Rechtssatz
Verfahrenshilfe ist nur für formell beachtliche Erneuerungsanträge zu gewähren, nicht aber für von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose und daher ohne meritorische Prüfungsmöglichkeit zurückzuweisende Rechtsbehelfe dieser Art.
15 Os 115/11t | OGH | 21.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Auch nicht für Rechtsbehelfe gegen nach § 89 Abs 6 StPO unanfechtbare Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts. (T1) |
12 Ns 85/12i | OGH | 31.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Da gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, nicht zulässig ist, war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen. (T2) |
11 Os 70/13y | OGH | 28.05.2013 |
nur: Verfahrenshilfe ist nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren. (T3)<br/>Auch Beis wie T1<br/>Beisatz: Hier: Bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG). (T4) |
12 Ns 39/17g | OGH | 22.06.2017 |
Beisatz: Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art 35 Abs 1 EMRK. (T5) |
13 Ns 80/17v | OGH | 06.12.2017 |
Beisatz: Hier: „Befangenheitsverfahren“ ohne Bezugnahme auf ein konkretes Strafverfahren (vgl aber §§ 43 f StPO) sowie ein Verfahren auf „vollständige Anonymisierung sämtlicher Beschlüsse bzw Löschung aus dem RIS“. (T6) |
12 Os 23/20d | OGH | 01.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. (T7) |
11 Ns 41/20y | OGH | 24.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeantrag betreffend ein Verfahren über einen Erneuerungsantrag. (T8) |
14 Ns 62/21k | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschwerden gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts. (T9) |
15 Os 83/24f | OGH | 07.08.2024 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T9: hier nur: Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Landesgerichts als Vollzugsgericht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20110825_OGH0002_0110OS00087_11W0000_001
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