VwGH Ro 2016/03/0031

VwGHRo 2016/03/003111.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W N in G, vertreten durch Dr. Hubert Sacha, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 28. Mai 2013, 2 Vk 62/13, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs3;
StVG §181a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
StVG §16 Abs3;
StVG §16a Abs3;
StVG §181a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach dem Vorbringen in der Revision das Ansuchen des in der Justizanstalt Stein inhaftierten Revisionswerbers "um Familienbesuch mit seiner Frau" gemäß den §§ 93 Abs 2, 120 Abs 1, 121 Abs 1 Strafvollzugsgesetz im Instanzenzug abgewiesen.

2 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden wurde. Ungeachtet der Frage ihrer Rechtzeitigkeit ist die Revision jedoch unzulässig.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt - auch in Fällen, die den Revisionswerber betrafen - ausgesprochen, dass seine Zuständigkeit für noch nicht beim Gerichtshof anhängige Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz seit dem 1. Jänner 2014 nicht mehr besteht, und zwar selbst dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Verfahrenshilfe (für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) beantragt worden ist (vgl etwa VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051 und Ro 2014/03/0060, sowie vom 26. Mai 2014, Ro 2014/03/0057). Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die genannten Entscheidungen verwiesen.

4 Die Revision war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag bedürfte.

Wien, am 11. Jänner 2017

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