OGH 14Ns49/17t

OGH14Ns49/17t5.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin über den Antrag des Werner N***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00049.17T.0905.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beantragte Werner N***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO, weil er durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Jänner 2017, GZ Ro 2016/03/0031-4, in seinem Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art 11 MRK (iVm Art 13 MRK) verletzt worden sei.

In ständiger Rechtsprechung gewährt der Oberste Gerichtshof Grundrechtsschutz in Anwendung des § 363a StPO auch ohne vorangegangenes Erkenntnis des EGMR, wenn ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines (untergeordneten) Strafgerichts behauptet (RIS-Justiz RS0122228).

Letzteres liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Erneuerung nicht in Betracht kommt.

Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS‑Justiz RS0127077), weshalb der darauf abzielende Antrag abzuweisen war.

Stichworte