererseits seiner Glaubwürdigkeit massiv abträglich sind.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wiesen ihre irakischen Reisedokumente überraschend im Gefolge der mündlichen Verhandlung im Original vor. Die darin angebrachten behördlichen Sichtvermerke wiederlegen auch in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin die Angaben im Verfahren erster Instanz eindeutig. Der Zweitbeschwerdeführers und die Drittbeschwerdeführerin legten bei der Erstbefragung ebenfalls dar, den Irak etwa zwei Wochen vor der Asylantragstellung illegal mit gefälschten Reisedokumenten verlassen zu haben (AS 17 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin). Aus den nun vorliegenden irakischen Reisedokumenten gehen demgegenüber allerdings in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers der 05.09.2015 und in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin der 27.06.2015 zweifelsfrei als Tag der (letzten) Ausreise aus dem Herkunftsstaat hervor.
In Anbetracht der nunmehr im Original vorliegenden unbedenklichen irakischen Reisedokumente des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sind ihre Angaben zur Identität und zur Staatsangehörigkeit im Wege der Vorlage unbedenklicher Urkunden erwiesen. Außerdem konnte nunmehr die zutreffende Schreibweise ihrer Namen gegenüber den Angaben zur Identität in den angefochtenen Bescheiden korrigierend festgestellt werden.
Dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor verheiratet und – entgegen dem Vorbringen im Verfahren erster Instanz – nicht verwitwet ist, wurde erstmals in der Stellungnahme vom 11.09.2019 eingeräumt. In Anbetracht der Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und den aus dem Verfahren L521 2172016-1 übernommenen Aktenbestandteile – darunter Ablichtungen von Dokumenten aus dem Irak über die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau XXXX betreffend Unterhalt und Obsorge – ist evident, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführer derzeit in Bagdad bei ihrer Familie lebt. Zum gegenwärtigen Status der Beziehung äußerte sich der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert, er konnte insbesondere nicht schlüssig erklären, weshalb seine Ehefrau nicht mit ihm gemeinsam den Irak verließ. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau XXXX getrennt leben, wobei aus den vom Zeugen vorgelegten irakischen Gerichtsdokumenten hervorgeht, dass die Trennung spätestens am 14.01.2015 erfolgt ist. Eine Scheidung wurde demgegenüber weder behauptet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Im Detail wird auf diesen Aspekt noch bei der Erörterung der Ausreisegründe einzugehen sein.
Die direkte Erreichbarkeit der irakischen Hauptstadt Bagdad im Luftweg von Wien-Schwechat aus mit Umstiegt in Istanbul oder alternativ in Doha oder Amman ist gerichtsnotorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.skyscanner.at ) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
2.3. Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet und deren privaten Aktivitäten gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und der mündlichen Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht sowie im Wege ihrer Rechtsvertretung und zuletzt noch (verspätet) in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen, Zeugnisse und der nur in Form eines elektronischen Lichtbildes auf dem Mobiltelefon des Erstbeschwerdeführers vorgewiesenen Einstellungszusagen, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.
Für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer liegen Semesterinformationen der Volksschule XXXX für das Schuljahr 2018/2019 vor, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Aus den Semesterinformationen geht jeweils hervor, dass sich die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer zum Islam bekennen und den Religionsunterricht besuchen. Im Übrigen folgenden die Feststellungen zum gegenwärtigen Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ein Naheverhältnis zu einer bestimmten Person außerhalb der Kernfamilie – zu einer bestimmten Lehrerin oder Betreuern, anderen Schulkindern oder anderen Personen – wurde im Verfahren jedoch nicht vorgebracht und auch nicht im Wege von Unterstützungsschreiben oder einem Zeugenbeweis substantiiert dargetan.
Die Feststellungen betreffend die von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung für ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführern im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und die der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien bereits vor der Verhandlung zur Äußerung zugemittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Um die notwendige Aktualität herzustellen wurden in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Berichte der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak „Demonstrations in Iraq“ samt der Ergänzung „Demonstrations in Iraq: update“ zu den jüngsten Ereignissen im Gefolge der regierungskritischen Massenproteste im Irak herangezogen und die dahingehenden Feststellungen entsprechend ergänzt. Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten und es wurde dazu auch in der mündlichen Verhandlung keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben und auch nicht die Einräumung einer weiteren Nachfrist für eine inhaltliche Stellungnahme beantragt.
Die zur Lage im Gouvernement Bagdad getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einschätzung des European Asylum Support Office (EASO) in den Berichten vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation und vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018. Der beschwerdeführenden Parteien sind dem Inhalt dieser Berichte ebenfalls nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage von Kindern im Gouvernement Bagdad gründen sich insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Lage von Kindern in Bagdad und die Informationen des Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators sowie dem Bericht von ACCORD zum Schulsystem im Irak, diesen Quellen stehen keine anderweitigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenüber und sie wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht beanstandet. Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gilt, dass zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat – sohin dem Staat Irak in seiner Gesamtheit – getroffen werden und im Anschluss daran spezifische Feststellungen zur Lage im Gouvernement Bagdad bzw. zur Lage von Kindern im Gouvernement Bagdad getroffen werden. Soweit spezifische Feststellungen im Hinblick auf das Gouvernement Bagdad, sohin der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien, getroffen werden, sind diese von vorrangiger Bedeutung.
Die schließlich zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörigen im Irak getroffen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zur Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörigen im Irak, sowie die die Lage von Baathisten betreffenden Ausführungen von EASO im Country of Origin Information Report vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals. Die angeführten Berichte stammen von anerkanntem Institutionen und zeichnen in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich auch zum Inhalt dieser Berichte nicht geäußert.
Die beschwerdeführenden Parteien sind insgesamt den ihnen mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019, vom 17.10.2019 und vom 08.11.2019 zur Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten und haben dazu auch in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme abgegeben.
Zur Rüge der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH in der Stellungnahme vom 11.09.2019, wonach für die Beschwerdeführer nicht erkennbar sei, „welche rechtserheblichen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als erwiesen erachtet und seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt“ sowie dass eine fallbezogene Stellungnahme erfolgen könne, „sobald sich in der mündlichen Verhandlung die entscheidungswesentlichen Themenschwerpunkte herauskristallisiert“, wird festgehalten, dass die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde dem belangten Bundesamt selbst mit weitwendiger Argumentation Ermittlungsfehler im Hinblick auf die dem Verfahren zugrunde zu legenden Berichte anlastet und bereits in der Beschwerde über mehrere Seiten Berichte zitiert werden, die aus Sicht der Beschwerdeführer für das Verfahren relevant wären. Wenn nun in der Stellungnahme vom 11.09.2019 kritisiert wird, dass nicht erkennbar sei, „welche rechtserheblichen Tatsachen … im konkreten Fall als erwiesen erachtet“ würden und dass eine Stellungnahme erst möglich sei, sobald die Passagen konkretisiert würden, zu welchen eine Stellungnahme erwartet werde, befremdet dieser Standpunkt aus mehreren Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht interpretiert die in der Stellungnahme vom 11.09.2019 kommunizierte Beanstandung des Umfangs der übermittelten Berichte zur Lage im Herkunftsstaat zunächst als Mitteilung, dass die eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht ausreichend war. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass wenn eine behördliche Frist für nicht angemessen erachtet wird, nach der Judikatur die Möglichkeit offensteht, deren Verlängerung – aus triftigen Gründen – zu beantragen (VwGH 22.11.2015, Zl. 2013/06/0147). Ein solches Begehren wurde im gegenständlichen Fall nicht kommuniziert.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Ein Recht darauf, dass bestimmte Beweismittel erläutert werden oder deren Relevanz im Vorhinein dargelegt wird (was gerade bei Länderberichten einer vorgreifenden Beweiswürdigung gleichkommen würde, zumal es der Partei freisteht, eigene Länderberichte in Vorlage zu bringen), aus der zitierten Gesetzesstelle daraus entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer nicht abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in dieser Hinsicht in seiner Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht die Pflicht hat, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Dabei kommt nach § 46 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033). Die gegenständlichen Berichte sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zweckdienlich, um Feststellungen zur gegenwärtigen allgemeinen Lage im Irak zu treffen. Dass aus § 46 AVG – über die Frage hinaus, was als Beweismittel zweckdienlich ist – ein Anspruch der Partei erwächst, dass ihr Unterlagen näher erörtert werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre (vgl. statt aller VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0051 mwN). Ausgehend davon ist nicht der aufgrund der Beweiswürdigung – die freilich erst nach Schluss der Verhandlung erfolgen kann – festzustellende Sachverhalt dem Parteiengehör zu unterziehen, sondern ist vielmehr das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten. Bei den vorgehaltenen Berichten handelt es sich um rechtserhebliche Länderberichte über Tatsachen, nämlich die Lage im Herkunftsstaat, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Lage im Herkunftsstaat zutreffend wiederspiegeln und deren Inhalt demnach grundsätzlich im Sinn der Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht „als erwiesen erachtet“ wird. Die eingangs zitierten Berichte wurden aus diesem Grund zu Gehör gebracht, insbesondere um den beschwerdeführenden Parteien die Gelegenheit einzuräumen, weitere und allenfalls inhaltlich anderslautende Berichte in Vorlage zu bringen.
Ein Recht auf nähere Erläuterung dieser Berichte bzw. darauf, dass der Rechtsvertretung bereits im Vorfeld die zu treffenden Feststellungen wörtlich zur Kenntnis gebracht werden, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht und wäre eine solche Vorgehensweise schon deshalb nicht möglich, weil dem Bundesverwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig nicht bekannt ist, welches ergänzende Tatsachenvorbringen in der Verhandlung allenfalls noch erstattet wird und welche weiteren Berichte oder Berichtsteile aufgrund eines neuen oder ergänzenden Vorbringens allenfalls noch relevant sein könnten. Der rechtsfreundlichen Vertretung ist eine solche Einschätzung demgegenüber sehr wohl möglich, steht diese doch in Kontakt mit ihrem Klienten und ist über dessen Standpunkt im Verfahren – schon aufgrund der Erhebung der Beschwerde – orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund auch nicht die Behauptung nachvollziehen, dass sich für die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung die entscheidungswesentlichen Aspekte der gegenständlichen Asylverfahren erschließen wurden, wurde doch die gegenständliche gemeinsame Beschwerde von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH namens und Auftrags der Beschwerdeführer verfasst und eingebracht und wird in dieser Beschwerde ganz präzise ausgeführt, aus welchen vorgebrachten Gründen den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren sei. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer nunmehr die Ansicht vertritt, es bedürfte der mündlichen Verhandlung, damit die rechtsfreundliche Vertretung die entscheidungswesentlichen Aspekte der gegenständlichen Verfahren erkennen könne, stellt sich dieser Standpunkt als inkonsistent dar. Vielmehr ist zu erwarten, dass der rechtsfreundlichen Vertretung der Standpunkt ihrer Klienten bekannt ist. Ausgehend davon und in Anbetracht der Anforderungen an Rechtsberater (§ 48 BFA-VG) darf erwartet werden, dass die rechtsfreundliche Vertretung in der Lage ist, die Relevanz der einzelnen Passagen der ihr vorgehaltenen Berichte einzuschätzen (etwa dass vom Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals das Kapitel „Former Baath Party members“ relevant ist, wenn die Beschwerdeführer behaupten, aufgrund der vormaligen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für das Regime von Saddam Hussein verfolgt zu sein).
Dessen ungeachtet wurde dem Verlangen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer nach einer genauen Bezeichnung der wesentlichen Passagen der vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen und darüber hinaus die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme (ohne dahingehenden Antrag) erstreckt. Eine Reaktion darauf erfolgte ebensowenig wie die Abgabe eine Stellungnahme bis zur mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung. Die Rüge der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH in der Stellungnahme vom 11.09.2019 kann auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.
An dieser Stelle ist zuletzt auf die die Lage im Herkunftsstaat betreffenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0141 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb Feststellungen zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörigen im Irak auf Grundlage aktueller Berichte getroffen. Die zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei in der Beschwerde zitierten Berichte stammen aus den Jahren 2003 und 2007 und sind damit nicht hinreichend aktuell, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Berichte erübrigt. Die sodann in der Beschwerde angesprochene Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom 16.11.2016 wurde zwischenzeitlich durch eine aktuelle Einschätzung ersetzt, die im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung Berücksichtigung findet. Die Frage der Lage von Arabern sunnitischen Glaubens in Bagdad zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens im Übrigen nicht von Relevanz, zumal die beschwerdeführenden Parteien keine individuelle Gefährdung aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses vor der Ausreise behaupteten, sondern aufgrund der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers bei der Baath-Partei. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf deren Seite 9 behauptet wird, die beschwerdeführenden Parteien gehörten der gefährdeten Gruppe der aus ehemals von den Milizen des Islamischen Staates besetzten Gebieten stammenden Personen an ist dies evident unrichtig und darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeausführungen zur Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq entbehren deshalb der Relevanz, weil sich die beschwerdeführenden Parteien eigentlich seitens der Badr-Miliz als verfolgt erachten – was freilich erst in der mündlichen Verhandlung explizit vorgebracht wurde. Die allgemein von schiitischen Milizen ausgehenden Menschenrechtsverletzungen fanden im Übrigen in die getroffenen Feststellungen hinreichend Eingang, die diesbezüglichen in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 sind außerdem zwischenzeitlich ebenfalls veraltet. Die Beschwerdeausführungen waren daher insgesamt nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat darzutun, die über die ohnehin im Rechtsmittelverfahren erfolgten weiteren Ermittlungen in Gestalt der Erhebung und Einbeziehung aktueller und konkret auf das Vorbringen der Beschwerdeführer bezogener Berichte zur Lage im Herkunftsstaat hinausgehen.
2.5. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Im gegebenen Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der österreichischen Rechtsordnung Beweisregeln des Inhaltes, dass ein Sachverhalt feststeht, wenn er von drei Personen bezeugt wird – wie es vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen wurde – fremd sind und vielmehr gemäß § 45 Abs. 2 AVG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung maßgeblich ist.
2.6. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende individuelle Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen. Vielmehr kam im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei hervor, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz nicht der Wahrheit entsprecht und das tatsächliche Ausreisemotiv vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau XXXX und damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten ist. In Bezug auf letzteres ist freilich bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass für die rechtliche Beurteilung dahinstehend kann, ob es tatsächlich zu einer Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau kam, zumal für die rechtliche Beurteilung die Verneinung einer aktuellen individuellen Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Rückkehrfall ausreicht. Im Einzelnen:
2.6.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unternahm der Erstbeschwerdeführer eingangs den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation vor dem belangten Bundesamt zu beanstanden, indem er der seinerzeitigen Dolmetscherin unzureichende Kenntnisse der arabischen Sprache anlastete und ohne nähere Präzisierung Verständigungsschwierigkeiten in den Raum stellte. In der Folge war der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, Unrichtigkeiten der Niederschrift konkret zu bezeichnen bzw. ein bestimmtes Vorbringen richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Die Argumentation des Erstbeschwerdeführers, dass die Dolmetscherin Kurdin gewesen sei und diese „nicht richtig Arabisch gesprochen“ habe, kann schon in Anbetracht der Tatsache nicht nachvollzogen werden, dass die beigezogene Dolmetscherin XXXX (nur) als Dolmetscherin für die arabische Sprache allgemein beeidete und gerichtlich zertifiziert ist. Sie weist demnach keinen kurdischen Hintergrund auf und ist als Dolmetscherin hinreichend qualifiziert. Dazu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt darlegte, die Dolmetscherin gut zu verstehen bzw. gut verstanden zu haben. Er brachte nach Rückübersetzung seiner Ausführungen keine Korrekturen an und bestätigte, dass er alles habe vorbringen können und dass seine Angaben richtig und vollständig aufgenommen wurden (AS 135 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Im Rechtsmittelschriftsatz wird die Einvernahme vor dem belangten Bundesamt ebenfalls nicht beanstandet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes treffen die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf die angebliche unzureichende Übersetzung der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt in Anbetracht der Umstände nicht zu. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen, wonach er am Tag der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt gesundheitlich beeinträchtig gewesen sein soll, zumal eine derartige Beeinträchtigung weder der ausführlichen Niederschrift vom 02.05.2017 entnommen werden kann – der Erstbeschwerdeführer bestätigte vielmehr, dass er einvernahmefähig sei – noch enthält die Beschwerde bzw. die Stellungnahme vom 11.09.2019 ein dahingehendes Vorbringen. Vielmehr ist evident, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Versuch unternahm, durch substanzlose Behauptungen die Beweiskraft der Niederschrift vom 02.05.2017 in Zweifel zu ziehen, was seiner Glaubwürdigkeit im Verfahren abträglich war.
Entsprechendes gilt für die Beanstandungen des Zweitbeschwerdeführers. Auch der Zweitbeschwerdeführer legte vor dem belangten Bundesamt dar, die Dolmetscherin gut zu verstehen bzw. gut verstanden zu haben. Er brachte nach Rückübersetzung seiner Ausführungen keine Korrekturen an und bestätigte, dass er alles habe vorbringen können und dass seine Angaben richtig und vollständig aufgenommen wurden (AS 135 und AS 137 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführers). Im Rechtsmittelschriftsatz wird die Einvernahme vor dem belangten Bundesamt auch in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers nicht beanstandet. Dass entsprechende Behauptungen vom Zweitbeschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung aufgestellt wurden und nicht bereits früher im Verfahren, ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Vielmehr ist von einer Schutzbehauptung zum Zweck der Relativierung allfälliger Widersprüche auszugehen. Gegen allfällige Verständigungsschwierigkeiten spricht außerdem noch dem Umstand, dass die Drittbeschwerdeführerin solche nicht in den Raum stellte, obwohl die Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin unter Beiziehung jener Dolmetscherin erfolgte, die auch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers übersetzte.
Im Übrigen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes von einem Asylwerber – auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht – zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt (vgl. hiezu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).
Die volljährigen Beschwerdeführer wurden im Zuge der Beendigung ihrer Einvernahmen vor dem belangten Bundesamt explizit danach gefragt, ob er die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihnen von Bedeutung erscheine - was ihrerseits in der Folge bejaht wurde. Den volljährigen Beschwerdeführern wurden ihre Angaben außerdem in die arabische Sprache rückübersetzt und jeweils Gelegenheit zur Richtigstellung eingeräumt. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit oder Mängel bei der Einvernahme im Verfahren erster Instanz besteht sohin nicht der geringste Anhaltspunkt. Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im Verfahren erster Instanz überzeugen demnach nicht und hindern insbesondere nicht die Heranziehung der im Übrigen auch in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschriften der Einvernahmen vom 02.05.2017 und vom 03.05.2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
2.6.1. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens vor dem belangten Bundesamt als von schiitischen Milizen verfolgt, da sein Vater „Offizier von der Regierung von Saddam Hussein“ gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei sein Wohngebiet „in eine Art Geiselhaft“ genommen worden, da dort viele ehemalige Offiziere gelebt hätten. Die Verfolger hätten auf „eine Gelegenheit gewartet“ und es sei diese, als er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern bei Verwandten außerhalb Bagdads gewesen sei. Am 13.09.2015 sei seine Ehefrau gemeinsam mit einer Tante mütterlicherseits zum Haus der Familie zurückgekehrt. Mitglieder einer schiitischen Miliz hätten das Haus ebenfalls aufgesucht. Er sei dann von einem Nachbarn angerufen worden, dieser habe ihn gefragt ob zu Hause sei. Der Nachbar habe ihm dann mitgeteilt, dass er Schüsse gehört habe. Nachdem ihm eine weitere telefonische Klärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, habe er beschlossen, den Irak zu verlassen, um das Leben seiner Kinder und der restlichen Familie zu schützen. Seine Ehefrau sei an diesem 13.09.2015 getötet worden. Das Haus der Familie sei auch einmal beschossen worden. Er habe diesen Vorfall bei einem behördlichen Checkpoint gemeldet. Dort sei ihm von einem Beamten mitgeteilt worden, dass behördlicherseits nichts bekannt wäre und so ein Zwischenfall nicht stattgefunden habe. Dieser Vorfall habe sich etwa drei Tage vor dem 13.09.2015 ereignet.
Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist schon durch sein im Rechtsmittelverfahren hervorgekommenes irakisches Reisedokument wiederliegt, wonach der Erstbeschwerdeführer bereits am 27.06.2015 den Irak verließ. In Anbetracht des Verlassens des Herkunftsstaates am 27.06.2015 ist es denkunmöglich, dass der Erstbeschwerdeführer am 13.09.2015 bei Verwandten im Irak zu Mittag aß und im Anschluss daran seine Ehefrau ermordet wurde. Ebenso ist es denkunmöglich, dass er drei Tage zuvor erlebte, wie Schüsse auf das Wohnhaus seiner Familie abgegeben wurden. Alleine schon deshalb stellt sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in hohem Ausmaß als unglaubwürdig dar.
Ins Gewicht fallen darüber hinaus die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung der angeblichen Ereignisse vor der Ausreise, wobei auf die widersprüchliche Verantwortung im Hinblick auf den Verbleib des Reisedokumentes und den Tag der tatsächlichen Ausreise bereits ausführlich eingegangen wurde.
Der Erstbeschwerdeführer verwickelte sich bereits selbst vor dem belangten Bundesamt in erste Widersprüche. So legte er zunächst dar, dass seine Familie am 13.09.2015 bei Verwandten zum Mittagessen eingeladen gewesen sei. Dort habe der Zweitbeschwerdeführer die Absicht der Familie angesprochen, nach Erbil zu gehen. Daraufhin hätten sich die Verwandten dafür ausgesprochen, dass die Familie gleich bei ihnen bleiben solle (AS 125 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Später deutete der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage den behaupteten Besuch bei Verwandten am 13.09.2015 jedoch als Reaktion auf den Angriff auf das Wohnhaus und dass die Verwandten dem Zweitbeschwerdeführer bedeutet hätten, er wolle zu ihnen kommen, um einen Weg zu Verlassen des Irak zu finden (AS 127 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Eine stringente Darstellung liegt insoweit nicht vor. Dazu tritt, dass in der Beschwerde nochmals einander Geschehenes Verlauf geschildert wird, nämlich dass die Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss bereits nach dem Beschuss ihres Wohnhauses gefasst hätten und sie „zunächst bei Verwandten unter[gekommen]“ wären (AS 267 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers).
Im Hinblick auf die Verhältnisse vor Ausreise legte der Zweitbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt dar, er habe ein bis zwei Monate vor der tatsächlichen Ausreise mit seiner Familie ständig den Wohnort gewechselt und bei Freunden, Verwandten und Bekannten gelebt, bis sich die Gelegenheit zur Ausreise gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer wusste von einem solchen Geschehnisverlauf abweichend davon überhaupt nichts zu berichten.
Dass der Erstbeschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt darlegte, seine Ehegattin sei aus eigenem Entschluss zum Wohnhaus der Familie zurückgekehrt, um dort Schmuck und Wertgegenstände zu holen, während der Zweitbeschwerdeführer davon sprach, dass der Erstbeschwerdeführer seine Ehefrau dorthin geschickt habe (AS 119 Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers), wurde bereits in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hervorgehoben. Dass der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde diesbezüglich vorbrachte, sich nicht genau zu erinnern und deshalb möglicherweise abweichende Angaben getätigt zu haben, klärte den aufgetretenen Widerspruch nicht auf. Darüber hinaus darf von einer unter Wahrheitspflicht einvernommenen Personen erwartet werden, dass diese – wahrheitsgemäß – bereits im Zuge der Befragung offenlegt, wenn Erinnerungsschwierigkeiten auftreten bzw. sich die einvernommene Person hinsichtlich ihrer Angaben nicht vollkommen sicher wiegt. Der Zweitbeschwerdeführer legte ausweislich der Niederschrift bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt dort gerade nicht dar, dass er sich nicht genau an den angeblich ausreisekausalen Vorfall erinnern könnte.
Ein weiterer Widerspruch zu den Angaben des Zweitbeschwerdeführers ist darin zu erblicken, dass der Erstbeschwerdeführer vom angeblichen Ableben seiner Ehegattin von einem Nachbarn erfahren haben will (AS 125 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers, Verhandlungsschrift Seite 9). Der Zweitbeschwerdeführer sprach demgegenüber davon, dass ein Freund des Erstbeschwerdeführers, der im selben Stadtviertel wohnen würde, die Nachricht von einer Schießerei im Wohnhaus der Beschwerdeführer übermittelt habe (AS 119 Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers).
Der vor dem belangten Bundesamt vom Erstbeschwerdeführer vertreten Standpunkt stellt sich außerdem als nicht plausibel dar. Einerseits legte der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage dar, der behauptete Besuch bei Verwandten am 13.09.2015 sie als Reaktion auf den Angriff auf das Wohnhaus zu sehen und dass die Verwandten dem Zweitbeschwerdeführer bedeutet hätten, er wolle zu ihnen kommen, um einen Weg zu Verlassen des Irak zu finden (AS 127 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht von vornherein bereits die Wertgegenstände und den Schmuck mitnahm, die die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers behauptetermaßen später noch aus dem Haus der Familie wegschaffen wollte. Gerade wenn sich bereits ein Angriff auf das Wohnhaus ereignet hat und bereits Pläne zum Verlassen des Landes gehegt werden, wäre vielmehr davon auszugehen, dass Wertgegenstände bei der ersten Gelegenheit in Sicherheit gebracht werden. Im gegebenen Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt darlegte, dass der Ausreise Entschluss bereits im August oder September 2014 getroffen worden sei und er bereits ab diesem Zeitpunkt die restliche Ware in seinem Geschäft abverkauft und sich einen Reisepass ausstellen habe lassen (AS 117 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers, ausreisekausal wären die Schüsse auf das Wohnhaus bzw. die angebliche Ermordung seiner Ehegattin gewesen, stehen damit nicht im Einklang.
Nicht schlüssig stellt sich auch der Standpunkt des Erstbeschwerdeführers dar, er habe in seinem Viertel de facto im Untergrund gelebt und sei dort jahrelang von schiitischen Milizen verfolgt worden, die nur auf die Gelegenheit gearteten hätten, zuzugreifen (AS 125 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers). Weshalb der angebliche Aufenthalt bei seinen Verwandten diese Gelegenheit gewesen sein sollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Vielmehr wäre zu erwarten, dass – im Fall eines tatsächlich bestehenden Verfolgungsinteresses – ein Zugriff der angeblichen Verfolger bereits früher erfolgt wäre. Dass für schiitische Milizen wie etwa die Badr-Miliz – die ausweislich der Feststellungen über zehntausende Kämpfer verfügen –nicht näher definierte „Bürgerwehreinheiten“ ein Hindernis darstellen, ist im Kontext der Feststellungen zur Kampfkraft und zu den Verbrechen solcher Milizen nicht nachvollziehbar. Die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde, nämlich dass sich die Bewohner des Wohnviertels der Beschwerdeführer in Bagdad als ehemalige Angehörige der irakischen Streitkräfte „selbst beschützten“, findet in den dem Bundesverwaltungsgericht bekannten länderkundlichen Berichten keine Bestätigung. Die Beschwerdeführer verabsäumten es ferner, unter einem mit der Beschwerde oder später im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eigene länderkundliche Berichte zur Untermauerung ihres Standpunktes vorzulegen. Dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Steigerung seines Vorbringens darlegte, in seinem Wohnviertel hätten nur Ärzte, Piloten und „hohe Offiziere die mit Atom zu tun gehabt haben“ gelebt, rundet das gewonnene Bild ab.
Im Hinblick auf das behauptete Schussattentat auf das Wohnhaus der Familie der Beschwerdeführer verwundert im Übrigen, weshalb es die angeblichen Verfolger zunächst bei Schüssen auf das Haus hätten bewenden lassen sollen, nur um wenige Tage später das Haus zu stürmen. Im Fall eines tatsächlich vorhandenen Verfolgungsinteresses wäre vielmehr davon auszugehen, dass sogleich gezielte Verfolgungshandlungen gesetzt werden, als ohne erkennbaren Nutzen Schüsse auf ein Haus abzugeben ohne dieses zu betreten. Die dazu vom Erstbeschwerdeführer vorgetragenen Erklärungen überzeugen nicht. Die Badr-Miliz, von der sich der Erstbeschwerdeführer als verfolgt erachtet (wobei er die in angeblich verfolgende Miliz erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht namentlich bezeichnete), ist ausweislich der Feststellungen eine der ältesten schiitischen Milizen im Irak, verfügt über enge Beziehungen zum Iran und verfügt über eine sehr große Anzahl an Kämpfern. Dass sich Kämpfer einer solchen Miliz von der Erstürmung eines Hauses abhalten lassen, nur weil sie vermuteten, dass sich darin Waffen befinden, ist im Kontext der Feststellungen nicht schlüssig. Die Badr-Miliz war außerdem sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch gegenwärtig im Rahmen der PMF im Kampf gegen die Milizen des islamischen Staates engagiert, was ebenfalls dagegen spricht, dass sich Kämpfer dieser Miliz davon einschüchtern lassen würden, dass sie allenfalls bewaffneten Widerstand zu erwarten haben. Im gegebenen Zusammenhang ist außerdem zu erwähnen, dass dem Erstbeschwerdeführer Unkenntnis hinsichtlich der Verhältnisse bei seinen Verfolgern anzulasten ist. Ausweislich der Feststellungen ist die Badr-Miliz Miliz und politische Partei in einem. Die Miliz stellte außerdem den Innenminister und unterhält enge Verbindungen zur irakischen Polizei (was wiederum unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass sich der Erstbeschwerdeführer wie von ihm behauptet und Sicherheitskräfte wandte). Kein Zusammenhang besteht jedoch zur Mahdi-Miliz, die vom schiitischen Prediger Muqtada as-Sadr gegründet und 2008 offiziell aufgelöst wurde und nunmehr nach neuerlicher Mobilisierung im Jahr 2014 den Namen Saraya as-Salam führt. Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr darlegt, die Badr-Miliz und die Mahdi-Miliz würden zusammengehören und es wäre die Mahdi-Miliz der militärische Arm der Badr-Miliz, ist dies schlicht unrichtig und tritt dazu, dass die Mahdi-Miliz bereits im Jahr 2008 aufgelöst wurde und nunmehr unter einem anderen Namen firmiert. Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Verfolger stehen somit mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstadt nicht im Einklang, was seiner Glaubwürdigkeit weiter Abbruch tut.
Dazu tritt, dass der Zweitbeschwerdeführer spätestens beim Angriff auf das Wohnhaus der Familie mit Schusswaffen im September 2015 klar gewesen sei, dass er und seine Familie verfolgt würde und ein Ziel schiitische Milizen sei (AS 119 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Von einer bereits jahrelang anhaltenden Verfolgung und einem Leben im Verborgenen bzw. im Untergrund oder in einem gänzlich abgeschotteten und belagerten Stadtviertel wusste der Zweitbeschwerdeführer rein gar nichts zu berichten. Vielmehr legte er dar, dass er ein Geschäft mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge betrieben und dass dieses „gutes Geld eingebracht“ habe (AS 117 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Wenn der Zweitbeschwerdeführer ferner ausführt, dem gehobenen Mittelstand angehört zu haben, spricht dies insgesamt entschieden gegen das vom Erstbeschwerdeführer gezeichnete Bild einer jahrelangen Verfolgung samt einem jahrelangen Warten auf die Gelegenheit zur Ausreise.
Gegen die angeblich ständige Verfolgung durch schiitische Milizen spricht außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer die Ausreise angeblich durch den Verkauf seines Fahrzeuges finanzierte, das „Baujahr 2014, also ziemlich neu“ gewesen sei. Dass sich eine angeblich verfolgte Person in der Lage sieht, einen Neuwagen anzuschaffen, spricht einerseits gegen eine manifeste Ausreiseabsicht und damit gegen die behauptete Verfolgungssituation und andererseits dafür, dass der Erstbeschwerdeführer samt seiner Familie der Mittelschicht angehörte und sich den Erwerb eines Neuwagens leisten konnte.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwickelte sich der Erstbeschwerdeführer in Widersprüche. So beharrte er bei seiner Befragung darauf, dass das Wohnhaus seines Vaters „von den Milizen eingenommen“ worden sei, sodass die Familie es nicht verwenden könne. Der Zweitbeschwerdeführer schilderte demgegenüber, dass er sein Haus nunmehr vermietet habe und daraus Früchte in Form von Mieteinnahmen ziehen würde.
Wesentlich gravierender ist freilich, dass sich der Erstbeschwerdeführer bereits bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung dazu gezwungen sah, seinen Standpunkt hinsichtlich der angeblichen Ermordung seiner Ehegattin zu revidieren. Vor dem belangten Bundesamt legte er diesbezüglich noch dar, dass er Witwer sei und seine Ehegattin am 13.09.2015 getötet wurde (AS 119 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Als ausreisekausales Ereignis schilderte er die Erstürmung seines Hauses und die Ermordung seiner Ehefrau an eben diesem Tag (AS 123 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers). Der Erstbeschwerdeführer artikulierte demnach klar, dass seine Ehegattin vor der Ausreise ermordet worden sei. Diesbezügliche Zweifel können seinen Ausführungen vor dem belangten Bundesamt nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu erwähnen, dass der Zweitbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt explizit ausführte, dass die Familie die Nachricht erhalten habe, dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers von schiitischen Milizen getötet worden sei (AS 119 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Erstbeschwerdeführer erstmals im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.09.2019 vor, dass seine Ehefrau noch am Leben sei. Er habe zwar telefonisch von ihrem Tod erfahren, jedoch nie eine Leiche gesehen. Auch in der mündlichen Verhandlung musste der Erstbeschwerdeführer zunächst einräumen, nicht zu wissen, was mit seiner Ehefrau geschehen sei. In weiterer Folge stellte jedoch in Abrede, vor dem belangten Bundesamt angegeben zu haben, dass seine Ehegattin am 13.09.2015 getötet worden sei – obwohl er den vorstehenden Ausführungen zufolge eindeutig den Standpunkt einnahm, dass seine Ehefrau von schiitischen Milizen beim Vorfall am 13.09.2015 ermordet worden sei und er nunmehr Witwer wäre. Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer erstmals im Verfahren dar, er habe von der Türkei aus Kontakt mit der Familie seiner Ehegattin aufgenommen, jedoch keine Informationen erhalten. Die dargestellte Flexibilität des Erstbeschwerdeführers in seinem Standpunkt unterstreicht die mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Darlegungen.
Zusammenfassend stellt sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführer sowohl für sich betrachtet und erst recht im Vergleich zum Vorbringen der weiteren volljährigen Beschwerdeführer – auf die nachstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen – als gravierend widersprüchlich und demgemäß als nicht glaubwürdig dar. Da aufgrund des Hervorkommens des irakischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers darüber hinaus erwiesen ist, dass er den Irak am 27.06.2015 legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verließ, ist seinem Vorbringen im Hinblick auf die behauptetermaßen am 13.09.2015 und wenige Tage zuvor erfolgten Verfolgungshandlungen ohnehin der Boden entzogen. Einer Würdigung der Angaben des im Verfahren einvernommenen Zeugen und der von ihm vorgelegten Urkunden bedarf es dazu in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen eindeutigen Bildes nicht.
Erstaunlich war in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer – im Gegensatz zu den weiteren volljährigen Beschwerdeführern – noch in der mündlichen Verhandlung an seinem durch die vorangehende Vorlage seines Reisepasses bereits erschüttertem Vorbringen festhielt und sich lediglich darauf verlegte, nicht mehr genau angeben zu können, wann sich die Vorfälle ereignet hätten. Die dazu vom Erstbeschwerdeführer vorgetragene Begründung, er habe Erinnerungsschwierigkeiten und es gehe ihm „nicht gut“, wenn er sich zurückerinnern müsse, überzeugt schon deshalb nicht, weil die besagten Erinnerungsschwierigkeiten erstmals in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt wurden und davon weder vor dem belangten Bundesamt, noch in der Beschwerde die Rede war. Dass dem Erstbeschwerdeführer wie von ihm behauptet mitgeteilt worden sei, dass er seine Angaben „nur im Rahmen einer offiziellen Einvernahme oder Verhandlung“ richtigstellen könne, überzeugt ebenfalls nicht, zumal sich der Erstbeschwerdeführer einer qualifizierten Rechtsberatungsorganisation bediente und nicht davon auszugehen ist, dass er von qualifizierten Rechtsberatern (§ 48 BFA-VG) derart falsch beraten wird. Darüber hinaus wäre es dem Erstbeschwerdeführer jederzeit freigestanden, eine Einvernahme vor dem belangten Bundesamt oder eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Argument zu beantragten, dass er Angaben richtigstellen wolle, was jedoch nicht erfolgt ist. Somit liegt eindeutig eine Schutzbehauptung vor. Im gegebenen Zusammenhang verdient außerdem Beachtung, dass sich der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sichtlich nervös verhielt, wobei im Verlauf der Einvernahme auch eine zunehmende Gereiztheit des Erstbeschwerdeführers zu Tage trat. Er hinterließ mit seinem Auftreten keinen glaubwürdigen Eindruck.
Bei einer nochmaligen gemeinsamen Befragung der volljährigen Beschwerdeführer und nach Darlegung der bislang aufgetretenen gravierenden Widersprüche und dem Appell des Richters, sich wahrheitsgemäß zu verantworten, quittierten die volljährigen Beschwerdeführer die erste Nachfrage mit kollektivem Schweigen. Erst in der Folge rückte der Erstbeschwerdeführer teilweise von seinem Vorbringen ab und legte dar, dass auf das Haus der Familie geschossen worden sei und es eine Bedrohungssituation gegeben habe. Seine Ehegattin habe damit nichts zu tun. Sie sei damals zum Haus zurückgegangen und verschwunden, sodass er davon ausgegangen sei, dass sie verstoben sei. Seine Kinder würden nunmehr in Kontakt mit seiner Ehefrau stehen, er stelle dafür sein Mobiltelefon zur Verfügung. In der Folge stellte der Erstbeschwerdeführer zunächst in den Raum, dass er vom Zeugen XXXX unter Druck gesetzt werden und dass dieser von ihm Geld verlangt habe, was er jedoch nach Belehrung über die strafrechtliche Relevanz einer Verleumdung umgehend relativierte und seiner Glaubwürdigkeit deshalb nur noch weiter abträglich war.
Gegen den Standpunkt des Erstbeschwerdeführers sprechen schließlich die Angaben des im Verfahren einvernommenen Zeugen XXXX , der gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet einreiste und mit diesen die erste Zeit auch gemeinsam untergebracht war. Der Zeuge legte im Verfahren glaubwürdig dar, dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers am Leben sei und ihm Unterlagen vorliegen würden, wonach sich die Eheleute getrennt hätten und wider den Erstbeschwerdeführer im Irak gerichtliche Verfahren im Hinblick auf Unterhalt und Obsorge anhängig wären. Der Zeuge war bereits deshalb glaubwürdig, weil er bereits am 08.05.2017 – mithin noch weit vor der Erlassung des Bescheides in seinem eigenen Asylverfahren und vor der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide – gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (aktenkundig) darlegte, dass er unrichtige Angaben getätigt habe und diese richtigstellen wolle. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem in der Folge jedoch nicht nachgegangen, was sich im gegebenen Zusammengang als massives Versäumnis darstellt. Der Zeuge unternahm sohin bereits zeitnah nach der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt den Versuch, seine Angaben richtigzustellen, ganz im Gegensatz zu den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, die erst in der schriftlichen Stellungnahme vom 11.09.2019 andeuteten, dass das bisherige Vorbringen zum behaupteten Ableben der Ehegattin zu korrigieren sei. Entgegen den in der mündlichen Verhandlung seitens des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers vorgetragenen massiven Vorwürfe kann das Bundesverwaltungsgericht auch kein in persönlichen Animositäten begründetes Motiv erkennen, den Beschwerdeführern schaden zu wollen. Das Asylverfahren des Zeugen war zum Zeitpunkt seiner Zeugenaussage bereits rechtskräftig abgeschlossen, ferner unterhält der Zeuge seit mehr als zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern dieses Verfahrens und führt ein eigenes Leben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anhaltspunkt für ein gegenwärtiges oder früheres Bedürfnis des Zeugen, den Beschwerdeführern Nachteile zu bereiten, er selbst könnte aus einer unrichtigen Zeugenaussage auch keinerlei Vorteil ziehen.
Demgegenüber verwickelten sich der Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit der Einvernahme des Zeugen neuerlich in Widersprüche und zeigte sich beim Betreten des Verhandlungssaals durch den Zeugen äußerst aufgebracht, was seiner Glaubwürdigkeit noch weiter abträglich war. Zunächst legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass „drei Aussagen ... kräftiger und stärker als die Aussage eines Einzelnen“ wären. Er verkannte dabei einerseits, dass bereits der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bei ihren vorangehenden Einvernahmen ihre vor dem belangten Bundesamt getätigten Angaben selbst stark relativierten bzw. nähere Ausführungen zum angeblich ausreisekausalen Vorfall überhaupt verweigerten, andererseits auch, dass den Verwaltungsverfahrensgesetzen Beweisregeln des Inhaltes fremd sind, dass ein Sachverhalt feststeht, wenn er von drei Personen bezeugt wird. Vielmehr ist gemäß § 45 Abs. 2 AVG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung maßgeblich. In der Folge kündigte der Erstbeschwerdeführer an, sich Unterlagen von irakischen Behörden zu „besorgen“, um dies gleich auf Nachfrage zu relativieren, da er derzeit „Probleme mit der Behörde dort“ habe. In der Folge legte der Erstbeschwerdeführer dar „Wenn ich gewusst hätte, dass meine Frau verstorben ist, hätte ich eine Sterbeurkunde vorgelegt.“. Auf den Vorhalt, dass er sich sehr wohl vor dem belangten Bundesamt explizit als Witwer deklariert habe, verweis der Erstbeschwerdeführer jedoch neuerlich darauf, dass er sich auf die Angaben von Nachbarn verlassen haben – dies obwohl er bereits zuvor zumindest implizit zugestand, dass sich der behauptete ausreisekausale Vorfall am 13.09.2020 nicht zugetragen habe. In der Folge bestritt der Erstbeschwerdeführer außerdem die Richtigkeit der im Zeugen vorgelegten gerichtlichen Unterlagen aus dem Irak sowie überhaupt die Angehörigkeit von Verfahren in Zusammenhang mit seiner Ehegattin. Weshalb seine Ehegattin ihn nicht bei der Ausreise begleitete konnte der Erstbeschwerdeführer in der Folge – auf dreimalige Nachfrage – nicht schlüssig erklären und sprach lediglich von einer „schwierigen Situation“.
In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen über gerichtliche Auseinandersetzungen des Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehefrau XXXX , ferner der mangelnden Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und insbesondere seinem Unvermögen, zu erklären, weshalb seine Ehefrau im Irak zurückblieb, und schließlich den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtwürdigung davon aus, dass das tatsächlich Ausreisemotiv in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehegattin und den damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten ist und der Erstbeschwerdeführer sich und die minderjährigen Kinder durch eine Ausreise samt anschließender Asylantragstellung diesen gerichtlichen Verfahren im Irak entziehen wollte.
Die Authentizität der vom Zeugen (in Ablichtung) vorgelegten gerichtlichen Unterlagen aus dem Irak kann im gegebenen Zusammenhang im Übrigen ebenso dahinstehen wie die Klärung der Frage, ob der Zeuge diese im Wege der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers oder ihrer Mutter erhielt. Das Bundesverwaltungsgericht ist weder zur Klärung von Unterhaltsstreitigkeiten, noch zu Entscheidungen über Ehescheidung und Obsorge berufen. Für die hier aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz relevante Frage einer aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist es außerdem unerheblich, aus welchen nicht asylrelevanten Motiven die Beschwerdeführer den Irak verließen. Dass der ausreisekausale Vorfall nicht wie vorgebracht stattfand und auch sonst keine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer feststellbar ist, ist Folge der Unglaubwürdigkeit des dahingehenden Vorbringens der (volljährigen) Beschwerdeführer. Die Zeugenaussage erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als entscheidungswesentlich, sondern rundete das gewonnene Bild nur ab, die vorgelegten gerichtlichen Unterlagen aus dem Irak sind für die Frage einer aktuellen Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vollkommen irrelevant. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgelegten gerichtlichen Unterlagen aus dem Irak war daher nicht geboten.
2.6.2. Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers:
Der Zweitbeschwerdeführer achtet sich ausweislich seines Vorbringens vor dem belangten Bundesamt ebenfalls von schiitischen Milizen als verfolgt. Im September 2015 habe er eine Drohung der Milizen erhalten, diese hätten auf sein Wohnhaus geschossen. Nach dieser Drohung sei ihm klar geworden, dass er und die Familie verfolgt würden. Er habe sich dann zu Verwandten begeben und gleichzeitig Kontakt zu den Nachbarn gehalten. Diese hätten dringend abgeraten, in das Haus der Familie zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer habe dennoch seine Ehefrau und seine Tante mütterlicherseits in das Wohnhaus zurückgeschickt, um Dokumente, Goldschmuck und persönliche Gegenstände herbeizuschaffen. Ein Freund des Erstbeschwerdeführers, demselben Bezirk wohnen würde, habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass es im Wohnhaus der Familie zu einer Schießerei gekommen sei und er keinesfalls zurückkehren dürfe. Er habe dann zunächst die Drittbeschwerdeführerin und seine Enkel voraus in die Türkei geschickt. Er selbst sei mit dem Erstbeschwerdeführer über Erbil in die Türkei ausgereist. Sie hätten dann auch die Nachricht erhalten, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und dessen Tante von schiitischen Milizen ermordet worden wären.
Das diesbezügliche Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist ebenfalls durch sein im Rechtsmittelverfahren hervorgekommenes irakisches Reisedokument wiederliegt, wonach der Erstbeschwerdeführer bereits am 27.06.2015 den Irak verließ. In Anbetracht des Verlassens des Herkunftsstaates am 27.06.2015 ist es denkunmöglich, dass der Erstbeschwerdeführer sich gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer am 13.09.2015 bei Verwandten befand und im Anschluss daran seine Ehefrau ermordet wurde. Ebenso ist es denkunmöglich, dass der Zweitbeschwerdeführer zuvor erlebte, wie Schüsse auf das Wohnhaus seiner Familie abgegeben wurden. Alleine schon deshalb stellt sich auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers in hohem Ausmaß als unglaubwürdig dar. Dazu tritt, dass sich der Zweitbeschwerdeführer – wie eingangs bereits ausgeführt – ebenfalls nicht wahrheitsgemäß hinsichtlich des Tages seiner Ausreise sowie den Modalitäten verantwortete. Der Zweitbeschwerdeführer verließ den Irak nämlich bereits am 06.09.2015 legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers wird zunächst auf die oben bereits erörterten Widersprüche zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hingewiesen. Bereits vorstehend wurde etwa dargelegt, dass der Zweitbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt im Widerspruch zum Standpunkt des Erstbeschwerdeführers darlegte, er habe ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise bereits gemeinsam mit seiner Familie ständig den Wohnort wechseln müssen und sei zwischen Freunden, Verwandten und Bekannten gependelt (AS 111 Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Diesem behaupteten Geschehnisverlauf steht außerdem entgegen, dass der Erstbeschwerdeführer behauptete, drei Tage vor dem angeblichen ausreisekausalen Vorfall am 13.09.2015 sei das Haus der Familie beschossen worden. Wenn sich nun die Beschwerdeführer dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers folgend bereits einen oder zwei Monate vor der Ausreise nicht mehr in ihrem Wohnhaus aufhielten, sondern bei Verwandten oder Bekannten, ist es allerdings denkunmöglich, dass sie drei Tage vor dem angeblichen ausreisekausalen Vorfall die Abgabe von Schüssen auf ihr Wohnhaus erlebten. Wäre es zum behaupteten Angriff auf das Wohnhaus der Familie gekommen hätte der Zweitbeschwerdeführer auch kaum Gelegenheit gehabt, die dort befindlichen Möbel zur Finanzierung der Schleppung nach Europa zu veräußern, wie es von ihm zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde.
Unzutreffend ist auch der vor der belangten Behörde vom Zweitbeschwerdeführer eingenommene Standpunkt, er sei gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Wege des Flughafens Erbil ausgereist (AS 119 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Der Ausreise erfolgte vielmehr im Wege des Flughafens Bagdad und voneinander getrennt, was vom Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt wurde.
In der mündlichen Verhandlung trat ein weiterer und gravierender Widerspruch zu Tage, als der Zweitbeschwerdeführer vollkommen überraschend darlegte, dass die Abgabe von Schüssen auf das Wohnhaus der Familie bereits im Jahr 2012 erfolgt sei. Als Reaktion habe die Familie den Bezirk XXXX verlassen und sei in den Bezirk XXXX verzogen und habe dort die letzten drei Jahre vor der Ausreise zugebracht. In weiterer Folge ergänzender Zweitbeschwerdeführer, sich nicht nur im Bezirk XXXX aufgehalten zu haben, sondern auch an einer „anderen Adresse“, bis er den Irak verlassen habe. Damit setzte sich der Zweitbeschwerdeführer nicht nur in maßgeblichen Widerspruch zu seinen eigenen vorangehenden Angaben, sondern auch ein Widerspruch zum Standpunkt des Erstbeschwerdeführers, der bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung darauf beharrte, dass die Abgabe von Schüssen auf das Wohnhaus der Familie eines der ausreisekausalen Ereignisse gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer brachte in der Folge auch gar keinen unmittelbar ausreisekausalen Vorfall mehr vor. Konfrontiert mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt und den eigenen Ausführungen bei der Einvernahme, wonach seine Schwiegertochter von schiitischen Milizen ermordet worden sei, verlor sich der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in ausweichenden Ausführungen. Zunächst legte auf die Frage nach dem Schicksal seiner Schwiegertochter dar, dass es zwischen einem Mann und seiner Frau immer Probleme geben würde. Die schwierige Situation im Irak habe das Verhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehegattin geprägt. Auf weitere konkrete Nachfrage entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinen Angelegenheiten selbst befragt werden solle. Weitere Angaben tätigte er in der mündlichen Verhandlung nicht, ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich die behaupteten ausreisekausalen Vorfälle nicht in der geschilderten Form zugetragen haben sowie dass es zu Eheproblemen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau kam.
Sollte sich der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorfall im Jahr 2012 tatsächlich ereignet haben, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Vorfall diesfalls der nach der Rechtsprechung erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der späteren Ausreise im Jahr 2015 fehlen würde. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Bei einer Zeitspanne von mehreren Jahren zwischen dem angeblichen Vorfall unter Ausreise kann von einem zeitlichen Zusammenhang keine Rede sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls bereits ausführlich ausgeführt, dass sich aber von Schüssen auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer im gegebenen Kontext als unplausibel erweist. Auch der Zweitbeschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, sich von der Badr-Miliz als verfolgt zu erachten. Ausweislich der Feststellungen verfügt diese Miliz über zehntausende Kämpfer, wird maßgeblich vom Iran unterstützt und ist bereits jahrelang im Irak aktiv. Sollte diese Miliz tatsächlich ein Interesse an einer Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers und seiner Familie hegen er wäre in Anbetracht der Feststellungen davon auszugehen, dass deren Wohnhaus erstürmt wird, um die Beschwerdeführer direkt belangen zu können, anstatt dass – ohne erkennbaren Nutzen – Schüsse auf das äußere des Hauses abgegeben werden und sich die Angreifer daraufhin ohne Notwendigkeit zurückziehen.
Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, weshalb der Zweitbeschwerdeführer nicht bereits wesentlich früher Verfolgungshandlungen aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei ausgesetzt war. Das Regime von Saddam Hussein wurde im Jahr 2003 gestürzt. Zwar verlor der Zweitbeschwerdeführer in der Folge seinen Arbeitsplatz als Offizier bei der irakischen Armee, da diese von der amerikanischen Besatzungsmacht in der Folge aufgelöst und der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt wurde. Zweitbeschwerdeführer konnte sich allerdings in weiterer Folge eigenen Angaben zufolge erfolgreich eine zweite Existenz als Händler von Ersatzteilen für Fahrzeuge aufbauen und erlangte damit wirtschaftlichen Erfolg. Darüber hinaus wurde ihm der Bezug einer monatlichen Rente von 400.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 300,00) bewilligt. Der Zweitbeschwerdeführer brachte auch nicht vor, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein strafrechtlich belangt worden zu sein oder dass er von anderen Maßnahmen der Entbaathifizierung betroffen war. Schon deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht keine Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei erkennen. Die von ihm als sein Verfolger bezeichnete Miliz ist darüber hinaus bereits seit Jahren im Irak aktiv sodass Verfolgungshandlungen bereits viel früher zu erwarten gewesen wären. Im gegebenen Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zweitbeschwerdeführer – obwohl er als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei und Offizier der Armee von Saddam Hussein im Ruhestand im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefährdung dieser im Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern am intensivsten ausgesetzt hätte sein müssen – von allen Familienmitgliedern am längsten im Irak verweilte (nämlich bis zum 06.09.2015) um letzte Angelegenheiten wie den Verkauf von Fahrnis zu regeln. Auch dieser Aspekt spricht gegen eine individuelle Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers vor seiner Ausreise.
Im Übrigen wird auf die untenstehenden Erwägungen zur Lage im Rückkehrfall verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sah sich der Zweitbeschwerdeführer schließlich noch dazu gezwungen, Angaben vor dem belangten Bundesamt zu seinen persönlichen Verhältnissen zu relativieren. So legte er vor dem belangten Bundesamt dar, das in seinem Eigentum stehende Wohnhaus sei von schiitischen Milizen eingenommen worden (AS 109 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte er auf Nachfrage ein, dass er sein Haus tatsächlich vermietet habe und daraus regelmäßig Einkünfte erlangen würde (Einkünfte, die er freilich weder gegenüber der Grundversorgungsstelle deklarierte, noch sich in das Bundesgebiet zur Minderung seiner Hilfsbedürftigkeit transferieren ließ, sondern eigenen Angaben zufolge Verwandten im Irak überließ).
Dass sich der Zweitbeschwerdeführer noch am 31.08.2015 im Irak keinen internationalen Führerschein ausstellen ließ und er wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgebracht noch länger im Irak verweilte, um auch sein Fahrzeug und die im Wohnhaus der Familie befindlichen Möbel zu veräußern spricht insgesamt ebenfalls für eine geplante und organisierte Ausreise und entschieden gegen das behauptete fluchtartige Verlassen des Irak aus Furcht vor Verfolgung.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie in einer Zusammenschau mit den Erwägungen zum Standpunkt des Erstbeschwerdeführers in diesem Verfahren ist evident, dass sich auch der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Gefährdung vor der Ausreise aus dem Irak nicht wahrheitsgemäß verantwortete.
2.6.3. Zum Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin:
Die Drittbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme vor dem belangten Bundesamt keine eigenen Ausreisegründe vor. Sie verwies vielmehr darauf, aufgrund der angeblichen Schwierigkeiten des Zweitbeschwerdeführers ausgereist zu sein (AS 131 des Verwaltungsakts der Drittbeschwerdeführerin). Auf Nachfrage legte die Drittbeschwerdeführerin auch keine auf sie selbst bezogenen Rückkehrbefürchtungen dar und bezog sich neuerlich auf die Lage des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers (AS 133 des Verwaltungsakts der Drittbeschwerdeführerin). Nachfragen zu deren Vorbringen wurden ihr vor dem belangten Bundesamt nicht gestellt.
Die Befragung der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht förderte zahlreiche Widersprüche zutage, die sich harmonisch in das gewonnene Bild eines insgesamt konstruierten Vorbringens einfügen. So legte die Drittbeschwerdeführerin zunächst dar, dass die Familie im Irak davor gewarnt worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer entführt und der Zweitbeschwerdeführer getötet werde. Ein solches Vorbringen wurde von den weiteren volljährigen Beschwerdeführern im Verfahren zu keinem Zeitpunkt erstattet. Die Drittbeschwerdeführerin führte außerdem aus, unbekannte Personen hätten von ihnen verlangt, die Wohngegend zu verlassen. Auch derartiges wurde von den weiteren volljährigen Beschwerdeführern nicht geschildert. Der Drittbeschwerdeführerin war auch nicht geläufig, dass die angeblichen Verfolger der Badr-Miliz zugehören würden. Sie legte dazu auf Nachfrage nämlich explizit dar, dass die Familie von Milizen verfolgt werde, die unbekannt wären.
Darüber hinaus legte die Drittbeschwerdeführerin dar, die Familie habe sich nach dem angeblichen Schussattentat auf ihr Wohnhaus zunächst zu ihrem Bruder begeben. Dem gegenüber sprachen der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer immer nur unbestimmt von Verwandten, zu welchen sie sich begeben hätten. Befragt nach dem angeblichen gewaltsamen Ableben der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers legte die Drittbeschwerdeführerin dar, davon überhaupt nichts zu wissen, sie habe davon „keine Ahnung“, sowie dass der Erstbeschwerdeführer davon erzählen könne. Auf weitere Nachfrage legte die Drittbeschwerdeführerin dar, sie wisse dass ihre Schwägerin im Irak operiert worden sei. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers wolle sie nicht kommentieren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht der Verantwortung der Drittbeschwerdeführerin evident, dass sie die Unrichtigkeit des Standpunktes des Erstbeschwerdeführers bewusst ist, zumal es keinen schlüssigen anderen Grund gibt, weshalb sie Angaben zu diesem Vorfall verweigern sollte.
Dass die Drittbeschwerdeführerin die Gelegenheit wahrnahm, sich vom 20.02.2015 bis zum 02.03.2015 gemeinsam mit Verwandten auf eine Pilgerreise nach Mekka zu begeben, lässt schließlich ebenfalls jedwede Verfolgung vor der Ausreise als gänzlich unwahrscheinlich erscheinen.
Bereits an dieser Stelle schließlich festzuhalten, dass die Drittbeschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine auf eine drohende individuelle Verfolgung im Rückkehrfall bezogenen Befürchtungen in substantiierter Weise vorbrachte.
2.6.4. Zum soziokulturellen Hintergrund und zur allgemeinen Lage der Beschwerdeführer vor der Ausreise, Zusammenfassung:
Die beschwerdeführenden Parteien gehören ausweislich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Sie brachten weder eine politische Betätigung vor der Ausreise substantiiert vor, noch zivilgesellschaftliche Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen), die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden. Die Baath-Partei wurde im Jahr 2003 aufgelöst, die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers ist damit untergegangen. Ausweislich ihres Vorbringens nahmen der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer in der Baath-Partei keine hervorgehobene Stellung ein und waren nicht an Verbrechen des Regimes von Saddam Hussein beteiligt. Sie wurde nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Verbot der Baath-Partei nicht behördlich oder gerichtlich verfolgt und waren auch von keinen anderweitigen Maßnahmen der Entbaathifizierung betroffen.
Die beschwerdeführenden Parteien gehören außerdem der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Sie gehören damit der in Bagdad mehrheitlich vertretenen Ethnie an und sind in dieser Hinsicht ebenfalls nicht exponiert. Schwierigkeiten aufgrund der religiösen bzw. ethnischen Zugehörigkeit vor der Ausreise kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Zwar sind Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung in der irakischen Hauptstadt Bagdad gegenüber Muslimen der schiitischen Glaubensrichtung in der Minderheit, aus diesem Umstand ergibt sich für die beschwerdeführenden Parteien – wie sogleich zu erörtern sein wird – keine individuelle Gefährdung im Rückkehrfall.
Schließlich wurde im Verfahren nicht vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise von den vorstehend erörterten Aspekten abgesehen einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren, sodass auch keine dahingehenden Feststellungen zu treffend waren.
Die beschwerdeführenden Parteien brachten auch nicht vor, vor der Ausreise mit einer existenziellen Notlage oder Schwierigkeiten im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Trinkwasser und Wohnraum konfrontiert gewesen zu sein. Vielmehr legte der Erstbeschwerdeführer dar, als Taxifahrer ein Einkommen erwirtschaftet zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer bezog seine Rente als Offizier der irakischen Armee im Ruhestand und war darüber hinaus als Händler mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge selbstständig erwerbstätig und dass sein Geschäft „gutes Geld eingebracht“ habe (AS 117 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Die eigene wirtschaftliche Lage bezeichnete der Erstbeschwerdeführer als „mittelmäßig“ (AS 117 des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers), der Zweitbeschwerdeführer als „über dem Mittelstand, eher gut“ (AS 113 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers) und die Drittbeschwerdeführerin äußerte sich dahingehend, dass die wirtschaftliche Lage während der Zeit des Regimes von Saddam Hussein überdurchschnittlich gewesen sei, danach sei es „etwas schlechter“ geworden (AS 125 des Verwaltungsakts der Drittbeschwerdeführerin). Sämtliche Beschwerdeführer bewohnten darüber hinaus ein Wohnhaus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad – welches nach wie vor vorhandenes – und hatten demgemäß keine Mietkosten zu gewärtigen. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer verfügten darüber hinaus jeweils über ein Kraftfahrzeug. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor der Ausreise erkennen.
Zusammenfassend hat das Beweisverfahren unzweifelhaft ergeben, dass dem Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Die Beschwerdeführer unterlagen vor ihrer Ausreise keiner von Kämpfern der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein bzw. aufgrund der (einfachen) Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers bei der Baath-Partei.
Die Beschwerdeführer waren weder Ziel eines gegen Sie gerichteten Überfalles bewaffneter Milizionäre am 13.09.2015 in Bagdad, noch wurde die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bei einem Überfall bewaffneter Milizionäre ermordet. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Haus des Zweitbeschwerdeführers von bewaffneten Milizionären beschossen wurde.
Eine anderweitige individuelle Gefährdung vor der Ausreise wurde nicht vorgebracht und kam im Verfahren nicht hervor. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren.
2.7. Zur Lage im Rückkehrfall:
2.7.1. Da die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise ausweislich der Feststellungen keiner von Kämpfern der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz ausgehenden individuellen Gefährdung unterlagen und auch keine gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen festgestellt werden können, kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine von schiitischen Milizen ausgehende Rückkehrgefährdung in Ansehung der Beschwerdeführer erkennen. Aus dem Vorbringen kann auch keine anderweitige glaubhafte Gefährdung im Rückkehrfall abgeleitet werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und seiner Angehörigen nach Bagdad auf niemandes Interesse stoßen.
2.7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus Ermittlungen zur Lage aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak und zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq durchgeführt und Feststellungen dazu getroffen, die Beschwerdeführer sind dem nicht entgegengetreten (zur Verpflichtung, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zur erheben und die Glaubwürdigkeit von Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen siehe statt aller VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).
Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak ergibt sich kein den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer individuell betreffendes asylrelevantes Bedrohungsszenario im Irak.
Aus den Feststellungen geht einerseits hervor, dass eine namhafte Anzahl irakischer Staatsangehöriger der Baath-Partei angehörte und viele Berufe oft mit der Mitgliedschaft in der Baath-Partei einhergingen, etwa Berufe in der Armee oder in der öffentlichen Verwaltung. Ausgehend vom Vorbringen des Zweibeschwerdeführers ist wahrscheinlich, dass seine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei Voraussetzung oder Folge seines Dienstes als Offizier der Irakischen Armee war. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers zum Zweck der Absolvierung eines Universitätsstudiums notwendig war und weniger auf eine inhaltliche Überzeugung zurückzuführen ist. Dafür spricht auch, dass der Erstbeschwerdeführers in der Hierarchie der Partei nicht aufgestiegen ist.
Unter Umständen könnte den Feststellungen zufolge eine Person aufgrund eigener baathistischer Verbindungen einer Gefährdung durch schiitische Milizen oder staatliche Organe grundsätzlich unterliegen. Das Risiko hängt jedoch entscheidend von den Tätigkeiten bzw. Taten des Betroffenen (oder seiner Verwandtem) ab und wodurch sie die Aufmerksamkeit erlangten. Es hängt nicht zwangsläufig davon ab, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern eher davon, wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicht der Gesellschaft schuldig gemacht hat. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer selbst weder hochrangige Mitglieder der Baath-Partei war, noch sie sich sonst in irgendeiner Weise exponierten. Ansatzpunkte dafür, dass sie aus Sicht der Gesellschaft als „schuldig“ erachtet würden, liegen nicht vor.
Ein gezieltes Vorgehen gegen frühere Baathisten auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft wird mittlerweile als weit weniger allgegenwärtig als nach dem Sturz des Regimes bezeichnet, es könne allerdings gelegentlich vorkommen. Nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 kam es zu einer gezielten Verfolgung früherer Baathisten, die Übergriffe haben in den letzten Jahren jedoch abgenommen. Die meisten der gefährdeten Baathisten haben einer Einschätzung des Home Office des Vereinigten Königreichs zufolge entweder das Land verlassen oder wurden von den irakischen Behörden belangt. Die Zahl der im Irak verbliebenen Baathisten, die einer Gefährdung unterliegen, wird daher als sehr gering eingeschätzt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Feststellungen entschieden gegen den Standpunkt des Zweitbeschwerdeführers sprechen, dass Anhänger des früheren Regimes erst kurz vor seiner Ausreise nach der Berufung des Premierministers Maliki und dem erstarken schiitische Milizen einer Gefährdung ausgesetzt waren. Vielmehr ereigneten sich die maßgeblichen Verfolgungswellen im zeitlichen Nahebereich zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003.
Schon ausgehend von den Feststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen, weshalb der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer behauptetermaßen erst im Jahr 2015 als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei hätte verfolgt werden sollen. Aufgrund ihres persönlichen Profils ist im Kontext der Feststellungen von keiner erhöhten Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen. Sie blieben von Maßnahmen der Entbaathifizierung verschont, zumal keine gegen sie gerichteten behördlichen Maßnahme nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein vorgebracht wurden. Im Hinblick auf die nun behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis in das Jahr 2015 im Irak lebten. Im gegebenen Kontext erschließt sich nicht, weshalb sich das angebliche Verfolgungsinteresse schiitischer Milizen an der Person des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers erst im Jahr 2015 manifestiert haben soll. Auch in den Jahren zuvor waren die Beschwerdeführer behauptetermaßen keinen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatten auch keine Veranlassung, den Irak zu verlassen. In Anbetracht des Geschehnisverlaufs einerseits und der getroffenen Feststellungen zur Lage ehemaliger Baathisten andererseits ist zusammenfassend nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer erst im Jahr 2015 – sohin erst mehr als zehn Jahre nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein – einer Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund ihrer vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei ausgesetzt gewesen sein sollen.
Dem Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals können nachstehenden Vorfälle in Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei entnommen werden:
„Im März 2015 verbreiteten Milizkämpfer die Information, dass sie das in der Provinz Salah al-Din gelegene Dorf al-Dur niedergebrannt und zerstört hätten. Den Angaben der Milizmitglieder zufolge waren die Bewohner des Dorfes Baathisten und ISIL-Leute. Zur Zerstörung von Eigentum und dem Niederbrennen von Gebäuden durch Milizen kam es auch in den Dörfern al-Alam und al-Bu Ajil, angeblich weil die Einwohner mit dem ISIL kollaboriert hätten. Es wurde von erzwungenem Verschwinden und von Tötungen durch KH- und AAH-Truppen berichtet.
Im April 2015 plünderten Angehörige von Milizen, die mit Regierungstruppen verbündet waren, in den frisch befreiten Gebieten von Tikrit die Häuser von Zivilisten. „In den ersten 48 Stunden der Befreiung der Stadt Tikrit wurden im Stadtteil Zuhor, in der Itibba-Straße, in der Arbaeen-Straße sowie in den Stadtteilen Qadisiya, al-Asri und Shuhadaa mehrere Geschäfte und Häuser geplündert und in Brand gesetzt. Vom Nachmittag des 3. April bis in den Morgen des 4. April wurden angeblich weitere 700 Häuser geplündert und niedergebrannt. 200 weitere Häuser sollen in die Luft gesprengt worden sein – insbesondere die Häuser von ehemaligen Offizieren der irakischen Armee unter Saddam Hussein.“
Am 17. April 2015 wurde im Dorf al-Sankar im Bezirk Abu al-Khaseeb (Provinz Basra) ein sunnitischer Scheich aus dem Stamm al-Ghanim vor seinem Haus erschossen. Der Scheich war Berichten zufolge unter dem Regime von Saddam Hussein im Geheimdienst tätig gewesen.
Am 27. September 2015 wurde ein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei in der Gegend von al-Junaina im Zentrum von Basra erschossen.
Am 29. April 2016 wurde ein hochrangiger Baathist in Basra von unbekannten bewaffneten Männern getötet.“
Die zitierten Berichte lassen erkennen, dass gewaltsame Übergriffe auf ehemalige Baathisten in den letzten Jahren Einzelfälle sind und die dokumentierten Übergriffe – im Einklang mit den Feststellungen – hochrangige Parteimitglieder, ehemalige Offiziere oder einen beim Geheimdienst tätigen Scheich betroffen haben. Diese Einschätzung teilt auch der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seiner Mai 2019 veröffentlichten Position des „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“. Demnach wurden einzelne ehemalige Mitglieder des Regimes von Saddam Hussein und der inzwischen aufgelösten Baath-Partei Opfer von Angriffen, in einigen Fällen auch von Mord, wobei oft nicht bekannt sei, ob diese Personen ausschließlich aufgrund ihrer ehemaligen Regierungs- und/oder Parteizugehörigkeit oder (auch) aus anderen Gründen (z.B. dem Verdacht auf Verbindungen zum Islamischen Staat oder aufgrund ihrer Stammes-, Konfessions- oder Berufsgruppenzugehörigkeit) zum Ziel von Übergriffen wurden (Seite 72). Dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei jedenfalls schutzbedürftig wären, geht aus der Einschätzung gerade nicht hervor. Es kamen in diesem Zusammenhang auch keine Hinweise auf eine Nähe der Beschwerdeführer zum islamischen Staat hervor, dass ihm eine solche Nähe unterstellt worden sei, wurde im Übrigen im Verfahren auch nicht vorgebracht.
Zusammenfassend ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsrisikos als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer vor der Ausreise keinem dahingehenden Verfolgungsrisiko unterlegen ist und ein solches in Anbetracht der Feststellungen und ihres persönlichen Profils als einfache und unbelastete Parteimitglieder, die nicht in Verbrechen des Regimes verwickelt waren, auch im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht besteht.
2.7.3. An dieser Stelle ist eine (amtswegige) Auseinandersetzung mit der Lage des Beschwerdeführers aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses im Rückkehrfall geboten. Diesbezügliche asylrelevante Vorfälle vor der Ausreise vermochten die volljährigen Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen. Sie brachten auch keine auf ihr sunnitisches Glaubensbekenntnis bezogenen Rückkehrbefürchtungen substantiiert vor.
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. In Bagdad bekennt sich zwar die Mehrheit der Bevölkerung zum schiitischen Glauben, allerdings bestehen auch sunnitische Viertel, in welchen sich eine namhafte Zahl sunnitischer Bürger aufhält.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten sowie zu Festnahmen aufgrund des Verdachtes eines Naheverhältnisses zum Islamischen Staat kommen kann.
Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass sich zahlreiche sunnitische Verwandte der der Beschwerdeführer einschließlich der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers den Feststellungen zufolge auch gegenwärtig im Irak und dort in Bagdad aufhalten und diesbezügliche aktuelle Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden.
Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vor, wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Schaʿbī im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des Islamischen Staates angesehen werden.
Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern andererseits und der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in den Provinzen Bagdad andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in Bagdad dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Im Übrigen beträgt bei geschätzten mindestens zehn Prozent Sunniten in Bagdad (Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig, vgl. die dazu getroffenen Feststellungen) deren Anzahl bei Zugrundelegung der festgestellten Bevölkerungszahl des Gouvernement Bagdad mindestens 700.000 Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung dieser Gruppe entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191) und etwa im zuletzt im Erkenntnis vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, und vom 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad verneint.
Die Beschwerdeführer selbst haben in dieser Hinsicht auch kein substantiiertes Vorbringen zu ihren Rückkehrbefürchtungen erstattet und es ist schon deshalb nicht erkennbar, weshalb sie im Vergleich zu den sonst in Bagdad lebenden Arabern sunnitischen Glaubens in besonderer Weise von Verfolgung bedroht wären.
An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ erforderlich, erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt. Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren hat. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).
Der zitierte Bericht kommt zunächst zum Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend stabilisiert hat. In den Bagdad Belts sei der Islamische Staat jedoch weiterhin aktiv und startete gelegentlich Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen Zivilisten. Die Fähigkeit des Islamischen Staates, Anschläge mit einer großen Zahl von Opfern zu verüben, habe sich jedoch erheblich reduziert. Anfang 2019 soll sich Islamische Staat weitgehend zurückgezogen haben, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle im Bagdad-Belt weiter ausgebaut hätten, was zu einer weiteren Verringerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt habe. Im April 2019 habe der Islamische Staat allerdings versucht, seine Unterstützungszone im Südwesten des Bagdad-Belts zu erweitern. Während in Berichten in den letzten Jahren fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder zur Erpressung von Lösegeld beschrieben worden wären, habe sich in den Jahren 2018 und 2019 dahingehen ein Rückgang ergeben. Demgegenüber habe es weiterhin gezielte Fälle Attentate auf hochrangige, exponierte Persönlichkeiten gegeben.
In der Folge identifiziert der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). Die Beschwerdeführer können als sunnitischer Araber aus Bagdad keiner dieser Personengruppen zugeordnet werden. Sie sind insbesondere nicht als „Person Wrongly Suspected of Supporting ISIS“ gefährdet, da sie nicht aus einem vom Islamischen Staat vormals besetzten Gebiet stammt und sich stets nur in Bagdad aufgehalten hat. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers nicht mehr bzw. noch nicht im jugendlichen und kampffähigen Alter, sodass das Profil auf Seite 59 des Berichtes nicht auf sie zutrifft. Auch kann ein familiärer Bezug zum Islamischen Staat ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die weiteren Risikogruppen ist einerseits festzuhalten, dass eine eigene Risikokategorie für sunnitische Araber aus Bagdad ohne Bezug zum Islamischen Staat vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht definiert wurde. Der Erstbeschwerdeführer selbst wird in Anbetracht seiner familiären Verankerung in Bagdad sowie seiner Ausbildung als Musiker auch nicht in den Verdacht geraten, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Seine durchgehende Anwesenheit in Bagdad bis zur Ausreise kann darüber hinaus von den weiteren Beschwerdeführern bezeugt werden.
Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 zeigt somit ebenfalls keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auf. Vielmehr geht der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seinem Bericht davon aus, dass Bagdad als innerstaatliche Fluchtalternative für arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare tauglich ist (Seite 122). Würde ein Bagdad eine Sunnitenverfolgung stattfinden, würde der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wohl kaum von einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sunnitische Männer und Ehepaare in Bagdad ausgehen.
Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten im Gefolge der Rückeroberung vorgefunden wurden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften in den Jahren 2014 bis 2017 systematisch bedrängt wurden oder nunmehr der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann den länderkundlichen Informationen auch derzeit nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführer stammen aus Bagdad, einer Stadt die niemals vom Islamischen Staat eingenommen wurde und demgemäß niemals Teil des sogenannten Kalifates war. Den Beschwerdeführern kann somit nicht vorgeworfen werden, eine gewisse Zeit unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates zugebracht und dermaßen – wenn auch nur stillschweigend – mit dem Islamischen Staat kooperiert zu haben. Sie sind auch nicht in der Situation, binnenvertrieben zu sein. Die Beschwerdeführer werden auch nicht in ein vom Islamischen Staat befreites und nunmehr von schiitischen Milizen kontrolliertes Gebiet zurückehren müssen. Die gegenwärtige Lage in Bagdad ist ausweislich der Feststellungen durch eine im Verhältnis zur Bevölkerungszahl wieder geringe Anzahl an Zivilisten betreffender sicherheitsrelevanter Vorfälle gekennzeichnet, zumal aktuell im Jahr 2018 eine maßgebliche Beruhigung der Lage eingetreten ist. Die in Quellen ersichtlichen festgestellten Vorfälle von gewaltsamen Übergriffen gegenüber Sunniten betreffen allesamt das Jahr 2017 oder frühere Jahre und stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Kampfhandlungen gegen die Milizen des Islamischen Staates, wobei abschnittsweise diese Motivation in den Feststellungen deutlich hervorkommt. Selbst der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ kann entnommen werden, dass die berichteten gravierenden Übergriffe auf Sunniten „in the context of military operations against ISIS between 2014 and 2017“ berichtet wurden und somit als Folge der Kampfhandlungen bzw. der anschließenden Besatzung zu sehen sind (Seite 60 des Berichtes).
Eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
2.7.4. Ebensowenig kann das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass den Beschwerdeführern im Rückkehrfall strafrechtliche Verfolgung – etwa nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 – droht. Die Beschwerdeführer sind in Anbetracht ihres persönlichen Profils im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung nicht exponiert und brachten auch keine dahingehenden Befürchtungen im Rückkehrfall bei ihrer Befragung vor. Dazu tritt, dass zwar die Zahl der angehaltenen Personen nicht veröffentlicht wird, jedoch eine Schätzung vom Januar 2018 von zumindest 19.000 angehaltenen Personen und ca. 3.000 verhängten Todesurteilen ausgeht. Nach Einschätzung des Experten Belkis Wille der NGO Human Rights Watch würden die Personen als potentielle Terroristen angesehen, die in den letzten drei Jahren in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt hätten (vgl. EASO, Targeting of Individuals, S. 24). Eine andere Quelle legt in diesem Sinn dar, dass Personen, die Gebieten lebten, die unter der Kontrolle des Islamischen Staates standen, mehr unter Diskriminierung und Missbrauch zu leiden hätten als Personen, die außerhalb der Kontrolle des Islamischen Staates lebten (vgl. EASO, Targeting of Individuals, S. 26).
Die Beschwerdeführer stammen – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht aus einem zeitweilig vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und werden sich deshalb nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, den Islamischen Staat durch Befolgung von dessen quasistaatlicher Ordnung unterstützt zu haben. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer schon durch Vorlage ihrer irakischen Reisedokumente in der Lage, ihre Ausreise im Jahr 2015 nachzuweisen, sodass sie auch insoweit nicht unter Verdacht geraten werden, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Die Beschwerdeführer werden schließlich in der Lage sein, in ein sunnitisch dominiertes Viertel in Bagdad – nämlich ihren Heimatbezirk XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX – zurückzukehren, ohne unter dem Verdacht der Begehung terroristischer Straftaten zu stehen. Zusammenfassend erkennt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des skizzierten Profils der Beschwerdeführer kein Risiko einer im Rückkehrfall drohenden strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Inhaftierung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 oder einer anderen Strafnorm.
2.7.5. Die Drittbeschwerdeführerin brachte keine eigenen Rückkehrbefürchtungen vor. Sie ist eine verheiratete Frau in fortgeschrittenem Alter, die gemeinsam mit ihrem Ehemann zurückkehren würde. Eine allenfalls amtswegig wahrzunehmende und aus traditionellen Werten oder Stammesstrukturen resultierende Rückkehrgefährdung ist nicht erkennbar. Die Drittbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus nicht vor, eine Lebensweise angenommen zu haben, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck komme und dass dieses Verhalten bzw. diese Lebensweise im Heimatland unterdrückt werden müsse, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung konnte kein Bruch mit sozialen oder religiösen Normen des Herkunftsstaates entnommen werden.
Ansatzpunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Drittbeschwerdeführerin offenbarten sich in der Befragung ebenfalls nicht. Die Drittbeschwerdeführerin gehört schließlich keiner der in den Beschwerden angesprochenen bzw. in länderkundlichen Berichten ersichtlichen Risikogruppen (wie etwa alleinstehende oder geschiedene Frauen, von Zwangsverheiratung oder Genitalverstümmelung bedrohte Frauen) an. Schwierigkeiten im Familienverband wurden ebenfalls nicht thematisiert. Der Zweitbeschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass er gegenüber seiner Ehefrau unzumutbare patriarchale Strukturen etabliert hätte, vielmehr erscheint die Beziehung harmonisch. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass er solche Strukturen im Rückkehrfall etablieren wollte. Eine individuelle Gefährdung der Drittbeschwerdeführerin im Rückkehrfall war zusammengefasst nicht greifbar und ist eine solche Gefährdung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.
2.7.6. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit im Irak abschnittsweise stattfindenden und mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Proteste gegen die Regierung festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, sich im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat an dort stattfindenden Protesten beteiligen zu wollen, sodass eine sich daraus potentiell ergebende Gefährdung an dieser Stelle grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Aus den zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterten Berichten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak geht dahingehend zweifelsfrei hervor, dass Gewalttätigkeiten im Gefolge der Proteste stattfinden und sich nicht (gezielt oder willkürlich) gegen unbeteiligte dritte Personen richten.
Ausweislich der Feststellungen gehen im Rahmen dieser Proteste tausende – zumeist junge Menschen – auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren. Anlässlich der Proteste kam es in verschiedenen Städten, darunter auch in Bagdad, zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Es wurden Regierungsgebäude, Fernsehstationen, ein iranisches Konsulat und die Hauptquartiere von Milizen und Parteien, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen und teilweise besetzt oder angezündet. Die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. In Bagdad wurden tagesweise Ausgangssperren verhängt. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Seit dem Ausbruch der Proteste wurden über 250 Personen getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt.
Die Bereitschaft zur Teilnahme an gewalttätigen Ausschreitungen ist in Ansehung der Beschwerdeführer schon deshalb zu verneinen, da sie überhaupt nicht vorbrachten, sich an den derzeit stattfindenden Demonstrationen beteiligen zu wollen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht an der Besetzung, Verwüstung und Inbrandsetzung von Gebäuden beteiligen und auch nicht aktiv den Konflikt mit Sicherheitskräften oder Dritten suchen werden. Dazu tritt, dass sich die Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht politisch betätigten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort als regierungskritisch eingestellte Personen bekannt und deshalb einer erhöhten Gefährdung bei einer Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten ausgesetzt wären. Vielmehr würden sich die Beschwerdeführer im Fall einer Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten unter tausenden (in der Hauptstadt Bagdad allenfalls zehntausenden), vorwiegend jungen Protesteierenden wiederfinden, ohne in irgendeiner Weise exponiert zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. statt aller VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009 mwN). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über allgemeine Gefahren hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 mwN).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zunächst nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer – hypothetischen, weil nicht vorgebrachten – Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt zu gewärtigen hätten. Sie weisen – wie bereits erörtert – kein exponiertes Profil unter den Protestierenden auf. Bei den festgestellten Opferzahlen, die sich auf den gesamten Irak und mehrere Wochen der Proteste beziehen und jene Opfer einschließen, die sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt haben, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um Massenproteste handelt, noch nicht davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer an einer solchen Demonstration mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit getötet oder verletzt wird. Dagegen spricht insbesondere, dass sich die Proteste in mehreren Wellen über Wochen und in zahlreichen Städten ausgebreitet haben und zwar Medienberichte über Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte vorliegen, diesen Berichten aber andererseits nicht entnommen werden kann, dass alle – auch friedliche – Protestierenden in überwiegender Zahl getötet oder verletzt wurden. Die lange Dauer der Proteste spricht ebenfalls gegen eine andauernde gravierend unverhältnismäßige Gewaltanwendung und konnte die Proteste insbesondere nicht durch Gewaltanwendung erstickt werden. Schon mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungshandlungen im Rückkehrfall kann somit eine allfällige Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen (es ist wegen mangelnder maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in die Sphäre der Beschwerdeführer auch nicht von der realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERMK auszugehen).
Dazu tritt außerdem, dass eine Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei derartigen Protesten wie der Einsatz von Tränengas, physischer Gewalt und von Schusswaffen nicht als individuell gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu qualifizieren wäre, zumal es den Sicherheitskräften in diesem Zusammenhang dem gewöhnlichen Verlauf solcher Geschehnisse folgend regelmäßig darum geht, die Protestierenden in ihrer Gesamtheit zurückzudrängen bzw. zu zerstreuen oder aufzuhalten und nicht darum, Einzelpersonen gezielt zu attackieren. Wie bereits angesprochen verfügt der Beschwerdeführer auch über kein exponiertes persönliches Profil und hat nicht die Absicht, an gewalttätigen Ausschreitungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre damit allenfalls zufälliges Opfer von Gewalt, die von Sicherheitskräften ausgeht, was jedoch keine zur Gewährung von internationalem Schutz führende individuelle Verfolgung darstellt. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung sämtlicher friedlicher Demonstranten im Irak bzw. in Bagdad fehlt in Anbetracht der festgestellten Opferzahlen, die sich auf den gesamten Irak und mehrere Wochen der Proteste beziehen und jene Opfer einschließen, die sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt haben, wie bereits erörtert die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Entsprechendes gilt für Übergriffe schiitischer Milizen, zumal das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen kann, weshalb Kämpfer schiitischer Milizen gerade die Beschwerdeführer im Fall einer Teilnahme an regierungskritischen Protesten gezielt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgen sollten. Auch wenn es Berichten zufolge zu Übergriffen durch Kämpfer schiitischer Milizen und durch Sicherheitskräfte kommt, mangelt es insoweit in Ansehung der Beschwerdeführer an einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden persönlichen Betroffenheit und es ist darüber hinaus auch keine Gruppenverfolgung sämtlicher friedlicher Demonstranten im Irak durch Kämpfer schiitischer Milizen oder durch Sicherheitskräfte gegeben.
Es kann somit zusammenfassend nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses oder der aufgrund einer allfälligen Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Auch sonst kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt wären.
2.8. Zur Lage der minderjährigen Beschwerdeführer und zur sozioökonomischen Lage im Rückkehrfall:
2.8.1. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak und dort in der Hauptstadt Bagdad nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.
In den gegenständlichen Verfahren wurde zunächst kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur ebensowenig entnommen werden, wie den Ausführungen der volljährigen Beschwerdeführer. Den Feststellungen zufolge stellt Kinderprostitution in Bagdad zwar ein Problem dar, insbesondere aber unter Binnenvertriebenen und Personen weiblichen Geschlechts, die mit ihrer eigenen Familie gebrochen haben oder aus ihrer Familienstruktur flüchten mussten (insbesondere im Hinblick auf einen drohenden Ehrenmord). Im gegenständlichen Fall kann eine individuelle Betroffenheit der minderjährigen Beschwerdeführer im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt der Sachlage nach ausgeschlossen werden. Der Erstbeschwerdeführer äußerte keine Absicht, seine Kinder der Prostitution zuführen zu wollen oder sie aus dem Familienverband verstoßen zu wollen. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind außerdem im Kindesalter und kann deshalb eine im Rückkehrfall drohende Zuführung zur Prostitution auch deshalb ausgeschlossen werden.
Eine Zwangsehe bzw. Zwangsarbeit müsste (vorrangig) vom Erstbeschwerdeführer oder allenfalls vom Zweitbeschwerdeführer ausgehen, entsprechende Absichten, die minderjährigen Beschwerdeführer einer Zwangsverheiratung oder der Zwangsarbeit zuzuführen, traten im Verfahren nicht zutage. Den Feststellungen zufolge betrugt der Anteil an arbeitenden Kindern im Gouvernement Bagdad zuletzt 1,3% der 5 bis 11-jährigen Kinder, sodass auch unter statistischen Gesichtspunkten die maßgebliche Gefahr von Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit im Rückkehrfalls vereint werden kann – dies umso mehr, als das Beweisverfahren ergab, dass den Beschwerdeführern im Rückkehrfall ein leistungsfähiges familiäres Netz sowie eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen (dazu sogleich unten). Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Rückkehrfall, der Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist demnach nicht zu besorgen.
Zwangsrekrutierung kommt den Feststellungen zufolge beim irakischen Militär nicht vor. Hinsichtlich schiitischer Milizen sind Fälle dokumentiert, in welchen minderjährige Kämpfer im Einsatz gegen die Milizen des Islamischen Staates zu Tode kamen. Erkenntnisse in Bezug auf eine gewaltsame Rekrutierung liegen indes nicht vor. Dazu tritt, dass der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer Volkschulkinder sind, sodass ein allfälliges Interesse an ihrer Person als Kämpfer derzeit von Vornherein ausgeschlossen werden kann.
2.8.2. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. Der Fünftbeschwerdeführer benötigt allerdings in nicht feststellbarer Intensität einen Asthmaspray. Ausweislich der Ergebnisse des Beweisverfahrens besteht eine adäquate medizinische Versorgung und es sind Medikamente in Bagdad sowohl in öffentlichen Krankenanstalten und auch in privaten Apotheken verfügbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Asthmaspray zur Behandlung von Atembeschwerden in Apotheken in Bagdad erlangt werden kann, zumal es sich bei Asthma um eine Zivilisationskrankheit handelt, und die dafür anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern ohne weiteres bestritten werden können, zumal ein anderslautendes Vorbringen im Verfahren nicht erstattet wurde. Der Erstbeschwerdeführer äußerte darüber hinaus auch nicht die Befürchtung, eine unzureichende medizinische Versorgung seiner Kinder im Rückkehrfall zu befürchten.
2.8.3. Da die beschwerdeführenden Parteien keine staatliche Strafverfolgung in ihrem Herkunftsstaat aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt haben, ist zur Feststellung zu gelangen, dass sie im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würden. Ebenso kann aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften vorgebracht wurden und auch sonst kein Vorbringen in Bezug auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe erstattet wurde.
2.8.4. Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist ausweislich der ausführlichen Feststellungen stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in dieser Hinsicht in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführer in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde (vgl. schon VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad nicht statt.
Im Hinblick auf die derzeit in Bagdad und anderen Städten des Zentral- und Südirak stattfindenden Proteste ist wie bereits vorstehend erörtert festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen im Rahmen dieser Proteste tausende – zumeist junge Menschen – auf die Straße gehen um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren. Anlässlich der Proteste kam es in verschiedenen Städten, darunter auch in Bagdad, zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Es wurden Regierungsgebäude, Fernsehstationen, ein iranisches Konsulat und die Hauptquartiere von Milizen und Parteien, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen und teilweise besetzt oder angezündet. Die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. In Bagdad wurden tagesweise Ausgangssperren verhängt. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Seit dem Ausbruch der Proteste sollen über 250 Personen getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt worden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus den Schluss, dass am Rande der wiederholt stattfindenden Massenproteste Ausschreitungen und gewalttätige Übergriffe stattfinden. Die Beschwerdeführer brachten in dieser Hinsicht nicht vor, an gewalttätigen Ausschreitungen teilnehmen zu wollen. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die festgestellten Opferzahlen, denen eine entsprechen lange Zeit der Proteste gegenübersteht, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Anschauung, dass eine allfällige Teilnahme oder zufällige Verwicklung der Beschwerdeführer in Bezug auf friedliche regierungskritische Proteste nicht mit einer dermaßen hohen Wahrscheinlichkeit zur einer zufälligen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer infolge von willkürlicher, nicht zielgerichteter Polizeigewalt oder Gewaltausübung durch andere Protestierende oder unbekannte Dritte führen würde, dass von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführer auszugehen wäre, wobei ergänzend auf die obigen Erwägungen zu einer allfälligen Teilnahme der Beschwerdeführer an friedlichen regierungskritischen Protesten verwiesen wird.
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht, insbesondere entfalteten die Beschwerdeführer bislang kein politisches Engagement und ist deshalb nicht dahingehend exponiert und es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass sie sich führend oder in besonders exponierter Stellung an Protesten beteiligen würde. Der Beschwerdeführer gehören darüber hinaus nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie sich an den gegenwärtigen Protesten nicht beteiligen werden, da sie noch im Kindesalter sind und deshalb weder von einem eigenen Interesse an einer Demonstrationsteilnahme auszugehen ist, noch davon, dass sie von einem Dritten zu solchen Protesten mitgenommen werden. Hinweise darauf kamen jedenfalls nicht hervor.
2.8.5. Die Feststellungen betreffend die (grundsätzliche) Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers sowie der Drittbeschwerdeführerin beruhen auf ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die jeweils konsumierte Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübte Berufstätigkeit sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers sowie der Drittbeschwerdeführerin ist freilich durch ihre (nicht gravierenden) Erkrankungen und ihr fortgeschrittenes Alter eingeschränkt. In Ansehung der Drittbeschwerdeführerin kann eine Teilnahme am Erwerbsleben im Fall einer Rückkehr in den Irak indes nicht erwartet werden, zumal sie bereits vor langer Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und in Anbetracht der geringen Frauenerwerbsquote nicht von einem ausreichenden Angebot an adäquaten Arbeitsplätzen für die Drittbeschwerdeführerin auszugehen ist. Dessen ungeachtet darf von der Drittbeschwerdeführerin ein Beitrag in Form der Beaufsichtigung und Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführer erwartet werden.
Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer zeigten sich an einer Erwerbstätigkeit in Österreich interessiert, der Erstbeschwerdeführer brachten auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Der Zweitbeschwerdeführer ist aufgrund seiner Erkrankungen als eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen. Er bedarf keiner ärztlichen Behandlung, die Implantation der Stents verlief komplikationslos. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Zweitbeschwerdeführer an einer leichten Tätigkeit – etwa im administrativen Bereich – interessiert, sodass der Zweitbeschwerdeführer selbst von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht einer Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers – allenfalls mit Unterstützung des Erstbeschwerdeführers – in seinen vor der Ausreise ausgeübten Beruf als Händler mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge ebenfalls nichts entgegen, zumal es sich bei der Tätigkeit als Händler dabei nicht um eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit handelt.
2.8.6. Die beschwerdeführenden Parteien sind (mit Ausnahme der minderjährigen Beschwerdeführer) im Irak und dort im Gouvernement Bagdad geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in ihrem Herkunftsstaat vertraut. Sie gehören der im Gouvernement Bagdad mehrheitlich vertretenen arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Da die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über zahlreiche enge Verwandte in der Stadt Bagdad verfügen, werden sie umgehend sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion vorfinden, sodass Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung ausgeschlossen werden können.
Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich diese allesamt in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu statt aller VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059). Die minderjährigen Beschwerdeführer sind ferner der arabischen Sprache mächtig, was sich schon daraus ergib, dass sie die ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbrachten sowie dass der Zweitbeschwerdeführer und dir Drittbeschwerdeführerin über nur grundlegende Deutschkenntnisse verfügen, sodass davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien untereinander Arabisch sprechen. Im Detail wird hiezu auf die Erwägungen unter Punkt 3.4.5. verwiesen.
2.8.7. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/03079).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Lebensgrundlage im Herkunftsstaat zuletzt in seinem ausführlichen Erkenntnis vom 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, (teilweise unter neuerliche Zitierung der Vorjudikatur) erkannt, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reiche nicht aus. Vielmehr sei es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reiche nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen.
In Ansehung der beschwerdeführenden Parteien – die eine fehlende Lebensgrundlage im Rückkehrfalls behaupten – sind folgende Erwägungen zu im Rückkehrfall zu erwartenden sozioökonomischen Lage maßgeblich:
Der Erstbeschwerdeführer hat in Bagdad hervorragende Schulbildung konsumiert und erlangte die Matura. Er absolvierte darüber hinaus eine musikpädagogische Ausbildung auf Hochschulebene und arbeitete in der Betriebsfeuerwehr eines kalorischen Kraftwerks in Bagdad. In weiterer Folge war er als Taxilenker bis zur Ausreise selbständig erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer konnte sein Auskommen und das Auskommen seiner Familie somit mehrere Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten. Dass er mit seiner Familie vor der Ausreise in eine existentielle Notlage geriet, ist ausweislich der vorstehenden Erwägungen nicht anzunehmen, vielmehr war er eigenen Angaben zufolge in der Lage, sich noch im Jahr 2014 ein neues Kraftfahrzeug zu kaufen.
Es steht dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr frei, der vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen. Ebenso ist dem Erstbeschwerdeführer die Aufnehme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit – sei es im Handel, in der Industrie oder in der Gastronomie – möglich und zumutbar. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er brachte im Verfahren keine Gründe vor, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rückkehrfall grundsätzlich entgegenstehen würden.
Der Zweitbeschwerdeführer hat in Bagdad ebenfalls hervorragende Schulbildung konsumiert und erlangte die Matura. Er absolvierte darüber hinaus die Militärakademie und handelte zuletzt mit Autoersatzteilen. Auch der Zweitbeschwerdeführer konnte sein Auskommen und das Auskommen seiner Familie somit mehrere Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten und bezeichnete seine finanzielle Lage als „über dem Mittelstand, eher gut“ (AS 113 des Verwaltungsakts des Zweitbeschwerdeführers). Dass der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Familie vor der Ausreise in eine existentielle Notlage geriet, ist demnach ebenfalls nicht anzunehmen.
Es steht dem Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr frei, der vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Händler mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen. Ebenso ist dem Zweitbeschwerdeführer die Aufnehme einer anderweitigen körperlich nicht anspruchsvollen Erwerbstätigkeit – etwa es im Handel oder im administrativen Bereich – möglich und zumutbar, zumal der Zweitbeschwerdeführer selbst darlegte, an einer körperlich nicht anspruchsvollen Erwerbstätigkeit interessiert zu sein.
Neben der Inanspruchnahme der im Rahmen der freiwilligen Rückkehr sämtlichen Fremden ausbezahlten Geldleistung steht es dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer auch frei, im Rückkehrfall zum Zweck der Eröffnung eines neuen Geschäftes oder Betriebes am ERIN-Programm teilzunehmen. ERIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERIN (ERRIN) ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) – Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert.
Im Rahmen des ERIN Programms erhält jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin eine Reintegrationsleistung in der Höhe von 3.500 Euro, wobei 500 Euro als Bargeld und 3.000 Euro als Sachleistung vom Service Provider im Herkunftsland ausgegeben werden. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. Von Juni 2016 bis Jänner 2018 erhielten 843 Personen im Rahmen ihrer Rückkehr von Österreich in ihr Heimatland Reintegrationsunterstützung über das ERIN-Programm. Unter Berücksichtigung von Familienangehörigen kehrten im selben Zeitraum sogar 1.254 Personen freiwillig in ihr Heimatland zurück. Derzeit wird die ERIN-Reintegrationsunterstützung im Zentralirak zur Verfügung gestellt (http://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx ), das Programm steht dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer somit zur Verfügung. Die Teilnahme an diesem Programm vermittelt hinreichende Starthilfe für eine selbständige Tätigkeit und den Aufbau eines eigenen Geschäftes, etwa neuerlich als Händler mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge oder als selbständiger Taxilenker.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Stadt Bagdad angespannt ist. Die Arbeitslosenrate beträgt im Gouvernement Bagdad 9,7 %, sie ist niedriger als die landesweite irakische Arbeitslosenquote, wobei aber die Arbeitslosenrate unter Jugendlichen höher ist. Die Feststellungen weisen demnach auf eine angespannte Lage am Arbeitsmarkt hin, sie bieten aber noch keinen Anlass für die Befürchtung, im Rückkehrfall keine existenzsichernde Arbeit zu finden. Zwar ist die Arbeitslosenrate im Vergleich zu europäischen Werten höher, von Massenarbeitslosigkeit kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann schon ob des persönlichen Profils des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers und dem Umstand, dass sie vor der Ausreise dem gehobenen Mittelstand angehörten und wirtschaftlich erfolgreiche waren einerseits und der den Feststellungen zu entnehmenden statistischen Werde andererseits davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer im Rückkehrfall – entsprechendes Engagement und Anspannung vorausgesetzt – eine ihren Kenntnissen und Erfahrungen entsprechende Stellung erlangen werden.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verdeutlichen zusammengefasst, dass der Erstbeschwerdeführer über eine gute Ausbildung und über langjährige Berufserfahrung als Taxilenkern verfügt. Der Zweitbeschwerdeführer war zuletzt als Händler mit Autoersatzteilen beruflich erfolgreich. Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig, der Zweitbeschwerdeführer eingeschränkt arbeitsfähig. In Anbetracht der festgestellten wirtschaftlichen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten rasch eine adäquate Beschäftigung in einem der oben angesprochenen Bereiche auffinden und der Zweitbeschwerdeführer zumindest eine leichte oder gelegentliche Tätigkeit erlangen wird können. Es steht ihnen außerdem frei, neuerlich einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wie dies bereits vor der Ausreise erfolgreich der Fall war. Für die erste Zeit nach der Ankunft steht im Übrigen die Reintegrationshilfe zur Verfügung, die in Anbetracht der Anzahl der Familienmitglieder entsprechend ausfallen wird.
Die beschwerdeführenden Parteien sind als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt und dermaßen eine Grundsicherung bei der Nahrungsmittelversordnung herstellen soll. Mit einer Lebensmittelbezugskarte können monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9 kg Weizen, 3 kg Reis, 2 kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen (450 g) Milchpulver bezogen werden. Da die beschwerdeführenden Parteien an ihren Herkunftsort zurückkehren, wo sie ordnungsgemäß registriert werden, sind keine Schwierigkeiten bei der Ausgabe von Lebensmittelbezugskarten zu erwarten. Das PDS arbeitet zwar den Feststellungen zufolge mit Verzögerungen und wird ineffizient geführt. Dennoch kann zumindest von einem Beitrag zur Bestreitung des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln ausgegangen werden.
Die notwendige Unterkunft der Beschwerdeführer ist bereits deshalb gesichert, weil ihnen das Haus des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad nach wie vor zur Verfügung steht. Auch wenn es derzeit vermietet ist, ist es den Beschwerdeführern zumutbar, diesen Mietvertrag (bzw. zumindest den Mietvertrag für eine der zwei Haushälften) zu beenden oder alternativ die Mieteinnahmen nicht mehr Verwandten zu überlassen, sondern dieser zur Anmietung einer anderen Unterkunft heranzuziehen.
Dem Zweitbeschwerdeführer steht darüber hinaus seine monatliche Rente als Offizier im Ruhestand von 400.000 IQD zur Verfügung.
Darüber hinaus ist – zumindest anfänglich – von einer Unterstützung durch Angehörige bei der Unterkunftnahme auszugehen ist. Die volljährigen Beschwerdeführer verfügen nämlich über ein leistungsfähiges familiäres Netz in ihrer Herkunftsregion. Ein überlebender Bruder des Zweibeschwerdeführers sowie dessen drei Schwestern leben derzeit in Bagdad. In Bagdad leben darüber hinaus zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, darüber hinaus zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Die Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers sind als Händler, Goldschmiede und Beamte erwerbstätig, was auf eine gute finanzielle Ausstattung hinweist. Der Zweibeschwerdeführer legte zur finanziellen Ausstattung seiner Angehörigen auch selbst dar, dass seine Tanten und Onkel über Eigentumswohnungen verfügen würden und zwei seiner Onkel Goldschmiede mit einem jeweils eigenen Geschäft wären, wobei die Geschäfte mittlerweile von den Söhnen geführt würden (AS 115 des Verwaltungsakts des Zweibeschwerdeführers). Der Zweibeschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis.
Die Drittbeschwerdeführerin hat drei überlebende Schwestern und fünf Brüder. Einer ihrer Brüder lebt in der Türkei, ein weiterer pendelt zwischen der Türkei und dem Irak. Die weiteren Geschwister leben im Irak. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt außerdem über zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, die in Bagdad leben und in Pension sind. Die Drittbeschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis. Sie legte zur finanziellen Ausstattung ihrer Angehörigen dar, dass „jeder .. sein Haus“ habe (AS 129 des Verwaltungsakts der Drittbeschwerdeführerin).
In Anbetracht dessen kann nicht nur von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen der Angehörigen der Beschwerdeführer ausgegangen werden, sondern von einem gewissen Wohlstand, der den Betrieb von Goldschmieden und den Erwerb von Wohnraum im Eigentum gestattetet. In Anbetracht der erörterten finanziellen Ausstattung kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, (allenfalls gebrauchter) Bekleidung für Kinder, Unterkunft und der Unterstützung bei der Betreuung von Kindern sowie zumindest im Wege von Geldaushilfen durch die Angehörigen stattfindet. Dass kein (männlicher) Verwandter der Beschwerdeführer derzeit als erwerbslos bezeichnet wurde, belegt außerdem, dass die ökonomische Lage in Bagdad sehr wohl dergestalt ist, dass hinreichend Arbeitsmöglichkeiten bestehen und eine Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit (und auch bei einem sunnitischen Religionsbekenntnis der beteiligen Familie) möglich ist.
Die beschwerdeführenden Parteien beschrieben das Verhältnis zu ihrer Familie im Verfahren als sehr gut, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die familiären Banden nicht beschädigt sind und in Anbetracht der in einem Stammessystem ausgeprägten familiären Unterstützung davon ausgegangen werden darf, dass eine solche im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Verwandten in der Herkunftsregion auch erfolgt. Im Verfahren wurde in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht, dass Familienangehörige der Beschwerdeführer n aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage zum Verlassen der Herkunftsregion gezwungen waren oder gegenwärtig gezwungen wären. Im gegeben Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Hinblick auf die die Bestreitung des Lebensunterhaltes detailliert und konkret darzulegen wären, umso mehr als das Vorhandensein naher mehrerer naher Verwandter mit eigenen Familien in der Herkunftsregion dafür spricht, dass – zumindest im Regelfall – auch für Familien mit Kindern eine Lebensgrundlage besteht. Ein gegenteiliges detailliertes und konkretes Vorbringen wurde weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung erstattet, vielmehr legten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Drittbeschwerdeführerin explizit dar, keine Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser im Rückkehrfall zu befürchten.
Eine Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung kann im Vorbringen der Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gesehen werden.
Hinsichtlich der statistischen Daten wird einerseits auf die bereits angesprochene Arbeitslosenrate hingewiesen, die keine Massenarbeitslosigkeit erkennen lässt. Abseits davon legt das Fehlen von Berichten über massenhaftes Elend, Hunger und Auswanderungswellen nahe, dass die wirtschaftliche Lage zwar angespannt ist, aber eine Existenzgrundlage ohne weitere bejaht werden kann (siehe dazu auch die Erwägungen betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer sogleich unter 2.8.8).
Davon abgesehen gehören die beschwerdeführenden Parteien keiner ethnischen oder religiösen Minderheit an, sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität oder Schwierigkeiten beim Eintritt in das Erwerbsleben oder der Erlangung einer Unterkunft im Fall einer Rückkehr erkannt werden können.
2.8.8. Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern und bei letzten um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).
Eingangs ist festzuhalten, dass von einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Großeltern auszugehen ist, sodass die Betreuung und Beaufsichtigung der minderjährigen Beschwerdeführer sichergestellt ist. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion wie soeben erörtert ein leistungsfähiges familiäres Netzwerk vorhanden, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten. Schwierigkeiten im Familienverband wurde bislang nicht thematisiert. Der Erstbeschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er gegenüber seinen Kindern unzumutbare patriarchale Strukturen etabliert hätte. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass er solche Strukturen im Rückkehrfall etablieren möchte.
Dazu tritt, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak wider Gelegenheit zur persönlichen Begegnung mit ihrer in Bagdad lebenden Mutter erhalten und zumindest die Etablierung einer Besuchsregelung erwartet werden darf, die nicht nur den persönlichen Kontakt mit der Mutter gewährleistet – was auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles von wesentlicher Bedeutung ist – sondern auch eine Entlastung der volljährigen Beschwerdeführer ermöglicht.
Die minderjährigen Beschwerdeführer sind schulpflichtig. Ausweislich der Feststellungen sind im Irak alle Ausbildungsstufen kostenlos, von der Volksschule bis zur Hochschule. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule wird ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida'iya) ausgestellt. 12 bis 15-jährige Schülerinnen und Schüler besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i'dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden.
Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten Schülerinnen und Schüler wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die Schülerinnen und Schüler, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die Schülerinnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden.
Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, besteht die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i'dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher sind in dieser Schule die besuchten Kurse ungefähr zur Hälfte theoretischer und zur Hälfte praktischer Natur. Weitere spezialisierte berufsbildende Schulen bilden beispielsweise zukünftige Krankenpfleger, Sozialarbeiter oder Polizisten aus. Den besten zehn Prozent der Schülerinnen berufsbildender Schulen bietet sich nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben. Zahlen aus dem Schuljahr 2007/2008 zeigen, dass circa 68.000 Schülerinnen und Schüler an 330 berufsbildenden Schulen und 2 Millionen Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Sekundarschulen angemeldet waren.
92,2% Prozent der Kinder in Bagdad besuchen eine Grundschule, 60,7% Prozent der Kinder besuchen in der Folge die erste Sekundarstufe und 26,2% die Sekundaroberschule bzw. Oberstufenschule. Der Unterricht wird ausweislich der Feststellungen mittels traditioneller, rigider Lehrmethoden erteilt, bei denen der Unterrichtsinhalt in einer monotonen und nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt wird. Darüber hinaus leidet das Schulsystem an einem Investitionsstau im Hinblick auf die Schulgebäude sowie einer Unterbezahlung im Hinblick auf die Lehrkräfte, was fallweise dazu führt, dass der Schulbetrieb in mehreren Schichten abgewickelt wird. Dessen ungeachtet ist entscheidungswesentlich, dass ein kostenloses Schulsystem eingerichtet ist und den Feststellungen keine Hinweise auf Diskriminierung beim Zugang zum Schulsystem entnommen werden können. In Anbetracht dessen werden sämtliche minderjährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden, wobei die Einschulungsrate im Gouvernement Bagdad 92,2% Prozent beträgt und kein Hinweis erkennbar ist, dass gerade den minderjährigen Beschwerdeführer vom Erstbeschwerdeführer oder Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem verunmöglicht werden sollte. Vielmehr lassen die Feststellungen zur den Familienverhältnissen erkennen, dass die Beschwerdeführer aus bildungsnahen Schichten stammen. Ein schlechtes Unterrichtsniveau oder Defizite bei der Qualität der Schulgebäude kann noch nicht als drohende Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten gesehen werden. Die allenfalls unzureichende Bezahlung von Lehrkräften stellt sich in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer nicht als Eingriff in deren Rechte dar.
Den minderjährigen Beschwerdeführern steht auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen, wobei bereits erörtert wurde, dass ein akuter Behandlungsbedarf im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorliegt, da diese keiner ärztlichen Behandlung bedürfen, der für die Fünftbeschwerdeführer erforderliche Asthmaspray in Apotheken bezogen werden kann und die zu erwartende finanzielle Ausstattung der Familie keine Schwierigkeiten beim Bezug von Medikamenten erwarten lässt, selbst wenn diese in privaten Apotheken ohne staatliche Unterstützung bezogen werden müssen. Abseits davon bestehen in Bagdad ausweislich der Feststellungen eine hinreichende Anzahl von Krankenanstalten, die teilweise auch mit pädiatrischen Abteilungen ausgestattet sind. Wiewohl die medizinische Versorgung in öffentlichen Spitälern in qualitativer Hinsicht als unzureichend erachtet wird, lässt die medizinische Versorgung in im Gouvernement Bagdad – insbesondere in Anbetracht des Nichtvorliegens schwerer Erkrankungen der minderjährigen Beschwerdeführer – zusammenfassend aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten der minderjährigen Beschwerdeführer erwarten. Derartiges wurde im Übrigen im Verfahren auch nicht vorgebracht.
Dass den minderjährigen Beschwerdeführern im Rückkehrfall nicht geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe droht, wurde eingangs bereits erörtert.
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der der minderjährigen Beschwerdeführer nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer vermittelte den Eindruck, am Wohlergehen seiner Kinder interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer brachte auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wären.
Ob der Erwägungen unter Punkt 2.8.4. und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristische Aktivitäten oder stammesbezogener Gewalt oder kriminellen Aktivtäten überhaupt betroffen wären. Ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der beschwerdeführenden Parteien auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist stabil, sie hat sich in den letzten Jahren entscheidend verbessert und es ereignen sich nur vereinzelt terroristische Anschläge mit einer vergleichsweise geringen Anzahl ziviler Opfer. In Anbetracht der in den Feststellungen dargestellten Gefahrendichte kann im Ergebnis ausgeschlossen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall von terroristischer, stammesbezogener oder krimineller Gewalt betroffen wären. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall nicht von Gewalttätigkeiten im Rahmen von Ausschreitungen bei Protesten gegen die irakische Regierung betroffen sein werden, wurde bereits erörtert und im Verfahren auch nicht vorgebracht. Den Feststellungen zur Lage von Kindern kann schließlich nicht entnommen werden, dass ein unter dem Gesichtspunkt einer potentiellen Verletzung von Art. 3 EMRK relevantes Risiko in Bezug auf Menschenhandel, Drogenkriminalität und sexueller Ausbeutung bestehen würde.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat und das vorhandene familiäre Netzwerk besteht schließlich nicht die reale Gefahr, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen sind. Befürchtete Schwierigkeiten beim Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen im Rückkehrfall wurden nicht vorgebracht, sodass ungeachtet der in den Feststellungen dokumentierten Schwierigkeiten, den Zugang zu sauberem Trinkwasser für alle Bevölkerungsschichten sicherzustellen, nicht mit dahingehenden Einschränkungen im Rückkehrfall zu rechnen ist. Den Feststellungen zufolge sind im Gouvernement Bagdad 2,3% der Kinder unter 5 Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig, 0,6% der Kinder schwer untergewichtig. 13,9% sind im Wachstum bzw. in der Körpergröße retardiert, 5,6% sind schwerwiegend retardiert. 9,7% der Kinder sind im Verhältnis zu ihrer Körpergröße übergewichtig, 4,1% sind schwer übergewichtig.
Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Kindersterblichkeit im Gouvernement Bagdad. Im Gouvernement Bagdad erhalten 81,4% der Kinder eine ausreichende Anzahl von Mahlzeiten pro Tag. Da keine existenzbedrohende Notlage vor der Ausreise vorgebracht wurde, kann ein Versorgungsengpass vor der Ausreise ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, weshalb für den Rückkehrfall zu einer anderslautenden Prognose zu gelangen wäre. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden minderjährigen Beschwerdeführer sind in gutem Allgemeinzustand und es zeigen sich der Erstbeschwerdeführer und dessen Eltern als um ihr Wohlergehen bemüht, sodass von entsprechenden Anstrengungen im Hinblick auf die Sicherstellung der altersentsprechenden Bedürfnisse im Rückkehrfall ausgegangen werden darf.
Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Windeln, Babynahrung, Obst, Milch, medizinische Produkte) liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor. Der Anteil der Kinder mit Armutsrisiko ist zwar mit 20,6% vergleichsweise hoch, erreicht jedoch nicht die Werte der südlichen Gouvernements des Irak wie Muthanna, Qadissiya, Missan und Thi-Qar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt darüber hinaus im gegenständlichen Fall zu Einschätzung, dass die minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund des beruflichen Erfolgs des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers vor der Ausreise und der diesbezüglichen positiven Prognose für den Rückkehrfall einerseits und des leistungsfähigen familiären Netzwerkes andererseits nicht vom Risiko betroffen sein werden, in Armut aufwachsen zu müssen.
Ausgehend von den statistischen Daten, den persönlichen Profilen der beschwerdeführenden Parteien und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat unter Punkt 2.8.7. geht das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend davon aus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und Großelter, die für sie bestimmten Zuwendungen des PDS und der durch das familiäre Netzwerk erlangbare Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich in der Herkunftsregion auch die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer sowie deren Familie aufhält, sodass auch auf diesem Wege eine Unterstützung der minderjährigen Beschwerdeführer erfolgen wird können.
Die zur Lage von Kindern getroffenen Feststellungen und insbesondere die statistischen Werte – die auch vor dem Hintergrund zu lesen sind, dass sich auch in Bagdad noch zahlreiche Binnenvertriebene aufhalten – weisen auch darauf hin, dass keine exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien im Gouvernement Bagdad schlechthin keine Lebensgrundlage vorfinden könnten. Vielmehr ist – wie bereits erörtert – davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und Großeltern, die für sie bestimmten Zuwendungen des PDS und der durch das familiäre Netzwerk erlangbare Hilfe eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs und ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
2.8.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland einer Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, 23.02.2016, Ra 2015/20/0142; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196 mwN).
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Er wurde im Bundesgebiet wegen einer koronaren Gefäßerkrankung behandelt und erhielt bei Koronarangiographien am 05.10.2018 und am 10.10.2018 im Landesklinikum Waidhofen an der Ybbs drei Stents eingesetzt. Ein aktueller Behandlungsbedarf besteht nicht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt und beim Internisten sowie eine Prostatauntersuchung empfohlen. Ihm wurde das Medikamen Thrombo Ass als Dauertherapie sowie die Medikamente Plavis 75mg (Wirkstoff Clopidogrel), Pantaloc 40mg (Wirkstoff Panteprazol), Simvastatin 40mg und Concor 2,5mg für sechs Monate verordnet. Derzeit nimmt der Zweitbeschwerdeführer CandAm 8mg Hartkapseln und Bisoprolol 2,5mg gegen Bluthochdruck ein, ferner Thrombo Ass 100mg und Simvastatin 40mg. Zur Behandlung einer zur Behandlung der gutartigen Vergrößerung der Prostata nimmt der Zweitbeschwerdeführer außerdem Finasterid-ratiopharm 5mg Filmtabletten ein. Weitere Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers bestehen nicht.
Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer derzeit nicht in (laufender) ärztlicher Behandlung wegen einer bestimmten Erkrankung steht. Sein gesundheitlicher Zustand ist ausweislich der vorgelegten Befunde stabil. Das Einsetzen von drei Stents am 05.10.2018 und am 10.10.2018 – mithin über ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung – verlief erfolgreich. Der Empfehlung, einen Urologen aufzusuchen, kam der Zweitbeschwerdeführer offenbar nach, zumal er derzeit auch ein Medikament wegen einer gutartigen Vergrößerung der Prostata einnimmt. Darüber hinaus nimmt der Zweitbeschwerdeführer die angeführten Medikamente als (vorbeugende) Dauermedikation aufgrund seiner Herzerkrankung sowie zur Behandlung von Bluthochdruck und zur Cholesterinsenkung
Die Drittbeschwerdeführerin leidet seit ihrem 35. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel und nimmt dagegen seither Medikamente eine. Im Irak wurde ihr rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt, im Bundesgebiet ließ sich die Drittbeschwerdeführerin auch links ein künstliches Kniegelenk einsetzen. Die Drittbeschwerdeführerin ist außerdem schwerhörig.
Ausgehend davon ist festzuhalten, dass weder der Zweitbeschwerdeführer, noch die Drittbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Irak mit einem realen Risiko konfrontiert wären, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es besteht kein aktueller Behandlungsbedarf. Die Leiden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sind alterstypisch, wobei vom Zugang zur erforderlichen Medikation in Bagdad bereits deshalb auszugehen ist, weil die Drittbeschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit ihrem 35. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel leidet und dagegen bereits in Bagdad behandelt wurde. Schon deshalb kann ein grundsätzlicher Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversordnung als gegeben angesehen werden.
Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.03.2019 betreffend Koronarsyndrom und vom 13.02.2018 betreffend die Behandlung von Herzkrankheiten im Irak geht darüber hinaus unzweifelhaft hervor, dass in Bagdad alle relevanten medizinischen Behandlungen (auch Bypasstransplantationen oder Herzkatheterisierung) verfügbar sind. Als Beispiel wird das öffentliche Ibn Al-Bitar General Hospital für Herzchirurgie in der Al-Salhia Street angeführt, wobei es dort zu langen Wartezeiten kommt, da Behandlungen in öffentlichen Spitälern gegen einen nur geringen Selbstbehalt erfolgen. Eine Konsultation bei einem Kardiologen in einer privaten Einrichtung kostet 25.000 IQD (ca. EUR 18,95). In öffentlichen Spitälern kostet eine Konsultation bei einem Kardiologen 3.000 IQD (ca. EUR 2,27). Der Patient muss 5.000 IQD (ca. EUR 3,79) pro Tag zahlen, wenn er oder sie stationär aufgenommen wird.
Die zur Behandlung von Herzerkrankungen erforderlichen Medikamente bzw. Wirkstoffe – insbesondere ThromboAss – stehen in Bagdad zur Verfügung. Es gibt öffentliche Krankenhäuser, die Patienten mit chronischen Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Herzkrankheiten zu niedrigen Preisen mit ihren monatlich (benötigten) Medikamenten versorgen. Für Medikamente von privaten Apotheken müssen Patienten selbst aufkommen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin brachten im Verfahren nicht vor, im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten. Vielmehr wurde dazu – von der Vorlage der Befunde betreffend den Zweitbeschwerdeführer am Tag der Verhandlung abgesehen (in der Stellungnahme vom 11.09.2019 wurden die Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin überhaupt noch verschwiegen – überhaupt kein inhaltliches Vorbringen erstattet. Ausgehend davon und in Anbetracht der Feststellungen zum irakischen Gesundheitssystem und den soeben zitierten Aussagen länderkundlicher Berichte geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bagdad als irakische Staatsbürger Zugang zum dortigen öffentlichen Gesundheitswesen genießen. Die Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens können gegen einen geringen Selbstbehalt in Anspruch genommen werden. Dass dabei Wartezeiten auftreten begründet in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin schon deshalb kein Rückkehrhindernis, als diese derzeit nicht behandlungsbedürftig sind und lediglich Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin brachten außerdem nicht vor, im Fall einer Rückkehr in den Irak keinen Zugang zu den benötigen Medikamenten vorzufinden. Ausweislich der zitierten Aussagen aus länderkundlichen Berichten sind die benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffen in Bagdad in Apotheken erhältlich, wobei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zur sozioökonomischen Lage der Beschwerdeführer im Rückkehrfall ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin über die erforderlichen finanziellen Mittel zum Bezug ihrer Medikamente verfügen werden. Als Alternative verbleibt darüber hinaus der Bezug über öffentliche Krankenanstalten, wobei dabei auftretende Wartezeiten sowie der zu entrichtende Selbstbehalt zumutbar sind.
Die Einholung medizinischer Gutachten zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wurde im Verfahren nicht beantragt. Die Feststellungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand konnten aufgrund ihrer Angaben sowie der vorgelegten Befunde betreffend den Zweitbeschwerdeführer getroffen werden, sodass auch kein Anlass für eine amtswegig zu veranlassende Einholung medizinischer Gutachten zum Gesundheitszustand bestand.
2.8.10. An dieser Stelle ist abschließend eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ im Hinblick auf die Lage im Rückkehrfall erforderlich, erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 13.03.2019, Ra 2018/18/0500) und sich die angeführte Position von UNHCR auch mit der sozioökonomischen Lage im Irak auseinandersetzt (zur Relevanz für die Lage im Rückkehrfall im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK vgl. VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019).
Der zitierte Bericht kommt – wie bereits erörtert – zunächst zum Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend stabilisiert hat. In den Bagdad Belts sei der Islamische Staat jedoch weiterhin aktiv und startete gelegentlich Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen Zivilisten. Die Fähigkeit des Islamischen Staates, Anschläge mit einer großen Zahl von Opfern zu verüben, habe sich jedoch erheblich reduziert. Anfang 2019 soll sich Islamische Staat weitgehend zurückgezogen haben, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle im Bagdad-Belt weiter ausgebaut hätten, was zu einer weiteren Verringerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt habe. Im April 2019 habe der Islamische Staat allerdings versucht, seine Unterstützungszone im Südwesten des Bagdad-Belts zu erweitern. Während in Berichten in den letzten Jahren fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder zur Erpressung von Lösegeld beschrieben worden wären, habe sich in den Jahren 2018 und 2019 dahingehen ein Rückgang ergeben. Demgegenüber habe es weiterhin gezielte Fälle Attentate auf hochrangige, exponierte Persönlichkeiten gegeben.
Die Ausführungen der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Bagdad stehen somit – in Zusammenhalt mit den dazu getroffenen Feststellungen – einer Rückkehr der Beschwerdeführer einschließlich der minderjährigen Beschwerdeführer nach Bagdad nicht entgegen. In den Feststellungen wird der Distrikt XXXX – aus dem die Beschwerdeführer stammen – als sicherer und gut bewachter Distrikt bezeichnet. In Karkh (die westliche Stadthälfte Bagdads, die auch den Distrikt XXXX umfasst) kam es im Jahr 2018 bei einer Bevölkerungsanzahl von über 1,5 Millionen Menschen zu 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 49 zivilen Opfern, wobei allseits von einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage berichtet wird. Die Sicherheitslage in Bagdad ist somit nicht dergestalt, dass die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen ist – dies gilt auch für die minderjährigen Beschwerdeführer.
Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass die weiblichen Beschwerdeführer im Rückkehrfall von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder Zwangsheirat oder stammesbezogener Gewalt bzw. Ehrverbrechen betroffen wären. Die Drittbeschwerdeführerin ist weder alleinstehend, noch geschieden und insoweit nicht exponiert. Ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung konnte kein Bruch mit sozialen oder religiösen Normen des Herkunftsstaates entnommen werden, auch in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin wurde derartiges nicht vorgebracht und ist ein Bruch mit sozialen oder religiösen Normen des Herkunftsstaates aufgrund ihres Lebensalters schon von vornherein ausgeschlossen. Eine dahingehende Gefährdung der Viertbeschwerdeführerin kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verweisen sind.
Insgesamt können die weiblichen Beschwerdeführerinnen keinem der auf Seite 96 der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq angeführten Risikoprofilen zugeordnet werden. Entsprechendes gilt für die Seite 99f angeführten Risikoprofile betreffend Kinder. Die minderjährigen Beschwerdeführer waren und sind nicht von Kinderarbeit, geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution oder Zwangsheirat betroffen, ebenso ist keine Zwangsrekrutierung zu besorgen. Die minderjährigen Beschwerdeführer entspringen außerdem keiner außerehelichen bzw. nicht offiziell registrierten Beziehung. Sie sind nicht vom Zugang zu Bildung ausgeschlossen und verfügen schließlich über irakische Dokumente (mit Ausnahme der nachgeborenen Beschwerdeführer, wobei die Erlangung entsprechender Dokumente die Registrierung bei der irakischen Vertretungsbehörde voraussetzt, die offenbar nicht erfolgt ist, diesbezügliche Schwierigkeiten sind jedoch nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht). Ansatzpunkte für eine aufgrund der Ausführungen im Berichts „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 amtswegig wahrzunehmende Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien liegen zusammenfassend nicht vor.
Im Hinblick auf die humanitäre Lage hält der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge fest, dass die Mehrzahl jener Personen, die humanitärer Unterstützung bedürfen, in Gegenden leben, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen, nämlich vorwiegend in den Verwaltungsbezirken Ninawa, al-Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala sowie in der Autonomen Region Kurdistan. Der Zugang zu humanitärer Hilfe sei vor allem für Binnenvertriebene außerhalb von Lagern eine besondere Herausforderung. Der chronische Mangel an Wohnmöglichkeiten im Irak habe sich durch jahrelange Konflikte und die damit einhergehende massive Zerstörung von Unterkünften verschärft. Schätzungsweise würden mehr als 3,3 Millionen Menschen in informellen Siedlungen leben und zwar hauptsächlich in den Verwaltungsbezirken Bagdad und Basra. Die jahrelange Konfliktsituation und die gesunkenen Erdölpreise hätten eine markante Zunahme der Armut nach sich gezogen, insbesondere in vom Konflikt betroffenen Regionen und in Gegenden, die viele Binnenvertriebene beherbergen. Viele Haushalte kommen trotz Erwerbstätigkeit nicht aus der Armut heraus, Kinder machen Berichten zufolge den größten Anteil der in Armut lebenden Personen aus. Der Zugang zu Arbeitsplätzen und Erwerbsmöglichkeiten bleibe vor allem für Binnenvertriebene und Rückkehrer eine Herausforderung, was sich wiederum deren Zugangsmöglichkeiten zu Nahrung, Unterkunft, Gesundheit, Bildung und öffentlichen Versorgungsdienstleistungen beeinträchtigen würde. Der Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen wie dem monatlichen Public Distribution System (PDS) und dem Cash Transfer Social Protection Programme sei nach wie vor schwierig und es werde berichtet, dass viele Binnenvertriebene zur Befriedigung ihrer grundlegendsten Bedürfnisse Schulden machen und/oder auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen würden.
Der jüngste Konflikt führe Berichten zufolge zu einer weiteren Verschlechterung des irakischen Bildungssystems. In Konfliktgegenden habe ein Viertel der Kinder keinen oder nur begrenzten Zugang zu formalen Bildungsangeboten. Hiervon wären vor allem die Kinder Binnenvertriebener und von Rückkehrern betroffen. In diesen Gegenden wurden viele schulische Einrichtungen Berichten zufolge beschädigt oder zerstört, während bei anderen durch den jahrelangen Konflikt, Vernachlässigung und mangelnde Investitionen das Niveau signifikant gesunken sei.
Die Ausführungen im Berichts „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 zur Lage im Herkunftsstaat decken sich insoweit in ihrer Kernaussage mit den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak, sie zeigen insbesondere die schwierige Lage von Personen auf, die in Gegenden leben, die vom Konflikt am stärksten betroffen waren oder die eine bedeutende Anzahl Vertriebener beherbergen. Insbesondere Binnenvertriebene und Rückkehrer (wobei mit Rückkehrer nicht Rückkehrer aus dem Ausland gemeint sind, sondern zuvor im Irak binnenvertriebene Personen, die an ihren Herkunftsort zurückkehren) leiden unter der Zerstörung von Wohnraum, Arbeitslosigkeit und unzureichendem Zugang zu Bildung.
Im Hinblick auf die Lage der Beschwerdeführer im Rückkehrfall ist demgegenüber festzuhalten, dass sie nicht der vom Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifizierten Risikogruppe der Binnenvertriebenen bzw. der aus der Vertreibung zurückkehrenden Personen angehören. Die Beschwerdeführer stammen vielmehr aus Bagdad, eine Stadt die im bewaffneten Konflikt mit den Milizen des Islamischen Staates nicht beschädigt wurde. Die Beschwerdeführer litten vor der Ausreise auch nicht unter Vertreibung, sondern lebten in ihrem eigenen Haus in Bagdad, das ihnen auch im Rückkehrfall zur Nutzung oder zur weiteren Fruchtziehung zur Verfügung steht. Sie gehörten vor der Ausreise der gehobenen Mittelschicht an und verfügen über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Bagdad, das selbst der gehobenen Mittelschicht angehört. Da die Beschwerdeführer an ihren Wohn- und Registrierungsort einerseits und nicht an einen durch Kämpfe beeinträchtigen Ort andererseits zurückkehren, werden Sie – aus den oben ausführlich erörterten Gründen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit keinen Schwierigkeiten bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes konfrontiert sein.
Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 zeigt somit im Hinblick auf die humanitäre Lage ebenfalls keine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien im Rückkehrfall auf.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwiesen werden, sodass die diesbezüglichen Passagen des Berichts „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 auf den Seiten 116 ff („Considerations Relating to the Application of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA)“) nicht einschlägig sind.
Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bagdad über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und über Zugang zu einem leistungsfähigen und leistungswilligen Unterstützungsnetzwerk verfügen und dass auch von einer bedeutsamen Unterstützung der minderjährigen Beschwerdeführer durch ihre eigene (erweiterte) Familie auszugehen ist. Selbst unter Anwendung der (erhöhten) Zumutbarkeitskriterien der Seiten 117 ff der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ – die fallbezogen gar nicht anzuwenden sind, weil die Beschwerdeführer nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden – ist eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bagdad möglich und zumutbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.08.2018 Ra 2018/20/0314; 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien und insbesondere des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und sie im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Verfolgung ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführer sind ist im Falle der Teilnahme an friedlichen regierungskritischen Protesten in der irakischen Hauptstadt Bagdad auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen schiitischer Milizen oder von staatlichen Sicherheitskräften ausgehender Gewalt ausgesetzt. Die entfernte Möglichkeit, solchen Übergriffen oder Gewaltakten allenfalls doch ausgesetzt zu sein, genügt nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt zusammenfassend nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide kommt folglich keine Berechtigung zu.
3.1.3. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem jedoch keinem der beschwerdeführenden Parteien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, können die beschwerdeführenden Parteien auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt dabei es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
3.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).
3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in ihre Herkunftsregion Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien insoweit somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.
Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist ausweislich der ausführlichen Feststellungen stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten erreichte in den Jahren 2017 und 2018 ein konstant niedriges Niveau, sodass von einer insgesamt stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine nachtteilige Prognose einer zukünftigen Entwicklung liegen nicht vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann abseits davon in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführer in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad nicht statt.
Im Hinblick auf die derzeit in Bagdad und anderen Städten des Zentral- und Südirak stattfindenden Proteste ist wie bereits vorstehend erörtert festzuhalten, dass ausweislich der Feststellungen im Rahmen dieser Proteste tausende – zumeist junge Menschen – auf die Straße gehen um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren. Anlässlich der Proteste kam es in verschiedenen Städten, darunter auch in Bagdad, zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein. In Bagdad wurden tagesweise Ausgangssperren verhängt. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Seit dem Ausbruch der Proteste sollen über 250 Personen getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt worden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus den Schluss, dass am Rande der wiederholt stattfindenden Massenproteste Ausschreitungen und gewalttätige Übergriffe stattfinden. Die Beschwerdeführer brachten in dieser Hinsicht nicht vor, an gewalttätigen Ausschreitungen teilnehmen zu wollen. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die festgestellten Opferzahlen, denen eine entsprechen lange Zeit der Proteste gegenübersteht, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Anschauung, dass eine allfällige Teilnahme oder zufällige Verwicklung der Beschwerdeführer in Bezug auf friedliche regierungskritische Proteste nicht mit einer dermaßen hohen Wahrscheinlichkeit zur einer zufälligen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführer infolge von willkürlicher, nicht zielgerichteter Polizeigewalt oder Gewaltausübung durch andere Protestierende oder unbekannte Dritte führen würde, dass von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführer auszugehen wäre.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine anderweitige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder als Folge terroristischer Aktivitäten, stammesbezogener oder krimineller Gewalt mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor.
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland einer Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, 23.02.2016, Ra 2015/20/0142; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196 mwN).
Ausweislich der getroffenen Feststellungen sind der Erstbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer gesund.
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Er wurde im Bundesgebiet wegen einer koronaren Gefäßerkrankung behandelt und erhielt bei Koronarangiographien am 05.10.2018 und am 10.10.2018 im Landesklinikum Waidhofen an der Ybbs drei Stents eingesetzt. Ein aktueller Behandlungsbedarf besteht nicht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt und beim Internisten sowie eine Prostatauntersuchung empfohlen. Ihm wurde das Medikamen Thrombo Ass als Dauertherapie sowie die Medikamente Plavis 75mg (Wirkstoff Clopidogrel), Pantaloc 40mg (Wirkstoff Panteprazol), Simvastatin 40mg und Concor 2,5mg für sechs Monate verordnet. Derzeit nimmt der Zweitbeschwerdeführer CandAm 8mg Hartkapseln und Bisoprolol 2,5mg gegen Bluthochdruck ein, ferner Thrombo Ass 100mg und Simvastatin 40mg. Zur Behandlung einer zur Behandlung der gutartigen Vergrößerung der Prostata nimmt der Zweitbeschwerdeführer außerdem Finasterid-ratiopharm 5mg Filmtabletten ein. Weitere Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers bestehen nicht.
Ausgehend davon gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass der Zweitbeschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es besteht kein aktueller Behandlungsbedarf. Die Leiden des Zweitbeschwerdeführers sind alterstypisch und werden mit einer gängigen Medikation behandelt, wobei der Zweitbeschwerdeführer die notwendige Medikation bzw. den erforderlichen Wirkstoff in Bagdad weiterhin entweder gegen einen geringen Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten oder mit vertretbarem und leistbarem Aufwand in privaten Apotheken beziehen wird können.
Die Drittbeschwerdeführerin leidet seit ihrem 35. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel und nimmt dagegen seither Medikamente eine. Im Irak wurde ihr rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt, im Bundesgebiet ließ sich die Drittbeschwerdeführerin auch links ein künstliches Kniegelenk einsetzen. Die Drittbeschwerdeführerin ist außerdem schwerhörig.
Ausgehend davon ist festzuhalten, dass auch die Drittbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es besteht kein aktueller Behandlungsbedarf. Die Leiden der Drittbeschwerdeführerin sind ebenfalls alterstypisch, wobei in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin vom Zugang zur erforderlichen Medikation bereits deshalb auszugehen ist, weil sie seit ihrem 35. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel leidet und dagegen bereits im Irak behandelt wurde.
Der Fünftbeschwerdeführer benötigt in nicht feststellbarer Intensität einen Asthmaspray, ansonsten ist er gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Fünftbeschwerdeführer wird deshalb im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit einem realen Risiko konfrontiert sein, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Ausweislich der Ergebnisse des Beweisverfahrens besteht eine adäquate medizinische Versorgung und es sind Medikamente in Bagdad sowohl in öffentlichen Krankenanstalten und auch in privaten Apotheken verfügbar, sodass auch der Fünftbeschwerdeführer mit vertretbarem und leistbarem Aufwand weiterhin Zugang zu Asthmaspray haben wird.
Ausweislich der Feststellungen steht den beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus in ihrem Herkunftsstaat der Zugang zu ärztlicher Hilfe offen. In Bagdad besteht ausweislich der Feststellungen eine hinreichende Anzahl von Krankenanstalten, die im erforderlichen Ausmaße auch mit pädiatrischen Abteilungen ausgestattet sind. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Den beschwerdeführenden Parteien einschließlich der vulnerablen minderjährigen Beschwerdeführer steht somit ein hinreichender Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung zur Verfügung.
Es kann schließlich nicht erkannt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Ausweislich der getroffenen Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung werden die beschwerdeführenden Parteien einschließlich der vulnerablen minderjährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion ausweislich der Feststellungen und der dazu im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen eine gesicherte Existenzgrundlage vorfinden.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Bagdad hervorragende Schulbildung konsumiert und erlangte die Matura. Er absolvierte darüber hinaus eine musikpädagogische Ausbildung auf Hochschulebene und arbeitete in der Betriebsfeuerwehr eines kalorischen Kraftwerks in Bagdad. In weiterer Folge war er als Taxilenker bis zur Ausreise selbständig erwerbstätig. Es steht dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr frei, der vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen. Ebenso ist dem Erstbeschwerdeführer die Aufnehme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit – sei es im Handel, in der Industrie oder in der Gastronomie – möglich und zumutbar. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er brachte im Verfahren keine Gründe vor, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rückkehrfall grundsätzlich entgegenstehen würden.
Der Zweitbeschwerdeführer hat in Bagdad ebenfalls hervorragende Schulbildung konsumiert und erlangte die Matura. Er absolvierte darüber hinaus die Militärakademie und handelte zuletzt mit Autoersatzteilen. Es steht dem Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr frei, der vor der Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Händler mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen. Ebenso ist dem Zweitbeschwerdeführer die Aufnehme einer anderweitigen körperlich nicht anspruchsvollen Erwerbstätigkeit – etwa es im Handel oder im administrativen Bereich – möglich und zumutbar, zumal der Zweitbeschwerdeführer selbst darlegte, an einer körperlich nicht anspruchsvollen Erwerbstätigkeit interessiert zu sein.
Es steht den Beschwerdeführen ferner frei, Unterstützung des Programmes ERIN in Anspruch zu nehmen, welches den nachhaltigen Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Herkunftsstaat (etwa im Wege der Gründung eines Unternehmens) zum Gegenstand hat. Das Programm ERIN stellt nicht nur Baraushilfen zur Überbrückung der ersten Wochen nach der Rückkehr zur Verfügung, sondern bietet eine Betreuung durch vor Ort anwesende Organisationen („Service Provider“) bei der Unternehmensgründung, sodass es etwa dem Erstbeschwerdeführer bzw. dem Zweitbeschwerdeführer möglich wäre, mittels Unterstützung des genannten Programms einen Handels- oder Transportbetrieb aufzubauen.
Dem Zweitbeschwerdeführer steht darüber hinaus seine monatliche Rente als Offizier im Ruhestand von 400.000 IQD zur Verfügung.
Die beschwerdeführenden Parteien sind als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Auch wenn das Programm von schlechter Organisation gekennzeichnet ist und Verzögerungen bei der Ausgabe der Rationen dokumentiert sind, ist zumindest von einer Unterstützung im Hinblick auf den Bedarf an Grundnahrungsmitteln auszugehen. Da die beschwerdeführenden Parteien an ihren Herkunftsort zurückkehren könne, sind keine Schwierigkeiten bei der neuerlichen Ausstellung von Lebensmittelbezugskarten zu erwarten.
Die notwendige Unterkunft der Beschwerdeführer ist bereits deshalb gesichert, weil ihnen das Haus des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad nach wie vor zur Verfügung steht. Auch wenn es derzeit vermietet ist, ist es den Beschwerdeführern zumutbar, diesen Mietvertrag (bzw. zumindest den Mietvertrag für eine der zwei Haushälften) zu beenden oder alternativ die Mieteinnahmen nicht mehr Verwandten zu überlassen, sondern dieser zur Anmietung einer anderen Unterkunft heranzuziehen. Schließlich ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei der Rückkehr in ihre Herkunftsregion bei ihren dort aufhältigen zahlreichen Verwandten Unterstützung finden werden. In Anbetracht der in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlichen finanziellen Ausstattung der Angehörigen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, (allenfalls gebrauchter) Bekleidung für Kinder, Unterkunft und der Unterstützung bei der Betreuung von Kindern sowie zumindest im Wege von Geldaushilfen durch die Angehörigen stattfindet.
Bei der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer und dem Sechstbeschwerdeführer handelt es sich um minderjährige Kinder, bei denen es sich um besonders vulnerable Personen handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU ), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der minderjährigen Beschwerdeführer im Rückkehrfall auseinandersetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass ausweislich der Feststellungen und der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen nicht nur von einer gesicherten Existenzgrundlage der minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen ist, sondern ein für eine zumindest bescheidene Lebensführung hinreichendes Einkommen für die gesamte Familie auch unter Berücksichtigung der minderjährigen Beschwerdeführer erwarten lässt. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch, medizinische Produkte), konnten im Rahmen der Recherchen der Staatendokumentation zur Lage von Kindern in Bagdad nicht erhoben werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind.
Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ausweislich der Feststellungen der Zugang zum irakischen Schulsystem offen. Alle Ausbildungsstufen bis einschließlich der Hochschule sind kostenlos. Ausweislich der Feststellungen sind im Irak alle Ausbildungsstufen kostenlos, von der Volksschule bis zur Hochschule. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule wird ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida'iya) ausgestellt. 12 bis 15-jährige Schülerinnen und Schüler besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i'dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden.
Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten Schülerinnen und Schüler wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die Schülerinnen und Schüler, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die Schülerinnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden. Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, besteht die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i'dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht.
Die Einschulungsrate in der Grundschule beträgt 92,2% Prozent der Kinder in Bagdad. 60,7% Prozent der Kinder besuchen in der Folge die erste Sekundarstufe. Die minderjährigen Beschwerdeführer genießen demnach Zugang zu einer hinreichenden schulischen Ausbildung. Dass das Schulwesen unter einer schlechten Qualität der Schulgebäude leidet und der Unterricht abschnittsweise in mehreren Schichten durchgeführt werden muss führt noch nicht zur realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK.
Dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Irak nicht von geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsrekrutierung oder Zwangsarbeit betroffen sein werden, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt.
Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen zusammenfassend in ihrer Herkunftsregion Bagdad über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, es besteht eine hinreichende Betreuung im Familienverband und eine hinreichende Absicherung in altersentsprechenden Grundbedürfnissen. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer aufgrund des Nichtvorhandenseins schwerer Erkrankungen adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung. Sie werden im Fall einer Rückkehr in den Irak auch wider dazu in der Lage sein, persönlichen Kontakt mit ihrer Mutter zu pflegen.
Zusammenfassend ist auch hinsichtlich der Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführer von einer gesicherten Existenzgrundlage im Irak auszugehen, wobei an dieser Stelle ergänzend auf die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten ausführlichen Überlegungen hingewiesen wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Hauptstadt Bagdad, die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in der Hauptstadt Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer sogar bestritten.
3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zutreffend abgewiesen wurde.
3.2.7. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem jedoch keinem der beschwerdeführenden Parteien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, können die beschwerdeführenden Parteien auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach dem Asylgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn– wie im Gegenstand – der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z. 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
3.3.2. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von den beschwerdeführenden Parteien selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Den beschwerdeführenden Parteien ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Die Einreise der beschwerdeführenden Parteien in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG 2005 für die Dauer der nunmehr abgeschlossenen Verfahren. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet mehr vor und es unterliegen diese auch nicht dem Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Die Entscheidung ist damit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16.928/2003).
In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien untereinander ist festzuhalten, dass diese gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, schon deshalb liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN). Die beschwerdeführenden Parteien brachten darüber hinaus nicht vor, dass in Österreich sonst Angehörige oder Verwandte leben würden, welche vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst wären. Das Verhältnis zu XXXX , ein Neffe der Zweitbeschwerdeführerin, ist zerrüttet und es besteht bereits seit mehr als zwei Jahren kein gemeinsamer Wohnsitz, sodass keinesfalls von einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK auszugehen ist.
In Anbetracht dessen ist im gegenständlichen Fall eine mögliche Verletzung des Rechts weiteren beschwerdeführenden Parteien auf ein Familienleben in Österreich mangels familiärer Bindungen zu verneinen.
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Erstbeschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin etwas mehr als vierjährigen faktischen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).
Der Erstbeschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Ihm wurde zwar eine Erwerbstätigkeit in einem Hotel in Aussicht gestellt, der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit jedoch keineswegs gewiss, zumal die Zusage nicht als (vorvertragliche) Bindung des präsumtiven Arbeitsgebers anzusehen ist und an die (hier nicht erfolgte) Gewährung von internationalem Schutz geknüpft ist. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen weder das Beschäftigungsausmaß, noch das zu erwartende Entgelt geläufig.
Die Bedeutung der vorliegenden Einstellungszusage ist außerdem dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht abgelegt hat und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Zugunsten des Erstbeschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde XXXX verrichtete und dort vom 27.08.2019 bis zum 28.08.2019 die Volksschule reinigte. Im Zeitraum 13.06.2017 bis zum 29.06.2017 ging er außerdem einer Remunerantentätigkeit im Bauhof der Gemeinde XXXX nach.
Der Erstbeschwerdeführer hat gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von Qualifizierungsmaßnahmen erworben, er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und legte die Prüfung auf dem Niveau A2 am 04.09.2018 ab. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand „C2“, welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit der Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau A2 nach mehr als vier Jahren Aufenthalt kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über soziale Kontakte im festgestellten Umfang, er verkehrt vorwiegend mit Österreicherinnen und Österreichern am Ort seiner Unterbringung, nimmt dort am sozialen Leben teil und ist Mitglied eines Aikido-Vereins.
Demgegenüber verbrachte der Erstbeschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen – nämlich den Verwandten seiner Eltern samt deren zahlreichen Nachkommen – verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Erstbeschwerdeführer bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Demgegenüber sind keine engen privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellbar.
Soweit der Erstbeschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Erstbeschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Begehung strafbarer Handlungen gegenüber. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer über soziale Kontakte an seinem Unterbringungsort verfügt, über eine Einstellungszusage verfügt und erste Deutschkenntnisse erworben hat, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich der Erstbeschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber. Ferner lässt der Erstbeschwerdeführer kein hervorhebenswertes Engagement bei einer Integration ins Berufsleben und beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt fallbezogen nicht vor.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht dem folgend – wie bereits das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Erstbeschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Der Zweitbeschwerdeführer stellte ebenfalls nach unrechtmäßiger Einreise am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin etwas mehr als vierjährigen faktischen Aufenthalts des Zweitbeschwerdeführers in Österreich ist ebenfalls dadurch abgeschwächt, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Er hat keinen Arbeitsplatz in Aussicht und verrichtete keine gemeinnützigen Tätigkeiten.
Der Zweitbeschwerdeführer legte keine Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache ab und verfügt über nur rudimentäre Sprachkenntnisse. Er unterhält soziale Kontakte im festgestellten Umfang, er verkehrt vorwiegend mit Österreicherinnen und Österreichern am Ort seiner Unterbringung und nimmt dort am sozialen Leben teil. Ein vereinsmäßiges Engagement des Zweitbeschwerdeführers war nicht feststellbar.
Demgegenüber verbrachte der Zweitbeschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen – nämlich einen Bruder und seine drei Schwestern sowie Onkel und Tanten – verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Zweitbeschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Demgegenüber sind keine engen privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellbar.
Soweit der Zweitbeschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Zweitbeschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der sohin äußerst schwachen Rechtsposition des Zweitbeschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Begehung strafbarer Handlungen gegenüber. Auch wenn der Zweitbeschwerdeführer über soziale Kontakte an seinem Unterbringungsort verfügt, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich der Zweitbeschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber. Ferner lässt der Zweitbeschwerdeführer kein hervorhebenswertes Engagement bei einer Integration ins Berufsleben und beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt fallbezogen nicht vor.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht dem folgend – wie bereits das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Zweitbeschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Die Drittbeschwerdeführerin stellte ebenfalls nach unrechtmäßiger Einreise am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin etwas mehr als vierjährigen faktischen Aufenthalts der Drittbeschwerdeführerin in Österreich ist ebenfalls dadurch abgeschwächt, dass die Drittbeschwerdeführerin ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, sie konnte alleine durch die Stellung ihres Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat ebenfalls hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung ihres Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Sie hat keinen Arbeitsplatz in Aussicht und verrichtete keine gemeinnützigen Tätigkeiten.
Die Drittbeschwerdeführerin legte keine Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache ab und verfügt über nur rudimentäre Sprachkenntnisse. Sie unterhält soziale Kontakte im festgestellten Umfang, er verkehrt vorwiegend mit Österreicherinnen und Österreichern am Ort seiner Unterbringung und nimmt dort am sozialen Leben teil. Ein vereinsmäßiges Engagement der Drittbeschwerdeführerin war nicht feststellbar.
Demgegenüber verbrachte die Drittbeschwerdeführerin den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen – nämlich vier Brüder und drei Schwestern sowie Onkel und Tanten – verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage der Drittbeschwerdeführerin bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Demgegenüber sind keine engen privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellbar.
Soweit die Drittbeschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügt ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Drittbeschwerdeführerin hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der sohin äußerst schwachen Rechtsposition der Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Begehung strafbarer Handlungen gegenüber. Auch wenn die Drittbeschwerdeführerin über soziale Kontakte an seinem Unterbringungsort verfügt, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich die Drittbeschwerdeführerin – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber. Ferner lässt die Drittbeschwerdeführerin kein hervorhebenswertes Engagement bei einer Integration ins Berufsleben und beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Eine solche außergewöhnliche Integration liegt in Ansehung der Drittbeschwerdeführerin ebenfalls nicht vor.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht dem folgend – wie bereits das belangte Bundesamt – zum Ergebnis, dass auch die individuellen Interessen der Drittbeschwerdeführerin im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).
3.4.5. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter (EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.
Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden am XXXX bzw. am XXXX und am XXXX in Bagdad geboren und verließen den Irak demgemäß im Alter von ca. fünf, vier und drei Jahren. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen mithin über eigene Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Sie sind der arabischen Sprache mächtig, zumal eine Konversation mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin nur in dieser Sprache möglich ist.
Die minderjährigen Beschwerdeführer halten sich seit dem 15.10.2015 im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt währt demgemäß vier Jahre und einen Monat. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet eingeschult und besucht derzeit die dritte bzw. die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX . Ein Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht dargetan.
Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Sie haben die ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht und sind der Landessprache. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Wiedereingliederung der minderjährigen Beschwerdeführer in Anbetracht dessen als zumutbar, zumal aufgrund der Verfahrensergebnisse davon auszugehen ist, dass ihre Bezugspersonen vorwiegend der Kernfamilie zugehören, und schon im Familienverband unter den Geschwistern ein Umgang mit Gleichaltrigen sichergestellt ist.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer und dem Sechstbeschwerdeführer gemeinsam und in Begleitung ihres Vaters und der Großeltern im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund ihres Lebensalters, das Anpassungsfähigkeit indiziert, und des Fehlens wichtiger Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie. Die engsten Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer – nämlich der Vater, die Großeltern und die Geschwister – bleiben erhalten. Dass die minderjährigen Beschwerdeführer nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen können, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vertretbar. Sämtlichen minderjährigen Beschwerdeführern ist ein weiterer Schulbesuch in der Herkunftsregion möglich und verfügen sie dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen.
Dazu tritt schließlich, dass das Ausreisemotiv in Ansehung des Erstbeschwerdeführers in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau XXXX und damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten ist. Der Erstbeschwerdeführer begab sich in Begleitung der minderjährigen Beschwerdeführer zunächst in die Türkei und dann nach Europa, wo er mit einem unglaubwürdigen, konstruierten Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung zum Zweck der Erreichung einer Aufenthaltsberechtigung vorzuspiegeln versuchte. Mit seinem Verhalten hat der Erstbeschwerdeführer den persönlichen Kontakt seiner minderjährigen Kinder zu ihrer Mutter effektiv unterbunden. Ungeachtet der Frage, ob im Irak tatsächlich gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge anhängig sind, bietet eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer die Gelegenheit, den persönlichen Kontakt zur Mutter wiederherzustellen und sich zumindest auf eine Besuchsregelung zu verständigen. Eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer ist somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Kindeswohl in diesem besonders gelagerten Fall sogar zuträglich, zumal der bestehende telefonische Kontakt der der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihrer Mutter zu einem persönlichen Kontakt ausgebaut werden könnte, wohingegen ein weiterer Verbleib der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet geeignet ist, eine Entfremdung von der Mutter herbeizuführen.
Die Rückkehr nach Bagdad im Familienverbund mit den Eltern ist sohin auch den minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.
Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001; 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471 mwN).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider die beschwerdeführenden Parteien keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien deren Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.6. Frist für die freiwillige Ausreise:
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
§ 55 Abs. 2 FPG 2005 zufolge beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2. Die mit den angefochtenen Bescheiden festgelegten Fristen von jeweils 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die die beschwerdeführenden Parteien bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich im Verfahren kein Vorbringen erstattet.
4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:
4.1. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich ob der vorstehenden Ausführungen als im Ergebnis rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene gemeinsame Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
4.2 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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